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1 Seite 1 Änderung des AlVG - ME Rechtsnews 2007, 3655 vom Bundesgesetz, mit dem das AlVG, das AMPFG, das AMFG, das AMSG, das AVRAG, das IESG und das NSchG geändert werden sollen Ministerialentwurf , 132/ME NR 23 GP Gesetzwerdung bleibt abzuwarten Kernpunkte dieses Entwurfes sind neben diversen Änderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung va: Einbeziehung der freien Dienstnehmer mit in die Arbeitslosenversicherung und in das System der Insolvenz-Entgeltsicherung; Zugang zur Arbeitslosenversicherung für Selbstständige im Rahmen eines Optionen- Modells - allerdings erst ab ; Flexibilisierung bei der Bildungskarenz; weitere Aussetzung der Anhebung des NSchG-Beitrages Im Detail sind va folgende Änderungen geplant: 1 Freie Dienstnehmer Mit sollen freie Dienstnehmer isd 4 Abs 4 ASVG den Arbeitnehmern für die Bereiche der Arbeitslosenversicherung ( 1 Abs 8 AlVG) und der Insolvenz-Entgeltsicherung ( 2a IESG) gleichgestellt werden Sämtliche für Dienstnehmer geltende Regelungen sollen auch auf freie Dienstnehmer angewendet werden Für die freien Dienstnehmer ist die Höchstbeitragsgrundlage in 45 Abs 3 ASVG geregelt Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt demnach ohne Bezug von Sonderzahlungen (wie für Selbstständige nach dem GSVG) das 35fache, sonst (wie bei Dienstnehmern) das 30fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage Da die Regelung des AlV-Beitrages in 2 Abs 1 AMPFG auf 45 ASVG verweist, sind für die freien Dienstnehmer - auch hinsichtlich der Bemessung der Leistungen gemäß 21 AlVG - keine Sonderregelungen erforderlich 2 Selbstständige Ab sollen grundsätzlich alle nicht nur geringfügig beschäftigten Erwerbstätigen über 3 AlVG in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden (können): Nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sollen die Erwerbstätigen vom zuständigen SV-Träger über die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung informiert werden und binnen 6 Monaten nach der Verständigung ihren Austritt aus der Arbeitslosenversicherung erklären können Die getroffene Entscheidung soll frühestens nach 8 Jahren verändert werden können, um Spekulationsmöglichkeiten zu Lasten der Versichertengemeinschaft weitgehend auszuschließen ( 3 Abs 5 AlVG) Im Jahr der Einführung der Arbeitslosenversicherung sollen die bereits laufend erwerbstätigen Selbstständigen ausnahmsweise bis zum ihren Austritt aus der Arbeitslosenversicherung bekannt geben können ( 81 Abs 11 AlVG) Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwandes und zur Vermeidung von Spekulationsmöglichkeiten soll der Eintritt bzw Austritt niemals rückwirkend, sondern mit Beginn bzw Ende des folgenden Kalendermonats wirksam werden ( 3 Abs 3 AlVG) Aus diesem Grund soll auch grundsätzlich eine einheitliche Beitragsgrundlage gelten und die Wahl einer höheren Beitragsgrundlage nur anlässlich der Einbeziehung bzw des (neuerlichen) Eintritts in die Arbeitslo-

2 Seite 2 senversicherung möglich sein: Die Einbeziehung soll grundsätzlich mit einer Beitragsgrundlage in der Höhe der Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß 48 GSVG erfolgen, die Versicherten sollen sich jedoch auch für eine Beitragsgrundlage in der Höhe von drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß 48 GSVG entscheiden können ( 2 AMPFG) Mit den Werten von 2007 gerechnet würden die Höchstbeitragsgrundlagen (derzeit EUR 4480,-) somit monatlich EUR 2240,- bzw EUR 3360,- betragen, das Arbeitslosengeld bei 30 Kalendertagen monatlich EUR 855,90 bzw EUR 1179,30 und die AlV-Beiträge bei voller Beitragsleistung in Höhe von derzeit 6 % monatlich EUR 134,40 bzw EUR 201,60 Als Übergangsregelung ist allerdings für die ersten 3 Jahre der Einführung der Arbeitslosenversicherung für Selbstständige in 2 Abs 7 AMPFG ein geringerer AlV- Beitrag vorgesehen: 2009: 3 %, 2010: 4 %, 2011: 5 % Der AlV-Beitrag ist von den Selbstständigen zur Gänze zu tragen und wird über die jeweils zuständigen SV-Träger abgeführt, somit hauptsächlich über die SVA der gewerblichen Wirtschaft, bei der die überwiegende Zahl der selbstständig Erwerbstätigen pflichtversichert ist Überdies soll die SVA auch für jene Freiberufler zuständig sein, für die keine Pflichtversicherung, sondern lediglich eine Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung besteht Überschreitet durch das Zusammentreffen der Pflichtversicherung gemäß 1 AlVG und der Versicherung gemäß 3 AlVG die Summe der Beitragsgrundlagen das 35fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung, so soll dem Versicherten gemäß 45 Abs 2 AlVG ivm 70a ASVG auf Antrag der AlV-Beitrag, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, erstattet werden Zur Wahrung bereits erworbener Ansprüche sollen künftig Zeiträume einer der Pensionsversicherung oder Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit zu einer unbefristeten Erstreckung der Rahmenfrist für die Beurteilung der Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld führen, wenn davor mindestens 5 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen; in den übrigen Fällen soll die Rahmenfrist um 5 Jahre erstreckt werden ( 15 Abs 5 AlVG) Für Personen, die vor dem Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erworben und vor diesem Zeitpunkt auch bereits eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG ausgeübt haben (= bisheriger Tatbestand der Rahmenfristerstreckung des 15 Abs 5 AlVG), soll für die Beurteilung der Anwartschaft auf Versicherungsleistungen nach dem AlVG - auch bei kürzerer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung als 5 Jahre - weiterhin eine unbefristete Rahmenfristerstreckung um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gelten ( 81 Abs 10 AlVG) Durch eine Änderung des 11 AlVG soll klargestellt werden, dass in den Fällen, in denen die Erwerbstätigkeit durch eigenes Verschulden oder freiwillig beendet worden ist, wie bei Dienstnehmern für die Dauer von 4 Wochen kein Arbeitslosengeld gebührt Bei den berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht von dieser Sanktion wird jedoch auch die Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit verankert ( 11 Abs 2 AlVG) 3 Weitere Änderungen im AlVG 31 Neudefinition der "Arbeitslosigkeit" Die Einbeziehung selbstständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung erfordert eine neue Definition der Arbeitslosigkeit ab Es muss nun jede Beendigung einer selbstständigen oder unselbstständigen Beschäftigung erfasst werden Wie bisher soll eine andere geringfügige selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegenstehen, soweit dadurch die Verfügbarkeit gemäß 7 Abs 3 Z 1 AlVG nicht beeinträchtigt ist Die entsprechende Regelung im 12 Abs 6 AlVG bleibt unverändert bestehen Die für die Arbeitslosenversicherung maßgebliche versicherungspflichtige (oder der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung unterliegende) Erwerbstätigkeit muss jedoch eingestellt und nicht nur reduziert werden Andernfalls liegt keine Arbeitslosigkeit vor ( 12 Abs 1, 79 Abs 94 AlVG) 32 Mindestverfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt

3 Seite 3 Um eine realistische Chance auf die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes zu haben, ist eine zeitliche Mindestverfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt unumgänglich Rund 90 % aller angebotenen Arbeitsplätze verlangen eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 20 oder mehr Stunden Das Mindestmaß an zeitlicher Verfügbarkeit, das bei Arbeitslosen jedenfalls notwendig ist, um Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beanspruchen zu können, soll daher ab mit 20 Stunden festgelegt werden ( 7 Abs 7, 79 Abs 91 AlVG) Bei einer Mindestverfügbarkeit von 20 Stunden kann im Regelfall auch noch davon ausgegangen werden, dass eine zeitlich ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeit gefunden werden kann, um zumindest eine angebotene Teilzeitarbeit annehmen zu können Für Personen mit Kleinkindern bis zur Vollendung des 7 Lebensjahres (Phase des Schuleintritts) soll aber wie bisher eine Mindestverfügbarkeit von 16 Stunden ausreichen, wenn die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten für das Kleinkind keine längere Arbeitszeit zulassen 33 Änderungen bei den Zumutbarkeitsbestimmungen Ab Veröffentlichung der Änderungen im BGBl bzw ab sind bei den Zumutbarkeitsbestimmungen folgende Änderungen vorgesehen: Klarstellung, dass auch eine von einem befugten Partner des AMS vermittelte Arbeitsmöglichkeit angenommen werden muss ( 9 Abs 1 AlVG) Neudefinition der zumutbaren täglichen Wegstrecke: Grundsätzlich beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg bei einer Tagesarbeitszeit von siebeneinhalb oder mehr Stunden jedenfalls zwei Stunden (bisher: bei "Vollzeitbeschäftigung") Bei wesentlich darüber liegenden Wegzeiten oder nur unwesentlich geringeren Wegzeiten bei kürzerer Arbeitszeit soll nunmehr auch immer darauf abgestellt werden, ob in kürzerer Entfernung kein geeigneter Arbeitsplatz angeboten wird bzw gefunden werden kann: Wenn in einer kürzeren Entfernung keine anderen realistischen Arbeitsmöglichkeiten bestehen, soll daher auch bei einer kürzeren täglichen Arbeitszeit als siebeneinhalb Stunden ein Arbeitsplatzangebot nicht unter Berufung auf die längere Wegzeit abgelehnt werden dürfen ( 9 Abs 2 AlVG) Zumutbarkeit auch von Arbeitsverhältnissen im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) ( 9 Abs 7, 79 Abs 91 AlVG) 34 Förderung der Aus- und Weiterbildung Im Hinblick auf den eingetretenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel ist der Stellenwert der Qualifikation der Erwerbstätigen wesentlich gestiegen und wird künftig noch weiter an Bedeutung gewinnen Ab soll daher eine schulische oder universitäre Ausbildung dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht entgegenstehen, wenn die dafür allgemein erforderlichen Voraussetzungen, darunter insbesondere die Verfügbarkeit zur Aufnahme und Ausübung einer üblichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung, vorliegen 12 Abs 3 lit f und Abs 4 AlVG (bisherige Regelungen für "Werkstudenten") sollen daher entfallen 35 Neuregelung der Jugendanwartschaft Die Altersgrenze für die Jugendanwartschaft soll ab von 25 Jahren auf 21 Jahre herabgesetzt werden Darüber hinaus soll die Regelung entfallen, wonach die Jugendanwartschaft erst nach 4 Wochen Wartezeit zur Anwendung kommen darf, in denen unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmitteln eine Arbeitsaufnahme oder der Eintritt in eine geeignete arbeitsmarktpolitische Maßnahme ermöglicht werden soll ( 14 Abs 1 AlVG) Nach der Neufassung des 14 Abs 1 AlVG ist daher bei einem Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 21 Lebensjahres beantragt, die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn er in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war

4 Seite 4 36 Rahmenfristerstreckung Im Zusammenhang mit der Änderung der Rahmenfristerstreckung für die neu einzubeziehenden Selbstständigen (siehe oben Punkt 2) sollen auch die übrigen befristeten Rahmenfristerstreckungstatbestände ab von 3 auf 5 Jahre angepasst werden Dadurch soll einerseits verhindert werden, dass Personen, die zb einer Ausbildung nachgehen, allzu rasch aus der sozialen Absicherung gegen Arbeitslosigkeit herausfallen, andererseits aber weiterhin noch das Erfordernis einer zeitlichen Nahebeziehung zum Arbeitsmarkt beibehalten werden ( 15 Abs 1 und Abs 2, 79 Abs 94 AlVG) Weiters soll ab ein neuer 15 Abs 8 AlVG angefügt werden, der eine unbefristete Rahmenfristerstreckung um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland vorsieht, wenn die Erwerbstätigkeit aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen ist und davor mindestens 5 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen Ist letztere Voraussetzung nicht gegeben, wird eine 5-jährige Rahmenfristerstreckung vorgesehen (bisher fielen Personen, die im Ausland außerhalb des EWR und der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgingen, bereits nach einjähriger Tätigkeit im Ausland aus dem Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung heraus) Entsprechende Sozialversicherungsabkommen bestehen derzeit mit Australien, Bosnien, Chile, Israel, Kanada (einschließlich Québec), Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Philippinen, Serbien, Tunesien, Türkei und USA Abkommen mit Südkorea und Uruguay sind in nächster Zeit zu erwarten 37 Rückwirkende Leistungsgewährung nach Fehler des AMS Eine rückwirkende Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist im AlVG grundsätzlich nicht vorgesehen, weil eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nur Personen zustehen soll, die das AMS aufgrund der Kenntnis ihrer Verfügbarkeit auf einen neuen Arbeitsplatz vermitteln kann Wenn eine rechtzeitige Antragstellung aber aufgrund eines Fehlers der Behörde unterbleibt, etwa wegen einer mangelnden oder fehlerhaften Auskunft, führt diese strikte Regelung zu unbilligen Ergebnissen Den Betroffenen bleibt in solchen Fällen nur die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches Ab soll daher die zuständige Landesgeschäftsstelle die Möglichkeit haben, die jeweilige regionale Geschäftsstelle des AMS zu ermächtigen, das Arbeitslosengeld bzw die Notstandshilfe rückwirkend zuzuerkennen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen ein Amtshaftungsanspruch gerechtfertigt erscheint Aufwändige Amtshaftungsverfahren sollen damit auf strittige Fälle beschränkt werden Ein Antragsrecht und ein Rechtsanspruch auf die Ausübung der Ermächtigungsbefugnis sollen aber nicht eingeräumt werden, weil andernfalls an Stelle einer Verwaltungsentlastung mit zusätzlichen Belastungen durch zahlreiche ungerechtfertigte Anträge gerechnet werden müsste ( 17 Abs 3, 79 Abs 91 AlVG) 38 Strengere Sanktionen für "pfuschende" Arbeitslose Die Rückforderungsdauer des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe im Falle der Betretung des Arbeitslosen bei einer verschwiegenen Erwerbstätigkeit soll ab von derzeit 2 auf 4 Wochen verdoppelt werden ( 25 Abs 2, 79 Abs 92 AlVG) 4 Bildungskarenz Im Regierungsprogramm ist die Reform und Attraktivierung der Bildungskarenz durch Erleichterung der Inanspruchnahme, zeitlich flexiblere Formen und Anhebung des Weiterbildungsgeldes auf die Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes vorgesehen Dieses Vorhaben soll ab durch eine Änderung der entsprechenden Bestimmungen in AVRAG und AlVG umgesetzt werden: 41 Änderung des AVRAG Im Einzelnen werden folgende Maßnahmen vorgesehen: Herabsetzung der Mindestbeschäftigungsdauer von derzeit 3 Jahren auf ein Jahr; Festsetzung einer Rahmenfrist, innerhalb deren Bildungskarenz entweder zur Gänze oder in Teilen verbraucht werden kann; Einführung einer Wartezeit, innerhalb deren keine Bildungskarenz vereinbart werden darf;

5 Seite 5 Möglichkeit der Vereinbarung einer Bildungskarenz im Rahmen von Saisonarbeitsverhältnissen Die entsprechenden Bestimmungen in 11 Abs 1 und Abs 1a AVRAG sollen daher lauten: "(1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können ab Beginn des 2 Arbeitsjahres innerhalb von Zeiträumen von jeweils 3 Arbeitsjahren (Rahmenfrist) eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens 3 Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren Zwischen den Rahmenfristen besteht eine Wartezeit von jeweils einem Arbeitsjahr, innerhalb der keine Bildungskarenz vereinbart werden darf Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens 3 Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist ein Jahr nicht überschreiten darf Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen (1a) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens 3 Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ( 53 Abs 6 ArbVG) vereinbaren, sofern es ununterbrochen 3 Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens einem Jahr vorliegt Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen Abs 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden" Die Änderungen treten grundsätzlich mit in Kraft Für Arbeitsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem liegt und die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens schon länger als 3 Jahre gedauert haben, berechnen sich die dreijährigen Rahmenfristen des 11 Abs 1 erster Satz AVRAG ab dem Beginn des nächsten Arbeitsjahres nach dem In-Kraft-Treten dieser Änderungen Wird im zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens laufenden Arbeitsjahr eine Bildungskarenz vereinbart oder angetreten, ist diese auf die Dauer der Bildungskarenz gemäß 11 Abs 1 erster Satz AVRAG anzurechnen ( 19 Z 21 und Z 22 AVRAG) 42 Änderung des AlVG Korrespondierend zu den Änderungen im AVRAG und in Umsetzung des Regierungsprogramms werden hinsichtlich des Weiterbildungsgeldes va folgende Änderungen in 26 Abs 1 AlVG vorgesehen: Innerhalb einer Rahmenfrist von 3 Jahren kann insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von drei Jahren fortbezogen werden Bei einer Bildungskarenz gemäß 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden betragen (bisher: 16 Wochenstunden) Für Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten 7 Lebensjahr (Phase des Schuleintritts) soll wie bisher eine wöchentliche Ausbildungszeit von 16 Stunden ausreichen, wenn die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten für das Kind keine längere Ausbildungszeit zulassen Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist - zb durch eine Bestätigung des Trägers der Ausbildungseinrichtung - nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht Die Erläuterungen zum Ministerialentwurf führen dazu weiters aus, dass erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und dem Beginn der Weiterbildungsmaßnahme den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht beeinträchtigen sollen Die Vorlaufzeit kann zb der Vorbereitung dienen und die Anreise zum Ort einer weiter entfernten Ausbildungseinrichtung, die Ü- bersiedlung und die Einrichtung einer Unterkunft sowie die Besorgung von Unterrichts- oder anderen Ausbildungsmaterialien umfassen Im Falle einer Aufnahmsprüfung oder eines Eignungstests soll im

6 Seite 6 Rahmen einer Bildungskarenz auch während der erforderlichen Lern- oder Übungszeit Weiterbildungsgeld gewährt werden können Maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen wie unvermeidliche kursfreie Zeiten zwischen einzelnen Ausbildungskursen sollen dem Anspruch auf Weiterbildungsgeld ebenfalls nicht schaden und auch vor dem Ende der Bildungskarenz soll in begründeten Fällen während einer kurzen ausbildungsfreien Zeit Weiterbildungsgeld gewährt werden können Eine ausreichende zeitliche Mindestinanspruchnahme wird jedenfalls bei Besuch einer Fachhochschule, einer Universität, eines Kollegs oder eines vergleichbaren Ausbildungsganges im Regelfall jedenfalls vorliegen, ebenso bei Besuch eines Vorbereitungslehrganges auf die Berufsreife- und Studienberechtigungsprüfung, eines Lehrganges zum Nachholen des Hauptschulabschlusses oder eines Lehrabschlusses, wenn dieser außerhalb eines Lehrverhältnisses absolviert wird Aufgrund der Erfahrungen der Praxis soll eine praktische Ausbildung grundsätzlich nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden dürfen Damit soll ein Einsatz zu Arbeitszwecken auf Kosten der Arbeitslosenversicherung vermieden werden Eine Ausnahme soll lediglich gelten, wenn eine Ausbildung nicht in einem anderen Betrieb erfolgen kann Die bisher nur für ältere Arbeitnehmer ab einem Alter von 45 Jahren geltende Regelung, wonach das Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gebührt, soll künftig altersunabhängig für alle Arbeitnehmer gelten Die Sonderregelung des 26a AlVG für ältere Arbeitnehmer soll daher entfallen Auch diese geplanten Änderungen sollen mit in Kraft treten und hinsichtlich der Höhe des Weiterbildungsgeldes auch bei einem bereits laufenden Bezug von Weiterbildungsgeld gelten Die geänderten Anspruchsvoraussetzungen sollen jedoch erst bei einer Geltendmachung des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld nach dem zur Anwendung kommen 5 Änderung des AMFG Gemäß 5 Abs 2 AMFG ist die gewerbliche Arbeitsvermittlung für Arbeitsuchende unentgeltlich durchzuführen Eine Ausnahme besteht nur für Künstler, von denen Arbeitsvermittler ein Vermittlungsentgelt bis zu einer Obergrenze von 10 % des gesamten Bruttoarbeitsentgelts verlangen dürfen Im Laufe der letzten Jahre wurden auf Grund der Entwicklung der einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen in Österreich Unternehmen gegründet, die sich mit der Vermittlung von Verträgen für Sportler befassen Daher soll nunmehr ab die entgeltpflichtige Vermittlung von Sportlern wie bereits bisher für Künstler ermöglicht werden, um Umgehungskonstruktionen und illegalen Praktiken eher Einhalt bieten zu können; außerdem soll der Schutz der Sportler vor überhöhten Entgeltforderungen erleichtert werden, wenn Vermittlungsprovisionen nicht mehr ausnahmslos illegal sind 6 Keine Erhöhung des NSchG-Beitrages Nach Art XI Abs 5 NSchG ist vorgesehen, dass der Deckungsgrad des Aufwandes für das Sonderruhegeld durch die Beiträge der Arbeitgeber 75 % beträgt Wird dieser Deckungsgrad unterschritten, ist der Beitrag von derzeit 2 % der allgemeinen Beitragsgrundlage durch Verordnung anzuheben Diese Verpflichtung wurde durch Art XIII Abs 12 NSchG bisher bis zum Ablauf des Jahres 2006 sistiert Da der Deckungsgrad weiterhin 75 % nicht erreicht, wäre im Jahr 2007 eine Beitragserhöhung für das Jahr 2008 erforderlich Mit der Verlängerung der Sistierung der Beitragserhöhung bis 2010 soll sichergestellt werden, dass sich für die Wirtschaft keine Lohnnebenkostensteigerung ergibt Die Begutachtungsfrist endet am Dieser Beitrag wurde erstellt von LexisNexis ARD Orac

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