Informationen zum weiteren Vorgehen nach Beendigung des Arbeitslosengeld I
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- Daniel Knopp
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1 Informationen zum weiteren Vorgehen nach Beendigung des Arbeitslosengeld I
2 Informationen zum weiteren Vorgehen nach Beendigung des Arbeitslosengeld I Wenn Sie kein Arbeitslosengeld I mehr beziehen, sind Sie auch nicht mehr über die Agentur für Arbeit versichert. Bitte beachten Sie die folgenden Möglichkeiten: Bezüglich der Klärung Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse. Es gibt folgende Möglichkeiten: Mitversicherung beim Ehepartner ( Familienversicherung ) freiwillige/private Versicherung Versicherung über Arbeitslosengeld II (bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen) Rentenversicherung Ab der Beendigung der Zahlung von Arbeitslosengeld I wird nicht mehr in die Rentenversicherung eingezahlt. Die Meldung anrechnungsfähiger (aber beitragsloser) Zeiten MAZ ist aber weiterhin möglich. Die gemeldete Zeit erhöht dann nicht Ihren späteren Rentenanspruch, ergänzt aber die gesetzlich vorgeschriebenen Meldezeiten. Beitragslose Zeiten können z.b. Ausbildung, Studium, Kindererziehungszeiten oder eben auch Arbeitslosigkeit sein. Hier gibt es nun drei Möglichkeiten. 1. Eine Meldung an die Rentenversicherung über die Agentur für Arbeit erfolgt, wenn Sie weiter bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) arbeitslos gemeldet bleiben. Die Voraussetzungen hierfür sind: Arbeitslosigkeit ohne Bezug von Arbeitslosengeld, weil die Voraussetzungen weggefallen sind (Sperrzeit, Erlöschen des Anspruchs, Auslaufen des Anspruchs) oder wegen fehlender Bedürftigkeit (Ablehnung Arbeitslosengeld II) Die weitere Führung Ihres Bewerberangebots bei der Agentur für Arbeit erfolgt, wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich suchen (auch Zeitarbeit), beschäftigungslos sind (vorübergehend keine mind. 15 Std./Woche umfassende Beschäftigung ausüben), sich nachweislich bemühen, Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden ( Eigenbe mühungen ) und den Vermittlungsbemühungen Ihrer Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Die Meldung (MAZ) entfällt zeitweise für Nichtleistungsempfänger wenn eine Vermittlungssperre eintritt. Gründe z.b. wegen: Nichterscheinen zu einer Einladung ohne wichtigen Grund Nichteinhaltung von Pflichten aus der gemeinsamen Eingliederungsvereinbarung Dauer: 12 Wochen Folge: kein Anrechnungszeittatbestand für die Rentenversicherung nach 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI 2
3 2. Eigene Meldung beim Rentenversicherungsträger Auch Versicherte, die nicht bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind, können unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfreie Zeiten bei der Altersrente angerechnet bekommen. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger ausführlich über Ihren konkreten Fall zu informieren und beraten zu lassen. Dies geht von der Kontenklärungsanfrage bis hin zu konkreten Handlungsvorschlägen. 3. Eigene Stellensuche ohne Meldung bei einem Sozialleistungsträger Die Meldung bei einem Sozialleistungsträger ist grundsätzlich freiwillig. Wenn Sie keine Unterstützung in Anspruch nehmen möchten, können Sie auch eigenständig nach Arbeit suchen. Falls Sie jedoch zu einem späteren Zeitpunkt Hilfe in Anspruch nehmen möchten, können Sie sich persönlich bei der Agentur für Arbeit wieder anmelden. Wichtig! Bitte teilen Sie uns alle Veränderungen mit. Insbesondere: Wenn Sie durch Vermittlung oder Eigenbemühungen eine neue Arbeitsstelle gefunden haben (auch wenn Sie kein Arbeitslosengeld I mehr beziehen). Hotline: Weitere Informationen unter: www. arbeitsagentur.de 3
4 Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Anspruchsvoraussetzungen ALG II gewöhnlicher Aufenthalt in Köln erwerbsfähig zwischen dem 15. und bis zum Eintritt der Regelaltersrente mind. 3 Stunden täglich arbeitsfähig absehbar nicht länger als 6 Monate arbeitsunfähig erkrankt hilfebedürftig ohne Arbeit bzw. ohne ausreichendes Erwerbseinkommen ohne sonstiges ausreichendes Einkommen und/oder Sozialleistungen ohne Vermögen (Freigrenzen beachten) ohne ausreichende Unterstützung durch Dritte Zur Bedarfsgemeinschaft gehören: Antragsteller/in Ehegatte/in (nicht dauernd getrennt lebend) Kinder (mit im Haushalt lebend, unverheiratet, unter 25) Partner/in in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit deren/seinen Kindern/Stiefkindern eingetragene Lebenspartnerschaften mit Kindern/Stiefkindern Zur Haushaltsgemeinschaft gehören Personen, die nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören trotzdem in einem Haushalt zusammen leben und miteinander verwandt oder verschwägert sind Lebensform Wohngemeinschaft (Die Haushaltsgemeinschaft ist relevant, weil die Miet- und Heizkosten pro Kopf berücksichtigt werden) Regelsätze (Stand 2018) Alleinstehende, Alleinerziehende, Partner minderjährig Partner, wenn beide volljährig sind, ab Beginn des 19. Lebensjahres 416 Euro 374 Euro (0-5 Jahre) Kinder von 0- bis Vollendung des 6. Lebensjahres 240 Euro (6-13 Jahre) Kinder ab 7. bis Vollendung des 14. Lebensjahres 296 Euro (14-17 Jahre) Kinder ab 15 bis Vollendung des 18. Lebensjahres 316 Euro (18-24 Jahre) Volljährige bis Vollendung des 25. Lebensjahres in BG mit Elternteil 332 Euro
5 Kosten der Unterkunft (Mietrichtwerte der Stadt Köln seit 12/2017) Wohnungsgröße Kaltmiete Einzelperson 50 m² 574,00 Euro 2 Personen 65 m² 696,00 Euro 3 Personen 80 m² 828,00 Euro 4 Personen 95 m² 967,00 Euro 5 Personen 110 m² 1104,00 Euro jede weitere Person 15 m² + 139,00 Euro zuzüglich Heizkosten (als angemessen gelten bis zu 1,30 Euro/m²) Freibeträge beim Einsatz von Einkommen und Vermögen Einkommen Erwerbseinkommen sonstiges Einkommen (z.b. Kindergeld) ab 18 Jahren mindestens 100 Euro 30 Euro Vermögen allgemein zzgl. KFZ geschützte Altervorsorge 150 Euro / Lebensjahr Euro bis zu Euro 750 Euro / Lebensjahr 5
6 Wenn Sie sich entscheiden sollten, einen Antrag auf ALG II zu stellen Persönliche Vorsprache in der Eingangszone des Jobcenters, möglichst 4-6 Wochen vor Auslaufen des ALG I. Hier werden die Rahmendaten Ihrer Bedarfsgemeinschaft aufgenommen und ein Termin für Ihr ausführliches Beratungsgespräch im Orientierungs-Service vereinbart. Beratungsgespräch im Orientierungs-Service. Dabei erfolgen die Prüfung Ihres Anspruchs und ein sofortiger Einstieg in die Arbeitsvermittlung. 6
7 Zuständigkeit Postleitzahlen Jobcenter Köln Geschäftsbereich Köln-Nord Chorweiler Athener Ring Köln Fax: (0221) jobcenter-koeln.nord-athenerring@jobcenter-ge.de 50767, 50737, 50765, Geschäftsbereich Köln-Nord Nippes Neusser Str Köln Fax: (0221) jobcenter-koeln.nord-neusserstr450@jobcenter-ge.de 50667, 50668, 50670, 50733, Geschäftsbereich Köln-Mitte Oskar-Jäger-Str Köln Fax: (0221) jobcenter-koeln.mitte@jobcenter-ge.de 50672, 50674, 50677, 50678, 50739, 50823, 50825, Geschäftsbereich Köln-Süd Maarweg Köln Fax: (0221) jobcenter-koeln.sued@jobcenter-ge.de 50676, 50829, 50858, 50859, 50931, 50933, 50935, 50937, 50939, 50968, 50969, 50996, 50997, Geschäftsbereich Köln-Porz Theodor-Heuss-Str Köln Fax: (02203) jobcenter-koeln.porz@jobcenter-ge.de PLZ Zuständigkeiten 51143, 51145, 51147, 51149, Geschäftsbereich Köln-Kalk Bergischer Ring Köln Fax: (0221) jobcenter-koeln.kalk@jobcenter-ge.de 50679, 51103, 51107, Geschäftsbereich Köln-Mülheim Eingang A: Wiener Platz 3 Eingang B: Clevischer Ring Köln Fax: (0221) jobcenter-koeln.muelheim@jobcenter-ge.de 51061, 51063, 51065, 51067, Geschäftsbereich U25 Wiener Platz Köln Fax: (0221) jobcenter-koeln.u25@jobcenter-ge.de Köln gesamt für alle Jugendlichen Kölnerinnen und Kölner unter 25 Jahren weitere Informationen unter: www. jobcenterkoeln.de 7
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