Allgemeine Einkaufsbedingungen

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1 Seite 1 von 5 1. Bestellung und Auftragsbestätigung 1.1 Soweit nicht ausdrücklich und gegenseitig vertraglich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen unsere Bestellungen ausschließlich auf der Grundlage unserer Allgemeinen Einkaufs-bedingungen. Sie sind wesentlicher Bestandteil des Auftrages und werden vom Lieferanten mit der Annahme anerkannt. 1.2 Der Auftraggeber kann die Bestellung kostenlos und zu jeder Zeit widerrufen, wenn der Auftragnehmer sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung). Nur schriftlich erteilte Bestellungen durch unsere Einkaufsabteilung sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung durch den Einkauf. Das Gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. 1.3 Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist der Auftrageber nur gebunden, wenn er der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere ist der Auftraggeber an Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nur insoweit gebunden, als diese mit seinen Bedingungen übereinstimmen oder er ihnen schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung. 1.4 Der Auftragnehmer hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. Er darf den Auftrageber nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen. Veröffentlichungen jeder Art, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 1.5 Wird die Lieferung oder Leistung ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch entgegengenommen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, dass wir Ihre Liefer- und Leistungsbedingungen, auch nicht in Teilen, angenommen hätten. 1.6 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen in der jeweils neuesten Fassung gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit Ihnen. 1.7 Sämtliche Korrespondenz hat unsere Bestell- Nummer und das Bestell-Datum zu enthalten. 1.8 Generell fordern wir in unseren Anfragen von Ihnen ein kostenloses, für Sie verbindliches Angebot. Wir gewähren keinerlei Vergütung für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, es sei denn, dass dieses ausdrücklich vorher von unserem Einkauf schriftlich bestätigt wurde. 1.9 Nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von 310 Abs. 1 BGB gelten unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen. 2. Gefahrenübergang, Versand 2.1 Bei Lieferungen geht die Gefahr erst mit dem beanstandungsfreien Wareneingang vom Auftragnehmer bzw. Lieferanten auf den Auftraggeber bzw. Besteller über. 2.2 Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Auftraggeber keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung frei Empfänger kann der Auftraggeber ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen. 2.3 Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen. Der Versand ist mit denselben Angaben sofort anzuzeigen. 2.4 Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichem Umfang zu verwenden. Ihre Rücknahmeverpflichtung für Verpackungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2.5 Der Versand erfolgt auf Ihre Gefahr. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Verwendungsstelle bei Ihnen. 3. Rechnungen / Zahlung 3.1 In Rechnungen sind die Bestellkennzeichen sowie die Nummern jeder einzelnen Position an-

2 Seite 2 von 5 zugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen. 3.2 Zahlungen werden, wenn nicht anders vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto zur Zahlung fällig. 3.3 Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und abgenommen ist, und die ordnungsgemäß, vollständig, fehlerfrei und prüffähig ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Soweit der Auftragnehmer Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Auftraggeber aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. 3.4 Sofern der Auftragnehmer Unternehmer ist, kommt der Auftraggeber nur in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Auftragnehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit des Werklohnes bzw. Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. 3.5 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß. 3.6 Der Auftraggeber kann gegen sämtliche Forderungen, die der Auftragnehmer gegen ihn hat, mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die ihm, oder denjenigen inländischen Gesellschaften an denen der Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, gegen den Auftragnehmer zustehen. Auf Wunsch wird der Auftragnehmer die von dieser Klausel erfassten Gesellschaften im Einzelnen bekanntgeben. 3.7 Bei Vorauszahlungen vom Auftraggeber haben Sie auf unser Verlangen hin eine angemessene Sicherheit zu leisten, und zwar mittels einer unbefristeten, selbstschuldnerischen, unwiderruflichen und unter Verzicht auf die Einreden gemäß 770, Abs. 1 und 2 BGB sowie auf 771 BGB Bürgschaft einer deutschen Großbank. 4. Ursprungsnachweise, umsatzsteuerrechtliche Nachweise, Import / Exportbeschränkungen 4.1 Vom Auftraggeber angeforderte Ursprungsnachweise wird der Auftragnehmer mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen. 4.2 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Import / Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt. 5. Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen 5.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der vom Auftraggeber angegebenen Empfangsstelle an. 5.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung ist der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen. 5.3 Wird die vereinbarte Frist aus Gründen, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, überschritten, so ist der Auftraggeber berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, höchstens jedoch 10 % der Gesamtvertrags-summe zu berechnen. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor. 5.4 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Bei Vereinbarung einer Kalenderwoche als Liefer- bzw. Leistungstermin ist letzter Termin der Freitag dieser Woche. 5.5 Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen können Sie sich nur berufen, wenn Sie bei uns die Unterlagen schriftlich angemahnt haben und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten haben. 5.6 Wir sind von der Verpflichtung der Abnahme der bestellten Lieferung / Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung oder Leistung wegen der durch höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerungen bei uns

3 Seite 3 von 5 unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar ist. 5.7 Vertraglich vereinbarte Termine gelten als garantiert im Sinne des BGB. 5.8 Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen. 6. Mängelhaftung 6.1 Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen und Leistungen zwei Jahre Garantie zu leisten, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang (Nr. 3.1). Bei Lieferungen an Orte, an denen der Auftraggeber Aufträge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang. Bei allen Kaufverträgen beginnt sie ebenfalls spätestens ein Jahr nach erfolgreicher und fehlerfreier Wareneingangsprüfung. 6.2 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Abs. 1 genannten Frist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Wahl des Auftraggebers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Wahl des Auftraggebers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 6.3 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung (max. zwei Versuche) nicht innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder oder Minderung des Preises zu verlangen auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und vom Auftragnehmer einen Vorschuss zu verlangen. und Schadensersatz statt der Leistung, oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 BGB bleiben unberührt. 6.4 Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird. 6.5 Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder der Vermeidung eines ungewöhnlich hohen Schadens, oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofortiger Nacherfüllung hat. 6.6 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Verjährungsfrist. 6.7 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 6.8 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Nacherfüllung neu liefert bzw. leistet oder nachbessert, beginnt die in Absatz 1 genannte Frist erneut zu laufen. 6.9 Der Auftragnehmer trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände Werden wir wegen Verletzung behördlicher Vorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder Gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unserer Leistung in Anspruch genommen, die auf Ihre Leistung zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von Ihnen Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit als er durch die von Ihnen gelieferten Leistungen und Produkte verursacht ist Mängel, insbesondere Materialfehler, die sich erst bei Verarbeitung oder nach Ingebrauchnahme der Liefergegenstände herausstellen, können auch nach Ablauf der Gewährleistung oder nach Weiterverarbeitung, Montage oder Einbau innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend gemacht werden; der Lieferant verzichtet insoweit auf Einrede der Verjährung. 7. Zeichnungen und andere Unterlagen, Werkzeuge 7.1 Vor Beginn der Werkstattarbeiten sind sämtliche Zeichnungen mit dem Auftraggeber durchzusprechen. Nach Ausführung der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die der tatsächlichen Ausführung entsprechenden Zeichnungen, Berechnungen und andere die Lieferung / Leistung betreffende technische Unterlagen in der geforderten Anzahl und Ausführung bis spätes-

4 Seite 4 von 5 tens zur Abnahme zu übersenden. Sie sind auf den entsprechenden neuesten Stand zu bringen, nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber sobald vom Auftragnehmer nachträgliche Änderungen vorgenommen werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftrageber kostenlos das Eigentum an ihnen zu übertragen. Das geistige Eigentum wird hierdurch nicht berührt. Der Auftraggeber oder Dritte dürfen sie zur Ausführung von Instandhaltungen und Änderungen und zur Anfertigung von Ersatzteilen unentgeltlich benutzen. 7.2 Durch die Zustimmung des Auftraggebers zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen wird die Verantwortung des Auftragnehmers für die Lieferungen und Leistungen nicht berührt. Soweit der Auftragnehmer nicht schriftlich widerspricht, gilt dies auch für Vorschläge und Empfehlungen des Auftraggebers sowie für zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber besprochene Änderungen. 8. Materialbeistellungen 8.1 Materialbeistellungen bleiben Eigentum des Auftraggebers und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist ausschließlich nur für Aufträge des Auftraggebers zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Auftragnehmer Ersatz zu Ieisten. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials. 8.2 Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt nur für den Auftraggeber. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Auftraggeber und Auftragnehmer darüber einig, dass der Auftraggeber in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Auftragnehmer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für den Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. 9.1 Soweit von dem Auftraggeber Geräte, Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren überlassen werden, dürfen diese ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Auftraggeber ihre Herausgabe verlangen, wenn der Auftragnehmer diese Pflichten verletzt. Vom Auftraggeber erlangte Informationen wird der Auftragnehmer, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten nicht zugänglich machen. Soweit der Auftraggeber einer Weitergabe von Aufträgen an Dritte zugestimmt hat, sind diese entsprechend schriftlich zu verpflichten. 10. Versicherungen 10.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind durch den Auftraggeber versichert. Für den Fall, dass die Transporte durch den Auftragnehmer zu organisieren sind, ist in die Transportaufträge folgende Weisung an den Dienstleister aufzunehmen: Unser Auftraggeber, erklärt, dass er auf den Abschluss einer Schadensversicherung (SLVS) im Sinne der Neufassung der ADSp von 1998 verzichtet. 11. Forderungsabtretung 11.1 Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 12. Eigentumsvorbehalt 12.1 Sofern wir Teile dem Lieferanten beistellen, behalten wir das Eigentum an diesen Teilen. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 9. Werkzeuge, Formen, Muster, Geheimhaltung usw Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns Soweit die uns zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 20 %

5 Seite 5 von 5 übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet Eigentumsvorbehaltsrechte und sonstige Sicherungsrechte des Auftragnehmers, ganz gleich in welcher Form, welchen Inhalts, Wirkung und Reichweite, erkennt der Auftraggeber grundsätzlich nicht an und widerspricht diesen hiermit ausdrücklich Den einfachen Eigentumsvorbehalt erkennen wir an Wir können die gelieferte Ware ohne jede Einschränkung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verwenden und / oder weiterveräußern. 13. Kündigung des Vertrages / Sonderkündigungsrecht 13.1 Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers eröffnet, so ist der Auftraggeber berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts kann der Auftraggeber für die Weiterführung der Arbeiten vorhandene Einrichtung oder bisher getätigte Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen Wird der Rücktritt vom Vertrag von uns wegen einer von Ihnen verschuldeten Pflichtverletzung ausgesprochen, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie von uns bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der uns entstehende Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt Gerichtsstand ist, wenn der Auftragnehmer Kaufmann ist, der Ort, von dem aus die Bestellung erteilt wurde. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist unser (jeweiliger) Firmensitz (oder Lieferort). Für Zahlungen der Sitz des Auftraggebers Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsungültig sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt Die Vertragspartner sind sich darin einig, dass im Falle der Teilnichtigkeit dieser Vereinbarung der nicht nichtige Teil Geltung behält und durch die gesetzliche Bestimmung eine Ergänzung findet. Erhalten und akzeptiert: Ort:. Datum: Auftragnehmer Unterschrift: Stempel 14. Datenschutzklausel 14.1 Auftraggeber und Auftragnehmer sind berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehungen Daten über den Geschäftspartner entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz zu speichern und zu verarbeiten. 15. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

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