Tarifordnung für sämtliche Kinderbetreuungseinrichtungen. der Marktgemeinde Pucking
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- Fritzi Fuchs
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1 der Marktgemeinde Pucking Seite 1 von 5 Tarifordnung für sämtliche Kinderbetreuungseinrichtungen der Marktgemeinde Pucking des Gemeinderates der Marktgemeinde Pucking vom 21. September 2010 mit der eine Tarifordnung für die Krabbelstube und U3 Betreuung in den Kindergärten und den Besuch des Gemeindehortes erlassen wird. Auf Grund 8 der Oö. Krabbelstuben-Elternbeitragsverordnung 2008 und 10 der Oö. Kindergärten- und Horte-Elternbeitragsverordnung wird folgendes festgelegt: 1 Bewertung des Einkommens (1) Der von den Eltern zu leistende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat. (2) Das Familieneinkommen beinhaltet laut 1 Oö. Krabbelstuben-Elternbeitragsverordnung 2008 bzw. Oö. Kindergärten- und Horte-Elternbeitragsverordnung 2008: a) bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gemäß 25 EStG 1988; b) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb mindestens 75 % der Einkünfte, die der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden. c) sonstige Einkünfte, z.b. aus Vermietung und Verpachtung. d) in folgenden Fällen ist der Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis heranzuziehen: - bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage, - bei freiberuflich Tätigen (z. B. Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Notaren, Rechtsanwälten, Ziviltechnikern, Ärzten, Apothekern, Patentanwälten, Zahnärzten, Hebammen, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, Heilmasseuren etc.) (3) Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern i.s.d. 2 Abs. 1 Ziff. 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Lebensgefährten und allfälligen Einkünften des Kindes (z.b. Waisenrente) zusammen. (4) Unterhaltsleistungen gemäß 94 sowie 140 ff ABGB bzw. 66 Ehegesetz an haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen. (5) Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie z.b. - Kinderbetreuungsgeld - Arbeitslosengeld - Notstandshilfe - Studienbeihilfe - Wochengeld - Pensionen und Renten inkl. Ausgleichszahlungen - AMFG-Beihilfen
2 der Marktgemeinde Pucking Seite 2 von 5 - Krankengeld - Unterhaltsleistungen für die Eltern und das Kind - Zivildiener-/Wehrpflichtigenentgelt - Sozialhilfe (6) Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen. (7) Bei (Krisen-)Pflegeeltern bemisst sich der Elternbeitrag hingegen ausschließlich nach der Höhe des Pflegegeldes gemäß 27 JWG 1991, sofern nicht das Gericht den (Krisen-)Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat. (8) Für die Berechnung des monatlichen Bruttofamilieneinkommens sind die Einkünfte der dem Stichtag gemäß Abs. 11 letztvorangegangenen 3 Monate nachzuweisen. (9) Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind ( 140 ABGB) im Haushalt 200 Euro abzuziehen. (10) Die Einkommensnachweise sind zweimal jährlich vorzulegen, zu Beginn eines jeden neuen Arbeitsjahres im September sowie im Februar. (11) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis spätestens 25. September bzw. 25. Februar vor, ist so lange der Höchstbeitrag zu leisten, bis die Einkommensnachweise einlangen. (12) Veränderungen der Einkommenssituation während des Arbeitsjahres sind dem Rechtsträger unverzüglich bekannt zu geben und finden jeweils im darauf folgenden Monat Berücksichtigung. 2 Elternbeitrag 1) Mit dem monatlich zu leistenden Kostenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtungen abgedeckt. 2) Der Elternbeitrag wird für 11 geöffnete Monate berechnet und versteht sich inklusive Umsatzsteuer. 3) Der Elternbeitrag wird im Nachhinein vorgeschrieben und ist a) bis zum 15. des Folgemonats mit Zahlschein auf das Konto der Marktgemeinde einzuzahlen b) bzw. wird bis zum 15. des Folgemonats vom Konto abgebucht. 4) Der monatliche Elternbeitrag reduziert sich, wenn ein Kind die Kinderbetreuungseinrichtungen wegen Krankheit von mindestens 2 Wochen nicht besuchen kann. Dies ist durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen. In allen übrigen Fällen ist der volle Elternbeitrag zu entrichten. 5) Die Mindest- und der Höchstbeiträge sind indexgesichert; eine Indexanpassung um 1,5 % erfolgt jeweils zu Beginn des neuen Arbeitsjahres. 6) Der Mindestbeitrag kann auf Antrag am Marktgemeindeamt aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Gründen unterschritten oder gänzlich nachgesehen werden, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse Bedacht zu nehmen ist.
3 der Marktgemeinde Pucking Seite 3 von 5 3 Berechnung des Elternbeitrages für den Besuch des Kindergartens Laut 27 Abs.1 Oö. KBG 2009 entfällt der Elternbeitrag für Kinder, die einen Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben ab dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt. Für kostenpflichtige Kinder beträgt der Elternbeitrag (a) für halbtägige Inanspruchnahme (7:00 bis 12:00 Uhr oder eine andere in etwa gleich lange Betreuungszeit bis maximal 29 Wochenstunden) 92,-- und wird mit 100 % bewertet. (b) für die Inanspruchnahme der Mindestöffnungszeit gemäß 9 Abs. 1 Oö. KBG (7:00 Uhr bis 13:00 Uhr inklusive Mittagsbetreuung oder eine andere in etwa gleich lange Betreuungszeit bis max. 34 Wochenstunden) wird 130 % festgelegt. (c) für ganztägige Inanspruchnahme (ab 35 Wochenstunden) 160% 4 Berechnung des Elternbeitrages für die Krabbelstube und die U3-Betreuung in den Kindergärten (1) Der Elternbeitrag für 5 Besuchstage pro Woche beträgt für (a) halbtägige Inanspruchnahme 3,6% der Berechnungsgrundlage, mindestens jedoch 45,--, höchstens jedoch 252,-- und wird mit 100% bewertet. (b) für die Inanspruchnahme der Mindestöffnungszeit gemäß 9 Abs.1 Oö. KBG (bis 13:30 Uhr) inklusive Mittagsbetreuung wird 130% festgelegt. (c) für ganztägige Inanspruchnahme 160%. (2) Für den Krabbelstubenbesuch an weniger als 5 Tagen pro Woche wird ein Tarif für - 2 Tage festgesetzt, der 65% vom 5 -Tages -Tarif beträgt. - 3 Tage festgesetzt, der 85% vom 5- Tages- Tarif beträgt. (3) Laut 27 Abs.1 Oö. KBG 2009 entfällt der Elternbeitrag für Kinder, die einen Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben ab dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt. Erreicht ein Kind den 30. Lebensmonat, wird ab dem Folgemonat kein Elternbeitrag mehr berechnet. 5 Berechnung des Elternbeitrages für den Besuch des Schülerhortes (1) Der Elternbeitrag für 5 Besuchstage pro Woche beträgt für (a) halbtägige Inanspruchnahme (bis zu 5 Stunden täglich) 3% der Berechnungsgrundlage, mindestens jedoch 38,--, höchstens jedoch 92,-- und wird mit 100% bewertet. (b) für die Ganztagsbetreuung während der Sommer-Schulferien wird für den Monat Juli 160% festgelegt. Wird ein Kind im Juli für mindestens zwei ganze Kalenderwochen vom Hort abgemeldet, reduziert sich der Elternbeitrag für die Ganztagsbetreuung um die Hälfte. In allen übrigen Fällen ist der volle Elternbeitrag zu entrichten. (2) Für den Hortbesuch an weniger als 5 Tagen pro Woche wird ein Tarif für - 2 Tage festgesetzt, der 65% vom 5 -Tages -Tarif beträgt. - 3 Tage festgesetzt, der 85% vom 5- Tages- Tarif beträgt.
4 der Marktgemeinde Pucking Seite 4 von 5 (3) Für die Betreuung von Haupt- und Mittelschülern ab 15:00 Uhr wird von den jeweiligen Tarifen ein Abschlag von 55 % gewährt. 6 Geschwisterabschlag für alle beitragspflichtigen Betreuungseinrichtungen (1) Besuchen mehrere im gleichen Haushalt lebende Kinder eine beitragspflichtige Kinderbetreuungseinrichtung (ab dem 30. Lebensmonat gilt der Besuch des Kindergartens als nicht beitragspflichtig), ist für das zweite Kind ein Abschlag von 50% und für jedes weitere Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Abschlag von 100% festzusetzen. (2) Welches Kind als das erste Kind in einer Einrichtung gilt, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Eintrittes in die jeweilige Kinderbetreuungseinrichtung. (3) Der Geschwisterabschlag ist vom Elternbeitrag für halbtägige Inanspruchnahme (100%) zu berechnen. 7 Mittagsbeitrag 1) für Kindergarten- und Krabbelstuben-Kinder: Für die Mittagsverpflegung wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 2,35 pro Essensportion verrechnet. 2) für Schulkinder: Für die Mittagsverpflegung wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 2,95 pro Essensportion verrechnet. 3) Von der Verrechnung des anteiligen Mittagsbetrages kann aus organisatorischen Gründen nur bei einer Abwesenheit von mindestens 5 aufeinander folgenden Tagen abgesehen werden. 4) Für die Inanspruchnahme von besonderen Leistungen kann ein Kind immer nur am Monatsbeginn angemeldet und zum Monatsletzten abgemeldet werden. In Ausnahmefällen kann eine An- und Abmeldung auch kurzfristig bei der Kindergartenleitung vorgenommen werden. 8 Kindergartentransport Für die Begleitperson beim Kindergartentransport wird pro Monat ein Betrag von 9,50 eingehoben. Dieser Betrag wird nur für jene Kinder verrechnet, die auch transportiert werden. Kann aus wichtigen Gründen (z.b. Berufstätigkeit der Eltern lässt sich nicht mit der Abfahrts- bzw. Ankunftszeit des Busses vereinbaren) täglich nur eine Fahrt (entweder nur die Hin- oder Rückfahrt) in Anspruch genommen werden, wird der halbe Beitrag verrechnet.
5 der Marktgemeinde Pucking Seite 5 von 5 9 Gastbeiträge für gemeindefremde Kinder 1) Krabbelstube und U3-Betreuung in den Kindergärten bis zum 30. Lebensmonat, Schülerhort Die Aufnahme eines kostenpflichtigen, gemeindefremden Kindes bedarf der Zustimmung der Hauptwohnsitzgemeinde zur Leistung eines Gastbeitrages in dem Fall, dass der Elternbeitrag auf Grund des Familieneinkommens den jeweiligen Höchstbeitrag unterschreitet. Der Gastbeitrag ist in der Höhe der Differenz zwischen dem zu leistenden Elternbeitrag und dem Höchstbeitrag nach dieser Tarifordnung festzusetzen. Stimmt die Hauptwohnsitzgemeinde der Leistung des Gastbeitrages nicht zu, ist von den Eltern der jeweilige Höchstbeitrag zu entrichten. 2) Krabbelstube und U3-Betreuung ab dem 30. Lebensmonat, Kindergärten Die Aufnahme eines gemeindefremden Kindes, das in der Hauptwohnsitzgemeinde nicht kostenpflichtig wäre, bedarf der Zustimmung der Hauptwohnsitzgemeinde zur Leistung eines Gastbeitrages in der Höhe des Elternbeitrages für die Ganztagsbetreuung. Stimmt die Hauptwohnsitzgemeinde der Leistung des Gastbeitrages nicht zu, ist dieser von den Eltern zu entrichten. 10 Inkrafttreten Diese Tarifordnung tritt nach Ablauf einer 14-tägigen Kundmachungsfrist in Kraft. Der Bürgermeister: (Dr. Robert Aflenzer) Angeschlagen am: Abgenommen am:
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