Änderung des AlVG - ME
|
|
- Marielies Fuchs
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Seite 1 Änderung des AlVG - ME Rechtsnews 2007, 3655 vom Bundesgesetz, mit dem das AlVG, das AMPFG, das AMFG, das AMSG, das AVRAG, das IESG und das NSchG geändert werden sollen Ministerialentwurf , 132/ME NR 23 GP Gesetzwerdung bleibt abzuwarten Kernpunkte dieses Entwurfes sind neben diversen Änderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung va: Einbeziehung der freien Dienstnehmer mit in die Arbeitslosenversicherung und in das System der Insolvenz-Entgeltsicherung; Zugang zur Arbeitslosenversicherung für Selbstständige im Rahmen eines Optionen- Modells - allerdings erst ab ; Flexibilisierung bei der Bildungskarenz; weitere Aussetzung der Anhebung des NSchG-Beitrages Im Detail sind va folgende Änderungen geplant: 1 Freie Dienstnehmer Mit sollen freie Dienstnehmer isd 4 Abs 4 ASVG den Arbeitnehmern für die Bereiche der Arbeitslosenversicherung ( 1 Abs 8 AlVG) und der Insolvenz-Entgeltsicherung ( 2a IESG) gleichgestellt werden Sämtliche für Dienstnehmer geltende Regelungen sollen auch auf freie Dienstnehmer angewendet werden Für die freien Dienstnehmer ist die Höchstbeitragsgrundlage in 45 Abs 3 ASVG geregelt Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt demnach ohne Bezug von Sonderzahlungen (wie für Selbstständige nach dem GSVG) das 35fache, sonst (wie bei Dienstnehmern) das 30fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage Da die Regelung des AlV-Beitrages in 2 Abs 1 AMPFG auf 45 ASVG verweist, sind für die freien Dienstnehmer - auch hinsichtlich der Bemessung der Leistungen gemäß 21 AlVG - keine Sonderregelungen erforderlich 2 Selbstständige Ab sollen grundsätzlich alle nicht nur geringfügig beschäftigten Erwerbstätigen über 3 AlVG in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden (können): Nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sollen die Erwerbstätigen vom zuständigen SV-Träger über die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung informiert werden und binnen 6 Monaten nach der Verständigung ihren Austritt aus der Arbeitslosenversicherung erklären können Die getroffene Entscheidung soll frühestens nach 8 Jahren verändert werden können, um Spekulationsmöglichkeiten zu Lasten der Versichertengemeinschaft weitgehend auszuschließen ( 3 Abs 5 AlVG) Im Jahr der Einführung der Arbeitslosenversicherung sollen die bereits laufend erwerbstätigen Selbstständigen ausnahmsweise bis zum ihren Austritt aus der Arbeitslosenversicherung bekannt geben können ( 81 Abs 11 AlVG) Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwandes und zur Vermeidung von Spekulationsmöglichkeiten soll der Eintritt bzw Austritt niemals rückwirkend, sondern mit Beginn bzw Ende des folgenden Kalendermonats wirksam werden ( 3 Abs 3 AlVG) Aus diesem Grund soll auch grundsätzlich eine einheitliche Beitragsgrundlage gelten und die Wahl einer höheren Beitragsgrundlage nur anlässlich der Einbeziehung bzw des (neuerlichen) Eintritts in die Arbeitslo-
2 Seite 2 senversicherung möglich sein: Die Einbeziehung soll grundsätzlich mit einer Beitragsgrundlage in der Höhe der Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß 48 GSVG erfolgen, die Versicherten sollen sich jedoch auch für eine Beitragsgrundlage in der Höhe von drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß 48 GSVG entscheiden können ( 2 AMPFG) Mit den Werten von 2007 gerechnet würden die Höchstbeitragsgrundlagen (derzeit EUR 4480,-) somit monatlich EUR 2240,- bzw EUR 3360,- betragen, das Arbeitslosengeld bei 30 Kalendertagen monatlich EUR 855,90 bzw EUR 1179,30 und die AlV-Beiträge bei voller Beitragsleistung in Höhe von derzeit 6 % monatlich EUR 134,40 bzw EUR 201,60 Als Übergangsregelung ist allerdings für die ersten 3 Jahre der Einführung der Arbeitslosenversicherung für Selbstständige in 2 Abs 7 AMPFG ein geringerer AlV- Beitrag vorgesehen: 2009: 3 %, 2010: 4 %, 2011: 5 % Der AlV-Beitrag ist von den Selbstständigen zur Gänze zu tragen und wird über die jeweils zuständigen SV-Träger abgeführt, somit hauptsächlich über die SVA der gewerblichen Wirtschaft, bei der die überwiegende Zahl der selbstständig Erwerbstätigen pflichtversichert ist Überdies soll die SVA auch für jene Freiberufler zuständig sein, für die keine Pflichtversicherung, sondern lediglich eine Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung besteht Überschreitet durch das Zusammentreffen der Pflichtversicherung gemäß 1 AlVG und der Versicherung gemäß 3 AlVG die Summe der Beitragsgrundlagen das 35fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung, so soll dem Versicherten gemäß 45 Abs 2 AlVG ivm 70a ASVG auf Antrag der AlV-Beitrag, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, erstattet werden Zur Wahrung bereits erworbener Ansprüche sollen künftig Zeiträume einer der Pensionsversicherung oder Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit zu einer unbefristeten Erstreckung der Rahmenfrist für die Beurteilung der Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld führen, wenn davor mindestens 5 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen; in den übrigen Fällen soll die Rahmenfrist um 5 Jahre erstreckt werden ( 15 Abs 5 AlVG) Für Personen, die vor dem Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erworben und vor diesem Zeitpunkt auch bereits eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG ausgeübt haben (= bisheriger Tatbestand der Rahmenfristerstreckung des 15 Abs 5 AlVG), soll für die Beurteilung der Anwartschaft auf Versicherungsleistungen nach dem AlVG - auch bei kürzerer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung als 5 Jahre - weiterhin eine unbefristete Rahmenfristerstreckung um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gelten ( 81 Abs 10 AlVG) Durch eine Änderung des 11 AlVG soll klargestellt werden, dass in den Fällen, in denen die Erwerbstätigkeit durch eigenes Verschulden oder freiwillig beendet worden ist, wie bei Dienstnehmern für die Dauer von 4 Wochen kein Arbeitslosengeld gebührt Bei den berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht von dieser Sanktion wird jedoch auch die Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit verankert ( 11 Abs 2 AlVG) 3 Weitere Änderungen im AlVG 31 Neudefinition der "Arbeitslosigkeit" Die Einbeziehung selbstständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung erfordert eine neue Definition der Arbeitslosigkeit ab Es muss nun jede Beendigung einer selbstständigen oder unselbstständigen Beschäftigung erfasst werden Wie bisher soll eine andere geringfügige selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegenstehen, soweit dadurch die Verfügbarkeit gemäß 7 Abs 3 Z 1 AlVG nicht beeinträchtigt ist Die entsprechende Regelung im 12 Abs 6 AlVG bleibt unverändert bestehen Die für die Arbeitslosenversicherung maßgebliche versicherungspflichtige (oder der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung unterliegende) Erwerbstätigkeit muss jedoch eingestellt und nicht nur reduziert werden Andernfalls liegt keine Arbeitslosigkeit vor ( 12 Abs 1, 79 Abs 94 AlVG) 32 Mindestverfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt
3 Seite 3 Um eine realistische Chance auf die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes zu haben, ist eine zeitliche Mindestverfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt unumgänglich Rund 90 % aller angebotenen Arbeitsplätze verlangen eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 20 oder mehr Stunden Das Mindestmaß an zeitlicher Verfügbarkeit, das bei Arbeitslosen jedenfalls notwendig ist, um Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beanspruchen zu können, soll daher ab mit 20 Stunden festgelegt werden ( 7 Abs 7, 79 Abs 91 AlVG) Bei einer Mindestverfügbarkeit von 20 Stunden kann im Regelfall auch noch davon ausgegangen werden, dass eine zeitlich ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeit gefunden werden kann, um zumindest eine angebotene Teilzeitarbeit annehmen zu können Für Personen mit Kleinkindern bis zur Vollendung des 7 Lebensjahres (Phase des Schuleintritts) soll aber wie bisher eine Mindestverfügbarkeit von 16 Stunden ausreichen, wenn die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten für das Kleinkind keine längere Arbeitszeit zulassen 33 Änderungen bei den Zumutbarkeitsbestimmungen Ab Veröffentlichung der Änderungen im BGBl bzw ab sind bei den Zumutbarkeitsbestimmungen folgende Änderungen vorgesehen: Klarstellung, dass auch eine von einem befugten Partner des AMS vermittelte Arbeitsmöglichkeit angenommen werden muss ( 9 Abs 1 AlVG) Neudefinition der zumutbaren täglichen Wegstrecke: Grundsätzlich beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg bei einer Tagesarbeitszeit von siebeneinhalb oder mehr Stunden jedenfalls zwei Stunden (bisher: bei "Vollzeitbeschäftigung") Bei wesentlich darüber liegenden Wegzeiten oder nur unwesentlich geringeren Wegzeiten bei kürzerer Arbeitszeit soll nunmehr auch immer darauf abgestellt werden, ob in kürzerer Entfernung kein geeigneter Arbeitsplatz angeboten wird bzw gefunden werden kann: Wenn in einer kürzeren Entfernung keine anderen realistischen Arbeitsmöglichkeiten bestehen, soll daher auch bei einer kürzeren täglichen Arbeitszeit als siebeneinhalb Stunden ein Arbeitsplatzangebot nicht unter Berufung auf die längere Wegzeit abgelehnt werden dürfen ( 9 Abs 2 AlVG) Zumutbarkeit auch von Arbeitsverhältnissen im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) ( 9 Abs 7, 79 Abs 91 AlVG) 34 Förderung der Aus- und Weiterbildung Im Hinblick auf den eingetretenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel ist der Stellenwert der Qualifikation der Erwerbstätigen wesentlich gestiegen und wird künftig noch weiter an Bedeutung gewinnen Ab soll daher eine schulische oder universitäre Ausbildung dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht entgegenstehen, wenn die dafür allgemein erforderlichen Voraussetzungen, darunter insbesondere die Verfügbarkeit zur Aufnahme und Ausübung einer üblichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung, vorliegen 12 Abs 3 lit f und Abs 4 AlVG (bisherige Regelungen für "Werkstudenten") sollen daher entfallen 35 Neuregelung der Jugendanwartschaft Die Altersgrenze für die Jugendanwartschaft soll ab von 25 Jahren auf 21 Jahre herabgesetzt werden Darüber hinaus soll die Regelung entfallen, wonach die Jugendanwartschaft erst nach 4 Wochen Wartezeit zur Anwendung kommen darf, in denen unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmitteln eine Arbeitsaufnahme oder der Eintritt in eine geeignete arbeitsmarktpolitische Maßnahme ermöglicht werden soll ( 14 Abs 1 AlVG) Nach der Neufassung des 14 Abs 1 AlVG ist daher bei einem Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 21 Lebensjahres beantragt, die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn er in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war
4 Seite 4 36 Rahmenfristerstreckung Im Zusammenhang mit der Änderung der Rahmenfristerstreckung für die neu einzubeziehenden Selbstständigen (siehe oben Punkt 2) sollen auch die übrigen befristeten Rahmenfristerstreckungstatbestände ab von 3 auf 5 Jahre angepasst werden Dadurch soll einerseits verhindert werden, dass Personen, die zb einer Ausbildung nachgehen, allzu rasch aus der sozialen Absicherung gegen Arbeitslosigkeit herausfallen, andererseits aber weiterhin noch das Erfordernis einer zeitlichen Nahebeziehung zum Arbeitsmarkt beibehalten werden ( 15 Abs 1 und Abs 2, 79 Abs 94 AlVG) Weiters soll ab ein neuer 15 Abs 8 AlVG angefügt werden, der eine unbefristete Rahmenfristerstreckung um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland vorsieht, wenn die Erwerbstätigkeit aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen ist und davor mindestens 5 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen Ist letztere Voraussetzung nicht gegeben, wird eine 5-jährige Rahmenfristerstreckung vorgesehen (bisher fielen Personen, die im Ausland außerhalb des EWR und der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgingen, bereits nach einjähriger Tätigkeit im Ausland aus dem Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung heraus) Entsprechende Sozialversicherungsabkommen bestehen derzeit mit Australien, Bosnien, Chile, Israel, Kanada (einschließlich Québec), Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Philippinen, Serbien, Tunesien, Türkei und USA Abkommen mit Südkorea und Uruguay sind in nächster Zeit zu erwarten 37 Rückwirkende Leistungsgewährung nach Fehler des AMS Eine rückwirkende Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist im AlVG grundsätzlich nicht vorgesehen, weil eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nur Personen zustehen soll, die das AMS aufgrund der Kenntnis ihrer Verfügbarkeit auf einen neuen Arbeitsplatz vermitteln kann Wenn eine rechtzeitige Antragstellung aber aufgrund eines Fehlers der Behörde unterbleibt, etwa wegen einer mangelnden oder fehlerhaften Auskunft, führt diese strikte Regelung zu unbilligen Ergebnissen Den Betroffenen bleibt in solchen Fällen nur die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches Ab soll daher die zuständige Landesgeschäftsstelle die Möglichkeit haben, die jeweilige regionale Geschäftsstelle des AMS zu ermächtigen, das Arbeitslosengeld bzw die Notstandshilfe rückwirkend zuzuerkennen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen ein Amtshaftungsanspruch gerechtfertigt erscheint Aufwändige Amtshaftungsverfahren sollen damit auf strittige Fälle beschränkt werden Ein Antragsrecht und ein Rechtsanspruch auf die Ausübung der Ermächtigungsbefugnis sollen aber nicht eingeräumt werden, weil andernfalls an Stelle einer Verwaltungsentlastung mit zusätzlichen Belastungen durch zahlreiche ungerechtfertigte Anträge gerechnet werden müsste ( 17 Abs 3, 79 Abs 91 AlVG) 38 Strengere Sanktionen für "pfuschende" Arbeitslose Die Rückforderungsdauer des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe im Falle der Betretung des Arbeitslosen bei einer verschwiegenen Erwerbstätigkeit soll ab von derzeit 2 auf 4 Wochen verdoppelt werden ( 25 Abs 2, 79 Abs 92 AlVG) 4 Bildungskarenz Im Regierungsprogramm ist die Reform und Attraktivierung der Bildungskarenz durch Erleichterung der Inanspruchnahme, zeitlich flexiblere Formen und Anhebung des Weiterbildungsgeldes auf die Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes vorgesehen Dieses Vorhaben soll ab durch eine Änderung der entsprechenden Bestimmungen in AVRAG und AlVG umgesetzt werden: 41 Änderung des AVRAG Im Einzelnen werden folgende Maßnahmen vorgesehen: Herabsetzung der Mindestbeschäftigungsdauer von derzeit 3 Jahren auf ein Jahr; Festsetzung einer Rahmenfrist, innerhalb deren Bildungskarenz entweder zur Gänze oder in Teilen verbraucht werden kann; Einführung einer Wartezeit, innerhalb deren keine Bildungskarenz vereinbart werden darf;
5 Seite 5 Möglichkeit der Vereinbarung einer Bildungskarenz im Rahmen von Saisonarbeitsverhältnissen Die entsprechenden Bestimmungen in 11 Abs 1 und Abs 1a AVRAG sollen daher lauten: "(1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können ab Beginn des 2 Arbeitsjahres innerhalb von Zeiträumen von jeweils 3 Arbeitsjahren (Rahmenfrist) eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens 3 Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren Zwischen den Rahmenfristen besteht eine Wartezeit von jeweils einem Arbeitsjahr, innerhalb der keine Bildungskarenz vereinbart werden darf Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens 3 Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist ein Jahr nicht überschreiten darf Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen (1a) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens 3 Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ( 53 Abs 6 ArbVG) vereinbaren, sofern es ununterbrochen 3 Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens einem Jahr vorliegt Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen Abs 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden" Die Änderungen treten grundsätzlich mit in Kraft Für Arbeitsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem liegt und die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens schon länger als 3 Jahre gedauert haben, berechnen sich die dreijährigen Rahmenfristen des 11 Abs 1 erster Satz AVRAG ab dem Beginn des nächsten Arbeitsjahres nach dem In-Kraft-Treten dieser Änderungen Wird im zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens laufenden Arbeitsjahr eine Bildungskarenz vereinbart oder angetreten, ist diese auf die Dauer der Bildungskarenz gemäß 11 Abs 1 erster Satz AVRAG anzurechnen ( 19 Z 21 und Z 22 AVRAG) 42 Änderung des AlVG Korrespondierend zu den Änderungen im AVRAG und in Umsetzung des Regierungsprogramms werden hinsichtlich des Weiterbildungsgeldes va folgende Änderungen in 26 Abs 1 AlVG vorgesehen: Innerhalb einer Rahmenfrist von 3 Jahren kann insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von drei Jahren fortbezogen werden Bei einer Bildungskarenz gemäß 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden betragen (bisher: 16 Wochenstunden) Für Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten 7 Lebensjahr (Phase des Schuleintritts) soll wie bisher eine wöchentliche Ausbildungszeit von 16 Stunden ausreichen, wenn die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten für das Kind keine längere Ausbildungszeit zulassen Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist - zb durch eine Bestätigung des Trägers der Ausbildungseinrichtung - nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht Die Erläuterungen zum Ministerialentwurf führen dazu weiters aus, dass erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und dem Beginn der Weiterbildungsmaßnahme den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht beeinträchtigen sollen Die Vorlaufzeit kann zb der Vorbereitung dienen und die Anreise zum Ort einer weiter entfernten Ausbildungseinrichtung, die Ü- bersiedlung und die Einrichtung einer Unterkunft sowie die Besorgung von Unterrichts- oder anderen Ausbildungsmaterialien umfassen Im Falle einer Aufnahmsprüfung oder eines Eignungstests soll im
6 Seite 6 Rahmen einer Bildungskarenz auch während der erforderlichen Lern- oder Übungszeit Weiterbildungsgeld gewährt werden können Maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen wie unvermeidliche kursfreie Zeiten zwischen einzelnen Ausbildungskursen sollen dem Anspruch auf Weiterbildungsgeld ebenfalls nicht schaden und auch vor dem Ende der Bildungskarenz soll in begründeten Fällen während einer kurzen ausbildungsfreien Zeit Weiterbildungsgeld gewährt werden können Eine ausreichende zeitliche Mindestinanspruchnahme wird jedenfalls bei Besuch einer Fachhochschule, einer Universität, eines Kollegs oder eines vergleichbaren Ausbildungsganges im Regelfall jedenfalls vorliegen, ebenso bei Besuch eines Vorbereitungslehrganges auf die Berufsreife- und Studienberechtigungsprüfung, eines Lehrganges zum Nachholen des Hauptschulabschlusses oder eines Lehrabschlusses, wenn dieser außerhalb eines Lehrverhältnisses absolviert wird Aufgrund der Erfahrungen der Praxis soll eine praktische Ausbildung grundsätzlich nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden dürfen Damit soll ein Einsatz zu Arbeitszwecken auf Kosten der Arbeitslosenversicherung vermieden werden Eine Ausnahme soll lediglich gelten, wenn eine Ausbildung nicht in einem anderen Betrieb erfolgen kann Die bisher nur für ältere Arbeitnehmer ab einem Alter von 45 Jahren geltende Regelung, wonach das Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gebührt, soll künftig altersunabhängig für alle Arbeitnehmer gelten Die Sonderregelung des 26a AlVG für ältere Arbeitnehmer soll daher entfallen Auch diese geplanten Änderungen sollen mit in Kraft treten und hinsichtlich der Höhe des Weiterbildungsgeldes auch bei einem bereits laufenden Bezug von Weiterbildungsgeld gelten Die geänderten Anspruchsvoraussetzungen sollen jedoch erst bei einer Geltendmachung des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld nach dem zur Anwendung kommen 5 Änderung des AMFG Gemäß 5 Abs 2 AMFG ist die gewerbliche Arbeitsvermittlung für Arbeitsuchende unentgeltlich durchzuführen Eine Ausnahme besteht nur für Künstler, von denen Arbeitsvermittler ein Vermittlungsentgelt bis zu einer Obergrenze von 10 % des gesamten Bruttoarbeitsentgelts verlangen dürfen Im Laufe der letzten Jahre wurden auf Grund der Entwicklung der einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen in Österreich Unternehmen gegründet, die sich mit der Vermittlung von Verträgen für Sportler befassen Daher soll nunmehr ab die entgeltpflichtige Vermittlung von Sportlern wie bereits bisher für Künstler ermöglicht werden, um Umgehungskonstruktionen und illegalen Praktiken eher Einhalt bieten zu können; außerdem soll der Schutz der Sportler vor überhöhten Entgeltforderungen erleichtert werden, wenn Vermittlungsprovisionen nicht mehr ausnahmslos illegal sind 6 Keine Erhöhung des NSchG-Beitrages Nach Art XI Abs 5 NSchG ist vorgesehen, dass der Deckungsgrad des Aufwandes für das Sonderruhegeld durch die Beiträge der Arbeitgeber 75 % beträgt Wird dieser Deckungsgrad unterschritten, ist der Beitrag von derzeit 2 % der allgemeinen Beitragsgrundlage durch Verordnung anzuheben Diese Verpflichtung wurde durch Art XIII Abs 12 NSchG bisher bis zum Ablauf des Jahres 2006 sistiert Da der Deckungsgrad weiterhin 75 % nicht erreicht, wäre im Jahr 2007 eine Beitragserhöhung für das Jahr 2008 erforderlich Mit der Verlängerung der Sistierung der Beitragserhöhung bis 2010 soll sichergestellt werden, dass sich für die Wirtschaft keine Lohnnebenkostensteigerung ergibt Die Begutachtungsfrist endet am Dieser Beitrag wurde erstellt von LexisNexis ARD Orac
Personalvertretung. Bildungskarenz für Vertragslehrer/innen. Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss
ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Bildungskarenz für Vertragslehrer/innen Personalvertretung Bedingungen, Höhe Weiterbildungsgeld, Dauer, gesetzliche Grundlagen, Dezember
Mehr1. Optionsmodell zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung gem 3 AlVG:
213 Neuerungen ab 1.1.2009 im AlVG idf BGBl I 2008/82 geändert durch die Dezember-Novelle 2007 zum AlVG BGBl I Nr 2007/104, Erläuterungen zur Regierungsvorlage Mit 1.1.2009 ist das neue Optionsmodell der
MehrBildungskarenz NEU. regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten (vgl. 53 Abs. 6 ArbVG).
Bildungskarenz NEU Die Bildungskarenz gibt es seit 1998. Die gesetzliche Grundlage bilden der 11 des AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) sowie 26 ALVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz). Mit
MehrVorblatt. Seite 1 von 38
132/ME XXIII. GP - Ministerialentwurf - Materialien 1 von 38 Seite 1 von 38 Vorblatt Inhalt: Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Verwirklichung wichtiger im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode
MehrArtikel 1 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Seite 1 von 11. Entwurf. Der Nationalrat hat beschlossen:
132/ME XXIII. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 11 Seite 1 von 11 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz,
MehrBildungskarenz und Bildungsteilzeit. Stark für Sie. Arbeit und Recht.
Arbeit und Recht Bildungskarenz und Bildungsteilzeit Arbeitszeitreduzierung bzw. Freistellung im Arbeitsverhältnis bei Weiterbildungen Stark für Sie. www.ak-vorarlberg.at BILDUNGSKARENZ UND BILDUNGSTEILZEIT
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 14. August 2018 Teil I
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 14. August 2018 Teil I 54. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten- Kranken- und
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 13. August 2015 Teil I
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 13. August 2015 Teil I 106. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (NR: GP XXV RV 674 AB 767
MehrPersonalvertretung. Bildungskarenz Bildungsteilzeit. Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss. für Vertragslehrer/innen
ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Bildungskarenz Bildungsteilzeit für Vertragslehrer/innen Personalvertretung Bedingungen, Höhe Weiterbildungsgeld, Dauer, gesetzliche Grundlagen,
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /11E IM NAMEN DER REPUBLIK!
16.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.08.2017 Geschäftszahl I401 2128759-1 Spruch I401 2128759-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen
MehrFÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! BILDUNGSKARENZ, BILDUNGSTEILZEIT. Zeit zum Lernen, Auszeit vom Job. ooe.arbeiterkammer.at
FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! BILDUNGSKARENZ, BILDUNGSTEILZEIT Zeit zum Lernen, Auszeit vom Job ooe.arbeiterkammer.at Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT WEITERBILDUNG: MIT DER AK BERUFLICH AM BALL Arbeitsverhältnis
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
1 von 8 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 1. (1) bis 4 1. (1) bis 4 10. (1) 10. (1) (2) bis (7) (2) bis (7) 12. (1) Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft
MehrELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren
ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren 2. MUSTERVORLAGEN Vereinbarung Elternteilzeit Nichtinanspruchnahme bzw. Dauer/Beginn Änderung bzw.
MehrEinige ausländische Arbeitnehmer unterliegen nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Dies sind insbesondere ausländische Arbeitnehmer,
TK Lexikon Steuern Ausländische Arbeitnehmer Sozialversicherung 1 Beschäftigung in Deutschland HI726593 HI7621248 Jeder in Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich dem
MehrEntwurf. Artikel 1 Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
438ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 8 1 von 8 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz,
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I 179. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes,
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. November 2017 Teil I
1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. November 2017 Teil I 153. Bundesgesetz: Änderung des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
MehrPersonalvertretung. Bildungskarenz Bildungsteilzeit. Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss. für Vertragslehrer/innen
ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Bildungskarenz Bildungsteilzeit für Vertragslehrer/innen Personalvertretung Bedingungen, Höhe Weiterbildungsgeld, Dauer, gesetzliche Grundlagen,
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 13 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 28. Dezember 2007 Teil I 104. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes,
MehrBILDUNGSKARENZ ZEIT UND GELD FÜR MEINE BILDUNG: GEHT DAS?
BILDUNGSKARENZ ZEIT UND GELD FÜR MEINE BILDUNG: GEHT DAS? 1 Die Dauer der Bildungskarenz Die Mindestdauer der Bildungskarenz beträgt 2 Monate, die Höchstdauer ein Jahr. Wird die Bildungskarenz in Teilen
Mehr1 von 12. Artikel 1 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
1 von 12 298 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz,
MehrArtikel X1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (77. Novelle zum ASVG)
1 von 8 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Nachtschwerarbeitsgesetz
MehrVorblatt. 298 der Beilagen XXIII. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 17
298 der Beilagen XXIII. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 17 Vorblatt Inhalt: Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Verwirklichung wichtiger im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode
MehrArbeitslosengeld. Quelle: AMS Vorarlberg. Stand: Was? Wer? Wieviel? Wie lange? Wie? Womit?
Arbeitslosengeld Quelle: AMS Vorarlberg http://www.ams.or.at/neu/ Stand: 01.01.2006 Was? Wer? Wieviel? Wie lange? Wie? Womit? Was? Das Arbeitslosengeld dient zur Existenzsicherung für die Zeit der Arbeitsuche.
MehrFörderungen des AMS für Arbeitgeber
Quelle: ARD 6490/5/2016 Dr. Andreas Gerhartl Förderungen des AMS für Arbeitgeber Das Arbeitsmarktservice bietet eine Reihe von Förderungen (Beilhilfen) - auch - für Arbeitgeber an. Die wichtigsten werden
MehrKRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN
KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten
MehrSOZIALVERSICHERUNG IN ÖSTERREICH
SOZIALVERSICHERUNG IN ÖSTERREICH Mag. Katharina Brandstetter Wiener Gebietskrankenkasse/Versicherungsreferat Andreas Neroth, Stv. Abteilungsleiter Wiener Gebietskrankenkasse/Versicherungsabteilung PFLICHTVERSICHERUNG
MehrBundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz. Inhaltsverzeichnis
148/ME XXI. GP - Entwurf (gescanntes Original) 1 von 7 Entwurf Anlage zu Zl. 433.002/4-VI/A/2001 Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz
MehrBildungskarenz und Bildungsteilzeit. Stark für Sie. Arbeit und Recht.
Arbeit und Recht Bildungskarenz und Bildungsteilzeit Arbeitszeitreduzierung bzw. Freistellung im Arbeitsverhältnis bei Weiterbildungen Stark für Sie. www.ak-vorarlberg.at Die Dauer der Bildungskarenz
MehrE n t wurf. Inhaltsverzeichnis
1 von 6 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz,
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Seite 1 von 27 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Vorgeschlagene Fassung Artikel 1 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert)
MehrVorzeitige Alterspension
Vorzeitige Alterspension Langzeitversicherungspensionen 2 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at
MehrArbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit (Altersteilzeitarbeitsrechtsregelung ATZA)
Altersteilzeitarbeitsrechtsregelung ATZA 4.13.12 Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit (Altersteilzeitarbeitsrechtsregelung ATZA) Vom 26. Februar 1998 (ABl. EKD 1998 S. 158) zuletzt geändert
Mehr57 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 6
57 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 6 Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz,
MehrArbeitslosenversicherungsbeiträge bei geringem Einkommen
Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei geringem Einkommen Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 13/November 2017 Für Personen mit geringem Einkommen kommt es gemäß dem Arbeitsmarktpolitik- Finanzierungsgesetz (AMPFG)
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 9. März 2009 Teil I 12. Bundesgesetz: Beschäftigungsförderungsgesetz 2009 (NR: GP XXIV IA 424/A AB 57 S. 14. BR: AB 8045
MehrArbeitslosengeld. 1 Voraussetzung für den Anspruch. 2 Rahmenfristerstreckung. Wirtschafts und Sozialstatistisches Taschenbuch 2011
Arbeitslosengeld 1 Voraussetzung für den Anspruch Der/die Arbeitsuchende muss der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, die Anwartschaft erfüllt haben und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft haben.
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
1 von 7 Textgegenüberstellung Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen 410. (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach 409 berufen ist, einen Bescheid
Mehr1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?
MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen
MehrBERUFLICHE AUS- UND WEITERBILDUNG IN ÖSTERREICH - rechtliche und rechtspolitische Ansätze
BERUFLICHE AUS- UND WEITERBILDUNG IN ÖSTERREICH - rechtliche und rechtspolitische Ansätze GÜNTHER LÖSCHNIGG VIII. Internationaler Arbeitsrechtlicher Dialog IAD 2016 / Bozen BEGRIFFSBILDUNGEN / ARBEITSDEFINITIONEN
MehrAbschnitt I Allgemeiner Teil
Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes Das Gesetz über den Mutterschutz und die Karenz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Landesdienst, LGBl. Nr. 52/2002, wird
Mehr2. Ergänzung zum RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG (vom ) FÜR ANGESTELLTE IM ÖSTERREICHISCHEN KONDITORENGEWERBE (ZUCKERBÄCKERGEWERBE)
2. Ergänzung zum RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG (vom 1.1.1999) FÜR ANGESTELLTE IM ÖSTERREICHISCHEN KONDITORENGEWERBE (ZUCKERBÄCKERGEWERBE) abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Konditoren Österreichs einerseits
MehrNICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT
NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT Die freiwilligen Versicherungen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Für den Fall, dass keine versicherungspflichtige
Mehr1 von 12. Artikel 1 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
1 von 12 298 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz,
MehrFachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 162 SGB III. Teilarbeitslosengeld
Gültig ab: 20.04.2017 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 162 SGB III Teilarbeitslosengeld FW Seite 2 (04/2017) 162 Aktualisierung, Stand
MehrBILDUNGSKARENZ, BILDUNGSTEILZEIT
BILDUNGSKARENZ, BILDUNGSTEILZEIT Zeit zum Lernen, Auszeit vom Job Stand: Jänner 2019 ooe.arbeiterkammer.at Zeit und Geld für meine Bildung: Geht das? Was kann die Bildungskarenz? Die Bildungskarenz ist
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I 175. Bundesgesetz: 24. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
MehrBILDUNGSKARENZ. AK Infoservice ZEIT UND GELD FÜR MEINE BILDUNG: GEHT DAS?
BILDUNGSKARENZ AK Infoservice ZEIT UND GELD FÜR MEINE BILDUNG: GEHT DAS? 1 Zeit und Geld für meine Bildung: Geht das? Was kann die Bildungskarenz? Die Bildungskarenz ist eine Freistellung vom Arbeitsverhältnis
Mehr1613 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP
1 von 4 1613 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
Mehr1474 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP
1 von 5 1474 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern- Sozialversicherungsgesetz,
Mehr2. Möglichkeiten der Pensionierung
2.1. Einleitung 2. Möglichkeiten der Pensionierung In Bezug auf die Möglichkeiten, in Pension zu gehen, bestehen gravierende Unterschiede zwischen Beamten und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis auf
MehrErwerbsminderungsrente 1
Erwerbsminderungsrente 1 I. Anspruch Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben Arbeitnehmer und versicherungspflichtige Selbstständige, wenn sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind und
MehrTextgegenüberstellung
1 von 24 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Artikel 1 Vorgeschlagene Fassung Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes 11. (1) bis (3) 11. (1) bis (3) (4) (4) (3a) Für die Dauer der Rahmenfrist
MehrBILDUNGSKARENZ BILDUNGSTEILZEIT
BILDUNGSKARENZ BILDUNGSTEILZEIT ANSPRÜCHE, VORAUSSETZUNGEN UND WEITERBILDUNGSGELD GERECHTIGKEIT MUSS SEIN Die Arbeiterkammer Kärnten berät und informiert ihre Mitglieder in allen Fragen des Arbeits- und
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002)
Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002) Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:
MehrSelbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP
Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP Beilage 99/2012 An die Präsidentin des Vorarlberger Landtages Landhaus 6900 Bregenz
MehrKURZBERICHT ALTERSTEILZEIT NEU AB Ernst Stummer
Ernst Maria Stummer Lang Arbeitnehmerschutz im Europäischen Altersteilzeit Wirtschaftsraum neu ab 1.1.2004 KURZBERICHT Ernst Stummer ALTERSTEILZEIT NEU AB 1.1.2004 1. Die Voraussetzungen im Detail... 202
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
1 von 6 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung 412a. Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren
MehrBildungskarenz, Bildungsteilzeit die wichtigsten Eckpunkte. Herzlich willkommen!!!
Bildungskarenz, Bildungsteilzeit die wichtigsten Eckpunkte Herzlich willkommen!!! Ulrich Patak Arbeitsmarktservice Vorarlberg * Geschlechtsbezogene Ausdrücke beziehen sich auf Frauen und Männer gleichermaßen
MehrVeröffentlichung: ja. am 08./
15 Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 08./09.05.2012 Veröffentlichung: ja 6. Beitragsberechnung
MehrHR Inside Summit Wiedereingliederung Eine winwin-situation. Dr. Martin Gleitsmann
HR Inside Summit Wiedereingliederung Eine winwin-situation Dr. Martin Gleitsmann 13.10.2016 Grundlage Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013 2018 Erfolgreich. Österreich. Kapitel 04
MehrDie Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Was bleibt, was ist neu?
Die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Was bleibt, was ist neu? Sylvia Dünn Leiterin des Bereichs Rente im Geschäftsbereich Rechts- und Fachfragen der Deutschen Rentenversicherung Bund Pressefachseminar
MehrMenschen zwischen Arbeitsmarktservice und Pensionsversicherungsträger
Menschen zwischen Arbeitsmarktservice und Pensionsversicherungsträger März 2006 1 LeistungsbezieherInnen beim AMS Salzburg im Vergleich: Auf 6 BezieherInnen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe fällt
MehrRegierungsvorlage. 46 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVI. GP
46 der Beilagen XVI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5 46 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVI. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz vom XXXXXXXXX, mit
MehrLeistungsansprüche für die Auslandschweizer
INFO-SERVICE Ergänzungsinformation zum Info-Service «Arbeitslosigkeit» Ein Leitfaden für Versicherte AUSGABE 2003 716.203 d 3. AVIG-Revision Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen
MehrArbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III
Seminare für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsvertretungen Bernhard Beck, OS Würzburg Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III Anspruchsvoraussetzungen Arbeitnehmer haben Anspruch bei Arbeitslosigkeit
MehrAltersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen
- und Altersgrenzen Normen 5 ff. SGB VI Kurzinfo Unter einer versteht man nach deutschem Rentenrecht eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Bezug, anders als bei den Renten wegen verminderter
MehrAnlage 14 zur KV der ZT. Fassung 2015
Die ZT-Pensionisten *, die erst nach dem 31.12.2012 in den Ruhestand getreten sind und daher ihre Pension in Form von zwei Teilpensionen erhalten, eine Teilpension nach altem Recht ( WE-Pension ) als Besone
MehrWann gilt ein Beschäftigungsverhältnis
Kap 2 Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig? 2.1 Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2017) Geringfügigkeitsgrenze gem 5 Abs 2 ASVG: 425,70 Gemäß 5 Abs 1 Z 2 ivm Abs 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis
MehrPflegekarenz und Pflegeteilzeit
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit wenn Angehörige Pflege brauchen Gerechtigkeit muss sein Bin ich während des Bezugs von Pflegekarenzgeld versichert? Während des Pflegekarenzgeldbezugs werden Krankenund
MehrBILDUNGSKARENZ VORAUSSETZUNGEN, AUSWIRKUNGEN UND FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG
BILDUNGSKARENZ VORAUSSETZUNGEN, AUSWIRKUNGEN UND FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG www.arbeiterkammer.com IHR RECHT IM JOB Allein im vergangenen Jahr musste die AK für oberösterreichische Arbeitnehmer/-innen fast
MehrBetriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente
Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente die X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Y. - Arbeitgeberin - Betriebsrat der X-GmbH, vertreten durch deren Vorsitzende Frau Z. - Betriebsrat
MehrARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2019 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN
ARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2019 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN AK Infoservice Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ACH TUNG Seit 1.7.2018 gibt es für Krankenstände, die in Arbeitsjahre
Mehrdie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, die Altersrente an Frauen und die Altersrente an langjährig Versicherte
Lebensarbeitszeit Normen 236 ff. SGB VI Kurzinfo Mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 27.09.1996 wurde die Anhebung der Altersgrenzen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
MehrSteiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz St.-MSchKG
Textgegenüberstellung Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz St.-MSchKG geltender Text vorgeschlagener Text Z 3 ( 25) Teilzeitbeschäftigung (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr
MehrPension am Konto - (k)eine Kunst?
Pension am Konto - (k)eine Kunst? Die gesetzliche Pensionsversicherung Ein Informationsservice der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Stand März 2017 GESUND IST GESÜNDER www.svagw.at
MehrKOBV Newsletter. Sehr geehrte Damen und Herren!
KOBV Newsletter Sehr geehrte Damen und Herren! In unserem Newsletter vom 4.1.2017 ist uns leider ein Fehler bezüglich der Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr bei Anrechnung eines Ausgedinges
MehrFÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! BILDUNGSKARENZ, BILDUNGSTEILZEIT. Zeit zum Lernen, Auszeit vom Job. ooe.arbeiterkammer.at
FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! BILDUNGSKARENZ, BILDUNGSTEILZEIT Zeit zum Lernen, Auszeit vom Job ooe.arbeiterkammer.at Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT WEITERBILDUNG: MIT DER AK BERUFLICH AM BALL Sich im
MehrAlterspension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Alterspension 1 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at
MehrHäufig gestellte Fragen rund um das neue Kinderbetreuungsgeld und zum Familienzeitbonus
BMFJ, November 2016 Häufig gestellte Fragen rund um das neue Kinderbetreuungsgeld und zum Familienzeitbonus Für Geburten ab 1. März 2017 treten neue Regelungen rund um das Kinderbetreuungsgeld in Kraft.
MehrALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN AUSWIRKUNGEN DER GESETZLICHEN ÄNDERUNGEN im BEITRAGSGRUPPENSCHEMA
ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN AUSWIRKUNGEN DER GESETZLICHEN ÄNDERUNGEN im BEITRAGSGRUPPENSCHEMA 1. Arbeitslosenversicherungsbeitrag und IESG-Zuschlag für Frauen und Männer nach Vollendung des 57. Lebensjahres
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 11. August 2014 Teil I
1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2014 Ausgegeben am 11. August 2014 Teil I 68. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetzes
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 11. August 2014 Teil I
1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2014 Ausgegeben am 11. August 2014 Teil I 68. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetzes
MehrBeschäftigung von Studenten und Praktikanten
Beschäftigung von Studenten und Praktikanten Beschäftigung von Studenten Allgemeines Beschäftigungsverhältnisse, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der
MehrInhaltsverzeichnis. Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung
Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1 Änderung der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 2 Änderung des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991 Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung
MehrSTAND: DEZEMBER
Mit 01.01.2018 hat sich wieder eine Reihe von Beträgen geändert. Wir haben für Sie einen Überblick über die aktuellen sozialrechtlichen Werte zusammengestellt.... 2... 3... 4... 4... 4... 5... 7 Seite
MehrSelbstständige Tätigkeit und gesetzliche Krankenversicherung. AOK NORDWEST Michael Brinkmann
Selbstständige Tätigkeit und gesetzliche Krankenversicherung AOK NORDWEST Michael Brinkmann 14.02.2018 Gliederung Zweck der Regelungen Personenkreis Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit
Mehr576/A XXVI. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. Antrag
576/A XXVI. GP - Initiativantrag (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 576/A XXVI. GP Eingebracht am 30.01.2019 Antrag der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek Genossinnen und Genossen betreffend ein
MehrBundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz geändert werden
E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung
Mehr