Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) Sachsen-Anhalt. (Vom 26. August 1991 GVBl. LSA S. 297) Erster Abschnitt

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1 Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) Sachsen-Anhalt (Vom 26. August 1991 GVBl. LSA S. 297) Erster Abschnitt Örtliche Träger der Jugendhilfe 1 Jugendamt (1) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte. (2) Die Aufgaben der örtlichen Träger der Jugendhilfe werden als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises durch das Jugendamt wahrgenommen. 2 Geltung des Kommunalverfassungsrechts Für das Jugendamt gilt, soweit das Achte Buch des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe vorn 26. Juni1990 (Bundesgesetzbl. I S. 1163) und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 225), geändert durch Artikel II des Gemeindefinanzierungsgesetzes vom 22. April 1991 (GVBl. LSA S. 28) 3 Zulassung von Jugendämtern in kreisangehörigen Gemeinden Die oberste Landesjugendbehörde kann auf Antrag kreisangehörige Gemeinden durch Verordnung zu örtlichen Trägern der Öffentlichen Jugendhilfe bestimmen, sofern die Leistungsfähigkeit dieser Gemeinden und auch der verbleibenden Gemeinden zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet ist. 4 Satzung des Jugendamtes (1) Die Vertretungskörperschaft erläßt für das Jugendamt eine Satzung.

2 (2) Die Satzung regelt insbesondere a) den Umfang des Beschlußrechts des Jugendhilfeausschusses, b) die Zahl der nach 71 Abs. 1 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, c) die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlußfassung der Gemeindevertretung in Fragen der Jugendhilfe, d) den Umfang des Antragsrechts des Jugendhilfeausschusses an die Vertretungskörperschaft, e) die Beteiligung freier Träger an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung. 5 Jugendhilfeausschuß (1) Der Jugendhilfeausschuß ist ein beschließender Ausschuß im Sinne der Kommunalverfassung. (2) Dem Jugendhilfeausschuß gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an. 6 Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören höchstens 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden an. Dabei ist eine angemessene Zahl ehrenamtlich tätiger Frauen und Männer einzubringen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben. (2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit solange aus, bis der neugewählte Jugendhilfeausschuß zusammentritt. (3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. (4) Gemäß 71 Abs. 1 Nr. 1 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe kann die Gemeindevertretung Mitglieder der Vertretungskörperschaft entsprechend ihren Sitzanteilen oder in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer in den Jugendhilfeausschuß wählen. Für die Mitglieder der Vertretungskörperschaft und die erfahrenen Frauen und Männer stehen insgesamt drei Fünftel der Stimmen zur Verfügung.

3 (5) Die im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sollten mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter vorschlagen. Die Vertretungskörperschaft wählt aus den Vorgeschlagenen die Mitglieder. Wird kein Vorschlag eingereicht, wählt die Vertretungskörperschaft ihr bekannte Personen aus dem Kreise des 71 Abs. 1 Nr. 2 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe. Vorschläge der Wohlfahrtverbände und der Jugendverbände sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bereich des Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen. (6) Der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und sein Stellvertreter werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt. (7) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat, zu wählen. 7 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuß an: a) der Oberbürgermeister oder der Landrat oder ein von ihnen jeweils benannter Vertreter, b) der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder sein Vertreter, c) ein Vormundschafts-, Jugend- oder Familienrichter, der vom zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten benannt wird, d) ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, der von der zuständigen örtlichen Stelle benannt wird, e) ein Vertreter der Schulen, der von der zuständigen örtlichen Stelle benannt wird, f) ein Vertreter der Polizei, der von der zuständigen örtlichen Stelle benannt wird, g) insgesamt vier Vertreter der evangelischen und katholischen Kirchen, jüdischen und/oder anderer anerkannter religiöser oder weltanschaulicher Gemeinschaften oder Gruppierungen, die im Bezirk des Jugendamtes bestehen; sie werden von ihrer zuständigen Stelle benannt,

4 h) die kommunale Gleichstellungsbeauftragte oder eine vom Leiter der Verwaltung des Jugendamtes zu benennende in der Mädchenarbeit erfahrene Frau. (2) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Buchst. c bis h ist ein Vertreter zu benennen. (3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß weitere sachkundige Frauen und Männer dem Jugendhilfeausschuß als beratende Mitglieder angehören. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen ist zu achten. (4) Der Jugendhilfeausschuß kann zu einzelnen Themen Sachverständige und Vertreter von Jugendorganisationen einladen. 8 Unterausschüsse (1) Der Jugendhilfeausschuß bildet einen ständigen Unterausschuß für die Jugendhilfeplanung ( 71 Abs. 2 Nr. 2 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe ), der diesbezügliche Entscheidungen zur Beschlußfassung für den Jugendhilfeausschuß vorbereitet. An seiner Arbeit sollen Träger der freien Jugendhilfe ständig mitwirken; das Nähere wird durch Satzung bestimmt. (2) In der Satzung kann bestimmt werden, daß bei Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe aus Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses weitere beratende Unterausschüsse gebildet werden können. Zweiter Abschnitt Überörtliche Träger der Jugendhilfe 9 Landesjugendamt Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ( 69 Abs. 1 Satz 3 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe ) ist das Land. 10 Satzung des Landesjugendamtes (1) Der überörtliche Träger wird ermächtigt, durch Verordnung eine Satzung für das Landesjugendamt zu erlassen. (2) Die Satzung regelt insbesondere

5 a) den Umfang des Beschlußrechts des Landesjugendhilfeausschusses, b) die Beteiligung von Trägern der freien Jugendhilfe an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung. 11 Landesjugendhilfeausschuß (1) Der Landesjugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe obliegenden Aufgaben. (2) Über die Verwendung der vom Land für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel beschließt der Landesjugendhilfeausschuß im Rahmen der Satzung und der von der zuständigen obersten Landesbehörde erlassenen Richtlinien und Weisungen. (3) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedüftiger Gruppen entgegenstehen. (4) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an. 12 Stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses (1) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören höchstens 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden an. Sie sind ehrenamtlich tätig. (2) Sechs Mitglieder sollen in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer sein, die auf Vorschlag der im Bereich des überörtlichen Trägers wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vom Ministerium für Arbeit und Soziales benannt werden. (3) Als weitere stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Landesjugendhilfeausschuß an a) ein Vertreter der evangelischen und ein Vertreter der katholischen Kirche, die von den zuständigen kirchlichen Oberbehörden zu benennen sind, und ein von der Vereinigung der jüdischen Gemeinden in Sachsen-Anhalt zu benennendes Mitglied, b) zwei von den kommunalen Spitzenverbänden zu benennende Mitglieder,

6 c) ein von der Gleichstellungsbeauftragten für Frauen- und Mädchenfragen zu benennendes MitgIied, d) ein vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu benennendes Mitglied aus dem Bereich der schulischen Bildung sowie ein weiteres aus dem Bereich der beruflichen Bildung, e) ein Vertreter der im Kinder- und Jugendring des Landes Sachsen- Anhalt zusammengeschlossenen Jugendverbände. (4) Die im Absatz 3 genannten stimmberechtigten Mitglieder werden für die Wahlzeit des Landtages von diesem gewählt. Er kann ein Mitglied oder einen Stellvertreter im Einvernehmen mit der benennenden Stelle und für die restliche Dauer der Antragsperiode ( 14) ein anderes Mitglied oder einen anderen Stellvertreter wählen. (5) Der Vorsitzende des Landesjugendhilfeausschusses und sein Stellvertreter werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses gewählt. (6) Zum stimmberechtigten Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses kann nicht berufen werden, wer Mitglied eines Jugendhilfeausschusses oder in der Verwaltung eines Jugendamtes tätig ist. (7) Als in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige Person oder Vertreter der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe kann außerdem nicht berufen werden, wer Abgeordneter oder in der Landesverwaltung als Beamter oder Angestellter tätig ist oder wer nicht das aktive Wahlrecht besitzt. 13 Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses (1) Als beratende Mitglieder gehören dem Landesjugendhilfeausschuß an: a) der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes, b) ein Richter oder Beamter der Justizverwaltung, der vom Ministerium der Justiz benannt wird, c) ein in der Jugendgesundheitspflege erfahrener Arzt, der vom Ministerium für Arbeit und Soziales benannt wird, d) ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, der vom Landesarbeitsamt benannt wird, e) ein Vertreter der Polizei, der vom Ministerium des Innern benannt wird,

7 f) ein von der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter zu benennender Vertreter. (2) Für jedes beratende Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses ist durch die dafür zuständige Stelle ein Stellvertreter zu benennen. 14 Amtsperiode Die Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtages des Landes Sachsen-Anhalt. 15 Unterausschüsse Der Landesjugendhilfeausschuß bildet aus seinen Mitgliedern einen ständigen Unterausschuß für die Jugendhilfeplanung ( 71 Abs. 4 Satz 3 i. V m. Abs. 2 Nr. 2 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinderund Jugendhilfe ). Bei Bedarf können weitere Unterausschüsse gebildet werden. Dritter Abschnitt Oberste Landesjugendbehörde, Landesregierung 16 Oberste Landesjugendbehörde Oberste Landesjugendbehörde im Sinne des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe und dieses Gesetzes ist das Ministerium für Arbeit und Soziales. 17 Bericht der Landesregierung Die Landesregierung legt dem Landtag in jeder Legislaturperiode einen Jugendbericht vor. Dieser soll eine Darstellung der wichtigsten Entwicklungstendenzen der Jugendhilfe im Lande unter Berücksichtigung allgemeiner Rahmenbedingungen sowie eine Zusammenfassung der landespolitischen Maßnahmen und Leistungen für Kinder und Jugendliche im Berichtszeitraum enthalten. Er soll darüber hinaus einen Überblick über die kinder- und jugendpolitischen Zielvorstellungen der Landesregierung geben.

8 Vierter Abschnitt Träger der freien Jugendhilfe 18 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (1) Zuständig für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß 75 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe sind, a) das Jugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bezirk des Jugendamtes hat und dort vorwiegend tätig ist, b) das Landesjugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Land Sachsen-Anhalt hat und vorwiegend dort in mehreren Jugendamtsbezirken tätig ist, c) die Oberste Landesjugendbehörde in allen übrigen Fällen. (2) Die auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die Bezirks- und Ortsstellen dieser Verbände und die ihnen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angehörenden Mitgliedsverbände und -einrichtungen gelten als anerkannt. (3) Die öffentliche Anerkennung gilt nur für die Organisationsstufe eines Trägers der freien Jugendhilfe, für die sie erteilt ist. Die öffentliche Anerkennung durch die Oberste Landesjugendbehörde kann auf Antrag auf die dem Träger der freien Jugendhilfe zugehörenden regionalen und sonstigen Untergliederungen (Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, landesweite Teilorganisationen) ausgedehnt werden, wenn die Untergliederungen an den Träger der freien Jugendhilfe ausgerichtete einheitliche Organisationsformen, Satzungsregelungen und Betätigungsbereiche aufweisen. (4) Die öffentliche Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. 19 Beteiligung an der Planung (1) An der Jugendhilfeplanung nach 80 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe sind die davon betroffenen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe grundsätzlich von Anfang an zu beteiligen. Spätestens anläßlich der Beratung im Jugendhilfeausschuß oder im Landesjugendhilfeausschuß sind die

9 Zusammenschlüsse der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, auch soweit sie im Ausschuß nicht vertreten sind, über Inhalt, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu unterrichten. (2) Zusammenschlüsse der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes und des Landesjugendamtes haben das Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die der öffentliche Träger für Aufgaben der Jugendhilfeplanung einsetzt. Fünfter Abschnitt Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen 20 Erteilung der Pflegeerlaubnis (1) Die Pflegeerlaubnis nach 44 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe ist für jedes Kind und jeden Jugendlichen schriftlich oder zur Niederschrift beim Jugendamt zu beantragen. Sie ist schriftlich zu erteilen und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen. (2) Die Pflegeerlaubnis soll in der Regel Eheleuten, sie kann auch alleinstehenden Personen erteilt werden. Der Altersunterschied zwischen den Pflegepersonen und dem Kind oder Jugendlichen soll dem Eltern-Kind- Verhältnis entsprechen. (3) Die Pflegeerlaubnis soll in der Regel nicht für mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt werden. Die Erteilung der Pflegeerlaubnis für mehr als fünf Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle ist nicht zulässig. Sollen sechs oder mehr Minderjährige aufgenommen werden, so findet 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe Anwendung. 21 Versagungsgründe (1) Die Pflegeerlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. (2) Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn a) die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt,

10 b) die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, daß die weltanschauliche Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder Jugendlichen im Einklang mit der von der Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung durchgeführt wird, c) die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, daß das sittliche Wohl des Kindes oder Jugendlichen nicht gefährdet ist, d) die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegeperson und ihre Haushaltsführung nicht geordnet sind, e) die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht frei von ansteckenden, das Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährdenden Krankheiten sind, f) nicht ausreichender Wohnraum für das Kind oder den Jugendlichen und die in der Wohnung der Pflegeperson lebenden Personen vorhanden ist oder g) die Pflegeperson mit der Betreuung eines weiteren Kindes oder Jugendlichen überfordert ist. 22 Rücknahme der Pflegeerlaubnis Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalles entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. Die Pflegeerlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß bei ihrer Erteilung einer der Versagungsgründe des 21 vorgelegen hat oder nunmehr vorliegt oder in sonstiger Weise das Wohl des Kindes gefährdet und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. 23 Aufsicht (1) Die Pflegeperson hat den Beamten und Angestellten des Jugendamtes Auskunft über die Pflegestelle und das Kind oder Jugendlichen zu geben. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet, ist den Beamten und Angestellten des Jugendamtes der Zutritt zu den Räumen, die dem Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

11 (2) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen haben ihren Dienstausweis oder einen vom Jugendamt ausgestellten Ausweis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. 24 Anzeigepflicht Ist einem Ehepaar die Pflegeerlaubnis erteilt, so ist dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Ehegatte stirbt oder von einem Ehegatten Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe erhoben wird. Die Verpflichtung zur Mitteilung obliegt im Falle des Todes dem überlebenden Ehegatten, in allen übrigen Fällen beiden Ehegatten. 25 Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung (1) Zu den erlaubnispflichtigen Einrichtungen gehören nicht die mit den Schulen verbundenen Horte. (2) Das Landesjugendamt hat das nach 88 Abs. 3 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe zuständige Jugendamt sowie einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zu beteiligen. (3) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, daß eine in seinem Bezirk gelegene Einrichtung ohne Erlaubnis Kinder und Jugendliche aufnimmt oder daß Tatsachen vorliegen, die die Eignung der Einrichtung zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ausschließen, hat es bei Gefahr im Verzug unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen und dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe hiervon Mitteilung zu machen. (4) Wird eine Einrichtung im Sinne des 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann das Landesjugendamt den weiteren Betrieb untersagen. (5) Vereinbarungen im Sinne des 45 Abs. 2 Satz 3 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe für die Einrichtung von Trägerzusammenschlüssen sind zwischen den Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse und der obersten Landesjugendbehörde abzuschließen.

12 26 Sicherstellung des Schulunterrichts bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung Wenn schulpflichtige Kinder oder Jugendliche, denen Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung gewährt wird, aus erzieherischen Gründen weder einer öffentlichen Schule zugewiesen noch in eine genehmigte Ersatzschule aufgenommen werden können, hat das Jugendamt im Benehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, daß diesen Kindern und Jugendlichen der erforderliche Schulunterricht anderweitig zuteil wird oder sie eine besondere pädagogische Förderung erhalten, die die Wiedereingliederung in die Schule möglich macht. Sechster Abschnitt Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft 27 Führung der Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft Über 56 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe hinaus ist auch im Falle des 1822 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich. Das gleiche gilt im Falle des 1822 Nr. 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit der Vermögenswert 5000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Siebenter Abschnitt Schlußvorschrift 28 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft.

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