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1 Inhaltsverzeichnis Exportleitfaden Inhaltsverzeichnis Länder... 2 Abkürzungen Vorwort Export: Der Einstieg Situationsanalyse Marktauswahl Zielsetzung Strategie Maßnahmen Anfrage (inquiry) und Angebot (offer) EU-Etikettierungsvorschriften Allgemeine Hinweise zur Bezeichnung und Etikettierung Wein (ohne Angabe von Rebsorte und Jahrgang) Wein (mit Angabe von Rebsorte und Jahrgang) Landwein Qualitätswein Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure Schaumwein Qualitätsschaumwein (Sekt) Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung Aromatischer Qualitätsschaumwein Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure Perlwein Allgemeine Bestimmungen Incoterms Zolltarifnummern für Wein aus Österreich...Fehler! Textmarke nicht definiert Warenlieferungen in die Europäische Union Verbrauchssteuerliche Aspekte für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Warenlieferungen in Drittländer Begleitdokumente Handelsrechnung...Fehler! Textmarke nicht definiert Ursprungszeugnis (UZ) Formular A Packliste Health Certificate - Gesundheitszeugnis VST 1: Begleitendes Verwaltungsdokument 2719/ VST 2: Vereinfachtes Begleitdokument 3649/ L 162: Begleitpapier für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus Adressen und Auskünfte Untersuchungsanstalten Landwirtschaftskammern Wirtschaftskammern Bundesministerien Zugelassene Firmen für Banderolendruck Partner rund um den Wein... 82

2 Inhaltsverzeichnis Länder Focusländer: Australien Belgien Brasilien China Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Hongkong Indien Irland Italien Japan Kanada Korea Lettland Litauen Luxemburg Niederlande Norwegen Polen Russische Föderation Schweden Schweiz (Liechtenstein) Singapur Slowakei Taiwan Thailand Tschechische Republik Ukraine USA Vereinigte Arabische Emirate Vereinigtes Königreich

3 Weitere Länder (enthalten die wichtigsten Informationen zum Export): Argentinien Bosnien-Herzegowina Bulgarien Griechenland Island Israel Kroatien Mexiko Montenegro Neuseeland Philippinen Portugal Rumänien Serbien Slowenien Spanien Südafrika Türkei Ungarn Zypern

4 Abkürzungen b.a. BIB d.s. dgl. e ggf. k.a. JV KKP lt. MEZ o.a. ppm p.a. Stk. u.. u.a. usw. u.v.m. ZTNr. bestimmtes Anbaugebiet Bag-in-Box das sind dergleichen estimated = geschätzt gegebenenfalls keine Angabe Joint Venture Kaufkraftparität laut Mitteleuropäische Zeitmessung oben angeführt Parts per Million per anno Stück und hnliches unter Anderem und so weiter und vieles mehr Zolltarifnummer 4

5 1. Vorwort Sehr geehrte WinzerInnen und WeinhändlerInnen! Trotz weltweiter Turbulenzen hat sich der österreichische Weinexport weiter dynamisch entwickelt. Diesen kontinuierlichen Weg soll auch der Exportleitfaden weiter unterstützen und Ihnen wichtige Informationen zu den unterschiedlichen Exportmärkten bieten. Er zeigt Vermarktungschancen in den wichtigsten Absatzmärkten auf und beschreibt die einzelnen Schritte von den ersten Exportüberlegungen bis hin zur detaillierten Analyse der Exportländer inklusive Kalkulationsbeispielen. Dieses Nachschlagewerk richtet sich sowohl an Exporteinsteiger, als auch an Weingüter und -händler, die bereits in gewissen Märkten erfolgreich tätig sind. Der Exportleitfaden wird laufend aktualisiert und ist für Winzer und Weinhändler auf der ÖWM Homepage ( im Bereich des Winzer Logins herunter zu laden. Neben dieser wichtigen Exportinformation stellt Ihnen die ÖWM auch die Dokumentation Österreichischer Wein zur Verfügung. Die DOKU - die man in Ihrer aktuellsten Version ebenfalls von der ÖWM-Homepage herunterladen kann - konzentriert sich auf die wichtigsten Daten was Produktion, den Konsum, die Vermarktung und Trends in der österreichischen und internationalen Weinwirtschaft betrifft. Den vorliegenden Exportleitfaden haben wir in Zusammenarbeit mit den 110 Stützpunkten der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) der WKÖ in Europa und Übersee als Service für den exportorientierten Winzer und Weinhandelsbetrieb erstellt. Die Importbestimmungen sind länderweise zusammengefasst. Viel Spaß mit dem Exportleitfaden und viel Erfolg beim Export! Mag. Willi Klinger Geschäftsführer ÖWM Dr. Walter Koren Leiter der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) Redaktion des Exportleitfadens: Sandra Dietzl / Marketing Assistentin Gerhard Elze / Marketing Manager 5

6 2. Export: Der Einstieg Das Exportgeschäft wird ein immer wichtigerer Teil jedes Unternehmens. Es handelt sich hier jedoch um eine langfristige Sichtweise, die gut durchdacht und gut geplant werden muss. Misserfolge bei der Anbahnung von Auslandgeschäften kommen häufig dann vor, wenn der Unternehmer zu schnell und unsystematisch mit seinen Produkten in einen bisher unbekannten Markt Fuß fassen möchte. Diese Vorgehensweise ist dann oft die Ursache für kostspielige und vermeidbare Fehler. Die Planung spielt im Export eine ganz wichtige Rolle. Diese Planung sollte in folgenden Schritten durchgeführt werden: Situationsanalyse Marktwahl Ziele, Strategien 2.1. Situationsanalyse Maßnahmen Ausgangspunkt der Planung ist die Analyse des internen Ist-Zustandes. Nur wenn ich weiß, wovon ich ausgehen kann, wird es mir möglich sein, die richtigen Entscheidungen/Strategien zu finden. Bevor man sich als Weingut/Weinhändler also mit möglichen Exportländern auseinandersetzt, sollte man sich darüber im Klaren sein, ob man überhaupt für den (nachhaltigen) Export bereit ist. Dazu empfiehlt es sich, folgende Checkliste genau zu studieren: Stichworte (Bereiche) Beispiele und offene Fragen erfüllt / nicht erfüllt interne Voraussetzungen Habe ich genug Wein für den Export? Will ich Wein an Stelle von Abhof-Preisen zu niedrigeren Exportpreisen verkaufen? Kann ich meine Exportmärkte in Zukunft auch nachhaltig bearbeiten? Ist meine Weinqualität für den Export geeignet? Habe ich finanzielle Ressourcen, um auf Exportmärkten tätig zu werden? Habe ich genug und geeignetes Personal, um die Märkte gut zu betreuen? 6

7 Als Exporteur müssen Sie auch nicht oder allenfalls nur schwach beeinflussbare externe Gegebenheiten bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen. Stichworte (Bereiche) Beispiele und offene Fragen erfüllt / nicht erfüllt externe Voraussetzungen Gibt es Märkte, die meinen Typ Wein suchen (potentielle Käufer)? Kenne ich die Exportmärkte? Weiß ich über rechtliche Bestimmungen/ Konsumgewohnheiten Bescheid? Gibt es Risiken auf diesen Märkten? Gegen welche Konkurrenzprodukte muss ich mich am Markt behaupten? In welchem Preissegment (je Absatzkanal) erfolgt der größte Umsatz? Passen meine Preise in das Gefüge der Konkurrenz /des Marktes hinein? 2.2. Marktauswahl Häufig ergibt sich ein Exportgeschäft aus zufälligen Kontakten oder Anfragen. Möchte man allerdings das Exportgeschäft systematisch aufbauen, muss man nach Märkten suchen, die künftig als Zielmärkte bearbeitet werden. Die Informationsgewinnung über verschiedene Märkte steht am Beginn der Marktauswahl. Dabei sollte auf folgende Kriterien geachtet werden. Stichworte (Bereiche) Beispiele und offene Fragen erfüllt / nicht erfüllt Politische Rahmenbedingungen Ermöglicht das politische System Importe? Wie schaut die Bonität des Landes allgemein aus? Gibt es für Wein Importrestriktionen? Wirtschaftliche Wie hoch ist das BIP pro Kopf? Rahmenbedingungen Geographische Rahmenbedingungen Soziokulturelle Rahmenbedingungen Vertriebsbezogene Rahmenbedingungen Informationsbeschaffung Gibt es ein Wirtschaftswachstum? Wie viele Menschen leben in diesem Land? Wird die Bevölkerung weiter wachsen? Ist die Infrastruktur gut ausgebaut? Wie verhält sich die Bevölkerung gegenüber ausländischen Produkten? Welche Religionsgemeinschaft herrscht im Land vor? Welche Vertriebspartner stehen im Land für die Verteilung des Weines zur Verfügung? über die Exportländer kann erfolgen über: AHST, WKO, ÖWM, Internet 7

8 Mit der Auswahl geeigneter Exportmärkte sollte zumindest folgende Kriterien überprüft werden: Stichworte (Bereiche) Beispiele und offene Fragen erfüllt / nicht erfüllt spezielle Eigenarten des Politisches Risiko fremden Marktes Religion, Sitten, Gebräuche (Kultur und Mentalität des Exportmarktes) Rechtliche Besonderheiten Landes- und Geschäftssprache Währung Preisniveau und Wechselkurs Geographische Gegebenheiten Infrastruktur Bedarf für das Exportgut Kaufkraft Wein Nachfrageart und menge Kaufmotive Kaufgewohnheiten Nachfragetendenzen Konkurrenzsituation Weitere Konkurrenten am Markt Marktanteile und Marktstellung Absatzpolitik Vertriebsmöglichkeiten für Handelsvertreter Wein Händler Importeure Gastronomie Monopol Anforderungen an das Qualität Exportgut Wein Verpackung Etikettierung Preisniveau am Markt Liefer- und Zahlungsbedingungen Ausfuhrvorschriften im Exportland Einfuhrvorschriften im Importland 2.3. Zielsetzung Bevor man zu exportieren beginnt, sollte man sich genaue Ziele setzen, die man dann auch zu erreichen versucht. Diese Ziele könnten wie folgt definiert werden: Stichworte (Bereiche) Beispiele erfüllt / nicht erfüllt Zielmärkte / Zielgruppen Konzentration auf wenige Märkte versus viele verschiedene Märkte. Bestimmung der Zielgruppe (zukünftige Handelspartner): Gastronomie Fach- und Großhandel Lebensmitteleinzelhandel Privatkonsument 8

9 Partner Menge Preis Welchen Partner suche ich mir im Exportmarkt? Generalimporteur (Exklusivvertrag) mehrere Importeure Ist mein Partner am Markt etabliert oder ein Neueinsteiger? Welche Menge will ich exportieren, was ist mein Exportmengenziel für die einzelnen Märkte? Welche Mengen will bzw. kann mein Handelspartner absetzen? In welchem Segment des gewählten Absatzkanals findet der Hauptumsatz statt? Will ich ein Massen- oder ein Nischensegment im Markt beliefern? Welchen Preis muss ich im Export verlangen, um konkurrenzfähig zu bleiben? Wie hoch werden meine zu erwartenden Deckungsbeiträge u. Erträge sein? 2.4. Strategie Um die oben definierten Ziele zu erreichen, ist die Festlegung der geeigneten Strategie unumgänglich. Wie man dabei vorgehen kann, zeigt folgende Tabelle: Stichworte (Bereiche) Beispiele und offene Fragen erfüllt / nicht erfüllt Konzentration vs. wenige Märkte (Vorteile): Diversifikation größere Mengen lieferbar engere Zusammenarbeit mit Partner möglich angepasstes Produkt für die jeweiligen Märkte Aufbau von Markenbekanntheit ist leichter flächendeckende Distribution Einsparung von Kosten (Transport,...) konzentrierte Medienarbeit (wenige Magazine) viele verschiedene Märkte (Vorteile): Nützung von internationalen Werbe(PR)overflows mehrere Standbeine Risikostreuung 9

10 Markteintrittsbarrieren - möglichkeiten Wie kann ich mögliche Barrieren überwinden/verhindern? Wie kann ich meine ersten Schritte in den (die) ausgewählten Exportmärkte setzten? Messe (Einzelaussteller) Messe (Gruppenstand WKO) Prämierungen (Challenges) Eigene Reisen in die gewünschten Exportmärkte und persönliche Gespräche mit potentiellen Importeuren (Termine über AHST) Geschäftsanbahnung über Bekannte/andere Weingüter Bildung von Exportgemeinschaften Achtung: Kontaktaufnahme im Vorfeld erleichtert die Arbeit Maßnahmen Wenn die Strategie für den eventuellen Markteintritt festgelegt wurde, ist es daran, konkrete Maßnahmen zu setzen, damit die Strategie auch umgesetzt werden kann. Dazu können folgende Punkte beachtet werden (Aufzählung nicht vollständig!): Stichworte (Bereiche) Informationen Das Angebot Beispiele und offene Fragen erfüllt / nicht erfüllt Adressen von möglichen Geschäfts- Handelspartnern sammeln Preisstrukturen beobachten Sammeln von Weinkarten und Wholesale-Preislisten (Rückkalkulation auf Exportpreise) Erkundigungen einholen über PR-Kontakte (Magazine, Journalisten, Tageszeitungen) Aussuchen des geeigneten Produkts für den Export in diese Länder: kleines vs. großes Sortiment Welche Gebindegrößen will ich exportieren/will man von mir importieren? (1 / 0,75 l) Welche Flaschenform verwende ich? Welche Verschlussvariante verwende ich für die Flaschen (Werden Plastikkorke akzeptiert, brauche ich Naturkork)? Welche Etiketten verwende ich (optisch)? Sind meine Etiketten auch im jeweiligen Land leicht verständlich/lesbar? Klare Botschaft Lesbare Begriffe 10

11 Der Transport, die Abwicklung Verkauf/Distribution Festsetzen eines relevanten Preises, der am Markt auch konkurrenzfähig ist (im jeweiligen Absatzsegment) Orientierungsgrößen: Produktions- und Vertriebskosten Preise der Konkurrenz Zahlungsbereitschaft der Kunden Festlegung von Rabatt- und Staffelpreisen, sowie von Verkaufsförderungsmaßnahmen In welchen Verpackungseinheiten kann ich liefern (6er, 12er Karton) Erstellung eines konkreten Angebots - brauche ich einen Übersetzer? Wie kann ich den Transport organisieren? Sammeltransport vom Importeur? welche Spedition? kann ich ev. selbst liefern? Wie sind die Einfuhrbestimmungen? Wie viel Zoll? Wie hoch sind die Steuern? Wer darf Wein überhaupt einführen? Wer wickelt die Formalitäten ab? Wie lange dauert der Transport? Luftfracht Seefracht Landtransport Produktbeschreibungen (zumindest deutsch/englisch) beilegen Verkaufs- und Preisargumente formulieren: Warum gerade dieser Wein? Was macht ihn so besonders? Warum ist er den Preis wert? Gegenargumente festlegen: Was sage ich, wenn... Anforderungsprofil eines Importeurs/ Vertriebspartners: Was muss er haben, um Exportziele zu erreichen? Einbindung der Partner: Kontakt zu ÖWM und AHST herstellen zur eventuellen Einbindung in Präsentationen/ Messen/ Verkostungen. Mit welchen WEMI kann ich unterstützen? Eigenes Werbematerial (Betriebsprospekte) ÖWM-Werbematerial 11

12 Kommunikation/ Werbung Die Exportwerbung muss den wirtschaftlichen, sprachlichen und kulturellen Eigenarten fremder Länder weitgehend Rechnung tragen. Wie transportiere ich das Besondere (USP) meines Betriebes/Produktes am besten nach außen? Erstellen von: englischen Prospekten Pressemappen Preislisten Vorlagen für Aussendungen Achtung: Maße und Preise in handelsübliche Systeme und Währungen umrechnen. Wie oft kontaktiere ich meinen Partner im Ausland (mind. 4x jährlich). Wie oft mache ich Presseaussendungen? Werde ich auch Anzeigen schalten (nur in Absprache mit Importeur!) Wie oft reiche ich meine (und vor allem welche) Produkte zu Bewertungen/Verkostungen ein? Gibt es bestehende Pressekontakte, die vertieft werden können? Gestalte ich eine Homepage, die rasche Information für meine Partner bietet und forciere ich die schnelle Korrespondenz über ? Service der Wirtschaftskammer Infostelle für Exportberatung Wirtschaftskammer Österreich - Außenwirtschaftsorganisation Jürgen Schreder Wiedner Hauptstraße Wien Tel Fax: Internet: 12

13 2.6. Anfrage (inquiry) und Angebot (offer) Geschäftskorrespondenz sollte alle nötigen Informationen enthalten, kurz, prägnant und klar formuliert sein, höflich und korrekt sein. Wie formell die Korrespondenz sein muss, hängt vom Format ab (z. B. ist weniger formell.), von der geographischen Lage (Amerik. Briefe sind weniger förmlich als asiatische) und von der Beziehung zwischen dem Schreiber und dem Leser. Ein Offert (Angebot) zu legen, stellt im Export einen der ersten Schritte dar, wie man mit potentiellen Partnern im Export Kontakt aufnehmen kann. Im Export sollte ein Offert vorzugsweise in der jeweiligen Landessprache verfasst sein, zumindest aber in englischer Sprache Inquiry (inkl. englischer Redewendungen) Einem OFFERT geht meistens eine Anfrage (INQUIRY) vom Weingut oder vom Importeur voraus. Eine INQUIRY könnte man beispielsweise zu folgenden Themen verfassen: Ihre Anfrage an einen potentiellen Importeur Ein Importeur (ein Weingut) fordert weitere Unterlagen über das andere Unternehmen (den Importeur, das Weingut) an. Antwort auf eine Lieferung... Aufbau einer ersten Anfrage: 1. Bezug (woher hat man die Adresse) 2. Vorstellung des eigenen Weingutes 3. Wunsch 4. Verkaufsmöglichkeiten 5. Abschließenden Ausführungen (weitere Vorgehensweise) Typische Redewendungen (Phrases) einer Anfrage auf Englisch: Ad 1. We refer to/we have seen your advertisement in WINE SPECTATOR of May, 26 Your name has been given to us by Mrs. Müller/ the Austrian Embassy in London/our associates in Manchester We have learned from... that you are manufacturers of... Your name has been mentioned to us as one of the leading importers of Wine... Ad 2. We are one of the main producers of sweet wine in our area and are interested in... Ad 3. We need/ we require... Wir benötigen Wir beziehen uns auf Ihr Inserat im Wine Spectator vom 26. Mai Wir erfuhren Ihren Namen durch die Firma Müller/ die Österr. Botschaft in London/ unserer Geschäftsfreunde in Manchester Wir haben von... erfahren, dass Sie... erzeugen Sie wurden uns als einer der führenden Importeure von Wein genannt... Wir sind einer der größten Süßweinerzeuger unserer Region und interessieren uns für... We are in the market for... Wir haben Bedarf an... Our stock is really low/ is nearly exhausted Unser Lagerbestand geht zu Ende

14 Could you please send us your catalogue Können Sie uns bitte Ihren Katalog und and current price list for... aktuelle Preisliste für... senden We should be grateful to receive an Für die Zusendung eines illustrierten illustrated leaflet/sales literature Prospektes/Prospektmaterials wären wir Ihnen dankbar We should appreciate more details/ full Wir wären Ihnen für genaue Einzelheiten über particulars/ detailed information on dankbar A visit from your representative would be Ein Besuch eines Vertreters wäre uns appreciated angenehm Please quote your keenest prices for... Bitte geben Sie uns Ihre knappest kalkulierten Preise für... an We are interested in your terms of Wir interessieren uns für Ihre payment Zahlungsbedingungen Ad 4. The quality will come up to your Die Qualität wird Ihren Erwartungen expectations entsprechen If the samples meet your requirements Wenn die Muster Ihren Vorstellungen entsprechen... our goods (wines) should sell readily in... dürften sich unsere Waren (Wein) sehr gut your market in Ihrem Markt verkaufen lassen... our products should find a read market... dürften unserer Produkte/ Erzeugnisse regen Absatz finden There is a brisk demand for... Es besteht lebhafte Nachfrage nach... Ad 5. We should appreciate a prompt answer Wir wären Ihnen für eine rasche Antwort dankbar We are looking forward to hearing from In Erwartung Ihrer baldigen Antwort you soon 14

15 Offer (inkl. englischer Redewendungen) Angebote werden entweder per Anfrage oder blind (auf gut Glück) gelegt. Dabei gibt es jedoch gewisse Komponenten, die auf jeden Fall enthalten sein sollten: 1. Die Bezeichnung OFFER 2. Bezug (zum Schreiben vom..., zur Ihrer Anfrage vom..., etc.) 3. Bedingungen: a. Preis (inkl. Staffelpreise/Mengenstaffelung) b. Lieferbedingungen c. Zahlungskonditionen 4. Verkaufsargumente 5. Weitere Vorgehensweise Typische Redewendungen (Phrases) eines OFFER (auf Englisch): Ad 2. We thank you for your inquiry and are Wir danken Ihnen für Ihre Anfrage und freuen pleased to inform you... uns, Ihnen mitteilen zu können... We refer to your letter of... and are glad to Wir beziehen uns auf Ihre Anfrage vom... quote as follows: und bieten Ihnen gerne wie folgt an: In reply to your inquiry of... we wish to In Beantwortung Ihrer Anfrage vom... make you the following offer: möchten wir Ihnen folgendes Angebot unterbreiten: Ad 3. We have sent, under separate cover, a full Mit gleicher Post haben wir eine komplette range of samples Musterauswahl an Sie geschickt This offer is firm subject to immediate Dieses Angebot ist fest bei sofortiger acceptance, otherwise without engagement Annahme, sonst freibleibend The following special offer is valid for two Das folgende Sonderangebot ist nur weeks only zwei Wochen gültig The offer is subject to confirmation Das Angebot ist freibleibend Subject to price ruling at time of dispatch Die Berechnung erfolgt auf Grund des zur Zeit des Versandes gültigen Preises We can offer these wines at a special price Wie können Ihnen diese Weine zu einem... Sonderpreis anbieten... at cost price zum Selbstkostenpreis... on very favourable terms zu sehr günstigen Bedingungen The prices are quoted net Die Preise verstehen sich netto We grant a trade discount of 30% on our Wir gewähren einen Händlerrabatt von 30% list-prices auf unsere Listenpreise Our prices are subject to a 2% discount for Auf unsere Preise gewähren wir Ihnen 2% cash Skonto For quantities of cases (1 container) Für Mengen von Kartons (1 Container) and over, we allow you a quantity discount und mehr können wir Ihnen einen of 12%. Mengenrabatt von 12% gewähren The price quoted includes packing and Der Preis versteht sich inkl. Verpackung und carriage Fracht Packing at cost Verpackung zu Selbstkosten Our prices are quoted CIF London Unsere Preise verstehen sich CIF London freight/carriage paid to Hamburg frachtfrei Hamburg 15

16 freight prepaid franco domicile carriage/freight forwarded The goods can be delivered immediately on receipt of order Delivery will be effected at the earliest possible date We cannot promise delivery within the period stated in your inquiry unless we receive your order by March 15. If you require the wines urgently, we will arrange for them to be sent by air payment in advance cash with order (C.W.O.) Our terms of payment on invoice/ on receipt of invoice cash on delivery (C.O.D.) per Nachnahme payment within 60 days from date of invoice 3 months credit 3 Monate Ziel one third with order, one third on delivery and one third within two months after delivery frachtfrei frei Haus unfrei/fracht zu Lasten des Empfängers Die Waren können sofort nach Eingang Ihrer Bestellung geliefert werden Die Lieferung erfolgt sobald wie möglich Wir können die Lieferung während der in Ihrer Anfrage genannten Frist nur dann zusagen, wenn wir Ihren Auftrag bis 15. März erhalten Falls Sie die Weine dringend benötigen, können wir Ihren Transport per Luftfracht veranlassen Vorauszahlung Barzahlung bei Auftragserteilung Unsere Zahlungsbedingungen sind Zahlung bei Erhalt der Rechnung Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungsdatum ein Drittel bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Lieferung und ein Drittel innerhalb von 2 Monaten nach Lieferung 2/10 net 30 Zahlung innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug cash against documents (C.A.D.) documents against payment (D/P) documents against acceptance (D/A) Payment by banker s draft irrevocable letter or credit bill of exchange until our stocks are exhausted/depleted We can offer you a wide range of grape varieties and types from stock Ad 4. You may rely on prompt and careful execution of your order We are sure that these wines meet your requirements and look forward to your first order Ad 5. We are looking forward to doing business with you In view of the heavy demand for this line, we advise you to order at once Please let us know your demand soon Kassa gegen Dokumente Dokumente gegen Zahlung (eines Wechsels) Dokumente gegen Akzeptanz (eines Wechsels) Zahlung durch Bankscheck unwiderrufliches Akkreditiv Wechsel... solange der Vorrat reicht Wir können Ihnen ein großes Sortiment an Rebsorten und Typen vom Lager anbieten Sie können sich auf prompte und sorgfältige Ausführung Ihres Auftrages verlassen Wir sind überzeugt, dass diese Weine Ihren Anforderungen entsprechen und erwarten Ihren ersten Auftrag Wir freuen uns, mit Ihnen in Geschäftsverbindung zu treten Angesichts der starken Nachfrage nach dieser Linie raten wir Ihnen sofort zu bestellen Bitte teilen Sie uns bald Ihren Bedarf mit 16

17 Beispiel Importer Company Purchasing Department Street... Country OFFER Dear Sirs, Your name has been given to us by the Austrian Trade Commission in London as being interested in importing Austrian wines. We would like to take this opportunity to introduce you to Mustermax Wines. Enclosed please find information on our wines as well as our wine and price list. Prices: prices are quoted net FOR Vienna. Based on orders of one palette load (approx. 55 cases of 9 litres each). For quantities of 1 container load (approx cases of 9 litres each) and over we allow you a quantity discount of 10%. Delivery: immediately on receipt of order Payment: half with order and half within two months after delivery Please find enclosed samples of our labels for your reference. We are currently selling our wines into the U.S.A., Canada, Germany, Switzerland and Japan, and are looking to expand our markets. Therefore, we would be very interested in discussing potential business opportunities with yourselves. We trust the enclosed will be of interest to you and look forward to hearing from you in the near future. Yours faithfully, Max Mustermann Export Marketing Manager Enclosures 17

18 3. EU-Etikettierungsvorschriften 3.1. Allgemeine Hinweise zur Bezeichnung und Etikettierung Die Bezeichnung eines Produktes ist der wesentliche Teil der Produktinformation und daher ein Mittel, mit dem der Anbieter eine Beziehung zum Käufer herstellt. Der Zweck jeder Bezeichnung und Aufmachung ist somit eine genaue und wahrheitsgemäße Unterrichtung des Käufers. Die neue gemeinsame Marktorganisation für Wein, die am in Kraft getreten ist, sieht umfangreiche nderungen beim Weinbezeichnungsrecht vor. Das mit 1. August 2009 neu eingeführte gemeinschaftliche Bezeichnungsrecht unterteilt nicht mehr in Tafelwein (incl. Landwein) und Qualitätswein. Unterschieden wird lediglich in Weine mit einer näheren geografischen Herkunft als den Mitgliedstaat und in Weine ohne eine solche. Für Weine mit einer näheren geografischen Herkunft als den Mitgliedstaat gibt es die gemeinschaftlichen Verkehrsbezeichnungen Wein mit geschütztem Ursprung (Wein g.u.) und Wein mit einer geschützten geografischen Angabe (Wein g.g.a). In Hinblick auf die Weiterverwendung der Begriffe Qualitätswein (statt Wein g.u.) und Landwein (statt Wein g.g.a.) wurde bereits im Rahmen der Verhandlungen zur neuen GMO- Wein klargestellt, dass dies möglich ist. Dies trifft für sämtliche österreichische traditionelle Verkehrsbezeichnungen (von DAC über Qualitätswein oder Prädikatswein und Kabinett und Spätlese bis hin zu Trockenbeerenauslese und Landwein) zu. Die Prädikatsangaben dürfen seit dem Weingesetz 1999 auch allein verwendet werden (die Verkehrsbezeichnung Prädikatswein oder Qualitätswein besonderer Reife und Leseart muss nicht zusätzlich am Etikett angegeben werden). Bei Weinen ohne nähere geografische Herkunft entfällt die alte Verkehrsbezeichnung Tafelwein. Nunmehr lautet die Bezeichnung ausschließlich Wein, wobei zwischen Weinen ohne nähere geografische Herkunft und ohne Angabe von Rebsorte(n) und/oder Jahrgang, und solchen mit Angabe von Rebsorte(n) und/oder Jahrgang unterschieden wird. Auf Grund einer Übergangsbestimmung der EU-Weinbezeichnugsverordnung können Etiketten, die bis zum 31. Dezember 2010 gemäß den alten Bezeichnungsvorschriften gedruckt worden sind, weiterverwendet werden Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder ohne geografische Angabe mit Rebsorten- und/oder Jahrgangsbezeichnung Im Rahmen der Verhandlungen zur neuen GMO-Wein haben sich Deutschland und Österreich gegen die Möglichkeit ausgesprochen, Wein ohne nähere Herkunft als den Mitgliedstaat mit Rebsorte oder Jahrgang zu bezeichnen. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten hat jedoch für den Kommissionsvorschlag votiert, um eine Chancengleichheit mit den Weinexporten aus Drittländern wie Australien, Chile, Südafrika, Kalifornien usw. zu erreichen. Als Ausgleich wurde jedoch in der GMO-Wein festgelegt, dass die Mitgliedsstaaten für diese Weine strengere Voraussetzungen und Kontrollregelungen festsetzen müssen, als für Wein ohne Herkunft und ohne Rebsorten oder Jahrgangsbezeichnung. Auf dieser Grundlage wird für Wein ohne nähere geografische Herkunft, jedoch mit Rebsortenangabe auch ein Hektarhöchstertrag festgelegt, und vorgeschrieben, dass dieser 18

19 Wein in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern zu sein hat, sowie hinsichtlich Rebsorte(n) und Jahrgang die diesen Bezeichnungen typische Eigenart aufzuweisen hat. Im Gegensatz dazu kann z. B. ein Wein ohne Rebsorten- und Jahrgangsbezeichnung (entspricht dem bisherigen Tafelwein) in gewissem Ausmaß Fehler, wie z. B. leichte Böckser, aufweisen, ohne die Verkehrsfähigkeit zu verlieren. Ebenso wie bei Land- und Qualitätswein muss der Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g/l betragen. Sämtliche Burgundersorten, aber auch die Rebsortenbezeichnungen Blaufränkisch oder den Rheinriesling dürfen ausschließlich bei Weinen mit geografischer Herkunft verwendet werden, weswegen sie schon auf Grund des Gemeinschaftsrechts bei Weinen ohne geografische Herkunft, jedoch mit Rebsorte und Jahrgang, ausgeschlossen sind. Darüber hinaus kann der Mitgliedstaat bei derartigen Weinen gewisse unbedeutende Traubensorten ausschließen. Österreich hat von dieser Möglichkeit insofern Gebrauch gemacht, dass sämtliche Qualitätsrebsorten (außer diejenigen mit unzutreffenden Herkunftsbezeichnungen) zugelassen sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung weitere Rebsorten für diese Weine zulassen. Darüber hinaus kann Wein ohne nähere Herkunftsangabe nur mit einer Rebsortenangabe in Verkehr gesetzt werden, wenn er ausschließlich aus Österreich stammt (und nicht mit Wein aus einem anderen Mitgliedstaat verschnitten wurde Landwein Die bisherigen Anforderungen an Landwein wurden im Wesentlichen aufrecht erhalten. Es wird lediglich klargestellt, dass auch Landwein in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern zu sein hat. Durch das Weingesetz wird festgelegt, dass Landwein ein Wein mit einer geschützten geografischen Angabe (Wein g.g.a.) ist. Zusätzlich werden die Landweinbauregionen Weinland, Bergland und Steirerland zugewiesen (die bisherige Weinbauregion Wien entfällt; die Herkunft Wien ist zukünftig Wiener Qualitätswein vorbehalten). Darüber hinaus wird festgeschrieben, dass Landwein - wie schon bisher - ausschließlich (und nicht nur zu 85%, wie für Wein g. g. A. grundsätzlich vorgesehen) aus Trauben erzeugt werden muss, die aus der namengebenden Weinbauregion stammen. Um eine etwaige Irreführung des Konsumenten zu verhindern, ist die zusätzliche Angabe Wein mit geschützter geografischer Herkunft nicht zulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist wie bisher ausschließlich die Bezeichnung Landwein in Verbindung mit der Weinbauregion zu verwenden Qualitätswein Wie bei Landwein werden auch bei Qualitätswein die grundsätzlichen Anforderungen nicht geändert; es wird jedoch auch bei Qualitätswein klargestellt, dass dieser in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern zu sein hat. Das gemeinschaftliche Weinrecht regelt lediglich die unterste Weinkategorie (bisher Tafelwein und nunmehr Wein ohne geografische Herkunft und ohne Angabe von Rebsorte und Jahrgang) abschließend. Dieser Wein wird als Marktordnungsprodukt von niedriger Qualität gesehen, das in sämtlichen weinbautreibenden Mitgliedsstaaten gleichen Regeln unterliegt. Weine mit geografischer Herkunft sind jedoch äußerst vielschichtig und eben durch diese Herkunft geprägt. Schon bei der Entstehung der ersten gemeinsamen Marktorganisation für Wein war es schwierig, diese teils über Jahrhunderte entwickelten Traditionen in einem abschließenden Regelwerk zu normieren. Um den Anforderungen an Weine aus 19

20 unterschiedlichen Herkunftsbereichen Genüge zu tun, hat das gemeinschaftliche Weinrecht von Anfang an für Weine mit geografischer Herkunft lediglich Rahmenregelungen vorgesehen, innerhalb derer der nationale Mitgliedstaat Durchführungsvorschriften vorsehen kann. Dieser Ansatz wird auch nach der Übernahme des allgemeinen Systems zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel beibehalten. Zur Erhaltung der besonderen Qualitätsmerkmale von Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe sollten die Mitgliedsstaaten strengere diesbezügliche Vorschriften anwenden dürfen. Damit die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben in der Gemeinschaft geschützt sind, müssen sie auf Gemeinschaftsebene anerkannt und eingetragen sein. Die GMO sieht dazu detaillierte Vorschriften für ein schutzverleihendes Verfahren vor. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für ein nationales Vorverfahren zum Schutz neuer Herkunftsbezeichnungen zu erlassen. Die Frist dafür war ursprünglich der 1. August 2009; sie wurde jedoch auf 1. August 2010 verschoben. Das neue Weingesetz enthält eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, derartige Regeln vorzusehen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich dieses schutzverleihende Verfahren lediglich auf neue Herkünfte (die nach dem 1. August 2010 eingeführt werden) bezieht. Für bestehende geschützte Weinnamen (wie z. B. für sämtliche bisher bestehende Weinbaugebiete inkl. DAC-Herkünfte und Weinbauregionen in Österreich) sieht die GMO ein vereinfachtes Übernahmeverfahren vor. Ebenso wie bei Landwein untersagt das Weingesetz auch bei Qualitätswein die zusätzliche Verkehrsbezeichnung Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder Wein g.u., um eine allfällige Irreführung der Konsumenten durch diesen zusätzlichen Begriff hintan zu halten. Durch das neue Weingesetz wird klargestellt, dass Qualitätswein in jedem Fall sowohl im Inland als auch im Ausland - nur dann an den Verbraucher abgegeben werden darf, wenn er staatlich geprüft ist. Wird also z. B. bereits geprüfter österreichischer Qualitätswein im Tank nach Deutschland verbracht und dort mit anderem Qualitätswein verschnitten, so muss dieser Verschnitt nochmals zur Prüfnummernerteilung eingereicht werden. Aus diesem Grund wird ausdrücklich festgeschrieben, dass das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt Prüfnummernbescheide auch Antragstellern mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft erteilen kann. Darüber hinaus wird von der bisherigen Verpflichtung, österreichischen Qualitätswein lediglich in Glasflaschen, Holzfässern oder Sinterkeramikgefäßen an den Verbraucher abzugeben, abgegangen. In Hinblick auf die neuen Anforderungen vor allem auf skandinavischen Märkten kann Qualitätswein nunmehr auch z. B. in bag-in-boxes angeboten werden. Eine Banderole ist weiterhin lediglich bei österreichischem Qualitätswein, der im Inland in Glasflaschen abgefüllt wurde, erforderlich. Als Neuerung beim Prädikatswein ist auszuführen, dass nunmehr in Flaschen abgefüllte Spätlesen nicht vor dem 1. Jänner (bisher 1. März) in Verkehr gebracht werden dürfen Etikettierungshinweise Erzeugnisse, die den Bezeichnungsverordnungen des EU-Weinrechtes unterliegen, dürfen nur etikettiert in den Verkehr gebracht werden. Jede einzelne Flasche muss mit den erforderlichen Angaben versehen sein. Nicht erst bei Abgabe an den Verbraucher ist die Etikettierung verpflichtend, sondern schon beim Versender (Etikettierungspflicht!). Das Inverkehrbringen von unetikettierten Flaschen ist auch dann rechtswidrig, wenn die richtigen Etiketten mitgeliefert werden. 20

21 Bei der Bezeichnung muss unterschieden werden zwischen 3 Arten von Angaben: o Verpflichtende Angaben Diese Angaben sind vorgeschrieben und für die Identifizierung des Erzeugnisses und die Zuordnung zur entsprechenden Produktkategorie erforderlich. o Mögliche zusätzliche Angaben Hierbei handelt es sich um wahlweise zu verwendende Angaben, die mehr als Zusatzinformation dienen, wie z.b. Sorte, Jahrgang etc. o Verbotene Angaben dürfen auf keinen Fall verwendet werden! VORGESCHRIEBENE ANGABEN sind entweder auf dem Etikett oder auf mehreren, auf demselben Behältnis im gleichen Sichtfeld aufgeklebten Etiketten leicht lesbar, unverwischbar und in ausreichend großen Buchstaben, vom Hintergrund und allen anderen schriftlichen Angaben und Zeichnungen deutlich abgehoben, anzubringen. Die vorgeschriebenen Angaben müssen somit im gleichen Sichtbereich angebracht werden. Wichtig: Es ist unzureichend, wenn ein Teil der vorgeschriebenen Angaben auf der Vorderseite der Flasche steht, ein anderer auf der Rückseite (Rücketikett). Es muss gewährleistet sein, dass alle vorgeschriebenen Angaben auf einen Blick vom Käufer erfasst werden können. ZULSSIGE ANGABEN dürfen im gleichen oder anderen Sichtbereich angebracht werden, d.h. auf dem gleichen Etikett wie die vorgeschriebenen Angaben oder auf einem oder mehreren weiteren Etiketten (Ausnahmen sind in der vorliegenden Ausarbeitung ersichtlich). Alle Angaben können bei Wein auch unmittelbar auf dem Behältnis selbst angebracht werden. Die nachfolgende Ausarbeitung der Bezeichnungsvorschriften ist bei jedem Erzeugnis nach Punkten abhängig vom Sichtbereich gegliedert, wobei jeweils die gesetzlichen Bestimmungen nur stichwortartig angeführt sind. Für manche Angaben ist eine verhältnismäßige Minimalschriftgröße vorgeschrieben. Diese sind in fixen Größen (in Millimetern) oder in Verhältnissen definiert (z.b. Angabe A muss mindestens doppelt so groß sein wie Angabe B). Für unterschiedliche Weinkategorien existieren des weiteren verbotene Angaben. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich empfiehlt, bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Etikettierung eines Weines jedenfalls eine Fachmeinung z.b. im BMLFUW einzuholen! Die nachfolgenden Angaben sind daher als grundsätzlicher Leitfaden zu betrachten und sollen einen Anhaltspunkt für die wesentlich umfangreicheren gesetzlichen Regelungen des Weinbezeichnungsrechtes darstellen. 21

22 Vorab: mögliche Schreibweisen/Übersetzungen der Schwefelangabe für einige Länder: o Diese Vorschriften gelten für alle Produkte der Weinmarktordnung, also auch für Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost ( Sturm ), Perlwein oder Weinessig Wein (ohne Angabe von Rebsorte und Jahrgang) 1. Verpflichtende Angaben a) diese Angaben müssen alle im gleichen Sichtbereich platziert werden - Verkehrsbezeichnung Wein, Wein aus Österreich oder Weißwein (bzw. Rotwein) aus Österreich oder Österreichischer Wein (die zusätzliche Verkehrsbezeichnung Wein ist dabei nicht mehr notwendig) oder Erzeugnis aus Österreich oder erzeugt in Österreich (zusätzlich ist die Verkehrsbezeichnung Wein erforderlich) - Nennvolumen (e darf hinzugefügt werden) - Angabe in Liter, Zentiliter oder Milliliter - Abfüller oder abgefüllt von sowie Name/Firmenname und Anschrift des Abfüllers d.h. es ist das Wort Abfüller bzw. abgefüllt von sowie der Name oder Firmenname des Abfüllers, die Gemeinde und der Mitgliedstaat (A vor der PLZ oder Österreich) anzugeben. - Bei Lohnabfüllung ist abgefüllt für oder abgefüllt für von anzugeben. - Erfolgt die Abfüllung oder Lohnabfüllung an einem anderen Ort als dem Sitz des Abfüllers, (Entfernung mehr als 100km) so ist der tatsächliche Abfüllort (abgefüllt in ) zusätzlich anzugeben. Eine Codierung des Abfüllers (mit Betriebsnummer und A-PLZ) ist möglich, wenn zusätzlich Name und Anschrift eines Vermarktungsteilnehmers angegeben wird. - Vorhandener Alkoholgehalt in %vol Nur volle oder halbe Einheiten. Der Angabe ist %vol anzufügen und es darf alc., vorhandener Alkohol oder vorhandener Alkoholgehalt vorangestellt werden (Toleranz ± 0,5 %vol) 22

23 - Restzuckergehalt trocken : bis 4 g/l Restzuckergehalt oder bis höchstens 9 g/l, wenn der Gesamtsäuregehalt um höchstens 2g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt halbtrocken : wenn der Wein, die unter trocken angegebenen Werte übersteigt und höchstens 12 g/l Restzuckergehalt aufweist, oder bis höchstens 18g/l, sofern der Gesamtsäuregehalt um höchstens 10g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt lieblich : wenn der Restzuckergehalt die unter halbtrocken angegebenen Höchstwerte überschreitet, aber nicht mehr als 45 g/l Restzuckergehalt aufweist süß : ab 45 g/l Restzuckergehalt b) Platzierung beliebig - Loskennzeichnung L und betriebsinterne Chargennummer - Kennzeichnung allergener Zutaten Enthält Sulfite oder Enthält Schwefeldioxid. Zusätzlich ist die Verwendung eines Piktogramms erlaubt. (Bei Lieferungen in andere Staaten der EG ist diese Angabe meist in der jeweiligen Landessprache vorgeschrieben im Sinne der Rechtssicherheit sollten vorher genauere Informationen eingeholt werden). Hinweis: Bei Wein der in einem Mitgliedstaat aus in einem anderen Mitgliedstaat geernteten Trauben hergestellt wird, ist die Herkunft folgendermaßen anzugeben: Wein gewonnen in ( ) aus in ( ) geernteten Trauben ergänzt durch die Namen der betreffenden Mitgliedstaaten oder Wein aus der europäischen Gemeinschaft. Im Falle von Wein, der sich aus der Mischung von Weinen mit Ursprung in verschiedenen Mitgliedstaaten ergibt, erfolgt die Herkunftsangabe folgendermaßen: Wein aus der europäischen Gemeinschaft oder entsprechende Begriffe oder Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern der Europäischen Gemeinschaft oder Verschnitt aus mehreren Ländern der EG. Beispiel: Die Bezeichnung für Wein aus italienischen Trauben, die in Österreich verarbeitet wurden lautet: Wein gewonnen in Österreich aus in Italien geernteten Trauben oder Wein aus der europäischen Gemeinschaft. 2. Mögliche zusätzliche Angaben Beispiele: - Markennamen - Empfehlung für die Verwendung des Weines (z.b. kühl servieren, dekantieren etc.) - Name und Anschrift einer oder mehrerer an der Vermarktung beteiligten Personen - Weiß/Weißwein, Rot/Rotwein, Rosè/Rosèwein (darf nur aus Rotweinrebsorten gewonnen werden) - Ein Verschnitt von Weiß- und Rotwein ist als Österreichischer Wein möglich (die Bezeichnung Rosè ist dabei jedoch verboten). - Bezugnahmen auf die ökologische/biologische Produktion von Weintrauben fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 3. Verbotene Angaben Beispiele: - Irreführende Angaben und Aufmachungen - Geographische Angaben (Ausnahme Österreich ) - Rebsorte - Jahrgang 23

24 - Für Diabetiker geeignet oder Diabetikerwein - Biowein - Staatliche Prüfnummer - Hinweise auf die Abfüllung im Weinbaubetrieb, wie Erzeuger-, Hauer-, Gutsabfüllung - Auszeichnungen - Extra trocken - Begriffe betreffend einen Betrieb - in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe: Burg, Domäne, Eigenbau, Familie, Gutswein, Güterverwaltung, Hof, Hofgut, Kloster, Landgut, Schloss, Stadtgut, Stift, Weinbau, Weingut, Weingärtner, Winzer, Winzermeister - Sämtliche traditionelle Begriffe gem. VO(EG)Nr.607/2009 Anh.XII (Ausstich, Auswahl, - Bergwein, Klassik/Classic, Heuriger, Gemischter Satz, Jubiläumswein, Reserve, Schilcher) - Verwendung eines LOGOS mit der Angabe Weingut etc. - Achtung: Die Verwendung einer Banderole ist verboten, ebenso auch von Kapseln in rotweiß-rot ohne Beschriftung, da sie als banderolenähnliche Zeichen gelten 4. Schriftgrößen Für folgende Punkte ist eine Schriftgröße vorgeschrieben: Die Gemeinde oder der Ortsteil, in dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptwohnsitz oder Sitz haben, ist in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sein dürfen wie die für die Angabe der Herkunft Österreich verwendeten. (gemäß Schreiben des BMLFUW, Zl. LE.4.3.2/0013- I/2/2010 vom ) Nennvolumen: bis 5 cl mind. 2 mm über 5 cl bis 20 cl mind. 3 mm über 20 bis 100 cl mind. 4 mm über 100 cl mind. 6 mm e: mind. 3 mm Alkoholgehalt: bei einem Nennvolumen bis 20 cl mind. 2 mm über 20 bis 100 cl mind. 3 mm über 100 cl mind. 5 mm 3.3. Wein (mit Angabe von Rebsorte und Jahrgang) 1. Verpflichtende Angaben a) diese Angaben müssen alle im gleichen Sichtbereich platziert werden - Verkehrsbezeichnung Wein, Wein aus Österreich oder Weißwein (bzw. Rotwein) aus Österreich oder Österreichischer Wein (die zusätzliche Verkehrsbezeichnung Wein ist dabei nicht mehr notwendig) oder Erzeugnis aus Österreich oder erzeugt in Österreich (zusätzlich ist die Verkehrsbezeichnung Wein erforderlich). - Nennvolumen (e darf hinzugefügt werden) - Angabe in Liter, Zentiliter oder Milliliter - Abfüller oder abgefüllt von sowie Name/Firmenname und Anschrift des Abfüllers 24

25 d.h. es ist das Wort Abfüller bzw. abgefüllt von sowie der Name oder Firmenname des Abfüllers, die Gemeinde und der Mitgliedstaat (A vor der PLZ oder Österreich) anzugeben. - Bei Lohnabfüllung ist abgefüllt für oder abgefüllt für von anzugeben. - Erfolgt die Abfüllung oder Lohnabfüllung an einem anderen Ort als dem Sitz des Abfüllers, (Entfernung mehr als 100km) so ist der tatsächliche Abfüllort (abgefüllt in )zusätzlich anzugeben. - Eine Codierung des Abfüllers (mit Betriebsnummer und A-PLZ) ist möglich, wenn zusätzlich Name und Anschrift eines Vermarktungsteilnehmers angegeben wird. - Vorhandener Alkoholgehalt in %vol Nur volle oder halbe Einheiten. Der Angabe ist %vol anzufügen und es darf alc., vorhandener Alkohol oder vorhandener Alkoholgehalt vorangestellt werden (Toleranz ± 0,5 %vol) - Restzuckergehalt trocken : bis 4 g/l Restzuckergehalt oder bis höchstens 9 g/l, wenn der Gesamtsäuregehalt um höchstens 2g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt halbtrocken : wenn der Wein, die unter trocken angegebenen Werte übersteigt und höchstens 12 g/l Restzuckergehalt aufweist, oder bis höchstens 18g/l, sofern der Gesamtsäuregehalt um höchstens 10g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt lieblich : wenn der Restzuckergehalt die unter halbtrocken angegebenen Höchstwerte überschreitet, aber nicht mehr als 45 g/l Restzuckergehalt aufweist süß : ab 45 g/l Restzuckergehalt b) Platzierung beliebig - Loskennzeichnung L und betriebsinterne Chargennummer - Kennzeichnung allergener Zutaten Enthält Sulfite oder Enthält Schwefeldioxid. Zusätzlich ist die Verwendung eines Piktogramms erlaubt. (Bei Lieferungen in andere Staaten der EG ist diese Angabe meist in der jeweiligen Landessprache vorgeschrieben im Sinne der Rechtssicherheit sollten vorher genauere Informationen eingeholt werden). 2. Mögliche zusätzliche Angaben Beispiele: - Markennamen - Empfehlung für die Verwendung des Weines (z.b. kühl servieren, dekantieren etc.) - Name und Anschrift einer oder mehrerer an der Vermarktung beteiligten Personen - Weiß/Weißwein, Rot/Rotwein, Rosè/Rosèwein (darf nur aus Rotweinrebsorten gewonnen werden) - Angabe einer (mind. 85%) oder mehrerer Rebsorten (100%) gemäß Qualitätswein- Rebsorten-Verordnung - Angabe in mengenmäßig absteigender Reihenfolge und in Schriftzeichen derselben Größe mit Ausnahme der Rebsortennamen, die den Wortbestandteil Burgunder (z.b. Weißburgunder) tragen sowie die Rebsortennamen Blaufränkisch und Rheinriesling. Bei diesen Rebsorten sind nur die Synonyme zulässig. - Bezugnahmen auf die ökologische/biologische Produktion von Weintrauben fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates - Jahrgangsangabe (mind. 85%) 3. Verbotene Angaben Beispiele: 25

26 - Irreführende Angaben und Aufmachungen - Geographische Angaben (Ausnahme Österreich ) - Staatliche Prüfnummer - Hinweise auf die Abfüllung im Weinbaubetrieb, wie Erzeuger-, Hauer-, Gutsabfüllung - Auszeichnungen - Mehrere Jahrgänge - Für Diabetiker geeignet oder Diabetikerwein - Biowein - Extra trocken - Begriffe betreffend einen Betrieb - in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe: Burg, Domäne, Eigenbau, Familie, Gutswein, Güterverwaltung, Hof, Hofgut, Kloster, Landgut, Schloss, Stadtgut, Stift, Weinbau, Weingut, Weingärtner, Winzer, Winzermeister - Sämtliche traditionelle Begriffe gem. VO(EG)Nr.607/2009 Anh.XII (Ausstich, Auswahl, - Bergwein, Klassik/Classic, Heuriger, Gemischter Satz, Jubiläumswein, Reserve, Schilcher) - Verwendung eines LOGOS mit der Angabe Weingut etc. - Achtung: Die Verwendung einer Banderole ist verboten, ebenso auch von Kapseln in rotweiß-rot ohne Beschriftung, da sie als banderolenähnliche Zeichen gelten 4. Schriftgrößen Für folgende Punkte ist eine Schriftgröße vorgeschrieben: Die Gemeinde oder der Ortsteil, in dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptwohnsitz oder Sitz haben, ist in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sein dürfen wie die für die Angabe der Herkunft Österreich verwendeten. (gemäß Schreiben des BMLFUW, Zl. LE.4.3.2/0013- I/2/2010 vom ) Nennvolumen: bis 5 cl mind. 2 mm über 5 cl bis 20 cl mind. 3 mm über 20 bis 100 cl mind. 4 mm über 100 cl mind. 6 mm e: mind. 3 mm Alkoholgehalt: bei einem Nennvolumen bis 20 cl mind. 2 mm über 20 bis 100 cl mind. 3 mm über 100 cl mind. 5 mm 3.4. Landwein 1. Verpflichtende Angaben a) diese Angaben müssen alle im gleichen Sichtbereich platziert werden - Verkehrsbezeichnung Landwein, Wein aus Österreich oder Erzeugnis aus Österreich oder erzeugt in Österreich, oder Landwein aus Österreich oder Österreichischer Landwein (die Verkehrsbezeichnung Landwein ist dabei schon integriert und zusätzlich nicht mehr erforderlich) - Weinbauregion (Weinland, Bergland, Steirerland) 26

27 - Nennvolumen (e darf hinzugefügt werden) - Angabe in Liter, Zentiliter oder Milliliter - Abfüller oder abgefüllt von sowie Name/Firmenname und Anschrift des Abfüllers d.h. es ist das Wort Abfüller bzw. abgefüllt von sowie der Name oder Firmenname des Abfüllers, die Gmeinde und der Mitgliedstaat (A vor der PLZ oder Österreich) anzugeben. - Bei Lohnabfüllung ist abgefüllt für oder abgefüllt für von anzugeben. - Erfolgt die Abfüllung oder Lohnabfüllung an einem anderen Ort als dem Sitz des Abfüllers, (Entfernung mehr als 100km) so ist der tatsächliche Abfüllort (abgefüllt in )zusätzlich anzugeben. - Eine Codierung des Abfüllers (mit Betriebsnummer und A-PLZ) ist möglich, wenn zusätzlich Name und Anschrift eines Vermarktungsteilnehmers angegeben wird. - Erzeugerabfüllung, Hauerabfüllung oder Gutsabfüllung ersetzen gegebenenfalls das Wort Abfüller. - Vorhandener Alkoholgehalt in %vol - Nur volle oder halbe Einheiten. Der Angabe ist %vol anzufügen und es darf alc., vorhandener Alkohol oder vorhandener Alkoholgehalt vorangestellt werden (Toleranz ± 0,5 %vol) - Restzuckergehalt trocken : bis 4 g/l Restzuckergehalt oder bis höchstens 9 g/l, wenn der Gesamtsäuregehalt um höchstens 2g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt halbtrocken : wenn der Wein, die unter trocken angegebenen Werte übersteigt und höchstens 12 g/l Restzuckergehalt aufweist, oder bis höchstens 18g/l, sofern der Gesamtsäuregehalt um höchstens 10g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt lieblich : wenn der Restzuckergehalt die unter halbtrocken angegebenen Höchstwerte überschreitet, aber nicht mehr als 45 g/l Restzuckergehalt aufweist süß : ab 45 g/l Restzuckergehalt b) Platzierung beliebig - Loskennzeichnung L und betriebsinterne Chargennummer - Kennzeichnung allergener Zutaten Enthält Sulfite oder Enthält Schwefeldioxid. Zusätzlich ist die Verwendung eines Piktogramms erlaubt. (Bei Lieferungen in andere Staaten der EG ist diese Angabe meist in der jeweiligen Landessprache vorgeschrieben im Sinne der Rechtssicherheit sollten vorher genauere Informationen eingeholt werden). 2. Mögliche zusätzliche Angaben Beispiele: - Markennamen - Empfehlung für die Verwendung des Weines (z.b. kühl servieren, dekantieren etc.) - Name und Anschrift einer oder mehrerer an der Vermarktung beteiligten Personen - Weiß/Weißwein, Rot/Rotwein, Rosè/Rosèwein (darf nur aus Rotweinrebsorten gewonnen werden) - Angabe einer (mind. 85%) oder mehrerer Rebsorten (100%) - Angabe in mengenmäßig absteigender Reihenfolge und in Schriftzeichen derselben Größe - Jahrgangsangabe (mind. 85%) - Begriffe betreffend einen Betrieb Burg, Domäne, Eigenbau, Familie, Gutswein, Güterverwaltung, Hof, Hofgut, Kloster, Landgut, Schloss, Stadtgut, Stift, Weinbau,Weingut, Weingärtner, Winzer, Winzermeister 27

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