S A T Z U N G über den Schutz des Baum-, Strauch- und Heckenbestandes im Gebiet der Stadt Quedlinburg - BAUMSCHUTZSATZUNG -
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- Hennie Mann
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1 S A T Z U N G über den Schutz des Baum-, Strauch- und Heckenbestandes im Gebiet der Stadt Quedlinburg - BAUMSCHUTZSATZUNG - Satzung Beschlussfassung im Stadtrat Veröffentlichung in der Mitteldeutschen Zeitung, Quedlinburger Harzbote Inkraftsetzung Anzeige bei der Kommunalaufsicht Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister/Bürgermeister Baumschutzsatzung Änderung Hinweis: Bei der hier abgedruckten Fassung der oben genannten Satzung handelt es sich um ein Lese- und Arbeitsmaterial. Rechtsverbindlich sind die jeweils in der Mitteldeutschen Zeitung, Quedlinburger Harz-Bote veröffentlichte Satzung und deren Änderung. Aufgrund des 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Konsolidierung der Verwaltungsgemeinschaften vom (GVBl. LSA S. 2), sowie des 23 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom (GVBl. LSA S. 28), hat der Stadtrat der Stadt Quedlinburg in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen. Der Bezug auf 23 des NatSchG LSA vom 11. Februar 1992, einschließlich seiner Änderungen außer Kraft getreten am , wird ersetzt durch Verweis auf 29 und 39 des NatSchG LSA vom (GVBl. LSA S. 454), in Kraft seit Geschützte Landschaftsbestandteile Die in 3 bezeichneten Objekte werden nach näherer Bestimmung der 4 und 5 zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt. 2 Schutzzweck Nach Maßgabe dieser Satzung werden Bäume, Sträucher und Hecken (Gehölze) a) zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, b) zur Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, c) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf Stadtbiotope, d) zum Schutz und Erhalt von natürlichen Lebensgemeinschaften, e) zur Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, f) zur Erhaltung und gegen schädliche Einwirkungen eines artenreichen Gehölzbestandes g) zur Sicherung der Naherholung unter Schutz gestellt. 3 Schutzgegenstand (1) Bäume im Sinne dieser Satzung sind lebende Holzgewächse mit einem oder mehreren, meist aufrechten Stämmen und einer aus Ästen und Zweigen bestehenden Krone. (2) Sträucher im Sinne dieser Satzung sind ausdauernde, verholzende Gewächse, die sich unmittelbar über der Erde verzweigen. (2) Hecken im Sinne dieser Satzung sind in sich geschlossene, meist lineare Gehölzgruppen aus gleich- oder
2 verschiedenartigen Baum- oder Straucharten.
3 4 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Quedlinburg (im Sinne des 34 Baugesetzbuch) sowie die Flächen der Friedhöfe und der öffentlichen Parkanlagen mit Ausnahme der Parkanlage Brühl. 5 Sachlicher Geltungsbereich (1) Geschützt sind alle Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von 50 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge entscheidend, wobei einer dieser Stämme einen Umfang von mindestens 40 cm haben muss. (2) Geschützt sind alle Großsträucher mit einer Höhe von mindestens 300 cm. (3) Geschützt sind alle Hecken von mehr als 500 cm Länge. (4) Nicht unter den Schutz dieser Satzung fallen a) Gehölze, die Bestandteil des Waldes nach 2 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt vom (GVBl. LSA S. 520) sind, b) Gehölze innerhalb des Gewässerschonstreifens im Sinne des 94 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt, c) Gehölze, die gemäß 34 NatSchG LSA vom unter höherrangigem Schutz stehen, d) Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen sowie e) Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen. (5) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für a) Gehölze, die als Ersatzpflanzung nach dieser Satzung gepflanzt worden sind, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt sind, b) Eiben, auch wenn die Voraussetzung des Abs. 1 nicht erfüllt ist, c) Gehölze, die als Straßenbegleitgrün an Straßen und Wegen stehen, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt sind. 6 Verbotene Handlungen (1) Verboten ist, geschützte Gehölze zu entfernen, zu zerstören oder zu schädigen. 2) Schädigungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere: a) Beeinträchtigungen des Gehölzaufbaus, z.b. durch unsachgemäße, nicht dem jeweils neuen Wissensstand entsprechende Schnittmaßnahmen an geschützten Gehölzen, b) Beeinträchtigungen im Wurzelbereich der geschützten Gehölze durch: - Befestigungen der Fläche (Flächenversiegelung) mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.b. Asphalt, Beton), - Abgrabungen, Ausschachtungen (z.b. durch Ausheben von Gräben) oder Aufschüttungen, - Lagern und Anschütten von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen und anderen schädlichen Stoffen, - das Austretenlassen von Gasen aus Leitungen, - Anwendung von Herbiziden und Fungiziden, soweit diese nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind sowie der direkte Eintrag von Streusalzen und Auftaumitteln, - nachhaltige Bodenverdichtung auf unbefestigter Fläche im Kronenbereich der Bäume. 7 Zulässige Handlungen (1) Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung und Sicherung von Gehölzen, die dem jeweils neuen Wissensstand entsprechen, sind zulässig. Erlaubt sind auch unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden (gegenwärtigen) Gefahr; diese sind der Stadt unverzüglich zu melden.
4 (2) Erlaubt sind eine ordnungsgemäße Nutzung der Gehölze sowie Unterhaltungsmaßnahmen zur Herstellung des notwendigen Lichtraumprofils über und an Straßen und Wegen, die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten sowie Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden elektrischen Freileitungen und bestehenden Schienensträngen. 8 Ausnahmen und Befreiungen (1) Ausnahmen von den Verboten des 6 sind zu erteilen, wenn a) der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter auf Grund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Gehölze zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann, b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, c) von geschützten Gehölzen Gefahren (ausgenommen die in 7 Abs. 1 Satz 2 beschriebene gegenwärtige Gefahr) für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und diese Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind, d) geschützte Gehölze krank sind und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, e) der Eingriff in ein geschütztes Gehölz oder die Beseitigung eines geschützten Gehölzes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist, f) sich geschützte Gehölze gegenseitig im Wuchs behindern. (2) Befreiungen von den Verboten des 6 können im Einzelfall erteilt werden, wenn a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbart ist oder b) überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. (3) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ist bei der Stadt Quedlinburg schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, in dem Wuchsort, Art, Höhe sowie Kronendurchmesser bzw. Länge der betreffenden Gehölze einzutragen sind. Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Eine Ausnahme oder Befreiung kann mit Nebenbestimmungen ( 9) verbunden, widerruflich oder vorbehaltlich erteilt werden. In begründeten Einzelfällen kann die Entscheidung vorab mündlich bekanntgegeben werden. 9 Ersatzpflanzungen (1) Wird auf der Grundlage des 8 Abs. 1 Buchst. b) oder 8 Abs. 2 eine Fäll- oder Rodegenehmigung erteilt, so hat der Antragsteller auf seine Kosten für jedes geschützte Gehölz nach Maßgabe des Absatzes 3 neue Gehölze auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). (2) Bei Maßnahmen nach 7 Abs. 1 Satz 2 oder Ausnahmen nach 8 Abs. 1 Buchst. a), c), d), e) oder f) kann dem Antragsteller auferlegt werden, auf seine Kosten geschützte Gehölze auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). (3) Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden. Beträgt der Umfang bis zu 150 cm, soll als Ersatz ein Baum der selben Art (oder ökologisch höherwertigen Art bei Nadelbäumen) mit einem Mindestumfang von 14 bis 16 cm in 100 cm Höhe über dem Erdboden gepflanzt werden. Beträgt der Umfang mehr als 150 cm, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein zusätzlicher Baum zu pflanzen. Für eine entfernte Hecke soll als Ersatz eine Hecke in gleicher Länge gepflanzt werden. Für einen entfernten Strauch ist ein neuer Strauch zu pflanzen. Welche Gehölzart im Einzelfall als Ersatzpflanzung vorzusehen ist, entscheidet die Stadt Quedlinburg im Rahmen der Genehmigung nach 7 und 8 unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, des Wertansatzes der Ersatzpflanzung und der Belange des 2. 4) Sind Ersatzpflanzungen nicht möglich oder nicht vollständig durchführbar, so sind stattdessen Ersatzzahlungen an die Stadt Quedlinburg in Höhe des Wertes der Ersatzpflanzung (Nettoerwerbspreis der nach Absatz 3 zu pflanzenden Gehölze zuzüglich Mehrwertsteuer sowie 30 % des Nettoerwerbspreises als Pflanzkostenpauschale) zu leisten. (5) Die nach dieser Satzung entrichteten Ersatzzahlungen sind zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes zu verwenden.
5 (6) Von der Regelung des Absatzes 1 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. In jedem Falle müssen die Belange des Baumschutzes ( 2) gewahrt bleiben. (7) Die Ersatzpflanzung ist gegenüber der Stadt Quedlinburg vom Antragsteller nachzuweisen. Der Antragsteller ist verpflichtet, eine fachgerechte Anwuchspflege der Ersatzpflanzung über einen Zeitraum von drei Jahren nach Ausführung der Ersatzpflanzung durchzuführen. 10 Anordnung von Maßnahmen (1) Die Stadt Quedlinburg kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung geschützter Gehölze durchführt. (2) Die Stadt Quedlinburg kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks die Durchführung bestimmter Erhaltungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt Quedlinburg oder von ihr Beauftragte duldet. Der Duldungsverpflichtete hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen, soweit dies der Billigkeit entspricht. 11 Baumschutz in Genehmigungsverfahren (1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Gehölze entfernt oder geschädigt werden sollen, so ist ein eigenständiger Antrag auf Erlaubnis gemäß 8 Abs. 3 Satz 1 bei der Stadt Quedlinburg zu stellen. Die Ausnahmegenehmigung wird gemäß 8 Abs. 3 Satz 2 vorbehaltlich des genehmigten Bauvorhabens erteilt. (2) Dem Antrag nach Absatz 1 ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Gehölze im Sinne des 5, ihr Wuchsort, die Art, der Stammumfang sowie der Kronendurchmesser bzw. die Höhe und Länge einzutragen sind. Darüber hinaus sind alle geschützten Gehölze zu benennen, die sich in einem Abstand bis zu fünf Metern von der Grundstücksgrenze auf den Nachbargrundstücken befinden (ohne Größenangaben und Einzeichnung in den Lageplan). (3) In förmlichen Verfahren der Bauleitplanung und der Planfeststellung sind die Belange des Baumschutzes zu berücksichtigen. Eine gesonderte Genehmigung nach 8 der Satzung zur Bauausführung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen den Verboten des 6 geschützte Gehölze ohne Erlaubnis nach 8 Abs. 3 entfernt, zerstört oder schädigt, b) Nebenbestimmungen zu einer nach 8 erteilten Ausnahme oder Befreiung nicht erfüllt, c) Anordnungen zur Pflege, Erhaltung oder Sicherung geschützter Gehölze gemäß 10 Abs. 1 oder 13 Abs. 2 nicht Folge leistet, d) eine Meldung über die Beseitigung von Gefahrenbäumen nach 7 Abs. 1 Satz 2 unterlässt, e) seinen Verpflichtungen zur Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung nach 9 bzw. 13 nicht nachkommt, f) entgegen 11 Abs. 1 oder 8 Abs. 3 unterlässt, einen Antrag auf Erlaubnis zu stellen. g) entgegen 11 Abs. 2 Satz 1 geschützte Gehölze nicht in den Lageplan einträgt, h) unterlässt, geschützte Gehölze auf benachbarten Grundstücken nach 11 Abs. 2 Satz 2 anzugeben, (2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß 6 Abs. 7 GO LSA mit einer Geldbuße bis zu DM, ab bis zu EURO, geahndet werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Gesetzen mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.
6 13 Folgenbeseitigung (1) Wer entgegen den Verboten des 6 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach 8 vorliegen, geschützte Gehölze entfernt oder zerstört, hat für jedes entfernte oder zerstörte geschützte Gehölz nach Maßgabe des 9 Abs. 3 gleichwertige Gehölze zu pflanzen (Ersatzpflanzung). (2) Wer entgegen den Verboten des 6 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach 8 vorliegen, geschützte Gehölze schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, hat - soweit dies möglich ist - Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, hat der Verursacher eine Ersatzpflanzung nach 9 Abs. 3 vorzunehmen. (3) Ist in den Fällen der Absätze 1 oder 2 eine Ersatzpflanzung, Schadensbeseitigung oder Schadensmilderung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ersatzzahlung für jedes entfernte, zerstörte oder geschädigte Gehölz nach 9 Abs. 4 zu leisten. (4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 treffen den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, wenn ein Dritter die geschützten Gehölze entfernt oder beschädigt hat und dem Eigentümer oder dem Nutzungs-berechtigten ein Ersatzanspruch gegen Dritte zusteht. (5) Die Ersatzpflanzung, Schadensmilderung oder Schadensbeseitigung ist vom Verursacher, im Falle des Absatzes 4 vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Stadt Quedlinburg gegenüber nachzuweisen. 14*) Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des Baumund Heckenbestandes im Bereich der Stadt Quedlinburg (Baumschutzsatzung) vom außer Kraft. Quedlinburg, den Stadt Quedlinburg Der Oberbürgermeister R ö h r i c h t Anlage zur Baumschutzsatzung der Stadt Quedlinburg Im Geltungsbereich der vorstehenden Satzung sind folgende Baumarten wegen ihrer günstigen Entwicklungsvoraussetzungen, ihrer Bedeutung für die Erhaltung und Entwicklung des Baumbestandes in Quedlinburg, ihres stadtbildprägenden Charakters oder aus kulturhistorischen Gründen als besonders wertvoll und erhaltenswert anzusehen: Traubeneiche Pyramidenpappel Sommerlinde Gingko Winterlinde Erle Bergahorn Esche Spitzahorn Eibe Platane Birnbaum Buche *) 14 betrifft das In-Kraft-Treten der Baumschutzsatzung in der Ursprungsfassung. Die zutreffenden Daten der Veröffentlichung der Baumschutzsatzung und ihre Änderung sind auf Seite 1 dieser Satzung angegeben.
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