Allgemeine Geschäftsbedingungen der Meyer Reparaturgesellschaft mbh Gotha

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Meyer Reparaturgesellschaft mbh Gotha Im Geschäftsverkehr mit unserer Firma gelten die nachstehenden Verkaufs- und Liefer-bedingungen. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von 310 Absatz1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Soweit unser Vertragspartner privater Verbraucher ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sie durch nachstehende Bedingungen nicht zulässigerweise ausgeschlossen worden sind. I. Angebot 1. Die in unseren Katalogen und Prospekten enthaltenen Angaben zu den dort abgebildeten und angebotenen Waren und Artikeln sind keine Eigenschaftszusicherungen oder Garantieerklärungen; Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Preisangaben gelten nach Maßgabe der Ziffer III. 2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie verpflichten uns nicht zur Annahme und Ausführung von Aufträgen. II.. Überlassene Unterlagen An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.b. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit kein beiderseitiger Geschäftsabschluss zustande kommt, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden. III.. Preise 1. Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart, ab Lager oder Werk ausschließlich Mehrwertsteuer und Verpackung. 2. Soweit nicht ausdrücklich bestimmte Preise vereinbart worden sind, liefern wir zu den am Tag der Auslieferung geltenden Listenpreisen. Treten nach Abschluss des Liefervertrages Erhöhungen unserer Kostenfaktoren, z. B. Kosten für Rohstoffe, Energie, Löhne oder Fracht ein, so sind wir auch bei ausdrücklicher Vereinbarung bestimmter Preise berechtigt, den Lieferpreis in angemessenem Umfang anzupassen. Erhöht sich dadurch der Lieferpreis um mehr als 10 %, so kann der Kunde durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Betrifft die Preisanpassung nur einen Teil der Lieferung, so ist der Rücktritt vom Vertrag nur hinsichtlich dieses Teils zulässig. IV. Lieferung 1. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Bei Überschreitung - auch einer als verbindlich bezeichneten - Frist hat der Besteller/Käufer eine angemessene Nachfrist ausschließlich schriftlich zu setzen, wobei als angemessen für die verbindliche Lieferung 20 Kalendertage und für die unverbindliche 30 Kalendertage gelten. Wird bei einer als verbindlich bezeichneten Frist nicht innerhalb der Nachfrist geliefert, steht dem Besteller/Käufer ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag zu. Die Rücktrittserklärungen sind ausschließlich schriftlich und gegen Einschreiben/ Rückschein zu übersenden. 2. In allen Fällen des Rücktritts begrenzt sich unsere Schadensersatzpflicht der Höhe nach auf den Wert der bestellten und nicht gelieferten Ware abzüglich der vom Besteller/Käufer ohnehin für die Ersatzbeschaffung der Ware aufgewendeten Beträge, die der Besteller/Käufer durch Originalurkunden nachzuweisen hat. 3. Teillieferungen sind nach unserer Wahl zulässig. Hierdurch entstehende Mehrfrachtkosten gehen ausschließlich zu Lasten des Bestellers/Käufers. V. Gefahrübergang bei Versendung Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. VI. Sonderanfertigungen / Sonderleistungen Von Kunden oder Auftraggeber speziell georderte Sonderanfertigungen oder Sonderleistungen sind nicht rückabwickelbar. Dies gilt auch für damit in Verbindung stehende Arbeiten, erbrachte Leistungen oder Bestellungen. Das Risiko der Voll- oder Teilfunktionalität trägt allein der Auftraggeber. Diese Leistungen / Sonderanfertigungen gelten bei Übergabe, Auslieferung oder Versand an den Besteller als 100 % erfüllt. Der vorher vereinbarte Preis ist innerhalb der Zahlungsfristen Absatz VII. ohne jegliche Abzüge sofort zur Zahlung fällig.

2 VII.. Zahlung 1. Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, es sei denn, es sind besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart. 2. Der Besteller/Käufer kommt auch ohne Mahnung nach Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug. Ab dem 22. Tag werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Zusätzlich können pro Zahlungserinnerung und Mahnung ein Unkostenaufwand von 10,00 berechnet werden. Soweit der Besteller/Käufer Privatperson ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Verzugsschaden ( 286 ff. BGB). 3. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen. Wir sind berechtigt, in den genannten Fällen den Betrieb des Bestellers zu betreten, die gelieferte Ware wegzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten. 4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. VIII.. Zurückbehaltungsrechte Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichem Vertragsverhältnis beruht. IX.. Eigentumsvorbehalt 1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. 2. Der Besteller/Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Ware ausschließlich nur unter Beachtung der ihm überlassenen Bedienungsanleitung zu benutzen und einzusetzen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. 3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherheit aller Ansprüche nach Absatz 1. Der Besteller ist zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt. 4. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Käufer/Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für den Verwender. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Verwender nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt der Verwender an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von dem Verwender gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Verwender nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an den ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Verwender nimmt diese Abtretung schon jetzt an. 5. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. X.. Mängelrüge und Sachmängelhaftung 1. Die von uns gelieferte Ware ist, auch wenn Muster übersandt worden sind, unverzüglich nach Eintreffen bei dem Kunden sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich bei uns eingegangen ist. 2. Bei Mängeln oder Fehlern einer zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Ware kann der Kunde nach unserer Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Stattdessen können wir ihn auch auf eine Herabsetzung des Kaufpreises verweisen, es sei denn, dass die gelieferten Gegenstände für den Kunden nicht brauchbar sind. Im Falle des Fehlschlagens der Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. In jedem Fall ist die Sachmängelhaftung auch im Falle des Rücktritts vom Vertrag auf den Wert der bestellten und gelieferten Ware begrenzt abzüglich der vom Besteller/Käufer für die Ersatzbeschaffung ohnehin aufzuwendenden Preise und Kosten. 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware. 4. Für Maschinen aller Art gelten im Übrigen zusätzlich die Verkaufs- und Lieferbedingungen der jeweiligen Hersteller. Soweit die Lieferung über entsprechende Einkaufsverbände und Fachvereinigungen wie des Vereins Deutscher Werkzeugmaschinenfabriken e. V. (V.D.W.) erfolgen, gelten deren Verkaufs- und Lieferbedingungen ergänzend. Auf schriftliche Anforderung des Bestellers/Käufers werden diese vorgenannten zusätzlich als verbindlich vereinbarten Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgehändigt. Dabei gilt folgende Rangfolge: unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen, soweit nicht dieselben des Herstellers eine für uns günstigere Regelung enthalten die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Herstellers die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Facheinkaufsverbände und Fachvereinigungen.

3 5. Soweit die gelieferte Ware mängelbehaftet ist, hat der Käufer auf seine Kosten die Waren uns ordnungsgemäß zur Verfügung zu stellen. Bei unfreien Rücksendungen wird nach unserer Wahl die Annahme auf Kosten des Bestellers/Käufers oder die Rücksendung an den Besteller/Käufer veranlasst. 6. Soweit es sich bei dem Kaufgegenstand um Import-Maschinen handelt, stellen Abweichungen vom deutschen Qualitätsstandard, Sicherheitsstandard und vom gewohnten deutschen Handling, keinen Mangel und kein Fehlen zugesicherter Eigenschaften im Sinne der Sachmängelhaftung nach BGB dar. Außerdem ist eine Wandlung und Rücknahme von Importmaschinen ausdrücklich ausgeschlossen, da Importmaschinen nur durch ausdrückliche Bestellung des Bestellers/Käufers eingekauft und geliefert werden. Sofern Schäden an Importmaschinen auftreten, sind wir bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegenüber dem Importeur bzw. dem Auslandshersteller des Produktes behilflich, ohne jedoch selbst Haftung und kostenmäßige Beteiligung zu übernehmen und zuzusichern. XI.. Schadensersatz 1. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Besteller/Käufer steht uns im Falle der Nichtabnahme des Kaufgegenstandes nach angemessener Fristsetzung zur Abnahme ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von 15 % des vereinbarten Kaufpreises zuzügl. der entstandenen/entstehenden Frachtkosten für Rückgabe zu, es sei denn, der Besteller/Käufer weist schriftlich nach, dass uns ein geringerer, oder wir weisen nach, dass uns ein höherer Schaden tatsächlich entstanden ist. 2. Darüber hinaus stehen uns im Falle der Nichterfüllung des Vertrages durch den Besteller/Käufer alle weiteren gesetzlichen Rechte zu. XII.. Gerichtsstandvereinbarung und Erfüllungsort Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für Gotha zuständigen Gericht zu erheben. Wir sind berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Erfüllungsort ist Gotha. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG). Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam oder nichtig sein, so sollen gleichwohl die übrigen Bestimmungen Gültigkeit behalten. Soweit rechtsunwirksame und unrichtige Bestimmungen vorhanden sind, sollen diese an das tatsächlich Gewollte angepasst werden. Ist eine Anpassung nicht möglich, gelten die gesetzlichen Regelungen. Gotha,, Dezember 2016

4 Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Meyer-Reparaturgesellschaft mbh Gotha Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 1. Allgemeines 1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN , DIN Teil C, DIN , DIN , DIN und DIN als Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C) oder deren nachfolgende, aktuellere Fassung. 1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden. 2. Termine 2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. 2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird. 3. Kosten für die nichtdurchgeführten Aufträge Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil: 3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte; 3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt; 3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde; 3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind. 4. Kostenvoranschläge Wird im Auftrag des Kunden ein Kostenvoranschlag erstellt, können die damit im Zusammenhang entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden, unabhängig davon, ob ein nachfolgender Reparaturauftrag erteilt wird oder nicht. Die Berechnung dieser Kosten setzt voraus, dass der Werkunternehmer einen separaten Werkvertrag zur Erstellung eines Kostenvoranschlages mit dem Kunden abgeschlossen und dort die Kostenpflicht geregelt hat. 5. Gewährleistung und Haftung 5.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen (Reparaturen) sowie für eingebautes Material 6 Monate. Wird eine Bauleistung erbracht, gelten ausschließlich die Regelungen von 13 VOB/B. 5.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der Werkunternehmer von der Mängelhaftung befreit. 5.3 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden; Fehler an und um Bauwerken oder Außenanlagen sowie deren Folgen, die auf vom Auftraggeber/ Bauherr nicht, falsch oder nicht aktuell zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie z.b. Zeichnungen, Pläne, Flurkarten zurück zu führen sind. Ebenso bei unterlassener Information von Seiten des Auftraggeber/ Bauherr gegenüber dem Auftragnehmer über Besonderheiten, zu Beachtendes oder Ungewöhnliches. Der Auftraggeber/Bauherr haftet gegenüber dem Auftragnehmer sowie den vom Auftragnehmer beauftragten Personen oder Unternehmen für alle Schäden und deren Folgen auf seinem Grundstück/Werk/Geschäft, die auf unterlassene Informationen oder auf Nichtwissen zurück zu führen sind;

5 Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag; Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung; Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. 5.4 Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Reparaturgegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung des Werkunternehmers, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt. 5.5 Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen 2 Jahre, für andere Arbeiten an einem Grundstück und für die von Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 1 Jahr. Bei maschinellen und elektrotechnisch/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche abweichend 1 Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu überragen. 5.6 Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der Kunde unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Abnahme dem Werkunternehmer anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit. 5.7 Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Auftragsgegenstand, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust Ziffer I, 6.2 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden, sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Werkunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluss zugunsten des Werkunternehmers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend. 6. Erweiterte Pfandrechte des Werkunternehmers an beweglichen Sachen 6.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind. 6.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten. 7. Eigentumsvorbehalt Die verkauften oder Errichteten Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers/Errichters bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehenden Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer /Errichter gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Nacharbeit durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt. 8. Abnahme und Abnahmeverzug Nimmt der Kunde den Gegenstand oder die Leistung nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer/Errichter berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers/Errichters nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung ( 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer /Errichter 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer

6 Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) oder Teilleistungen anzunehmen, soweit dies zumutbar ist. 9. Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten oder bearbeiteten Ware bei unserem Besteller. Für Schadenersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß 438 Abs. 1Nr. 2BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Absatz1 BGB (Rückgriffsanspruch) und 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Benutzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller, Auftragsgeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,Wege-,Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 10. Rücktritt bei Warengeschäften Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist. 11. Preise und Zahlungsbedingungen 1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer. 1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich,wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. 1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Außerdem sind Zahlung per EC-Card oder gängiger Kreditkarten in Verbindung mit einem gültigen Personslausweis oder Reisepass möglich. Bargeldlose Zahlungen aber nur nach Vereinbarung. 1.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen 15 Nr. 5 VOB/B. 1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten. 1.6 Wahlweise kann der Auftragnehmer für Leistungen auch folgende Zahlweise vereinbaren: 1. Abschlag- bei Auftragsbestätigung = 40% der Gesamtsumme in bar oder per Überweisung 2. Abschlag- nach Anlieferung und 1. Arbeitstag = 30% des Auftragsbestätigungsbetrages in bar 3. Restbetrag inkl. Aller Zusatzleistungen nach Fertigstellung und Erhalt der Gesamtrechnung, rein netto innerhalb von 5 Tagen in bar oder per Überweisung 12. Gerichtsstand Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers, Auftragnehmers bzw. des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Gotha, Dezember 2016

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