Arbeitslosengeld. Quelle: AMS Vorarlberg. Stand: Was? Wer? Wieviel? Wie lange? Wie? Womit?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arbeitslosengeld. Quelle: AMS Vorarlberg. Stand: Was? Wer? Wieviel? Wie lange? Wie? Womit?"

Transkript

1 Arbeitslosengeld Quelle: AMS Vorarlberg Stand: Was? Wer? Wieviel? Wie lange? Wie? Womit? Was? Das Arbeitslosengeld dient zur Existenzsicherung für die Zeit der Arbeitsuche. Wer? Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich jede Person, die unter anderem die Voraussetzungen der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitslosigkeit erfüllt. Darüber hinaus muss man der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen - also eine Beschäftigung aufnehmen bzw. ausüben können und dürfen. Der gleichzeitige Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Arbeitslosengeld ist grundsätzlich möglich. Hier besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (zb im Rahmen von Einrichtungen, wie Kinderkrippen und Kindergärten oder von einer Tagesmutter) betreut wird. Anspruchsvoraussetzung ist ebenfalls, dass eine gewisse Mindestdauer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachgewiesen werden kann und und die Bezugsdauer nicht erschöpft ist. Die Mindestbeschäftigungsdauer für den Erwerb eines Anspruches beträgt: bei erstmaliger Inanspruchnahme einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 52 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Geltendmachung des Anspruches, bei weiteren Inanspruchnahmen des Arbeitslosengeldes 28 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres vor der Geltendmachung des Anspruches. Wird das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, genügt auch bei erstmaliger Geltendmachung des Anspruchs das Vorliegen von 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate, um den Anspruch zu begründen. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, daß das Arbeitsmarktservice dieser Person auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmitteln binnen 4 Wochen weder eine Arbeitsaufnahme noch den Eintritt in eine geeignete arbeitsmarktpolitische Maßnahme ermöglicht. Wieviel?

2 Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und möglichen Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Der Grundbetrag richtet sich bei Geltendmachung von 1. Jänner bis 30. Juni des jeweiligen Jahres nach der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt des vorletzten Jahres. Wenn Sie zwischen 1. Juli und 31. Dezember des jeweiligen Jahres Arbeitslosengeld beantragen, richtet sich der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes nach der Jahresbeitragsgrundlage des letzten Kalenderjahres. Liegen keine Jahresbeitragsgrundlagen des letzten bzw. vorletzten Kalenderjahres vor, so ist die letzte vorliegende Jahresbeitragsgrundlage eines vorhergehenden Kalenderjahres heranzuziehen. Sind noch keine Jahresbeitragsgrundlagen von Ihnen vorhanden, so richtet sich die Festsetzung der Höhe des Grundbetrages nach dem Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung. Diese Bruttobemessungsgrundlage ist in einen Nettowert umzurechnen. Abgezogen werden dabei die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die Einkommenssteuer (unter Berücksichtigung nicht antragspflichtiger Freibeträge). Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt ein Tagsatz in der Höhe von 55 % so ermittelten täglichen Nettoeinkommens. Zusätzlich gebühren Familienzuschläge für Angehörige, zu deren Unterhalt Sie wesentlich beitragen. Für den/die EhepartnerIn gebührt der Familienzuschlag nur dann, wenn auch für minderjährige Kinder ein Familienzuschlag zusteht. Mit minderjährigen Kindern gleichgestellt sind in diesem Zusammenhang auch volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe wegen Behinderung bezogen wird. Grundsätzlich gebühren Familienzuschläge nur für Angehörige, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, wenn nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge etwas anderes bestimmen. Durch den Ergänzungsbetrag wird das Arbeitslosengeld (Grundbetrag und Familienzuschläge) jedenfalls auf die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes aufgestockt (siehe "Maßgebende Werte in der Arbeitslosenversicherung"). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass durch diese Erhöhung der Leistung Arbeitslose, denen kein Familienzuschlag zusteht, nicht mehr erhalten als maximal 60% des täglichen Nettoeinkommens laut Bemessungsgrundlage bzw. Arbeitslose, denen Familienzuschläge zuzuerkennen sind nicht mehr erhalten als 80% des täglichen Nettoeinkommens laut Bemessungsgrundlage. Wie lange? Das Arbeitslosengeld wird grundsätzlich für 20 Wochen zuerkannt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten 5 Jahren arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 156 Wochen vorliegen. Diese Dauer erhöht sich, wenn Sie zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld das 40. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten

3 10 Jahre 312 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, auf 39 Wochen. das 50. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 15 Jahre 468 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, auf 52 Wochen. Besuchen Sie eine Schulungsmaßnahme im Rahmen einer Arbeitsstiftung, verlängert sich die Bezugsdauer um maximal 3 bzw. 4 Jahre. Wie? Bitte beachten Sie: Sie können das Arbeitslosengeld nur mittels persönlicher Vorsprache beim AMS beantragen. Wenn Sie sich noch vor Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit bei uns zur Stellensuche anmelden, muss Ihre persönliche Vorsprache zur Beantragung des Arbeitslosengeldes nicht sofort nach Ende Ihres Dienstverhältnisses erfolgen. Das heißt, dass es in diesem Fall für die frühestmögliche Zuerkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ausreichend ist, wenn Sie bis spätestens 7 Tage nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bei Ihrer zuständigen Geschäftsstelle persönlich vorsprechen. Gleichzeitig können Sie so Lücken in der Kranken- und Pensionsversicherung verhindern. Die Meldung zur Stellensuche kann telefonisch, postalisch, per Fax oder mittels unseres "Next-Job" online Services erfolgen. Nach Erhalt Ihrer Meldung setzen wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung. Wenn Sie uns jedoch vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keine Meldung zur Stellensuche übermittelt haben, muss Ihre persönliche Vorsprache zur Beantragung des Arbeitslosengeldes spätestens am 1. Tag Ihrer Arbeitslosigkeit bei der regionalen Geschäftsstelle erfolgen. Versäumen Sie auch keinesfalls die Rückgabefrist, die Ihnen von Ihrem/r AMS BeraterIn genannt wird und beachten Sie, dass hier keine Zahlungen für Zeiträume vor Ihrer persönlichen Beantragung der Geldleistung erfolgen können. Über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erhalten Sie eine Mitteilung, bei Ablehnung Ihres Antrags einen Bescheid. Womit? Bitte bringen Sie bei Ihrer persönlichen Vorsprache beim AMS zum Nachweis Ihrer Angaben die Dokumente mit, die Ihnen bei der Beantragung auf Seite 6 des bundeseinheitlichen Antragsformulars bekannt gegeben werden. Notstandshilfe Stand: Was? Wer? Wieviel? Wie lange? Wie? Womit? Was? Nach Ende eines Bezuges von Arbeitslosengeld oder Karenzgeld kann Notstandshilfe beantragt werden. Die Notstandshilfe ist eine Leistung, die nicht ausschließlich auf dem Versicherungsprinzip beruht. Daher gibt es hier im Gegensatz zur Ermittlung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes Bestimmungen über die Anrechnung von Einkommen des/der EhepartnerIn (LebensgefährtIn) sowie von Einkommen, die LeistungswerberInnen selbst erzielen. Besonders wichtig ist deshalb die rechtzeitige Meldung jeder Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der NotstandshilfebezieherInnen und der

4 im gemeinsamen Haushalt lebenden EhepartnerInnen (LebensgefährtInnen). Bitte beachten Sie: Wenn Sie nach dem geboren sind und ausschließlich wegen der Anrechnung von Partnereinkommen keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben, können Sie sich Pensionsversicherungszeiten sichern, indem Sie weiterhin der Vermittlung des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stehen. Dies gilt natürlich nur so lange, wie auch alle anderen Anspruchsvoraussetzungen wie zb Arbeitslosigkeit, Arbeitsfähigkeit etc. - für die Notstandshilfe erfüllt werden. ACHTUNG: Mit diesem Erwerb von Pensionsversicherungszeiten ist anders als beim Bezug der Notstandshilfe kein Krankenversicherungsschutz verbunden. Wer? Als Grundvoraussetzungen für den Anspruch sind Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitslosigkeit erforderlich und es muss Notlage (Betragsgrenzen) vorliegen. Bei der Beurteilung der Notlage werden Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners/in (Lebensgefährten/in) berücksichtigt. Auch müssen Sie als BezieherIn der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen - also eine Beschäftigung aufnehmen bzw. ausüben können und dürfen. Der gleichzeitige Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Notstandshilfe ist grundsätzlich möglich. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkungen zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (zb im Rahmen von Einrichtungen wie Kinderkrippen und Kindergärten oder von einer Tagesmutter) betreut wird. Wieviel? Die Notstandshilfe beträgt 95% des vorher bezogenen Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn dieser den Ausgleichszulagenrichtsatz von monatlich EUR 690,00 nicht übersteigt. In den übrigen Fällen gebührt als Notstandshilfe 92% des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes. Ein beim Arbeitslosengeld zuerkannter Ergänzungsbetrag fließt nicht in die Bemessung der Notstandshilfe ein. Auf Grund der bereits eingangs angesprochenen Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, kann der Auszahlungsbetrag unter den genannten Prozentsätzen liegen. Darüber hinaus orientiert sich die Höhe der Notstandshilfe an der Länge des Zeitraumes, für den das davorliegende Arbeitslosengeld zuerkannt wurde. Schließt die Notstandshilfe an einen Arbeitslosengeldbezug in der Dauer von 20 Wochen an, darf der Grundbetrag nach Einkommensanrechnung nicht höher als mit dem Betrag des Ausgleichszulagenrichtsatzes von EUR 690,00 monatlich festgelegt werden. Bei einem Bezug von Arbeitslosengeld in der Dauer von 30 Wochen ist der Grundbetrag der Notstandshilfe durch die Höhe des Existenzminimums von EUR 805,00 monatlich begrenzt. Bei der erstmaligen Beantragung der Notstandshilfe sind diese Regelungen erst nach 6 Monaten des Leistungsbezuges anzuwenden. Zusätzlich gebühren Familienzuschläge wie beim Arbeitslosengeld. Wie lange? Die Notstandshilfe gebührt zeitlich unbegrenzt, sie wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Danach ist neuerlich ein Antrag auf Notstandshilfe zu stellen. Wie?

5 Bitte beachten Sie: Sie können die Notstandshilfe nur mittels persönlicher Vorsprache beim AMS beantragen. Die Beantragung (= Geltendmachung des Anspruchs) ist nur bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle möglich. Versäumen Sie auch keinesfalls Fristen für die Einbringung des Antrags oder allfällig ausständiger Unterlagen, die Ihnen von Ihrem/r AMS-BeraterIn genannt werden. Verständigen Sie daher rechtzeitig Ihre regionale Geschäftsstelle, wenn Sie den Antrag nicht termingerecht abgeben können. Wenn Sie solche Fristen ohne triftigen Grund versäumen, kann die Notstandshilfe frühestens ab dem Tag zuerkannt werden, an dem Sie den Antrag bzw. die notwendigen Unterlagen tatsächlich eingebracht haben. Womit? Bitte bringen Sie bei der Antragsrückgabe zum Nachweis Ihrer Angaben die Dokumente, die Ihnen bei der Beantragung auf Seite 6 des bundeseinheitlichen Antragsformulares bekanntgegeben werden.

Inhalt. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Zuständig: Wohnsitzland 2

Inhalt. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Zuständig: Wohnsitzland 2 Inhalt Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Zuständig: Wohnsitzland 2 So ist die Situation in Österreich 2 Rechtliche Grundlage 2 Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 Arbeitslosmeldung 3 Beitragssatz 4 Höhe

Mehr

Inhalt. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Zuständig: Wohnsitzland 2

Inhalt. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Zuständig: Wohnsitzland 2 Inhalt Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Zuständig: Wohnsitzland 2 So ist die Situation in Österreich 2 Rechtliche Grundlage 2 Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 Arbeitslosmeldung 3 Beitragssatz 4 Höhe

Mehr

Inhalt. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Zuständig: Wohnsitzland 2

Inhalt. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Zuständig: Wohnsitzland 2 Inhalt Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Zuständig: Wohnsitzland 2 So ist die Situation in Österreich 2 Rechtliche Grundlage 2 Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 Arbeitslosmeldung 3 Beitragssatz 4 Höhe

Mehr

Arbeitslosengeld. 1 Voraussetzung für den Anspruch. 2 Rahmenfristerstreckung. Wirtschafts und Sozialstatistisches Taschenbuch 2011

Arbeitslosengeld. 1 Voraussetzung für den Anspruch. 2 Rahmenfristerstreckung. Wirtschafts und Sozialstatistisches Taschenbuch 2011 Arbeitslosengeld 1 Voraussetzung für den Anspruch Der/die Arbeitsuchende muss der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, die Anwartschaft erfüllt haben und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft haben.

Mehr

Arbeitslosigkeit: Die Einkommen sinken, die Fixkosten bleiben

Arbeitslosigkeit: Die Einkommen sinken, die Fixkosten bleiben Arbeitslosigkeit: Die Einkommen sinken, die Fixkosten bleiben Der Wirtschaft geht s besser, das freut uns! Die Arbeitslosigkeit wird aber weiter steigen. Die Einkommen sinken, die Fixkosten bleiben. So

Mehr

Sozialleistungen auf einen Blick 2012

Sozialleistungen auf einen Blick 2012 Sozialleistungen auf einen Blick 2012 Zuverdienst-/ Einkommensgrenzen Alleinverdienerabsetzbetrag / Alleinerzieherabsetzbetrag Anspruch u. Höhe: bei einem Kind 494,-- bei zwei Kindern 669,-- 6.000,-- für

Mehr

Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) gebührt für alle Kinder (auch Pflege- und Adoptivkinder), die ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurden.

Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) gebührt für alle Kinder (auch Pflege- und Adoptivkinder), die ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurden. Seite 1 von 5 Sie sind hier: Startseite (Bürger/in)» Geburt» Kinderbetreuungsgeld Kinderbetreuungsgeld Allgemeines Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld Zuverdienstmöglichkeiten Verzicht Krankenversicherung

Mehr

Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Zuständig: Wohnsitzland 2

Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Zuständig: Wohnsitzland 2 Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Zuständig: Wohnsitzland 2 So ist die Situation in Österreich 3 Rechtliche Grundlage 3 Anspruch auf Arbeitslosengeld 3 Arbeitsuchendmeldung

Mehr

1. Optionsmodell zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung gem 3 AlVG:

1. Optionsmodell zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung gem 3 AlVG: 213 Neuerungen ab 1.1.2009 im AlVG idf BGBl I 2008/82 geändert durch die Dezember-Novelle 2007 zum AlVG BGBl I Nr 2007/104, Erläuterungen zur Regierungsvorlage Mit 1.1.2009 ist das neue Optionsmodell der

Mehr

STAND: DEZEMBER

STAND: DEZEMBER Mit 01.01.2018 hat sich wieder eine Reihe von Beträgen geändert. Wir haben für Sie einen Überblick über die aktuellen sozialrechtlichen Werte zusammengestellt.... 2... 3... 4... 4... 4... 5... 7 Seite

Mehr

Inhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Zuständig: Wohnsitzland 2

Inhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Zuständig: Wohnsitzland 2 Inhalt Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Zuständig: Wohnsitzland 2 So ist die Situation in Österreich 3 Rechtliche Grundlage 3 Anspruch auf Arbeitslosengeld 3 Arbeitsuchendmeldung

Mehr

Sozial abgesichert. Existenzsicherung in Beschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mag. a Christina Lind

Sozial abgesichert. Existenzsicherung in Beschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mag. a Christina Lind Sozial abgesichert Existenzsicherung in Beschäftigung und Arbeitslosigkeit Mag. a Christina Lind Stv. Landesgeschäftsführerin AMS Steiermark (29.10.2014) Gesetzlich festgelegte Ziele des AMS ab 1994-29

Mehr

AMS und Team Arbeitslosengeld/Notstandshilfe. (Stand: )

AMS und Team Arbeitslosengeld/Notstandshilfe. (Stand: ) AMS und Team 4 (Stand: 01.01.2017) 1. Arbeitslosengeld/Notstandshilfe Anspruch auf Arbeitslosengeld hat laut Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG), wer nach Beendigung eines Dienstverhältnisses keine

Mehr

Arbeitslosigkeit. Unterstützungen. Beihilfen...

Arbeitslosigkeit. Unterstützungen. Beihilfen... Kommunistische Initiative [KI] Sozialinformation I Arbeitslosigkeit Sozialhilfe Unterstützungen Beihilfen... Sozialberatung: jeden 1. Montag im Monat ab 17 Uhr 1160 Wien; Rankgasse 2/5 E-Mail: info@kommunisten.at

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0390-G/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau C.H. in X.Y., vom 5. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg

Mehr

Sozialrechtliche Werte 2013

Sozialrechtliche Werte 2013 Sozialrechtliche Werte 2013 Mit 1.1.2013 haben sich wieder eine Reihe von Beträgen geändert. Wir haben für Sie einen Überblick über die aktuellen sozialrechtlichen Werte zusammengestellt. Inhalt Seite

Mehr

Menschen zwischen Arbeitsmarktservice und Pensionsversicherungsträger

Menschen zwischen Arbeitsmarktservice und Pensionsversicherungsträger Menschen zwischen Arbeitsmarktservice und Pensionsversicherungsträger März 2006 1 LeistungsbezieherInnen beim AMS Salzburg im Vergleich: Auf 6 BezieherInnen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe fällt

Mehr

A N S U C H E N. zur Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß Gemeinderatsbeschluss vom

A N S U C H E N. zur Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß Gemeinderatsbeschluss vom An die Stadtgemeinde Klosterneuburg GA I/3 Sozialamt Eingangsstempel: Heißlergasse 5 3400 Klosterneuburg Tel.: 02243/444/224 A N S U C H E N zur Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß Gemeinderatsbeschluss

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1965 Ausgegeben am 27. April 1965 29. Stück 81. Bundesgesetz: 15. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

Mehr

Vorblatt. 628 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 13

Vorblatt. 628 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 13 628 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 13 Vorblatt Problem: Die mindestsichernden Elemente in der Arbeitslosenversicherung sind derzeit auf das Arbeitslosengeld beschränkt. In

Mehr

SOZIAL. INFORMATION gemäß 33 WMG zum Antrag auf MINdestsicheruNG MA40

SOZIAL. INFORMATION gemäß 33 WMG zum Antrag auf MINdestsicheruNG MA40 1 Magistratsabteilung 40 Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht Tel.: +43 (1) 4000 8040 www.wien.at Die Voraussetzungen und Bedingungen für die Zuerkennung der Mindestsicherung sind im Wiener Mindestsicherungsgesetz

Mehr

STAND: DEZEMBER 2016 KONTAKT FAMILIENBEIHILFE... 2 KINDERBETREUUNGSGELD... 3 GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG... 4 ARBEITSLOSENGELD... 4

STAND: DEZEMBER 2016 KONTAKT FAMILIENBEIHILFE... 2 KINDERBETREUUNGSGELD... 3 GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG... 4 ARBEITSLOSENGELD... 4 Mit 01.01.2017 hat sich wieder eine Reihe von Beträgen geändert. Wir haben für Sie einen Überblick über die aktuellen sozialrechtlichen Werte zusammengestellt. Inhalt Seite FAMILIENBEIHILFE... 2 KINDERBETREUUNGSGELD...

Mehr

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2004 Stichtag: 1. Jänner 2004 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 61. Novelle B-KUVG

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler

Mehr

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2009 Stichtag: 1. Jänner 2009 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 68. Novelle B-KUVG

Mehr

Ausgleichszulage PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Ausgleichszulage PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Ausgleichszulage 8 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Familienbeihilfe. 1 Vorrangiger Anspruch der Mutter. 2 Anspruch auf Familienbeihilfe. Wirtschafts und Sozialstatistisches Taschenbuch 2011

Familienbeihilfe. 1 Vorrangiger Anspruch der Mutter. 2 Anspruch auf Familienbeihilfe. Wirtschafts und Sozialstatistisches Taschenbuch 2011 Familienbeihilfe Die Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe bildet die Antragstellung beim Wohnsitzfinanzamt. Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt jeweils 2 Monate im Voraus direkt durch

Mehr

2662/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von /AB XX.GP

2662/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von /AB XX.GP 2662/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 2662/AB XX.GP Zur Anfrage möchte ich einleitend darlegen: Wer aus einer Erwerbstätigkeit ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze verdient, ist nach den

Mehr

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als

Mehr

Wiener Mindestsicherungsgesetz WMG neu

Wiener Mindestsicherungsgesetz WMG neu Wiener Mindestsicherungsgesetz WMG neu Mit 01.02.2018 ist die Novelle des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Kraft getreten. Damit sind folgende Änderungen verbunden: Erweiterung des Personenkreises (

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz. Inhaltsverzeichnis

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz. Inhaltsverzeichnis 148/ME XXI. GP - Entwurf (gescanntes Original) 1 von 7 Entwurf Anlage zu Zl. 433.002/4-VI/A/2001 Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz

Mehr

Häufig gestellte Fragen rund um das neue Kinderbetreuungsgeld und zum Familienzeitbonus

Häufig gestellte Fragen rund um das neue Kinderbetreuungsgeld und zum Familienzeitbonus BMFJ, November 2016 Häufig gestellte Fragen rund um das neue Kinderbetreuungsgeld und zum Familienzeitbonus Für Geburten ab 1. März 2017 treten neue Regelungen rund um das Kinderbetreuungsgeld in Kraft.

Mehr

Informationen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in leichter Sprache (gültig ab Jänner 2017)

Informationen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in leichter Sprache (gültig ab Jänner 2017) Informationen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in leichter Sprache (gültig ab Jänner 2017) 1. Was ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung? Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist eine Unterstützung

Mehr

Textgegenüberstellung 3. TEIL 3. TEIL

Textgegenüberstellung 3. TEIL 3. TEIL 1 von 10 Textgegenüberstellung 3. TEIL 3. TEIL TARIF TARIF Steuersätze und Steuerabsetzbeträge 33. (1) 33. (1) (2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis

Mehr

FAMILIENBONUS PLUS WAS IST 2019 NEU?

FAMILIENBONUS PLUS WAS IST 2019 NEU? FAMILIENBONUS PLUS WAS IST 2019 NEU? 1. Was ist der Familienbonus Plus und welche Auswirkungen hat er? Der Familienbonus Plus tritt mit 01.01.2019 in Kraft. Der Zweck liegt darin, erwerbstätige Steuerpflichtige,

Mehr

NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT

NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT Die freiwilligen Versicherungen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Für den Fall, dass keine versicherungspflichtige

Mehr

Stadt G R A Z Sozialamt

Stadt G R A Z Sozialamt Stadt G R A Z Sozialamt GZ.: A 5 1570/04-65 A 5 1570/04-66 Betr.: I. Änderung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes sowie der Berechnung der Bemessungsgrundlage des Grundbetrages; II. Nichtberücksichtigung

Mehr

2019: Neue Beträge in der Sozialversicherung

2019: Neue Beträge in der Sozialversicherung 2019: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2019 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Mehr

2018: Neue Beträge in der Sozialversicherung

2018: Neue Beträge in der Sozialversicherung 2018: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2018 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Mehr

Waisenpension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Waisenpension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Waisenpension 5 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Landeserziehungsgeld beantragen

Landeserziehungsgeld beantragen VERWALTUNGSINFORMATION SEITE 1 / 5 STADT CHEMNITZ Landeserziehungsgeld beantragen Das Landeserziehungsgeld ist eine vom Freistaat Sachsen gewährte Familienleistung für Eltern im 2. oder im 3. Lebensjahr

Mehr

Inhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Zuständig: Wohnsitzland 2

Inhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Zuständig: Wohnsitzland 2 Inhalt Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Zuständig: Wohnsitzland 2 So ist die Situation in Österreich 3 Rechtliche Grundlage 3 Anspruch auf Arbeitslosengeld 3 Arbeitslosmeldung

Mehr

STUNDENPLANUNG 27 Die Arbeitsmarktsituation - Arbeitslosigkeit. Zeit Bereiche Erläuterungen Material/Methode

STUNDENPLANUNG 27 Die Arbeitsmarktsituation - Arbeitslosigkeit. Zeit Bereiche Erläuterungen Material/Methode STUNDENPLANUNG 27 Die Arbeitsmarktsituation - Lehr und Lernziele: S sollen... erkennen, dass sich Arbeitsmarktsituationen ständig verändern, mögliche Ursachen für ergründen und Gegenmaßnahmen erarbeiten,

Mehr

4. Mai Mindestsicherung. Ich weise darauf hin, dass alle meine Infos, trotz gewissenhafter Recherchen ohne Gewähr erfolgen!

4. Mai Mindestsicherung. Ich weise darauf hin, dass alle meine Infos, trotz gewissenhafter Recherchen ohne Gewähr erfolgen! 4. Mai 2018 Mindestsicherung Ich weise darauf hin, dass alle meine Infos, trotz gewissenhafter Recherchen ohne Gewähr erfolgen! Quellen: Peter Resetarits und Diverse: Mein großer Rechtsratgeber Linde Verlag,

Mehr

DATEN & FAKTEN HOHES ARMUTSRISIKO DURCH ARBEITSLOSIGKEIT. Maßnahmen setzen: Soziale Sicherung stärken, Integration fördern und Arbeitsplätze schaffen!

DATEN & FAKTEN HOHES ARMUTSRISIKO DURCH ARBEITSLOSIGKEIT. Maßnahmen setzen: Soziale Sicherung stärken, Integration fördern und Arbeitsplätze schaffen! DATEN & FAKTEN HOHES ARMUTSRISIKO DURCH ARBEITSLOSIGKEIT Maßnahmen setzen: Soziale Sicherung stärken, Integration fördern und Arbeitsplätze schaffen! Stand: Dezember 2014 ooe.arbeiterkammer.at Arbeitslosigkeit

Mehr

Vorblatt Problem: Inhalt und Ziele: Alternativen: Auswirkungen des Regelungsvorhabens: Finanzielle Auswirkungen: Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

Vorblatt Problem: Inhalt und Ziele: Alternativen: Auswirkungen des Regelungsvorhabens: Finanzielle Auswirkungen: Auswirkungen auf den Bundeshaushalt Vorblatt Problem: Die mindestsichernden Elemente in der Arbeitslosenversicherung sind derzeit auf das Arbeitslosengeld beschränkt. In der Notstandshilfe gibt es keinen Ergänzungsbetrag bei niedrigem Leistungsanspruch

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 21.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.07.2016 Geschäftszahl W121 2110942-1 Spruch W121 2110942-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS

Mehr

Arbeitslosenversicherung II

Arbeitslosenversicherung II SR 11 Renate Hafenscher Arbeitslosenversicherung II Leistungsrecht INHALT Leistungen bei Arbeitslosigkeit 3 Arbeitslosengeld 3 Notstandshilfe 8 Pensionsvorschuss 10 Weiterbildungsgeld 11 Übergangsgeld

Mehr

2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung

2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung 2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2017 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Mehr

Kinderbetreuungsgeld/ Karenzgeld

Kinderbetreuungsgeld/ Karenzgeld Kinderbetreuungsgeld/ Karenzgeld Die häufigsten Fragen 1. Wer hat Anspruch auf das neue Kinderbetreuungsgeld? Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben Eltern, deren Kind ab dem 1.1.2002 geboren wird und

Mehr

GZ: BMASK /0194-VI/2016 Wien,

GZ: BMASK /0194-VI/2016 Wien, 10709/AB vom 15.02.2017 zu 11277/J (XXV.GP) 1 von 4 Frau Präsidentin des Nationalrates Parlament 1010 Wien ALOIS STÖGER Bundesminister Stubenring 1, 1010 Wien Tel: +43 1 711 00 0 Fax: +43 1 711 00 2156

Mehr

II. LEISTUNGEN

II. LEISTUNGEN - 20 - II. LEISTUNGEN Anpassungsfaktor ( 108 Abs. 5 ASVG)...... 1,006 Aufwertungsfaktor ( 108 Abs. 4 ASVG) für 1998... 1,015 Beitragsbelastungsfaktor ( 108 Abs. 8 ASVG) für 1999..... 0,99656 A. SOZIALVERSICHERUNG

Mehr

Kinderbetreuungsgeld. für Geburten bis Mag. Gabriele Hebesberger Stand:

Kinderbetreuungsgeld. für Geburten bis Mag. Gabriele Hebesberger Stand: Kinderbetreuungsgeld für Geburten bis 28.2.2017 Mag. Gabriele Hebesberger Stand: 2017-04 Inhaltsverzeichnis Wer hat Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld?... 3 Wie hoch ist das Kinderbetreuungsgeld und wie

Mehr

Neue Werte im Bereich der Sozialversicherung und der Gemeindeärzte mit Wirkung ab

Neue Werte im Bereich der Sozialversicherung und der Gemeindeärzte mit Wirkung ab Ihre Wohlfahrtskasse informiert über: Neue Werte im Bereich der Sozialversicherung und der Gemeindeärzte mit Wirkung ab 1.1.2013 Höchstbeitragsgrundlagen: a) ASVG 4.440,-- Sonderzahlungen (Urlaubs- und

Mehr

Anhang 5d. Abschnitt I Familienbeihilfe. Anhang 5d

Anhang 5d. Abschnitt I Familienbeihilfe. Anhang 5d Anhang 5d 92 Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) BGBl 1967/376 idf BGBl I 2006/168 Abschnitt I Familienbeihilfe

Mehr

Elternzeit gestalten bei der Stadt Nürnberg

Elternzeit gestalten bei der Stadt Nürnberg Die Ansprechpartner für Männer Stabsstelle Menschenrechtsbüro und Frauenbeauftragte Elternzeit gestalten bei der Stadt Nürnberg 3. Städtische Familienkonferenz 05. April 2017 Dienststelle Thema 1 Elternzeit

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.04.2016 Geschäftszahl W209 2118251-1 Spruch W209 2118251-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

Entwurf. Kundmachung. der Salzburger Landesregierung vom... über die Höhe der Mindeststandards der

Entwurf. Kundmachung. der Salzburger Landesregierung vom... über die Höhe der Mindeststandards der Entwurf Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom... über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2013 Auf Grund der 6 Abs

Mehr

Veränderungen in der österreichischen Arbeitslosenversicherung

Veränderungen in der österreichischen Arbeitslosenversicherung Veränderungen in der österreichischen Arbeitslosenversicherung in den letzten 15 Jahren Silvia Hofbauer, Arbeiterkammer Tagung 1.4.2014 Bewertungskriterien Abdeckungsgrad Zugang Beitrag zur Existenzsicherung

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. 16.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.10.2017 Geschäftszahl W198 2133953-1 Spruch W198 2133953-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als

Mehr

Inhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Zuständig: Wohnsitzland 2

Inhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Zuständig: Wohnsitzland 2 Inhalt Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Zuständig: Wohnsitzland 2 So ist die Situation in Österreich 3 Rechtliche Grundlage 3 Anspruch auf Arbeitslosengeld 3 Arbeitslosmeldung

Mehr

Wichtige sozialrechtliche Bestimmungen 2016

Wichtige sozialrechtliche Bestimmungen 2016 Wichtige sozialrechtliche Bestimmungen 2016 1. Pensionserhöhung Die Pensionserhöhung 2016 beträgt für alle Pensionen einheitlich 1,2 %. 2. Familienbeihilfe Die Höhe der Familienbeihilfe ist abhängig vom

Mehr

Sonderprogramm Fachabschlussbeihilfe

Sonderprogramm Fachabschlussbeihilfe Sonderprogramm Fachabschlussbeihilfe Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 10.03.2015 1 Zielsetzung Ziel der Förderung ist, die Weiterbildung zur Fachkraft durch einen Fachabschluss zu unterstützen,

Mehr

4. Arbeitslosenversicherung

4. Arbeitslosenversicherung II. Grenzüberschreitende soziale Sicherheit 103 4. Arbeitslosenversicherung 4.1 Grundsätzliches Wo erhalte ich Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenentschädigung? Grundsätzlich erhalten Grenzgänger Arbeitslosengeld

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/08/0239 6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen

Mehr

gemäß 24 des Bundesbehindertengesetzes

gemäß 24 des Bundesbehindertengesetzes Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß 24 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) 1. FÖRDERUNGSZWECK Zuwendungen aus dem Fonds können Menschen

Mehr

Wir bekommen ein Kind

Wir bekommen ein Kind Wir bekommen ein Kind Informationen zu Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld und sonstigen Familienförderungen Mag. Gabriele Hebesberger Stand: 2017-06 Inhaltsverzeichnis Wochengeld/Betriebshilfe... 3 Kinderbetreuungsgeld

Mehr

Informationen zum weiteren Vorgehen nach Beendigung des Arbeitslosengeld I

Informationen zum weiteren Vorgehen nach Beendigung des Arbeitslosengeld I Informationen zum weiteren Vorgehen nach Beendigung des Arbeitslosengeld I Informationen zum weiteren Vorgehen nach Beendigung des Arbeitslosengeld I Wenn Sie kein Arbeitslosengeld I mehr beziehen, sind

Mehr

2. VORAUSSETZUNGEN DES ANSPRUCHS AUF ARBEITSLOSENGELD

2. VORAUSSETZUNGEN DES ANSPRUCHS AUF ARBEITSLOSENGELD 1. LEISTUNGEN Arbeitslosengeld Notstandshilfe (wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld erschöpft ist und Notlage vorliegt) Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung Weiterbildungsgeld

Mehr

BEDARFSORIENTIERTE MINDESTSICHERUNG IN OBERÖSTERREICH. Antworten auf die wichtigsten Fragen. ooe.arbeiterkammer.at.

BEDARFSORIENTIERTE MINDESTSICHERUNG IN OBERÖSTERREICH. Antworten auf die wichtigsten Fragen. ooe.arbeiterkammer.at. BEDARFSORIENTIERTE MINDESTSICHERUNG IN OBERÖSTERREICH Antworten auf die wichtigsten Fragen Stand: März 2016 ooe.arbeiterkammer.at Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT BEDARFSORIENTIERTE MINDESTSICHERUNG IN

Mehr

Workshop Invaliditätspension

Workshop Invaliditätspension Workshop Invaliditätspension 3.11.2008 AGENDA Zu den Arbeitsgesprächen Invalidität im Wandel 2008 Anspruchsvoraussetzungen zur IP Die IP als Teilpension Pension und Ausgleichszulage Die Hinterbliebenenpension

Mehr

INFO.FRÜHSTÜCK.FAMILIE&BERUF HERZLICH WILLKOMMEN

INFO.FRÜHSTÜCK.FAMILIE&BERUF HERZLICH WILLKOMMEN INFO.FRÜHSTÜCK.FAMILIE&BERUF HERZLICH WILLKOMMEN Frauennewsletter ist über unsere Homepage zu abonnieren: www.akstmk.at INFO.FRÜHSTÜCK.FAMILIE&BERUF Mag. a Bernadette Pöcheim Leiterin der Abteilung für

Mehr

Kinderbetreuungsgeld (KBG)

Kinderbetreuungsgeld (KBG) Kinderbetreuungsgeld (KBG) Bücher die nicht fehlen sollten! Birgit Isepp 2 Anspruch hat man, wenn für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. die Zuverdienstgrenze

Mehr

Niederlenz die Gemeinde in der Mitte des Kantons Aargau

Niederlenz die Gemeinde in der Mitte des Kantons Aargau Niederlenz die Gemeinde in der Mitte des Kantons Aargau Leitfaden zur Antragstellung von Betreuungsgutscheinen Gültig ab 1. August 2016 Gemeinderat Niederlenz Finanzverwaltung Mühlestrasse 2 5702 Niederlenz

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 20. August 1998 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 20. August 1998 Teil I P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 20. August 1998 Teil I 148. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen

Mehr

Die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Was bleibt, was ist neu?

Die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Was bleibt, was ist neu? Die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Was bleibt, was ist neu? Sylvia Dünn Leiterin des Bereichs Rente im Geschäftsbereich Rechts- und Fachfragen der Deutschen Rentenversicherung Bund Pressefachseminar

Mehr

Grundzüge des Arbeitslosenversicherungsrechts

Grundzüge des Arbeitslosenversicherungsrechts Grundzüge des Arbeitslosenversicherungsrechts MIGRARE Fachtagung 4.7.2017 Mag. Sarah Bruckner Arbeiterkammer Wien AlVG Leistungen 1. Arbeitslosengeld 2. Notstandshilfe 3. Pensionsvorschuss 4. Weiterbildungsgeld

Mehr

Antrag auf Heizkostenzuschuss 2016

Antrag auf Heizkostenzuschuss 2016 Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales Unterstützung hilfsbedürftiger TirolerInnen Michael-Gaismair-Str. 1 6020 Innsbruck Tel. 0512/508/3692 oder 3693, Fax 0512/508/742635 E-Mail: tiroler.hilfswerk@tirol.gv.at

Mehr

Soziales DAS PFLEGEKARENZGELD

Soziales DAS PFLEGEKARENZGELD Soziales DAS PFLEGEKARENZGELD Stand: Juni 2015 ALLGEMEINES Zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf haben pflegende und betreuende Angehörige seit Jänner 2014 im Falle der neu eingeführten Pflegekarenz

Mehr

GZ: BMASK /0010-VI/B/1/2017 Wien,

GZ: BMASK /0010-VI/B/1/2017 Wien, 11045/AB vom 30.03.2017 zu 11721/J (XXV.GP) 1 von 4 Frau Präsidentin des Nationalrates Parlament 1010 Wien ALOIS STÖGER Bundesminister Stubenring 1, 1010 Wien Tel: +43 1 711 00 0 Fax: +43 1 711 00 2156

Mehr

A N T R A G nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz

A N T R A G nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz A N T R A G nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz auf Deckung des Lebensunterhaltes einschl. Wohnbedarf Krankenhilfe Sonstiges Eingangsvermerk: 1. Angaben zum(r) AntragstellerIn (Personaldaten) Zutreffendes

Mehr

Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld muss Arbeitslosigkeit vorliegen. Arbeitslos ist, wer

Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld muss Arbeitslosigkeit vorliegen. Arbeitslos ist, wer Arbeitslosengeld 1 Voraussetzung für den Anspruch Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld muss Arbeitslosigkeit vorliegen. Arbeitslos ist, wer eine (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 13. November 2007 Teil I 76. Bundesgesetz: Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, des Karenzgeldgesetzes und des Allgemeinen

Mehr

Freiwillige Versicherungen

Freiwillige Versicherungen Freiwillige Versicherungen 14 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Information über die Gewährung der Wohnunterstützung

Information über die Gewährung der Wohnunterstützung AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 11 Beihilfen & Sozialservice Information über die Gewährung der Wohnunterstützung FÜR WELCHE WOHNUNGEN WIRD WOHNUNTERSTÜTZUNG GEWÄHRT? Die Wohnunterstützung

Mehr

WAS VÄTER WISSEN SOLLTEN

WAS VÄTER WISSEN SOLLTEN Beruf und Familie WAS VÄTER WISSEN SOLLTEN INFORMATION ÜBER ARBEITSRECHTLICHE ANSPRÜCHE BEI GEBURT EINES KINDES (FAMILIENZEIT, KARENZ, ELTERNTEILZEIT ETC.) Stark für Sie. AK Infoservice Freistellungsanspruch

Mehr

Information über die Gewährung der Wohnunterstützung

Information über die Gewährung der Wohnunterstützung AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 11 Beihilfen & Sozialservice Information über die Gewährung der Wohnunterstützung FÜR WELCHE WOHNUNGEN WIRD WOHNUNTERSTÜTZUNG GEWÄHRT? Die Wohnunterstützung

Mehr