Die neuen ZTV A-StB - Tagesgeschäft für Kommunen

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1 Asphaltstraßentag 23. Januar 2013 in Friedberg Die neuen ZTV A-StB - Tagesgeschäft für Kommunen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen ZTV A-StB 12 Joachim Germann, Darmstadt 0 Vorbemerkung Diese Kurzfassung ersetzt nicht die intensi ve Beschäftigung mit den erwähnten Sachverhalten und Regelwerken; sie soll anregen, sich damit zu beschäftigen! 1 Aufgrabungen was ist das? Die ZTV A-StB definieren Aufgrabungen in der Reihenfolge des üblichen Vorgehens so: 1. Entfernen des Straßenoberbaues 2. Aushub der Aufgrabung 3. Verfüllen und Verdichten der Aufgrabung 4. Wiederherstellen des Oberbaues. Das eigentliche Verlegen von Leitungen (Kabel oder Rohre) oder der Bau von Schächten u.ä. ist also nicht Bestandteil einer Aufgrabung. 2 Einleitung Aufgrabungen in Verkehrsflächen können zu schwerwiegenden Störungen der vorhandenen Befestigungen und deren Unterlage führen. Das kann zu kostspieligen Schäden führen, zum Teil noch nach Jahren, und unter Umständen den "Straßenbaulastträger" finanziell belasten. Es ist daher notwendig, dass die Auftragnehmerseite mit großer Sorgfalt beim Aufgraben und Wiederverschließen von Aufgrabungen vorgeht und dabei nicht nur die Belange des Leitungsbetreibers, sondern auch die des Straßenbaulastträgers erfüllt. Um dafür eine bauvertragliche Grundlage zu schaffen, hat die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) 1989 erstmals Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTV A-StB) aufgestellt. Zwei Überarbeitungen sind in der Zwischenzeit erfolgt, letztmals Anfang 2012 sind die

2 J. Germann VSVI Hessen, Asphaltstraßentag , Friedberg 2 ZTV A-StB 2012 nach langwierigen Beratungen bei der FGSV neu erschienen. Über diese Ausgabe 2012 wird hier in Grundzügen berichtet. Dabei wird vorausgesetzt, dass dem Leser der Inhalt der bisherigen ZTV A-StB 97/06 zumindest in Grundzügen bekannt ist. Die Neuausgabe 2012 ist unter Mitwirkung der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches, des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.v., der Gütegemeinschaft Leitungstiefbau e.v. und der Deutschen Telekom erarbeitet worden. 3 VOB und Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 (VOB [1] Teil B) sehen in 1 Abs. 2 Nr. 4 vor, dass etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTVen) Bestandteil des jeweiligen Bauvertrages sein können. Die ZTV A- StB können somit wie die jedem Straßenbauer geläufigen anderen ZTVen eingesetzt werden. Leitungsbetreiber, die die VOB selbst nicht anwenden, können durch den Straßenbaulastträger verpflichtet werden, die ZTV A-StB zum Bestandteil ihrer Bauverträge für Leitungsverlegungen zu machen. Sie können die ZTV A-StB aber auch auf freiwilliger Basis verwenden und erleichtern sich damit die Arbeit. Selbstverständlich lassen sich die ZTV A-StB grundsätzlich auch dann einsetzen, wenn eine Aufgrabung nicht im Zusammenhang mit einer Leitungsverlegung, sondern aus anderen Gründen erfolgt. Das kann beispielsweise der Arbeitsraum bei Grenzbebauung durch Anlieger sein. Sie können auch dann zum Vertragsbestandteil erklärt werden, wenn Arbeiten für Aufgrabungen in nicht öffentlichen, d.h. privaten Verkehrsflächen, z.b. in Höfen von Gewerbebetrieben, beauftragt werden. 4 Besonderheit: Drei Partner Die ZTV A-StB stellen eine B e s o n d e r h e i t - aber auch Unübersichtlichkeit - insofern dar, als sie nicht nur bauvertragliche Festlegungen technischer Art zwischen Auftraggeber (bislang "Veranlasser") und Auftragnehmer enthalten, sondern an mehreren Stellen im Text auch den Straßenbaulastträger mit einbeziehen (Abb. 1). Solche Festlegungen sind dann natürlich nicht bauvertraglicher Art und daher im Text n i c h t mit einem Randstrich versehen, mit dem sich die technischen Vertragsbedingungen von den kursiv gedruckten Richtlinien unterscheiden. So wird z.b. in Abschnitt 1.3, letzter Absatz, bestimmt, dass der Auftraggeber die Kosten für die Erneuerung beseitigter oder beschädigter Fahrbahnmarkierungen zu tragen hat, was den mit der Aufgrabung beauftragten Bauunternehmer nicht interessieren wird. Um die ZTV A-StB sachgerecht anwenden zu können, muss daher der Straßenbaulastträger den jeweiligen Leitungsbetreiber bereits beim Genehmigen von Leitungsverlegungen verpflichten, in seinen Bauverträgen ebenfalls die ZTV A-StB zum Vertragsbestandteil zu erklären. Die Straßenbauverwaltungen der Länder und die Bauämter vieler Gemeinden, die den jeweiligen Straßenbaulastträger nach außen hin vertreten, können dementsprechend verfahren. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat mit ARS Nr. 4/2012 vom 4. April 2012 festgelegt, dass die ZTV A-StB "in allen zutreffenden Verträgen des Bundesfernstraßenbaus als Vertragsbestandteil zu vereinbaren sind". Das dürfte auch für Verträge gelten, die das Aufgraben von Bundesfernstraßen betreffen, die durch Dritte, z. B. Versorgungsträger, veranlasst sind. Den Bundesländern wird empfohlen, bei Baumaßnahmen an den in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen entsprechend zu verfahren.

3 J. Germann VSVI Hessen, Asphaltstraßentag , Friedberg 3 5 Inhaltliche Übersicht der ZTV A-StB Die ZTV A-StB nennen im Abschnitt 1 unter anderem bautechnische Grundsätze im Zusammenhang mit Aufgrabungen und regeln die Anforderungen an die zu verwendenden Baustoffe. Sie nennen A n f o r d e r u n g e n a n d e n V e r d i c h t u n g s g r a d der G r a b e n v e r f ü l l u n g, an den V e r f o r m u n g s m o d u l auf dem P l a n u m sowie an den V e r d i c h t u n g s g r a d und den V e r f o r m u n g s m o d u l der T r a g s c h i c h t e n o h n e B i n d e m i t t e l und an die E b e n h e i t der O b e r f l ä c h e. Sie legen fest, welche Prüfungen und Nachweise in Betracht kommen und welche Prüfverfahren anzuwenden sind. Letztendlich ordnen sie in Form von Richtlinien das Verfahren der Übernahme der wiederhergestellten Aufgrabung durch den Straßenbaulastträger. Abschnitt 2 der ZTV A-StB beschäftigt sich mit Festlegungen zum E n t f e r n e n d e s O b e r b a u e s, Abschnitt 3 mit dem A u s h u b und Abschnitt 4 mit dem V e r f ü l l e n u n d V e r d i c h t e n d e r A u f g r a b u n g. Das W i e d e r h e r s t e l l e n d e s O b e r b a u e s wird in Abschnitt 5 geregelt, wobei auf S c h i c h t e n o h n e B i n d e m i t t e l, auf A s p h a l t - u n d B e t o n b a u w e i s e n sowie auf P f l a s t e r d e c k e n u n d P l a t t e n b e l ä g e und auch kurz auf sonstige Bauweisen wie S e t z p a c k l a g e n oder D e c k s c h i c h t e n o h n e B i n d e m i t t e l usw. eingegangen wird. 6 Grundsatz der technischen Gleichwertigkeit Einige der Unternehmen, die Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen veranlassen und beauftragen, wollen es nicht wahrhaben, aber: "Jede Aufgrabung einer Verkehrsfläche stellt eine dauerhafte Störung der Lagerungsdichte, der Schichtenfolge und des Schichtenverbundes der Verkehrsflächenbefestigung dar". Daher ist anzustreben, eine aufgegrabene Verkehrsflächenbefestigung grundsätzlich wieder so herzustellen, dass sie d e m u r s p r ü n g l i c h e n Z u s t a n d t e c h n i s c h g l e i c h w e r t i g ist (Abschnitt 1.3, Absatz 1, Satz 2, ZTV A-StB). Entspricht der vorgefundene Oberbau nicht standardisierten neuzeitlichen Bauweisen (Stichwort: RStO), ist im Einvernehmen mit dem Straßenbaulastträger in Anlehnung an den vorhandenen Oberbau die notwendige Bauweise für das Wiederherstellen des Oberbaus festzulegen, mit der die technische Gleichwertigkeit erzielt wird. Dabei kann es hilfreich sein, die Grundsätze der RStO [2] zu berücksichtigen. Vielfach ist auf dieser Basis straßenbauliches Ingenieurfachwissen gefragt, das häufig von Seiten der Veranlasser (Leitungsbetreiber) nicht so ohne weiteres erwartet werden kann. Es gilt dann, bei den Beteiligten Misstrauen, bei Bedarf durch Einschalten neutraler Sachverständiger, abzubauen. In diesem Zusammenhang weitergehende Festlegungen von den ZTV A-StB zu erwarten, wäre fatal, da die Zahl der Oberflächenbefestigungen, die auf Deutschlands Straßen möglicherweise anzutreffen sind, sehr vielfältig sind. 7 Qualifizierte Firmen Die ZTV A-StB nennen als grundlegende Voraussetzung für das Erreichen des technisch Gleichwertigen, dass "qualifizierte Firmen die Wiederherstellungsarbeiten durchführen". Als Definition, was eine für Aufgrabungen qualifizierte Firma ausmacht, werden die diesbezüglichen Bestimmungen der VOB in Teil A genannt: das Vorliegen der erforderlichen Fach-

4 J. Germann VSVI Hessen, Asphaltstraßentag , Friedberg 4 kunde, von ausreichender Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sowie ausreichender technischer und wirtschaftlicher Mittel ( 6 Abs. 3 Nr. 6 und 25 Abs. 2). Leider ist es bei der Überarbeitung der ZTV A-StB nicht gelungen durchzusetzen, dass in den neuen ZTV A-StB auf die gegenüber der VOB Teil A noch weiterreichende Präqualifikation von Bewerbern oder Bietern hingewiesen wird, die z. B. ein RAL-Gütezeichen oder ähnliches zu tragen berechtigt sind. 8 Entfernen des Oberbaus "Randeinfassungen, die gekreuzt werden, sind vor Beginn der Aushubarbeiten sorgfältig auszubauen und zu lagern. Unterfahrungen sind nur in Ausnahmefällen in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger zulässig" (Abschn. 2.1 ZTV A-StB). Damit dürfte das bislang so beliebte "Tunneln" von Randeinfassungen sein Ende haben. Daraus entstehen erfahrungsgemäß fast immer nach vielen Jahren erst eigentlich vermeidbare Absenkungen einzelner Bordsteine. "Oberbau aus Asphalt ist vor dem Entfernen der Befestigung im Bereich der Grabenbreite mit geeigneten Geräten zu trennen, sofern nicht gefräst wird" (Abschn. 2.2, erster Absatz, ZTV A). Was könnten "u n geeignete Geräte" sein? Also: der Aufbruchhammer darf nicht verwendet werden, es muss geschnitten oder gefräst werden. Die Anschlüsse, die beim Schließen des Oberbaus entstehen, sind als Fugen (nachträglich vergossen) oder mit Fugenbändern auszubilden (Abschnitt ZTV A-StB, vergl. auch Abschnitt 16 dieser Kurzfassung) 9 Wiederherstellung in zwei Baustufen Normalerweise werden Verkehrsflächen nach Aufgrabungen in einer Baustufe wiederhergestellt; dabei wird der Oberbau in einem Zug mit wiederhergestellt. Es k a n n auch bei der Asphaltbauweise die zweistufige Wiederherstellung in Betracht kommen. In der bisherigen Fassung der ZTV A-StB war diese mögliche Vorgehensweise bereits enthalten. In der Neufassung ist jetzt in diesem Zusammenhang eine Präzisierung erfolgt (Abschnitt 1.3). Es wird darauf hingewiesen, dass beim Abfräsen der Asphalttragschicht, die in der ersten Baustufe bis zur Deckenoberkante eingebaut werden muss, darauf zu achten ist, dass das Fräsen in die umgebende Deckschicht vermieden wird. Dadurch können später unbeabsichtigte Reflexionsrisse (auch: Reflektionsrisse) entstehen, die der Ausgangspunkt für eine frühzeitige Schädigung der Deckschicht sein können. Abb. 1: Reflexionsrisse sind vermeidbar

5 J. Germann VSVI Hessen, Asphaltstraßentag , Friedberg 5 10 Baustoffe, Baustoffgemische Im Abschnitt 1.4 der neuen ZTV A-StB ist jetzt deutlich gemacht, dass (n u r ) i n d e r L e i - t u n g s z o n e die Anforderungen der Leitungsbetreiber an Baustoffe bzw. Baustoffgemische zu beachten sind. W e i t e r o b e r h a l b h a b e n s t r a ß e n b a u l i c h e G e s i c h t s p u n k t e b e r e c h t i g t e r w e i s e V o r r a n g. Durch diese Verdeutlichung soll vermieden werden, dass aus Gründen der Kostenersparnis auf Seiten des Leitungsbetreibers u.u. auch oberhalb der Leitungszone Baustoffe oder Baustoffgemische verwendet werden, die den Erfordernissen der Straßenbautechnik nicht genügen. 11 Geräteeinsatz zur Verdichtung von Aufgrabungen In diesem Zusammenhang ist die bisherige Tabelle 2 dem Stand der Technik angepasst worden und in Richtlinienform als Anhang 1 den ZTV A-StB beigefügt, was besonders die Auftragnehmerseite interessieren dürfte. Dabei dürfte nach wie vor umstritten bleiben, ob eine solche Tabelle mit "Anhaltswerten für den Geräteeinsatz zur Verdichtung der Verfülllzone" in die ZTV A-StB aufgenommen werden sollte oder sich nicht lieber in einem Merkblatt der FGSV finden sollte, das definitionsgemäß eher für solche Angaben geeignet ist. 12 Anforderungen an Verfüllzone und Oberbau Schwerpunkt der Darlegungen in dieser Kurzfassung ist die Asphaltbauweise. Nach wie vor richten sich die Anforderungen der fertiggestellten Aufgrabung nach denjenigen Anforderungen, die die jeweiligen ZTVen an die fertige Bauleistung stellen: - ZTV E-StB [3] für Erdarbeiten in der Verfüllzone und - ZTV SoB-StB [4] für Schichten ohne Bindemittel - ZTV Asphalt-StB [5] für Fahrbahndecken aus Asphalt, aber auch für solche auf Gehoder Radwegen und anderen Nebenflächen - ZTV Beton-StB [6] für Fahrbahndecken aus Beton - ZTV Pflaster-StB [7] für Pflasterdecken und Plattenbeläge - ZTV Fug-StB [8] für Fugenfüllungen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des Oberbaues. Im Übrigen gelten die ATVen DIN und 18300, bis sowie DIN Die Anforderungen ergänzend, die in diesen Regelwerke verankert sind, finden sich in Abschnitt der ZTV A-StB neuerdings besonders strenge Anforderungen an die Ebenheit (der Oberfläche) in der Q u e r r i c h t u n g der Aufgrabung, soweit die Randbereiche der Aufgrabung (Bestandsflächen) keine größeren Unebenheiten aufweisen: Bei Grabenbreiten bis über 2,00 m 1,5 %o bei maschinellem Einbau, 2,5 %o bei Einbau von Hand; bei Grabenbreiten bis zu 2,00 m höchstens ± 3 mm, darüber höchstens ± 5 mm. Glücklicherweise gelten diese Festlegungen nur, "soweit die benachbarten Bereiche der Aufgrabung (Bestandsflächen) keine größeren Unebenheiten aufweisen". Offen ist geblieben, wie die Unebenheiten gemessen werden. Mit der üblicherweise 4 Meter langen Richtlatte (vgl. Abschnitt TP Eben [10]) dürfte das fast nie funktionieren, weil die Aufgrabungen nur selten so breit sind. Kann bei schmaleren Gräben folglich eine beliebig kurze Messstrecke (Richtlatte) ge-

6 J. Germann VSVI Hessen, Asphaltstraßentag , Friedberg 6 wählt werden? Im Bedarfsfall wäre das für Rechtsanwälte und Sachverständige eine interessante (und honoraraufwändige) Fragestellung. Kritisch anzumerken wäre, dass leider immer noch die Anforderungen der ZTV Asphalt-StB uneingeschränkt gelten. In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass einzelne, vor allem kommunale Straßenbaubehörden auf der Einhaltung der Anforderungen an den V e r - d i c h t u n g s g r a d v o n A s p h a l t b e t o n auch bei kleinen Aufgrabungen beharren und schon bei geringfügigen Unterschreitungen den Ersatz der Deckschicht durch eine neue verlangen. Sie ziehen dabei nicht in Betracht, dass die Anforderungen der ZTV Asphalt-StB nur beim Bau von Deckschichten im Rahmen des eigentlichen Straßenbaus uneingeschränkt ihre Berechtigung haben. Es ist aber zweifelhaft, ob sich die Anforderungen an den Verdichtungsgrad bei Aufgrabungen mit angemessenem Aufwand überhaupt verwirklichen lassen, wobei ja auch die genannten Anforderungen an die Ebenheit in Querrichtung und sonstige Randbedingungen zu erfüllen sind. In diesem Zusammenhang könnten wissenschaftliche Untersuchungen vielleicht weitergehende Erkenntnisse bringen. Leider gehen die neuen ZTV A- StB auf diese Gesichtspunkte nicht ein. Einschlägige Gerichtsentscheidungen zu diesem Aspekt sind bislang nicht bekannt geworden. 13 Intensivierung der Eigenüberwachung der Erdarbeiten Die neuen ZTV A-StB verdoppeln die Anzahl der Verdichtungsprüfungen mit dem sich bei Aufgrabungen mehr und mehr durchsetzenden Dynamischen Plattendruckversuch (ZTV A- StB, Tabelle 1, siehe Abb. 2). Alle Eigenüberwachungsprüfungen sind dem Veranlasser durch Vorlegen der Protokolle von Auftragnehmerseite nachzuweisen. Die Protokolle sind auch dem Straßenbaulastträger, wenn er es verlangt, vorzulegen! Dadurch wird sicherlich eine zusätzliche Intensivierung des Bewusstseins für Eigenüberwachungsleistungen bei der Auftragnehmerschaft eintreten. Die ZTV A-StB unterscheiden in Tabelle 1 (vgl. Abb. 2) Verfüllzonen bis 2 Meter Dicke und Verfüllzonen von größerer Dicke. Der Dynamische Plattendruckversuch als indirektes Prüfverfahren muss danach je Einbaulage bzw. je angefangenen Meter Dicke der Verfüllzone und je angefangene 25 m Grabenlänge mindestens einmal durchgeführt werden. Ausgenommen von diesen neuen Regelungen sind nur flache und schmale Leitungsgräben. Abb. 2: Tabelle 1 der ZTV A-StB

7 J. Germann VSVI Hessen, Asphaltstraßentag , Friedberg 7 Das ist doppelt so viel, wie es notwendig wäre, wenn der Statische Plattendruckversuch eingesetzt würde, was aber realistisch gesehen, immer seltener der Fall sein dürfte, zumal er nur bei Grabenbreiten größer 1,50 m durchgeführt werden "darf". Leider ist dieser Satz nicht mit einem Randstrich versehen, sondern kursiv gedruckt, was zu Unsicherheiten führen könnte. Der Dynamische Plattendruckversuch ist wegen seines geringeren Aufwandes besonders geeignet, verhältnismäßig rasch Prüfungsergebnisse in Leitungsgräben zu liefern. Es ist daher nicht nachteilig, wenn er doppelt so oft wie der statische Plattendruckversuch vorgenommen wird. Bei mehr als 2 Meter dicken Verfüllzonen ist nach Tabelle 1 der ZTV A-StB außerdem die Gleichmäßigkeit der Verdichtung mit leichten Rammsonden je angefangene 25 Meter Grabenlänge zu überprüfen. 14 Einbau von Asphalt Der Einbau von Asphalt beim Wiederherstellen des Oberbaus wird in Abschnitt 5.2 der ZTVB A-StB geregelt. Waren bislang beim Handeinbau von Mischgut für Asphaltschichten für den Antransport des Mischgutes grundsätzlich Thermokübel vorgeschrieben, d.h. begründete Ausnahmen waren erlaubt, so bestimmen die neuen ZTV A-StB, dass für den Antransport von jeglichem Mischgut für Asphaltschichten bei Handeinbau jetzt T h e r m o k ü b e l verwendet werden m ü s s e n (Absch ). Die Mindest-Lufttemperaturen für den Einbau der Tabelle 6 der ZTV Asphalt-StB findet sich in den ZTV A-StB in Abschnitt in Textform wieder. Außerdem ist aus den ZTV Asphalt- StB übernommen: "Bei starkem Wind darf Offenporiger Asphalt nicht eingebaut werden". Dazu seien hier einige kritische Anmerkungen gemacht: a) was ist unter starkem Wind zu verstehen? Ein Segler versteht darunter sicherlich etwas anderes als ein Zeitungsleser im Freien auf der Terrasse, b) dürfen, weil es sachgerecht sein könnte, alle anderen Asphaltsorten bei starkem Wind eingebaut werden, falls die Mindest-Lufttemperatur gerade so erreicht wird? und c) wie hoch ist der Anteil an Aufgrabungen, wo Offenporiger Asphalt einzubauen ist, an der Gesamtzahl von Aufgrabungen in Asphaltflächen überhaupt? Wäre es nicht zweckmäßiger, an der ein oder anderen Stelle nicht zu versuchen, einen Sachverhalt mit senkrechten Randstrich zu regeln, wo vielleicht auch ein kursiv gedruckter Richtlinienhinweis genügt hätte? Bislang war außerdem vorgeschrieben, dass der Asphalt der Deckschicht der wiederhergestellten Aufgrabung an den Bestand i m m e r mit einer als Fuge ausgebildeten Naht anzuschließen war. Davon kann jetzt abgewichen werden, falls der Straßenbaulastträger zustimmt. Die frühere Festlegung führte in manchen Fällen zu unangemessenem Aufwand z.b. dort, wo der bestehende Asphalt in einem schlechten Zustand war, so dass eine sachgerechte Fuge ihren vorgesehenen Zweck eigentlich nicht erfüllen konnte: eine wasserdichte Naht zu erzeugen. 15 Reststreifen, Abtreppungen Hinsichtlich der "Reststreifen" bringen die neuen ZTV A-StB lediglich bei Flächen aus Beton eine Änderung: waren bislang Reststreifen von weniger als 85 cm Breite zu entfernen, so ist der Wert jetzt auf 120 cm erhöht worden. Aber der Fall kommt nur selten vor. Für Asphalt bleibt für Reststreifen der bisherige Wert mit < 35 cm bestehen. Hinsichtlich der notwendigen Abtreppungen vergl. Abb. 3 (Bild 4 der ZTV A-StB). Bei Grabentiefen < 2,00 m

8 J. Germann VSVI Hessen, Asphaltstraßentag , Friedberg 8 sind jeweils mindestens 15 cm, bei Grabentiefen darüber jeweils mindestens 20 cm "zurückzunehmen". Warum liegt die Grenze genau bei 2,00 Metern? So recht zu verstehen ist es nicht. Vielleicht hätte man schlicht "mindestens 15 cm" ohne Rücksicht auf die Grabentiefe festlegen sollen. Abb. 3: Bild 4 der ZTV A-StB 12 Die einzuhaltenden Werte für Reststreifenbreiten und Abtreppungen, die bislang nur textlich festgelegt waren, findet man in den neuen ZTV A-StB zusätzlich in der übersichtlichen Tabelle 2 wieder, die mit den Festlegungen in der Tabelle 1 der ATV DIN [9] für Kabelleitungstiefbauarbeiten im Teil C der VOB korrespondieren. Kritisch zu sehen ist in der ATV DIN der Abschnitt Die dortige Aufzählung der B e s o n d e r e n L e i s t u n g e n enthält leider auch in der neuen Fassung vom September 2012 unter immer noch nicht Leistungen nach Abschnitt Daraus könnte gefolgert werden, dass "verbleibende Reststreifen" zu Lasten des Auftragnehmers "zu entfernen und wieder herzustellen" wären. Das kann nicht zutreffen, da der AN bei Angebotsabgabe grundsätzlich nicht wissen kann, welche Reststreifen er bei seinen Arbeiten vorfinden wird. D i e A T V e n i m T e i l C d e r V O B s i n d u. a. i n A b r e c h n u n g s f r a g e n d u r c h G e - r i c h t e ü b e r p r ü f b a r, w e i l e s s i c h n i c h t u m ü b l i c h e N o r m e n h a n d e l t, s o n d e r n u m G e s c h ä f t s b e d i n g u n g e n i m r e c h t l i c h e n S i n n. 16 Nähte "Die geschnittenen oder gefrästen Ränder der Asphaltbefestigung sind bei der Vorbereitung zum Schließen der Aufgrabung staubfrei und sauber zu halten" (Abschn ZTV A-StB). Zu weiteren Festlegungen vergl. Abschnitt Zusammenfassung Die neuen ZTV A-StB enthalten einige Neuerungen. Wird die neue Ausgabe, wie bereits die Vorgänger-Ausgaben, zukünftigen Bauverträgen und Aufgrabungsgenehmigungen zu Grunde gelegt, sind damit die Voraussetzungen gegeben, dass Aufgrabungen von Verkehrsflächen technisch einwandfrei wieder verfüllt und der Oberbau nach heutigem Kenntnisstand ordnungsgemäß und dauerhaft wieder hergestellt werden können und müssen. Um das zu erreichen, ist es nicht notwendig, in Leistungsbeschreibungen mühselig selbst formulierte Texte zu verwenden, mit denen nicht immer sichergestellt ist, dass sie tatsächlich zu den gewünschten sachgerechten Ergebnissen führen. Es werden stattdessen zweckmäßigerweise die ZTV A-StB 12 als Vertragsbestandteil vereinbart.

9 J. Germann VSVI Hessen, Asphaltstraßentag , Friedberg 9 Regelwerke [1] Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Ausgabe 2012 Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen Im Auftrage des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DIN), Beuth Verlag [2] RStO Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen, FGSV, FGSV-Verlag {Neuausgabe 2012 ist in Kürze zu erwarten} [3] ZTV E-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), FGSV-Verlag [4] ZTV SoB-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, FGSV, FGSV-Verlag [5] ZTV Asphalt-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt, FGSV, FGSV-Verlag [6] ZTV Beton-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Beton, FGSV, FGSV-Verlag [7] ZTV Pflaster-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen, FGSV, FGSV-Verlag [8] ZTV Fug-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen, FGSV, FGSV-Verlag [9] ATV DIN Kabelleitungstiefbauarbeiten Ausgabe September 2012 (VOB Teil C [1]) [10] TP Eben Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung; Teil Berührende Messungen Ausgabe 2007, FGSV, FGSV-Verlag Weiterführend Literatur: Kabelleitungstiefbauarbeiten - Kommentar zur ATV DIN (in VOB/C) Lehmann, S., Sack, W.-M., Schaffaff, D. Ausgabedatum , Broschiert, A5, 302 Seiten ISBN: / Beuth Verlag, Berlin, Best.Nr.: , Joachim Germann Dipl.-Ing. Bauassessor Baudirektor a.d. Sachverständiger für Straßenbau Landskronstraße 26, Darmstadt, Fon , post@jgermann.de,

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