Hortordnung der Stadtgemeinde Leonding. geltend ab

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1 Hortordnung der Stadtgemeinde Leonding geltend ab I. Betrieb von Horten Die Stadtgemeinde Leonding betreibt Horte nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl. Nr. 39/2007, i.d.f LGBI. Nr. 90/2013, mit Sitz in Leonding. Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Horten erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls. Horte der Stadt Leonding sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich. II. Arbeitsjahr und Ferien 1. Das Arbeitsjahr der Horte beginnt nach Möglichkeit am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres. 2. Die Hauptferien beginnen am 01. August und enden am 31. August. Beginn und Ende der Hauptferien werden jeweils vom Bürgermeister der Stadt Leonding festgesetzt. 3. Die Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien richten sich nach den Ferien der Volks- und Neuen Mittel- bzw. Hauptschulen. III. Öffnungszeit 1. Die Öffnungszeit der Horte ist von Montag bis Donnerstag von Unterrichtsschluss (spätestens jedoch um 11.30) bis Uhr und am Freitag Uhr festgesetzt. 2. An schulfreien Tagen sind die Horte von bis Uhr (Freitag Uhr) geöffnet. 3. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen bleiben die Horte geschlossen. 4. Die Horte werden mit Mittagsbetrieb geführt. IV. Aufnahme in die Horte Die Horte sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007 für Kinder im schulpflichtigen Alter allgemein zugänglich. 1. Der Besuch der Horte ist freiwillig und erfolgt gegen eine angemessene Kostenbeteiligung der Eltern (Elternbeitrag entsprechend der Tarifordnung des Rechtsträgers). Seite 1

2 2. Für die Aufnahme in die Horte der Stadt Leonding ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern erforderlich. Die Anmeldung hat schriftlich (elektronisch per Onlinevormerkung unter oder persönlich im jeweiligen Hort oder Rathaus Leonding) jeweils bis spätestens 31. März dj zu erfolgen und muss für mindestens 3 Tage pro Woche erfolgen. 3. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen: a) Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes, b) ärztliche Bescheinigung über den allgemeinen Gesundheitszustandes des Kindes, c) Impfbescheinigung, d) Meldezettel, e) Sozialversicherungsnachweis (Bsp. E-Card), f) ev. Unterlagen über die letztgültige Obsorgevereinbarung(en), g) ev. vorhandene ärztliche Atteste (Bsp. Allergien, Unverträglichkeit von Nahrungsmitteln etc.) 4. Der Rechtsträger entscheidet über die Aufnahme in den Hort und teilt diese den Eltern/Erziehungsberechtigten schriftlich mit. In erster Linie sind Kinder mit Hauptwohnsitz in Leonding aufzunehmen, die eine dem Hort angeschlossene Schule besuchen und deren Eltern berufstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind, oder deren familiäre oder soziale Verhältnisse eine Aufnahme erfordern (z.b. besonderer Förderbedarf des Kindes, Besuch der Einrichtung durch Geschwisterkinder, Empfehlung von Behörden, etc.). 5. Die Aufnahme und der Besuch eines gemeindefremden Kindes in einem Leondinger Hort werden von der Zustimmung zur Leistung eines Gastbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes und den verfügbaren freien Platzkapazitäten abhängig gemacht. Die Höhe des Gastbeitrags wird jeweils pro Kalenderjahr fest-gesetzt. Grundlage ist der Zuschussbedarf der Stadtgemeinde Leonding zur jeweiligen Kinderbetreuungsform laut Controllingbericht des Vorjahrs unter Einbeziehung der Personalkostensteigerung. Die Mindesthöhe laut Oö. Elternbeitragsverordnung beträgt für ein Schulkind mindestens 50% des Höchstbeitrags pro Monat, in dem der Hort geöffnet hat. 6. Vorrangig werden - neben der unter Punkt 4 genannten Kriterien - Kinder mit Hauptwohnsitz in Leonding aufgenommen, deren Eltern berufstätig sind. Eine positive Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch (Hauptwohnsitz des Kindes ist nicht die Stadtgemeinde Leonding) garantiert nicht automatisch einen Hortplatz. Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes im Laufe eines Betreuungsjahres bleibt der Besuch im laufenden Betreuungsjahr unberührt. Im darauffolgenden Betreuungsjahr (Herbst des nächsten Jahres) muss die Betreuung des Kindes in der neuen Hauptwohnsitzgemeinde erfolgen. Gegebenenfalls ist eine Bestätigung über die Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung durch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu erbringen. Seite 2

3 7. Im Monat August wird eine Betreuung angeboten, wenn ein Bedarf gegeben ist. Für die Sommerbetreuung ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. Voraussetzung für eine Anmeldung für den Monat August ist die Berufstätigkeit der Eltern bzw. Erziehungs-berechtigten. V. Abmeldung Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch des Hortes ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist möglich und hat bei der Hortleitung schriftlich zu erfolgen. Veränderungen der für die Ermittlung des Elternbeitrages maßgeblichen Umstände sind der Hortleitung unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen und nachzuweisen. Diese werden mit dem auf die Meldung folgenden Monatsersten berücksichtigt. Werden diese Meldungen verspätet erstattet, so wirken sie im Falle einer durch sie veranlassten Erhöhung des ermäßigten Beitrages auf den Monatsersten zurück, der der tatsächlichen Änderung folgt. VI. Widerruf der Aufnahme: Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn a) die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen (z.b. ein Beitragsrückstand von 2 Monaten) oder b) nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird, c) der Besuch eines angemeldeten Kindes, nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt. VII. Zusammenarbeit mit den Eltern 1. Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben des Hortes einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicher. 2. Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck lädt die Hortleitung spätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahres zu einer Elternversammlung ein. 3. Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu beantragen. 4. Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger ist zulässig und anzustreben. VIII. Pflichten der Eltern 1. Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten. 2. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder den Hort körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und dass die vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden. Seite 3

4 3. Die Kinder sollen an schulfreien Tagen nicht vor Uhr, sonst aber unmittelbar nach Unterrichtsschluss in den Hort kommen. 4. Die Eltern haben die Hortleitung von erkannten Infektionskrankheiten des Kindes unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch des Hortes fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Hortpersonals nicht mehr besteht. Bevor das Kind den Hort wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. Bei Auftritt von erhöhter Körpertemperatur und anderen akut auftretenden Symptomen, Krankheiten und/oder Verletzungen ist das Kind unverzüglich aus der Einrichtung abzuholen. 5. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass das Kind den Hort regelmäßig besucht. Ist ein Kind am Hortbesuch verhindert, so haben die Eltern die Hortleitung unter Angabe der vorrausichtlichen Dauer der Abwesenheit zu benachrichtigen. 6. Die Eltern erklären hiermit, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb des Hortes verbringt. 7. Den Eltern obliegt die Aufsicht über ihr Kind außerhalb der Besuchszeit des Hortes. Dem Personal des Hortes obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs des Hortes. Die Aufsichtspflicht im Hort beginnt mit dem Einlass der Kinder in den Hort und endet mit dem Verlassen des Hortes. Außerhalb des Hortes besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Hortbesuches, wie z.b. Spaziergänge und Ausflüge. 8. Die Eltern sind mit einer jährlichen kostenlosen ärztlichen Untersuchung des Kindes im Hort einverstanden. 9. Der Rechtsträger hat weiters sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuchs des Hortes ärztliche Hilfe geleistet werden kann. 10. Für Wertgegenstände und mitgebrachtes Eigentum z.b. Hals-, Armketten, Ohrringe, Spielzeug, Gewand etc. kann vom Hortpersonal keine Haftung übernommen werden. 11. Die Eltern sind damit einverstanden, dass logopädische Reihenuntersuchungen bei den Kindern durchgeführt sowie bei Bedarf andere/weitere Expertinnen (z.b. die Fachberatung für Integration, ) hinzugezogen werden und erklären sich weiters einverstanden, dass das Ergebnis der Untersuchung zwischen den ExpertenInnen und der gruppenführenden HortpädagogIn besprochen wird. Zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme der Logopädin mit den Eltern des Kindes erklären sich diese ausdrücklich mit der Weitergabe der entsprechenden Informationen (bspw. Seite 4

5 Wohnort, Telefonnummer der Familie des Kindes) durch die gruppenführende Hortpädagogin an die zuständige LogopädIn einverstanden. 12. Die Eltern stimmen einer Weitergabe der Daten des Kindes (Name, Geb. Datum, Hauptwohnsitz) an die Oö. Landesregierung zum Zweck der Abwicklung des Landeszuschusses und des Landesbeitrages zu den Kosten der Kinderbetreuung zu. Die Daten werden keiner anderen Verwendung als zum Zweck der Förderungsabwicklung zugeführt. IX. Allfälliges 1. Kindern dürfen im Hort ausnahmslos keine Medikamente verabreicht und mitgegeben werden. 2. Sämtliche Änderungen der Kontaktdaten (Wohnadresse, Telefonnummer, etc.) und Beschäftigungsverhältnisse der Eltern (Erziehungsberechtigten) sind der Leitung des Hortes umgehend zu melden. 3. Die Eltern stimmen der Veröffentlichung, Vervielfältigung und dem Druck von Fotos aus dem Betreuungsalltag und bei Ausflügen zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit durch die Stadtgemeinde Leonding zu. Eine Weitergabe an Dritte bzw. eine andere Verwendung erfolgt nicht. Die Hortordnung wurde vom Gemeinderat in der Gemeinderatssitzung am beschlossen und tritt mit in Kraft. Der Bürgermeister: Mag. Brunner Seite 5

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