neues Bundesmeldegesetz ab

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1 neues Bundesmeldegesetz ab

2 Zum tritt das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Damit wird das gesamte Meldewesen in Deutschland vereinheitlicht. Wesentliche Änderungen, die unsere Bürgerinnen und Bürger betreffen, sind: An- und Abmeldepflicht Mitwirkungspflicht Wohnungsgeber Auskünfte aus dem Melderegister Sperrvermerke Auf den folgenden Seiten finden Sie jeweils ausführliche Informationen zu den Neuerungen:

3 An- und Abmeldepflicht Anmeldung bei der Meldebehörde Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (bis Meldefrist: eine Woche). Eine Anmeldung im Voraus ist nicht möglich. Ausnahmen Meldepflicht entfällt in folgenden Fällen: Personen, die im Inland gemeldet sind und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen (z. B. Montagearbeiter) Personen, die sonst im Ausland wohnen, nicht im Inland gemeldet sind und sich nicht länger als drei Monate im Inland aufhalten (z. B. Gastarbeiter, Urlauber) Abmeldung bei der Meldebehörde Eine Abmeldung bei der Meldebehörde ist nur in zwei Fällen erforderlich: 1. Wegzug ins Ausland Wer ins Ausland verzieht, muss sich bei der bisherigen deutschen Meldebehörde abmelden. Dies ist bereits eine Woche vor Auszug möglich. Bei der Abmeldung muss der Meldepflichtige dem Einwohnermeldeamt seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z. B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürger Kontakt aufnehmen. 2. Aufgabe einer Nebenwohnung Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

4 Mitwirkungspflicht Wohnungsgeber Ab müssen Wohnungsgeber Personen, die sie in ihre bzw. eine ihrer Wohnungen aufnehmen, den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Diese Wohnungsgeberbestätigung ist vom Meldepflichtigen bei der An-/ Abmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Ziel dieser Mitwirkungspflicht ist es, künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer zu verhindern. Wer ist Wohnungsgeber? Wohnungsgeber ist derjenige, der die Wohnung zur Verfügung stellt. Das kann, muss aber nicht der Eigentümer sein. Beispiele: der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses vermietet eine Wohnung Wohnungsgeber ist der Eigentümer ein Mieter untervermietet seine Wohnung an einen Freund Wohnungsgeber ist Mieter (nicht der Eigentümer), weil er die Wohnung dem Freund zur Verfügung stellt ein Bürger zieht in sein eigenes neu gebautes Haus Wohnungsgeber ist er selbst als Eigentümer (er muss sich selbst eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen!) der Sohn kommt vom Studium zurück und zieht wieder in sein Jugendzimmer im elterlichen Haus Wohnungsgeber ist Vater/Mutter als Eigentümer (sie müssen ihrem eigenen Kind eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen!) die Tochter bewohnt in ihrem elterlichen Haus eine Wohnung; ihr Freund zieht zu ihr Wohnungsgeber ist die Tochter (nicht die Eltern als Eigentümer; die Tochter muss ihrem Freund eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen!)

5 Mitwirkungspflicht Wohnungsgeber Mitwirkungspflicht bei der Anmeldung Wohnungsgeber müssen künftig jeder Person, der sie eine Wohnung zur Verfügung stellen, eine sogenannte Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Im Falle eines Mietverhältnisses erledigt man das am besten künftig gleichzeitig mit dem Mietvertrag, so wird das Ganze nicht vergessen. Die Wohnungsgeberbestätigung muss der Meldepflichtige (Mieter oder sonstige Person, der die Wohnung zur Verfügung gestellt wird) bei der Anmeldung im Einwohnermeldeamt vorlegen. Einfacher ist es, wenn die Wohnungsgeber der Meldebehörde die Wohnungsgeberbestätigung direkt vorab zukommen lassen. Mitwirkungspflicht bei der Abmeldung Für die Abmeldung gilt: Meldepflichtige, die nur mit Nebenwohnung (NICHT Hauptwohnung/ einzige Wohnung) in der Wohnung gemeldet sind und wegziehen oder Mieter, die ins Ausland ziehen müssen ihren Wohnsitz im Einwohnermeldeamt abmelden. In diesen beiden Fällen muss der Wohnungsgeber dem Meldepflichtigen eine Wohnungsgeberbestätigung über den Auszug ausstellen, die der Meldepflichtige bei der Abmeldung im Einwohnermeldeamt vorlegen muss. Auch hier wird der Meldevorgang vereinfacht, wenn der Wohnungsgeber der Meldebehörde die Wohnungsgeberbestätigung direkt vorab übermittelt.

6 Mitwirkungspflicht Wohnungsgeber Die Vordrucke für die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie im Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 5 und auf unserer Homepage ( / Service und Informationen / Formulare und Vordrucke). Muster Vordruck Wohnungsgeberbescheinigung

7 Auskünfte und Sperrvermerke Auskünfte aus dem Melderegister Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben. Sperrvermerke Eine weitere Neuerung im Bundesmeldegesetz ist die automatische Eintragung von Sperrvermerken. Für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen usw. wohnen, wird künftig automatisch ein sogenannter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen. Der Sperrvermerk dient insbesondere der vorbeugenden Prüfung der schutzwürdigen Interessen von Personen in den entsprechenden Einrichtungen und dem Schutz vor Diskriminierung.

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