Allgemeine Förderrichtlinien
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- Richard Dunkle
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1 Allgemeine Förderrichtlinien Wirksamkeit 1. Jänner Gegenstand 1.1. Die Allgemeinen Förderrichtlinien des Fonds Soziales Wien (FSW) stellen die grundsätzlichen Regelungen für die Inanspruchnahme von Fördermitteln dar. Sie wurden durch Beschluss des Kuratoriums des FSW mit Wirksamkeit 1. Jänner 2017 in Kraft gesetzt Spezifische Förderrichtlinien legen zusätzliche, vor allem inhaltliche Regelungen, fest. Die einzelnen Spezifischen Förderrichtlinien und die Allgemeinen Förderrichtlinien ergänzen einander und stellen verbindliche Kriterien für die Inanspruchnahme von Fördermitteln sowie für die Anerkennung von Einrichtungen dar Die Allgemeinen und Spezifischen Förderrichtlinien können durch Ergänzende Richtlinien der Geschäftsführung (z.b. zu Fragen der Kalkulation, Abrechnung, Abläufe, Dokumentation) präzisiert 1.4. Die Grundlage für die Förderrichtlinien des FSW bildet die Satzung des FSW in der geltenden Fassung Der FSW ist Träger der Sozial- und Behindertenhilfe im Rahmen der geltenden Landesgesetze. 2. Gültigkeitsbereich Der FSW unterstützt natürliche und juristische Personen sowie Projekte in unterschiedlicher Art und Weise, soweit es sich um Maßnahmen oder Vorhaben mit folgenden gemeinnützigen Zielsetzungen handelt: 2.1. Verbesserung der Gesundheit und des Gesundheitsbewusstseins der Bevölkerung 2.2. Unterstützung in den sozialen Grundbedürfnissen Wohnen und Arbeit für bedürftige Menschen 2.3. Medizinische, psychische und soziale Beratung, Behandlung und Betreuung bzw. Pflege von bedürftigen Menschen 2.4. Präventionsmaßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung bzw. Verringerung einer Bedürftigkeit 2.5. Rehabilitation und gesellschaftliche Integration Geförderte Vorhaben gehen in ihrer Zielsetzung nicht über die Interessen des Landes Wien hinaus. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Gesetzliche Bestimmungen werden dadurch nicht berührt. 3. Zielgruppen Eine Bedürftigkeit im Sinne des Punktes 2 definiert sich insbesondere aufgrund: 3.1. fortgeschrittenen Lebensalters 3.2. einer körperlichen, intellektuellen oder psychischen Behinderung 3.3. einer psychischen und/oder Suchterkrankung 3.4. einer besonderen sozialen Not- und Lebenslage Allgemeine Förderrichtlinien 1
2 4. Art der geförderten Vorhaben Der FSW kann zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß 3 seiner Satzung folgende Förderungen gewähren: 4.1. Förderung von Maßnahmen für Einzelpersonen (Subjektförderung) 4.2. Förderung des Betriebes von Einrichtungen (Objektförderung) 4.3. Förderung zeitlich befristeter und/oder einmaliger Vorhaben (Projektförderung) 5. Subjektförderung 5.1. Anwendungsbereich: Diese Bestimmungen gelten für natürliche Personen, die eine Förderung für Beratung, Unterstützung, Behandlung, Betreuung bzw. Pflege durch eine/in einer nach diesen Richtlinien anerkannte(n) Einrichtung beantragen bzw. in Anspruch nehmen; natürliche Personen, die eine Förderung in Form einer Direktleistung beantragen bzw. in Anspruch nehmen; alle nach diesen Richtlinien anerkannten Einrichtungen, die Beratung, Unterstützung, Behandlung, Betreuung bzw. Pflege anbieten; Weitere Förderungsmöglichkeiten werden in Spezifischen Förderrichtlinien festgelegt Voraussetzungen der Förderung für natürliche Personen, für deren Beratung, Unterstützung, Behandlung, Betreuung bzw. Pflege durch/in eine/r anerkannte(n) Einrichtung: Förderungen für Beratung, Unterstützung, Behandlung, Betreuung bzw. Pflege werden grundsätzlich Personen gewährt, die ihren Hauptwohnsitz in Wien haben und vom Personenkreis nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen erfasst sind Weitere Voraussetzungen können in 5.3. Zuerkennung von Förderungen für natürliche Personen, für deren Beratung, Unterstützung, Behandlung, Betreuung bzw. Pflege durch/in eine/r anerkannte(n) Einrichtung: Die Förderung wird der Kundin/dem Kunden für ihre/seine Beratung, Unterstützung, Behandlung, Betreuung bzw. Pflege durch/in eine/r anerkannte(n) Einrichtung bewilligt und besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den anerkannten Kosten der anerkannten Einrichtung Die Kundin/Der Kunde kann eine Förderung für Beratung, Unterstützung, Behandlung, Betreuung bzw. Pflege durch eine/in eine/r anerkannte(n) Einrichtung ihrer/seiner Wahl beantragen. Der Antrag auf Gewährung einer Förderung hat schriftlich zu erfolgen Über die Gewährung der Förderung entscheidet der FSW nach Prüfung aller Voraussetzungen aufgrund einer individuellen fachlichen Beurteilung Die Entscheidung über die Gewährung der Förderung erfolgt schriftlich und ergeht an die angegebene Zustelladresse der Kundin/des Kunden bzw. an deren/dessen gesetzliche(n) VertreterIn/SachwalterIn oder Bevollmächtigte(n) oder vertretungsbefugte(n) Angehörige(n) sowie nachrichtlich an die anerkannte Einrichtung, deren BetreiberIn die Beratung, Unterstützung, Behandlung, Betreuung bzw. Pflege nachweislich zugesagt hat Die Kundin/Der Kunde und der/die BetreiberIn der anerkannten Einrichtung haben einen schriftlichen Vertrag über die Beratung, Unterstützung, Behandlung, Betreuung bzw. Pflege abzuschließen. Allgemeine Förderrichtlinien 2
3 Die Auszahlung der Förderung erfolgt direkt an den/die BetreiberIn der anerkannten Einrichtung Der FSW ist berechtigt, jederzeit die zweckgemäße Verwendung der Förderung zu prüfen Der FSW ist berechtigt, jederzeit die Zweck- bzw. Ordnungsmäßigkeit der geförderten Maßnahme zu prüfen Weitere Voraussetzungen können in Eine Abtretung der Ansprüche aus der Förderung durch die Kundin/den Kunden ist außer an den/die BetreiberIn einer anerkannten Einrichtung nicht zulässig (Zessionsverbot) Zuerkennung von Direktleistungen: Für die Unterstützung von Menschen in besonderen Lebenslagen können Förderungen in Form von Direktleistungen gewährt Der Antrag auf Gewährung einer Förderung hat schriftlich zu erfolgen Über die Gewährung der Förderung entscheidet der FSW nach Prüfung aller Voraussetzungen aufgrund einer individuellen fachlichen Beurteilung Die Entscheidung über die Gewährung der Förderung erfolgt schriftlich und ergeht an die angegebene Zustelladresse der KundInnen bzw. an deren/dessen gesetzliche(n) VertreterIn/SachwalterIn/Bevollmächtigte(n)/ vertretungsbefugte(n) Angehörige(n) Die Förderung von Direktleistungen kann in Form von Sach- oder Geldleistungen erfolgen Bei der Förderung von Direktleistungen sind die zuerkannten Mittel und Leistungen nach den Kriterien der Effizienz, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu verwenden Die Förderung ist nicht abtretbar (Zessionsverbot) Anerkennung von Einrichtungen: Juristische Personen, Gesellschaften mit Teilrechtsfähigkeit und Arbeitsgemeinschaften (ARGE) können einen Antrag auf Anerkennung für eine oder mehrere Leistung(en) stellen. Eine Anerkennung der Einrichtung erfolgt ausschließlich im Hinblick auf ihre gemeinnützige Tätigkeit Das Einlangen des Ansuchens um Anerkennung wird seitens des FSW unter Angabe einer voraussichtlichen Frist zur Bearbeitung bestätigt Eine Anerkennung bzw. Ablehnung des Ansuchens erfolgt mittels schriftlicher Mitteilung des FSW Eine Anerkennung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe vom FSW widerrufen Dem Widerruf geht eine Vorankündigung mit Angabe der wichtigen Gründe und Aufforderung zur Stellungnahme bzw. zur Verbesserung von allfälligen behebbaren Mängeln binnen angemessener Frist an den/die BetreiberIn der anerkannten Einrichtung voraus. Der Widerruf der Anerkennung wird frühestens drei Monate nach erfolglosem Verstreichen der gesetzten Frist wirksam. Ist der Widerruf durch eine Untersagung des Betriebes der Einrichtung durch die Aufsichtsbehörde begründet oder liegt Gefahr im Verzug vor (z.b. Gefährdung von KundIn nen, strafrechtlich relevante Tatbestände), kann der Wi- Allgemeine Förderrichtlinien 3
4 derruf jederzeit mit sofortiger Wirkung erfolgen Mit der Anerkennung verpflichtet sich der/die BetreiberIn der anerkannten Einrichtung, dem Stadtrechnungshof Wien und dem Rechnungshof eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung gegenüber der Kundin/dem Kunden und der vom FSW eingesetzten Mittel zu ermöglichen Der/Die BetreiberIn der anerkannten Einrichtung verpflichtet sich falls diese/dieser neben der vom FSW geförderten Leistung wirtschaftlich tätig ist die gemeinnützigen Leistungen von den Leistungen aus anderen wirtschaftlichen Interessen in der geführten Kostenrechnung getrennt auszuweisen. Der/Die BetreiberIn verpflichtet sich weiters, Organen oder Beauftragten des FSW zur Überprüfung der geförderten Leistung Einsicht in ihre/seine gesamten Bücher und Belege sowie in sonstige einer Überprüfung dienenden Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle jederzeit zu gestatten; weiters die für die o.a. Kontrollorgane erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. durch geeignete Auskunftspersonen erteilen zu lassen Der/Die BetreiberIn der anerkannten Einrichtung verpflichtet sich zur Einhaltung aller anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch des Wiener Datenschutzgesetzes, des Bundes- Gleichbehandlungsgesetzes, des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes, des Gesundheitstelematikgesetzes sowie des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes und der anzuwendenden Berufsgesetze i.d.j.g.f. stellen dabei die Förderungen durch den FSW in angemessener Form dar. Bei Publikationen wird an gut sichtbarer Stelle auf die Förderungen durch den FSW aus Mitteln der Stadt Wien unter Verwendung der vom FSW zur Verfügung gestellten Wort-Bildmarke in angemessener Form und Größe hingewiesen Die Tätigkeit der anerkannten Einrichtung muss dokumentiert Die Dokumentation hat kundinnenbezogene Daten sowie eine einrichtungsbezogene Leistungsdokumentation zu enthalten. Mit dem Erhalt der Anerkennung verpflichtet sich der/die BetreiberIn der Einrichtung, dem FSW mindestens jährlich einen Leistungsbericht vorzulegen Der/Die BetreiberIn der anerkannten Einrichtung hat dem FSW alle für den Betrieb maßgeblichen Änderungen, die für die Erfüllung der Voraussetzungen der Anerkennung maßgeblich sind (z.b. Wechsel der Betreiberin/des Betreibers, behördliche Auflagen, Änderungen des inhaltlichen Konzeptes) unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines Standortwechsels einer bereits für eine bestimmte Leistung anerkannten Einrichtung ist ein Antrag auf einen Wechsel des Standortes zu stellen. Die Entscheidung über diesen Antrag erfolgt schriftlich Ein Verzicht auf die Anerkennung ist dem FSW mindestens sechs Monate im Voraus schriftlich bekannt zu geben Veröffentlichungen der anerkannten Einrichtung über sich und ihre Tätigkeit werden dem FSW rechtzeitig im Vorhinein zur Kenntnis gebracht und Allgemeine Förderrichtlinien 4
5 Die Anerkennung gilt für jeweils höchstens fünf Jahre Die Anerkennung kann nicht veräußert, übertragen oder in anderer Weise weitergegeben Zum Nachweis der benötigten finanziellen Mittel eine Kalkulation der angebotenen Leistung(en) Muster des Behandlungs-/Betreuungs- /Heimvertrages etc. mit KundInnen Der/Die BetreiberIn hat den FSW ohne Verzug darüber zu informieren, wenn er/sie durch den Wechsel des Eigentümers und/oder der Beteiligungsverhältnisse unter einen geänderten beherrschenden Einfluss gerät oder den die anerkennungs- bzw. förderungsgegenständlichen Leistungen betreffenden Geschäftsbereich einzustellen oder dessen Übertragung an einen Dritten oder den Zusammenschluss mit dem Unternehmen eines Dritten beabsichtigt. In diesen Fällen ist eine neuerliche Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen zu ermöglichen Voraussetzungen zur Anerkennung von Einrichtungen: Ein Ansuchen um Anerkennung hat schriftlich zu erfolgen, bedarf einer rechtsverbindlichen Zeichnung und wird binnen angemessener Frist anhand folgender vorzulegender Unterlagen geprüft: inhaltliches Konzept; Beschreibung des Angebots an KundInnen Beschreibung der Organisationsstruktur und der personellen Ausstattung Zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Situation Organigramm des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe, Jahresabschluss inkl. Anhang und Lagebericht bzw. Prüfbericht, Kennzahlenübersicht gemäß URG, Budgetvoranschlag/Planrechnung sämtliche für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Meldungen bzw. behördliche Bewilligungen sowie allfällige behördliche Auflagen Nachweis der Qualitätssicherung Mit der Anerkennung verpflichtet sich der/die BetreiberIn der anerkannten Einrichtung Ergänzende Richtlinien zu erfüllen Weitere Voraussetzungen können in 6. Objektförderung 6.1. Anwendungsbereich: Diese Bestimmungen gelten für juristische Personen, Gesellschaften mit Teilrechtsfähigkeit und Arbeitsgemeinschaften (ARGE), die im Rahmen der geförderten Tätigkeit gemeinnützig tätig sind. Gefördert wird der laufende Betrieb einer Einrichtung im Sinne der Ziele gemäß Punkt 2 und den Zielgruppen gemäß Punkt Voraussetzungen für die Förderung: Das Ansuchen um Förderung hat schriftlich zu erfolgen, bedarf einer rechtsverbindlichen Zeichnung und wird anhand folgender vorzulegender Unterlagen binnen angemessener Frist geprüft: inhaltliches Konzept Allgemeine Förderrichtlinien 5
6 Beschreibung der Organisationsstruktur und der personellen Ausstattung Zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Situation Organigramm des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe, Jahresabschluss inkl. Anhang und Lagebericht bzw. Prüfbericht, Kennzahlenübersicht gemäß URG, Budgetvoranschlag/Planrechnung Zum Nachweis der benötigten finanziellen Mittel eine Kalkulation der angebotenen Leistung(en) sämtliche für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Meldungen bzw. behördliche Bewilligungen sowie allfällige behördliche Auflagen 7.2. Art der geförderten Vorhaben Förderung zeitlich befristeter Projekte mit einem klar definierten Zeitpunkt des Beginns und Abschlusses Förderung einmaliger Vorhaben Förderung von Vernetzungstätigkeiten, die eine unmittelbar notwendige Voraussetzung für die qualitative und quantitative Verbesserung der Ziele bzw. Zielgruppen darstellen Voraussetzungen für die Förderung: Ein Ansuchen um Förderung hat schriftlich zu erfolgen, bedarf einer rechtsverbindlichen Zeichnung und wird anhand folgender vorzulegender Unterlagen binnen angemessener Frist geprüft: Weitere Voraussetzungen können in 6.3. Zuerkennung der Förderung Die Entscheidung über die Gewährung der Förderung erfolgt schriftlich binnen angemessener Frist Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten des laufenden Betriebes. 7. Projektförderung 7.1. Anwendungsbereich: Diese Bestimmungen gelten für juristische Personen, Gesellschaften mit Teilrechtsfähigkeit und Arbeitsgemeinschaften (ARGE), die für die Umsetzung von zeitlich befristeten oder einmaligen Vorhaben im Sinne der Ziele gemäß Punkt 2 und der Zielgruppen gemäß Punkt 3 Fördermittel des FSW in Anspruch nehmen bzw. diese beantragen und im Rahmen des Projekts gemeinnützig tätig sind inhaltliches Konzept Beschreibung der Organisationsstruktur und der personellen Ausstattung Zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Situation Organigramm des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe, Jahresabschluss inkl. Anhang und Lagebericht bzw. Prüfbericht, Kennzahlenübersicht gemäß URG, Budgetvoranschlag/Planrechnung Zum Nachweis der benötigten finanziellen Mittel eine Kalkulation der angebotenen Leistung(en) Weitere Voraussetzungen können in 7.4. Zuerkennung der Förderung: Die Entscheidung über die Gewährung der Förderung erfolgt schriftlich binnen angemessener Frist. Allgemeine Förderrichtlinien 6
7 8. Allgemeine Bedingungen für Objekt- und Projektförderungen 8.1. Die Fördermittel dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gewährt wurden Das Vorhaben ist entsprechend dem im Förderansuchen dargestellten Ablauf durchzuführen Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Der/Die FördernehmerIn hat die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und die erforderliche Umsicht und Sachkenntnis obwalten zu lassen Fördermittel, welche nicht oder nicht zur Gänze für das bewilligte Vorhaben verwendet wurden, sind in ebendiesem Ausmaß zurückzuzahlen Der/Die FördernehmerIn hat dem FSW alle Ereignisse und Umstände über eine Änderung der für die Förderung maßgeblichen Voraussetzungen unverzüglich anzuzeigen, welche eine Abänderung des Förderansuchens, der Förderbewilligung bzw. anderer vereinbarter Auflagen/Bedingungen erfordern oder welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen Der/Die FördernehmerIn verpflichtet sich zur Einhaltung aller anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch des Wiener Datenschutzgesetzes, des Bundes- Gleichbehandlungsgesetzes, des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes, des Gesundheitstelematikgesetzes sowie des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes und der anzuwendenden Berufsgesetze i.d.j.g.f Der/Die FördernehmerIn verpflichtet sich, Organen oder Beauftragten des FSW zur Überprüfung des geförderten Vorhabens Einsicht in ihre/seine gesamten Bücher und Belege sowie in sonstige einer Überprüfung dienenden Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle jederzeit zu gestatten sowie weiters die erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. durch geeignete Auskunftspersonen erteilen zu lassen Dem Stadtrechnungshof Wien und dem Rechnungshof ist eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel zu ermöglichen Der/Die FördernehmerIn verpflichtet sich, alle mit der Förderung in Zusammenhang stehenden Bücher und Belege bis zum Ablauf von 7 Jahren nach dem Jahr der Auszahlung des letzten Teilbetrages aufzubewahren. Weitere gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt Eine Abtretung der Ansprüche (auch zum Teil) aus der Förderung durch den/die FördernehmerIn ist rechtlich unwirksam (Zessionsverbot) Aus der ein- oder mehrmaligen Erteilung von Förderungen ist kein Rechtsanspruch auf die Gewährung weiterer Fördermittel abzuleiten. Bei wissenschaftlichen Vorhaben/Studien/Evaluationen sind im Falle einer Förderung von mehr als 50% der Gesamtkosten durch den FSW die ausschließlichen Werknutzungsrechte sowie Patentrechte und Rechte aus der Anmeldung eines Patentes für das im Rahmen des Projekts erarbeitete Dokumentationsmaterial und die Arbeitsergebnisse durch den/die FördernehmerIn an den FSW abzutreten. Bei einem Förderungsanteil unter 50% liegen die ausschließlichen Werknutzungsrechte sowie Patentrechte und Rechte aus der Anmeldung eines Patentes grundsätzlich beim/bei der FördernehmerIn und dem FSW gemeinsam Veröffentlichungen über das geförderte Projekt oder Vorhaben bzw. die geförderte Einrichtung werden dem FSW rechtzeitig im Vorhinein zur Kenntnis gebracht und stellen dabei die Förde- Allgemeine Förderrichtlinien 7
8 rung durch den FSW in angemessener Form dar. Bei Publikationen wird an gut sichtbarer Stelle auf die Förderung durch den FSW aus Mitteln der Stadt Wien unter Verwendung der vom FSW zur Verfügung gestellten Wort-Bildmarke in an gemessener Form und Größe hingewiesen Einreichung des Förderansuchens: Einreichungsunterlagen sind soweit in Spezifischen Förderrichtlinien keine abweichenden Regelungen getroffen werden an die Geschäftsanschrift des FSW zu richten Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt auf das vom/von der FördernehmerIn bekannt gegebene Konto. Die Auszahlungsmodalitäten werden mit der Förderzusage fixiert. Die Tätigkeit der geförderten Einrichtung bzw. des Projekts muss dokumentiert Der/Die FördernehmerIn verpflichtet sich zur Vorlage regelmäßiger Leistungsberichte Abrechnung: Die Abrechnung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Details werden mit der Förderbewilligung bekannt gegeben. 9. Beendigung von Förderungen 9.1. Einstellung bzw. Erlöschen Eine laufende befristete oder unbefristete Förderung kann bei Wegfall des Bedarfs oder einer sonstigen Voraussetzung bzw. bei vorzeitiger Erreichung des Förderzieles eingestellt Befristete Förderungen erlöschen jedenfalls mit Zeitablauf Widerruf und Rückforderung: Eine bereits bewilligte Förderung kann aus wichtigen Gründen zur Gänze o- der zum Teil widerrufen werden, wobei sich der/die FördernehmerIn verpflichtet, bereits angewiesene Fördermittel entsprechend der schriftlichen Aufforderung des FSW zur Gänze oder zum Teil zuzüglich dem Zinssatz gemäß UGB binnen 14 Tagen zurückzuerstatten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn: Organe oder Beauftragte des FSW über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind; eine Förderbedingung nicht erfüllt worden ist, insbesondere, wenn vorgesehene Berichte/Nachweise nicht ordnungsgemäß erbracht wurden; vorgesehene Abrechnungen (samt Belegen) nicht vereinbarungsgemäß geführt bzw. vorgelegt wurden; erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder Meldepflichten nicht eingehalten wurden; die erforderliche Mitwirkung unterlassen wurde; gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten wurden sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist; bei wiederholtem Fehlverhalten kann eine schriftliche Mahnung unterbleiben; Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert wurden; die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurden; die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des Allgemeine Förderrichtlinien 8
9 Vorhabens erheblich verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würden, unterblieben ist; das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder nicht durchgeführt worden ist; das Zessionsverbot nicht eingehalten wurde; vorgesehene Verpflichtungen, insbesondere solche, die eine Durchführung des Vorhabens sichern sollen, nicht eingehalten wurden; über das Vermögen des/der Fördernehmer/s/in vor ordnungsgemäßem Abschluss des Projekts ein Konkurs oder ein Ausgleichs- oder Vorverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird und dadurch insbesondere die Erfüllung des Förderzweckes nicht gesichert erscheint (in diesem Zusammenhang wird auf die insolvenzrechtlichen Bestimmungen verwiesen); wobei die Punkte , , und nur auf Objekt- und Projektförderungen Anwendung finden. 10. Gerichtsstand Für Streitigkeiten aus den Förderrichtlinien ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des FSW zuständig. Allgemeine Förderrichtlinien 9
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