Förderleistungen. Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen

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1 Förderrichtlinie der Landesregierung betreffend die Finanzierung von Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß 38, 38a, 38b, 38c sowie 38d des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes (TKKG) 1 Förderleistungen (1) Das Land Tirol hat Erhalter von in Tirol betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen nach Maßgabe der 38, 38a, 38b, 38c sowie 38d des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes (TKKG) zu fördern. (2) Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die vom Bund oder vom Land Tirol erhalten werden, dürfen Förderungen nach Abs. 1 nicht gewährt werden. 2 Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen (1) Förderungen nach 1 dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass a) die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gruppengröße und den Mindestpersonaleinsatz eingehalten werden, b) die Kinderbetreuungseinrichtung nicht in Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und c) die Kinderbetreuungseinrichtung zumindest während des gesamten Kindergartenjahres geöffnet ist. 3 Einbehalt oder Rückabwicklung von Förderungen (1) Förderungen können zum Teil oder zur Gänze einbehalten oder rückgefordert werden, wenn a) eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen nach 2 nicht mehr vorliegt, b) einem Mängelbehebungsauftrag der Landesregierung nicht fristgerecht entsprochen wird, c) den Zielen, Grundsätzen und Aufgaben im Sinn der 3, 4 und 8 TKKG zuwider gehandelt wird, d) den Aufgaben nach 9 Abs. 1, 2, 4 und 5 TKKG nicht nachgekommen wird oder e) andere Bestimmungen des am 1. September 2010 in Kraft getretenen Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung nicht eingehalten werden, f) die für die Gewährung der Förderung erforderlichen Daten innerhalb der von der Landesregierung gesetzten Frist nicht, nicht vollständig oder nicht richtig bekannt gegeben werden, g) Organe oder Beauftragte des Landes Tirol über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet wurden; h) der Förderungswerber erforderliche Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert; i) die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurden; j) sonstige wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie vom Förderungswerber nicht eingehalten wurden.

2 4 Förderungen des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwands im Kindergartenjahr (1) Die Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwands im Kindergartenjahr besteht aus a) einem für jede Kinderbetreuungsgruppe zu gewährenden Beitrag zum Personalaufwand für den Einsatz von pädagogischen Fachkräften während des Kindergartenjahres im Ausmaß des Mindestpersonaleinsatzes nach 29 TKKG und b) einem Beitrag zum Personalaufwand für den Einsatz von Assistenzkräften im Ausmaß des Mindestpersonaleinsatzes nach 29 TKKG. (2) Die Höhe der Förderung ist im Verhältnis zur Wochenöffnungszeit zu staffeln. Für die erste Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung ist ein höherer Beitrag zu gewähren als für die weiteren Gruppen. Werden verschiedene Arten von Kinderbetreuungsgruppen geführt, so gebührt der Beitrag in der für die erste Gruppe vorgesehenen Höhe nicht nur einmalig, sondern für die jeweils erste Gruppe der jeweiligen Gruppenart (Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen). Abweichend davon gebührt für Integrationsgruppen der Beitrag immer in der sonst nur für die erste Gruppe vorgesehenen Höhe. (3) Die Höhe der Förderung beträgt für den Einsatz von pädagogischen Fachkräften gemäß Abs. 1 lit. a: Wochenöffnungszeit Förderung erste Gruppe Förderung weitere Gruppen Stunden EUR EUR , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00

3 , , , ,00 (4) Die Höhe der Förderung beträgt für den Einsatz von Assistenzkräften gemäß Abs. 1 lit. b: Stunden / Gruppe / Woche EUR Stunden / Gruppe / Woche EUR , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 (5) Tritt innerhalb des Kindergartenjahres eine Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen nach dem TKKG ein, so ist die Förderung aliquot unter Berücksichtigung von 6 (Auszahlungsmodalitäten) zu gewähren. (6) Personalkosten, welche pädagogische Verbesserungen wie kleinere Gruppen (= Verzicht auf die im Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz vorgesehenen Übergangsbestimmungen) oder einen besseren als den gesetzlich vorgeschriebenen Betreuungsschlüssel ermöglichen, können für die Berechnung der Landesförderung nach Maßgabe der budgetären Bedeckung und auf Antrag des Erhalters berücksichtigt werden.

4 5 Valorisierung Die Beiträge nach 4 erhöhen sich laufend verhältnismäßig in jenem Ausmaß, in dem sich der besoldungsrechtliche Referenzbetrag nach 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 ändert. Die Landesregierung hat die jeweils geänderten Beiträge im Landesgesetzblatt für Tirol kundzumachen. 6 Auszahlungsmodalitäten (1) Mit den Stichtagen 15.Oktober und 1.Juni eines jeden Jahres müssen über die Grunddatenmeldung alle für Förderansprüche relevanten Daten beziehungsweise im Falle von Änderungen eine Aktualisierung relevanter Daten an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt sein. (2) Die Auszahlung erfolgt in drei Raten: Im November/Dezember jedes Jahres werden 50% der Jahresförderung gemäß 38a Abs. 4 lit. a TKKG ausbezahlt. Im Februar/März jedes Jahres werden 20% der Jahresförderung gemäß 38a Abs. 4 lit. a sowie 100% der Jahresförderung gemäß 38a Abs. 1 lit. b TKKG ausbezahlt. Im Juli/August jedes Jahres werden schließlich 30% der Jahresförderung gemäß 38a Abs. 1 lit. a TKKG ausbezahlt. Mit dieser Auszahlung erfolgt eine Endabrechnung, welche auch Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen während des Kinderbetreuungsjahres berücksichtigt. 7 Förderung von Öffnungszeiten pro Gruppe außerhalb des Kindergartenjahres (Ferienöffnung) gemäß 38b lit. a TKKG Ferienregelung pro Gruppe EUR jahresdurchgängig geöffnet (ohne Schließung, max. 5 Tage geschlossen) 6.200,00 jahresdurchgängig geöffnet (max. 25 Tage geschlossen) 3.000,00 jahresdurchgängig geöffnet (max. 45 Tage geschlossen) 1.600,00 8 Förderungen für Stützstunden gemäß 38b lit. b TKKG (1) Als Bemessungsgrundlage dient die finanzielle Leistungskraft der betreffenden Gemeinde. (2) Die Finanzkraft gemäß Abs. 1 bestimmt sich nach dem Verhältnis der für das Jahr der Abrechnung geltenden Finanzkraft nach 21 Abs. 5 vierter Satz des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr.

5 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung, pro zum Landesdurchschnitt der Finanzkraft nach 21 Abs. 5 vierter Satz des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes pro. Die zahl bestimmt sich nach jener Bevölkerungszahl, die die Bundesanstalt Statistik Österreich für Zwecke des Finanzausgleiches hinsichtlich jenes Finanzjahres zu ermitteln hat, das durch seine Benennung dem Jahr der Abrechnung entspricht. (3) Das Ausmaß der Förderung beträgt für Gemeinden mit einer Finanzkraft von mehr als 120 % des Landesdurchschnittes der Finanzkraft pro von mehr als 110 bis einschließlich 120 % des von 100 bis einschließlich 110 % des von weniger als 100 bis einschließlich 90 % des von weniger als 90 bis einschließlich 80 % des von weniger als 80% des Landesdurchschnittes der Finanzkraft pro 40 % des Personalaufwandes nach Abs % des Personalaufwandes nach Abs % des Personalaufwandes nach Abs % des Personalaufwandes nach Abs % des Personalaufwandes nach Abs % des Personalaufwandes nach Abs. 6 (4) Die Höhe des Beitrages zum Personalaufwand für Stützstunden beträgt bei Erhaltern privater Kinderbetreuungseinrichtungen 90% des Personalaufwandes. (5) Sollten die Personalkosten der Stützkraft vom AMS gefördert werden, so ist diese Förderung von der Landesförderung in Abzug zu bringen. (6) Der Personalaufwand wird pauschal aus den Wochenstunden und dem Tätigkeitszeitraum der Stützkraft errechnet. (7) Die Geltendmachung der Förderung erfolgt durch Übermittlung eines dafür zur Verfügung gestellten Formulars nach Ablauf des Kinderbetreuungsjahres, in dem Stützstunden eingesetzt wurden. Die Auszahlung erfolgt bis Ende des Kalenderjahres. (8) Erhält ein Erhalter nach den Bestimmungen des 38b lit. b TKKG eine geringere Förderung für den Einsatz von Stützstunden, als er nach den Bestimmungen des 38b TKKG in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung erhalten würde, so hat das Land Tirol der Gemeinde auf begründeten Antrag des jeweiligen Erhalters eine Ausgleichszahlung in der Höhe des Differenzbetrages zu leisten. (9) Eine Geltendmachung der Ausgleichszahlung nach Abs. 5 erfolgt zwischen und des Jahres, das auf die Auszahlung folgt, durch vollständiges Befüllen eines hierzu zur Verfügung gestellten Formulars bei sonstigem Anspruchsverlust.

6 9 Förderungen für das Angebot eines Mittagstisches in einer Kinderbetreuungseinrichtung gemäß 38b lit. c Z. 1 TKKG Für den organisatorischen Aufwand, wenn vom Erhalter ein Mittagstisch angeboten wird, gelten folgende Fördersätze je Einrichtung: Anzahl Kinder EUR Ab ,00 76 bis ,00 61 bis ,00 46 bis ,00 31 bis ,00 16 bis ,00 bis ,00 10 Förderungen für Betreuung von Kindern aus anderen Gemeinden als der Standortgemeinde gemäß 38b lit. c Z. 2 TKKG Wenn Kinder aus anderen Gemeinden als der Standortgemeinde betreut werden und sofern die Entgelte für die Kinderbetreuung für alle besuchsberechtigten Kinder unabhängig von der Gemeindezugehörigkeit gleich hoch sind, gelten folgende Fördersätze je Einrichtung: Anzahl gemeindefremder Kinder EUR ab ,00 76 bis ,00 61 bis ,00 46 bis ,00 31 bis ,00 16 bis ,00 bis ,00 11 Ausgleichszahlung für Gemeinden als Erhalter gemäß 38d TKKG (1) Erhält eine Gemeinde nach den Bestimmungen des 38a TKKG eine geringere Förderung als sie nach den Bestimmungen des 38b TKKG in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung

7 erhalten würde, so hat das Land Tirol der Gemeinde auf ihren begründeten Antrag eine Ausgleichszahlung in der Höhe des Differenzbetrages zu leisten. (2) Eine Geltendmachung der Ausgleichszahlung erfolgt zwischen und des jeweiligen Folgekinderbetreuungsjahres durch vollständiges Befüllen eines hiezu zur Verfügung gestellten Formulars bei sonstigem Anspruchsverlust. 12 Sonderfinanzierung für private Erhalter Das Land Tirol kann einem Erhalter einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung auf dessen Antrag und nach Maßgabe der budgetären Bedeckung eine Sonderfinanzierung von bis zu pro Kinderbetreuungsjahr gewähren, wenn ansonsten die Gefahr besteht, dass Kinderbetreuungsplätze verloren gehen. Der Erhalter hat die Gründe der finanziellen Notlage (z.b. lange Krankenstände oder unvorhersehbare Ereignisse) anzuführen und zu belegen. 13 Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung (1) Fördermittel sind widmungsgemäß sowie in wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Weise zu verwenden. (2) Der Förderungswerber hat den Organen oder Beauftragten des Landes Tirol Einsicht in seine Bücher und Belege sowie die Besichtigung der Kinderbetreuungseinrichtung an Ort und Stelle zu gestatten. Auch die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen. (3) Der Förderungswerber hat dem Landesrechnungshof Einsicht in seine Bücher und Belege zur Kontrolle der widmungsgemäßen, wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwendung der Fördermittel zu gestatten. (4) Alle Bücher und Belege sind bis zum Ablauf von zehn Jahren ab dem Ende jenes Jahres, in dem die Auszahlung der Fördermittel erfolgte, aufzubewahren. 14 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt rückwirkend mit in Kraft. Die Richtlinie der Landesregierung vom 12. Jänner 2017 betreffend die Finanzierung von Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinden gemäß 38a - 38d des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes (TKKG) tritt außer Kraft.

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