Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) gebührt für alle Kinder (auch Pflege- und Adoptivkinder), die ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurden.

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1 Seite 1 von 5 Sie sind hier: Startseite (Bürger/in)» Geburt» Kinderbetreuungsgeld Kinderbetreuungsgeld Allgemeines Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld Zuverdienstmöglichkeiten Verzicht Krankenversicherung Arbeitslosengeld und Notstandshilfe Anrechnung für die Pension Detaillierte Informationen und die Broschüre zum Kinderbetreuungsgeld erhalten Sie beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Allgemeines Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) gebührt für alle Kinder (auch Pflege- und Adoptivkinder), die ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurden. Hinweis: Das frühere Karenzgeld und die Teilzeitbeihilfe wurden durch das KBG ersetzt. Im Unterschied zum Karenzgeld und zur Teilzeitbeihilfe wird das Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert waren. Dazu zählen: Hausfrauen/Hausmänner Studierende geringfügig Beschäftigte Voraussetzungen: gemeinsamer Haushalt mit dem Kind Anspruch auf Familienbeihilfe: im Allgemeinen kann ein Elternteil, der keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat, dann KBG beziehen, wenn der andere im gemeinsamen Haushalt lebende Elternteil Anspruch auf Familienbeihilfe hat falls beide Elternteile keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, kann dann KBG trotzdem gewährt werden, wenn gewisse Versicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegen Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen: fünf während der Schwangerschaft, fünf des Kindes nachzuweisen bis zum 18. Lebensmonat des Kindes andernfalls gebührt ab dem 21. Lebensmonat des Kindes nur das halbe KBG Zuverdienst darf die Grenze von EUR ,-- pro Jahr nicht übersteigen Kinderbetreuungsgeld gebührt immer nur für das jüngste Kind. Wird in der Zeit des Bezuges ein weiteres Kind geboren, so endet der Anspruch für das ältere Kind (gilt auch für den zweiten Elternteil). Das Kinderbetreuungsgeld wird dann für das Neugeborene ausbezahlt. Als Nachweis für die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen senden Sie die zwei Formblätter aus dem Mutter-Kind-Pass im Original vor dem Ende des 18. Lebensmonat des Kindes eingeschrieben an den zuständigen Krankenversicherungsträger. Auf den Formblättern müssen alle Untersuchungen durch Stempel und Unterschrift des Arztes/der Ärztin bestätigt sein.

2 Seite 2 von 5 Hinweis: Informationen über die Anspruchsvoraussetzungen für EU- bzw. EWR-Bürger und Bürgerinnen erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. österreichweit: die Krankenkasse, bei der man versichert ist oder zuletzt war, ansonsten die Gebietskrankenkasse in Wien: die Bezirksstelle für Karenzgeld Handy-Signatur). Den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld können Sie downloaden oder online erledigen. Für diese Anwendung benötigen Sie die elektronische Signatur (Signaturkarte oder mitzubringende Dokumente: Antragsformular Reisepass für Personen, die nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates oder der Schweiz sind Höhe des Kinderbetreuungsgeldes: EUR 14,53 pro Tag (ca. EUR 436,-- pro Monat) Hinweis: Der monatliche Betrag kann somit je nachdem, ob der Monat 30, 31 oder 28 Tage hat etwas variieren! Bezugsdauer: bis zum 30. Lebensmonat bei Teilung der Betreuung: Verlängerung max. bis zum 36. Lebensmonat Mütter und Väter dürfen höchstens zweimal abwechselnd KBG beziehen, d.h. es dürfen sich maximal drei Teile ergeben, wobei ein Teil mind. drei Monate betragen muss das KBG ruht während des Bezugs von Wochengeld(in der Höhe des Wochengeldes) falls das Wochengeld niedriger als das KBG ist, besteht Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen Wochengeld und KBG Wird der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld verspätet gestellt, dann gebührt es rückwirkend für höchstens sechs Monate. Mehrlingsgeburten Mit 1. Jänner 2004 erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld bei Mehrlingsgeburten. Für jedes zweite bzw. weitere Mehrlingskind gibt es eine Erhöhung um 50 Prozent, d.h. um EUR 7,27 pro Tag. Dies gilt für Geburten ab dem 1. Jänner Auch Eltern, deren Kinder ab dem 1. Jänner 2002 bis einschließlich 31. Dezember 2003 geboren wurden, können ab Jänner 2004 von dieser neuen Regelung profitieren. Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld Allein stehende Elternteile bzw. Familien ohne oder mit nur geringem Einkommen können einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beantragen. Ab dem Jahr 2004 beträgt die Zuverdienstgrenze für Bezieher und Bezieherinnen des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld pro Jahr EUR 5.200,-- Wir bieten Ihnen den Antrag auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld zum Herunterladen.

3 Seite 3 von 5 Höhe des Zuschusses: EUR 6,06 pro Tag ca. EUR 181,80 pro Monat Für den Erhalt des Zuschusses darf der Gesamtbetrag der Einkünfte folgende Grenzen nicht übersteigen: für den beziehenden Elternteil EUR 5.200,-- jährlich für den Partner oder die Partnerin (bei Ehe oder Lebensgemeinschaft) EUR 7.200,-- plus EUR 3.600,-- für jede Person, zu deren Unterhalt der Partner oder die Partnerin auf Grund einer rechtlichen Pflicht beiträgt der für das KBG zuständige Krankenversicherungsträger Rückzahlung des Zuschusses Beim Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld handelt es sich um eine Art Kredit, der zurückgezahlt werden muss, sobald bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden. Einkommensgrenzen für Alleinstehende ab einem Jahreseinkommen von mehr als EUR für Verheiratete ab einem Jahreseinkommen von mehr als EUR Welche Einkünfte zum Jahreseinkommen zählen, erfahren Sie bei Ihrem Finanzamt. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ende des Jahres, in welchem das Einkommen des zur Rückzahlung verpflichteten Elternteils die Einkommensgrenze jährlich überschreitet. Die Verpflichtung zur Rückzahlung endet mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden 15. Kalenderjahr. das zuständige Finanzamt Zuverdienstmöglichkeiten Jener Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld bezieht, darf jährlich EUR ,-- dazuverdienen. Dabei wird das Einkommen des anderen Elternteils nicht berücksichtigt. Wird diese Grenze überschritten, muss das Kinderbetreuungsgeld für jenes Jahr zurückbezahlt werden! Berechnung der Zuverdienstgrenze Unter Zuverdienst versteht man grundsätzlich die Summe aller steuerpflichtigen Einkünfte (auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, etc.). Hinweis: Ausführliche Informationen zu den Zuverdienstmöglichkeiten finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Verzicht Es besteht die Möglichkeit, auf Kinderbetreuungsgeld im Vorhinein für bestimmte Kalendermonate zu verzichten. Der mögliche Vorteil liegt darin, dass die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte bei der Berechnung des jährlichen Zuverdienstes außer Ansatz bleiben.

4 Seite 4 von 5 Den Verzicht können Sie mittels Verzichtsformular herunterladen oder online abgeben. Krankenversicherung Bezieher und Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich automatisch krankenversichert. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe Während des Bezugs oder im Anschluss an den Bezug von Kinderbetreuungsgeld kann bei Geburten ab 1. Jänner 2002 um Arbeitslosengeld und Notstandshilfe angesucht werden. Sie beeinträchtigen den Anspruch auf KBG nicht, da die Höhe von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe im Regelfall unter der Zuverdienstgrenze liegt. Durch zusätzliche andere steuerpflichtige Einkünfte könnte es jedoch zu einem Überschreiten der Zuverdienstgrenze kommen. Voraussetzungen: Arbeitslosigkeit Arbeitsfähigkeit Verfügbarkeit bei Bezug von KBG ist dies dann gegeben, wenn das Kind nachweislich durch jemand anderen im Familienkreis oder durch Kinderkrippen, Tagesmütter/Tagesväter, Kindergärten betreut wird Arbeitswilligkeit zusätzlich beim Arbeitslosengeld: Erfüllung der Anwartschaft Bezugsdauer ist noch nicht erschöpft zusätzlich bei der Notstandshilfe: Vorliegen einer Notlage Anrechnung für die Pension Seit 1. Jänner 2004 werden für Geburten ab 1. Jänner Monate des Kinderbetreuungsgeldbezugs als pensionsbegründende Beitragszeiten angerechnet. Die restlichen Monate bis max. zum 4. Geburtstag des Kindes gelten als Ersatzzeiten. Mit 1. Jänner 2005 wird eine kontowirksame Beitragsgrundlage von EUR 1.350,- - eingeführt. Hinweis: Nähere Auskünfte erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Abgenommen durch: Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Stand vom

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