Stadt Mülheim an der Ruhr Mülheim an der Ruhr Die Oberbürgermeisterin. Mülheim an der Ruhr Eppinghofer Str. 50

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1 Stadt Mülheim an der Ruhr Mülheim an der Ruhr Die Oberbürgermeisterin Sozialagentur Sozialagentur Mülheim an der Ruhr Eppinghofer Str. 50 Aktenzeichen: (bitte immer angeben) Mustermann,Max Auskunft erteilt : Muster Str. 1 Frau Beispiel Mülheim an der Ruhr Telefon-Nr. : Fax-Nr. : Zimmer-Nr. : Sprechzeiten : Sprechzeiten nach Terminvereinbarung B E S C H E I D über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Bewilligungszeitraum: bis Es werden folgende Leistungen bewilligt: - Sozial- Beitrags- Leistungen nach dem SGB II ALG II geld zuschuss Summe Mustermann,Max 400,85 0,00 0,00 Mustermann,Manuela 400,85 0,00 0,00 Mustermann,Meike 0,00 119,65 0,00 Mustermann,Moritz 0,00 119,65 0,00 Gesamt 801,70 239,30 0, ,00 Summe der Leistungen 1.041,00

2 Aktenzeichen Bescheid vom Seite 2 Für APRIL 2010 ergeben sich lt. nachstehender Berechnung, die Bestandteil dieses Bescheides ist, folgende Beträge: Leistungen laut Berechnungsabschnitt Arbeitslosengeld II / Sozialgeld ,00 Nachzahlung(en) aus Rückrechnung 2 3,00 Ratenweise Einbehaltung 3 80,00- nachrichtlich: Restschuld 286, Restbetrag 964,00 Den von 964,00 habe ich auf das Konto bei SPK MÜLHEIM AN DER überwiesen. Nr. der Bedarfsgemeinschaft: BG Für die Bedarfsgemeinschaft wurden folgende Kunden-Nr.n vergeben: Mustermann,Max * B Mustermann,Manuela * B Mustermann,Meike * B Mustermann,Moritz * B Sozialversicherung: Bezieher von laufenden Leistungen Arbeitslosengeld II sind grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert. Die Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist jedoch vorrangig gegenüber der Versicherungspflicht durch den Arbeitslosengeld II-Bezug. Eine Familienversicherung ist möglich für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner sowie für Kinder, nicht dagegen für den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft und dessen Kinder. Die Prüfung der Voraussetzungen für eine Familienversicherung obliegt den Krankenkassen. Rentenversicherungspflicht besteht für jeden Arbeitslosengeld II-Bezieher, nicht jedoch für minderjährige Schüler ab der 10. Klasse im Haushalt der Eltern. Die Versicherungspflicht entfällt bei einer darlehensweisen Hilfegewährung und bei Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig sind. Sie entfällt ferner für Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld I, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Sozialversicherungsbeiträge werden für folgende Personen an die Versicherungsträger gezahlt: Kranken- und Pflegeversicherung: Mustermann,Max * AOK Westfalen-Lippe ab: Rentenversicherung: Mustermann,Manuela * DRV Bund

3 Aktenzeichen Bescheid vom Seite 3 Mustermann,Manuela * DRV Rheinland Hinweis auf die Anzeige- und Mitwirkungspflicht Sie sind verpflichtet, alle Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Bei Leistungsbezug sind Sie nach den 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet, alle für die Leistung erheblichen Tatsachen anzugeben und der Erteilung von Auskünften durch Dritte zuzustimmen (z.b. Behörden, Ärzte, Krankenhäuser, Banken), wenn die notwendigen Daten nicht selbst beigebracht werden können. Alle Änderungen in den für die Leistung erheblichen Verhältnissen sind unverzüglich dem Träger der Leistung unaufgefordert mitzuteilen. Insbesondere ist mitzuteilen: - Aufnahme oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit, Schul- oder Berufsausbildung oder eines Studiums - Beantragung, Bewilligung, Erhalt von zusätzlichem Einkommen (z.b.renten, Wohngeld (Miet-/Lastenzuschuss), Kindergeld, Leistungen der A- gentur für Arbeit, Unterhalt oder Unterhaltsvorschussleistungen und anderer Sozialleistungen - Änderungen der Höhe laufender Einkünfte und ihren Wegfall - Änderungen von Grundmiete, Nebenkosten und Heizkosten - Ein- und Auszug von Personen sowie vorübergehende Abwesenheitszeiten von Personen im Haushalt - Ausscheiden aus einer bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung, z.b. durch Kündigung des Arbeitsplatzes oder Scheidung - Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit innerhalb von 3 Tagen unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung - Krankenhausaufnahmen und Kurantritte - Heirat, Eingehen einer (Lebens-) Partnerschaft, dauernde Trennung von dem Ehegatten o. (Lebens-) Partner o. Beendigung der Ehe oder (Lebens-) Partnerschaft Bei Verletzung dieser Mitteilungspflicht müssen Sie mit Rückforderungen zu Unrecht gewährter Leistungen rechnen. Belehrung Erwerbsfähige Hilfeempfänger müssen sich vorrangig und eigenverantwortlich um die Beendigung der Arbeitslosigkeit bemühen. Sie müssen aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitwirken. Dazu gehört auch der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Grundsätzlich ist die Zumutbarkeit jeder Erwerbstätigkeit gesetzlich festgelegt. Auf Verlangen des zuständigen Trägers sind erwerbsfähige Hilfsbedürftige verpflichtet, eine angebotene Arbeitsgelegenheit anzunehmen. Außerdem sind auf Verlangen Bewerbungsaktivitäten nachzuweisen. Bei Pflichtverletzungen, für die Sie keinen wichtigen Grund anführen können, werden die Leistungen zunächst für 3 Monate gekürzt. Weitere Pflichtverletzungen führen zu zusätzlichen Kürzungen. Dies kann bis zur völligen Einstellung des Arbeitslosengeldes führen. Erwerbsfähige Hilfeempfänger zwischen 15 und 25 Jahren, die eine zumut-

4 Aktenzeichen Bescheid vom Seite 4 bare Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahme ablehnen, oder sich nicht ausreichend um einen Arbeitsplatz bemühen, erhalten für die Dauer von drei Monaten keine Geldleistung der Grundsicherung mehr. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in dieser Zeit unmittelbar an den Vermieter gezahlt. Vor einem Wohnungswechsel ist zunächst die Zustimmung des Grundsicherungsträgers einzuholen. Beihilfen werden ab dem nur noch bei Erstbedarfen gewährt. Kosten für Renovierungen, Hausrat, Möbel, Bekleidung und eintägige Klassenfahrten sind zukünftig anteilig in den Regelsätzen enthalten und müssen in Form von Rücklagen angespart und von Ihnen selbst finanziert werden. Ich weise darauf hin, dass zusätzliche Beihilfen nicht mehr gewährt werden. Änderungen bitte ich bis spätestens zum 15. des Vormonats bekannt zu geben, da diese anderenfalls im entscheidenden Monat aus technischen Gründen nicht berücksichtigt werden können. Eine Ortsabwesenheit ist in der Regel bis zu drei Wochen im Kalenderjahr und nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Casemanagers möglich, da ansonsten Ihre Integration in den Arbeitsmarkt behindert wird. Eine Ortsabwesenheit, die ohne Zustimmung erfolgt, führt zur Rückforderung der Regelleistung bzw. zu Sanktionen. R E C H T S B E H E L F Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Kopf dieses Schreibens angegebenen Stelle einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

5 Aktenzeichen APRIL 2010 Bescheid vom Seite 5 **************************************** Berechnungsabschnitt 1 Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für APRIL 2010 Berechnung der Unterkunftskosten Bestandteile + zu berücksichtigende Miete 265,00 + Nebenkosten( anrechnen) 55,00 + zu berücksichtigende Heizkosten 53,00 anerkannte Unterkunftskosten: 373,00 Summe Unterkunftskosten 373,00 ergibt bei 4 Person/en im Haushalt einen Unterkunftskostenanteil je Person 93,25 Berechnung der Einzelansprüche nach dem SGB II: (Rundungsdifferenzen werden bei der 1. Person ausgeglichen) Zur Verfügung stehendes Einkommen - mit Ausnahme des Einkommens von Kindern unter 25 Jahren - wird auf jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des jeweiligen Bedarfs zum Gesamtbedarf verteilt. Kinder unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern/eines Elternteiles gehören nur dann zur Bedarfsgemeinschaft, wenn deren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden kann. Sofern eine Person nach 7 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz hat, ist das den eigenen Bedarf übersteigende Einkommen ebenfalls auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen. Ermittlung des Einkommens Mustermann,Max Erwerbseinkommen (geringfügig beschäftigt) 150,00 - Grundfreibetrag 100,00 - Freibetrag Erwerbstätigkeit P. 30 SGB II 10, Summe angerechnete Einkünfte (Erwerbseinkommen Unterhalt, Rente, and. staatl. Leistungen, usw) 40,00 Gesamteinkommen 40,00

6 Aktenzeichen APRIL 2010 Bescheid vom Seite 6 Mustermann,Max * Bedarf Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB II 323,00 Unterkunftskostenanteil 93,25 Summe Bedarf 416,25 Summe angerechnete Einkünfte (Erwerbseinkommen, - einzusetzender Anteil vom Gesamteinkommen ( 38,50%) 15,40 Zwischensumme 400,85 Arbeitslosengeld II 400,85 Mustermann,Manuela * Bedarf Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB II 323,00 Unterkunftskostenanteil 93,25 Summe Bedarf 416,25 Summe angerechnete Einkünfte (Erwerbseinkommen, - einzusetzender Anteil vom Gesamteinkommen ( 38,50%) 15,40 Zwischensumme 400,85 Arbeitslosengeld II 400,85

7 Aktenzeichen APRIL 2010 Bescheid vom Seite 7 Mustermann,Meike * Bedarf Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB II 215,00 Unterkunftskostenanteil 93,25 Summe Bedarf 308,25 Einkommen Kindergeld 184,00 Summe angerechnete Einkünfte (Erwerbseinkommen, Unterhalt, Rente, and. staatl. Leistungen, usw) 184,00 + einzusetz. Anteil vom Gesamteinkommen ( 11,50%) 4,60 - einzusetzendes Einkommen 188,60 Zwischensumme 119,65 Sozialgeld 119,65 Mustermann,Moritz * Bedarf Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB II 215,00 Unterkunftskostenanteil 93,25 Summe Bedarf 308,25 Einkommen Kindergeld 184,00 Summe angerechnete Einkünfte (Erwerbseinkommen, Unterhalt, Rente, and. staatl. Leistungen, usw) 184,00 + einzusetz. Anteil vom Gesamteinkommen ( 11,50%) 4,60 - einzusetzendes Einkommen 188,60 Zwischensumme 119,65 Sozialgeld 119,65

8 Aktenzeichen Bescheid vom Seite 8 **************************************** Berechnungsabschnitt 2 Überzahlungen (-)/Nachzahlungen aus Vormonaten Monat Es waren zu zahlen Es wurden gezahlt Hilfe zum Lebensunterhalt , ,00 3,00 Gesamtbetrag 3,00 **************************************** Berechnungsabschnitt 3 Ratenweise Einbehaltung(en) für Monat APRIL 2010 Mustermann,Max Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB II 80, R E S T R A T E 286, Einbehaltung insgesamt : 80,00- - Ende Bescheid -

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