Stellungnahme zum Festlegungsverfahren BK Beschlussanlage
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- Minna Schulz
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1 Stellungnahme zum Festlegungsverfahren BK Beschlussanlage Datum: Unternehmen / Organisation: Name Ansprechpartner: Anschrift: Stadtwerke München Norbert Schußmann München Telefon: regulierungsmanagement@swm.de Bitte nutzen Sie für Ihre Stellungnahme die nachfolgende Tabelle. Verwenden Sie dabei für die Kommentierung jedes Prozessschritts eine separate Tabellenzeile. Neue Tabellenzeilen können Sie in beliebiger Anzahl einfügen, indem Sie in dem Menü Tabelle den Befehl Einfügen betätigen und dann die Option Zeilen unterhalb oder Zeile oberhalb auswählen. Abkürzungen: S. Seite der Beschlussanlage GNr. Gliederungsnummer der Beschlussanlage ggf. gegebenenfalls Prozessschrittnummer des betroffenen Prozesses Unternehmen / Organisation 5 1 Festlegung von Bearbeitungsfristen als Höchsfristen mit Hinweis auf weitere Verringerung Vollständige Automatisierung noch nicht absehbar; Bsp. Strom zeigt, dass Implementierung notwendiger IT-Lösungen langwierig ist von daher Hinweis auf weitere Verkürzung von Bearbeitungszeiten zu diesem Zeitpunkt abwegig; des Weiteren wird für entsprechende Implementierungen eine konstante
2 Planungsgrundlage benötigt 6 3 Entwicklung der notwendigen Nachrichtentypen Wer nimmt Entwicklung entsprechender Formate vor? Ist die Gaswirtschaft hier autark, gibt die BNetzA zusätzlich zu genannter Anlehnung an VDEW- Versionen inhaltliche Bedingungen vor, Abnahme der Formate durch BNetzA erforderlich? klare Vorgaben und Verantwortlichkeiten notwendig 7 4 Sofern die Entnahmestelle identifiziert ist, muss die Mitteilung die Messstellenbezeichnung beinhalten. Mitteilung nur notwendig, wenn keine Identifikation möglich war. In welcher Mitteilung erfolgt also die Nennung der Messstellenbezeichnung? Mitteilung der Messstellenbezeichnung erfolgt mit Versand der Bestandsliste Werktag nach Eingang der Kündigung Fristen bezogen sich bisher immer auf Fristenmonat, ansonsten schwierig automatisierte Prozesse aufzustellen, da keine fixe Terminierung möglich ist 5. Werktag des Fristenmonats Meldung Lieferantenkonkurrenz zum 11. Werktag des Fristenmonats Verlängerung des Termins auf den 11. Werktag verkürzt notwendige Klärungsphase zwischen Lieferanten 10. Werktag 29/34 2 3/4/5 Trennung nach SLP/RLM- Kunden Es wird explizit der Ablauf für SLP-Kunden beschrieben, in der Prozessbeschreibung 2.5 allerdings wieder mit RLM vermischt In beiden Fällen eine klare Trennung Prozessbeschreibung SLP und Prozessbeschreibung RLM
3 Trennung SLP/RLM Auch der dieser Prozess sollte konsequent nach SLP und RLM getrennt werden 44 ff C/1 1/2/3 Unterscheidung/Zuordnung Grundversorgung - Ersatzversorgung Beendigung des Ersatzversorgungsverhältnisses Es wird nicht in letzter Konsequenz ersichtlich welche Gründe zur Zuordnung eines Letztverbrauchers zur Grund- bzw. zur Ersatzversorgung führen klarere Bestimmung erforderlich Bei einem Übergang in ein Vertragsverhältnis beim Grund- /Ersatzversorger ist keine Anmaldung durch diesen erforderlich Was passiert mit Kunden, bei Beendigung der Ersatzversorgung, ohne Anschlussvertrag? bis zum 28. Tages nach Datum der Anmeldung bzw. Abmeldung 61 ff Entnahmestellen mit Fernauslesung: des 1. Werktages nach Genaue Definition? Was ist das Datum der Anmeldung Lieferbeginn, Eingangsdatum der Anmeldelisten beim Netzbetreiber, Bestätigung der Anmeldung durch Versand der Liste zum 15. WT des Fristenmonats? 1.) Datum der Anmeldung Lieferbeginn? Streichung oder dem Grundversorger unter: Beispiele a) Bei Ende der Ersatzversorgung und Kündigung des Letztverbrauchers durch den Ersatzversorger ist ein Hinweis zur Sperrung an den Netzbetreiber erforderlich Anschlussprozess
4 Datum der Anmeldung 2.) Lieferung des Zählerstandes zu diesem Zeitpunkt unnötig Abstimmung mit Termin aus Netznutzungsabrechnung Entnahmestellen mit Fernauslesung: nach Auslesung der Messwerte im Stundentakt Unnötig stündliche Auslesung und Datenübermittlung als Standard zu fixieren, stündlicher Versand nur bei Bedarf bzw. ausdrücklichem Wunsch des Transportkunden Prüfung der Berechtigung des Anfragenden Wer ist berechtigt entsprechende Anfragen zu stellen klare Definition erforderlich! 74 4 Elektronische Übermittlung des Umsatzsteuernachweises Wozu ein elektronischer Prozess, wenn aus steuerrechtlichen oder sonstigen Gründen eine andere Form (Papierform? Festlegung möglicher Formen!) notwendig ist 81 5 Hieraus ergibt sich, dass es sich nicht um die Verrechnung von Mehr-/Mindermengen Unklar! Erläuterung notwendig, Zusammenhang Hieraus ergibt sich nicht erkennbar 7 4 Der Angefragte ist verpflichtet, unverzüglich zu prüfen, ob sich die Entnahmestelle anhand der vom Anfragenden mitgeteilten Daten eindeutig und zutreffend identifizieren lässt. Die Identifizierung von Entnahmestellen auf Basis der vom Anfragenden mitgeteilten Daten sind weder bei der Kündigung (betroffen Altlieferant) noch bei der NN-Anmeldung (betroffen Netzbetreiber) zielführend. Es
5 verleitet den Anfragenden dazu mit schlechter Datenqualität zu arbeiten. Hier sollte analog der Vorgaben beim Strom mit entsprechenden Muss- und Kannfeldern gearbeitet werden. Dies ist vor allem im Hinblick auf die gewünschte Automatisierung der Prozesse zu berücksichtigen. 9 7 Wird ein Abbruch nicht akzeptiert, ist der Meldende hiervon unverzüglich elektronisch zu benachrichtigen. Bei Akzeptanz ist keine Nachricht erforderlich. Da die meisten DV-Systeme immer mit Aktion (z.b. Versand einer Meldung) und dann einer Reaktion (Bestätigung oder Ablehnung der Meldung) arbeiten, erscheint es sinnvoll, auch die Akzeptanz eines Abbruchs elektronisch zu bestätigen. 15 B.1. 5b Zurückweisung der Kündigung zum gewünschten Termin vom Altlieferanten gegenüber dem Neulieferanten. Die Begrifflichkeit "Zurückweisen einer Kündigung zum gewünschten Zeitpunkt" erscheint juristisch problematisch und sollte durch den bewährten Prozess analog Strom (Z01 = Zustimmung mit Terminänderung) ersetzt werden. Zustimmung mit Terminänderung 34 B.2. 4 bis 8 Es wäre im Hinblick auf Prozessidentität mit Strom sinnvoll die Fristen für Lieferende ent-
6 sprechend zu übernehmen (auch für RLM-Kunden, warum soll hier bei Einzug/Auszug keine Rückwirkende Umsetzung möglich sein - s. auch B 3 S40) Anders als bei Strom kann es bei Erdgasentnahmestellen häufiger zu den Prozessen "Abmeldung wegen Stilllegung" kommen. Es wäre zu klären, ob hier durch Ergänzung von zwei Transaktionsgründen eine bessere Prozessabwicklung möglich ist. 41 B.3. 5 bis 10 Es wäre im Hinblick auf Prozessidentität mit Strom sinnvoll die Fristen für Lieferbeginn entsprechend zu übernehmen (auch für RLM-Kunden, warum soll hier bei Einzug/Auszug keine Rückwirkende Umsetzung möglich sein - s. auch B 3 S40) Anders als bei Strom kann es bei Erdgasentnahmestellen häufiger zu den Prozessen "Anmeldung zur Netznutzung einer derzeit stillgelegten Anlage" kommen. Es wäre zu klären, ob hier durch Ergänzung von zwei Transaktionsgründen eine bessere Prozessabwicklung möglich ist.
7 34 B Unverzüglich nach Kündigung Die Abmeldung der Entnahmestellen beim NB durch Altlieferant erfolgt gemäß dem bestätigten Kündigungstermin und damit nicht unbedingt "unverzüglich" sondern "fristgerecht". 40 B Neulieferant prüft ggf. vorab durch eine Stammdatenanfrage beim Netzbetreiber, ob die für die gewünschte Belieferung erforderliche Kapazität (Marktgebietswechsel) zur Verfügung steht 42 B.3.6 5a bis 5d 59 D D bis 3 Prozessschritt Zwangsabmeldung Datum der Anmeldung bzw. Datum der Abmeldung im Prozess Lieferantenwechsel darf keine Kapazitätsprüfung stattfinden (ggf. Klärung zwischen Kunden und Netzbetreiber) Der Prozessschritt "Zwangsabmeldung" erscheint durch den Prozess "Lieferantenkonflikt" bereits ausreichend geregelt und sollte daher gestrichen werden. Der Begriff "Datum der Anmeldung" sollte durch den Begriff "Lieferbeginn" ersetzt werden um eine klare Abgrenzung zum Begriff "Eingang der Anmeldung" zu erreichen. (Abmeldung analog). 6 Die Fristen sollten analog denen bei der Messwertübermittlung Strom festgelegt werden (Prozessidentität). Für RLM-Kunden Fristgerecht Lieferbeginn bzw. Lieferende
8 sollte daher auch die werktägliche Übermittlung der Lastgangdaten festgeschrieben werden. 81 D.5 Die Jahresmengendifferenzverrechnung beim analytischen Lastprofil fehlt. Keine Regelung bzgl. BK- Meldungen für aggregierte Summenlastgänge für RLMbzw. SLP-Kunden
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