Kindergarten- u. Tarifordnung für den Kindergarten der Marktgemeinde Dimbach
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- Markus Bretz
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1 Kindergarten- u. Tarifordnung für den Kindergarten der Marktgemeinde Dimbach Abschnitt A KINDERGARTENORDNUNG I. Betrieb eines öffentlichen Kindergartens 1. Die Marktgemeinde Dimbach betreibt einen öffentlichen Kindergarten nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl. Nr. 39/2007, mit dem Sitz in Dimbach 2 II. Arbeitsjahr 1. Das Arbeitsjahr des Kindergartens beginnt jeweils am 1. September eines jeden Jahres und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres. 2. Die Hauptferien werden vom 1. bis 31. August eines jeden Jahres festgesetzt. Die Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien werden vom Kindergartenerhalter nach den Bedürfnissen der Eltern jährlich festgelegt. III. Öffnungszeit 1. Die Öffnungszeit des Kindergartens ist von Montag bis Freitag von 7:30 bis 12:30 Uhr 2. Weitere Öffnungszeiten des Kindergartens (Frühdienst, Mittagsbetrieb, Nachmittags, Spätdienst) werden auf Grund der Bedarfserhebung (Einbindung der Eltern) und der organisatorischen Möglichkeiten des Kindergartens angeboten. 3. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt der Kindergarten geschlossen. IV. Aufnahme in den Kindergarten 1. Der Kindergarten ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007 für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung allgemein zugänglich. 2. Im Kindergarten wird eine alterserweiterte Kindergartengruppe mit Kindern ab dem vollendeten 2. Lebensjahr und im volksschulpflichtigen Alter geführt. 3. Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig und erfolgt gegen eine angemessene Kostenbeteiligung der Eltern (Elternbeitrag entsprechend der Tarifordnung des Kindergartens der Marktgemeinde Dimbach). 4. Für die Aufnahme in den Kindergarten ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern erforderlich. Die Anmeldung hat persönlich oder schriftlich jeweils bis spätestens Ende April bei der Kindergartenleitung zu erfolgen. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen: a) Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes, b) ärztliche Bescheinigung über den allgemeinen Gesundheitszustandes c) Impfbescheinigung,
2 5. Die Marktgemeinde Dimbach entscheidet bis zum Ende Juli über die Aufnahme in den Kindergarten und teilt diese den Eltern schriftlich mit. 6. Die Aufnahme eines gemeindefremden Kindes wird von der Zustimmung zur Leistung eines Gastbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes abhängig gemacht. V. Abmeldung Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch des Kindergartens ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist möglich und hat bei der Kindergartenleitung schriftlich zu erfolgen. VI. Widerruf der Aufnahme Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn a) die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung bzw. Bezahlung der Kindergartengebühren trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder b) nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird. VII. Zusammenarbeit mit den Eltern 1. Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben des Kindergartens einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicher. 2. Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck führt die Kindergartenleitung spätestens bei der Anmeldung eine schriftliche Bedarfserhebung durch. 3. Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu beantragen. 4. Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger ist zulässig und anzustreben. VIII. Pflichten der Eltern 1. Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten. 2. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder den Kindergarten körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und dass die vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden. 3. Die Kinder sind von den Eltern (Erziehungsberechtigten) bis spätestens 8.00 Uhr in den Kindergarten zu bringen; die Abholung des Kindes hat in der Zeit von Uhr bis Uhr zu erfolgen. Kinder, die über Mittag oder am Nachmittag im Kindergarten verbleiben sind in der letzten halben Stunde der Öffnungszeit des Kindergartens abzuholen. 4. Die Eltern haben die Kindergartenleitung von erkannten Infektionskrankheiten des Kindes unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lang vom
3 Besuch des Kindergartens fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Kindergartenpersonals nicht mehr besteht. Bevor das Kind den Kindergarten wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. Im Kindergarten können den Kindern grundsätzlich keine Medikamente verabreicht werden. 5. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass das Kind den Kindergarten regelmäßig besucht. Ist ein Kind voraussichtlich länger als 3 Tage verhindert, den Kindergarten zu besuchen, so haben die Eltern die Kindergartenleitung unter Angabe des Grundes davon zu benachrichtigen. 6. Die Eltern erklären hiermit, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb des Kindergartens verbringt. 7. Die Kinder sind von den Eltern oder deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in den Kindergarten zu bringen und von diesen wieder abzuholen. Dem Personal des Kindergartens obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs des Kindergartens. Die Aufsichtspflicht im Kindergarten beginnt mit der Übernahme des Kindes; sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern oder deren Beauftragten übergeben werden. Außerhalb des Kindergartens besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Kindergartenbesuches, wie z.b. Spaziergänge und Ausflüge. 8. Eltern, deren Kinder mit dem von der Gemeinde organisierten Bustransport befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind zu den Halte(Sammel)stellen zu begleiten bzw. durch eine zur Übernahme der Aufsicht geeignete Person begleiten zu lassen, das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu übergeben und von den Haltestellen zum vereinbarten Zeitpunkt wieder abzuholen bzw. von einer zur Übernahme der Aufsicht geeigneten Person abholen zu lassen. 9. Die Marktgemeinde Dimbach hat sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuchs des Kindergartens ärztliche Hilfe geleistet werden kann.
4 Abschnitt B TARIFORDNUNG I. Bewertung des Einkommens (1) Der von den Eltern zu leistende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat. Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern i.s.d. 2 Abs. 1 Ziff. 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Lebensgefährten zusammen. (2) Für die Berechnung des Bruttofamilieneinkommens gemäß 1 Elternbeitragsverordnung 2007 sind die Einkünfte des Vorjahres nachzuweisen. Alternativ kann bei Einkommensveränderungen (Kindergeldbezug, Arbeitslosigkeit) das Einkommen der Monate Mai- Juli des laufenden Jahres nachgewiesen werden. (3) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht oder nur mangelhaft bis zum 1. September nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten. II. Elternbeitrag (1) Der Elternbeitrag umfasst nicht die allenfalls verabreichte Verpflegung und den Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Kindergartentransport. (2) Der von der Gemeinde einzuhebende Elternbeitrag versteht sich inklusive einer allenfalls zu zahlenden Umsatzsteuer und wird für 10 geöffnete Monate verrechnet und wird mittels Bankeinzug eingehoben. (3) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, jede Änderung in den Einkommensverhältnissen bzw. der Beitragsgrundlage unter Vorlage entsprechender Einkommensnachweise oder sonstiger Unterlagen zu melden. Einkommensänderungen, die den Elternbeitrag um weniger als 10,00 verändern (Basis Berechnung Beginn Kindergartenjahr), werden nicht berücksichtigt. (4) Ist ein Kind mehr als 2 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Kindergartenbesuch verhindert, so wird der Elternbeitrag zur Hälfte ermäßigt. III. Mindestbeitrag Der Mindestbeitrag für den Kindergartenbesuch beträgt 36 Euro. Der Mindestbeitrag für unter 3-jährige Kinder in alterserweiterten Kindergartengruppen mit unter 3-jährigen Kindern beträgt 43 Euro. IV. Höchstbeitrag (1) Der Höchstbeitrag für den Kindergartenbesuch halbtags (= 100% Berechnungsbasis) beträgt 90 Euro. (2) Der Höchstbeitrag für halbtägige Betreuung (= 100% Berechnungsbasis) von unter 3- jährigen Kindern in alterserweiterten Kindergartengruppen wird mit 150,00 Euro festgelegt. (3) Der Elternbeitrag für a) halbtägige Inanspruchnahme (20 bis <30 Wochenstunden) beträgt 3,0 % der Berechnungsgrundlage, jedoch mindestens 36 Euro und wird und mit 100 % bewertet. b) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der Mindestöffnungszeit gemäß 9 Abs. 1 Oö. KBG (7.30 bis Uhr inklusive Mittagsbetreuung oder eine Betreuung ab 30 bis <40 Stunden) wird mit 115 % festgelegt.
5 c) Für ganztägige Inanspruchnahme (ab 40 Wochenstunden) beträgt der Elternbeitrag 133 %. (4) Der Elternbeitrag für unter 3-jährige Kinder in alterserweiterten Gruppen beträgt für die halbtägige Inanspruchnahme 3,6%, jedoch mindestens 43 Euro und wird mit 100% bewertet. V. Zuschläge und Abschläge (1) Alle Zu- und Abschläge sind von 100 % des Elternbeitrages zu berechnen. (2) Für Randzeiten im Sinne des 9 Abs. 4 Oö. Kinderbetreuungsgesetz ist ein Zuschlag von 5 % für die Inanspruchnahme einzuheben. (3) Besuchen mehrere Kinder einer Familie den Kindergarten, werden für das 2. oder weitere Kind(er) je ein Abschlag von 20 % festgesetzt. VI. Index Der Mindest- und der Höchstbeitrag gemäß Absatz 3 und 4 ändern sich jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitsjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindexes Dabei ist nach mathematischen Rundungsregeln auf volle Eurobeträge zu runden. VII. Berechnung des Elternbeitrages Kindergartentransport Bei Inanspruchnahme des Kindergartentransportes beträgt der Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Kindergartentransport 8 Euro inklusive Umsatzsteuer pro Monat und Kind. VIII. Außerkrafttreten der bisherigen Beschlüsse Die Kindergartenordnung vom 13. Dezember 2006 wird außer Kraft gesetzt. IX. Inkrafttreten Die Rechtswirksamkeit dieser Kindergarten- u. Kindergartentarifordnung beginnt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag.
Zahl: Datum: Betriebsordnung
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