BILD-PREISLISTE VARIO 2011
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- Sophia Meissner
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1 BILD-PREISLISTE 2011 GEHÄUSE Unterputzgehäuse Serie Verpackungseinheit 1 Gebäude ohne Brandschutzanforderung oder in Verbindung mit div. Deckenschott 4000 U Standardausführung B/H/T 233x233x104 mm 26, U-ZR wie vor; mit Zweitraumanschluss rechts 45, U-ZL wie vor; mit Zweitraumanschluss links 45, U-H Ausblas nach hinten 27,00 Bad/WC und Wohnküchen außerhalb von feuerbeständigen Schächten 4010 UK Standardausführung B/H/T 233x233x104 mm 35, UK-ZR wie vor; mit Zweitraumanschluss rechts 54, UK-ZL wie vor; mit Zweitraumanschluss links 54, UK-H Ausblas nach hinten 36,00 Bad/WC innerhalb und außerhalb von feuerbeständigen Schächten 4020 UB Standardausführung B/H/T 263x263x110 mm 41, UB-ZR wie vor; mit Zweitraumanschluss rechts 60, UB-ZL wie vor; mit Zweitraumanschluss links 60, UB-H Ausblas nach hinten 42,00 Bad/WC und Wohnungsküchen innerhalb und außerhalb von feuerbeständigen Schächten 4030 UBK Standardausführung B/H/T 263x263x110 mm 49, UBK-ZR wie vor; mit Zweitraumanschluss rechts 68, UBK-ZL wie vor; mit Zweitraumanschluss links 68, U-H Ausblas nach hinten 50,00 U + UK U-H + UK-H UB + UBK Zubehör für Gehäuse Serie für Zweitraumabsaugung 4040 U-LG UP- Leergehäuse, kompl. mit Innenfassade 34, UK-LG wie U-LG, Küchenausführung (mit BSK) 43, UB-LG wie U-LG, mit Brandschutzbekleidung 48, UBK-LG wie UB-LG, Küchenausführung (mit BSK) 58,00 Montagezubehör für Unterputzgehäuse 4452 MB-V Universal-Montagebügel inkl. Befestigungsmaterial 17, BR-25 Blendrahmen 21,00 Schiebestutzen zum Ausgleich für zu tief eingesetzte Gehäuse 0110 ST 50/ 80 Schiebestutzen; Ausgleichsbereich mm 40, ST 70/ 110 Schiebestutzen; Ausgleichsbereich mm 40, ST 90/ 150 Schiebestutzen; Ausgleichsbereich mm 40, ST110/180 Schiebestutzen; Ausgleichsbereich mm 40,00 UB-ZR + UBK-ZR Aufputzgehäuse Serie A + AK Bad/WC 4050 A Standardausführung B/H/T 262x262x105 mm 45,00 Bad/WC und Wohnungsküchen 4051 AK wie vor; Küchenausführung (mit BSK) 54, Aufpreis für Ausblas seitlich 15,00 Es gelten unsere beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen M-Pr
2 BILD-PREISLISTE 2011 Lüftereinsätze Serie Verpackungseinheit 2 Es Nr. gelten Typ unsere beigefügten Allgemeinen Kurzbeschreibung Geschäftsbedingungen Euro mit einer Leistungsstufe Steuerung Nachlauf und Intervall stufenlos einstellbar 3800 V-EL-40 Standardausführung 114, V-EL-40H-N wie vor; mit eingebauter Nachlaufsteuerung 141, V-EL-40H-I wie vor; mit eingebauter Intervallsteuerung 160, V-EL-40-BM-N wie vor; mit Bewegungsmelder und Nachlauf 225, V-EL-40-BM-I wie vor; mit Bewegungsmelder und Intervall 246, V-EL-60 Standardausführung 114, V-EL-60H-N wie vor; mit eingebauter Nachlaufsteuerung 141, V-EL-60H-I wie vor; mit eingebauter Intervallsteuerung 160, V-EL-60-BM-N wie vor; mit Bewegungsmelder und Nachlauf 225, V-EL-60-BM-I wie vor; mit Bewegungsmelder und Intervall 246, V-EL-100 Standardausführung 114, V-EL-100H-N wie vor; mit eingebauter Nachlaufsteuerung 141, V-EL-100H-I wie vor; mit eingebauter Intervallsteuerung 160, V-EL-100-BM-N wie vor; mit Bewegungsmelder und Nachlauf 225, V-EL-100-BM-I wie vor; mit Bewegungsmelder und Intervall 246,00 mit zwei Leistungsstufen Steuerungen mit Klickfunktion * 3830 V-EL-40/60 Standardausführung 114, V-EL-40/60-NZ mit eingebauter Nachlaufsteuerung 149, V-EL-40/60-K mit eingebauter Komfortsteuerung* 194, V-EL-40/60-KF mit Komfortsteuerung + Fernsteuereingang* 202, V-EL-40/60-KZ mit Komfortsteuerung + Zentralsteuereingang* 202, V-EL-40/60-F mit eingebauter Feuchtesteuerung* 229, V-EL-40/60-FF mit Feuchtesteuerung + Fernsteuereingang* 239, V-EL-40/100 Standardausführung 114, V-EL-40/100-NZ mit eingebauter Nachlaufsteuerung 149, V-EL-40/100-K mit eingebauter Komfortsteuerung* 194, V-EL-40/100-KF mit Komfortsteuerung + Fernsteuereingang* 202, V-EL-40/100-KZ mit Komfortsteuerung + Zentralsteuereingang* 202, V-EL-40/100-F mit eingebauter Feuchtesteuerung* 229, V-EL-40/100-FF mit Feuchtesteuerung + Fernsteuereingang* 239,00 mit drei Leistungsstufen Steuerungen mit Klickfunktion * 3849 V-EL-40/60/100 Standardausführung 120, V-EL-40/60/100-K mit eingebauter Komfortsteuerung* 194, V-EL-40/60/100-KF mit Komfortsteuerung + Fernsteuereingang* 202, V-EL-40/60/100-KZ mit Komfortsteuerung + Zentralsteuereingang* 202, V-EL-40/60/100-F mit eingebauter Feuchtesteuerung* 229, V-EL-40/60/100-FF mit Feuchtesteuerung + Fernsteuereingang* 239,00 * = Klickfunktion mit vier Leistungsstufen 3848 V-EL-40/60/80/100 Standardauführung 132,00 Lüftereinsatz V-EL bestehend aus: Motor mit Platine Filterträger Filter 15x15 cm Ansaugdeckel Sondersteuerungen Serie V-EL-KS-3S-H 0302 Sondersteuerung: Grundlast über eingebaute Zeitschaltuhr nur in Verbindung mit Artikel 3830 oder ,00 Es gelten unsere beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen M-Pr
3 BILD-PREISLISTE 2011 Lüftereinsätze Serie Verpackungseinheit 2 mit einer Leistungsstufe Steuerung Nachlauf und Intervall stufenlos einstellbar 4100 V-40 Standardausführung 114, V-40H-N wie vor; mit eingebauter Nachlaufsteuerung 141, V-40H-I wie vor; mit eingebauter Intervallsteuerung 160, V-40-BM-N wie vor; mit Bewegungsmelder und Nachlauf 225, V-40-BM-I wie vor; mit Bewegungsmelder und Intervall 246,00 Lüftereinsatz V bestehend aus: Motor mit Platine 4110 V-60 Standardausführung 114, V-60H-N wie vor; mit eingebauter Nachlaufsteuerung 141, V-60H-I wie vor; mit eingebauter Intervallsteuerung 160, V-60-BM-N wie vor; mit Bewegungsmelder und Nachlauf 225, V-60-BM-I wie vor; mit Bewegungsmelder und Intervall 246, V-100 Standardausführung 114, V-100H-N wie vor; mit eingebauter Nachlaufsteuerung 141, V-100H-I wie vor; mit eingebauter Intervallsteuerung 160, V-100-BM-N wie vor; mit Bewegungsmelder und Nachlauf 225, V-100-BM-I wie vor; mit Bewegungsmelder und Intervall 246,00 mit zwei Leistungsstufen Steuerungen mit Klickfunktion * 4130 V-40/60 Standardausführung 114, V-40/60-NZ mit eingebauter Nachlaufsteuerung 149, V-40/60-K mit eingebauter Komfortsteuerung* 194, V-40/60-KF mit Komfortsteuerung + Fernsteuereingang* 202, V-40/60-KZ mit Komfortsteuerung + Zentralsteuereingang* 202, V-40/60-F mit eingebauter Feuchtesteuerung* 229, V-40/60-FF mit Feuchtesteuerung + Fernsteuereingang* 239, V-40/100 Standardausführung 114, V-40/100-NZ mit eingebauter Nachlaufsteuerung 149, V-40/100-K mit eingebauter Komfortsteuerung* 194, V-40/100-KF mit Komfortsteuerung + Fernsteuereingang* 202, V-40/100-KZ mit Komfortsteuerung + Zentralsteuereingang* 202, V-40/100-F mit eingebauter Feuchtesteuerung* 229, V-40/100-FF mit Feuchtesteuerung + Fernsteuereingang* 239,00 mit drei Leistungsstufen Steuerungen mit Klickfunktion * 4149 V-40/60/100 Standardausführung 120, V-40/60/100-K mit eingebauter Komfortsteuerung* 194, V-40/60/100-KF mit Komfortsteuerung + Fernsteuereingang* 202, V-40/60/100-KZ mit Komfortsteuerung + Zentralsteuereingang* 202, V-40/60/100-F mit eingebauter Feuchtesteuerung* 229, V-40/60/100-FF mit Feuchtesteuerung + Fernsteuereingang* 239,00 * = Klickfunktion mit vier Leistungsstufen 4148 V-40/60/80/100 Standardausführung 132,00 Filterträger Filter 16x20 cm Ansaugdeckel Sondersteuerungen Serie V-KS-3S-H 0302 Sondersteuerung: Grundlast über eingebaute Zeitschaltuhr nur in Verbindung mit Artikel 4130 oder ,00 Es gelten unsere beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen M-Pr
4 BILD-PREISLISTE 2011 Zubehör Zubehör Serie und Zubehör 4670 VF-C Ersatzfilter Classic-Line (16x20cm) 1 Satz= 5 Stück 7, VF-E Ersatzfilter Classic-Line (15x15cm) 1 Satz= 5 Stück 7, ZU-D Zeitschaltuhr - Digital 108, ZU-A Zeitschaltuhr - Analog 65, NT-2 Netzteil für Zentralsteuerung 24V, max.50 Geräte 75, V-HG-M Hygrostat 75,00 Steuergeräte für den Schalterdoseneinbau Steuergeräte V und Ausschaltverz Intervallzeit 0157 ISU Intervallsteuerung 51, NR-E Nachlaufsteuerung lose Einstellbar für eine oder zwei Leistungsstufen 29, SD Schalterdose für UP Montage, 60 mm tief 3,50 Deckenschott Intervallrelais Type: ISU-H It/AVeinstellbar 230VAC 0,6A M L N grau schwarz blau braun Top-Schott 2415 TS 18/DN 100 Brandschutz-Deckenschott Top-Schott auf Anfrage 2416 TS 18/DN 125 Brandschutz-Deckenschott Top-Schott auf Anfrage 2417 TS 18/DN 140 Brandschutz-Deckenschott Top-Schott auf Anfrage 2418 TS 18/DN 160 Brandschutz-Deckenschott Top-Schott auf Anfrage 2419 TS 18/DN 180 Brandschutz-Deckenschott Top-Schott auf Anfrage 2420 TS 18/DN 200 Brandschutz-Deckenschott Top-Schott auf Anfrage Zulufteinrichtung Typ: VS-110 VS 110 Zulufteinrichtung 4440 VS-110 Zulufteinrichtung Standard inkl. Sturmsicherung 110, VS-SF Ersatzfilter Standard 1 Satz = 5 Stück Klasse G2 7, VS-F-2 Ersatzfilter waschbar 1 Satz = 3 Stück Klasse G2 10, VS-F-3 Ersatzfilter waschbar 1 Satz = 3 Stück Klasse G3 15,00 Mit Erscheinen dieser Preisliste werden alle bisherigen Preislisten ungültig. Alle Preise sind unverbindliche Empfehlungen und verstehen sich zuzüglich der derzeitig gesetzlichen MwSt. Die Lieferung erfolgt ausschließlich unter Zugrundlegung unserer Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, sind uns vorbehalten. Ab 300,- Nettowarenwert erfolgt die Lieferung frei Haus. Ansonsten erheben wir eine Versand- u. Verpackungspauschale in Höhe von 8,00 Euro zzgl. MwSt. innerhalb Deutschlands. Für alle Bestellungen unter einem Nettowarenwert von 10,- Euro erheben wir einen Mindermengenzuschlag von 4,- Euro. Es gelten unsere beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen M-Pr
5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Meltem Lüftungsgeräte GmbH & Co. KG I. Allgemeines 1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. 2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. 3. Der Besteller versichert, dass er die gekaufte Ware nicht an Verbraucher weiterveräußert und auch nicht an Händler, die wiederum an Verbraucher verkaufen. II. Preis und Zahlung 1. Die Preise gelten bei Bestellungen unter netto EUR 300,00 mangels besonderer Vereinbarung ab Werk zuzüglich Verpackung zuzüglich Fracht- und Versandkosten. Zu den Preisen kommen die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie etwaige sonstige gesetzliche Abgaben hinzu. 2. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 3. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. 4. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht. III. Lieferzeit, Lieferverzögerung 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.b. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. 2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweiße die Meldung der Abnahmebereitschaft. 4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. 5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt Vll.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt Vll.2 dieser Bedingungen. IV. Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.b. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweiße nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. V. Eigentumsvorbehalt 1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag sowie sonstiger bestehender Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor; das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag. 2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter. 3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 4. Wird die Kaufsache mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an einer anderen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen. 5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der von dem Lieferer gelieferten Produkten oder von im Miteigentum des Lieferers stehenden Gegenstände im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe dieser Gegenstände tritt der Besteller hiermit im jeweilige Rechnungswert der von dem Lieferer gelieferten Produkte bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Abschnitt V. 1. genannten Ansprüche zur Sicherheit an den Lieferer ab, wobei der Lieferer diese Abtretung annimmt. Besteht bei den veräußerten Gegenständen nur ein Miteigentumsanteil des Lieferers, sind die Forderungen jeweils in Höhe des Verkaufswertes dieses Anteils, aber mit Vorrang vor den übrigen Forderungen, abgetreten. Auf Verlangen des Lieferers wird der Besteller dem Lieferer Namen und Anschriften der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitteilen. Der Lieferer darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen. Eine Verpfändung und Sicherungsübereignung dieser Ware ist dem Besteller nicht erlaubt. 6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere Zahlungsverzug oder wenn Tatsachen vorliegen, die eine Zahlungseinstellung erwarten lassen, kann der Lieferer die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung, zum Einzug von Forderungen und zur Be- und Verarbeitung bzw. Verbindung von durch den Lieferer gelieferten Waren widerrufen und diese Ware auf Kosten des Bestellers zurücknehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Bestellers gegen Dritte verlangen. Diese Rechte des Lieferers bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind. Die Rücknahme oder Verpfändung der Waren durch den Lieferer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich, unter Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den Besteller, aus deren Erlös zu befriedigen. 7. Sofern der Lieferer zur Ausführung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, gewährt der Besteller dem Lieferer zum Zwecke der Abholung der Ware zu geschäftsüblichen Zeiten unwiderruflich und uneingeschränkt Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. seinem Betriebsgelände. 8. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheit auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten des Lieferers die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 9. Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumen einer Sicherungshypothek ab; der Lieferer nimmt die Abtretung an. Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt ich aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der vorbehaltenen Ware mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab; der Lieferer nimmt die Abtretung an. VI. Gewährleistung Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - Gewähr wie folgt: Sachmängel 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer innerhalb von 5 Werktagen schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. 2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer, dem er Gelegenheit zur Besichtigung des mangelhaften Teiles einzuräumen hat, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen in Form von Warengutschrift zu verlangen. 3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Der Aufwendungsersatz gemäß vorstehendem Satz erfolgt in Form von Warengutschrift. 4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm per Einschreiben/Rückschein gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt und er auch innerhalb einer weiteren ihm per Einschreiben/Rückschein gesetzten angemessenen Nachfrist den Mangel nicht beseitigt hat. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. 5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. 6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. 7. Ein Aufwendungssatz gemäß Abschnitt VI. 2 und 3 ist für solche Aufwendungen ausgeschlossen, die bei hinreichender Vorsorge des Bestellers für die Nachlieferung nicht angefallen wären. Im übrigen wird der Aufwendungsersatz auf solche Aufwendungen beschränkt, die typischerweise vorhersehbar sind bzw. waren. Rechtsmängel 8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. 9. Die in Abschnitt VI. 8 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt Vll.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 8 ermöglicht, die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. VII. Haftung 1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend. 2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur - bei Vorsatz, - bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, - bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, - bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, - bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. VIII. Verjährung Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. Alling, Juli 2004 M-Pr 11-5/5
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