Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) VollMed Tarif SMB. DKV Deutsche Krankenversicherung AG KRANKHEITSKOSTENVOLLVERSICHERUNG

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1 DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) G VollMed Tarif SMB KRANKHEITSKOSTENVOLLVERSICHERUNG Allgemeines Die Kosten für ärztliche bzw. für zahnärztliche Leistungen werden im Rahmen des Regelhöchstsatzes erstattet. Der Regelhöchstsatz ist für persönliche ärztliche und zahnärztliche Leistungen der 2,3-fache Gebührensatz der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ), für medizinisch-technische Leistungen der 1,8-fache Satz der GOÄ und Laborleistungen der 1,15-fache Satz der GOÄ. Erstattungsfähig sind Aufwendungen nur, soweit sie den Bemessungsgrundsätzen dieser Gebührenordnungen entsprechen und innerhalb der Regelhöchstsätze liegen. Nicht erstattet werden Mehrkosten, die durch eine abweichende Honorarvereinbarung entstanden sind, es sei denn, der Versicherer hat solche Mehrkosten vor Beginn der Behandlung schriftlich als erstattungsfähig anerkannt. Aufwendungen für zahntechnische Laborarbeiten und Materialien sind erstattungsfähig, soweit sie zu einem angemessenen Preis berechnet sind. Die jeweiligen Beträge, bis zu denen von einem angemessenen Preis ausgegangen wird, werden bei der Prüfung eines Kostenvoranschlages mitgeteilt. V ersicherungsleistungen 1. Medizinische Informationen und Beratungen bei ambulanter, zahnärztlicher und stationärer Heilbehandlung, 24-Stunden-Notruf-Service bei Auslandsreisen 1.1 Neben dem Ersatz von Aufwendungen für Krankheitskosten bieten wir Ihnen umfangreiche Serviceleistungen unseres Gesundheitstelefons, die Sie in Anspruch nehmen können. Unsere Experten beraten Sie und geben Ihnen Informationen zu allgemeinen Gesundheitsfragen, Krankheiten, Arzneimitteln, Diagnose- und Behandlungsmethoden, Heil- und Hilfsmitteln, Vorsorgeprogrammen und Schutzimpfungen zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kostenplänen geplanten Krankenhausaufenthalten (auch zu unseren Kooperationspartnern) wir nennen Ihnen Adressen und Telefonnummern von Behandlern und Kliniken wir senden Ihnen Behandlungsleitlinien und Informationsmaterial für bestimmte Erkrankungen außerdem bieten wir Ihnen Terminvereinbarungen mit Behandlern die Vermittlung von Operationsplätzen und -terminen zur Klärung schwieriger medizinischer Fragen - die Einschaltung von Spezialisten - die Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung individuelle "Patientenbegleitung" durch die Organisation einer optimalen medizinischen Fallsteuerung (auch über Ärztenetzwerke) G733 (4.14) BDK /6

2 1.2 Bei Auslandsreisen steht Ihnen der 24-Stunden-Notruf-Service mit folgenden Leistungen zur Verfügung: Vermittlung und Benennung von Ärzten, Dolmetschern, Krankenhäusern ärztliche Betreuung, Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt, Benachrichtigung von Angehörigen Organisation von Such-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen Organisation von Transporten/Verlegung zum nächsterreichbaren Arzt/Krankenhaus Organisation von Auslandsrücktransporten Organisation einer Beisetzung im Ausland bzw. Überführung an den Heimatwohnsitz. Kostenersatz der erstattungsfähigen Aufwendungen für: 2. Ambulante Heilbehandlung 2.1 Heilbehandlung durch Ärzte, sowie ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen) gemäß 6 Abs. 2 Sätze 1 und 4 AVB-G einschließlich verordneter Arzneien (inkl. zugehöriger Applikationshilfen) und Verbandmittel zu 100% der erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn für die (Erst-) Behandlung der Hausarzt (Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt), ein Facharzt für Gynäkologie, für Augenerkrankungen oder für Kindererkrankungen in Anspruch genommen wird. Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungsrechnung zu belegen. Heilbehandlung durch Ärzte gemäß 6 Abs. 2 Sätze 1 und 4 AVB-G einschließlich verordneter Arzneien (inkl. zugehöriger Applikationshilfen) und Verbandmittel zu 75% der erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn für die (Erst-) Behandlung nicht der Hausarzt (Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt), ein Facharzt für Gynäkologie, für Augenerkrankungen oder für Kindererkrankungen in Anspruch genommen wird. Solche Heilbehandlungen sind indes im Rahmen einer medizinischen Notfallbehandlung zu 100% erstattungsfähig. 2.2 Als Arzneimittel gelten auch medikamentenähnliche Nährmittel, die zwingend erforderlich sind, um schwere gesundheitliche Schäden, z.b. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus Crohn und Mucoviscidose zu vermeiden oder die Verschlimmerung zu verhindern. Aufwendungen für ärztlich verordnete Sondennahrung ersetzen wir, sofern wegen einer medizinischen Indikation eine normale Nahrungsaufnahme nicht möglich ist. Kosten für andere Nähr- und Stärkungsmittel sowie für kosmetische Erzeugnisse, für sanitäre Bedarfsartikel, für Ersatzbatterien, Ladegeräte u. ä. von Hör- und Sprechgeräten fallen nicht unter den Versicherungsschutz. 6 Abs. 3 Satz 2 AVB- G findet keine Anwendung. 2.3 Überwachung der Schwangerschaft durch Arzt, Hebamme oder Entbindungspfleger sowie Hausentbindungen. 2.4 Schutzimpfungen (einschließlich Impfstoff), die von der Ständigen Impfkommission empfohlen werden (nicht für Beruf und Reisen). 3. Stationäre Heilbehandlung 3.1 Unterbringung, Verpflegung und Behandlung im Krankenhaus als Regelleistung (allgemeine Krankenhausleistungen). In Krankenhäusern, die nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) abrechnen, sind die allgemeinen Krankenhausleistungen erstattungsfähig. Hierzu zählen Basis- und Abteilungspflegesätze, Fallpauschalen und Sonderentgelte, die gesondert berechneten Leistungen des Belegarztes, die Kosten der Beleghebamme und des Entbindungspflegers. In Krankenhäusern, die nicht nach der BPflV abrechnen, gelten als allgemeine Krankenhausleistungen die Aufwendungen für einen Aufenthalt in einem Drei- oder Mehrbettzimmer bzw. in der preiswertesten Zimmerkategorie einschließlich der nicht gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen und Nebenkosten sowie der Leistung einer freiberuflichen Hebamme und eines Entbindungspflegers. 3.2 Medizinisch notwendige Fahrten und Transporte zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. 4. Zahnbehandlung 4.1 Zahnbehandlung 100% für allgemeine und prophylaktische zahnärztliche Leistungen einschließlich professioneller Zahnreinigung, konservierende (ausgenommen Einlagefüllungen) und chirurgische Zahnbehandlung einschließlich Röntgenleistungen, Leistungen bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums. 60% für Einlagefüllungen (Inlays), Aufbissbehelfe und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen. 4.2 Zahnersatz 60% für Zahnkronen, Kieferorthopädie sowie prothetische und implantologische Leistungen, insbesondere Brücken und Kronen G733 (4.14) BDK /6

3 4.3 Der Erstattungsbetrag für Zahnbehandlung und Zahnersatz ist insgesamt begrenzt auf EUR jeweils für einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren. Unter Berücksichtigung dieser Begrenzung werden in den ersten 6 Kalenderjahren jedoch höchstens erstattet: EUR insgesamt im 1. Kalenderjahr EUR insgesamt im 1. bis 2. Kalenderjahr EUR insgesamt im 1. bis 3. Kalenderjahr EUR insgesamt im 1. bis 4. Kalenderjahr EUR insgesamt im 1. bis 5. Kalenderjahr EUR insgesamt im 1. bis 6. Kalenderjahr. Die Begrenzung der erstattungsfähigen Aufwendungen entfällt bei unfallbedingter zahnärztlicher / kieferorthopädischer Behandlung. Kosten für kieferorthopädische Behandlungen sind erstattungsfähig, wenn die Maßnahme vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Versicherten geplant und begonnen wurde. 4.4 Wir empfehlen, vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes sowie einen Kostenvoranschlag über zahntechnische Laborarbeiten und Materialien vorzulegen. Wir prüfen den Heil- und Kostenplan und geben Ihnen über die zu erwartende Versicherungsleistung schriftlich Auskunft. 5. Selbstbeteiligung 5.1 Die oben angegebenen Tarifleistungen gelten unter Abzug der tariflich vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung gilt pro Person und Kalenderjahr. 5.2 Die Selbstbeteiligung beträgt für versicherte Personen ab dem 15. Lebensjahr 330 EUR; für versicherte Personen bis zum 15. Lebensjahr 165 EUR. 5.3 Abweichend von 6 Abs. 9 AVB-G gilt folgendes: Soweit der Tarif eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung vorsieht, reduziert sich diese im Kalenderjahr des Versicherungsbeginns für jeden angefangenen Kalendermonat, in dem die Versicherung nicht besteht, um ein Zwölftel des tariflichen Satzes. Im Kalenderjahr, in dem die Versicherung endet, mindert sich die Selbstbeteiligung nicht. Bei Tarifwechsel aus einem anderen Tarif oder einer Tarifstufe mit niedrigerer betragsmäßig festgelegter Selbstbeteiligung gilt für den erhöhten Teil der Selbstbeteiligung Satz 1 sinngemäß. Bei Tarifwechsel aus einem Tarif oder einer Tarifstufe mit höherer betragsmäßig festgelegter Selbstbeteiligung gilt für die Zeit vor und nach dem Tarifwechsel die jeweils tariflich vereinbarte Selbstbeteiligung ungekürzt. Eine für das Kalenderjahr bereits getragene Selbstbeteiligung wird auf die neue Selbstbeteiligung jeweils angerechnet. 6. Optionsrecht (gilt nicht für eine Umstellung in Tarife des BestMed Tarifsystems) Der Versicherte kann verlangen, dass der Versicherer einen Antrag auf Abschluss des VollMed Tarifs PLU ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten annimmt, soweit der Versicherte dies bis zu dem auf die Vollendung des 45. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr beantragt. Darüber hinaus kann der Versicherte verlangen, dass der Versicherer einen Antrag auf Wechsel in andere Tarife (ausgenommen: Tarife aus dem BestMed Tarifsystem) der Krankheitskosten-Vollversicherung ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten annimmt, soweit der Versicherte den Wechsel bis zu dem auf die Vollendung des 45. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr beantragt und in den anderen Tarifen die Selbstbeteiligung nach Art und Umfang mindestens genau so hoch ist, wie im versicherten Tarif zum Zeitpunkt der Umstellung, bei stationärer Behandlung der Leistungsumfang auf die Kosten für wahlärztliche Leistungen und die Unterbringung im Zweibettzimmer begrenzt ist. Das Optionsrecht kann ausschließlich zum 1. Januar des vierten oder sechsten Kalenderjahres nach erstmaligem Versicherungsbeginn des VollMed Tarifs SMB ausgeübt werden. Der Antrag auf Abschluss des VollMed Tarifs PLU bzw. der Antrag auf Wechsel in andere Tarife muss dem Versicherer spätestens am des dritten bzw. fünften Kalenderjahres nach erstmaligem Versicherungsbeginn des VollMed Tarifs SMB vorliegen. Bei Ausübung des Optionsrechts werden besonders vereinbarte Beitragszuschläge entsprechend angepasst, Leistungsausschlüsse und andere Sondervereinbarungen bleiben bestehen. Das Recht, jederzeit einen Umwandlungsantrag gemäß 3 Abs. 6 AVB-G zu stellen sowie das Recht auf einen Tarifwechsel entsprechend der Regelung des 204 Versicherungsvertragsgesetz, bleibt unberührt. 7. Obliegenheiten Es gilt 10 AVB-G, soweit dieser nicht durch die nachstehenden Bestimmungen ergänzt oder geändert wird: 7.1 Abweichend von 10 Abs. 1 AVB-G wird auf die Anzeige einer Krankenhausbehandlung verzichtet. 7.2 Neben dem VollMed Tarif SMB darf für eine versicherte Person keine weitere Krankheitskostenteil- oder Krankheitskostenvollversicherung mit Ausnahme des VollMed Tarifs PLU bei der DKV oder einer anderen privaten Krankenversicherung fortgeführt oder abgeschlossen werden G733 (4.14) BDK /6

4 8. Beitragsentlastung 8.1 Gegenstand der Vereinbarung Ab Beginn des Monats, der bei Vereinbarung "Beitragsentlastung V 65" auf die Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person folgt, verringert sich der Monatsbeitrag, der dann für ihre Krankheitskostenversicherung bei der DKV zu zahlen ist, um den vereinbarten Entlastungsbetrag. Eine Vereinbarung "Beitragsentlastung V 65" kann frühestens mit Eintrittsalter 20 und nur bis zur Vollendung des 59. Lebensjahres getroffen werden. 8.2 Entlastungsbetrag Es kann ein monatlicher Entlastungsbetrag in Stufen von jeweils 50 EUR bis höchstens zu dem bei Abschluss einer Vereinbarung aktuellen Beitrag für die Krankheitskostenversicherung der versicherten Person vereinbart werden. Eine Anhebung des vereinbarten Entlastungsbetrages bis zu dem nach Nr. 8.2 Abs. 1 aktuellen Beitrag für die Krankheitskostenversicherung kann bei Vereinbarung "Beitragsentlastung V 65" nur bis zur Vollendung des 59. Lebensjahres beantragt werden. Sinkt der Monatsbeitrag für die Krankheitskostenversicherung unter den Entlastungsbetrag, wird der Entlastungsbetrag zum gleichen Zeitpunkt so weit herabgesetzt, dass seine nächstliegende Stufe den Beitrag für die Krankheitskostenversicherung nicht mehr übersteigt. Die nach den technischen Berechnungsgrundlagen für den entfallenden Teil des Entlastungsbetrages gebildete Alterungsrückstellung wird auf den verbleibenden Beitrag angerechnet. Wenn unabhängig von einer Beitragsveränderung in der Krankheitskostenversicherung der vereinbarte Entlastungsbetrag herabgesetzt wird, gilt Satz 2 entsprechend. 8.3 Tarifbezeichnung Im Versicherungsausweis wird neben der vereinbarten Tarifvariante der Krankheitskostenversicherung das Alter, nach dessen Vollendung die Beitragsentlastung wirksam wird, und der vereinbarte Entlastungsbetrag angegeben, z. B.: VollMed SMB V65 / 200 EUR. 8.4 Beitragsanpassung Die Beiträge für die "Beitragsentlastung" werden im Rahmen einer Beitragsanpassung der Krankheitskostenversicherung nach Nr. 11 vom Versicherer überprüft. Bei einer Veränderung der Rechnungsgrundlagen in der Krankheitskostenversicherung können die Beiträge für die "Beitragsentlastung" mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. 8.5 Beendigung der Vereinbarung "Beitragsentlastung" Die Vereinbarung "Beitragsentlastung" kann nur neben solchen Krankheitskostenversicherungen der DKV bestehen, die Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsehen und bei denen - wie in diesem Druckstück - im Tarifteil bzw. in den jeweiligen Tarifteilen die "Beitragsentlastung" geregelt ist. Endet die Vereinbarung "Beitragsentlastung", wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung auf den Beitrag einer bei der DKV für die versicherte Person weiter bestehenden Krankheitskostenversicherung angerechnet. Dabei kann eine sofortige Anrechnung oder eine Anrechnung zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit gewählt werden. Für versicherte Personen, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes nach 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG nicht vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 8.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person keine andere Krankheitskostenversicherung mehr bei der DKV, verfällt die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung zugunsten der Versichertengemeinschaft. Für versicherte Personen, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversicherung ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes nach 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung Beitragsentlastung auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 8.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person keine andere Krankheitskostenversicherung mehr bei der DKV, gelten die Regelungen zu 14 Abs. 9 AVB-G entsprechend. Hat die Vereinbarung "Beitragsentlastung" zehn Jahre bestanden, wird der maßgebliche Gegenwert für die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung auf eine bestehende Pflegeergänzungsversicherung oder Krankenhaustagegeldversicherung angerechnet, soweit dadurch bei der weiter bestehenden Versicherung ein monatlicher Beitrag von 2,56 EUR nicht unterschritten wird. 9. Monatliche Beiträge 9.1 Der monatlich zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem Versicherungsausweis bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsausweis. 9.2 Die Berechnung des Eintrittsalters richtet sich nach 17 Abs. 4 AVB-G. 9.3 Für die versicherte Person, die das 14. bzw. das 19. Lebensjahr vollendet, ist ab Beginn des folgenden Kalenderjahres der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe bzw. des nächsthöheren Alters zu zahlen G733 (4.14) BDK /6

5 9.4 Der Beitrag für die "Beitragsentlastung" ist auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlen, und zwar bis zur Beendigung der Krankheitskostenversicherung. 10. Beitragsrückerstattung 10.1 Von dem satzungsgemäß ermittelten Überschuss eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) aus der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindestens 80 % einer Rückstellung zugeführt, die ausschließlich zugunsten der Versicherten verwendet wird, unter anderem für Zwecke der Beitragsrückerstattung (Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung). Der Versicherer kann außer der Auszahlung auch die Verwendung zur Beitragssenkung oder zur Abwendung bzw. Milderung von Beitragserhöhungen wählen. Welche Tarife oder Tarifkombinationen an der Beitragsrückerstattung teilnehmen und in welcher Höhe, wird vom Versicherer jährlich mit Zustimmung des Treuhänders entschieden Wird für die vereinbarten Tarife eine Beitragsrückerstattung in Form der Auszahlung vorgesehen, besteht ein Anspruch für jede Versicherung, wenn a) für das Geschäftsjahr keine Versicherungsleistungen erbracht worden sind (Versicherungsleistungen sind auch die gesetzlichen Ausgleichsleistungen; einmal erbrachte Versicherungsleistungen werden von Ersatzoder Ausgleichsleistungen Dritter an den Versicherer nicht berührt); b) die Versicherung während des ganzen Geschäftsjahres in dem betreffenden Tarifverband bestanden hat und am 30. Juni des folgenden Geschäftsjahres noch immer besteht (die zweite Voraussetzung entfällt, wenn die Versicherung nach 14 Abs. 1 d oder Abs. 3 AVB-G geendet hat); c) die Beiträge, die während des Geschäftsjahres fällig geworden sind, bis zum 31. Dezember vollständig entrichtet sind Die Beitragsrückerstattung nach Abs. 2 kann nach der Anzahl der aufeinander folgenden Jahre, in denen die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt worden sind, gestaffelt werden Eine Beitragsrückerstattung nach Abs. 2 erfolgt nicht vor dem 1. Juli des Folgejahres Der Versicherer ist berechtigt, die Gewinnbeteiligung in Form einer Beitragsgutschrift durchzuführen. 11. Beitragsanpassung 11.1 Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.b. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung bei den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei einer Abweichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Ergibt die Gegenüberstellung bei der Sterbewahrscheinlichkeit eine Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag ( 19 Abs. 1 Satz 2 AVB-G) sowie der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag ( 20 Satz 2 AVB-G) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherten folgt. 12. Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Es gilt 3 Abs. 3 AVB-G, soweit dieser nicht durch die nachstehende Bestimmung ergänzt oder geändert wird: Abweichend von 3 Abs. 3 AVB-G gewährt der Versicherer bei vorübergehendem Aufenthalt (bis zu drei Monaten) im außereuropäischen Ausland Versicherungsschutz ohne besondere Vereinbarung. Solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihres Gesundheitszustandes antreten kann, besteht Versicherungsschutz über drei Monate hinaus. 13. Umfang und Einschränkung der Leistungspflicht Es gelten die 6 und 7 AVB-G, soweit diese nicht durch die nachstehenden Bestimmungen ergänzt oder geändert werden: 13.1 Die Leistungspflicht für gezielte Vorsorgeuntersuchungen erstreckt sich neben den gesetzlich eingeführten Programmen auf sämtliche zur Früherkennung von Krankheiten medizinisch notwendigen ambulanten Untersuchungen G733 (4.14) BDK /6

6 13.2 Der Versicherer wird sich abweichend von 6 Abs. 5 AVB-G auf eine fehlende Leistungszusage nicht berufen, wenn: a) ausschließlich medizinisch notwendige Heilbehandlungen durchgeführt werden, die eine stationäre Behandlung erforderten, oder b) es sich um eine Notfalleinweisung handelte, oder c) die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnortes der versicherten Person war, oder d) während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftrat, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erforderte Abs. 2 Sätze 5 bis 7 AVB-G findet keine Anwendung Abweichend von 7 Abs. 1 b) AVB-G werden die Kosten für die stationäre Entgiftung zur Vorbereitung einer Entziehungsmaßnahme erstattet. Für Entziehungsmaßnahmen, für die anderweitig ein Anspruch auf Kostenerstattung oder Sachleistung nicht geltend gemacht werden kann, werden die tariflichen Leistungen gewährt, wenn wir dies vor Beginn der Maßnahme schriftlich zugesagt haben. Die Zusage kann von einer Begutachtung über die Erfolgsaussichten durch einen von uns beauftragten Arzt abhängig gemacht werden. Bei einer stationären Entziehungsmaßnahme sind nur die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen erstattungsfähig. Die Anzahl der erstattungsfähigen ambulanten und stationären Entziehungsmaßnahmen ist auf insgesamt drei Maßnahmen begrenzt. Vorangegangene Entziehungsmaßnahmen rechnen wir an Die Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme werden in Abänderung von 7 Abs. 1 d) AVB-G erstattet, soweit diese nicht von einem gesetzlichen Rehabilitationsträger übernommen werden. Ein (Ersatz-)Krankenhaustagegeld wird nicht gewährt. 7 Abs. 1 da) AVB-G findet keine Anwendung. 14. Auszahlung der Versicherungsleistungen Es gilt 9 AVB-G, soweit dieser nicht durch die nachstehende Bestimmung ergänzt oder geändert wird: Ergänzend zu 9 Abs. 8 AVB-G werden Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen auf ein inländisches Konto und Kosten für Übersetzungen nicht von den Leistungen abgezogen. Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft: Kundenservice Center 0800/ (gebührenfreie Rufnummer) G733 (4.14) BDK /6

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