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1 Gnadenhof Heimat der Tiere Satzung Stand: Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Gnadenhof Heimat der Tiere Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name des Vereins: Gnadenhof Heimat der Tiere e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Georgensgmünd 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit 1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. 2. Der Zweck des Vereins ist das Betreiben eines Gnadenhofes. 3. Insbesondere werden Tiere aufgenommen, um die sich Herrchen oder Frauchen nicht mehr kümmern können, auch ausgesetzte oder aufgefundene Tiere. Über die Aufnahme (wegen Kapazität und Verträglichkeit mit vorhandenen Tieren) entscheidet der Vorstand. Tiere, die vermittlungsfähig sind, kann der Verein an geeignete Personen abgeben. Der Verein kann hilfsbedürftige Tierschutzvereine u. ä. unterstützen. Der Verein kann auch hilfebedürftige Menschen unterstützen und sie ggf. als Betreuer von geeigneten Tieren aufnehmen. 4. Um den Satzungszweck zu verwirklichen, kann der Verein mit einer umfassenden Öffentlichkeitsarbeit Interesse an der Vereinsarbeit wecken. 5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den in 2 Nr.2 bis 3 dieser Satzung angegebenen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln. Beschäftigungs-Verträge können geschlossen werden. Im Verein engagierte Mitglieder können evtl. im Gnadenhof wohnen. Dies kann auch eingetragen werden. Der Verein kann evtl. Gebäudeteile oder Teile des Grundstücks vermieten oder verpachten.

2 6. Wird der Verein aufgelöst oder fällt der bisherige Zweck weg, fällt das Vermögen an einen gemeinnützigen Verein. Wird bei der Auflösung kein anderer Verein bestimmt, so soll etwaiges Vermögen dem Gut Aiderbichl e.v. für Tierschutzzwecke übergeben werden. 3 Geschäftsjahr 1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 4 Mitglieder 1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern Paten und Ehrenmitgliedern. Sie unterstützen den Verein nach ihrer Möglichkeit, haften aber nicht für den Verein. 2. Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Voraussetzung: Liebe im Herzen für Mensch, Tier und Natur. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrags durch Mehrheitsbeschluss. Er muss die Entscheidung nicht begründen. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Verein. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 3. Fördermitglieder: Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaften sein, die den Vereinszweck finanziell oder ideell unterstützt. Fördermitglieder erhalten auf Wunsch unser Logo mit Text - z. B. Wir unterstützen den Gnadenhof Heimat der Tiere für ihren Geschäfts-Briefkopf und/oder seine Internetseiten. Auf Wunsch erwähnen wir ein Fördermitglied auch auf unserer Internetseite. Fördermitglieder werden zu Events eingeladen, haben jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 4. Paten: Paten können Patenschaften für Tiere übernehmen, für einen bestimmten monatlichen Betrag und für ein bestimmtes Tier, mit mehreren Paten zusammen oder alleine, je nach Art des Tieres. Paten können Berichte und Videos ihrer Patenkinder erhalten und werden zu Events eingeladen. Paten müssen keine Mitglieder sein. Paten können zu Werbezwecke unser Logo erhalten und auf Wunsch auf unserer Internetseite vorgestellt werden. 5. Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder werden aufgrund ihrer Verdienste gegenüber des Vereins vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gewählt. Ihre Mitgliedschaft ist beitragsfrei.

3 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt des Mitglieds aus dem Verein, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss. 2. Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber dem Verein jederzeit seinen Austritt erklären, bzw. seine Patenschaft kündigen. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mehr als zwei Jahres-Beträge ohne Grund nicht entrichtet hat. Das Mitglied ist nach Möglichkeit von der Streichung in Kenntnis zu setzen. 4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der Stimmen erforderlich ist. 6 Beiträge 1. Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. 2. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist jeweils am 3. Werktag des neuen Kalenderjahres fällig und innerhalb von 4 Wochen zahlbar. 3. Ehrenmitglieder sind für die Dauer ihrer Ehrenmitgliedschaft von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit, ebenfalls Mitglieder, die sich im Verein engagieren. 4. Der Vorstand kann im Einzelfall den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen. 7 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens dem 1. Vorsitzenden und einem Stellvertreter. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von acht Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder. Für während der Amtsperiode ausgeschiedene Vorstandsmitglieder kann ein Ersatzmitglied gewählt werden; es muss gewählt werden, wenn der Vorstand nicht mehr aus mindestens dem 1. Vorsitzenden und einem Stellvertreter besteht.

4 2. Der Verein wird vom Vorstand geleitet und gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam, oder dem 1. Vorsitzenden alleine vertreten. 3. Der Vorstand kann Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen, die jedoch nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. 4. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend ist. Beschlüsse werden im Vorstand mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Beschlüsse fertigt der Schriftführer ein Protokoll. 8 Mitgliederversammlung Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn dies dem Interesse des Vereins dient oder wenn die Einberufung einer Mitgliederversammlung von 25 % der Mitglieder schriftlich verlangt wird. 9 Einberufung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter einberufen. Die Einberufung erfolgt durch ein Einladungsschreiben. Diesem ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung hinzuzufügen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von der 8 dieser Satzung genannten Anzahl der Mitglieder verlangt wird, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte mit aufzunehmen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. 10 Gang der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, oder wünscht die Mitgliederversammlung dies, kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen. Ein Versammlungsleiter ist auch dann zu bestimmen, wenn ein neuer Vorstand gewählt werden soll. 2. Die Tagesordnung kann vom Vorstand vor Schluss der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden. Wahlen können nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung unter Einhaltung der in 9 genannten Frist erfolgen. 3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von 3/4, zur Auflösung des Vereins sind die Stimmen von 80 % der Mitglieder erforderlich. Die Satzung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

5 4. Die Mitgliederversammlung muss einen Protokollführer wählen. In dem von ihm geführten Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses niederzuschreiben. Das Protokoll haben der Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiter und der Vorstandsvorsitzende sowie der Protokollführer zu unterschreiben. 11. Haftungsausschluss Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder und des Vorstandes für Schadensersatzansprüche gegenüber des Vereins ist ausgeschlossen. 12 Rechnungsprüfung Auf der Mitgliederversammlung ist sind ein oder zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der/die Rechnungsprüfer überprüfen die Kasse und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. 13 Datenschutzgesetz Wir geben die Daten unserer Mitglieder, Fördermitglieder, Paten etc. nicht an Dritte weiter und löschen sie nach Austritt des Mitgliedes wieder. Auf Wunsch pflegen wir aber die Kontaktangaben unserer Mitglieder, Förderer usw. auf unserer Internetseite o.ä. ein.

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