Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wettswil a.a.
|
|
- Louisa Bachmeier
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wettswil a.a. vom 19. Juni 1995 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Zonenordnung Art. 1 Zoneneinteilung und Empfindlichkeitsstufen 3 Art. 2 Massgebende Pläne 3 2. Zonenvorschriften 2.1 Kernzone Art. 3 Erhaltenswerte Gebäude 4 Art. 4 Nutzweise 4 Art. 5 Neubauten 4 Art. 6 Stellung der Gebäude 4 Art. 7 Grenzbau 5 Art. 8 Dächer von Hauptbauten 5 Art. 9 Dächer von Anbauten und Besonderen Gebäuden 5 Art. 10 Dachaufbauten und Dachgestaltung 5 Art. 11 Gestaltung der Gebäude 5 Art. 12 Umgebungsgestaltung 6 Art. 13 Aussenrenovationen Wohnzonen Art. 14 Grundmasse 6 Art. 15 Messweisen 7 Art. 16 Nutzweise 7 Art. 17 Geschlossene Bauweise Gewerbezone Art. 18 Grundmasse 7 Art. 19 Grünfläche 7 Art. 20 Nutzweise 8 Art. 21 Bauweise Zone für öffentliche Bauten Art. 22 Massvorschriften 8 1
2 2.5 Erholungszone Art. 22a Erholungszone Ättenberg 9 Art. 22b Erholungszone Moos 9 3. Besondere Institute Art. 23 Pflicht zum Gestaltungsplan 10 Art. 24 Aussichtsschutz Ergänzende Bauvorschriften Art. 25 Strassenabstand für Gartenhäuser und Schöpfe 10 Art. 26 Fahrzeugabstellplätze 10 Art. 27 Umgebungsgestaltung 10 Art. 28 Gestaltung der Bauten 11 Art. 29 Abstellflächen 11 Art. 30 Aussenrenovationen 11 Art. 31 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts 11 2
3 Die Gemeinde Wettswil a.a. erlässt, gestützt auf 45 des kantonalen Planungsund Baugesetzes (PBG) vom 7. September 1975, in der Fassung vom 1. September 1991, und unter Vorbehalt vorgehenden eidgenössischen und kantonalen Rechts für ihr Gemeindegebiet die nachstehende Bau- und Zonenordnung. 1. Zonenordnung Art. 1 Zoneneinteilung und Empfindlichkeitsstufen Das Gemeindegebiet ist, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist, in nachfolgende Zonen mit entsprechenden Empfindlichkeitsstufen gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) eingeteilt: Zone Abkürzung Farbe im Zonenplan Empfindlichkeitsstufe Kernzone K braun III Eingeschossige Wohnzone W1 hellgelb II Zweigeschossige Wohnzone W2a goldgelb II Zweigeschossige Wohnzone W2b orange II Dreigeschossige Wohnzone W3 rot II Gewerbezone G violett III Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe grau II Freihaltezone F hellgrün III Reservezone R weiss - Art. 2 Massgebende Pläne 1 Für die Abgrenzung der Zonen ist der Zonenplan im Mst. 1:5000 massgebend. 2 Für die Kernzone gilt der Kernzonenplan im Mst. 1: Für Waldabstandslinien und Aussichtsschutz gelten die entsprechenden Spezialpläne. 4 Die rechtsgültigen Pläne liegen in der Gemeindeverwaltung auf. Mit der Bau- und Zonenordnung abgegebene Pläne sind nicht rechtsverbindlich. 3
4 2. Zonenvorschriften 2.1 Kernzone Art. 3 Art. 4 Erhaltenswerte Gebäude 1 Beim Umbau und beim Ersatz der im Kernzonenplan schwarz bezeichneten Gebäude sind die Stellung des Gebäudes, das bestehende Gebäudeprofil und das Erscheinungsbild zu erhalten. Abweichungen davon sind im Rahmen der Gestaltungsvorschriften für Neubauten zulässig, wenn sie für die geänderte Nutzweise des Gebäudes erforderlich und mit dem Ortsbild vereinbar sind, oder wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert. 2 Anbauten an solche Gebäude sind im Rahmen der Bestimmungen für Neubauten zulässig, wenn sie sich gut ins Orts- und Strassenbild einfügen und das Erscheinungsbild des Hauptgebäudes nicht nachteilig beeinflusst wird. Nutzweise 1 In der Kernzone sind Wohnungen sowie mässig störende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe zulässig. 2 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV. Art. 5 Neubauten 1 Für Neubauten gelten folgende Grundmasse: Vollgeschosse max. 2 Dachgeschosse bei erreichter Vollgeschosszahl max. 2 anrechenbare Untergeschosse max. 1 Gebäudehöhe max m Gebäudelänge max m Grundabstand min m 2 Für baulich bisher nicht voll ausgenutzte Grundstücke und Grundstücksteile gilt eine Ausnützungsziffer von 55 %. Bestehende Gebäude sind bei der Berechnung dieser Ausnützungsziffer voll mitzuzählen. Art. 6 Stellung der Gebäude 1 Die Stellung und Anordnung der Gebäude muss dem Charakter des bestehenden Orts- und Strassenbildes entsprechen. Die Firstrichtung soll senkrecht oder parallel zur Strasse liegen. Eine Aufreihung von Gebäuden mit gleicher Flucht- und Giebelrichtung ist zu vermeiden. 4
5 2 Das Bauen auf die Strassengrenze ist zulässig, sofern dies zur Erhaltung des Orts- und Strassenbildes beiträgt und weder die Wohnhygiene noch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden. 3 Die im Kernzonenplan speziell bezeichneten, im Orts- und Strassenbild wichtigen Fassadenfluchten sind bei Ersatzbauten wieder zu übernehmen. Art. 7 Art. 8 Grenzbau Geschlossene Bauweise ist bis zu einer Gesamtlänge von 35 m zulässig. Dächer von Hauptbauten 1 Es sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung zulässig. Diese muss zwischen 35 a.t. und 55 a.t. liegen und soll sich der Dachneigung der benachbarten Bauten angleichen. 2 Dächer sind mit Dachvorsprüngen zu versehen, die auf der Giebelseite mindestens 30 cm und auf der Traufseite mindestens 80 cm betragen müssen. Dachvorsprünge sind schlank zu gestalten. 3 Die Dächer sind mit Ziegeln einzudecken. Art. 9 Dächer von Anbauten und von Besonderen Gebäuden Es sind Sattel-, Walm- oder Pultdächer zulässig. Art. 10 Dachaufbauten und Dachgestaltung 1 Dachaufbauten sind nur in Form von kleineren Giebellukarnen und Schleppgauben zulässig. Sie müssen sich bezüglich Gestaltung und Materialwahl unauffällig ins Gesamtbild einordnen. Die Trauflinie des Hauptdaches darf nur unterbrochen werden, wenn ein Quergiebel erstellt wird. Dachaufbauten müssen mindestens 1 m unter der Firstlinie liegen. 2 Einzelne hochrechteckige Dachflächenfenster von höchstens 0.5 m 2 Glaslichtfläche sind zulässig, sofern dies die Wohnhygiene erfordert. Art. 11 Gestaltung der Gebäude 1 Materialien, Formen und Farben sind dem Ortsbild anzupassen. Dem traditionellen Wechsel zwischen hellen und dunklen Fassadenteilen (Verputz/Holz) ist Rechnung zu tragen. 2 Die Fenster, Fensterläden und Türen müssen in Anordnung und Ausgestaltung der ortsüblichen Bauweise entsprechen. Es können Fenster mit Sprossenteilung verlangt werden. 3 Balkone sind nur unter Vordächern zulässig. 5
6 Art. 12 Umgebungsgestaltung 1 Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten und bei Sanierungen und Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen. 2 Es dürfen nur einheimische Baumarten sowie traditionelle Einzäunungen verwendet werden. 3 Garagen und Abstellplätze sind möglichst unauffällig in die Umgebung einzupassen. Art. 13 Aussenrenovationen Für alle äusseren Veränderungen an Gebäuden ohne bauliche Vorkehren (wie z.b. Farbgebung, Fensterteilung etc.) gilt das Anzeigeverfahren. Die Gestaltungsvorschriften sind auch bei Renovationen einzuhalten. 2.2 Wohnzonen Art. 14 Grundmasse 1 In den Wohnzonen gelten folgende Grundmasse: Bestimmungen Zone W1 W2a W2b W3 Ausnützungsziffer 25 % 40 % 45 % 60 % Vollgeschosszahl, max Dachgeschoss, max Anrechenbare Untergeschosse, max Gebäudehöhe, max. 4.5 m 7.5 m 7.5 m 10.5 m Firsthöhe, max. 4.5 m 5.0 m 5.0 m 6.0 m Gebäudelänge, max. 25 m 25 m 30 m 40 m Grosser Grundabstand, min. 10 m 8 m 8 m 10 m Kleiner Grundabstand, min. 5 m 4 m 4 m 5 m Mehrlängenzuschlag ¼ der Mehrlänge über 16 m Fassadenlänge, jedoch höchstens 4 m Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV II 2 Im Areal der ehemaligen Ziegelei (Kat.-Nr an der Stationsstrasse, Zone W2b, überlagert mit der Zulässigkeit für mässig störendes Gewerbe) sind die Planungswerte gemäss LSV einzuhalten. 6
7 Art. 15 Messweisen 1 Der grosse Grundabstand gilt für die mehr nach Süden oder Westen gerichtete längere Gebäudeseite. 2 Der Mehrlängenzuschlag gilt gegenüber allen Fassaden mit mehr als 16 m Fassadenlänge. Art. 16 Nutzweise 1 In den Wohnzonen sind nicht störende Betriebe zulässig. 2 In den im Zonenplan schraffiert bezeichneten Bereichen sind mässig störende Betriebe erlaubt, und es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV. Art. 17 Geschlossene Bauweise Geschlossene Bauweise ist zulässig. Dabei darf die Gesamtlänge höchstens 5 m mehr betragen als die zonengemäss zulässige Gebäudelänge. 2.3 Gewerbezone Art. 18 Grundmasse In der Gewerbezone gelten folgende Grundmasse: Baumassenziffer max. 6 m 3 /m 2 Ueberbauungsziffer max. 60 % Gebäudehöhe - bei Schrägdach - bei Flachdach max. max. 9 m 12 m Firsthöhe max. 5 m Grenzabstand min. ½ der Gebäudehöhe, jedoch min m Art. 19 Grünfläche 1 Mindestens 5 % der Grundfläche sind an geeigneten Standorten als naturnahe Grünfläche zu gestalten. 2 Zur Sicherstellung einer angemessenen Neu- bzw. Ersatzpflanzung ist pro 300 m 2 Grundfläche mindestens ein Baum zu pflanzen und zu erhalten. 3 Bei Neubauten und erheblichen Umbauten sind Flachdächer ab 50 m 2, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem ausgebauten Dach- 7
8 geschoss als begehbare Terrasse benutzt oder für den Bau von Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie beansprucht werden, extensiv zu begrünen. Art. 20 Nutzweise 1 Handels- und Dienstleistungsbetriebe sind zulässig. 2 Verkaufsgeschäfte sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausstellung und Verkauf von Produkten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktions- oder Dienstleistungstätigkeit vor Ort stehen, sind in einem der Haupttätigkeit klar untergeordneten Umfang gestattet. 3 Verpflegungsstätten, die in erster Linie den Beschäftigten im Gewerbegebiet dienen, sind zulässig. Darüber hinausgehende Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe (wie z.b. Restaurants, Discos, Dancings, Fitnesscenters, Multiplexkinos, Erotiksalons usw.) sind nicht gestattet. 4 Nicht zulässig sind flächenintensive Betriebe und Anlagen, die hauptsächlich der Lagerung und dem Umschlag von Gütern dienen. 5 Nicht zulässig sind Betriebe und Anlagen, in denen ausserhalb von Gebäuden hauptsächlich Baustoffe aller Art sortiert, gelagert, umgeschlagen, aufbereitet, verarbeitet oder verwertet werden. 6 Nicht zulässig sind Betriebe und Anlagen zum Sortieren, Lagern, Umschlagen, Aufbereiten, Verarbeiten und Verwerten von Abfällen und Bauschutt mit Ausnahme einer gemeindeeigenen Abfallsammelstelle. 7 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV. Art. 21 Bauweise Die geschlossene Bauweise ist zulässig. 2.4 Zone für öffentliche Bauten Art. 22 Massvorschriften 1 In der Zone Oe gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften. 2 Gegenüber privaten Nachbargrundstücken sind die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden Zone einzuhalten. 3 Bei der Gestaltung der Gebäude ist auf das Ortsbild Rücksicht zu nehmen. 4 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II gemäss LSV. 8
9 2.5 Erholungszone Art. 22a Erholungszone Ättenberg 1 In der Erholungszone Ättenberg sind Bauten und Anlagen für Sport und Freizeit (auch Reitbetriebe) zulässig, Wohnnutzung jedoch nur im bestehenden Umfang im Gebäude Vers.-Nr. 10 auf Parzelle Kat.-Nr Die bestehenden Bauten dürfen umgebaut, erneuert sowie durch dem Zonenzweck entsprechende Gebäude ersetzt werden. Dabei dürfen die überbaute Fläche pro Gebäude um max. 10 % vergrössert, eine Gebäudehöhe von 4.5 m und eine grösste Höhe von 6.5 m nicht überschritten werden. 3 Weitere Gebäude sind nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes zulässig. 4 Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften. 5 Alle Bauten und Anlagen müssen sich gut ins Landschaftsbild einfügen. 6 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV. Art. 22b Erholungszone Moos 1 Die Erholungszone Moos ist für Sport- und Freizeitanlagen bestimmt. Wohnungen sind nicht zulässig. 2 Hochbauten (Garderoben, Räume für Pflege und Unterhalt, Aufenthaltsräume mit Restaurant für Sporttreibende und Zuschauende etc.) sind zulässig, soweit sie für den Zonenzweck erforderlich sind. Die überbaute Fläche darf max. 1'000 m 2 betragen, die grösste Höhe max. 6.5 m. 3 Die nicht für Sport und Freizeit unmittelbar benötigten Flächen sind als ökologische Ausgleichsflächen naturnah zu gestalten. 4 Der Verlust an Fruchtfolgefläche ist, soweit dies technisch realisierbar und finanziell verhältnismässig ist, bestmöglich zu kompensieren. Details werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Fachstellen festgelegt. 5 Bei Wegfall der Nutzungen sind wieder Böden mit standorttypischer Fruchtbarkeit herzurichten. 6 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV. 9
10 3. Besondere Institute Art. 23 Pflicht zum Gestaltungsplan 1 In den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten darf nur aufgrund eines Gestaltungsplanes gebaut werden. 2 Der Gemeinderat bestimmt von Fall zu Fall den Perimeter des Gestaltungsplanes. Art. 24 Aussichtsschutz 1 Wo es zur Sicherstellung der Aussicht erforderlich ist, sind die freizuhaltenden Sichtwinkel in den speziellen Aussichtsschutzplänen festgelegt. 2 Die Sichtwinkel gelten ab Augenhöhe (=1.50 m über dem gewachsenen Boden) am bezeichneten Punkt. 3 Kein Bestandteil eines Gebäudes oder der Umgebungsgestaltung (gilt auch für Bäume) darf die durch die Sichtwinkel festgelegte Ebene durchstossen. 4. Ergänzende Bauvorschriften Art. 25 Strassenabstand für Gartenhäuser und Schöpfe Für Gartenhäuser und Schöpfe i.s. von 18 BBV II ist gegenüber Strassen ein Abstand von 3.50 m einzuhalten. Art. 26 Fahrzeugabstellplätze 1 Bei Wohnbauten ist ein Abstellplatz pro 100 m 2 Wohngeschossfläche, mindestens aber ein Platz pro Wohnung zu erstellen. 2 Bei anderen Nutzungen ist die Zahl der erforderlichen Abstellplätze gemäss VSS-Richtlinien zu ermitteln. 3 Bei Wohnbauten mit mehr als einer Wohnung ist zusätzlich ein Viertel der Pflichtplätze als Besucherparkplätze zu erstellen. 4 Mindestens 60 % der verlangten Abstellplätze (bei 2 Pflichtplätzen nur einer) müssen unter Terrain oder in Gebäuden angeordnet werden. Art. 27 Umgebungsgestaltung 1 Am gewachsenen Boden sind möglichst wenig Veränderungen vorzunehmen. 10
11 2 Stützmauern sind in Höhe und Länge auf ein Minimum zu beschränken. 3 Durch Abgrabungen oder Auffüllungen darf das bestehende Terrain um höchstens 2 m verändert werden. Böschungen müssen sich gut in die bestehende Topographie einfügen. 4 Auf Gitterrost anfälliger Wacholder (Juniperus) ist nicht gestattet. Art. 28 Gestaltung der Bauten 1 Glänzende und stark reflektierende Materialien sind nicht gestattet. Ausnahmen sind zulässig für energietechnische Massnahmen. 2 In den Wohnzonen sind Leuchtreklamen nicht zulässig. In der Kernzone und in den im Zonenplan schwarz schraffierten Bereichen sind massvolle Leuchtreklamen erlaubt. 3 Dacheinschnitte sind in allen Zonen zulässig, sofern Dachaufbauten und -einschnitte zusammen nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sind. Art. 29 Abstellflächen Bei Mehrfamilienhäusern sind an geeigneten Standorten Abstellflächen für Kinderwagen, Fahrräder und Motorfahrräder im Ausmass von mindestens 3 m 2 pro Wohnung bereitzustellen. Art. 30 Aussenrenovationen Für Aussenrenovationen, die eine Veränderung von Materialien oder Farben einschliessen, gilt das Anzeigeverfahren. Art. 31 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts Diese Bau- und Zonenordnung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft und ersetzt die Bauund Zonenordnung vom 4. Juni 1984 samt allen bisherigen Aenderungen und Ergänzungen. Von der Gemeindeversammlung am 19. Juni 1995 festgesetzt. Der Gemeindepräsident: V. Bataillard Der Gemeindeschreiber: R. Schneebeli Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 29. November 1995 mit Beschluss Nr genehmigt. 11
12 Umzonung Ziegeleiareal (Art. 14 Abs. 2): Von der Gemeindeversammlung am 12. Dezember 2005 festgesetzt und von der Baudirektion Kanton Zürich am 6. Juni 2006 mit Verfügung Nr. 79 genehmigt. Erholungszonen Ättenberg und Moos (Art. 22a und 22b): Von der Gemeindeversammlung am 30. Juni 2008 festgesetzt und vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 14. Januar 2009 mit Beschluss Nr. 65 (unter Auflagen und Bedingungen) genehmigt. Änderung Nutzweise Gewerbezone (Art. 19 und 20): Von der Gemeindeversammlung am 3. September 2012 festgesetzt und von der Baudirektion Kanton Zürich mit Verfügung Nr. ARE/22/2013 vom 1. Februar 2013 genehmigt. 12
GEMEINDE RORBAS ZH BAU- UND ZONENORDNUNG
GEMEINDE RORBAS ZH BAU- UND ZONENORDNUNG vom 26. Oktober 1994 INHALTSVERZEICHNIS 1. Zonenordnung Seite 1 2. Zonenvorschriften Seite 2 2.1 Allg. Vorschriften Kernzonen A/B Seite 2 2.2 Besondere Vorschriften
MehrBau- und Zonenordnung
Bau- und Zonenordnung vom 21. Mai 2007 Inhalt 1. ZONENORDNUNG Art. 1 Zoneneinteilung Art. 2 Zonenplan 2. BAUZONEN 2.1 Kernzonen Art. 3 Um- und Ersatzbauten, Nutzweise Art. 4 Grundmasse Art. 5 Kernzone
MehrBauordnung. der Politischen Gemeinde Dielsdorf. Festgesetzt mit GVB vom: 16. März 1994 In Kraft getreten am: 24. August 1994
Bauordnung der Politischen Gemeinde Dielsdorf Festgesetzt mit GVB vom: 16. März 1994 In Kraft getreten am: 24. August 1994 Letzte Teilrevision: Verabschiedet mit GRB vom: 16. September 2009 Festgesetzt
MehrBau- und Zonenordnung
Bau- und Zonenordnung vom 11. April 2016 Inhaltsverzeichnis Seite 1 ZONENORDNUNG... 1 ART. 1 Zoneneinteilung... 1 ART. 2 Zonenplan... 1 ART. 3 Empfindlichkeitsstufen... 1 2 BAUZONEN... 2 2.1 Kernzone...
MehrGemeinde Ellikon an der Thur. Bau- und Zonenordnung
Gemeinde Bau- und Zonenordnung vom 12. Dezember 2008 Bau- und Zonenordnung 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Zonenordnung... 2 1.1 Zonen... 2 1.2 Zonenplan... 2 2. Bauzonen...3 2.1 Kernzone... 3 2.1.1 Allgemeine
MehrBAU- UND ZONENORDNUNG (BZO) DER POLITISCHEN GEMEINDE STEINMAUR
BAU- UND ZONENORDNUNG (BZO) DER POLITISCHEN GEMEINDE STEINMAUR VOM 1. DEZEMBER 1997 INHALTSVERZEICHNIS ARTIKEL BEZEICHNUNG SEITE A. ZONENORDNUNG 1 Zonen 4 2 Zonenplan 4 B. BAUZONEN I. KERNZONE (K) 3 Zusätzliche
MehrT e i l r e vi s i o n B a u - / Z o n e nordnung T e i l r e vi s i o n Z o n e n p l a n
KANTON ZÜRICH GEMEINDE GEROLDSWIL T e i l r e vi s i o n B a u - / Z o n e nordnung T e i l r e vi s i o n Z o n e n p l a n BAU- und ZONENORDNUNG Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am: 20. Juni 1994
MehrKommunale Nutzungsplanung. Bau- und Zonenordnung. Teilrevision
Gemeinde Henggart 2 Kommunale Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 18. Mai 1994 und 22. März 1995 Vom Regierungsrat am 24. August 1994 mit Beschluss Nr. 2552
MehrBau- und Zonenordnung
Gemeinde Laufen-Uhwiesen Bau- und Zonenordnung vom 7. April 996 Inhaltsverzeichnis Zonen und Zonenplan Art. Zonen Zonenplan, Rangordnung von Plänen Bestimmungen für die Bauzonen A B C Kernzone Um- und
MehrGemeinde. Bonstetten. Bau- und Zonenordnung
Gemeinde Bonstetten Bau- und Zonenordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten vom 10. Mai 1995 mit Teilrevision vom 21. Juni 2011 1 2 3 4 5 1. Zonenordnung 4 1.1 Zoneneinteilung 4 1.1.1 Unterteilung Gemeindegebiet
MehrGemeinde Hüttikon. Bau- und Zonenordnung vom 9. Juni Bau- und Zonenordnung Hüttikon
Gemeinde Hüttikon Bau- und Zonenordnung vom 9. Juni 2009 Bau- und Zonenordnung Hüttikon 2009-1 - Zonenordnung Art. 1 Zonen Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen
MehrBau- und Zonenordnung
Kanton Zürich Gemeinde Richterswil Teilrevision Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung Stand: Antrag an Gemeindeversammlung vom 8. März 2006 Bau- und Zonenordnung Erlassen von den Gemeindeversammlungen
MehrGemeinde Hedingen. Bau- und Zonenordnung. vom 3. Februar 2005 (mit Änderung vom 11. Dezember 2008)
Gemeinde Hedingen Bau- und Zonenordnung vom 3. Februar 2005 (mit Änderung vom 11. Dezember 2008) Bau- und Zonenordnung Von der Gemeindeversammlung am 3. Februar 2005 festgesetzt. Von der Baudirektion
MehrBAU- UND ZONENORDNUNG
GEMEINDE RORBAS ZH Kommunale Nutzungsplanung BAU- UND ZONENORDNUNG vom 23. November 2016 Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS 1 ZONENORDNUNG... 3 1.1 Einteilung... 3 1.2 Massgebende Pläne... 4 2 ZONENVORSCHRIFTEN...
MehrGemeinde Höri BAU- UND ZONENORDNUNG
Gemeinde Höri BAU- UND ZONENORDNUNG INHALTSVERZEICHNIS Ziffer Seite 0.1 Einleitung 1 0.2 Abkürzungen 2 1 Zoneneinteilung 3 101 Zonenplan und Kernzonenplan 3 2 Kernzone K 5 201 zusätzliche Bewilligungspflicht
MehrBau- und Zonenordnung (BZO)
Kanton Zürich Gemeinde Oberweningen Kommunale Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung (BZO) Fassung vom 11. Dezember 2014 Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am: 11. Dezember 2014 Namens des Gemeinderates,
MehrBau- und Zonenordnung
Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung der Politischen Gemeinde Elsau vom 16. September 2004 Änderung vom 4. Dezember 2008 1. ZONENORDNUNG Zonen Art. 1 Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt,
MehrBau- und Zonenordnung
Gemeinde Buch am Irchel Bau- und Zonenordnung vom 25. Januar 1996 von der Gemeindeversammlung festgesetzt am: 25. Januar 1996 und 13. Dezember 1996 NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Präsident: Der Schreiber:
MehrBau- und Zonenordnung
Kanton Zürich Gemeinde Greifensee Bau- und Zonenordnung Teilrevision 2013 21. Oktober 2013 Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 27. November 2013 Im Namen des Gemeinderates: Der Gemeindepräsident:
MehrBAU- UND ZONENORDNUNG
Gemeinde Boppelsen BAU- UND ZONENORDNUNG vom 31. März 1995 Neudruck Januar 2006 Die nachstehende Bau- und Zonenordnung wurde von der Gemeindeversammlung am 17. August 1984 beschlossen und vom Regierungsrat
MehrKanton Zürich. Gemeinde Nürensdorf BAU- UND ZONENORDNUNG
Kanton Zürich Gemeinde Nürensdorf BAU- UND ZONENORDNUNG vom 24. November 2004 - 1 - Politische Gemeinde Nürensdorf BAU- UND ZONENORDNUNG Inhaltsverzeichnis A. Zonenplan und Ergänzungspläne 2 B. Bauzonen
MehrBau- und Zonenordnung
Gemeinde Greifensee Bau- und Zonenordnung vom 7. November 0. Zonenplan und Ergänzungspläne. Bauzonen. Kernzonen Kernzone I Kernzone II 6. Quartiererhaltungszone 8. Zentrumszone 9. Wohnzonen/Wohnzonen mit
MehrPolitische Gemeinde Fischenthal
Gemeinde Fischenthal Ortsplanung Bau- und Zonenordnung Politische Gemeinde Fischenthal Fassung 00 Bau - und Zonenordnung der Gemeinde Fischenthal (Fassung 00) Inhaltsverzeichnis Seite I. Zonenordnung...
MehrGemeinde Rifferswil. Bau- und Zonenordnung
Gemeinde Rifferswil Bau- und Zonenordnung 1 Inhalt 1. ZONENORDNUNG Art. 1 Zielsetzung, Fachberatung, Fachgutachten Art. 2 Zoneneinteilung Art. 3 Pflicht zur Gesamtplanung Art. 4 Zonenplan 2. BAUZONEN 2.1
MehrÄnderung der Bauordnung
Teilrevision Bau- und Zonenordnung Änderung der Bauordnung Wiesendangen,. Oktober 08 Antrag an Gemeindeversammlung (Festsetzung) Erste Spalte: rechtsgültige Bauordnung Wiesendangen, Fassung vom 4. Juli
MehrTeilrevision Bau- und Zonenordnung
Kanton Zürich Gemeinde Gossau ZH Teilrevision Bau- und Zonenordnung. März 06 Beschluss der Gemeindeversammlung vom:. März 06 Namens der Gemeindeversammlung Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:......
MehrGemeinde Seegräben. Entwurf Bau- und Zonenordnung. Änderungen. Kanton Zürich. Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 / 2017
Kanton Zürich Gemeinde Seegräben Teilrevision der Nutzungsplanung 06 / 07 Entwurf Bau- und Zonenordnung mit beantragten Änderungen Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am tt.mmm.yyyy Namens der Gemeindeversammlung
MehrBau- und Zonenordnung Vom 21. Juni 2004
Bau- und Zonenordnung Vom 2. Juni 2004 In Kraft seit: 2. Februar 2005 (nachgeführt bis 2. Februar 206) Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Affoltern am Albis Inhaltsverzeichnis. Einleitung... 2. Zonenordnung...
MehrBauordnung. Revision der Bau- und Zonenordnung. Suter von Känel Wild AG. Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 11.
Revision der Bau- und Zonenordnung Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 11. September 2012 Namens der Gemeindeversammlung Der Präsident: Der Schreiber: Von der Baudirektion genehmigt am Für die Baudirektion
MehrBauordnung. Gemeinde 8154 Oberglatt. Revision von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 21. April 1993
Gemeinde 8154 Oberglatt Bauordnung Revision von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 21. April 1993 Vom Regierungsrat am 3. November 1993 mit Beschluss Nr. 3328 genehmigt Bauordnung der Gemeinde Oberglatt
MehrBau- und Zonenordnung
Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 28. September 2011 Vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1104 vom 31. Oktober 2012 genehmigt Inhaltsverzeichnis I. ZONEN UND ZONENPLAN... 2 Art. 1 Zonen... 2 Art.
MehrBau- und Zonenordnung
Kanton Zürich Gemeinde Flaach Revision Kommunale Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 27. Januar 1997 Namens der Gemeindeversammlung, Der Präsident Die Schreiberin
MehrBau-und Zonenordnung vom 8. Mai 1996
Bau-und Zonenordnung vom 8. Mai 1996 Die Gemeinde Neftenbach erlässt, gestützt auf 45 ff des kantonalen Planungsund Baugesetzes (PBG), für ihr Gemeindegebiet nachstehende Bau- und Zonenordnung. Die Bau-
MehrBau- und Zonenordnung
Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am: 1. November 2006 Ergänzung am: 30. Mai 2008 Namens der Gemeindeversammlung, Der Präsident: Der Schreiber: Von der Baudirektion genehmigt am: 15. Juni 2007 BDV
MehrPolitische Gemeinde Buchs ZH Bau- und Zonenordnung (BZO)
Politische Gemeinde Buchs ZH Bau- und Zonenordnung (BZO) Fassung GVB vom 8. Dezember 2005 Bau- und Zonenordnung - 1 - Inhaltsverzeichnis I. Zonenordnung... 5 1. ZONEN... 5 Art. 1 Zoneneinteilung... 5 Art.
MehrBauordnung. vom 25. September Gültig ab 13. Juli 2013
Bauordnung vom 25. September 2012 Gültig ab 13. Juli 2013 Inhaltsverzeichnis 1. Zonenordnung... 3 2. Bauzonen... 4 2.1 Kernzonen... 4 Art. 4 Neubauten... 4 Art. 5 Anbauten... 4 Art. 6 Erscheinung, Stellung
MehrBau- und Zonenordnung
Kanton Zürich Gemeinde Grüningen Teilrevision Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung Festgesetzt von der Gemeindeversammlung am 27.3.2015 Für die Gemeindeversammlung Die Präsidentin: Die Schreiberin: Genehmigt
MehrBESONDERE VORSCHRIFTEN
GEMEINDE ALTENDORF QUARTIERGESTALTUNGSPLAN T ROT T ACH ER BESONDERE VORSCHRIFTEN.../CJ /. 22..4~. "Zl 7":2 Oeffentlleh aufgel egt vom // ft?.z7: bl s r.,-. //.. 26. Aua.1977 Vom Gemelnderat genehmlgt am.
MehrTeilrevision Bau- und Zonenordnung
Kanton Zürich Gemeinde Gossau ZH Teilrevision Bau- und Zonenordnung Synoptische Darstellung 20. März 2018 2 INHALT 1. Zonenplan und Ergänzungspläne 3 2. Bauzonen 4 3. Besondere Institute 8 4 Ergänzende
MehrKanton Zürich Stadt Wetzikon. Bestimmungen. Von der Grundeigentümerin festgesetzt am. Jules Egli AG. Vom Stadtrat zugestimmt am
Kanton Zürich Stadt Wetzikon Privater Gestaltungsplan Lakeside Fassung zur kantonalen Vorprüfung und öffentlichen Auflage Von der Grundeigentümerin festgesetzt am Jules Egli AG Vom Stadtrat zugestimmt
MehrBAU- UND ZONENORDNUNG
Gemeinde Bauma BAU- UND ZONENORDNUNG Nachträgliche Ergänzungen Teilrevision der Ortsplanung mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1703 am 05. November 2008. Remund und Kuster Ingenieurbüro Büro für Raumplanung
MehrBAUORDNUNG 1986 mit Revision vom
1 KANTON ZÜRICH NUTZUNGSPLANUNG LUFINGEN 2001 BAUORDNUNG 1986 mit Revision vom 05.07.2001 Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 28. Februar 1986. Vom Regierungsrat genehmigt am 10. Dezember 1986 (RRB
MehrErste Spalte Zweite Spalte Dritte Spalte
Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 / 2017 Bau- und Zonenordnung Änderung Synoptische Darstellung der rechtskräftigen Bau- und Zonenordnung mit den zur Änderung vorgeschlagenen Inhalten
MehrBau- und Zonenordnung der Gemeinde Andelfingen
Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Andelfingen vom 10. April 2013 In Kraft seit 21. September 2013 2 Bau- und Zonenordnung: Inhaltsverzeichnis Seite 1. Zonenordnung 5 Art. 1 Einteilung 5 Art. 2 Anordnungen
MehrBau- und Zonenordnung
Dorf Bau- und Zonenordnung vom 4.12.2009 (Stand 2012) - 2 - Inhaltsverzeichnis Einleitung 3 1. Zonenordnung Zonen- und Empfindlichkeitsstufeneinteilung, Pläne 4 2.1 Bauzonen, Kernzonen Zweck / Um- und
MehrBAU- UND ZONENORDNUNG
BAU- UND ZONENORDNUNG Die Gemeinde Wiesendangen erlässt, gestützt auf 45 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (Fassung vom 1. September 1991) und unter Vorbehalt vorgehenden eidgenössischen
MehrBau- und Zonenordnung vom 19. März 2009
Bau- und Zonenordnung vom 9. März 009 Bau- und Zonenordnung 008 9.0.009 Seite Inhaltsverzeichnis A. Zonenordnung Art. Zonen, Lärmempfindlichkeiten... Seite 4 Art. Massgebliche Pläne... Seite 4 B. Kernzone
MehrBauordnung (BauO) der Politischen Gemeinde Urdorf. Gültig ab 11. Juli /17
Bauordnung (BauO) der Politischen Gemeinde Urdorf Gültig ab 11. Juli 2009 1/17 Inhaltsverzeichnis Seite I Zoneneinteilung Art. 1 Zonen 6 Art. 2 Anordnungen innerhalb der Bauzone 6 Art. 3 Pläne 7 II Bauzonen
MehrTeilrevision der Bau- und Zonenordnung
Teilrevision der Bau- und Zonenordnung Beschluss der Gemeindeversammlung Öffentliche Auflage vom 0.08.00 bis 9.0.00 Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 7. November 0 Namens der Gemeindeversammlung
MehrBau- und Zonenordnung
Kanton Zürich Teilrevision Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung Fassung für die Gemeindeversammlung Festgesetzt von der Gemeindeversammlung am Für die Gemeindeversammlung: Die Präsidentin: Die Schreiberin:
MehrBEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987
BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987 AUSGABE 5. JULI 1988 NR. 616 INHALT I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 3 Art. 1 Abgrenzung 3 Art. 2 Ortsplanung 3 II. BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN 3 Art. 3 Bauweise
MehrBau- und Zonenordnung
Kanton Zürich Gesamtrevision Ortsplanung Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 5./6. März 2018 Namens der Gemeindeversammlung Der Präsident: Der Schreiber: Von der Baudirektion des Kantons Zürich
MehrBau- und Zonenordnung. vom 31. Oktober 2005
Bau- und Zonenordnung vom. Oktober 005 Inhaltsverzeichnis Abschnitt Artikel Titel Seite I. Allgemeine Bestimmungen 4 Zonen 4 - Bauzonen 4 - Besondere Zonen 4 Weitere Anordnungen 5 Massgebende Pläne 5 II.
MehrÄnderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO)
Teilrevision der Nutzungsplanung 2015 Aufbau Erste Spalte Zweite Spalte Dritte Spalte Bau- und Zonenordnung vom 12. Mai 1993, nachgeführt bis 13. Juni 2008. Revisionsentwurf Bau- und Zonenordnung vom 22.
MehrBau- und Zonenordnung
GEMEINDE OETWIL AM SEE Bau- und Zonenordnung vom 18. März 2002 Vorschriften Kernzone Weiler KW vom 11. Dezember 2000 Sonderbauvorschriften Dörfli vom 24. März 2003 Einleitung Einleitung Die Bau- und Zonenordnung
MehrErschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen. 2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen freizuhaltende
Anhang 3 1) (Stand 1. Januar 2015) (zu 64 Abs. 1) In Gemeinden, die ihre allgemeinen Nutzungspläne noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst haben, gelten anstelle der Bestimmungen
MehrBau- und Zonenordnung
Gemeinde Schwerzenbach Kanton Zürich Bau- und Zonenordnung Teilrevision Kernzonenbestimmungen Fassung für zweite kantonale Vorprüfung und Mitwirkung 30. November 2016 Von der Gemeindeversammlung festgesetzt
MehrI. Zonenplan 1 Art. 1 Zonen 1 Art. 2 Massgebende Pläne 2
Erlassen am 17. Januar 1994 Nachgeführt bis 19. Oktober 2012 Inhaltsverzeichnis Seite I. Zonenplan 1 Art. 1 Zonen 1 Art. 2 Massgebende Pläne 2 II. Bauzonen 3 A. Wohnzonen 3 Art. 3 Grundmasse 3 Art. 4
MehrBau- und Zonenordnung 2005
Gemeinde Langnau am Albis Bau- und Zonenordnung 2005 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 17. März 2005 Vom Regierungsrat genehmigt mit Beschluss Nr. 1227/05 vom 18. August 2005 In Kraft getreten
MehrBau- und Zonenordnung. der Politischen Gemeinde Elsau
Bau- und Zonenordnung der Politischen Gemeinde Elsau vom. September 07 Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am:. September 07 Namens der Gemeindeversammlung der Präsident: der Schreiber: Jürg Frutiger
MehrBau- und Zonenordnung
Bau- und Zonenordnung Festsetzung durch die Gemeindeversammlung am: 7. Juni 2017 Namens der Gemeindeversammlung: Der Präsident: Der Schreiber: Genehmigung durch die Baudirektion am: 22. November 2017 Für
MehrBau- und Zonenordnung
Kanton Zürich Gemeinde Wasterkingen Öffentliche Auflage von 6. Juni bis 5. August 2014. Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 4. Dezember 2014. Von der Baudirektion genehmigt am 18. August 2015 mit
MehrGemeinde Steinmaur Revision der Bau- und Zonenordnung
Gemeinde Steinmaur Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am: Namens der Gemeindeversammlung Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin: Von der Baudirektion genehmigt am: BDV Nr. Für die Baudirektion:
MehrBau- und Zonenordnung
Fassung für die öffentliche Auflage und die Vorprüfung durch das ARE Bau- und Zonenordnung Festgesetzt von der Gemeindeversammlung am: Namens der Gemeindeversammlung: Der Präsident: Der Schreiber: Genehmigt
MehrGestaltungsplan 'Wasserfurri'
Kanton Thurgau Gestaltungsplan 'Wasserfurri' Sonderbauvorschriften Unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss 4 Abs. PBG Öffentliche vom: bis: Vom Gemeinderat beschlossen am: Der Gemeindepräsident:
MehrGemeinde Weiach. Bau- und Zonenordnung. Planung. vom 23. Juni 2016 (ARE , 20. Dezember 2016) INGENIEUR- VERMESSUNG- UND PLANUNGSBÜRO
Planung vom. Juni 06 (ARE 6-78, 0. Dezember 06) Auftrags Nr. 6.08 Ausgabe Erstellt Geprüft Freigabe Datum Erstausgabe BM UM BM 0.0.07 Revision Revision INGENIEUR- VERMESSUNG- UND PLANUNGSBÜRO Müller Ingenieure
MehrBau- und Zonenordnung
GEMEINDE OBERRIEDEN Bau- und Zonenordnung vom 12. September 2013 Inhaltsverzeichnis Seite I. Zonen, Zonenplan und Ergänzungspläne 4 Art. 1 Zonen 4 Art. 2 Massgebende Pläne 4 II. Vorschriften für die Bauzonen
MehrBau- und Zonenordnung
Gemeinde Weisslingen 1 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Weisslingen Ausgabe 1999 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Zonen und Zonenplan 3 Art. 1 Zoneneinteilung 3 Art. 2 Zonenplan 4 Ergänzungspläne 4 Art. 3
MehrBau- und Zonenordnung
Kanton Zürich Gemeinde Gossau ZH Bau- und Zonenordnung Teilrevision Synoptische Darstellung 8. Februar 0 (Entwurf) INHALT. Zonenplan und Ergänzungspläne. Bauzonen. Besondere Institute 8 Ergänzende Bauvorschriften
MehrBau- und Zonenordnung der Gemeinde Wiesendangen. Bau- und Zonenordnung vom 14. Juli 2018
Bau- und Zonenordnung vom 14. Juli 2018 1 Genehmigt von der Baudirektion am 8. Mai 2018 (Verfügung Nr. 0338/18) In Kraft getreten am 14. Juli 2018 Bezug Gemeinde Wiesendangen Bauamt Schulstrasse 20 8542
MehrPrivater Gestaltungsplan «Weinbergstrasse»
Kanton Zürich Privater Gestaltungsplan «Weinbergstrasse» Mit öffentlich-rechtlicher Wirkung gemäss 85 und 86 PBG Vorschriften 2. September 2014 GRUNDEIGENTÜMER: Unterzeichnet am...... (Lark Hill AG) STADTRAT
MehrB a u - u n d Z o n e n o r d n u n g
B a u - u n d Z o n e n o r d n u n g v o m 1. A p r i l 1 9 9 9 Vom Gemeinderat mit Beschluss Nr. 209b festgesetzt am 9. März 1998. Vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 45 genehmigt am 6. Januar 1999.
Mehr700 / Ortsplanungsrevision Dägerlen 1 / 9. Alte Fassung BZO vom 8. März 2006 Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Bemerkungen / Erläuterungen
700 / Ortsplanungsrevision Dägerlen 1 / 9 Kanton Zürich, Gemeinde Dägerlen Version 1.3 Nutzungsplanung, Bau- und Zonenordnung (BZO) Legende: schwarz = gegenüber der alten Fassung unveränderte Textteile
MehrDie Harmonisierung der Baubegriffe im Kanton Zürich
Kanton Zürich Baudirektion Generalsekretariat Die im Kanton Zürich Delegiertenversammlung ZPW 20. September 2017 Walter von Büren 1 IVHB Interkantonale Vereinbarung über die. Ziel: Vereinheitlichung der
MehrBau- und Zonenordnung
Kanton Zürich Gemeinde Grüningen Teilrevision Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung Vom 7. März 1998 Öffentliche Auflage / Vorprüfung Festgesetzt von der Gemeindeversammlung am xxx Namens der Gemeindeversammlung:
MehrGestaltungsplan "Rohr" Sonderbauvorschriften. Einwohnergemeinde Breitenbach. Kanton Solothurn
Einwohnergemeinde Breitenbach Kanton Solothurn Gestaltungsplan "Rohr" Sonderbauvorschriften 1 Zweck Der Gestaltungsplan ~Rohr~ bezweckt die Erstellung einer architektonisch guten, der baulichen und landschaftlichen
MehrGemeinde Hettlingen. Bau- und Zonenordnung
Gemeinde Hettlingen Bau- und Zonenordnung vom 3. März 2013 Bau- und Zonenordnung Hettlingen 1 Inhaltsverzeichnis I. ZONEN UND ZONENPLAN... 1 Art. 1 Zonen... 1 Art. 2 Zonenplan... 1 II. BESTIMMUNGEN FÜR
MehrBau- und Zonenordnung; Fassung vom 30. Juni 2016
Teilrevision der Nutzungsplanung 06 Bau- und Zonenordnung; Fassung vom 0. Juni 06 Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am... Namens der Gemeindeversammlung Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: Erhard
MehrBebauungsplan Marbach Dorf
Kanton Luzern Bebauungsplan Marbach Dorf Vorschriften vom bis Vom Gemeinderat beschlossen am Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:...... Vom Regierungsrat des Kantons Luzern mit Entscheid Nr....
MehrBau- und Zonenordnung
Gemeinde Trüllikon Bau- und Zonenordnung vom 16. Februar 2009 Diessenhoferstrasse 11 8466 Trüllikon Telefon 052 319 13 29 Fax 052 319 14 01 Bau- und Zonenordnung Hinweise und Bemerkungen vom 16. Februar
MehrBau- und Zonenordnung. Stand: 13. Nov. 2015
Bau- und Zonenordnung Stand: 13. Nov. 2015 Bauamt Herrliberg Abteilung Hochbau/Planung Forchstrasse 9 8704 Herrliberg 044 915 91 81 / hochbau@herrliberg.ch 13.11.2015 Inhaltsverzeichnis Seite 1. ZONENEINTEILUNG
MehrÄnderungen Baureglement
Kanton Schwyz Gemeinde Galgenen Vorprüfung/Mitwirkung Änderungen Baureglement Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem rechtskräftigen Baureglement sind rot dargestellt. 0 Tage öffentlich aufgelegt vom...bis...
MehrBau- und Zonenordnung
Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am: 11. November 2013 Von der Baudirektion genehmigt am: 18. Dezember 2014 Teilrevisionen Nutzungsplanung: - Kernzone Oberhittnau Von der Gemeindeversammlung festgesetzt
MehrBau- und Zonenordnung
Gemeinde Wildberg Bau- und Zonenordnung Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 21. März 2005 Von der Baudirektion genehmigt am 9. August 2005, BDV Nr. 1202 / 2005 Bau- und Zonenordnung Die Gemeinde
MehrPrivater Gestaltungsplan Widum. Bestimmungen. Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion:
Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion: BDV-Nr. Suter von Känel Wild AG Orts- und Regionalplaner FSU sia Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044 315 13 99 info@skw.ch32249-12.2.2002
MehrBau- und Zonenordnung (BZO) vom 18. März 1994 (mit Teilrevisionen 2001, 2004, 2005, 2008, 2009 und 2011)
Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 18. März 1994 (mit Teilrevisionen 2001, 2004, 2005, 2008, 2009 und 2011) Politische Gemeinde Hirzel Kommunale Bau- und Zonenordnung (BZO) Nachführungsstand April 2015 Inhaltsverzeichnis
MehrGemeinde Boppelsen. Revision der Nutzungsplanung. Bau und Zonenordnung synoptische Darstellung. Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am:
Gemeinde Boppelsen Bau und Zonenordnung synoptische Darstellung Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am: Namens der Gemeindeversammlung Die Gemeindepräsidentin: Der Gemeindeschreiber: Von der Baudirektion
MehrBaubegriffe und Messweisen Anhang 1
Baubegriffe und Messweisen Anhang 1 1. Terrain 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen
MehrÖffentlicher Gestaltungsplan Bückler-Gentert. Vom Gemeinderat aufgestellt am 12. Juli 2016
Öffentlicher Gestaltungsplan Bückler-Gentert Vorschriften Vom Gemeinderat aufgestellt am. Juli 06 Für die Grundstücke Kat. Nrn. 48, 49, 50, 5, 5, 53, 54, 55, 84, 86, 87, 00, 0, 03, 04, 05, 06, 08, 09,
MehrBau- und Zonenordnung Politische Gemeinde Rafz
Bau- und Zonenordnung Politische Gemeinde Rafz vom 10. Dezember 2012 in Kraft seit 1. Juni 2013 Abkürzungsverzeichnis Kantonale Erlasse PBG Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs-
MehrBau- und Zonenordnung
Kanton Zürich Gemeinde Andelfingen 3 Kommunale Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 23. März 1984 und am 18. März 1994 Vom Regierungsrat genehmigt am 12. August
MehrPolitische Gemeinde Bachenbülach Bau- und Zonenordnung (BZO)
Politische Gemeinde Bachenbülach Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 27. Januar 1997mit Teilrevisionen vom 17. Juni 2002 und vom 15. Dezember 2008 Bau- und Zonenordnung Erlass S. Art. 1 Zoneneinteilung 3
MehrGegenüberstellung Bau- und Zonenordnung vom 16. September 2004 (Änderung vom 4. Dezember 2008) und vom Juni 2017
Kanton Zürich Gemeinde Elsau Nutzungsplanung Gesamtrevision der Bau- und Zonenordnung Gegenüberstellung Bau- und Zonenordnung vom 16. September 2004 (Änderung vom 4. Dezember 2008) und vom Juni 2017 Elsau,
MehrA. Bau- und Zonenordnung B. Parkplatzverordnung
Teilrevision der Nutzungsplanung A. Bau- und Zonenordnung B. Parkplatzverordnung Synoptische Darstellung Die Änderungsanträge sind rot markiert Suter von Känel Wild AG Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt
MehrBestimmungen. Vom Grundeigentümer Kat. Nr festgesetzt am. Für den Grundeigentümer. Für den Grossen Gemeinderat
Revision privater Gestaltungsplan Brandriet Vom Grundeigentümer Kat. Nr. 6914 festgesetzt am Für den Grundeigentümer Zustimmung durch den Grossen Gemeinderat Illnau-Effretikon am Für den Grossen Gemeinderat
MehrBau- und Zonenordnung
Bau- und Zonenordnung von der Baudirektion genehmigt BDV Nr. 32/10 vom 19. März 2010 BDV Nr. 30/12 vom 27. Feb. 2012 (Art. 47a) zürichstrasse 8 ch-8124 maur info@maur.ch www.maur.ch 2 GEMEINDE MAUR BAU-
MehrBau- und Zonenordnung
Kanton Zürich Gemeinde Flurlingen Teilrevision Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 18.3.1994, am 7.6.1996 und am 31.3.2010 Von der Baudirektion genehmigt mit
MehrGEMEINDE ERLENBACH BAU- UND ZONENORDNUNG
GEMEINDE ERLENBACH 1995 INHALTSVERZEICHNIS 1. Zonenordnung Art. 1 Zoneneinteilung... 7 Art. 2 Anordnungen innerhalb der Bauzonen... 9 Art. 3 Massgebliche Pläne... 9 2. Zonenvorschriften 2.1 Kernzone Art.
Mehr