Inhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Zuständig: Wohnsitzland 2
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- Katharina Wetzel
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1 Inhalt Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Zuständig: Wohnsitzland 2 So ist die Situation in Österreich 3 Rechtliche Grundlage 3 Anspruch auf Arbeitslosengeld 3 Arbeitslosmeldung 4 Beitragssatz 5 Höhe des Arbeitslosengeldes 5 Weitere Leistungen der Arbeitslosenversicherung 6 Notstandshilfe 6 Das sollten wissen 7 Zuständigkeit und Anspruch 7 Aufenthalt arbeitsloser Personen im Ausland 7 Arbeitslosengeld in Slowenien - Arbeitsuche in Österreich 7 Arbeitslosengeld in Österreich Arbeitsuche in Slowenien 8 Information und Beratung vor Ort 9-1 -
2 Das ist in Österreich anders Es besteht keine Beitragspflicht für Frauen und Männer ab dem 60. Lebensjahr (vor dem : 58. Lebensjahr). Arbeitslose Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Österreich haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen können. In Slowenien müssen 12 Monate Beschäftigung in den letzten 18 Monaten nachgewiesen werden. Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt 55% des täglichen Nettoeinkommens, das sich aus der Beitragsgrundlage ergibt. Unter bestimmten Voraussetzungen, wenn der Grundbetrag niedriger als der Ausgleichszulagenrichtsatz ist, wird ein Ergänzungsbetrag bis 60% bzw. 80% des täglichen Nettoeinkommens gewährt. In Slowenien wird das Arbeitslosengeld mindestens in der Höhe des gesetzlich garantierten Mindestlohns und höchstens in Höhe des 3-fachen Mindestlohns gewährt. Die Bezugsdauer ist in Österreich abhängig vom Alter sowie vom Zeitraum ab, in dem die arbeitslose Person versichert war. Das Arbeitslosengeld wird jedenfalls für die Dauer von 20 Wochen gewährt und kann bis auf 52 Wochen erhöht werden. In Slowenien wird das Arbeitslosengeld nicht länger als 24 Monate gewährt. Nach Ende eines Bezuges von Arbeitslosengeld kann Notstandshilfe beantragt werden. Das regelt die EU EG-Verordnung Die Arbeitslosenversicherung fällt unter Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Zuständig: Wohnsitzland Die Verordnung besagt, dass der Staat, in dem eine Person wohnt, für die Erbringung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig ist. Jedoch werden die Zeiten der Versicherung, der Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften berücksichtigt. Außerdem legt die Verordnung den Rahmen zur Berechnung der Leistungen fest
3 A So ist die Situation in Österreich Rechtliche Grundlage Die Arbeitslosenversicherung ist eine staatliche Pflichtversicherung zur finanziellen Risikoabdeckung im Fall der Arbeitslosigkeit. Rechtliche Grundlage ist das Arbeitslosenversicherungsgesetz Träger ist das Arbeitsmarktservice Österreich. Der Beitrag wird je zur Hälfte von Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin und Arbeitgeber/Arbeitgeberin geleistet. Anspruch auf Arbeitslosengeld Grundsätzlich hat jede Person, aus einem EU/EWR-Land sowie der Schweiz, welche die Grundvoraussetzungen der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitslosigkeit erfüllt, Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen kann und darf. Das gilt auch für Familienangehörige (Ehepartner/Ehepartnerin, Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder), auch wenn diese keine EU/EWR-Staatsbürgerschaft oder Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen (so genannte Drittstaatsangehörige ). Jedenfalls erforderlich ist die Bereitschaft zur Aufnahme einer Beschäftigung in einem festgelegten Mindestausmaß. Das bedeutet, dass bei Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder für ein behindertes Kind - wenn für diese keine längere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist - auf jeden Fall eine Beschäftigung im Ausmaß von 16 Wochenstunden möglich sein muss. In allen anderen Fällen muss sich die arbeitslose Person für die Aufnahme einer Beschäftigung im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Anspruchsvoraussetzung ist ebenfalls, dass eine gewisse Mindestdauer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachgewiesen werden kann und die Bezugsdauer nicht erschöpft ist. Die Mindestbeschäftigungsdauer für den Erwerb eines Anspruches beträgt: Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes zum ersten Mal zum ersten Mal, bei Antragstellung vor Vollendung des 25. Lebensjahres wiederholt Notwendige Versicherungszeiten und Rahmenfrist vor Geltendmachung 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit innerhalb der letzten 2 Jahre 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit innerhalb der letzten 12 Monate 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit innerhalb des letzten Jahres - 3 -
4 Die Rahmenfrist kann insbesondere bei erstmaliger Antragstellung vor Vollendung des 25. Lebensjahres durch sogenannte erstreckungswürdige Gründe (z.b. Präsenzdienst, Studium, Auslandsaufenthalt) erweitert werden. Für selbständig Erwerbstätige besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich freiwillig in die Arbeitslosenversicherung miteinbeziehen zu lassen und so Zeiten zu erwerben, die auf die beschriebene Mindestbeschäftigungsdauer anzurechnen sind. Näheres dazu erfahren Sie bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Arbeitslosmeldung Wenn Sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keine Arbeitslosmeldung an das AMS übermittelt haben, muss Ihre persönliche Vorsprache zur Beantragung des Arbeitslosengeldes spätestens am 1. Tag Ihrer Arbeitslosigkeit bei der regionalen Geschäftsstelle erfolgen. Versäumen Sie auch keinesfalls die Rückgabefrist, die Ihnen von Ihrem AMS-Berater/Ihrer AMS-Beraterin genannt wird, da es sonst zu finanziellen Verlusten kommen kann. Wenn Ihnen Arbeitslosengeld zuerkannt wird, erhalten Sie eine Mitteilung, wenn das Arbeitslosengeld abgelehnt wird, erhalten Sie einen Bescheid. Melden Sie sich jedoch noch VOR Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit beim AMS zur Stellensuche an, muss Ihre persönliche Vorsprache zur Beantragung des Arbeitslosengeldes NICHT sofort nach Ende Ihres Dienstverhältnisses erfolgen. In diesem Fall müssen Sie sich spätestens 10 Tage nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bei Ihrer zuständigen Geschäftsstelle melden. Gleichzeitig können Sie so Lücken in der Kranken- und Pensionsversicherung verhindern. Die Arbeitslosmeldung kann telefonisch, postalisch, per Fax oder mittels Online Service unter Beim AMS arbeitslos melden auf der Homepage des AMS ( erfolgen. Sind bzw. waren Sie in Slowenien beschäftigt, dann benötigen Sie das Portable Document U1 oder ein ausgefülltes Formular E 301, damit diese Versicherungszeiten in Österreich berücksichtigt werden. Weitere Informationen: Als Nutzer/Nutzerin eines eams-konto haben Sie die Möglichkeit, das Arbeitslosengeld elektronisch über das eams-konto zu beantragen. Genaue Informationen zu den konkreten Ablaufschritten und die dabei zu beachtenden Voraussetzungen finden Sie direkt in Ihrem eams-konto
5 Beitragssatz Ab 2012 beträgt der Beitragssatz für Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen 3 % des monatlichen Bruttoentgeltes. Auch für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen beträgt der Beitragssatz 3 % des monatlichen Bruttogehalts. Die Höchstbeitragsgrundlage liegt 2012 monatlich bei Euro und für Frauen und Männer ab dem 60. Lebensjahr besteht keine Beitragspflicht. Für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen wurde mit der Versichertenanteil zur Arbeitslosenversicherung für Bezieher/Bezieherinnen geringer Einkommen gesenkt bzw. kann mitunter zur Gänze entfallen. Die Höhe des Versichertenanteiles orientiert sich an folgender Einkommensstaffelung: monatliche Beitragsgrundlage Versichertenanteil bis Euro 0% über Euro bis Euro 1% über Euro bis Euro 2% über Euro 3% Höhe des Arbeitslosengeldes Das Arbeitslosengeld besteht aus: dem Grundbetrag und möglichen Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Bei Antragstellung in der ersten Jahreshälfte wird der Grundbetrag auf Basis der Jahresbeitragsgrundlage des vorletzten Jahres, bei Antragstellung in der zweiten Jahreshälfte des letzten Jahres, ermittelt. Er beträgt 55% des Nettoeinkommens und wird als Tagessatz berechnet. Den Familienzuschlag in Höhe von 0,97 Euro (Stand 2012) pro Person und Tag erhält, wer für den Unterhalt von Angehörigen Sorge zu tragen hat. Für den Ehepartner/die Ehepartnerin besteht nur dann ein Anspruch, wenn auch für minderjährige Kinder ein Familienzuschlag zusteht. Ein Ergänzungsbetrag wird gewährt, wenn der Grundbetrag und gegebenenfalls der Familienzuschlag den Ausgleichszulagenrichtsatz in Höhe von monatlich 814,82 Euro (Stand 2012) unterschreiten. Der Höchstbetrag des Arbeitslosengeldes ist jedoch auf 60% bzw. bei Anspruch auf Familienzuschlag auf 80% des Nettoeinkommens begrenzt. Das Arbeitslosengeld wird grundsätzlich für 20 Wochen zuerkannt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten 5 Jahren arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 156 Wochen vorliegen
6 Diese Dauer erhöht sich, wenn Sie zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld das 40. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 10 Jahre 312 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, auf 39 Wochen. das 50. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 15 Jahre 468 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, auf 52 Wochen. Weitere Informationen: ow?action=2&p_menuid=60765&p_tabid=5 (Beitragsrechtliche und Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2011) Weitere Leistungen der Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung gewährt außer Arbeitslosengeld und Notstandshilfe auch Weiterbildungsgeld, Altersteilzeitgeld, Pensionsvorschuss, Kurskosten, Deckung des Lebensunterhalts während einer Weiterbildung, Vorstellungsbeihilfe und weitere Leistungen. Weitere Informationen: (Leistungen) (Förderungen) Notstandshilfe Nach Ende eines Bezuges von Arbeitslosengeld kann Notstandshilfe beantragt werden. Die Notstandshilfe ist eine Leistung, die nicht ausschließlich auf dem Versicherungsprinzip beruht. Daher gibt es hier im Gegensatz zur Ermittlung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes Bestimmungen über die Anrechnung von Einkommen des Ehepartners/der Ehepartnerin, des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin sowie von Einkommen, die Leistungswerber/Leistungswerberinnen selbst erzielen. Die Beantragung ist nur bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle möglich. Auskünfte zur Arbeitslosenversicherungen erteilen die Geschäftsstellen des AMS unter > Geschäftsstellen finden Sie sämtliche Geschäftsstellen in Österreich mit Informationen zu Öffnungszeiten und Wegbeschreibungen
7 Das sollten wissen Zuständigkeit und Anspruch Grundsätzlich erhalten Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenentschädigung von der Arbeitslosenversicherung im Staat des Wohnsitzes. Es gelten somit auch die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzlandes. Wenn Sie als Grenzgänger/Grenzgängerin tätig waren, werden die in den EU/EWR Staaten bzw. der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten mit Versicherungszeiten im Wohnsitzstaat zusammengerechnet, um die Erfüllung der Anwartschaft überprüfen und die Bezugsdauer festsetzen zu können. Als Nachweis der ausländischen Versicherungszeiten benötigen Sie bei der Antragstellung im Staat des Wohnsitzes das im Beschäftigungsstaat ausgestellte Portable Document U1 (oder eine Bescheinigung E 301, die bis zum in einzelnen EU Staaten noch verwendet wird) für den Geltungsbereich der EU und die Bescheinigung E 301 für den Geltungsbereich EWR und Schweiz. Sie erhalten das Portable Document bzw. die Bescheinigung E 301 unter Vorlage einer Bestätigung von dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin bei der für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Behörde im Beschäftigungsstaat. In Österreich sind das die Dienststellen des Arbeitsmarktservice (AMS), in Slowenien das zuständige Arbeitsamt (Zavod RS za zaposlovanje). Sämtliche Adressen finden Sie in Kapitel I.1 Arbeitsuche. Aufenthalt arbeitsloser Personen im Ausland Arbeitslose Personen können sich bis zu 3 Monate lang zur Arbeitsuche in einem anderen Staat als dem Wohnsitzstaat innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz aufhalten und während dieser Zeit Leistungen von der Arbeitslosenversicherung am Wohnort beziehen, wenn dies zuvor mit den zuständigen Geschäftsstellen der Arbeitsvermittlung abgesprochen wurde. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass Sie zuvor der Arbeitsvermittlung des leistungsgewährenden Staates für 4 Wochen zur Verfügung gestanden haben und sich innerhalb einer Woche ab dem vereinbarten Zeitpunkt im Land der Arbeitsuche zur Vermittlung vormerken lassen. Arbeitslosengeld in Slowenien - Arbeitsuche in Österreich Wenn Sie weiterhin in Slowenien wohnen bleiben wollen und nur tageweise bzw. für einen kurzen Zeitraum zur Arbeitsuche nach Österreich kommen wollen, müssen Sie dies in jedem Fall mit der zuständigen Geschäftsstelle der slowenischen Arbeitsvermittlung absprechen und wenn notwendig ein schriftliches Ansuchen stellen. Wenn Ihr Ansuchen positiv erledigt wird, bleibt ihr Arbeitslosengeldanspruch aufrecht
8 Wenn Sie über einen längeren Zeitraum zur Arbeitsuche nach Österreich kommen wollen und während dieser Zeit in Österreich einen Arbeitslosengeldanspruch aus Slowenien weiter konsumieren wollen, ist es notwendig, dass Sie bei Ihrer Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle in Österreich das vom slowenischen Zavod RS za zaposlovanje ausgefüllte und bestätigte so genannte Portable Document U2 vorlegen können. Dieses beinhaltet die Daten für die Vormerkung zur Arbeitsuche für die Dauer des Leistungsimports nach Österreich sowie die Frist für die Meldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die erfolgte Vormerkung zur Arbeitsuche wird dem slowenischen Träger vom AMS unverzüglich mitgeteilt, was dazu führt, dass dieser Auszahlungen an Sie vornehmen kann. Möglich ist ein Leistungsexport bzw. Leistungsimport grundsätzlich für einen Maximalzeitraum von 3 Monaten. Sollte jedoch Ihre Bezugsdauer zu einem früheren Zeitpunkt enden ( Höchstausmaß ) jedoch nur bis zu diesem Zeitpunkt. Wenn Sie beispielsweise nur 2 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld in Slowenien haben, können Sie sich für maximal 2 Monate nach Österreich zur Arbeitsuche aufhalten ohne das Arbeitslosengeld zu verlieren. Es gibt für allerdings auch die Möglichkeit sich sowohl im Wohnsitzstaat als auch in einem ehemaligen Beschäftigungsstaat zur Arbeitsuche vormerken zu lassen. Näheres dazu ist auf der zuständigen Geschäftsstelle der slowenischen und österreichischen Arbeitsverwaltung in Erfahrung zu bringen. Arbeitslosengeld in Österreich Arbeitsuche in Slowenien Wenn Sie weiterhin in Österreich wohnen bleiben wollen und nur für einen kurzen Zeitraum zur Arbeitsuche nach Slowenien fahren wollen, müssen Sie dies in jedem Fall mit der zuständigen Geschäftsstelle der österreichischen Arbeitsverwaltung absprechen und in einem formlosen Schreiben um Nachsicht der Ruhensbestimmungen für das Arbeitslosengeld ansuchen. Nach Zustimmung durch Ihren AMS-Berater/ Ihre AMS-Beraterin bleibt ihr Arbeitslosengeldanspruch aufrecht. Wenn Sie für einen längeren Zeitraum zur Arbeitsuche nach Slowenien fahren wollen und Ihren österreichischen Leistungsbezug wahren wollen haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit in dieser Zeit die österreichische Leistung weiter zu beziehen. Das muss jedenfalls im Vorfeld Ihrer Arbeitsuche in Slowenien mit Ihrer regionalen Geschäftsstelle in Österreich abgesprochen werden, die Ihnen auch die notwendigen Dokumente (siehe oben) für die slowenische Arbeitsmarktverwaltung (Zavod RS za zaposlovanje) ausstellt. Voraussetzung für den Leistungsexport ist jedenfalls, dass Sie zuvor der Arbeitsvermittlung in Österreich für 4 Wochen zur Verfügung gestanden haben und sich innerhalb einer Woche ab dem vereinbarten Zeitpunkt bei der zuständigen Geschäftsstelle der slowenischen Arbeitsverwaltung zur Vermittlung vormerken lassen. Sobald das AMS von der slowenischen Arbeitsverwaltung die Mitteilung erhält, dass die Vormerkung vorgenommen wurde, kann ihre Leistung angewiesen werden. Auch in diesem - 8 -
9 Fall ist das grundsätzlich für einen Maximalzeitraum von 3 Monaten möglich. Sollte jedoch Ihre Bezugsdauer zu einem früheren Zeitpunkt enden ( Höchstausmaß ) jedoch nur bis zu diesem Zeitpunkt. Wenn Sie beispielsweise nur 2 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld in Österreich haben, können Sie sich für maximal 2 Monate nach Slowenien zur Arbeitsuche aufhalten ohne das Arbeitslosengeld zu verlieren. Auch in diesem Fall gibt es für die Möglichkeit, sich sowohl im Wohnsitzstaat als auch in einem ehemaligen Beschäftigungsstaat zur Arbeitsuche vormerken zu lassen. Näheres dazu ist auf der zuständigen Geschäftsstelle der Arbeitsmarktverwaltung in Erfahrung zu bringen. i Information und Beratung vor Ort Allgemeine Informationen finden sie im Internet unter oder bei den örtlichen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (AMS): Arbeitsmarktservice Steiermark Babenbergerstraße 33 A Graz Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) ams.steiermark@ams.at Arbeitsmarktservice Graz Niesenbergergasse A-8020 Graz Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) ams.graz@ams.at Arbeitsmarktservice Leibnitz Bahnhofstraße 21 A Leibnitz Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) ams.leibnitz@ams.at Arbeitsmarktservice Deutschlandsberg Rathausgasse 5 A Deutschlandsberg Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) ams.deutschlandsberg@ams.at - 9 -
10 Arbeitsmarktservice Mureck (zuständig für den Bezirk Radkersburg) Siebenbrunnweg 2 A Mureck Tel.: +43(0) Fax: +43 (0) ams.mureck@ams.at Arbeitsmarktservice Kärnten Rudolfsbahngürtel 42 A Klagenfurt Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) ams.kaernten@ams.at Arbeitsmarktservice Klagenfurt Rudolfsbahngürtel 40 A Klagenfurt Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) ams.klagenfurt@ams.at Arbeitsmarktservice Villach Trattengasse 30 A Villach Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) ams.villach@ams.at Arbeitsmarktservice Völkermarkt Hauptplatz 14 A Völkermarkt Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) ams.voelkermarkt@ams.at Arbeitsmarktservice Wolfsberg Gerhart-Ellert-Platz 1 A Wolfsberg Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) ams.wolfsberg@ams.at
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