A) Überwiegend im Mittelalter, wo Wälder, Weiden und Almen im gemeinschaftlichen Eigentum der Ansiedler
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- Fanny Morgenstern
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1 AGRARGEMEINSCHAFTEN 1. Entstehung 2. Zweck 3. Unterschied zwischen körperschaftlich eingerichteten und nicht körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften 1. Entstehung Definition K-FLG sinngemäß: Eine Agrargemeinschaft ist die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaft), als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen. Zu deutsch als agrarische Gemeinschaften gelten alle Eigentümer von land- u. forstwirtschaftlich Grundstücken, die von einer Mehrzahl von Personen natural genutzt werden und bei denen zivilrechtliches, individuelles Miteigentum n i c h t vorliegt. Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind solche, die von agrarischen Gemeinschaften kraft ihrer Mitgliedschaft gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden. Ursprung A) siedlungshistorisch = älter B) einforstungshistorisch A) Überwiegend im Mittelalter, wo Wälder, Weiden und Almen im gemeinschaftlichen Eigentum der Ansiedler
2 standen (Allmende). Im germanischen Recht war Besitz durch die Nutzung der Flächen gegeben; Eigentümer war der König oder der Herzog. - In Kärnten wurde erstmals 1213 eine Bauerngemeinde mit gemeinsamen Rechten auf Weide, Holz und Wege erwähnt. ( Tröpolach erstmals als Körperschaft öffentlichen Rechts). Gemeinde verstand sich damals als Realgemeinde: das war die Dorf- und Siedlungsgemeinde, das Kollektiv aller in einem umrissenen Gebiet ansässigen und wirtschaftenden Bauern (nicht die politische Gemeinde nach heutigem Verständnis). Daher kann es heute in einer politischen Gemeinde mehrere AG geben. -- B) Neben den AG, die aus dem Gemeinschaftsbesitz der Allmende hervorgegangen sind, gibt es auch AG, die aus der Ablösung von Nutzungsrechten (Holzbezug, Viehweide) auf fremdem Grund entstanden sind. In den Gesetzen, die seit der Grundentlastung von 1848/49 erlassen wurden, war auch die Möglichkeit vorgesehen, Nutzungsrechte durch Abtretung von Grund in das Eigentum des Berechtigten abzulösen. Hatten mehrere Berechtigte Nutzungsrechte auf demselben Grundstück, wurde dieses ungeteilt an die Gesamtheit der Nutzungsberechtigten übereignet. Rechtlich werden heute A) und B) gleich behandelt. Im Grundbuch steht nicht immer der Name Agrargemeinschaft. Vielfach wurden alte Bezeichnungen beibehalten: Nachbarschaft, Ortschaft, Interessentschaft.
3 2. Zweck Definition laut Satzung: Die Gemeinschaft bezweckt die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens. Die Agrargemeinschaft bezweckt also die Erleichterung der Wirtschaftsführung der berechtigten Stammsitzliegenschaften. Je nach dem Ausmaß der Eigenflächen oder von Einforstungsrechten haben agrargemeinschaftliche Grundstücke für die Wirtschaftsführung der berechtigten Liegenschaften eine verschieden starke Bedeutung (abhängig von der Art der Wirtschaftsführung Vieh haltend oder nicht). Zu Grunde liegt der Gedanke, dass der jeweils erforderliche Haus- und Gutsbedarf ( 73 Abs. 4 K FLG)seine Deckung findet. Jeder Bauer sollte mit seiner Familie wohl bestehen können. Die agrargemeinschaftlichen Grundstücke dienen als Ersatz für mangelnde private Grundstücke der Weide- oder Holznutzung durch die bäuerlichen Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften). --- Jede bäuerliche Liegenschaft sollte ausreichende Möglichkeiten a) des Holzbezuges für die Erhaltung der Wohn- und Wirtschaftsgebäude und b) zur Ausübung der Weide haben. ---
4 Zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken wird man auch solche Grundstücke zählen, auf denen eine Mühle oder ein Sägewerk steht, weil hier die Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Produkte gewährleistet wird, so wie Grundstücke zur Gewinnung von Gras, Schilf, Torf, Rinde und Streu. Verweis: Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte ( 85 ff K-FLG): Wirtschaftsplan ( 90 K-FLG) + Waldgemeinschaften (Einrichtungsplan, Waldordnung) + Alm- oder Weidegemeinschaften (Weideeinrichtungsplan, Weideordnung) 3. Unterschied körperschaftlich und nicht körperschaftlich eingerichteter Agrargemeinschaften 48 Abs. 2 K-FLG: Körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften sind rechtsfähig. Eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende AG muss körperschaftlich eingerichtet sein ( 93 Abs. 1 K-FLG). + körperschaftliche Verfassung durch behördliche Aufstellung oder Genehmigung einer Verwaltungssatzung Als Körperschaft öffentlichen Rechts tritt die AG ob reguliert oder nicht reguliert nach außen als juristische Person auf. Sie ist: Trägerin von Rechten und Pflichten
5 handlungsfähig durch Organe (Beschlüsse VV) fähig, am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilzunehmen Bei einer regulierten AG werden die Verwaltungs- und Nutzungsverhältnisse geordnet und rechtlich bindend im Generalakt festgesetzt. Bei AG, die nicht körperschaftlich eingerichtet sind, entscheidet in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung über die Bestellung und Enthebung eines Verwalters die Mehrheit der Stimmen nach Anteilen. Sind keine Anteile festgelegt, so zählt jede Stimme gleich. Wichtige Veränderungen zur Erhaltung oder besseren Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke dürfen nur mit Zustimmung aller Mitglieder oder auf Grund eines Bescheides der Agrarbehörde vorgenommen werden ( 51 Abs. 2 K-FLG).
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