Tarifordnung für sämtliche Kinderbetreuungseinrichtungen. der Marktgemeinde Pucking

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Tarifordnung für sämtliche Kinderbetreuungseinrichtungen. der Marktgemeinde Pucking"

Transkript

1 der Marktgemeinde Pucking Seite 1 von 5 Tarifordnung für sämtliche Kinderbetreuungseinrichtungen der Marktgemeinde Pucking des Gemeinderates der Marktgemeinde Pucking vom 21. September 2010 mit der eine Tarifordnung für die Krabbelstube und U3 Betreuung in den Kindergärten und den Besuch des Gemeindehortes erlassen wird. Auf Grund 8 der Oö. Krabbelstuben-Elternbeitragsverordnung 2008 und 10 der Oö. Kindergärten- und Horte-Elternbeitragsverordnung wird folgendes festgelegt: 1 Bewertung des Einkommens (1) Der von den Eltern zu leistende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat. (2) Das Familieneinkommen beinhaltet laut 1 Oö. Krabbelstuben-Elternbeitragsverordnung 2008 bzw. Oö. Kindergärten- und Horte-Elternbeitragsverordnung 2008: a) bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gemäß 25 EStG 1988; b) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb mindestens 75 % der Einkünfte, die der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden. c) sonstige Einkünfte, z.b. aus Vermietung und Verpachtung. d) in folgenden Fällen ist der Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis heranzuziehen: - bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage, - bei freiberuflich Tätigen (z. B. Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Notaren, Rechtsanwälten, Ziviltechnikern, Ärzten, Apothekern, Patentanwälten, Zahnärzten, Hebammen, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, Heilmasseuren etc.) (3) Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern i.s.d. 2 Abs. 1 Ziff. 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Lebensgefährten und allfälligen Einkünften des Kindes (z.b. Waisenrente) zusammen. (4) Unterhaltsleistungen gemäß 94 sowie 140 ff ABGB bzw. 66 Ehegesetz an haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen. (5) Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie z.b. - Kinderbetreuungsgeld - Arbeitslosengeld - Notstandshilfe - Studienbeihilfe - Wochengeld - Pensionen und Renten inkl. Ausgleichszahlungen - AMFG-Beihilfen

2 der Marktgemeinde Pucking Seite 2 von 5 - Krankengeld - Unterhaltsleistungen für die Eltern und das Kind - Zivildiener-/Wehrpflichtigenentgelt - Sozialhilfe (6) Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen. (7) Bei (Krisen-)Pflegeeltern bemisst sich der Elternbeitrag hingegen ausschließlich nach der Höhe des Pflegegeldes gemäß 27 JWG 1991, sofern nicht das Gericht den (Krisen-)Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat. (8) Für die Berechnung des monatlichen Bruttofamilieneinkommens sind die Einkünfte der dem Stichtag gemäß Abs. 11 letztvorangegangenen 3 Monate nachzuweisen. (9) Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind ( 140 ABGB) im Haushalt 200 Euro abzuziehen. (10) Die Einkommensnachweise sind zweimal jährlich vorzulegen, zu Beginn eines jeden neuen Arbeitsjahres im September sowie im Februar. (11) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis spätestens 25. September bzw. 25. Februar vor, ist so lange der Höchstbeitrag zu leisten, bis die Einkommensnachweise einlangen. (12) Veränderungen der Einkommenssituation während des Arbeitsjahres sind dem Rechtsträger unverzüglich bekannt zu geben und finden jeweils im darauf folgenden Monat Berücksichtigung. 2 Elternbeitrag 1) Mit dem monatlich zu leistenden Kostenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtungen abgedeckt. 2) Der Elternbeitrag wird für 11 geöffnete Monate berechnet und versteht sich inklusive Umsatzsteuer. 3) Der Elternbeitrag wird im Nachhinein vorgeschrieben und ist a) bis zum 15. des Folgemonats mit Zahlschein auf das Konto der Marktgemeinde einzuzahlen b) bzw. wird bis zum 15. des Folgemonats vom Konto abgebucht. 4) Der monatliche Elternbeitrag reduziert sich, wenn ein Kind die Kinderbetreuungseinrichtungen wegen Krankheit von mindestens 2 Wochen nicht besuchen kann. Dies ist durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen. In allen übrigen Fällen ist der volle Elternbeitrag zu entrichten. 5) Die Mindest- und der Höchstbeiträge sind indexgesichert; eine Indexanpassung um 1,5 % erfolgt jeweils zu Beginn des neuen Arbeitsjahres. 6) Der Mindestbeitrag kann auf Antrag am Marktgemeindeamt aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Gründen unterschritten oder gänzlich nachgesehen werden, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse Bedacht zu nehmen ist.

3 der Marktgemeinde Pucking Seite 3 von 5 3 Berechnung des Elternbeitrages für den Besuch des Kindergartens Laut 27 Abs.1 Oö. KBG 2009 entfällt der Elternbeitrag für Kinder, die einen Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben ab dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt. Für kostenpflichtige Kinder beträgt der Elternbeitrag (a) für halbtägige Inanspruchnahme (7:00 bis 12:00 Uhr oder eine andere in etwa gleich lange Betreuungszeit bis maximal 29 Wochenstunden) 92,-- und wird mit 100 % bewertet. (b) für die Inanspruchnahme der Mindestöffnungszeit gemäß 9 Abs. 1 Oö. KBG (7:00 Uhr bis 13:00 Uhr inklusive Mittagsbetreuung oder eine andere in etwa gleich lange Betreuungszeit bis max. 34 Wochenstunden) wird 130 % festgelegt. (c) für ganztägige Inanspruchnahme (ab 35 Wochenstunden) 160% 4 Berechnung des Elternbeitrages für die Krabbelstube und die U3-Betreuung in den Kindergärten (1) Der Elternbeitrag für 5 Besuchstage pro Woche beträgt für (a) halbtägige Inanspruchnahme 3,6% der Berechnungsgrundlage, mindestens jedoch 45,--, höchstens jedoch 252,-- und wird mit 100% bewertet. (b) für die Inanspruchnahme der Mindestöffnungszeit gemäß 9 Abs.1 Oö. KBG (bis 13:30 Uhr) inklusive Mittagsbetreuung wird 130% festgelegt. (c) für ganztägige Inanspruchnahme 160%. (2) Für den Krabbelstubenbesuch an weniger als 5 Tagen pro Woche wird ein Tarif für - 2 Tage festgesetzt, der 65% vom 5 -Tages -Tarif beträgt. - 3 Tage festgesetzt, der 85% vom 5- Tages- Tarif beträgt. (3) Laut 27 Abs.1 Oö. KBG 2009 entfällt der Elternbeitrag für Kinder, die einen Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben ab dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt. Erreicht ein Kind den 30. Lebensmonat, wird ab dem Folgemonat kein Elternbeitrag mehr berechnet. 5 Berechnung des Elternbeitrages für den Besuch des Schülerhortes (1) Der Elternbeitrag für 5 Besuchstage pro Woche beträgt für (a) halbtägige Inanspruchnahme (bis zu 5 Stunden täglich) 3% der Berechnungsgrundlage, mindestens jedoch 38,--, höchstens jedoch 92,-- und wird mit 100% bewertet. (b) für die Ganztagsbetreuung während der Sommer-Schulferien wird für den Monat Juli 160% festgelegt. Wird ein Kind im Juli für mindestens zwei ganze Kalenderwochen vom Hort abgemeldet, reduziert sich der Elternbeitrag für die Ganztagsbetreuung um die Hälfte. In allen übrigen Fällen ist der volle Elternbeitrag zu entrichten. (2) Für den Hortbesuch an weniger als 5 Tagen pro Woche wird ein Tarif für - 2 Tage festgesetzt, der 65% vom 5 -Tages -Tarif beträgt. - 3 Tage festgesetzt, der 85% vom 5- Tages- Tarif beträgt.

4 der Marktgemeinde Pucking Seite 4 von 5 (3) Für die Betreuung von Haupt- und Mittelschülern ab 15:00 Uhr wird von den jeweiligen Tarifen ein Abschlag von 55 % gewährt. 6 Geschwisterabschlag für alle beitragspflichtigen Betreuungseinrichtungen (1) Besuchen mehrere im gleichen Haushalt lebende Kinder eine beitragspflichtige Kinderbetreuungseinrichtung (ab dem 30. Lebensmonat gilt der Besuch des Kindergartens als nicht beitragspflichtig), ist für das zweite Kind ein Abschlag von 50% und für jedes weitere Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Abschlag von 100% festzusetzen. (2) Welches Kind als das erste Kind in einer Einrichtung gilt, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Eintrittes in die jeweilige Kinderbetreuungseinrichtung. (3) Der Geschwisterabschlag ist vom Elternbeitrag für halbtägige Inanspruchnahme (100%) zu berechnen. 7 Mittagsbeitrag 1) für Kindergarten- und Krabbelstuben-Kinder: Für die Mittagsverpflegung wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 2,35 pro Essensportion verrechnet. 2) für Schulkinder: Für die Mittagsverpflegung wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 2,95 pro Essensportion verrechnet. 3) Von der Verrechnung des anteiligen Mittagsbetrages kann aus organisatorischen Gründen nur bei einer Abwesenheit von mindestens 5 aufeinander folgenden Tagen abgesehen werden. 4) Für die Inanspruchnahme von besonderen Leistungen kann ein Kind immer nur am Monatsbeginn angemeldet und zum Monatsletzten abgemeldet werden. In Ausnahmefällen kann eine An- und Abmeldung auch kurzfristig bei der Kindergartenleitung vorgenommen werden. 8 Kindergartentransport Für die Begleitperson beim Kindergartentransport wird pro Monat ein Betrag von 9,50 eingehoben. Dieser Betrag wird nur für jene Kinder verrechnet, die auch transportiert werden. Kann aus wichtigen Gründen (z.b. Berufstätigkeit der Eltern lässt sich nicht mit der Abfahrts- bzw. Ankunftszeit des Busses vereinbaren) täglich nur eine Fahrt (entweder nur die Hin- oder Rückfahrt) in Anspruch genommen werden, wird der halbe Beitrag verrechnet.

5 der Marktgemeinde Pucking Seite 5 von 5 9 Gastbeiträge für gemeindefremde Kinder 1) Krabbelstube und U3-Betreuung in den Kindergärten bis zum 30. Lebensmonat, Schülerhort Die Aufnahme eines kostenpflichtigen, gemeindefremden Kindes bedarf der Zustimmung der Hauptwohnsitzgemeinde zur Leistung eines Gastbeitrages in dem Fall, dass der Elternbeitrag auf Grund des Familieneinkommens den jeweiligen Höchstbeitrag unterschreitet. Der Gastbeitrag ist in der Höhe der Differenz zwischen dem zu leistenden Elternbeitrag und dem Höchstbeitrag nach dieser Tarifordnung festzusetzen. Stimmt die Hauptwohnsitzgemeinde der Leistung des Gastbeitrages nicht zu, ist von den Eltern der jeweilige Höchstbeitrag zu entrichten. 2) Krabbelstube und U3-Betreuung ab dem 30. Lebensmonat, Kindergärten Die Aufnahme eines gemeindefremden Kindes, das in der Hauptwohnsitzgemeinde nicht kostenpflichtig wäre, bedarf der Zustimmung der Hauptwohnsitzgemeinde zur Leistung eines Gastbeitrages in der Höhe des Elternbeitrages für die Ganztagsbetreuung. Stimmt die Hauptwohnsitzgemeinde der Leistung des Gastbeitrages nicht zu, ist dieser von den Eltern zu entrichten. 10 Inkrafttreten Diese Tarifordnung tritt nach Ablauf einer 14-tägigen Kundmachungsfrist in Kraft. Der Bürgermeister: (Dr. Robert Aflenzer) Angeschlagen am: Abgenommen am:

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen Ottensheim. Auf Grund 14 der Elternbeitragsverordnung 2011 wird folgendes festgelegt: Präambel

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen Ottensheim. Auf Grund 14 der Elternbeitragsverordnung 2011 wird folgendes festgelegt: Präambel Marktgemeindeamt Bürgermeisterin Marktplatz 7 4100 Ottensheim Uli Böker T (+43-7234) 82 255 F (+43-7234) 82 255 34 gemeinde@ottensheim.ooe.gv.at www.ottensheim.eu Politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, Oberösterreich

Mehr

Tarifordnung für die öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Linz

Tarifordnung für die öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Linz Kinder- und Jugend-Services Tarifordnung für die öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Linz Aufgrund der Verordnung der Oö. Landesregierung über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrages

Mehr

Präambel. 1 Bewertung des Einkommens

Präambel. 1 Bewertung des Einkommens Kindergarten - Tarifordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Taufkirchen an der Pram vom 10. Juni 2011, in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 15. Dezember 2016. Auf Grund 14 der Elternbeitragsverordnung

Mehr

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Marktgemeinde Feldkirchen an der Donau entsprechend 15 OÖ. Elternbeitragsverordnung 2018

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Marktgemeinde Feldkirchen an der Donau entsprechend 15 OÖ. Elternbeitragsverordnung 2018 Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Marktgemeinde Feldkirchen an der Donau entsprechend 15 OÖ. Elternbeitragsverordnung 2018 Präambel Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung

Mehr

Tarifordnung für den Kindergarten der Friedensgemeinde Moosdorf, geltend ab 01. September 2016

Tarifordnung für den Kindergarten der Friedensgemeinde Moosdorf, geltend ab 01. September 2016 Tarifordnung für den Kindergarten der Friedensgemeinde Moosdorf, geltend ab 01. September 2016 Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 10. Juni 2016 wird nachstehende Tarifordnung erlassen: Der

Mehr

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtung Gemeindekindergarten Peterskirchen

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtung Gemeindekindergarten Peterskirchen Bezirk Ried im Innkreis A-4743 PETERSKIRCHEN 25 Peterskirchen, 14.08.2014 Tel.: 07750/3413 Fax: 07750/3413-16 Zl.: 240/2014 Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtung Gemeindekindergarten Peterskirchen

Mehr

Gemeindeamt Scharten Scharten, am Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) Scharten Nr. 60 Telefax (07272) DVR.

Gemeindeamt Scharten Scharten, am Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) Scharten Nr. 60 Telefax (07272) DVR. Gemeindeamt Scharten Scharten, am 11.12.2014 Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) 52 55-10 4612 Scharten Nr. 60 Telefax (07272) 52 55-9 DVR. 0058467 e-mail: gemeinde@scharten.ooe.gv.at Bearbeiter: R. Bauer

Mehr

Tarifordnung (gemäß 14 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2011)

Tarifordnung (gemäß 14 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2011) Tarifordnung (gemäß 14 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2011) des Gemeinderates der Gemeinde Krenglbach vom 19. März 2015, mit der die Elternbeiträge für die Kinderbetreuungseinrichtungen in Krenglbach

Mehr

für sämtliche Kinderbetreuungseinrichtungen der Marktgemeinde Pucking

für sämtliche Kinderbetreuungseinrichtungen der Marktgemeinde Pucking der Marktgemeinde Pucking Seite 1 von 5 Tarifordnung für sämtliche Kinderbetreuungseinrichtungen der Marktgemeinde Pucking des Gemeinderates der Marktgemeinde Pucking vom 28. Juni 2011 mit der eine Tarifordnung

Mehr

Tarifordnung. für den öffentlichen Kindergarten der Gemeinde Kirchschlag bei Linz geltend ab 05. Oktober 2011

Tarifordnung. für den öffentlichen Kindergarten der Gemeinde Kirchschlag bei Linz geltend ab 05. Oktober 2011 GEMEINDEAMT KIRCHSCHLAG BEI LINZ 4202 Kirchschlag 44 www.kirchschlag.net Tarifordnung 04.10.2011 Geschäftszahl: 240-3-2011 für den öffentlichen Kindergarten der Gemeinde Kirchschlag bei Linz geltend ab

Mehr

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergarten, Schülerhort und Krabbelstube) der Marktgemeinde Hörsching

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergarten, Schülerhort und Krabbelstube) der Marktgemeinde Hörsching Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergarten, Schülerhort und Krabbelstube) der Marktgemeinde Hörsching Präambel Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist für Kinder - vor dem

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 16. Jänner Verordnung

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 16. Jänner Verordnung 1 von 6 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 16. Jänner 2018 Nr. 1 Verordnung: Oö. Elternbeitragsverordnung 2018 Verordnung der Oö. Landesregierung über die tarifmäßige Festsetzung

Mehr

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen Hort und Kindergarten der Gemeinde Engerwitzdorf

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen Hort und Kindergarten der Gemeinde Engerwitzdorf Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen Hort und Kindergarten der Gemeinde Engerwitzdorf Die Pfarrcaritashorte Engerwitzdorf Schweinbach und Engerwitzdorf Mittertreffling, die Kindergärten St.

Mehr

TARIFORDNUNG. für alle Kinderbetreuungseinrichtungen (im Sinne des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes) der Marktgemeinde Gramastetten

TARIFORDNUNG. für alle Kinderbetreuungseinrichtungen (im Sinne des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes) der Marktgemeinde Gramastetten Marktgemeindeamt Gramastetten Marktstraße 17 Pol. Bezirk Urfahr-Umgebung, OÖ 4201 Gramastetten Telefon: (07239) 8155-0 Telefax: (07239) 8155-12 E-Mail: gemeinde@gramastetten.ooe.gv.at Internet: www.gramastetten.ooe.gv.at

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Seite 351 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben und versendet am 31. Dezember 2010 102. Stück Nr. 102 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 Nr. 102 Verordnung der Oö. Landesregierung

Mehr

Erläuterungen: frühestens

Erläuterungen: frühestens Erläuterungen: Der vorliegende Entwurf einer Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen in Steyregg basiert auf der Muster-Tarifordnung des Amtes der OÖ LReg. vom. 16.1.2018. Durch die signifikanten

Mehr

Tarifordnung für die Kindergärten und Horte der Stadt Steyr

Tarifordnung für die Kindergärten und Horte der Stadt Steyr Tarifordnung für die Kindergärten und Horte der Stadt Steyr Beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 7.7.2011, geändert in der Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 12.12.2013,

Mehr

Tarifordnung (gemäß 14 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2011)

Tarifordnung (gemäß 14 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2011) Zl.: 003/31-68-2014-Sti Marktgemeindeamt WALLERN AN DER TRATTNACH 4702 Wallern a.d.tr., Marktplatz 1, Bez. Grieskirchen O.Ö. 07249/48126..0 Fax. 07249/48126-20 e-mail: gemeinde@wallern.ooe.gv.at http://www.wallern.ooe.gv.at

Mehr

I. ABSCHNITT ALLGEMEINES. 1 Geltungsbereich

I. ABSCHNITT ALLGEMEINES. 1 Geltungsbereich Stadt @ Wels KI-KiB-207-2011 Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wels vom 28.03.2011, betreffend die Tarifordnung für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen (Tarifordnung für die öffentlichen

Mehr

Marktgemeindeamt Gunskirchen

Marktgemeindeamt Gunskirchen Marktgemeindeamt Gunskirchen Polit. Bezirk Wels-Land Marktplatz 1, 4623 Gunskirchen K U N D M A C H U N G Gemäß 94 Abs. 3 der OÖ. GemO 1990 i.d.g.f. wird folgende Verordnung öffentlich kundgemacht: V e

Mehr

STADTAMT BRAUNAU AM INN

STADTAMT BRAUNAU AM INN STADTAMT BRAUNAU AM INN Sozialabteilung Ic/504 miterl. 506 lh Braunau am Inn, 26.05.2011 Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadtgemeinde Braunau am Inn Präambel Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtungen

Mehr

Kindergarten- u. Tarifordnung für den Kindergarten der Marktgemeinde Dimbach

Kindergarten- u. Tarifordnung für den Kindergarten der Marktgemeinde Dimbach Kindergarten- u. Tarifordnung für den Kindergarten der Marktgemeinde Dimbach Abschnitt A KINDERGARTENORDNUNG I. Betrieb eines öffentlichen Kindergartens 1. Die Marktgemeinde Dimbach betreibt einen öffentlichen

Mehr

Marktgemeindeamt Gunskirchen

Marktgemeindeamt Gunskirchen Marktgemeindeamt Gunskirchen Polit. Bezirk Wels-Land Marktplatz 1, 4623 Gunskirchen K U N D M A C H U N G Gemäß 94 Abs. 3 der OÖ. GemO 1990 i.d.g.f. wird folgende Verordnung öffentlich kundgemacht: V e

Mehr

HORTORDNUNG für den Schülerhort Schulweg 3. der Marktgemeinde Timelkam vom 28. Juni Betrieb eines öffentlichen Hortes

HORTORDNUNG für den Schülerhort Schulweg 3. der Marktgemeinde Timelkam vom 28. Juni Betrieb eines öffentlichen Hortes 4850 Timelkam Pollheimerstraße 5 Tel.: 07672 / 95 105 marktgemeinde@timelkam.at GZ: 250-0-0-2017 Bearbeiterin: Öttl Christian, Tel.DW: 40 Bezug: GR-Sitzung am 28.06.2018 HORTORDNUNG 2018 für den Schülerhort

Mehr

Kindergarten- u. Kinderkrippenbeiträge Neufestsetzung und Indexanpassung V E R O R D N U N G

Kindergarten- u. Kinderkrippenbeiträge Neufestsetzung und Indexanpassung V E R O R D N U N G Zahl: 240-0/4/D/302371-2018 Magistrat der Landeshauptstadt FreistadtEisenstadt 7000 Eisenstadt. Rathaus Hauptstraße 35 T +43.2682.705-0 F +43.2682.705.145 UID: ATU37327200 DVR-NR: 0066729 Eisenstadt, 19.03.2018

Mehr

Gemeindeamt Scharten Scharten, am Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) Scharten Nr. 60 Telefax (07272) DVR.

Gemeindeamt Scharten Scharten, am Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) Scharten Nr. 60 Telefax (07272) DVR. Gemeindeamt Scharten Scharten, am 11.12.2014 Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) 52 55-10 4612 Scharten Nr. 60 Telefax (07272) 52 55-9 DVR. 0058467 e-mail: gemeinde@scharten.ooe.gv.at Bearbeiter: R. Bauer

Mehr

Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ Roßbach 14

Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ Roßbach 14 Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ. 5273 Roßbach 14 DVR: 0499625 Tel. 07724-8110-0 Fax: DW-4 Sachbearbeiter: Al. Peter Strasser/ DW 1 E-Mail: strasser@rossbach.ooe.gv.at

Mehr

K i n d e r g a r t e n o r d n u n g

K i n d e r g a r t e n o r d n u n g STADTAMT RIED IM INNKREIS Hauptplatz 12, 4910 Ried im Innkreis Amtsleitung Zahl: 240-1/2014/MMag.Eckk/Hu 4910 Ried i.i., 07.04.2014 Tel.: 07752/901-205 Fax: 07752/71217-8205 E-mail: amtsleitung@ried.gv.at

Mehr

Änderung der Kinderbetreuungseinrichtungs-Ordnung

Änderung der Kinderbetreuungseinrichtungs-Ordnung Aus der Gemeinderatssitzung vom 25.01.2018 Datum: 26.01.2018 Sachbearbeiter: M. Rammerstorfer Durchwahl: 23 Aufgrund des Beschlusses der OÖ. Landesregierung vom 15.01.2018, mit dem die OÖ. Elternbeitragsverordnung

Mehr

Kindergartenordnung für den Gemeindekindergarten Alberndorf

Kindergartenordnung für den Gemeindekindergarten Alberndorf Kindergartenordnung für den Gemeindekindergarten Alberndorf gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 04.07.2011 i.d.g.f. I. Betrieb eines Kindergartens Die Gemeinde Alberndorf in der Riedmark betreibt einen Kindergarten

Mehr

Kindergarten- und die Krabbelstubenordnung der Marktgemeinde Kronstorf

Kindergarten- und die Krabbelstubenordnung der Marktgemeinde Kronstorf Kindergarten- und die Krabbelstubenordnung der Marktgemeinde Kronstorf aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 4.2.2010 unter TOP 1. DA I. Betrieb eines Kindergartens und einer Krabbelstube Die

Mehr

Für die/den Musikschüler/in muss ein Anspruch auf die Familienbeihilfe bestehen.

Für die/den Musikschüler/in muss ein Anspruch auf die Familienbeihilfe bestehen. Häufig gestellte Fragen von Eltern betreffend Schulkostenbeitragsermäßigung für Schülerinnen und Schüler an Musikschulen, deren Trägergemeinde eine rechtsgültige Beitrittserklärung zum Steiermärkischen

Mehr

Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ Roßbach 14

Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ Roßbach 14 Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ. 5273 Roßbach 14 DVR: 0499625 Tel. 07724-8110-0 Fax: DW-4 Sachbearbeiter: Al. Peter Strasser/ DW 1 E-Mail: strasser@rossbach.ooe.gv.at

Mehr

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung (KBEO) für den Kindergarten Oberkappel

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung (KBEO) für den Kindergarten Oberkappel Marktgemeindeamt Oberkappel 4144 Oberkappel; Marktstraße 4 Politischer Bezirk Rohrbach Oberösterreich Telefon: 07284/202-0 FAX: 07284/202-20 E-mail: marktgemeinde@oberkappel.ooe.gv.at B ank: Raiffeis enbank

Mehr

Kindergartenordnung für den Kindergarten Weyer

Kindergartenordnung für den Kindergarten Weyer Kindergartenordnung für den Kindergarten Weyer I. Betrieb eines Kindergartens Die Marktgemeinde Weyer betreibt einen Kindergarten nach den Bestimmungen des Oö. KBG LGBl. Nr. 39 /2007 geändert durch LGBl.Nr.

Mehr

Das gewichtete Pro-Kopf-Jahresnettoeinkommen darf die Einkommensobergrenze von ,-- nicht überschreiten.

Das gewichtete Pro-Kopf-Jahresnettoeinkommen darf die Einkommensobergrenze von ,-- nicht überschreiten. Häufig gestellte Fragen von Eltern betreffend Schulkostenbeitragsermäßigung für Schülerinnen und Schüler an Musikschulen, deren Trägergemeinde eine rechtsgültige Beitrittserklärung zum Steiermärkischen

Mehr

Das gewichtete Pro-Kopf-Jahresnettoeinkommen darf die Einkommensobergrenze von ,-- nicht überschreiten.

Das gewichtete Pro-Kopf-Jahresnettoeinkommen darf die Einkommensobergrenze von ,-- nicht überschreiten. Häufig gestellte Fragen von Eltern betreffend Schulkostenbeitragsermäßigung für Schülerinnen und Schüler an Musikschulen, deren Trägergemeinde eine rechtsgültige Beitrittserklärung zum Steiermärkischen

Mehr

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die Krabbelstube und den Kindergarten der Stadt Schärding

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die Krabbelstube und den Kindergarten der Stadt Schärding Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die Krabbelstube und den Kindergarten der Stadt Schärding gültig ab 01. September 2016 des Gemeinderates vom 28. Juni 2016 Schärding, am 30. Juni 2016 1. Betrieb

Mehr

Kindergarten- und Krabbelstubenordnung

Kindergarten- und Krabbelstubenordnung Kindergarten- und Krabbelstubenordnung geltend ab dem Arbeitsjahr 2015/2016 I. Betrieb eines Kindergartens und einer Krabbelstube Die Gemeinde Lichtenberg betreibt einen Kindergarten und eine Krabbelstube

Mehr

KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG

KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG der Marktgemeinde Pucking Seite 1 von 8 KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG geltend ab 1. Jänner 2011 I. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtungen Die Marktgemeinde Pucking betreibt zwei öffentliche Kindergärten

Mehr

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung für den Kindergarten der Marktgemeinde Reichenau i.m. (A b s c h r i f t )

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung für den Kindergarten der Marktgemeinde Reichenau i.m. (A b s c h r i f t ) Marktgemeindeamt REICHENAU im Mkr. 4204 Reichenau, Marktplatz 2, Tel. 07211-8255-0; Fax: 8255-5 e-mail: marktgemeindeamt@reichenau-ooe.at Zl: 003/3 - Kiga.Ord - 2012 Bearbeiter: Johann Seiberl, Kl. 15

Mehr

Kindergartenordnung für den Kindergarten Geiersberg. geltend ab 01.Oktober 2013

Kindergartenordnung für den Kindergarten Geiersberg. geltend ab 01.Oktober 2013 Kindergartenordnung für den Kindergarten Geiersberg geltend ab 01.Oktober 2013 I. Betrieb eines Kindergartens Die Gemeinde Geiersberg betreibt einen Kindergarten nach den Bestimmungen des Oö. KBG LGBl.

Mehr

Satzung. der Gemeinde Emtinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Benutzungsgebührensatzung)

Satzung. der Gemeinde Emtinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Benutzungsgebührensatzung) Satzung der Gemeinde Emtinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Benutzungsgebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Zahl: Datum: Betriebsordnung

Zahl: Datum: Betriebsordnung Pol. Bez. Urfahr-Umgebung, OÖ. Tel.: 07215/2285 Fax: 07215/2285-20 4202 Kirchschlag bei Linz Nr. 44 e-mail: Gemeinde@kirchschlag.ooe.gv.at homepage: www.kirchschlag.net Zahl: 240-0-2011 Datum: 04.10.2011

Mehr

Kindertagesstättenbeiträge im Landkreis Emsland

Kindertagesstättenbeiträge im Landkreis Emsland Kindertagesstättenbeiträge im Landkreis Emsland Informationen für Eltern Kindertagesstättenbeitrag (Kita-Beitrag) 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Kita-Beitrag 3. Welche Kinder sind vom Kita-Beitrag befreit?

Mehr

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung Kinderbetreuungseinrichtungsordnung für den Kindergarten/die Krabbelstube Brunnenthal I. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung Die Gemeinde Brunnenthal (in der Folge als Rechtsträger bezeichnet) betreibt

Mehr

I. Betrieb von öffentlichen Kindergärten

I. Betrieb von öffentlichen Kindergärten Kindergartenordnung STADT WELS Kinderbetreuung Stadtplatz 55, 4600 Wels Bearbeiter: Elisabeth Weidinger Zimmer Nr. 210 Tel.: +43 7242 235 6100 E-Mail: ki@wels.gv.at DVR: 0024724; UID-Nr.: ATU23478804 wels.at

Mehr

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Kindergarten ARNREIT

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Kindergarten ARNREIT Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Kindergarten ARNREIT 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gültig ab 01. September 2011 Die Gemeinde Arnreit betreibt eine Kinderbetreuungseinrichtung

Mehr

Marktgemeindeamt Europaweg Luftenberg/Donau Bezirk Perg, Oberösterreich KUNDMACHUNG

Marktgemeindeamt Europaweg Luftenberg/Donau Bezirk Perg, Oberösterreich KUNDMACHUNG Marktgemeindeamt Europaweg 1 4225 Luftenberg/Donau Bezirk Perg, Oberösterreich Luftenberg, 05.07.2013 KUNDMACHUNG Gemäß 94 Abs. 1 und 3 der Oö. GemO 1990 wird hiermit kundgemacht, dass über Beschluss des

Mehr

Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung)

Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung) Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung) Auf der Grundlage von 90 Absatz 1 Nr. 3 des Achten

Mehr

Satzung der Gemeinde Bockhorn über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Kommunalen Kindergarten Bockhorn

Satzung der Gemeinde Bockhorn über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Kommunalen Kindergarten Bockhorn Satzung der Gemeinde Bockhorn über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Kommunalen Kindergarten Bockhorn Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom

Mehr

Kindergarten- und Krabbelstubenordnung für die Gemeinde Alkoven

Kindergarten- und Krabbelstubenordnung für die Gemeinde Alkoven Gemeindeamt Alkoven Alte Hauptstraße 40 4072 Alkoven Pol. Bezirk Eferding O.Ö. Alkoven, am 24.06.2009 Der Gemeinderat der Gemeinde Alkoven hat in seiner Sitzung vom 24. Juni 2009 nachstehende Kindergarten-

Mehr

KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG für die Kinderbetreuungseinrichtungen

KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG für die Kinderbetreuungseinrichtungen 4850 Timelkam Pollheimerstraße 5 Tel.: 07672 / 95 105 marktgemeinde@timelkam.at GZ: 240-0-0-2018 Bearbeiterin: Öttl Christian, Tel.DW: 40 Bezug: GR-Sitzung am 28.06.2018 KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG

Mehr

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen in der Stadt Hürth - Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen -

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen in der Stadt Hürth - Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen - Ortsrecht Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen in der Stadt Hürth - Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen - (1), (2), (3), (4) vom 26.06.2006 Aufgrund der 7 Abs.

Mehr

Betriebsordnung. für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Kirchschlag bei Linz geltend ab 1. September 2015

Betriebsordnung. für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Kirchschlag bei Linz geltend ab 1. September 2015 GEMEINDEAMT KIRCHSCHLAG BEI LINZ 4202 Kirchschlag 44 www.kirchschlag.net 12. Mai 2015 Geschäftszahl: 240-0-2015 Betriebsordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Kirchschlag bei Linz geltend

Mehr

Das Arbeitsjahr der Kinderbetreuungseinrichtungen beginnt am 1. September und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres.

Das Arbeitsjahr der Kinderbetreuungseinrichtungen beginnt am 1. September und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres. Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die interkommunale Krabbelstube, den Kindergarten LUKI und den Kindergarten Schlaumaus der Marktgemeinde Luftenberg an der Donau 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung

Mehr

Das gewichtete Pro-Kopf-Jahresnettoeinkommen darf die Einkommensobergrenze von ,-- nicht überschreiten.

Das gewichtete Pro-Kopf-Jahresnettoeinkommen darf die Einkommensobergrenze von ,-- nicht überschreiten. Häufig gestellte Fragen von Eltern betreffend Schulkostenbeitragsermäßigung für Schülerinnen und Schüler an Musikschulen, deren Trägergemeinde eine rechtsgültige Beitrittserklärung zum Steiermärkischen

Mehr

KINDERGARTENORDNUNG. der Marktgemeinde Gramastetten. Gemeinderatsbeschluss vom 09. Juli 2009 I. BETRIEB EINES ÖFFENTLICHEN KINDERGARTENS

KINDERGARTENORDNUNG. der Marktgemeinde Gramastetten. Gemeinderatsbeschluss vom 09. Juli 2009 I. BETRIEB EINES ÖFFENTLICHEN KINDERGARTENS Marktgemeindeamt Gramastetten Marktstraße 17 Pol. Bezirk Urfahr-Umgebung, OÖ 4201 Gramastetten Telefon: (07239) 8155-0 Telefax: (07239) 8155-12 E-Mail: gemeinde@gramastetten.ooe.gv.at Internet: www.gramastetten.ooe.gv.at

Mehr

1/05, 90 SGB VIII (BGBI. I S.1163), (BGBI. I S.477),

1/05, 90 SGB VIII (BGBI. I S.1163), (BGBI. I S.477), Satzung der Gemeinde Stalmsdorf über die Kostenbeteiligung der Personensorgeberechtigten an der Betreuung ihres Kindes (Kita-Satzung) Seite 1 von 4 Aufgrund der 1, 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für

Mehr

Gebührensatzung. 1 Gebührenpflicht

Gebührensatzung. 1 Gebührenpflicht SATZUNG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort, Mittagsbetreuung) der Gemeinde Ismaning Die Gemeinde Ismaning erlässt aufgrund

Mehr

Elternbeitragssatzung Gemeinde Taura

Elternbeitragssatzung Gemeinde Taura Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde Taura (Elternbeitragssatzung) vom

Mehr

1 Satzungszweck. 2 Kostenbeitragspflicht

1 Satzungszweck. 2 Kostenbeitragspflicht Kostenbeitragssatzung des Landkreises Berchtesgadener Land für Kindertagespflege nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2012 (Amtsblatt für den

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Gebühr für den Besuch von Kindertagesstätten in der Stadt Bad Lauterberg im Harz

Satzung über die Erhebung einer Gebühr für den Besuch von Kindertagesstätten in der Stadt Bad Lauterberg im Harz Satzung über die Erhebung einer Gebühr für den Besuch von Kindertagesstätten in der Stadt Bad Lauterberg im Harz Aufgrund des 58 Abs. 1 Nr. 5 und 7 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz vom 17.12.2010

Mehr

Kindergartenordnung für die Kindergärten der Marktgemeinde Ottensheim geltend ab

Kindergartenordnung für die Kindergärten der Marktgemeinde Ottensheim geltend ab Kindergarten Linzer Straße Linzerstraße 25, Leiterin: Ingrid Peherstorfer Tel.: 07234/84065, kigaundhort.li@ottensheim.at Kindergarten Lerchenfeldstraße Lerchenfeldstraße 2, Leiterin: Ilse Hillinger Tel.:

Mehr

Kostenbeitragssatzung des Landkreises Berchtesgadener Land für Kindertagespflege nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

Kostenbeitragssatzung des Landkreises Berchtesgadener Land für Kindertagespflege nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Kostenbeitragssatzung des Landkreises Berchtesgadener Land für Kindertagespflege nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2012 (Amtsblatt für den

Mehr

Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren

Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren Gemeinde -Birkendorf Landkreis Waldshut Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg und der 2, 13 und 19 des Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat in seiner Sitzung

Mehr

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G. für die Städtischen Kindergärten der Stadtgemeinde Wolfsberg

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G. für die Städtischen Kindergärten der Stadtgemeinde Wolfsberg K I N D E R G A R T E N O R D N U N G für die Städtischen Kindergärten der Stadtgemeinde Wolfsberg Der Gemeinderat der Stadt Wolfsberg hat in seiner Sitzung am 29. November 2012, Zahl: 240-00-12277/2012,

Mehr

Antrag Gemeindeförderung Kostenbeitrag Kindergarten

Antrag Gemeindeförderung Kostenbeitrag Kindergarten Antrag Gemeindeförderung Kostenbeitrag Kindergarten Familien- und Vorname des Kindes: Geburtsdatum: Familien- und Vorname der Eltern (Erziehungsberechtigen): Geburtsdatum: Adresse des Hauptwohnsitzes:

Mehr

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G. für die Städtischen Kindergärten der Stadtgemeinde Wolfsberg

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G. für die Städtischen Kindergärten der Stadtgemeinde Wolfsberg K I N D E R G A R T E N O R D N U N G für die Städtischen Kindergärten der Stadtgemeinde Wolfsberg Der Gemeinderat der Stadt Wolfsberg hat in seiner Sitzung am 12. 11. 2009, Zahl: 240-00- 11376/2009, auf

Mehr

Hortordnung der Stadtgemeinde Leonding. geltend ab

Hortordnung der Stadtgemeinde Leonding. geltend ab Hortordnung der Stadtgemeinde Leonding geltend ab 01.02.2018 I. Betrieb von Horten Die Stadtgemeinde Leonding betreibt Horte nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl. Nr. 39/2007,

Mehr

GEBÜHRENORDNUNG für die Kindertagesstätten der Stadt Dissen am Teutoburger Wald. (Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück Nr. 15 vom , S.

GEBÜHRENORDNUNG für die Kindertagesstätten der Stadt Dissen am Teutoburger Wald. (Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück Nr. 15 vom , S. GEBÜHRENORDNUNG für die Kindertagesstätten der Stadt Dissen am Teutoburger Wald (Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück Nr. 15 vom 15.08.2014, S. 193) Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Kindergarten der Pfarrcaritas Sarleinsbach

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Kindergarten der Pfarrcaritas Sarleinsbach Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Kindergarten der Pfarrcaritas Sarleinsbach gültig ab 01.02.2018 Übersicht 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung 2. Arbeitsjahr und Ferien 3. Öffnungszeit

Mehr

KINDERGARTEN- und KRABBELGRUPPENORDNUNG. der Marktgemeinde Gramastetten

KINDERGARTEN- und KRABBELGRUPPENORDNUNG. der Marktgemeinde Gramastetten KINDERGARTEN- und KRABBELGRUPPENORDNUNG der Marktgemeinde Gramastetten Gemeinderatsbeschluss vom 31. Jänner 2018 I. BETRIEB EINES ÖFFENTLICHEN KINDERGARTENS UND EINER ÖFFENTLICHEN KRABBELGRUPPE Die Marktgemeinde

Mehr

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung (KBEO) für den Kindergarten/Krabbelstube Weichstetten gültig ab 1. Februar 2018

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung (KBEO) für den Kindergarten/Krabbelstube Weichstetten gültig ab 1. Februar 2018 Kinderbetreuungseinrichtungsordnung (KBEO) für den Kindergarten/Krabbelstube Weichstetten gültig ab 1. Februar 2018 Übersicht 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung 2. Arbeitsjahr und Ferien 3. Öffnungszeit

Mehr

K U N D M A C H U N G KINDERGARTENORDNUNG

K U N D M A C H U N G KINDERGARTENORDNUNG Polit. Bezirk Wels-Land Markt 1, 4654 Bad Wimsbach-Neydharting K U N D M A C H U N G Gemäß 94 Abs. 3 der OÖ. GemO 1990 i.d.g.f. wird folgende Verordnung öffentlich kundgemacht: V e r o r d n u n g des

Mehr

Kindergartenordnung Kindergarten Hinzenbach

Kindergartenordnung Kindergarten Hinzenbach Kindergarten Hinzenbach Wagrein 2a, 4070 Hinzenbach Tel.: 07272/2460 DW 200 Email: kindergarten@hinzenbach.ooe.gv.at Kindergartenordnung Kindergarten Hinzenbach gültig ab 1. November 2014 laut Gemeinderatsbeschluss

Mehr

GEMEINDE BRÜHL S A T Z U N G. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Haus der Kinder der Gemeinde Brühl. vom

GEMEINDE BRÜHL S A T Z U N G. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Haus der Kinder der Gemeinde Brühl. vom S A T Z U N G über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Haus der Kinder der Gemeinde Brühl vom 11.07.2011 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2 und 9 des

Mehr

öffentliche und private Träger Information Leistbare Kinderbetreuung in Vorarlberg

öffentliche und private Träger Information Leistbare Kinderbetreuung in Vorarlberg Das Vorarlberger Modell der leistbaren Kinderbetreuung ist ein wichtiger Schritt zur Chancengleichheit LR Wiesflecker gültig ab September 2017 öffentliche und private Träger Information Leistbare Kinderbetreuung

Mehr

Richtlinien, Rechte und Pflichten im Kindergarten der Marktgemeinde Gallspach

Richtlinien, Rechte und Pflichten im Kindergarten der Marktgemeinde Gallspach Luftkurort MARKTGEMEINDE Gallspach Hauptplatz 8-9 A-4713 Gallspach +43 7248/64319, E-Mail: kindergarten@gallspach.ooe.gv.at Url: www.gallspach.ooe.gv.at Sachbearbeiter: Amtsleiter Hermann Wetzlmair Kindergartenleiterin

Mehr

Präambel. 1 Beitragspflichtiger Personenkreis

Präambel. 1 Beitragspflichtiger Personenkreis Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz vom 18.12.2014, zuletzt bekannt

Mehr

Kostenbeitragssatzung zur Kindertagesstättensatzung der Stadt Dreieich

Kostenbeitragssatzung zur Kindertagesstättensatzung der Stadt Dreieich Kostenbeitragssatzung zur Kindertagesstättensatzung der Stadt Dreieich Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfe-Gesetzbuches (HKJGB) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022,

Mehr

Durchführungsrichtlinie

Durchführungsrichtlinie Durchführungsrichtlinie Kostenersatz für den Transport von Kindern mit Beeinträchtigungen Geltungsbereich: Heilpädagogische Kindergarten- und Hortgruppen sowie Integrationsgruppen in Regelhorten laut Oö.

Mehr

Kindergarten- und Krabbelstubenordnung 2017/2018 Mitteilungen zum Kindergarten - und Krabbelstubenbetrieb

Kindergarten- und Krabbelstubenordnung 2017/2018 Mitteilungen zum Kindergarten - und Krabbelstubenbetrieb Kindergarten- und Krabbelstubenordnung 2017/2018 Mitteilungen zum Kindergarten - und Krabbelstubenbetrieb Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegenbringen und hoffen, dass Ihr Kind eine schöne,

Mehr

gültig ab 01.September 2014

gültig ab 01.September 2014 Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Gemeindekindergarten Goldwörth 4102 Goldwörth, Schulstraße 1, Tel. 07234/836558, kindergarten@goldwoerth.ooe.gv.at 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung

Mehr

V E R H A N D L U N G S S C H R I F T

V E R H A N D L U N G S S C H R I F T V E R H A N D L U N G S S C H R I F T Über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 31. Jänner 2018 Tagungsort: Gemeinde St. Pantaleon. Anwesend: 1. Bürgermeister DAVID Valentin 2. Vizebürgermeisterin

Mehr

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G K I N D E R G A R T E N O R D N U N G der Gemeinde Telfes i. Stubai Der Gemeinderat der Gemeinde Telfes i. Stubai hat in seiner Sitzung vom 11.8.2014 gem. 23 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes,

Mehr

Marktgemeindeamt Saxen

Marktgemeindeamt Saxen Marktgemeindeamt Saxen A 4351 Saxen 77, Politischer Bezirk Perg, OÖ. Tel.: 07269 355-0, Fax: DW 20, DVR: 0025437, UID Nr. 23431800 e-mail: gemeinde@saxen.at www.saxen.at Kindergartenordnung für den Kindergarten

Mehr

Förderrichtlinie zur Erhebung von Elternbeiträgen in der Kindertagespflege im Landkreis Bad Dürkheim

Förderrichtlinie zur Erhebung von Elternbeiträgen in der Kindertagespflege im Landkreis Bad Dürkheim Förderrichtlinie zur Erhebung von Elternbeiträgen in der Kindertagespflege im Landkreis Bad Dürkheim vom 02.03.2011, geändert am 23.05.2017 Nach 90 Abs.1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von

Mehr

Art der Beiträge und Zuständigkeit

Art der Beiträge und Zuständigkeit Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Grevenbroich vom 16.12.2008 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 11.12.2015 Der Rat der Stadt Grevenbroich

Mehr

STADTAMT GMUNDEN Städtische Kindergärten A-4810 Gmunden, Rathausplatz 1

STADTAMT GMUNDEN Städtische Kindergärten A-4810 Gmunden, Rathausplatz 1 STADTAMT GMUNDEN Städtische Kindergärten A-4810 Gmunden, Rathausplatz 1 Telefon: 07612/794-0 Fax: 07612/794-258 E-mail: stadtamt@gmunden.ooe.gv.at http://www.gmunden.at Kinderbetreuungseinrichtungsordnung

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Oyten (Gebührensatzung)

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Oyten (Gebührensatzung) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Oyten (Gebührensatzung) Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

Mehr

Satzung des Kreises Siegen-Wittgenstein vom über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Satzung des Kreises Siegen-Wittgenstein vom über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Satzung des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 21.07.2009 über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege I. Durch Dringlichkeitsentscheidung des Landrates

Mehr

Kindergartenordnung für den Kindergarten Waldburg geltend ab 01. September 2009

Kindergartenordnung für den Kindergarten Waldburg geltend ab 01. September 2009 Kindergartenordnung für den Kindergarten Waldburg geltend ab 01. September 2009 I. Betrieb eines Kindergartens Die Gemeinde Waldburg betreibt einen Kindergarten nach den Bestimmungen des Oö. KBG LGBl.

Mehr

Häufig gestellte Fragen von Eltern betreffend Einschränkung Gratiskindergarten (gültig für das Kinderbetreuungsjahr 2015/2016)

Häufig gestellte Fragen von Eltern betreffend Einschränkung Gratiskindergarten (gültig für das Kinderbetreuungsjahr 2015/2016) Häufig gestellte Fragen von Eltern betreffend Einschränkung Gratiskindergarten (gültig für das Kinderbetreuungsjahr 2015/2016) 1. Was bedeutet die Sozialstaffel? Sofern die Erhalterin/der Erhalter der

Mehr

Gebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen (Kita-Gebührensatzung)

Gebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen (Kita-Gebührensatzung) Lesefassung: Die 1. Änderungssatzung vom 14.07.2008, in Kraft getreten ab dem 01. August 2008, Änderung des 3 Abs. 4, wurde inhaltlich eingearbeitet. Gebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde für die Inanspruchnahme

Mehr