Bau- und Zonenordnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bau- und Zonenordnung"

Transkript

1 Kanton Zürich Gemeinde Gossau ZH Bau- und Zonenordnung Teilrevision Synoptische Darstellung 8. Februar 0 (Entwurf)

2 INHALT. Zonenplan und Ergänzungspläne. Bauzonen. Besondere Institute 8 Ergänzende Bauvorschriften 9 Schlussbestimmungen Linke Spalte () Bau- und Zonenordnung vom. April und. Juni 00, in Kraft seit 8. und. November 00 Rechte Spalte (Beantragte Fassung) Beantrage Änderungen sind rot dargestellt. Mit Änderungen vom: 9. November 00, in Kraft seit 0. April 0 (ARE / 60 / 0) 79_0A_00_BZO-Synopt.docx

3 . ZONENPLAN UND ERGÄNZUNGSPLÄNE. ZONENPLAN UND ERGÄNZUNGSPLÄNE Art. : Zonen Das Gemeindegebiet ist, soweit es nicht kantonalen oder regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist, in folgende Zonen - inkl. zugehörige Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss Lärmschutzverordnung - eingeteilt: Art. : Zonen Das Gemeindegebiet ist, soweit es nicht kantonalen oder regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist, in folgende Zonen - inkl. zugehörige Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss Lärmschutzverordnung - eingeteilt: Zone ES Kernzone A KA III Kernzone B KB III Wohnzone. W. II Wohnzone.7 W.7 II Wohnzone.7* «Eich» W.7* II Wohnzone.7 mit Gewerbeerleichterung WG.7 III Wohnzone.7 mit Gewerbeerleichterung* «Eich» WG.7* III Wohnzone. W. II Wohnzone. mit Gewerbeerleichterung WG. III Zentrumszone Z III Industriezone I. III Industriezone* «Gossau Süd» I.* III Zone für öffentliche Bauten OE II / III Erholungszone für Familiengärten E III für Sportanlagen E III für Pferdesportanlagen E III für Pferdezucht und Ausbildungsbetrieb E III Freihaltezone F Reservezone R Zone ES Kernzone A KA III Kernzone B KB III Wohnzone. W. II Wohnzone.7 W.7 II Wohnzone.7* «Eich» W.7* II Wohnzone.7 mit Gewerbeerleichterung WG.7 III Wohnzone.7 mit Gewerbeerleichterung* «Eich» WG.7* III Wohnzone. W. II Wohnzone. mit Gewerbeerleichterung WG. III Zentrumszone Z III Industriezone I. III Industriezone* «Gossau Süd» I.* III Zone für öffentliche Bauten OE II / III Erholungszone für Familiengärten E III für Sport- Freizeitanlagen E III für Pferdesportanlagen E III für Pferdehaltungs-, Pferdezucht und Ausbildungsbetrieb E III Freihaltezone F Reservezone R Art. : Massgebende Pläne Für die Abgrenzung der Zonen und für rechtlich erhebliche Unterscheidungen innerhalb der Zonen (z.b. Lärmempfindlichkeitsstufen, Gestaltungsplanperimeter) ist der Zonenplan im Massstab : '000 massgebend (Grundlage kant. Übersichtsplan). Nach Vorliegen des Zonenplanes nach den Bestimmungen der amtlichen Vermessung (AV 9) sind der digitalisierte Zonenplan und die im Datensatz der amtlichen Vermessung (AV) erfassten Grenzen massgebend. Art. : Massgebende Pläne Für die Abgrenzung der Zonen und für rechtlich erhebliche Unterscheidungen innerhalb der Zonen (z.b. Lärmempfindlichkeitsstufen, Gestaltungsplanperimeter) ist der Zonenplan im Massstab : '000 und der entsprechende Datensatz der amtlichen Vermessung massgebend (Grundlage kant. Übersichtsplan). Nach Vorliegen des Zonenplanes nach den Bestimmungen der amtlichen Vermessung (AV 9) sind der digitalisierte Zonenplan und die im Datensatz der amtlichen Vermessung (AV) erfassten Grenzen massgebend. Für die Wald- und Gewässerabstandslinien und für den Aussichtsschutz gelten die Ergänzungspläne. Sie gehen dem Zonenplan vor. Für die Wald- und Gewässerabstandslinien und für den Aussichtsschutz gelten die Ergänzungspläne. Sie gehen dem Zonenplan vor. Der rechtsverbindliche Zonenplan, die Ergänzungspläne und der Plan mit den Gebieten mit reduzierter Parkplatzzahl liegen im Bauamt auf. Die mit der Bau- und Zonenordnung abgegebenen Pläne sind nicht massstäblich und deshalb nicht rechtsverbindlich. Der rechtsverbindliche Zonenplan, und die Ergänzungspläne und der Plan mit den Gebieten mit reduzierter Parkplatzzahl liegen im Bauamt auf. Die mit der Bau- und Zonenordnung abgegebenen Pläne sind nicht massstäblich und deshalb nicht rechtsverbindlich. 79_0A_00_BZO-Synopt.docx

4 . BAUZONEN. BAUZONEN. Kernzonen. Kernzonen Art. : Umbauten oder Ersatzbauten, Die bestehenden Gebäude herkömmlicher Art dürfen unter Beibehaltung des Erscheinungsbildes und des bisherigen Gebäudeprofils umgebaut bzw. ersetzt werden. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch Nutzungsänderungen oder Hygienegründe bedingt sind und wenn sie keine Verschlechterung des Ortsbildes bewirken. Abweichungen aus Gründen des Ortsbildschutzes oder der Verkehrssicherheit können angeordnet werden. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten. Art. : Umbauten oder Ersatzbauten, Die bestehenden Gebäude herkömmlicher Art dürfen unter Beibehaltung des Erscheinungsbildes und des bisherigen Gebäudeprofils umgebaut bzw. ersetzt werden. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch Nutzungsänderungen oder Hygienegründe bedingt sind und wenn sie keine Verschlechterung des Ortsbildes bewirken. Abweichungen aus Gründen des Ortsbildschutzes oder der Verkehrssicherheit können angeordnet werden. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten. Mässig störendes Gewerbe ist zulässig. Mässig störendes Gewerbe ist zulässig. Art. : Grundmasse für Neubauten Für Neubauten gelten folgende Grundmasse: Art. : Grundmasse für Neubauten Für Neubauten gelten folgende Grundmasse: KA KB Baumassenziffer max. -.0 m / m Vollgeschosse max. Dachgeschosse max. Gesamtlänge für nichtlandw. Gebäude max. 0.0 m 0.0 m Gebäudebreite max..0 m.0 m Firsthöhe max. 6.0 m 6.0 m Grenzabstand min..0 m.0 m KA KB Baumassenziffer max. -.0 m / m Anrechenbare Vollgeschosse max. Anrechenbare Dachgeschosse max. Anrechenbares Untergeschoss max. Gesamtlänge für nichtlandwirtschaftliche Gebäude max. 0.0 m 0.0 m 0.0 m Gebäudebreite max..0 m.0 m Firsthöhe max. 6.0 m 6.0 m Grenzabstand min..0 m.0 m Fehlen Verkehrsbaulinien gemäss 6 PBG, so ist das Bauen auf oder das Näherbauen an die Strassengrenze gestattet, wenn dadurch das Ortsbild verbessert und die Wohnhygiene sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden. Bei Verzicht auf anrechenbare und nicht anrechenbare Dachgeschosse darf bei einer ortsbaulich und gestalterisch guten Lösung ein drittes Vollgeschoss erstellt werden. Die maximal zulässige Gebäudebreite darf in der Kernzone A erhöht werden, wenn dadurch insgesamt keine grössere massgebende Gesamtnutzfläche GNF in Voll- und Dachgeschossen entsteht. Art. : Gebäudeabstand Die kantonalen Abstandsverschärfungen für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden finden keine Anwendung. Art. : Gebäudeabstand Die kantonalen Abstandsverschärfungen für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden finden keine Anwendung. Art. 6: Dachgestaltung Als Dachform sind Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung vorzusehen. Andere Dachformen sind zulässig, wenn sie sich in Bezug auf die bestehenden, umgebenden Bauten gut einordnen. Art. 6: Dachgestaltung Als Dachform sind Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung vorzusehen. Andere Dachformen sind zulässig, wenn sie sich in Bezug auf die bestehenden, umgebenden Bauten gut einordnen. 79_0A_00_BZO-Synopt.docx

5 Die Belichtung hat primär über die Giebelfassade zu erfolgen. Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss und bis zu / der Fassadenlänge gestattet. Sie haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. Die Belichtung hat primär über die Giebelfassade zu erfolgen. Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss und bis zu / der Fassadenlänge gestattet. Sie haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. Einzelne, in der Dachfläche liegende, bis zu 0. m grosse Fenster (Belichtungsfläche) sind zulässig. Einzelne, in der Dachfläche liegende, bis zu 0. m grosse Fenster (Belichtungsfläche) sind zulässig. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Art. 7: Gestaltung der Bauten und der Umgebung Bauten sind bezüglich Grösse, Gestaltung, Gliederung der Fassade, sowie Farb- und Materialwahl so zu gestalten, dass sie im Rahmen ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung erreichen. Art. 7: Gestaltung der Bauten und der Umgebung Bauten sind bezüglich Grösse, Gestaltung, Gliederung der Fassade, sowie Farb- und Materialwahl so zu gestalten, dass sie im Rahmen ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung erreichen. Diese Anforderungen gelten auch für die Gestaltung der Umgebung als solche. Die Umgebung ist soweit möglich zu erhalten bzw. ortsüblich zu gestalten. Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenig Veränderungen vorzunehmen. Die Umgebung ist soweit möglich zu erhalten bzw. ortsüblich zu gestalten. Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenig Veränderungen vorzunehmen. Die Baubehörde kann eine Ortsbildkommission für die architektonische und gestalterische Beratung beiziehen. Dieser Fachausschuss, unter Leitung des Hochbauvorstehers, setzt sich aus drei Fachpersonen zusammen und ist der Hochbaukommission unterstellt. Die Baubehörde kann eine die Ortsbildkommission für die architektonische und gestalterische Beratung Beurteilung beiziehen. Dieser Fachausschuss, unter Leitung des Ressortvorsteher Hochbau und Planung Hochbauvorstehers, setzt sich aus drei Fachpersonen zusammen und ist dem Bauausschuss der Hochbaukommission unterstellt. Art.8: Reklamen Reklamen, welche durch ihre Gestaltung, Farbe oder Grösse das Strassen-, Ortsoder Landschaftsbild beeinträchtigen oder mit ihrem Standort in keinem örtlichen Zusammenhang stehen, sind nicht zulässig. Art.8: Reklamen Reklamen, welche durch ihre Gestaltung, Farbe oder Grösse das Strassen-, Ortsoder Landschaftsbild beeinträchtigen oder mit ihrem Standort in keinem örtlichen Zusammenhang stehen, sind nicht zulässig. Ausnahmen bilden temporäre Anlagen. Ausnahmen bilden temporäre Anlagen. Art. 9: Abbrüche Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Er darf nur bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaus gemäss Art. oder eines Neubaus gemäss Art. gesichert ist. Ein Ersatz- oder ein Neubau kann vorgeschrieben werden. Art. 9: Abbrüche Der Abbruch von Gebäuden, und Gebäudeteilen und Anlagen sowie von Elementen der Umgebungsgestaltung ist bewilligungspflichtig. Er darf nur bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaus gemäss Art. oder eines Neubaus gemäss Art. gesichert ist. Ein Ersatz- oder ein Neubau kann vorgeschrieben werden. Abbrüche dürfen erst nach Erteilung der Baufreigabe erfolgen.. Wohnzonen. Wohnzonen Art. 0: Grundmasse W. W.7 / WG.7 W. / WG. Baumassenziffer max.. m / m.7 m / m. m / m Gesamtlänge max..0 m.0 m 0.0 m Gebäudehöhe max..8 m 8. m. m Firsthöhe max.. m 7.0 m 7.0 m Kleiner Grundabstand mind. 6.0 m.0 m 6.0 m Grosser Grundabstand mind..0 m 0.0 m.0 m Art. 0: Grundmasse W. W.7 / WG.7 W. / WG. Baumassenziffer max.. m / m.7 m / m. m / m Gesamtlänge max..0 m.0 m 0.0 m Gebäudehöhe max..8 m 8. m. m Firsthöhe max.. m 7.0 m 7.0 m Kleiner Grundabstand mind. 6.0 m.0 m 6.0 m Grosser Grundabstand mind..0 m 0.0 m.0 m 79_0A_00_BZO-Synopt.docx

6 6 In den im Zonenplan mit W.7* und WG.7* bezeichneten Bereichen Eich gilt die öffentliche Gestaltungsplanpflicht. Die maximale Gebäudehöhe beträgt.0 m. In den im Zonenplan mit W.7* und WG.7* bezeichneten Bereichen Eich gilt die öffentliche Gestaltungsplanpflicht. Die maximale Gebäudehöhe beträgt.0 m. Art. : Terrassenhäuser Terrassenhäuser sind in den Wohnzonen und den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung zulässig. Art. : Terrassenhäuser Terrassenhäuser sind in den Wohnzonen und den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung zulässig. Es gilt die zonengemässe Baumassenziffer. Es gilt die zonengemässe Baumassenziffer. Es gelten die Anforderungen gemäss 7 PBG. Es gelten die Anforderungen gemäss 7 PBG. Die in den einzelnen Zonen zulässige Gebäudehöhe ab gewachsenem Terrain darf an keinem Punkt überschritten werden. Einzelne Vorsprünge wie Brüstungen, Vordächer usw. dürfen die Gebäudehöhe um höchstens.0 m überschreiten. Die in den einzelnen Zonen zulässige Gebäudehöhe ab gewachsenem Terrain darf an keinem Punkt überschritten werden. Einzelne Vorsprünge wie Brüstungen, Vordächer usw. dürfen die Gebäudehöhe um höchstens.0 m überschreiten. Die bergseitige Gebäudehöhe beträgt in der Zone W. maximal.8 m, in den Zonen W.7, WG.7, W. und WG. maximal. m. Die bergseitige Gebäudehöhe beträgt in der Zone W. maximal.8 m, in den Zonen W.7, WG.7, W. und WG. maximal. m. Art. : Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung In den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG.7 und WG. erhöht sich die Baumassenziffer um den Anteil der gewerblichen Nutzung, maximal jedoch um /. Mässig störendes Gewerbe ist zulässig Art. : Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung In den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG.7 und WG. erhöht sich die Baumassenziffer um den Anteil der gewerblichen Nutzung, maximal jedoch um /. Mässig störendes Gewerbe ist zulässig Art: : Wohnzonen ohne Gewerbeerleichterung Nicht störendes Gewerbe ist zulässig. Art: : Wohnzonen ohne Gewerbeerleichterung Nicht störendes Gewerbe ist zulässig.. Zentrumszone. Zentrumszone Art. : Es gelten die kantonalrechtlichen Mindestvorschriften. Art. : Gegenüber angrenzenden Zonen sind die Grenz- und Gebäudeabstände der jeweiligen Zone einzuhalten. Es gilt die Gestaltungsplanpflicht. Es gelten die kantonalrechtlichen MindestvVorschriften. Gegenüber angrenzenden Zonen sind die Grenz- und Gebäudeabstände der jeweiligen Zone einzuhalten. Fehlen Verkehrsbaulinien gemäss 6 PBG, so ist das Bauen auf oder das Näherbauen an die Strassengrenze gestattet, wenn dadurch das Ortsbild verbessert und die Wohnhygiene sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden. Es gilt die Gestaltungsplanpflicht.. Industriezone. Industriezone Art. : Grundmasse Baumassenziffer max.. m /m Gebäudehöhe max..0 m* Gesamthöhe bis First max. 8.0 m* Grenzabstand innerhalb Industriezone min.. m Art. : Grundmasse Baumassenziffer max.. m /m Gebäudehöhe max..0 m* Gesamthöhe bis First max. 8.0 m* Grenzabstand innerhalb Industriezone min.. m Hinweis: Die Abgrenzung des Gestaltungsplanpflichtgebiets ist im Zonenplanentwurf eingetragen. Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird in Art. a Abs. geregelt. Hinweis: Das Gestaltungsplanpflichtgebiet ist sowohl im Zonenplanentwurf eingetragen als auch in Art. a Abs. vermerkt. 79_0A_00_BZO-Synopt.docx

7 7 Grenzabstand gegenüber Grundstücken in anderen Zonen min. / der Gebäudehöhe Grenzabstand gegenüber Grundstücken in anderen Zonen min. / der Gebäudehöhe * In den im Zonenplan mit I.* bezeichneten Bereich Gossau Süd beträgt die Gebäudehöhe max..0 m, die Gesamthöhe bis First max..0 m. * In den im Zonenplan mit I.* bezeichneten Bereich Gossau Süd beträgt die Gebäudehöhe max..0 m, die Gesamthöhe bis First max..0 m. Art. 6: Grenzabstand Der Grenzabstand für Gebäudeteile mit Büros und betriebsbedingten Wohnungen beträgt: Art. 6: Grenzabstand Der Grenzabstand für Gebäudeteile mit Büros und betriebsbedingten Wohnungen beträgt: Büro/Wohnung im. Vollgeschoss Büro/Wohnung nur im. und. Vollgeschoss Büro/Wohnung nur im. Vollgeschoss 7. m 6.0 m. m Büro/Wohnung im. Vollgeschoss Büro/Wohnung nur im. und. Vollgeschoss Büro/Wohnung nur im. Vollgeschoss 7. m 6.0 m. m Die Bautiefe ist nicht beschränkt. Die Bautiefe ist nicht beschränkt. In dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet in Gossau Süd gelten folgende Abstände zur Leerütistrasse: In dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet in Gossau Süd gelten folgende Abstände zur Leerütistrasse: Lärmempfindliche Betriebsräume: 0.0 m bei paralleler Anordnung zur Strasse Lärmempfindliche Betriebsräume: 0.0 m bei paralleler Anordnung zur Strasse Wohnen:.0 m bei paralleler Anordnung, 7.0 m bei senkrechter Anordnung zur Strasse; eine Unterschreitung ist zulässig bei Anordnung im Attikageschoss mit Sichtschutz Wohnen:.0 m bei paralleler Anordnung, 7.0 m bei senkrechter Anordnung zur Strasse; eine Unterschreitung ist zulässig bei Anordnung im Attikageschoss mit Sichtschutz Art. 7: In der Industriezone sind mässig störende Betriebe und Anlagen, provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für betriebsangestellte Personen sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Art. 7: In der Industriezone sind mässig störende Betriebe und Anlagen, provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für betriebsangestellte Personen sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Für Güter des täglichen Bedarfs ist die Verkaufsfläche auf maximal 00 m beschränkt. In der Industriezone in Gossau Süd sind Verkaufsflächen mit Gütern für den täglichen Bedarf, Grossläden ab '000 m und publikumsintensive Einrichtungen generell ausgeschlossen. In der Industriezone mit erweiterten Bestimmungen in Gossau Süd I.* sind Verkaufsflächen mit Gütern für den täglichen Bedarf, Grossläden ab '000 m und publikumsintensive Einrichtungen generell ausgeschlossen.. Zone für öffentliche Bauten. Zone für öffentliche Bauten Art. 8: Es gelten die kantonalrechtlichen Mindestvorschriften. Art. 8: Gegenüber privaten Nachbargrundstücken sind die Grenz- und Gebäudeabstände der angrenzenden Zone einzuhalten. Es gelten die kantonalrechtlichen Mindestvorschriften. Gegenüber privaten Nachbargrundstücken sind die Grenz- und Gebäudeabstände der angrenzenden Zone einzuhalten..6 Erholungszone.6 Erholungszone Art. 9: Die Erholungszone E ist für Familiengärten vorgesehen. Bauten und Anlagen sind soweit zulässig als sie der Bewirtschaftung oder unmittelbaren Nutzung der Familiengärten dienen. Es gelten die Bauvorschriften der Teilbauordnung für Kat. Nr. in Gossau vom. April 977 (RRB 70). Art. 9: Die Erholungszone E ist für Familiengärten vorgesehen. Bauten und Anlagen sind soweit zulässig als sie der Bewirtschaftung oder unmittelbaren Nutzung der Familiengärten dienen. Es gelten die Bauvorschriften der Teilbauordnung für Kat. Nr. in Gossau vom. April 977 (RRB 70). Die Erholungszone E dient offenen Sportanlagen. Die bestehenden Bauten und Anlagen (Schützenhaus, Tennisclub) dürfen erweitert werden. Die Erholungszone E dient offenen Sport- und Freizeitanlagen. Die bestehenden Bauten und Anlagen (Schützenhaus, Tennisclub, Freizeitanlagen Moos) dürfen ersetzt 79_0A_00_BZO-Synopt.docx

8 8 oder erweitert werden. In der Erholungszone E sind Pferdesportanlagen zulässig. Die Bauten und Anlagen haben sich gut ins Landschaftsbild einzuordnen. Sie dürfen eine Baumasse von insgesamt 00 m nicht überschreiten. Die maximale Gebäudehöhe beträgt.0 m. Die Erholungszone dient der Pferdehaltung, Pferdezucht und der Ausbildung. Es gelten die Vorschriften des privaten Gestaltungsplanes Pferdezucht- und Ausbildungsbetrieb Jungholz Die Erholungszone E dient Sportanlagen. Für zonenzweckgebundene Bauten und Anlagen beträgt die maximale oberirdische Baumasse 7'000 m bei einer maximalen Gebäudehöhe von m. Der Grenzabstand beträgt.0 m. Ab einer oberirdischen Baumasse von '000 m gilt eine Gestaltungsplanpflicht. In der Erholungszone E sind Pferdesportanlagen zulässig. Die Bauten und Anlagen haben sich gut ins Landschaftsbild einzuordnen. Sie dürfen eine Baumasse von insgesamt 00 m nicht überschreiten. Die maximale Gebäudehöhe beträgt.0 m. Die Erholungszone E dient der Pferdehaltung, Pferdezucht und der Ausbildung. Es gelten die Vorschriften des privaten Gestaltungsplanes Pferdezucht- und Ausbildungsbetrieb Jungholz Die Erholungszone E dient Sportanlagen. Für zonenzweckgebundene Bauten und Anlagen beträgt die maximale oberirdische Baumasse 7'000 m bei einer maximalen Gebäudehöhe von m. Der Grenzabstand beträgt.0 m. Ab einer oberirdischen Baumasse von '000 m gilt eine Gestaltungsplanpflicht.. BESONDERE INSTITUTE. BESONDERE INSTITUTE. Arealüberbauungen. Arealüberbauungen Art. 0: Zulässigkeit Arealüberbauungen sind in den folgenden Zonen zulässig: W.7, WG.7, W., WG. und Z. Art. 0: Zulässigkeit Arealüberbauungen sind in den folgenden Zonen zulässig: W.7, WG.7, W., WG. und Z. Art. : Arealfläche Die Mindestarealfläche beträgt für die Zonen W.7 und WG.7 '000 m, für die Zonen Art. : W., WG. und Z 6'000 m Arealfläche Die Mindestarealfläche beträgt für die Zonen W.7 und WG.7 '000 m, für die Zonen W., WG. und Z 6'000 m Art. : Die zonengemässe Baumassenziffer erhöht sich um /0. Art. : Die nach Zonenordnung zulässige Gesamtlänge kann überschritten werden. Die nach Zonenordnung zulässige Gebäudehöhe kann in der Zentrumszone überschritten werden. Die zonengemässe Baumassenziffer erhöht sich um 0.7 m /m /0. Die nach Zonenordnung zulässige Gesamtlänge kann überschritten werden. Die nach Zonenordnung zulässige Gebäudehöhe erhöht sich um. m kann in der Zentrumszone überschritten werden., die anrechenbare Geschosszahl erhöht sich um Vollgeschoss, der kleine Grundabstand erhöht sich um.0 m. Art. a: Gestaltungsplanpflicht. Gestaltungsplanpflicht In den dem im Zonenplan mit W.7* und WG.7* bezeichneten Bereichen Gebiet Eich gilt die öffentliche Gestaltungsplanpflicht. Die maximale Gebäudehöhe beträgt.0 m. In der Zentrumszone gilt die Gestaltungsplanpflicht. In dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet Unterhofen gilt die Gestaltungsplanpflicht. Es soll eine gestalterisch hochwertige Wohnüberbauung mit anschliessendem Erholungsgebiet vorgesehen werden, welche sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einfügt und einen Siedlungsrand bildet. Hinweis zur Erhöhung der Baumassenziffer: Diese Erhöhung könnte auf den Ortsteil Gossau Dorf (Variante ) oder auf im Zonenplan bezeichnete Gebiete beschränkt werden (Variante ). Hinweis: Der neue Art a Abs. erlaubt im Zonenplan die Streichung der zwei Legendenpunkte zu den erweiterte Bestimmungen Eich : W.7* und WG.7* 79_0A_00_BZO-Synopt.docx

9 9. Aussichtsschutz. Aussichtsschutz Art. : Aussichtsschutz In den in den Aussichtsschutzplänen bezeichneten Sektoren dürfen nur einzelne Bäume und Sträucher, jedoch keine Gebäude die angegebene Höhe überschreiten. Kleine, technisch bedingte Aufbauten sind zulässig. Art. : Aussichtsschutz In den in den Aussichtsschutzplänen bezeichneten Sektoren dürfen nur einzelne Bäume und Sträucher, jedoch keine Gebäude die angegebene Höhe überschreiten. Kleine, technisch bedingte Aufbauten sind zulässig. ERGÄNZENDE BAUVORSCHRIFTEN ERGÄNZENDE BAUVORSCHRIFTEN Art. a: Gesamtnutzfläche GNF Die Gesamtnutzflächen GNF errechnen sich nach PBG zuzüglich die entsprechend genutzten Flächen in den Dach- und Untergeschossen. Art. : Geschosszahlen In den Wohnzonen, Zentrumszonen, Industriezonen und Zonen für öffentliche Bauten ist die Geschosszahl frei. Art. : Geschosszahlen In den Wohnzonen, Zentrumszonen, Industriezonen und Zonen für öffentliche Bauten ist die Geschosszahl frei. Art. : Abgrabungen und Aufschüttungen Untergeordnete Abgrabungen sind zulässig. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge sowie Zufahrten zu Einzel- und Sammelgaragen. Die Abgrabung darf dabei gesamthaft nicht mehr als den halben Gebäudeumfang betreffen. Art. : Abgrabungen und Aufschüttungen Untergeordnete Abgrabungen sind zulässig. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge sowie Zufahrten zu Einzel- und Sammelgaragen. Die Abgrabung darf dabei gesamthaft nicht mehr als den halben Gebäudeumfang betreffen. Bei Abgrabungen ist die Gebäudehöhe ab gestaltetem Terrain einzuhalten, bei Aufschüttungen ab gewachsenem Terrain. Bei Abgrabungen ist die Gebäudehöhe ab gestaltetem Terrain einzuhalten, bei Aufschüttungen ab gewachsenem Terrain. Für Geländeänderungen (Abgrabungen und Aufschüttungen) gelten die Anforderungen gemäss 8 Abs. PBG. Für Geländeänderungen (Abgrabungen und Aufschüttungen) gelten die Anforderungen gemäss 8 Abs. PBG. Art. 6: Grosser und kleiner Grundabstand Der grosse Grundabstand gilt für die am stärksten gegen Süden gerichtete, längere Gebäudeseite. Im Zweifelsfall bestimmt die Hochbaukommission die massgebende Gebäudeseite. Ist diese Seite gegen eine Strasse gerichtet, so ist lediglich die Baulinie zu beachten bzw. der Strassenabstand einzuhalten. Art. 6: Grosser und kleiner Grundabstand Der grosse Grundabstand darf auf einer frei gewählten Gebäudeseite angeordnet werden gilt für die am stärksten gegen Süden gerichtete, längere Gebäudeseite. Im Zweifelsfall bestimmt die Hochbaukommission die massgebende Gebäudeseite. Ist diese Seite gegen eine Strasse gerichtet, so ist lediglich die Baulinie zu beachten bzw. der Strassenabstand einzuhalten. Der kleine Grundabstand gilt für die übrigen Seiten. Der kleine Grundabstand gilt für die übrigen Seiten. Art. 7: Mehrlängenzuschlag in Wohnzonen Misst in den Wohnzonen die Gebäudebreite mehr als.0 m, bzw. die Gesamtlänge mehr als.0 m, so sind die betreffenden Grundabstände - ausgenommen gegen eine Strasse - um je / der Mehrlänge, jedoch nicht um mehr als.0 m zu vergrössern. Art. 7: [aufgehoben] Mehrlängenzuschlag in Wohnzonen Misst in den Wohnzonen die Gebäudebreite mehr als.0 m, bzw. die Gesamtlänge mehr als.0 m, so sind die betreffenden Grundabstände - ausgenommen gegen eine Strasse - um je / der Mehrlänge, jedoch nicht um mehr als.0 m zu vergrössern. Art. 8: Herabsetzung des Grundabstandes Der Grundabstand darf bei einer Reduktion der Gebäudehöhe von jeweils.0 m um. m bis auf. m herabgesetzt werden. Art. 8: Herabsetzung des Grundabstandes Der Grundabstand darf bei einer Reduktion der Gebäudehöhe von jeweils.0 m um. m bis auf. m herabgesetzt werden. Art. 9: Sonnenenergieanlagen Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind ohne Einfluss auf die Abstands- und Gebäudehöhenvorschriften zulässig. Sie haben sich gut einzuordnen. Art. 9: Sonnenenergieanlagen, Energievorgaben Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind ohne Einfluss auf die Abstands- und Gebäudehöhenvorschriften zulässig. Sie haben sich gut einzuordnen. 79_0A_00_BZO-Synopt.docx

10 0 In gestaltungsplanpflichtigen Gebieten sowie bei Arealüberbauungen gelten erhöhte Anforderungen an die Energielösung. Bei Ersatz- und Neubauten in diesen Gebieten darf der Wärmebedarf 90% der jeweils aktuellen gesetzlichen Standards nicht überschreiten. Art. 0: Besondere Gebäude Für besondere Gebäude gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von 0. m /m, mindestens jedoch eine Baumasse von 80 m. Art. 0: Besondere Gebäude Für besondere Gebäude gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von 0. m /m, mindestens jedoch eine Baumasse von 80 m. Sie müssen allseitig nur die kantonalrechtlichen Mindestabstände einhalten. Sie müssen allseitig nur die kantonalrechtlichen Mindestabstände einhalten. Die zusätzliche Baumasse kann in den Zonen W.7 / WG.7, W. / WG. und KB auch Hauptgebäuden zugeschlagen werden. Dabei ist nachzuweisen, dass das zusätzliche Volumen weder für Räume, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, noch als Einstellräume gemäss 9 der besonderen Bauverordnung I verwendet wird. Die zusätzliche Baumasse kann in den Zonen W.7 / WG.7, W. / WG. und KB auch Hauptgebäuden zugeschlagen werden. Dabei ist nachzuweisen, dass das zusätzliche Volumen weder für Räume, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, noch als Einstellräume gemäss 9 der besonderen Bauverordnung I verwendet wird. Art. : Geschlossene Überbauung Bei gleichzeitiger Erstellung einer Gebäudegruppe oder Anbau an ein bestehendes Gebäude ist die geschlossene Überbauung bis zur zulässigen Gesamtlänge gestattet. Art. : Geschlossene Überbauung Bei gleichzeitiger Erstellung einer Gebäudegruppe oder Anbau an ein bestehendes Gebäude ist die geschlossene Überbauung bis zur zulässigen Gesamtlänge gestattet. Art. : Autoabstellplätze Es sind mindestens nachfolgende Abstellplätze für Personenwagen (PP) erforderlich: Art. : Autoabstellplätze Es sind mindestens nachfolgende Abstellplätze für Personenwagen (PP) erforderlich: Nutzungsart Wohnungen und Einfamilienhäuser für Bewohner oder für Besucher und Kunden Arbeitsplätze (A). PP pro Wohnung PP pro Wohnungen, min. PP pro Gebäude Läden PP pro 00 m PP pro 0 m Restaurants PP pro 0 Sitzplätze PP pro Sitzplätze Dienstleistungsbetriebe, PP pro 80 m, PP pro 00 m (Büros, Ateliers, Praxen) min. 0. PP pro A Gewerbebetriebe min. 0. PP pro A - Nutzungsart Wohnungen und Einfamilienhäuser für Bewohner oder für Besucher und Kunden Arbeitsplätze (A). PP pro Wohnung PP pro Wohnungen, min. PP pro Gebäude Läden PP pro 00 m GNF PP pro 0 m GNF Restaurants PP pro 0 Sitzplätze PP pro Sitzplätze Dienstleistungsbetriebe, PP pro 80 m GNF, PP pro 00 m GNF (Büros, Ateliers, Praxen) min. 0. PP pro Arbeitsplatz Gewerbebetriebe min. 0. PP pro Arbeitsplatz - Für die Berechnung nach Flächen oder Einheiten ist die höhere resultierende Zahl von Autoabstellplätzen massgebend. Bruchteile sind aufzurunden. Massgebend für die Berechnung nach Flächen ist die anrechenbare Gesamtnutzfläche pro Gebäude bzw. pro Überbauung. Bei Mehrfamilienhäusern sind die Besucherparkplätze zu bezeichnen. Bei allen anderen Nutzungsarten und bei besonderen örtlichen Verhältnissen bestimmt sich die Zahl der Abstellplätze entsprechend. Garagenvorplätze sind an die Parkplatzzahl anrechenbar, sofern sie nicht Dritten als Fahrbahn oder Manövrierfläche dienen müssen. 6 Im Umkreis von 00 m um die intensiv bedienten Bushaltestellen, (Güteklasse C gemäss kantonaler Wegleitung) reduziert sich die Mindestzahl der erforderlichen Abstellplätze - ausgenommen für Wohnnutzungen - um /. Der Gemeinderat erlässt einen auf dem Bauamt aufliegenden Plan, der die betroffenen Parzellen bezeichnet. Für die Berechnung nach Flächen oder Einheiten ist die höhere resultierende Zahl von Autoabstellplätzen massgebend. Bruchteile sind aufzurunden. Massgebend für die Berechnung nach Flächen ist die anrechenbare massgebliche Gesamtnutzfläche (GNF) pro Gebäude bzw. pro Überbauung. Bei Mehrfamilienhäusern sind die Besucherparkplätze zu bezeichnen. Bei allen anderen Nutzungsarten und bei besonderen örtlichen Verhältnissen bestimmt sich die Zahl der Abstellplätze entsprechend. Garagenvorplätze sind an die Parkplatzzahl anrechenbar, sofern sie nicht Dritten als Fahrbahn oder Manövrierfläche dienen müssen. 6 Im Bereich Umkreis von 00 m um die intensiv bedienten Bushaltestellen, (ÖV- Güteklasse B C gemäss kantonaler Wegleitung) reduziert sich die Mindestzahl der erforderlichen Abstellplätze - ausgenommen für Wohnnutzungen - um /. Der Gemeinderat erlässt einen auf dem Bauamt aufliegenden Plan, der die betroffenen Parzellen bezeichnet. Massgebend für das Kriterium der intensiv bedienten Bushaltestellen ist die jeweils 79_0A_00_BZO-Synopt.docx

11 publizierte kantonale ÖV-Güteklasse B. 7 Es sind mindestens nachfolgende Abstellplätze für Fahrräder (VP) erforderlich: 7 Es sind mindestens nachfolgende Abstellplätze für Fahrräder (VP) erforderlich: Nutzungsart Wohnen Läden - Lebensmittel - Nicht-Lebensmittel Restaurants, Cafés für Bewohner oder Arbeitsplätze (A) VP pro Wohnung VP/ 600 m VP/ 0 m VP/ 600 m VP/ 600 m für Besucher und Kunden VP/ Sitzplätze Dienstleistungen, Büros, Verwaltungen, Gewerbe und Industrie VP/ 600 m VP/ 000 m gewerbliche und industrielle Fabrikation VP/ 00 m Nutzungsart Wohnen Läden - Lebensmittel - Nicht-Lebensmittel Restaurants, Cafés für Bewohner oder Arbeitsplätze (A) VP pro Wohnung VP/ 600 m GNF VP/ 600 m GNF für Besucher und Kunden VP/ 0 m GNF VP/ 600 m GNF VP/ Sitzplätze Dienstleistungen, Büros, Verwaltungen, Gewerbe und Industrie VP/ 600 m GNF VP/ 000 m GNF gewerbliche und industrielle Fabrikation VP/ 00 m GNF 8 Fahrradabstellplätze sollen in der Regel ebenerdig angeordnet (keine Treppen) und überdeckt sein. 8 Fahrradabstellplätze sollen in der Regel ebenerdig angeordnet (keine Treppen) und überdeckt sein. Art. : Begrünung, Spiel- und Ruheflächen Flachdächer sind in allen Zonen zu begrünen, soweit dies zweckmässig sowie technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Bei der Erstellung von Hauptgebäuden sind in Wohnzonen und in der Kernzone B mindestens /, in den Zonen WG mindestens / der nicht mit Gebäuden überstellten Parzellenfläche zu begrünen. Art. : Begrünung, Spiel- und Ruheflächen Flachdächer sind in allen Zonen zu begrünen, soweit dies zweckmässig sowie technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Bei der Erstellung von Hauptgebäuden sind in Wohnzonen und in der Kernzone B mindestens /, in den Zonen WG mindestens / der nicht mit Gebäuden überstellten Parzellenfläche zu begrünen. Für Mehrfamilienhäuser mit sechs oder mehr Wohnungen sind in den Wohnzonen 0% der massgeblichen Grundfläche als Spiel- und Ruhefläche zu gestalten. Für Mehrfamilienhäuser mit sechs oder mehr Wohnungen sind in den Wohnzonen 0% der massgeblichen Grundfläche als Spiel- und Ruhefläche zu gestalten. SCHLUSSBESTIMMUNGEN SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. : Inkraftsetzung Diese Bauordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden aufgehoben: Art. : Inkraftsetzung Diese Bauordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion in Kraft.* Auf diesen Zeitpunkt werden aufgehoben: Bau- und Zonenordnung und der Zonenplan vom. / 9. Juni 998 Bau- und Zonenordnung und der Zonenplan vom. / 9. Juni 998 * Fassungen gemäss Beschlüssen der Gemeindeversammlungen vom. April 00,. April 00,. Juni 006 und 9. November _0A_00_BZO-Synopt.docx

Teilrevision Bau- und Zonenordnung

Teilrevision Bau- und Zonenordnung Kanton Zürich Gemeinde Gossau ZH Teilrevision Bau- und Zonenordnung. März 06 Beschluss der Gemeindeversammlung vom:. März 06 Namens der Gemeindeversammlung Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:......

Mehr

Teilrevision Bau- und Zonenordnung

Teilrevision Bau- und Zonenordnung Kanton Zürich Gemeinde Gossau ZH Teilrevision Bau- und Zonenordnung Synoptische Darstellung 20. März 2018 2 INHALT 1. Zonenplan und Ergänzungspläne 3 2. Bauzonen 4 3. Besondere Institute 8 4 Ergänzende

Mehr

T e i l r e vi s i o n B a u - / Z o n e nordnung T e i l r e vi s i o n Z o n e n p l a n

T e i l r e vi s i o n B a u - / Z o n e nordnung T e i l r e vi s i o n Z o n e n p l a n KANTON ZÜRICH GEMEINDE GEROLDSWIL T e i l r e vi s i o n B a u - / Z o n e nordnung T e i l r e vi s i o n Z o n e n p l a n BAU- und ZONENORDNUNG Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am: 20. Juni 1994

Mehr

Bauordnung. der Politischen Gemeinde Dielsdorf. Festgesetzt mit GVB vom: 16. März 1994 In Kraft getreten am: 24. August 1994

Bauordnung. der Politischen Gemeinde Dielsdorf. Festgesetzt mit GVB vom: 16. März 1994 In Kraft getreten am: 24. August 1994 Bauordnung der Politischen Gemeinde Dielsdorf Festgesetzt mit GVB vom: 16. März 1994 In Kraft getreten am: 24. August 1994 Letzte Teilrevision: Verabschiedet mit GRB vom: 16. September 2009 Festgesetzt

Mehr

Änderung der Bauordnung

Änderung der Bauordnung Teilrevision Bau- und Zonenordnung Änderung der Bauordnung Wiesendangen,. Oktober 08 Antrag an Gemeindeversammlung (Festsetzung) Erste Spalte: rechtsgültige Bauordnung Wiesendangen, Fassung vom 4. Juli

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Fassung für die öffentliche Auflage und die Vorprüfung durch das ARE Bau- und Zonenordnung Festgesetzt von der Gemeindeversammlung am: Namens der Gemeindeversammlung: Der Präsident: Der Schreiber: Genehmigt

Mehr

GEMEINDE RORBAS ZH BAU- UND ZONENORDNUNG

GEMEINDE RORBAS ZH BAU- UND ZONENORDNUNG GEMEINDE RORBAS ZH BAU- UND ZONENORDNUNG vom 26. Oktober 1994 INHALTSVERZEICHNIS 1. Zonenordnung Seite 1 2. Zonenvorschriften Seite 2 2.1 Allg. Vorschriften Kernzonen A/B Seite 2 2.2 Besondere Vorschriften

Mehr

Gemeinde Ellikon an der Thur. Bau- und Zonenordnung

Gemeinde Ellikon an der Thur. Bau- und Zonenordnung Gemeinde Bau- und Zonenordnung vom 12. Dezember 2008 Bau- und Zonenordnung 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Zonenordnung... 2 1.1 Zonen... 2 1.2 Zonenplan... 2 2. Bauzonen...3 2.1 Kernzone... 3 2.1.1 Allgemeine

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Gemeinde Laufen-Uhwiesen Bau- und Zonenordnung vom 7. April 996 Inhaltsverzeichnis Zonen und Zonenplan Art. Zonen Zonenplan, Rangordnung von Plänen Bestimmungen für die Bauzonen A B C Kernzone Um- und

Mehr

Gemeinde Hedingen. Bau- und Zonenordnung. vom 3. Februar 2005 (mit Änderung vom 11. Dezember 2008)

Gemeinde Hedingen. Bau- und Zonenordnung. vom 3. Februar 2005 (mit Änderung vom 11. Dezember 2008) Gemeinde Hedingen Bau- und Zonenordnung vom 3. Februar 2005 (mit Änderung vom 11. Dezember 2008) Bau- und Zonenordnung Von der Gemeindeversammlung am 3. Februar 2005 festgesetzt. Von der Baudirektion

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Gemeinde Buch am Irchel Bau- und Zonenordnung vom 25. Januar 1996 von der Gemeindeversammlung festgesetzt am: 25. Januar 1996 und 13. Dezember 1996 NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Präsident: Der Schreiber:

Mehr

Kanton Zürich. Gemeinde Nürensdorf BAU- UND ZONENORDNUNG

Kanton Zürich. Gemeinde Nürensdorf BAU- UND ZONENORDNUNG Kanton Zürich Gemeinde Nürensdorf BAU- UND ZONENORDNUNG vom 24. November 2004 - 1 - Politische Gemeinde Nürensdorf BAU- UND ZONENORDNUNG Inhaltsverzeichnis A. Zonenplan und Ergänzungspläne 2 B. Bauzonen

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Bau- und Zonenordnung vom 21. Mai 2007 Inhalt 1. ZONENORDNUNG Art. 1 Zoneneinteilung Art. 2 Zonenplan 2. BAUZONEN 2.1 Kernzonen Art. 3 Um- und Ersatzbauten, Nutzweise Art. 4 Grundmasse Art. 5 Kernzone

Mehr

BAU- UND ZONENORDNUNG (BZO) DER POLITISCHEN GEMEINDE STEINMAUR

BAU- UND ZONENORDNUNG (BZO) DER POLITISCHEN GEMEINDE STEINMAUR BAU- UND ZONENORDNUNG (BZO) DER POLITISCHEN GEMEINDE STEINMAUR VOM 1. DEZEMBER 1997 INHALTSVERZEICHNIS ARTIKEL BEZEICHNUNG SEITE A. ZONENORDNUNG 1 Zonen 4 2 Zonenplan 4 B. BAUZONEN I. KERNZONE (K) 3 Zusätzliche

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Kanton Zürich Gesamtrevision Ortsplanung Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 5./6. März 2018 Namens der Gemeindeversammlung Der Präsident: Der Schreiber: Von der Baudirektion des Kantons Zürich

Mehr

Gemeinde Hüttikon. Bau- und Zonenordnung vom 9. Juni Bau- und Zonenordnung Hüttikon

Gemeinde Hüttikon. Bau- und Zonenordnung vom 9. Juni Bau- und Zonenordnung Hüttikon Gemeinde Hüttikon Bau- und Zonenordnung vom 9. Juni 2009 Bau- und Zonenordnung Hüttikon 2009-1 - Zonenordnung Art. 1 Zonen Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen

Mehr

Gemeinde Seegräben. Entwurf Bau- und Zonenordnung. Änderungen. Kanton Zürich. Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 / 2017

Gemeinde Seegräben. Entwurf Bau- und Zonenordnung. Änderungen. Kanton Zürich. Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 / 2017 Kanton Zürich Gemeinde Seegräben Teilrevision der Nutzungsplanung 06 / 07 Entwurf Bau- und Zonenordnung mit beantragten Änderungen Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am tt.mmm.yyyy Namens der Gemeindeversammlung

Mehr

Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO)

Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Teilrevision der Nutzungsplanung 2015 Aufbau Erste Spalte Zweite Spalte Dritte Spalte Bau- und Zonenordnung vom 12. Mai 1993, nachgeführt bis 13. Juni 2008. Revisionsentwurf Bau- und Zonenordnung vom 22.

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Gemeinde Weisslingen 1 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Weisslingen Ausgabe 1999 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Zonen und Zonenplan 3 Art. 1 Zoneneinteilung 3 Art. 2 Zonenplan 4 Ergänzungspläne 4 Art. 3

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Gemeinde Schwerzenbach Kanton Zürich Bau- und Zonenordnung Teilrevision Kernzonenbestimmungen Fassung für zweite kantonale Vorprüfung und Mitwirkung 30. November 2016 Von der Gemeindeversammlung festgesetzt

Mehr

Kommunale Nutzungsplanung. Bau- und Zonenordnung. Teilrevision

Kommunale Nutzungsplanung. Bau- und Zonenordnung. Teilrevision Gemeinde Henggart 2 Kommunale Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 18. Mai 1994 und 22. März 1995 Vom Regierungsrat am 24. August 1994 mit Beschluss Nr. 2552

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Gemeinde Greifensee Bau- und Zonenordnung vom 7. November 0. Zonenplan und Ergänzungspläne. Bauzonen. Kernzonen Kernzone I Kernzone II 6. Quartiererhaltungszone 8. Zentrumszone 9. Wohnzonen/Wohnzonen mit

Mehr

Bauordnung vom 6. April 2009

Bauordnung vom 6. April 2009 Stand: Dezember 2017 SKR: 3.100.4 Bauordnung vom 6. April 2009 Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 6. April 2009 Im Namen des Gemeinderats Stäfa Der Präsident: Der Schreiber: Von der Baudirektion

Mehr

4. ZENTRUMSZONEN Grundmasse Bauweise Dachform Nutzweise Strassenabstand 11

4. ZENTRUMSZONEN Grundmasse Bauweise Dachform Nutzweise Strassenabstand 11 Inhaltsverzeichnis Seite 1. ZONEN 4 1.1 Zoneneinteilung mit Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen 4 1.2 Anordnungen innerhalb der Bauzonen 5 1.3 Zonenplan, Kernzonenpläne, Ergänzungspläne 5 2. KERNZONEN

Mehr

Bau- und Zonenordnung; Fassung vom 30. Juni 2016

Bau- und Zonenordnung; Fassung vom 30. Juni 2016 Teilrevision der Nutzungsplanung 06 Bau- und Zonenordnung; Fassung vom 0. Juni 06 Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am... Namens der Gemeindeversammlung Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: Erhard

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Kanton Zürich Gemeinde Dietlikon Teilrevision Richt- und Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung Antrag an die Gemeindeversammlung 18. Juli 2008 14102_05A_080718_BZO_TB.doc Planpartner AG, Zürich 1a Bau-

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Bau- und Zonenordnung vom 11. April 2016 Inhaltsverzeichnis Seite 1 ZONENORDNUNG... 1 ART. 1 Zoneneinteilung... 1 ART. 2 Zonenplan... 1 ART. 3 Empfindlichkeitsstufen... 1 2 BAUZONEN... 2 2.1 Kernzone...

Mehr

Erste Spalte Zweite Spalte Dritte Spalte

Erste Spalte Zweite Spalte Dritte Spalte Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 / 2017 Bau- und Zonenordnung Änderung Synoptische Darstellung der rechtskräftigen Bau- und Zonenordnung mit den zur Änderung vorgeschlagenen Inhalten

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung GEMEINDE OBERRIEDEN Bau- und Zonenordnung vom 12. September 2013 Inhaltsverzeichnis Seite I. Zonen, Zonenplan und Ergänzungspläne 4 Art. 1 Zonen 4 Art. 2 Massgebende Pläne 4 II. Vorschriften für die Bauzonen

Mehr

A. Bau- und Zonenordnung B. Parkplatzverordnung

A. Bau- und Zonenordnung B. Parkplatzverordnung Teilrevision der Nutzungsplanung A. Bau- und Zonenordnung B. Parkplatzverordnung Synoptische Darstellung Die Änderungsanträge sind rot markiert Suter von Känel Wild AG Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt

Mehr

Privater Gestaltungsplan «Weinbergstrasse»

Privater Gestaltungsplan «Weinbergstrasse» Kanton Zürich Privater Gestaltungsplan «Weinbergstrasse» Mit öffentlich-rechtlicher Wirkung gemäss 85 und 86 PBG Vorschriften 2. September 2014 GRUNDEIGENTÜMER: Unterzeichnet am...... (Lark Hill AG) STADTRAT

Mehr

Bau- und Zonenordnung. vom 15. September 2016

Bau- und Zonenordnung. vom 15. September 2016 Bau- und Zonenordnung vom 5. September 06 Kanton Zürich Gemeinde Bachenbülach Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 5. September 06 Von der Baudirektion Kanton Zürich genehmigt am. Februar 07 mit

Mehr

Gemeinde. Bonstetten. Bau- und Zonenordnung

Gemeinde. Bonstetten. Bau- und Zonenordnung Gemeinde Bonstetten Bau- und Zonenordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten vom 10. Mai 1995 mit Teilrevision vom 21. Juni 2011 1 2 3 4 5 1. Zonenordnung 4 1.1 Zoneneinteilung 4 1.1.1 Unterteilung Gemeindegebiet

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Kanton Zürich Gemeinde Greifensee Bau- und Zonenordnung Teilrevision 2013 21. Oktober 2013 Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 27. November 2013 Im Namen des Gemeinderates: Der Gemeindepräsident:

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Bau- und Zonenordnung Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 5. September 06 Von der Baudirektion genehmigt am. Februar 07 mit Beschluss BDV Nr. 705/6 Inkraftsetzung 7. April 07 Diese Bau- und Zonenordnung

Mehr

Politische Gemeinde Fischenthal

Politische Gemeinde Fischenthal Gemeinde Fischenthal Ortsplanung Bau- und Zonenordnung Politische Gemeinde Fischenthal Fassung 00 Bau - und Zonenordnung der Gemeinde Fischenthal (Fassung 00) Inhaltsverzeichnis Seite I. Zonenordnung...

Mehr

Bau- und Zonenordnung Vom 21. Juni 2004

Bau- und Zonenordnung Vom 21. Juni 2004 Bau- und Zonenordnung Vom 2. Juni 2004 In Kraft seit: 2. Februar 2005 (nachgeführt bis 2. Februar 206) Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Affoltern am Albis Inhaltsverzeichnis. Einleitung... 2. Zonenordnung...

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 28. September 2011 Vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1104 vom 31. Oktober 2012 genehmigt Inhaltsverzeichnis I. ZONEN UND ZONENPLAN... 2 Art. 1 Zonen... 2 Art.

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Teilrevision Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung Entwurf für die öffentliche Auflage Erste Spalte: rechtsgültige BZO 2011 Zweite Spalte: Entwurf Teilrevision BZO Rot gestrichen: Vorgeschlagene Streichungen

Mehr

Politische Gemeinde Bachenbülach Bau- und Zonenordnung (BZO)

Politische Gemeinde Bachenbülach Bau- und Zonenordnung (BZO) Politische Gemeinde Bachenbülach Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 27. Januar 1997mit Teilrevisionen vom 17. Juni 2002 und vom 15. Dezember 2008 Bau- und Zonenordnung Erlass S. Art. 1 Zoneneinteilung 3

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung der Politischen Gemeinde Elsau vom 16. September 2004 Änderung vom 4. Dezember 2008 1. ZONENORDNUNG Zonen Art. 1 Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt,

Mehr

Bau- und Zonenordnung (BZO)

Bau- und Zonenordnung (BZO) Kanton Zürich Gemeinde Oberweningen Kommunale Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung (BZO) Fassung vom 11. Dezember 2014 Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am: 11. Dezember 2014 Namens des Gemeinderates,

Mehr

Erste Spalte Zweite Spalte Dritte Spalte

Erste Spalte Zweite Spalte Dritte Spalte Bau- und Zonenordnung Änderungen an der Bau- und Zonenordnung Aufbau: Erste Spalte Zweite Spalte Dritte Spalte Auszug aus gültiger Bau- und Zonenordnung vom 7.01.1997 mit Teilrevisionen vom 17.06.00 und

Mehr

Gemeinde Weiach. Bau- und Zonenordnung. Planung. vom 23. Juni 2016 (ARE , 20. Dezember 2016) INGENIEUR- VERMESSUNG- UND PLANUNGSBÜRO

Gemeinde Weiach. Bau- und Zonenordnung. Planung. vom 23. Juni 2016 (ARE , 20. Dezember 2016) INGENIEUR- VERMESSUNG- UND PLANUNGSBÜRO Planung vom. Juni 06 (ARE 6-78, 0. Dezember 06) Auftrags Nr. 6.08 Ausgabe Erstellt Geprüft Freigabe Datum Erstausgabe BM UM BM 0.0.07 Revision Revision INGENIEUR- VERMESSUNG- UND PLANUNGSBÜRO Müller Ingenieure

Mehr

Bau- und Zonenordnung vom 8. Dezember 1993

Bau- und Zonenordnung vom 8. Dezember 1993 KANTON ZÜRICH Gemeinde Unterengstringen Bau- und Zonenordnung vom 8. Dezember 1993 Revision vom 04. November 2011 HadererDruck AG Unterengstringen 2011 Inhaltsverzeichnis Seite A. Bau- und Zonenordnung

Mehr

BAUORDNUNG 1986 mit Revision vom

BAUORDNUNG 1986 mit Revision vom 1 KANTON ZÜRICH NUTZUNGSPLANUNG LUFINGEN 2001 BAUORDNUNG 1986 mit Revision vom 05.07.2001 Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 28. Februar 1986. Vom Regierungsrat genehmigt am 10. Dezember 1986 (RRB

Mehr

B a u - u n d Z o n e n o r d n u n g

B a u - u n d Z o n e n o r d n u n g B a u - u n d Z o n e n o r d n u n g v o m 1. A p r i l 1 9 9 9 Vom Gemeinderat mit Beschluss Nr. 209b festgesetzt am 9. März 1998. Vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 45 genehmigt am 6. Januar 1999.

Mehr

Bauordnung (BauO) der Politischen Gemeinde Urdorf. Gültig ab 11. Juli /17

Bauordnung (BauO) der Politischen Gemeinde Urdorf. Gültig ab 11. Juli /17 Bauordnung (BauO) der Politischen Gemeinde Urdorf Gültig ab 11. Juli 2009 1/17 Inhaltsverzeichnis Seite I Zoneneinteilung Art. 1 Zonen 6 Art. 2 Anordnungen innerhalb der Bauzone 6 Art. 3 Pläne 7 II Bauzonen

Mehr

Einbezug von Altbauten in Arealüberbauungen

Einbezug von Altbauten in Arealüberbauungen Einbezug von Altbauten in Schweizerische Bausekretärenkonferenz Amtshaus IV, Aktionsraum 501 08. März 2012 Roland Polentarutti, Leiter Rechtsdienst HBD Übersicht 1. Bauliche Ausgangslage 2. Rechtliche

Mehr

Bauordnung. vom 25. September Gültig ab 13. Juli 2013

Bauordnung. vom 25. September Gültig ab 13. Juli 2013 Bauordnung vom 25. September 2012 Gültig ab 13. Juli 2013 Inhaltsverzeichnis 1. Zonenordnung... 3 2. Bauzonen... 4 2.1 Kernzonen... 4 Art. 4 Neubauten... 4 Art. 5 Anbauten... 4 Art. 6 Erscheinung, Stellung

Mehr

Bauordnung. Revision der Bau- und Zonenordnung. Suter von Känel Wild AG. Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 11.

Bauordnung. Revision der Bau- und Zonenordnung. Suter von Känel Wild AG. Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Revision der Bau- und Zonenordnung Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 11. September 2012 Namens der Gemeindeversammlung Der Präsident: Der Schreiber: Von der Baudirektion genehmigt am Für die Baudirektion

Mehr

Machbarkeitsstudie 'Sunnegg' Alpnach Dorf

Machbarkeitsstudie 'Sunnegg' Alpnach Dorf 13.12.2013 Machbarkeitsstudie Schoriederstrasse 29 6055 Alpnach Dorf Ausgangslage > Bauzone > Gesetzesgrundlagen Plangrundlagen > Siedlungsstruktur > Volumen im Kontext > Besonnung > Aussicht > Situation

Mehr

BAU- UND ZONENORDNUNG

BAU- UND ZONENORDNUNG BAU- UND ZONENORDNUNG Die Gemeinde Wiesendangen erlässt, gestützt auf 45 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (Fassung vom 1. September 1991) und unter Vorbehalt vorgehenden eidgenössischen

Mehr

Gemeinde Höri BAU- UND ZONENORDNUNG

Gemeinde Höri BAU- UND ZONENORDNUNG Gemeinde Höri BAU- UND ZONENORDNUNG INHALTSVERZEICHNIS Ziffer Seite 0.1 Einleitung 1 0.2 Abkürzungen 2 1 Zoneneinteilung 3 101 Zonenplan und Kernzonenplan 3 2 Kernzone K 5 201 zusätzliche Bewilligungspflicht

Mehr

Bau- und Zonenordnung vom 19. März 2009

Bau- und Zonenordnung vom 19. März 2009 Bau- und Zonenordnung vom 9. März 009 Bau- und Zonenordnung 008 9.0.009 Seite Inhaltsverzeichnis A. Zonenordnung Art. Zonen, Lärmempfindlichkeiten... Seite 4 Art. Massgebliche Pläne... Seite 4 B. Kernzone

Mehr

Bauordnung. Gemeinde 8154 Oberglatt. Revision von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 21. April 1993

Bauordnung. Gemeinde 8154 Oberglatt. Revision von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 21. April 1993 Gemeinde 8154 Oberglatt Bauordnung Revision von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 21. April 1993 Vom Regierungsrat am 3. November 1993 mit Beschluss Nr. 3328 genehmigt Bauordnung der Gemeinde Oberglatt

Mehr

BAU- UND ZONENORDNUNG

BAU- UND ZONENORDNUNG Gemeinde Bauma BAU- UND ZONENORDNUNG Nachträgliche Ergänzungen Teilrevision der Ortsplanung mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1703 am 05. November 2008. Remund und Kuster Ingenieurbüro Büro für Raumplanung

Mehr

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wiesendangen. Bau- und Zonenordnung vom 14. Juli 2018

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wiesendangen. Bau- und Zonenordnung vom 14. Juli 2018 Bau- und Zonenordnung vom 14. Juli 2018 1 Genehmigt von der Baudirektion am 8. Mai 2018 (Verfügung Nr. 0338/18) In Kraft getreten am 14. Juli 2018 Bezug Gemeinde Wiesendangen Bauamt Schulstrasse 20 8542

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am: 1. November 2006 Ergänzung am: 30. Mai 2008 Namens der Gemeindeversammlung, Der Präsident: Der Schreiber: Von der Baudirektion genehmigt am: 15. Juni 2007 BDV

Mehr

Bestimmungen. Vom Grundeigentümer Kat. Nr festgesetzt am. Für den Grundeigentümer. Für den Grossen Gemeinderat

Bestimmungen. Vom Grundeigentümer Kat. Nr festgesetzt am. Für den Grundeigentümer. Für den Grossen Gemeinderat Revision privater Gestaltungsplan Brandriet Vom Grundeigentümer Kat. Nr. 6914 festgesetzt am Für den Grundeigentümer Zustimmung durch den Grossen Gemeinderat Illnau-Effretikon am Für den Grossen Gemeinderat

Mehr

BAU- UND ZONENORDNUNG

BAU- UND ZONENORDNUNG GEMEINDE RORBAS ZH Kommunale Nutzungsplanung BAU- UND ZONENORDNUNG vom 23. November 2016 Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS 1 ZONENORDNUNG... 3 1.1 Einteilung... 3 1.2 Massgebende Pläne... 4 2 ZONENVORSCHRIFTEN...

Mehr

Bau-und Zonenordnung vom 8. Mai 1996

Bau-und Zonenordnung vom 8. Mai 1996 Bau-und Zonenordnung vom 8. Mai 1996 Die Gemeinde Neftenbach erlässt, gestützt auf 45 ff des kantonalen Planungsund Baugesetzes (PBG), für ihr Gemeindegebiet nachstehende Bau- und Zonenordnung. Die Bau-

Mehr

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wettswil a.a.

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wettswil a.a. Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wettswil a.a. vom 19. Juni 1995 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Zonenordnung Art. 1 Zoneneinteilung und Empfindlichkeitsstufen 3 Art. 2 Massgebende Pläne 3 2. Zonenvorschriften

Mehr

Bau- und Zonenordnung 2005

Bau- und Zonenordnung 2005 Gemeinde Langnau am Albis Bau- und Zonenordnung 2005 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 17. März 2005 Vom Regierungsrat genehmigt mit Beschluss Nr. 1227/05 vom 18. August 2005 In Kraft getreten

Mehr

Öffentlicher Gestaltungsplan Bückler-Gentert. Vom Gemeinderat aufgestellt am 12. Juli 2016

Öffentlicher Gestaltungsplan Bückler-Gentert. Vom Gemeinderat aufgestellt am 12. Juli 2016 Öffentlicher Gestaltungsplan Bückler-Gentert Vorschriften Vom Gemeinderat aufgestellt am. Juli 06 Für die Grundstücke Kat. Nrn. 48, 49, 50, 5, 5, 53, 54, 55, 84, 86, 87, 00, 0, 03, 04, 05, 06, 08, 09,

Mehr

BAU- UND ZONENORDNUNG

BAU- UND ZONENORDNUNG Gemeinde Boppelsen BAU- UND ZONENORDNUNG vom 31. März 1995 Neudruck Januar 2006 Die nachstehende Bau- und Zonenordnung wurde von der Gemeindeversammlung am 17. August 1984 beschlossen und vom Regierungsrat

Mehr

Bau- und Zonenordnung. Stand: 13. Nov. 2015

Bau- und Zonenordnung. Stand: 13. Nov. 2015 Bau- und Zonenordnung Stand: 13. Nov. 2015 Bauamt Herrliberg Abteilung Hochbau/Planung Forchstrasse 9 8704 Herrliberg 044 915 91 81 / hochbau@herrliberg.ch 13.11.2015 Inhaltsverzeichnis Seite 1. ZONENEINTEILUNG

Mehr

Gemeinde Steinmaur Revision der Bau- und Zonenordnung

Gemeinde Steinmaur Revision der Bau- und Zonenordnung Gemeinde Steinmaur Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am: Namens der Gemeindeversammlung Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin: Von der Baudirektion genehmigt am: BDV Nr. Für die Baudirektion:

Mehr

Bau- und Zonenordnung. vom 31. Oktober 2005

Bau- und Zonenordnung. vom 31. Oktober 2005 Bau- und Zonenordnung vom. Oktober 005 Inhaltsverzeichnis Abschnitt Artikel Titel Seite I. Allgemeine Bestimmungen 4 Zonen 4 - Bauzonen 4 - Besondere Zonen 4 Weitere Anordnungen 5 Massgebende Pläne 5 II.

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Kanton Zürich Gemeinde Turbenthal Festsetzung durch die Gemeindeversammlung am 3. Februar 2014 Namens der Gemeindeversammlung Der Präsident: Der Schreiber: Georg Brunner Jürg Schenkel Genehmigung durch

Mehr

Gemeinde Rifferswil. Bau- und Zonenordnung

Gemeinde Rifferswil. Bau- und Zonenordnung Gemeinde Rifferswil Bau- und Zonenordnung 1 Inhalt 1. ZONENORDNUNG Art. 1 Zielsetzung, Fachberatung, Fachgutachten Art. 2 Zoneneinteilung Art. 3 Pflicht zur Gesamtplanung Art. 4 Zonenplan 2. BAUZONEN 2.1

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am: 11. November 2013 Von der Baudirektion genehmigt am: 18. Dezember 2014 Teilrevisionen Nutzungsplanung: - Kernzone Oberhittnau Von der Gemeindeversammlung festgesetzt

Mehr

Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen. 2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen freizuhaltende

Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen. 2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen freizuhaltende Anhang 3 1) (Stand 1. Januar 2015) (zu 64 Abs. 1) In Gemeinden, die ihre allgemeinen Nutzungspläne noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst haben, gelten anstelle der Bestimmungen

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Kanton Zürich Antrag Gemeindeversammlung Gesamtrevision Ortsplanung Inhalt 1. Zonenordnung 2. Bauzonen 3. Erholungszonen 4. Ergänzende Bauvorschriften 5. Sonderbauvorschriften 6. Gestaltungspläne 7. Schlussbestimmungen

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung Festsetzung Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 24./25. September 2012 Namens der Gemeindeversammlung Der Gemeindepräsident:

Mehr

Teil C Parkplatz-Verordnung

Teil C Parkplatz-Verordnung Kanton Zürich Stadt Opfikon Revision Ortsplanung 2003 Juli 2003 Teil C Parkplatz-Verordnung Vom Gemeinderat festgesetzt am 7. Juli 2003 Verfügung Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. Februar 2004 ARV

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Bau- und Zonenordnung von der Baudirektion genehmigt BDV Nr. 32/10 vom 19. März 2010 BDV Nr. 30/12 vom 27. Feb. 2012 (Art. 47a) zürichstrasse 8 ch-8124 maur info@maur.ch www.maur.ch 2 GEMEINDE MAUR BAU-

Mehr

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Andelfingen

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Andelfingen Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Andelfingen vom 10. April 2013 In Kraft seit 21. September 2013 2 Bau- und Zonenordnung: Inhaltsverzeichnis Seite 1. Zonenordnung 5 Art. 1 Einteilung 5 Art. 2 Anordnungen

Mehr

Gemeinde Hettlingen. Bau- und Zonenordnung

Gemeinde Hettlingen. Bau- und Zonenordnung Gemeinde Hettlingen Bau- und Zonenordnung vom 3. März 2013 Bau- und Zonenordnung Hettlingen 1 Inhaltsverzeichnis I. ZONEN UND ZONENPLAN... 1 Art. 1 Zonen... 1 Art. 2 Zonenplan... 1 II. BESTIMMUNGEN FÜR

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung GEMEINDE OETWIL AM SEE Bau- und Zonenordnung vom 18. März 2002 Vorschriften Kernzone Weiler KW vom 11. Dezember 2000 Sonderbauvorschriften Dörfli vom 24. März 2003 Einleitung Einleitung Die Bau- und Zonenordnung

Mehr

Bau- und Zonenordnung. der Politischen Gemeinde Elsau

Bau- und Zonenordnung. der Politischen Gemeinde Elsau Bau- und Zonenordnung der Politischen Gemeinde Elsau vom. September 07 Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am:. September 07 Namens der Gemeindeversammlung der Präsident: der Schreiber: Jürg Frutiger

Mehr

Baubegriffe und Messweisen Anhang 1

Baubegriffe und Messweisen Anhang 1 Baubegriffe und Messweisen Anhang 1 1. Terrain 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Politische Gemeinde Bassersdorf Bau- und Zonenordnung Revision Nutzungsplanung (Phase 1) von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 8./9. März 1995 und vom Regierungsrat genehmigt mit Beschlüssen Nr. 2234

Mehr

Teilrevision der Bau- und Zonenordnung

Teilrevision der Bau- und Zonenordnung Teilrevision der Bau- und Zonenordnung Beschluss der Gemeindeversammlung Öffentliche Auflage vom 0.08.00 bis 9.0.00 Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 7. November 0 Namens der Gemeindeversammlung

Mehr

Bau- und Zonenordnung. vom 15. Juni 2013

Bau- und Zonenordnung. vom 15. Juni 2013 Bau- und Zonenordnung vom 15. Juni 2013 Festgesetzt vom Gemeinderat am 6. November 2012 Genehmigt von der Baudirektion am 4. Juni 2013 In Kraft getreten am 15. Juni 2013 Bezug: Stadt Kloten Baupolizei

Mehr

Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 12. April Vom Regierungsrat mit Beschluss Nr vom 3. Juli 1996 genehmigt.

Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 12. April Vom Regierungsrat mit Beschluss Nr vom 3. Juli 1996 genehmigt. GEMEINDE SCHWERZENBACH BAU- UND ZONENORDNUNG Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am. April 996. Vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 045 vom 3. Juli 996 genehmigt. Änderungen von der Gemeindeversammlung

Mehr

Bau- und Zonenordnung Politische Gemeinde Rafz

Bau- und Zonenordnung Politische Gemeinde Rafz Bau- und Zonenordnung Politische Gemeinde Rafz vom 10. Dezember 2012 in Kraft seit 1. Juni 2013 Abkürzungsverzeichnis Kantonale Erlasse PBG Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs-

Mehr

Kanton Zürich Stadt Wetzikon. Bestimmungen. Von der Grundeigentümerin festgesetzt am. Jules Egli AG. Vom Stadtrat zugestimmt am

Kanton Zürich Stadt Wetzikon. Bestimmungen. Von der Grundeigentümerin festgesetzt am. Jules Egli AG. Vom Stadtrat zugestimmt am Kanton Zürich Stadt Wetzikon Privater Gestaltungsplan Lakeside Fassung zur kantonalen Vorprüfung und öffentlichen Auflage Von der Grundeigentümerin festgesetzt am Jules Egli AG Vom Stadtrat zugestimmt

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Kanton Zürich Gemeinde Wasterkingen Öffentliche Auflage von 6. Juni bis 5. August 2014. Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 4. Dezember 2014. Von der Baudirektion genehmigt am 18. August 2015 mit

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Bau- und Zonenordnung Änderungen bis 18. Mai 2015 1 Erlass 6 1.1 Zonenarten und Empfindlichkeitsstufen nach Lärmschutzverordnung 6 1.1.1 Bauzonen 7 1.1.2 Weitere Zonen 8 2 Kernzonen KA, KB und KC und KW

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Bau- und Zonenordnung von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 13. März und am 10. April 1995 sowie am 10. Dezember 2007 (Änderungen) und am 19. Mai 2014 (Änderungen) vom Regierungsrat des Kantons Zürich

Mehr

Politische Gemeinde Buchs ZH Bau- und Zonenordnung (BZO)

Politische Gemeinde Buchs ZH Bau- und Zonenordnung (BZO) Politische Gemeinde Buchs ZH Bau- und Zonenordnung (BZO) Fassung GVB vom 8. Dezember 2005 Bau- und Zonenordnung - 1 - Inhaltsverzeichnis I. Zonenordnung... 5 1. ZONEN... 5 Art. 1 Zoneneinteilung... 5 Art.

Mehr

Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 18. März 1994 (mit Teilrevisionen 2001, 2004, 2005, 2008, 2009 und 2011)

Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 18. März 1994 (mit Teilrevisionen 2001, 2004, 2005, 2008, 2009 und 2011) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 18. März 1994 (mit Teilrevisionen 2001, 2004, 2005, 2008, 2009 und 2011) Politische Gemeinde Hirzel Kommunale Bau- und Zonenordnung (BZO) Nachführungsstand April 2015 Inhaltsverzeichnis

Mehr

GEMEINDE ERLENBACH BAU- UND ZONENORDNUNG

GEMEINDE ERLENBACH BAU- UND ZONENORDNUNG GEMEINDE ERLENBACH 1995 INHALTSVERZEICHNIS 1. Zonenordnung Art. 1 Zoneneinteilung... 7 Art. 2 Anordnungen innerhalb der Bauzonen... 9 Art. 3 Massgebliche Pläne... 9 2. Zonenvorschriften 2.1 Kernzone Art.

Mehr

Teil A Bau- und Zonenordnung

Teil A Bau- und Zonenordnung Kanton Zürich Stadt Opfikon Revision Ortsplanung 2003 Juli 2003 Teil A Bau- und Zonenordnung Vom Gemeinderat Opfikon festgesetzt am 7. Juli 2003 Verfügung Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. Februar

Mehr