Hortordnung der Stadtgemeinde Leonding. geltend ab
|
|
- Gottlob Weiner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Hortordnung der Stadtgemeinde Leonding geltend ab I. Betrieb von Horten Die Stadtgemeinde Leonding betreibt Horte nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl. Nr. 39/2007, i.d.f LGBI. Nr. 90/2013, mit Sitz in Leonding. Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Horten erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls. Horte der Stadt Leonding sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich. II. Arbeitsjahr und Ferien 1. Das Arbeitsjahr der Horte beginnt nach Möglichkeit am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres. 2. Die Hauptferien beginnen am 01. August und enden am 31. August. Beginn und Ende der Hauptferien werden jeweils vom Bürgermeister der Stadt Leonding festgesetzt. 3. Die Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien richten sich nach den Ferien der Volks- und Neuen Mittel- bzw. Hauptschulen. III. Öffnungszeit 1. Die Öffnungszeit der Horte ist von Montag bis Donnerstag von Unterrichtsschluss (spätestens jedoch um 11.30) bis Uhr und am Freitag Uhr festgesetzt. 2. An schulfreien Tagen sind die Horte von bis Uhr (Freitag Uhr) geöffnet. 3. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen bleiben die Horte geschlossen. 4. Die Horte werden mit Mittagsbetrieb geführt. IV. Aufnahme in die Horte Die Horte sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007 für Kinder im schulpflichtigen Alter allgemein zugänglich. 1. Der Besuch der Horte ist freiwillig und erfolgt gegen eine angemessene Kostenbeteiligung der Eltern (Elternbeitrag entsprechend der Tarifordnung des Rechtsträgers). Seite 1
2 2. Für die Aufnahme in die Horte der Stadt Leonding ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern erforderlich. Die Anmeldung hat schriftlich (elektronisch per Onlinevormerkung unter oder persönlich im jeweiligen Hort oder Rathaus Leonding) jeweils bis spätestens 31. März dj zu erfolgen und muss für mindestens 3 Tage pro Woche erfolgen. 3. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen: a) Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes, b) ärztliche Bescheinigung über den allgemeinen Gesundheitszustandes des Kindes, c) Impfbescheinigung, d) Meldezettel, e) Sozialversicherungsnachweis (Bsp. E-Card), f) ev. Unterlagen über die letztgültige Obsorgevereinbarung(en), g) ev. vorhandene ärztliche Atteste (Bsp. Allergien, Unverträglichkeit von Nahrungsmitteln etc.) 4. Der Rechtsträger entscheidet über die Aufnahme in den Hort und teilt diese den Eltern/Erziehungsberechtigten schriftlich mit. In erster Linie sind Kinder mit Hauptwohnsitz in Leonding aufzunehmen, die eine dem Hort angeschlossene Schule besuchen und deren Eltern berufstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind, oder deren familiäre oder soziale Verhältnisse eine Aufnahme erfordern (z.b. besonderer Förderbedarf des Kindes, Besuch der Einrichtung durch Geschwisterkinder, Empfehlung von Behörden, etc.). 5. Die Aufnahme und der Besuch eines gemeindefremden Kindes in einem Leondinger Hort werden von der Zustimmung zur Leistung eines Gastbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes und den verfügbaren freien Platzkapazitäten abhängig gemacht. Die Höhe des Gastbeitrags wird jeweils pro Kalenderjahr fest-gesetzt. Grundlage ist der Zuschussbedarf der Stadtgemeinde Leonding zur jeweiligen Kinderbetreuungsform laut Controllingbericht des Vorjahrs unter Einbeziehung der Personalkostensteigerung. Die Mindesthöhe laut Oö. Elternbeitragsverordnung beträgt für ein Schulkind mindestens 50% des Höchstbeitrags pro Monat, in dem der Hort geöffnet hat. 6. Vorrangig werden - neben der unter Punkt 4 genannten Kriterien - Kinder mit Hauptwohnsitz in Leonding aufgenommen, deren Eltern berufstätig sind. Eine positive Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch (Hauptwohnsitz des Kindes ist nicht die Stadtgemeinde Leonding) garantiert nicht automatisch einen Hortplatz. Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes im Laufe eines Betreuungsjahres bleibt der Besuch im laufenden Betreuungsjahr unberührt. Im darauffolgenden Betreuungsjahr (Herbst des nächsten Jahres) muss die Betreuung des Kindes in der neuen Hauptwohnsitzgemeinde erfolgen. Gegebenenfalls ist eine Bestätigung über die Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung durch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu erbringen. Seite 2
3 7. Im Monat August wird eine Betreuung angeboten, wenn ein Bedarf gegeben ist. Für die Sommerbetreuung ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. Voraussetzung für eine Anmeldung für den Monat August ist die Berufstätigkeit der Eltern bzw. Erziehungs-berechtigten. V. Abmeldung Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch des Hortes ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist möglich und hat bei der Hortleitung schriftlich zu erfolgen. Veränderungen der für die Ermittlung des Elternbeitrages maßgeblichen Umstände sind der Hortleitung unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen und nachzuweisen. Diese werden mit dem auf die Meldung folgenden Monatsersten berücksichtigt. Werden diese Meldungen verspätet erstattet, so wirken sie im Falle einer durch sie veranlassten Erhöhung des ermäßigten Beitrages auf den Monatsersten zurück, der der tatsächlichen Änderung folgt. VI. Widerruf der Aufnahme: Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn a) die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen (z.b. ein Beitragsrückstand von 2 Monaten) oder b) nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird, c) der Besuch eines angemeldeten Kindes, nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt. VII. Zusammenarbeit mit den Eltern 1. Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben des Hortes einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicher. 2. Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck lädt die Hortleitung spätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahres zu einer Elternversammlung ein. 3. Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu beantragen. 4. Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger ist zulässig und anzustreben. VIII. Pflichten der Eltern 1. Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten. 2. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder den Hort körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und dass die vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden. Seite 3
4 3. Die Kinder sollen an schulfreien Tagen nicht vor Uhr, sonst aber unmittelbar nach Unterrichtsschluss in den Hort kommen. 4. Die Eltern haben die Hortleitung von erkannten Infektionskrankheiten des Kindes unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch des Hortes fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Hortpersonals nicht mehr besteht. Bevor das Kind den Hort wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. Bei Auftritt von erhöhter Körpertemperatur und anderen akut auftretenden Symptomen, Krankheiten und/oder Verletzungen ist das Kind unverzüglich aus der Einrichtung abzuholen. 5. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass das Kind den Hort regelmäßig besucht. Ist ein Kind am Hortbesuch verhindert, so haben die Eltern die Hortleitung unter Angabe der vorrausichtlichen Dauer der Abwesenheit zu benachrichtigen. 6. Die Eltern erklären hiermit, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb des Hortes verbringt. 7. Den Eltern obliegt die Aufsicht über ihr Kind außerhalb der Besuchszeit des Hortes. Dem Personal des Hortes obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs des Hortes. Die Aufsichtspflicht im Hort beginnt mit dem Einlass der Kinder in den Hort und endet mit dem Verlassen des Hortes. Außerhalb des Hortes besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Hortbesuches, wie z.b. Spaziergänge und Ausflüge. 8. Die Eltern sind mit einer jährlichen kostenlosen ärztlichen Untersuchung des Kindes im Hort einverstanden. 9. Der Rechtsträger hat weiters sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuchs des Hortes ärztliche Hilfe geleistet werden kann. 10. Für Wertgegenstände und mitgebrachtes Eigentum z.b. Hals-, Armketten, Ohrringe, Spielzeug, Gewand etc. kann vom Hortpersonal keine Haftung übernommen werden. 11. Die Eltern sind damit einverstanden, dass logopädische Reihenuntersuchungen bei den Kindern durchgeführt sowie bei Bedarf andere/weitere Expertinnen (z.b. die Fachberatung für Integration, ) hinzugezogen werden und erklären sich weiters einverstanden, dass das Ergebnis der Untersuchung zwischen den ExpertenInnen und der gruppenführenden HortpädagogIn besprochen wird. Zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme der Logopädin mit den Eltern des Kindes erklären sich diese ausdrücklich mit der Weitergabe der entsprechenden Informationen (bspw. Seite 4
5 Wohnort, Telefonnummer der Familie des Kindes) durch die gruppenführende Hortpädagogin an die zuständige LogopädIn einverstanden. 12. Die Eltern stimmen einer Weitergabe der Daten des Kindes (Name, Geb. Datum, Hauptwohnsitz) an die Oö. Landesregierung zum Zweck der Abwicklung des Landeszuschusses und des Landesbeitrages zu den Kosten der Kinderbetreuung zu. Die Daten werden keiner anderen Verwendung als zum Zweck der Förderungsabwicklung zugeführt. IX. Allfälliges 1. Kindern dürfen im Hort ausnahmslos keine Medikamente verabreicht und mitgegeben werden. 2. Sämtliche Änderungen der Kontaktdaten (Wohnadresse, Telefonnummer, etc.) und Beschäftigungsverhältnisse der Eltern (Erziehungsberechtigten) sind der Leitung des Hortes umgehend zu melden. 3. Die Eltern stimmen der Veröffentlichung, Vervielfältigung und dem Druck von Fotos aus dem Betreuungsalltag und bei Ausflügen zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit durch die Stadtgemeinde Leonding zu. Eine Weitergabe an Dritte bzw. eine andere Verwendung erfolgt nicht. Die Hortordnung wurde vom Gemeinderat in der Gemeinderatssitzung am beschlossen und tritt mit in Kraft. Der Bürgermeister: Mag. Brunner Seite 5
Hortordnung der Stadtgemeinde Leonding. geltend ab
Hortordnung der Stadtgemeinde Leonding geltend ab 01.02.2018 I. Betrieb von Horten Die Stadtgemeinde Leonding betreibt Horte nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl. Nr. 39/2007,
MehrHORTORDNUNG für den Schülerhort Schulweg 3. der Marktgemeinde Timelkam vom 28. Juni Betrieb eines öffentlichen Hortes
4850 Timelkam Pollheimerstraße 5 Tel.: 07672 / 95 105 marktgemeinde@timelkam.at GZ: 250-0-0-2017 Bearbeiterin: Öttl Christian, Tel.DW: 40 Bezug: GR-Sitzung am 28.06.2018 HORTORDNUNG 2018 für den Schülerhort
MehrZahl: Datum: Betriebsordnung
Pol. Bez. Urfahr-Umgebung, OÖ. Tel.: 07215/2285 Fax: 07215/2285-20 4202 Kirchschlag bei Linz Nr. 44 e-mail: Gemeinde@kirchschlag.ooe.gv.at homepage: www.kirchschlag.net Zahl: 240-0-2011 Datum: 04.10.2011
MehrKindergartenordnung für den Kindergarten Waldburg geltend ab 01. September 2009
Kindergartenordnung für den Kindergarten Waldburg geltend ab 01. September 2009 I. Betrieb eines Kindergartens Die Gemeinde Waldburg betreibt einen Kindergarten nach den Bestimmungen des Oö. KBG LGBl.
MehrGemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ Roßbach 14
Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ. 5273 Roßbach 14 DVR: 0499625 Tel. 07724-8110-0 Fax: DW-4 Sachbearbeiter: Al. Peter Strasser/ DW 1 E-Mail: strasser@rossbach.ooe.gv.at
MehrKindergartenordnung für den Kindergarten Geiersberg. geltend ab 01.Oktober 2013
Kindergartenordnung für den Kindergarten Geiersberg geltend ab 01.Oktober 2013 I. Betrieb eines Kindergartens Die Gemeinde Geiersberg betreibt einen Kindergarten nach den Bestimmungen des Oö. KBG LGBl.
MehrKindergarten- und Krabbelstubenordnung
Kindergarten- und Krabbelstubenordnung geltend ab dem Arbeitsjahr 2015/2016 I. Betrieb eines Kindergartens und einer Krabbelstube Die Gemeinde Lichtenberg betreibt einen Kindergarten und eine Krabbelstube
MehrBetriebsordnung. für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Kirchschlag bei Linz geltend ab 1. September 2015
GEMEINDEAMT KIRCHSCHLAG BEI LINZ 4202 Kirchschlag 44 www.kirchschlag.net 12. Mai 2015 Geschäftszahl: 240-0-2015 Betriebsordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Kirchschlag bei Linz geltend
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung 2018 KBEO 2018 für den HORT der Gemeinde Holzhausen
GEMEINDEAMT HOLZHAUSEN Tel.: 07243/57155 Pol.Bez.: Wels-Land Fax: 07243/57555 Landstraße 2 DVR: 0551325 4615 Holzhausen IBAN.: AT40 3468 0000 0825 0169 e-mail: gemeinde@holzhausen.ooe.gv.at BIC: RZOOAT2L680
MehrKrabbelstubenordnung der Stadtgemeinde Leonding. geltend ab
Krabbelstubenordnung der Stadtgemeinde Leonding geltend ab 01.02.18 I. Betrieb von Krabbelstuben Die Stadtgemeinde Leonding betreibt Krabbelstuben nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes
MehrKindergartenordnung der Stadtgemeinde Leonding
Kindergartenordnung der Stadtgemeinde Leonding geltend ab 01.09.2015 I. Betrieb von Kindergärten Die Stadtgemeinde Leonding betreibt Kindergärten nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes
MehrKindergarten- u. Tarifordnung für den Kindergarten der Marktgemeinde Dimbach
Kindergarten- u. Tarifordnung für den Kindergarten der Marktgemeinde Dimbach Abschnitt A KINDERGARTENORDNUNG I. Betrieb eines öffentlichen Kindergartens 1. Die Marktgemeinde Dimbach betreibt einen öffentlichen
MehrKindergartenordnung der Stadtgemeinde Leonding
Kindergartenordnung der Stadtgemeinde Leonding geltend ab 01.02.2018 I. Betrieb von Kindergärten Die Stadtgemeinde Leonding betreibt Kindergärten nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes
MehrKindergarten- und die Krabbelstubenordnung der Marktgemeinde Kronstorf
Kindergarten- und die Krabbelstubenordnung der Marktgemeinde Kronstorf aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 4.2.2010 unter TOP 1. DA I. Betrieb eines Kindergartens und einer Krabbelstube Die
MehrKINDERGARTENORDNUNG. für den öffentlichen Kindergarten der Gemeinde Krenglbach, beschlossen vom Gemeinderat in der Sitzung am
KINDERGARTENORDNUNG für den öffentlichen Kindergarten der Gemeinde Krenglbach, beschlossen vom Gemeinderat in der Sitzung am 03.07.2014. I. Betrieb eines Kindergartens 1) Die Gemeinde Krenglbach betreibt
MehrKINDERGARTENORDNUNG für den Kindergarten Hellerwiese geltend ab dem Kindergartenjahr 2014/2015
STADTGEMEINDE Kirchdorf Rathausplatz 1 4560 Kirchdorf an der Krems KINDERGARTENORDNUNG für den Kindergarten Hellerwiese geltend ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 I. BETRIEB EINES KINDERGARTENS Die Stadtgemeinde
MehrKindergartenordnung für die Kindergärten der Marktgemeinde Ottensheim geltend ab
Kindergarten Linzer Straße Linzerstraße 25, Leiterin: Ingrid Peherstorfer Tel.: 07234/84065, kigaundhort.li@ottensheim.at Kindergarten Lerchenfeldstraße Lerchenfeldstraße 2, Leiterin: Ilse Hillinger Tel.:
MehrHortordnung für den Hort Regau gültig ab Hortjahr 2017/18 / Aktualisiert 3.Oktober 2017
Schülerhort Regau Caritas Kinder & Jugend Regau 4844 Regau, Markstraße 1 c/o Unterkriech 29 4845 Rutzenmoos Tel: 07672/97017 Handy Gr.1: 0664/8576678 caritas-kinder-jugend-regau@aon.at Handy Gr2: 0664/88465225
MehrKindergartenordnung für den Kindergarten Weyer
Kindergartenordnung für den Kindergarten Weyer I. Betrieb eines Kindergartens Die Marktgemeinde Weyer betreibt einen Kindergarten nach den Bestimmungen des Oö. KBG LGBl. Nr. 39 /2007 geändert durch LGBl.Nr.
MehrKindergartenordnung für den Gemeindekindergarten Alberndorf
Kindergartenordnung für den Gemeindekindergarten Alberndorf gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 04.07.2011 i.d.g.f. I. Betrieb eines Kindergartens Die Gemeinde Alberndorf in der Riedmark betreibt einen Kindergarten
MehrKindergartenordnung. des Pfarrcaritas Kindergartens Gunskirchen Welserstraße 7, 4623 Gunskirchen. geltend ab
Kindergartenordnung des Pfarrcaritas Kindergartens Gunskirchen Welserstraße 7, 4623 Gunskirchen geltend ab 7.4.2018 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung Die Pfarre Gunskirchen betreibt eine Kinderbetreuungseinrichtung
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung (KBEO) für den Kindergarten Oberkappel
Marktgemeindeamt Oberkappel 4144 Oberkappel; Marktstraße 4 Politischer Bezirk Rohrbach Oberösterreich Telefon: 07284/202-0 FAX: 07284/202-20 E-mail: marktgemeinde@oberkappel.ooe.gv.at B ank: Raiffeis enbank
MehrK i n d e r g a r t e n o r d n u n g
STADTAMT RIED IM INNKREIS Hauptplatz 12, 4910 Ried im Innkreis Amtsleitung Zahl: 240-1/2014/MMag.Eckk/Hu 4910 Ried i.i., 07.04.2014 Tel.: 07752/901-205 Fax: 07752/71217-8205 E-mail: amtsleitung@ried.gv.at
MehrGemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ Roßbach 14
Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ. 5273 Roßbach 14 DVR: 0499625 Tel. 07724-8110-0 Fax: DW-4 Sachbearbeiter: Al. Peter Strasser/ DW 1 E-Mail: strasser@rossbach.ooe.gv.at
MehrHortordnung Mitteilungen zum Hortbetrieb
Hortordnung Mitteilungen zum Hortbetrieb Sie haben ihr Kind für den Besuch des Hortes Weichstetten angemeldet. Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegen bringen und hoffen, dass Ihr Kind
MehrKindergarten- und Krabbelstubenordnung für die Gemeinde Alkoven
Gemeindeamt Alkoven Alte Hauptstraße 40 4072 Alkoven Pol. Bezirk Eferding O.Ö. Alkoven, am 24.06.2009 Der Gemeinderat der Gemeinde Alkoven hat in seiner Sitzung vom 24. Juni 2009 nachstehende Kindergarten-
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die Krabbelstube und den Kindergarten der Stadt Schärding
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die Krabbelstube und den Kindergarten der Stadt Schärding gültig ab 01. September 2016 des Gemeinderates vom 28. Juni 2016 Schärding, am 30. Juni 2016 1. Betrieb
MehrGemeindeamt Scharten Scharten, am Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) Scharten Nr. 60 Telefax (07272) DVR.
Gemeindeamt Scharten Scharten, am 11.12.2014 Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) 52 55-10 4612 Scharten Nr. 60 Telefax (07272) 52 55-9 DVR. 0058467 e-mail: gemeinde@scharten.ooe.gv.at Bearbeiter: R. Bauer
Mehrgültig ab 01.September 2014
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Gemeindekindergarten Goldwörth 4102 Goldwörth, Schulstraße 1, Tel. 07234/836558, kindergarten@goldwoerth.ooe.gv.at 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung
MehrSTADTAMT GMUNDEN Städtische Kindergärten A-4810 Gmunden, Rathausplatz 1
STADTAMT GMUNDEN Städtische Kindergärten A-4810 Gmunden, Rathausplatz 1 Telefon: 07612/794-0 Fax: 07612/794-258 E-mail: stadtamt@gmunden.ooe.gv.at http://www.gmunden.at Kinderbetreuungseinrichtungsordnung
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Kindergarten ARNREIT
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Kindergarten ARNREIT 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gültig ab 01. September 2011 Die Gemeinde Arnreit betreibt eine Kinderbetreuungseinrichtung
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung für den Kindergarten/die Krabbelstube Brunnenthal I. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung Die Gemeinde Brunnenthal (in der Folge als Rechtsträger bezeichnet) betreibt
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung für den Kindergarten/die Krabbelstube Brunnenthal gültig ab 01.02.2018 I. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung Die Gemeinde Brunnenthal (in der Folge als Rechtsträger
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung für den Kindergarten der Marktgemeinde Reichenau i.m. (A b s c h r i f t )
Marktgemeindeamt REICHENAU im Mkr. 4204 Reichenau, Marktplatz 2, Tel. 07211-8255-0; Fax: 8255-5 e-mail: marktgemeindeamt@reichenau-ooe.at Zl: 003/3 - Kiga.Ord - 2012 Bearbeiter: Johann Seiberl, Kl. 15
MehrKINDERGARTENORDNUNG. der Marktgemeinde Gramastetten. Gemeinderatsbeschluss vom 09. Juli 2009 I. BETRIEB EINES ÖFFENTLICHEN KINDERGARTENS
Marktgemeindeamt Gramastetten Marktstraße 17 Pol. Bezirk Urfahr-Umgebung, OÖ 4201 Gramastetten Telefon: (07239) 8155-0 Telefax: (07239) 8155-12 E-Mail: gemeinde@gramastetten.ooe.gv.at Internet: www.gramastetten.ooe.gv.at
MehrKindergarten- und Krabbelstubenordnung 2017/2018 Mitteilungen zum Kindergarten - und Krabbelstubenbetrieb
Kindergarten- und Krabbelstubenordnung 2017/2018 Mitteilungen zum Kindergarten - und Krabbelstubenbetrieb Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegenbringen und hoffen, dass Ihr Kind eine schöne,
MehrKindergartenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb Für das Kindergartenjahr 2016/17
Kindergartenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb Für das Kindergartenjahr 2016/17 Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegenbringen und hoffen, dass Ihr Kind eine schöne, erlebnisreiche
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung für die Kinderbetreuungseinrichtung (KBE) Parz Grieskirchen, Parzer Schulstraße 2 mit Expositur Annaberg, Annaberg 21 gültig ab 01.02.2018 1. Betrieb eines Kindergartens
MehrKindergartenordnung Kindergarten Hinzenbach
Kindergarten Hinzenbach Wagrein 2a, 4070 Hinzenbach Tel.: 07272/2460 DW 200 Email: kindergarten@hinzenbach.ooe.gv.at Kindergartenordnung Kindergarten Hinzenbach gültig ab 1. November 2014 laut Gemeinderatsbeschluss
MehrKINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG
der Marktgemeinde Pucking Seite 1 von 8 KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG geltend ab 1. Jänner 2011 I. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtungen Die Marktgemeinde Pucking betreibt zwei öffentliche Kindergärten
MehrRichtlinien, Rechte und Pflichten im Kindergarten der Marktgemeinde Gallspach
Luftkurort MARKTGEMEINDE Gallspach Hauptplatz 8-9 A-4713 Gallspach +43 7248/64319, E-Mail: kindergarten@gallspach.ooe.gv.at Url: www.gallspach.ooe.gv.at Sachbearbeiter: Amtsleiter Hermann Wetzlmair Kindergartenleiterin
MehrMarktgemeindeamt Herzogsdorf Kirchenplatz 10, 4175 Herzogsdorf, Bezirk Urfahr-Umgebung
Marktgemeindeamt Herzogsdorf Kirchenplatz 10, 4175 Herzogsdorf, Bezirk Urfahr-Umgebung Sachbearbeiter: Andreas Mahringer, DW 20 mahringer@herzogsdorf.ooe.gv.at Kinderbetreuungseinrichtungsordnung für die
MehrI. Betrieb von öffentlichen Kindergärten
Kindergartenordnung STADT WELS Kinderbetreuung Stadtplatz 55, 4600 Wels Bearbeiter: Elisabeth Weidinger Zimmer Nr. 210 Tel.: +43 7242 235 6100 E-Mail: ki@wels.gv.at DVR: 0024724; UID-Nr.: ATU23478804 wels.at
MehrKINDERGARTEN- und KRABBELGRUPPENORDNUNG. der Marktgemeinde Gramastetten
KINDERGARTEN- und KRABBELGRUPPENORDNUNG der Marktgemeinde Gramastetten Gemeinderatsbeschluss vom 31. Jänner 2018 I. BETRIEB EINES ÖFFENTLICHEN KINDERGARTENS UND EINER ÖFFENTLICHEN KRABBELGRUPPE Die Marktgemeinde
MehrKINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG
KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG für den öffentlichen Kindergarten und die Krabbelstube der Gemeinde Krenglbach, beschlossen vom Gemeinderat in der Sitzung am 19. Mai 2016. I. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung
MehrK U N D M A C H U N G KINDERGARTENORDNUNG
Polit. Bezirk Wels-Land Markt 1, 4654 Bad Wimsbach-Neydharting K U N D M A C H U N G Gemäß 94 Abs. 3 der OÖ. GemO 1990 i.d.g.f. wird folgende Verordnung öffentlich kundgemacht: V e r o r d n u n g des
MehrKindergartenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb
für Kinder und Jugendliche Kindergartenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb Sie haben Ihr Kind für den Besuch im Pfarrcaritas-Kindergarten Dörnbach angemeldet. Wir freuen uns über das Vertrauen,
MehrVERORDNUNG. des Gemeinderates der Gemeinde Straß im Attergau vom , mit der eine neue KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG KBEO
Gemeinde Straß im Attergau Bezirk Vöcklabruck - Oberösterreich 4881 Straß im Attergau, Tel.: 07667/7112-0, Fax: 07667/7112-14 E-mail: gemeinde@strass.ooe.gv.at homepage: www.strassimattergau.at VERORDNUNG
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung 2016 KBEO 2016 für den Kindergarten und der Krabbelstube der Gemeinde Holzhausen
GEMEINDEAMT HOLZHAUSEN Tel.: 07243/57155 Pol.Bez.: Wels-Land Fax: 07243/57555 Landstraße 2 DVR: 0551325 4615 Holzhausen IBAN.: AT40 3468 0000 0825 0169 e-mail: gemeinde@holzhausen.ooe.gv.at BIC: RZOOAT2L680
MehrHortordnung Mitteilungen zum Hortbetrieb geltend ab 1. September 2018
Hortordnung Mitteilungen zum Hortbetrieb geltend ab 1. September 2018 Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegenbringen und hoffen, dass ihr Kind eine schöne, erlebnisreiche Zeit in unserer
MehrMarktgemeindeamt Saxen
Marktgemeindeamt Saxen A 4351 Saxen 77, Politischer Bezirk Perg, OÖ. Tel.: 07269 355-0, Fax: DW 20, DVR: 0025437, UID Nr. 23431800 e-mail: gemeinde@saxen.at www.saxen.at Kindergartenordnung für den Kindergarten
MehrGemeinde Geinberg 4943 Geinberg, Dorfstraße 9
Gemeinde Geinberg 4943 Geinberg, Dorfstraße 9 Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die Krabbelstube und den Kindergarten der Gemeinde Geinberg gültig ab 01.02.2018 Zl.: 240/0-2018 Übersicht 1.
MehrDas Arbeitsjahr der Kinderbetreuungseinrichtungen beginnt am 1. September und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres.
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die interkommunale Krabbelstube, den Kindergarten LUKI und den Kindergarten Schlaumaus der Marktgemeinde Luftenberg an der Donau 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung
MehrKindergartenordnung der Pfarre Wartberg an der Krems
Kindergartenordnung der Pfarre Wartberg an der Krems Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegenbringen und hoffen, dass Ihr Kind eine schöne, erlebnisreiche Zeit bis zum Schuleintritt in unserer
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Kindergarten der Pfarrcaritas Sarleinsbach
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Kindergarten der Pfarrcaritas Sarleinsbach gültig ab 01.02.2018 Übersicht 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung 2. Arbeitsjahr und Ferien 3. Öffnungszeit
MehrKINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG für die Kinderbetreuungseinrichtungen
4850 Timelkam Pollheimerstraße 5 Tel.: 07672 / 95 105 marktgemeinde@timelkam.at GZ: 240-0-0-2018 Bearbeiterin: Öttl Christian, Tel.DW: 40 Bezug: GR-Sitzung am 28.06.2018 KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Gemeindekindergarten Unterweitersdorf gültig ab (lt. GR-Beschluss vom
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Gemeindekindergarten Unterweitersdorf gültig ab 01.02.2018 (lt. GR-Beschluss vom 29.01.2018) Übersicht 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung 2. Arbeitsjahr
MehrMarktgemeindeamt Europaweg Luftenberg/Donau Bezirk Perg, Oberösterreich KUNDMACHUNG
Marktgemeindeamt Europaweg 1 4225 Luftenberg/Donau Bezirk Perg, Oberösterreich Luftenberg, 05.07.2013 KUNDMACHUNG Gemäß 94 Abs. 1 und 3 der Oö. GemO 1990 wird hiermit kundgemacht, dass über Beschluss des
MehrKrabbelstubenordnung der Pfarre Wartberg an der Krems
Krabbelstube Krabbelstubenrdnung der Pfarre Wartberg an der Krems Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegenbringen und hffen, dass Ihr Kind eine schöne, erlebnisreiche Zeit in unserer Einrichtung
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung (KBEO) für den Kindergarten/Krabbelstube Weichstetten gültig ab 1. Februar 2018
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung (KBEO) für den Kindergarten/Krabbelstube Weichstetten gültig ab 1. Februar 2018 Übersicht 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung 2. Arbeitsjahr und Ferien 3. Öffnungszeit
MehrKindergarten/Krabbelstubenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb
Kindergarten/Krabbelstubenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb Sie haben ihr Kind für den Besuch in der Krabbelgruppe/dem Kindergarten Weichstetten angemeldet. Wir freuen uns über das Vertrauen,
MehrK I N D E R G A R T E N O R D N U N G
K I N D E R G A R T E N O R D N U N G der Gemeinde Telfes i. Stubai Der Gemeinderat der Gemeinde Telfes i. Stubai hat in seiner Sitzung vom 11.8.2014 gem. 23 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes,
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung für die Kindergärten und Krabbelstuben in der Marktgemeinde Feldkirchen an der Donau
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung für die Kindergärten und Krabbelstuben in der Marktgemeinde Feldkirchen an der Donau gültig ab 01.02.2018 Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der vorliegenden
MehrKINDERGARTENORDNUNG PFARRCARITAS KINDERGARTEN NEUKIRCHEN AM WALDE
Liebe Eltern! Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegenbringen und hoffen, dass Ihr Kind eine schöne, erlebnisreiche Zeit bis zum Schuleintritt in unserer Einrichtung verbringen wird. Dazu
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die Kinderbetreuungseinrichtung ARNREIT
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die Kinderbetreuungseinrichtung ARNREIT gültig ab 01. Februar 2018 Übersicht 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung 2. Arbeitsjahr und Ferien 3. Öffnungszeit
Mehrkindergarten untermieming
KINDERGARTENORDNUNG der Kindergärten Barwies und Untermieming kindergarten untermieming Ihr Kind soll bei uns im Kindergarten glücklich sein, Freunde finden und viel Neues lernen. Dies ist unser gemeinsamer
MehrV E R O R D N U N G. 1 Aufnahme
V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Gemeinde Trebesing vom 30. März 2017, Zahl: 2-240/2017, mit der eine Kinderbildungs- und -betreuungsordnung für den Gemeindekindergarten Trebesing erlassen wird
MehrGemeindeamt Weißkirchen an der Traun
Gemeindeamt Weißkirchen an der Traun 4616 Weißkirchen an der Traun, Gemeindeplatz 1 Pol. Bezirk Wels-Land, Oberösterreich Seite 1 von 7 Tel. 07243/56155-0 Fax 07243/56155-31 e-mail: gemeinde@weisskirchen.ooe.gv.at
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung 2018 KBEO 2018 für den Kindergarten und die Krabbelstube der Gemeinde Holzhausen
GEMEINDEAMT HOLZHAUSEN Tel.: 07243/57155 Pol.Bez.: Wels-Land Fax: 07243/57555 Landstraße 2 DVR: 0551325 4615 Holzhausen IBAN.: AT40 3468 0000 0825 0169 e-mail: gemeinde@holzhausen.ooe.gv.at BIC: RZOOAT2L680
MehrTarifordnung (gemäß 14 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2011)
Tarifordnung (gemäß 14 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2011) des Gemeinderates der Gemeinde Krenglbach vom 19. März 2015, mit der die Elternbeiträge für die Kinderbetreuungseinrichtungen in Krenglbach
MehrTarifordnung (gemäß 15 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2018)
Krenglbach, am 22. Februar 2018 Krenglbach, am 5. Juli 2108 Tarifordnung (gemäß 15 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2018) des Gemeinderates der Gemeinde Krenglbach vom 22. Februar 2018 (inklusive der Änderung
MehrV E R O R D N U N G. 1 Aufnahme
V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Gemeinde Trebesing vom 13. Juli 2018, Zahl: 123-240/2018, mit der eine Kinderbildungs- und -betreuungsordnung für den Gemeindekindergarten Trebesing neu erlassen
MehrTarifordnung für den Kindergarten der Friedensgemeinde Moosdorf, geltend ab 01. September 2016
Tarifordnung für den Kindergarten der Friedensgemeinde Moosdorf, geltend ab 01. September 2016 Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 10. Juni 2016 wird nachstehende Tarifordnung erlassen: Der
MehrTarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergarten, Schülerhort und Krabbelstube) der Marktgemeinde Hörsching
Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergarten, Schülerhort und Krabbelstube) der Marktgemeinde Hörsching Präambel Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist für Kinder - vor dem
MehrKrabbelstubenordnung
Marktgemeinde Mauthausen A-4310 Mauthausen, Marktplatz 7 Telefon: +43 (7238) 22 55 0 Fax: +43 (7238) 22 55 99 Mail: gemeinde@mauthausen.at Internet: www.mauthausen.at Mauthausen, 01.09.2012 240-0-2012/Lg
MehrK I N D E R G A R T E N O R D N U N G /2017
K I N D E R G A R T E N O R D N U N G - 2016/2017 Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb ab 6. September 2016 Liebe Eltern! Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegen bringen und hoffen, dass
MehrTarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Marktgemeinde Feldkirchen an der Donau entsprechend 15 OÖ. Elternbeitragsverordnung 2018
Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Marktgemeinde Feldkirchen an der Donau entsprechend 15 OÖ. Elternbeitragsverordnung 2018 Präambel Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung
MehrBenutzungssatzung für die gemeindliche Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtungssatzung) Vom Trägerschaft und Rechtsform
Benutzungssatzung für die gemeindliche Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtungssatzung) Vom 05.02.2015 Der Markt Maßbach erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung (KBEO) für Krabbelstube, Kindergarten, Hort gültig ab
l.«, wbli l N^" ^(M.äen^or'f'eH Kinderbetreuungseinrichtungsordnung (KBEO) für Krabbelstube, Kindergarten, Hort gültig ab 01. 09. 2017 Beschluss Gemeinderatssitzung am 25. April 2017 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung
MehrK I N D E R G A R T E N O R D N U N G 2018 / 2019
Liebe Eltern! K I N D E R G A R T E N O R D N U N G 2018 / 2019 Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb ab 4. September 2018 Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegenbringen und hoffen, dass
MehrStadtgemeinde Gänserndorf Hortordnung für den Hort der Volksschule
Stadtgemeinde Gänserndorf Hortordnung für den Hort der Volksschule Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Gänserndorf hat in seiner Sitzung am 9.5.2018 in Ergänzung zum NÖ Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. 5065
MehrTarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Engerwitzdorf Pfarrcaritashort Engerwitzdorf-Schweinbach
Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Engerwitzdorf Pfarrcaritashort Engerwitzdorf-Schweinbach Der Hort Engerwitzdorf-Schweinbach wird nach den Grundsätzen des OÖ. Kinderbetreuungsgesetzes
MehrBetreuungsvertrag. abgeschlossen zwischen der Stadt Mürzzuschlag, Kindergartenverwaltung und den Erziehungsberechtigten.
Betreuungsvertrag abgeschlossen zwischen der Stadt Mürzzuschlag, Kindergartenverwaltung und den Erziehungsberechtigten. Name des Kindes: GÜLTIGKEIT: vom Eintritt: bis Austritt: WICHTIG: ÄNDERUNGEN (Adresse,
MehrTarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen Hort und Kindergarten der Gemeinde Engerwitzdorf
Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen Hort und Kindergarten der Gemeinde Engerwitzdorf Die Pfarrcaritashorte Engerwitzdorf Schweinbach und Engerwitzdorf Mittertreffling, die Kindergärten St.
MehrBenutzungssatzung für Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtungs-Satzung)
Benutzungssatzung für Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Die Gemeinde Aiterhofen erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
MehrStadtgemeinde Gänserndorf Hortordnung für den Hort der Volksschule
Stadtgemeinde Gänserndorf Hortordnung für den Hort der Volksschule Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Gänserndorf hat in seiner Sitzung am 16.9.2015 in Ergänzung zum NÖ Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. 5065
MehrGemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ. 5273 Roßbach 14
Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ. 5273 Roßbach 14 DVR: 0499625 Tel. 07724-8110-0 Fax: DW-4 Sachbearbeiter: Al. Peter Strasser/ DW 1 E-Mail: strasser@rossbach.ooe.gv.at
MehrT a r i f o r d n u n g für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Holzhausen
GEMEINDEAMT HOLZHAUSEN Tel.: 07243/57155 Pol.Bez.: Wels-Land Fax: 07243/57555 Landstraße 2 DVR: 0551325 4615 Holzhausen IBAN.: AT40 3468 0000 0825 0169 e-mail: gemeinde@holzhausen.ooe.gv.at BIC: RZOOAT2L680
MehrAufnahme. 1. Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze.
H O R T O R D N U N G des Schülerhortes in der Volksschule Techelsberg am Wörther See in Entsprechung des 14 des Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl.Nr. 13/2011, idgf I. Aufnahme 1. Die Aufnahme erfolgt nach
MehrBenutzungssatzung für die Kindertageseinrichtung mit Kleinkinderbetreuung (Kindertageseinrichtungs-Satzung)
1 Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtung mit Kleinkinderbetreuung (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Die Gemeinde Röllbach erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung
MehrMarkt Markt Indersdorf
Az.: 10/028-2-15 Satzung des Marktes Markt Indersdorf über die Benutzung der Mittagsbetreuung Der Markt Markt Indersdorf erlässt aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den
MehrSatzung. - Kindergartensatzung -
Satzung für den Kindergarten Michaelsbuch der Gemeinde Stephansposching - Kindergartensatzung - vom 06.09.2006 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
MehrTarifordnung. für den öffentlichen Kindergarten der Gemeinde Kirchschlag bei Linz geltend ab 05. Oktober 2011
GEMEINDEAMT KIRCHSCHLAG BEI LINZ 4202 Kirchschlag 44 www.kirchschlag.net Tarifordnung 04.10.2011 Geschäftszahl: 240-3-2011 für den öffentlichen Kindergarten der Gemeinde Kirchschlag bei Linz geltend ab
Mehr