Rechtsgrundlagen und Regelungen der Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven

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1 Rechtsgrundlagen und Regelungen der Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven Seite Inhalt II VII X XIII XVI XVIII XXII XXVII XXXI Sachverständigenordnung Regulativ des Schiedsgerichts Satzung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Satzung für die Sachkundeprüfung Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK Satzung für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe Satzung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr Satzung für die Schulung, die Prüfung und die Erteilung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte Satzung für die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen Satzung für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen. wirtschaft in Bremen und Bremerhaven I

2 D O KU M E N T E Sachverständigenordnung der Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven Das Plenum der Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven hat in seiner Sitzung am 29. Februar 2016 gemäß 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 254 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und 36 Abs. 3 und 4 der Gewerbeordnung, neugefasst durch Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 275, Artikel 625 und Artikel 626 Abs. 3 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) in Verbindung mit 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbe - ordnung vom 23. Oktober 1990 (Brem. GBl. S. 441, Sammlung des bremischen Rechts b-1), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 13. Dezember 2011, folgende Sachverständigenordnung beschlossen: Erster Abschnitt: Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung 1 Bestellungsgrundlage Die Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven (im Folgenden Kammer genannt) bestellt gemäß 36 Gewerbeordnung auf Antrag Sachverständige für bestimmte Sachgebiete nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 2 Öffentliche Bestellung (1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind. (2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Be - scheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten. (3) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden. (4) Die öffentliche Bestellung wird auf 5 Jahre befristet. Bei einer erstmaligen Bestellung und in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zweifel über die Fortdauer der persönlichen oder fachlichen Eignung des Sachverständigen, kann die Frist von 5 Jahren unterschritten werden. (5) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid (Bestellungsbescheid). (6) Die Tätigkeit des öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der Kammer beschränkt. 3 Bestellungsvoraussetzungen (1) Ein Sachverständiger ist auf Antrag öffentlich zu bestellen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Für das beantragte Sachgebiet muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die Kammer bestimmt. (2) Voraussetzung für die öffentliche Bestellung des Antragstellers ist, dass a) er eine Niederlassung als Sachverständiger im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält, b) er über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt, c) keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen, d) er erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in 2 Abs. 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist, e) er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt, f) er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, g) er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bietet, h) er nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt, i) er über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebiets verfügt. (3) Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur öffentlich bestellt werden, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass a) sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 Buchst. g) nicht entgegensteht, und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann; b) er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Leistungen gemäß 13 als von ihm selbst erstellt kennzeichnen kann, c) ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt. II wirtschaft in Bremen und Bremerhaven

3 4 Bestellungsvoraussetzungen für Anträge nach 36a GewO (1) Für die Anerkennung von Qualifikationen des Antragstellers aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Voraussetzungen von 36a Abs. 1 und 2 GewO. (2) Im Übrigen gelten 3 Abs. 2 und 3. Zweiter Abschnitt: Verfahren der öffentlichen Bestellung und Vereidigung 5 Zuständigkeit und Verfahren (1) Die Kammer ist zuständig, wenn die Niederlassung des Sachverständigen, die den Mittelpunkt seiner Sachverständigentätigkeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes bildet, im Kammerbezirk liegt. Die Zuständigkeit der Kammer endet, wenn der Sachverständige die Niederlassung nach Satz 1 nicht mehr im Kammerbezirk unterhält (2) Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Kammer nach Anhörung der dafür bestehenden Ausschüsse und Gremien. Zur Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen kann sie Referenzen einholen, sich vom Antragsteller erstattete Gutachten vorlegen lassen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen, die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen. (3) Der Sachverständige erhält mit der öffentlichen Bestellung neben dem Bestellungsbescheid auch eine Bestellungsurkunde, den Rundstempel, den Ausweis, die Sachverständigenordnung und die dazu ergangenen Richtlinien. Be - stellungsurkunde, Rundstempel und Ausweis bleiben Eigentum der Kammer. 6 Zuständigkeit und Verfahren für Anträge nach 36a GewO (1) Abweichend von 5 Abs. 1 besteht für den Antrag eines Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der noch keine Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält, die Zuständigkeit der Kammer bereits dann, wenn der Sachverständige beabsichtigt, die Niederlassung nach 5 Abs. 1 S. 1 im Kammerbezirk zu begründen. (2) Für Verfahren von Antragstellern mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Regelungen in 36a Abs. 3 und 4 GewO. 7 Vereidigung (1) Der Sachverständige wird in der Weise vereidigt, dass der Präses oder ein Beauftragter der Kammer an ihn die Worte richtet: Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden, und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe. Der Sachverständige soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch vom Sachverständigen zu unterschreiben ist. (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (3) Gibt der Sachverständige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Präses oder ein Beauftragter der Kammer die Worte vorspricht: Sie bekräftigen im Bewusstsein ihrer Verantwortung, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: Ich bekräftige es. (4) Im Falle einer erneuten Bestellung oder einer Änderung oder Erweiterung des Sachgebiets einer bestehenden Bestellung genügt statt der Eidesleistung oder Bekräftigung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid oder die früher geleistete Bekräftigung. (5) Die Vereidigung durch die Kammer ist eine allgemeine Vereidigung im Sinne von 79 Abs. 3 Strafprozessordnung, 410 Abs. 2 Zivilprozessordnung. 8 Bekanntmachung Die Kammer macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen im Mitteilungsblatt der Kammer bekannt. Name, Adresse, Kommunikationsmittel und Sachgebietsbezeichnung des Sachverständigen können durch die Kammer oder einen von ihr beauftragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Eine Veröffentlichung im Internet kann erfolgen, wenn der Sachverständige zugestimmt hat. Dritter Abschnitt: Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen 9 Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung (1) Der Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gefährdet (Unabhängigkeit). (2) Der Sachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit). wirtschaft in Bremen und Bremerhaven III

4 D O KU M E N T E (3) Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Er hat in der Regel die von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Mindestanforderungen an Gutachten und sonstigen von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Richtlinien zu beachten (Gewissenhaftigkeit). (4) Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, dass er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vorbereitung und Erarbeitung seines Gutachtens strikt Neutralität zu wahren, muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit). Insbesondere darf der Sachverständige nicht Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen seines Dienstherren oder Arbeitgebers erstatten, Gegenstände erwerben oder zum Erwerb vermitteln, eine Sanierung oder Regulierung der Objekte durchführen, über die er ein Gutachten erstellt hat, es sei denn, er erhält den entsprechenden Folgeauftrag nach Beendigung des Gutachtenauftrags und seine Glaubwürdigkeit wird durch die Übernahme dieser Tätigkeiten nicht infrage gestellt. 10 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften (1) Der Sachverständige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung). (2) Der Sachverständige darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung seiner Leistung und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann; der Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist kenntlich zu machen, soweit es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. (3) Hilfskraft ist, wer den Sachverständigen bei der Erbringung seiner Leistung nach dessen Weisungen auf dem Sachgebiet unterstützt. 11 Verpflichtung zur Gutachtenerstattung (1) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. (2) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten und zur Erbringung sonstiger Leistungen i.s.v. 2 Absatz 2 auch gegenüber anderen Auftraggebern verpflichtet. Er kann jedoch die Übernahme eines Auftrags verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Ablehnung des Auftrags ist dem Auftraggeber unverzüglich zu erklären. 12 Form der Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistungen (1) Soweit der Sachverständige mit seinem Auftraggeber keine andere Form vereinbart hat, erbringt er seine Leistungen in Schriftform oder in elektronischer Form. Erbringt er sie in elektronischer Form, trägt er für eine der Schriftform gleichwertige Fälschungssicherheit Sorge. (2) Erbringen Sachverständige eine Leistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist. Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Form müssen von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben oder elektronisch gekennzeichnet werden. 13 gilt entsprechend. (3) Übernimmt ein Sachverständiger Leistungen Dritter, muss er darauf hinweisen. 13 Bezeichnung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (1) Der Sachverständige hat bei Leistungen im Sinne von 2 Abs. 2 in schriftlicher oder elektronischer Form auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt ist, die Bezeichnung von der Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für... zu führen und seinen Rundstempel zu verwenden. Wurde der Sachverständige von einer anderen Bestellungskörperschaft bestellt, so verwendet er seinen abweichenden Tenor und weist gleichzeitig auf die Zuständigkeit dieser Kammer hin. (2) Unter die in Absatz 1 genannten Leistungen darf der Sachverständige nur seine Unterschrift und seinen Rundstempel setzen. Im Fall der elektronischen Übermittlung ist die qualifizierte elektronische Signatur oder ein funktionsäquivalentes Verfahren zu verwenden. (3) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten darf der Sachverständige nicht in wettbewerbswidriger Weise auf seine öffentliche Bestellung hinweisen oder hinweisen lassen. 14 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (1) Der Sachverständige hat über jede von ihm angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein: a) der Name des Auftraggebers, b) der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist, c) der Gegenstand des Auftrags und d) der Tag, an dem die Leistung erbracht oder die Gründe, aus denen sie nicht erbracht worden ist. (2) Der Sachverständige ist verpflichtet: a) die Aufzeichnungen nach Abs.1, b) ein vollständiges Exemplar des Gutachtens oder eines entsprechenden Ergebnisnachweises einer sonstigen Leistung nach 2 Abs. 2 und c) die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit als Sachverständiger beziehen, mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen entstanden sind. IV wirtschaft in Bremen und Bremerhaven

5 (3) Werden die Dokumente gemäß Abs. 2 auf Datenträgern gespeichert, muss der Sachverständige sicherstellen, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Er muss weiterhin sicherstellen, dass die Daten sämtlicher Unterlagen nach Abs. 2 nicht nachträglich geändert werden können. 15 Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung (1) Der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder beschränken. (2) Der Sachverständige soll eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Bestellung aufrechterhalten. Er soll sie in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit überprüfen. 16 Schweigepflicht (1) Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten. (2) Der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten. (3) Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflichten nach 19 und 20. (4) Die Schweigepflicht des Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung. 17 Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch Der Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, im erforderlichen Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Er hat der Kammer regelmäßig geeignete Nachweise darüber vorzulegen. 18 Werbung Die Werbung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen muss seiner besonderen Stellung und Verantwortung gerecht werden. 19 Anzeigepflichten Der Sachverständige hat der Kammer unverzüglich anzuzeigen: a) die Änderung seiner nach 5 Abs. 1 S. 1 die örtliche Zuständigkeit begründenden Niederlassung und die Änderung seines Wohnsitzes, b) die Errichtung und tatsächliche Inbetriebnahme oder Schließung einer Niederlassung, c) die Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis, d) die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung an oder Einschränkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger, insbesondere auch aufgrund einer Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, e) den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des Rundstempels, f) die Leistung der eidesstattlichen Versicherung gemäß 802 c Zivilprozessordnung und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß 802 g Zivilprozessordnung, g) die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, h) den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens in Strafverfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder besonderen Sachkunde des Sachverständigen hervorzurufen, i) die Gründung von Zusammenschlüssen nach 21 oder den Eintritt in einen solchen Zusammenschluss. 20 Auskunftspflichten, Überlassung von Unterlagen (1) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Kammer die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten sowie zur Prüfung seiner Eignung erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen ( 52 Strafprozessordnung) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Kammer die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen ( 14) in deren Räumen vorzulegen und angemessene Zeit zu überlassen. 21 Zusammenschlüsse Der Sachverständige darf sich zur Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit mit anderen Personen in jeder Rechtsform zusammenschließen. Dabei hat er darauf zu achten, dass seine Glaubwürdigkeit, sein Ansehen in der Öffentlichkeit und die Einhaltung seiner Pflichten nach dieser Sachverständigenordnung gewährleistet sind. Vierter Abschnitt: Erlöschen der öffentlichen Bestellung 22 Erlöschen der öffentlichen Bestellung (1) Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn: a) der Sachverständige gegenüber der Kammer erklärt, dass er nicht mehr als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig sein will, b) der Sachverständige keine Niederlassung mehr im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält, wirtschaft in Bremen und Bremerhaven V

6 D O KU M E N T E c) die Zeit, für die der Sachverständige öffentlich bestellt ist, abläuft, d) die Kammer die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder widerruft. (2) Die Kammer macht das Erlöschen der Bestellung im Mitteilungsblatt der Kammer bekannt. 23 Rücknahme; Widerruf Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung richten sich nach den Bestimmungen des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 24 Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel Der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Kammer Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben. Fünfter Abschnitt: Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung sonstiger Personen 25 Entsprechende Anwendung Diese Vorschriften sind entsprechend auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen anzuwenden, die auf den Gebieten der Wirtschaft a) bestimmte Tatsachen in Bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder b) die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen, soweit hierfür nicht besondere Vorschriften erlassen worden sind. 26 Inkrafttreten Diese Sachverständigenordnung tritt am Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Mitteilungsblatt der Kammer herausgegeben worden ist. Die Sachverständigenordnung der Handelskammer Bremen vom 21. Oktober 2013 und die Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven vom 19. Januar 2011 treten damit außer Kraft. Bremen, den 29. Februar 2016 Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven gez. Harald Emigholz (Präses) Dr. Matthias Fonger (I. Syndicus) VI wirtschaft in Bremen und Bremerhaven

7 Regulativ des Schiedsgerichts der Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven vom 01. September 1951, geändert durch Beschluss des Plenums der Handelskammer Bremen am 08. September 1980, geändert durch Beschluss des Plenums der Handelskammer Bremen am 20. Juli 1998, neu gefasst durch Beschluss des Plenums der Handelskammer Bremen vom 20. Februar 2006 und durch Beschluss des Plenums der Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven vom 29. Februar Zuständigkeit (1) Dieses Regulativ findet auf Streitigkeiten Anwendung, die nach einer von den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht gemäß den Bestimmungen dieses Regulativs entschieden werden sollen. (2) Fehlt es an einer ausdrücklichen Schiedsklausel, gilt das Schiedsgericht der Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven (im folgenden Kammer genannt) als vereinbart, wenn der Vertrag Klauseln enthält wie z.b. Handelskammer Arbitrage, Bremer Arbitrage, Freundschaftliche Arbitrage und der erklärte Wille der Parteien dem nicht entgegensteht. (3) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, findet das bei Anrufung des schiedsrichterlichen Verfahrens jeweils gültige Regulativ Anwendung. (4) Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Bremen. Erster Abschnitt: Konstituierung des Schiedsgerichts 2 Zusammensetzung des Schiedsgerichts (1) Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, sofern die Parteien nicht vereinbart haben, dass das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter bestehen soll. (2) Der Einzelschiedsrichter entscheidet bei Streitwerten unter Euro, soweit die Parteien nicht ein Schiedsgericht bestehend aus drei Schiedsrichtern vereinbart haben. 3 Bestellung der Schiedsrichter (1) Der Einzelschiedsrichter sowie der Vorsitzende bei einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht wird von der Kammer bestimmt. (2) Setzt sich das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern zusammen, so benennt jede Partei innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Kammer einen bei - sitzenden Schiedsrichter. Unterlässt eine Partei die Benennung eines Beisitzers, so wird der Beisitzer auf Antrag der Gegenseite von der Kammer bestimmt. (3) Wird der beisitzende Schiedsrichter von der Partei benannt, bevor die Kammer eine Bestellung eine Bestellung vorgenommen hat, so wird dadurch eine Nichtbeachtung des Abs. 2 geheilt. 4 Schiedsrichterbestellung bei Mehrheit von Klägern oder Beklagten Ist zwischen den Parteien nichts abweichendes vereinbart, ha - ben mehrere Kläger oder Beklagte gemeinsam einen Schiedsrichter zu bestellen. 3 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 5 Beteiligung eines Vertreters der Kammer An dem Verfahren nimmt ein Syndicus oder Geschäftsführer der Kammer mit beratender Stimme teil. Ihm obliegt die Administration des Verfahrens. Zweiter Abschnitt: Gang des Verfahrens 6 Einleitung und Beginn des Verfahrens (1) Das Schiedsgerichtsverfahren beginnt mit Zugang des an die Kammer gerichteten Antrags einer der Parteien auf Konstituierung des Schiedsgerichts durch die Kammer nach 3 Absätze 1 und 2. (2) Das Schiedsgerichtsverfahren beginnt, sofern es nicht schon nach Absatz 1 begonnen hat, mit Zugang der Klage bei der Kammer. 7 Verfahrenssprache Die Verfahrenssprache ist deutsch, sofern die Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben. 8 Anwendbares materielles Recht (1) Sofern die Parteien die Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung vereinbart haben, hat das Schiedsgericht die Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesen Rechtsvorschriften zu entscheiden. Die Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung als unmittelbare Verweisung auf die Sachvorschriften dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen. wirtschaft in Bremen und Bremerhaven VII

8 D O KU M E N T E (2) Wurde zwischen den Parteien die anzuwendende Rechtsordnung nicht bestimmt, gelangt die Rechtsordnung zur Anwendung, die mit dem Gegenstand des Verfahrens die engste Verbindung aufweist. 9 Anwendbares Verfahrensrecht (1) Das Verfahren des Schiedsgerichts richtet sich nach den zwingenden Vorschriften der Zivilprozessordnung, den Vorschriften dieses Regulativs sowie gegebenenfalls den Vereinbarungen der Parteien. Im Übrigen wird es von dem Schiedsgericht nach freiem Ermessen geführt. (2) Das Schiedsgericht hat durch die erforderlichen Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären und sachdienliche Anträge stellen. (3) Vorbehaltlich einer abweichenden Parteivereinbarung steht es im Ermessen des Schiedsgerichts, ob mündlich verhandelt werden soll oder das schiedsgerichtliche Verfahren auf der Grundlage von Schriftstücken und anderen Unterlagen durchzuführen ist. Haben die Parteien nicht ausdrücklich hierauf verzichtet, soll vor Erlass des Schieds - spruchs eine mündliche Verhandlung mit den Parteien oder deren Verfahrensbevollmächtigten stattfinden. (4) Über das Ergebnis der Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden oder dem Einzelschiedsrichter zu unterschreiben ist. (5) Erscheint in einem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin trotz rechtzeitiger Ladung weder die Partei noch ein von ihr bestellter Vertreter, so darf das Schiedsgericht annehmen, dass die Partei weitere Erklärungen nicht abzugeben hat. Das Schiedsgericht kann in einem solchen Fall seine Entscheidung nach Lage der Akten treffen. Dritter Abschnitt: Abschluss des Verfahrens 10 Vergleich (1) Aufgabe des Schiedsgerichts ist es, den Sach- und Streitstand festzustellen und auf die einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte hinzuwirken. (2) Schließen die Parteien im Laufe des schiedsgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält das Schiedsgericht den Vergleich in Form eines Schiedsspruches mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleiches nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt. (3) Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß 11 zu erlassen; er muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Er hat die Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache. 11 Schiedsspruch (1) Das nicht mit einem Einzelschiedsrichter besetzte Schiedsgericht trifft jede Entscheidung mit Stimmenmehrheit, sofern nicht die Parteien abweichendes vereinbart haben. (2) Der Schiedsspruch ist schriftlich abzufassen und in ausreichender Anzahl von Exemplaren sowie unter Angabe des Tages der Abfassung von den Schiedsrichtern zu unterschreiben und der Handelskammer zur Verfügung zu stellen. Der Schiedsspruch ist zu begründen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Kammer übersendet den Parteien je eine Urschrift des Schiedsspruchs. (3) Die Übersendung kann unterbleiben, bis alle Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens an die Kammer vollständig bezahlt worden sind. (4) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. 12 Gebühren des Schiedsverfahrens und der Administration (1) Die Gebühr des schiedsgerichtlichen Verfahrens richtet sich nach dem Streitwert, der vom Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt wird. Sie wird von der Kammer erhoben. Ist der Streitwert in der Klage oder Widerklage nicht beziffert, so setzt ihn das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen fest. (2) Es werden erhoben: bis zu einem Streitwert von EUR : pauschal EUR für die nächsten darüber liegenden EUR 5.000,- zusätzlich 10% dieses Stufenbetrages für die nächsten EUR ,- zusätzlich 9 % dieses Stufenbetrages für die nächsten EUR ,- zusätzlich 8 % dieses Stufenbetrages für die nächsten EUR ,- zusätzlich 7 % dieses Stufenbetrages für die nächsten EUR ,- zusätzlich 6 % dieses Stufenbetrages für die nächsten EUR ,- zusätzlich 5 % dieses Stufenbetrages für die nächsten EUR ,- zusätzlich 4 % dieses Stufenbetrages für die nächsten EUR ,- zusätzlich 2 % dieses Stufenbetrages bei Streitwerten über EUR ,- wird zusätzlich eine Gebühr von 0,5 % des EUR ,- übersteigenden Betrages erhoben. VIII wirtschaft in Bremen und Bremerhaven

9 (3) Erfordert die Erledigung der Streitsache einen über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Zeit- und Arbeitsaufwand, insbesondere eine umfangreiche Beweisaufnahme, so kann das Schiedsgericht die Gebühr bei Streit - sachen bis zu EUR ,- verdoppeln und bei darüber hinausgehenden Streitwerten bis zu 50 % erhöhen. Wird dieser Aufwand durch die Einbeziehung einer anderen als der deutschen Rechtsordnung verursacht, kann das Schiedsgericht die nach Satz 1 erhöhte Gebühr um die Kosten erhöhen, die durch diese besonderen Aufwendungen nach - weislich entstanden sind. (4) Haben die Parteien die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbart, so ermäßigt sich die Gebühr um ein Drittel. (5) Von der Gebühr für das schiedsrichterliche Verfahren erhalten bei einem Schiedsgericht, das aus drei Schiedsrichtern besteht, der Vorsitzende 35 % und jeder der bei - sitzenden Schiedsrichter 20 % der Gebühr. Besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter, erhält dieser 75 % der Gebühr. Der Restbetrag der Gebühr verbleibt der Kammer. Die Auszahlung der Gebührenanteile an die Schiedsrichter erfolgt nach Abschluss des Verfahrens. (6) Neben der Gebühr des schiedsrichterlichen Verfahrens erhebt die Kammer eine Kostenpauschale in Höhe von 15 % dieser Gebühr für die Administration des Schiedsgerichtsverfahrens, höchstens jedoch EUR ,-. Erfordert das Verfahren einen überdurchschnittlichen administrativen Aufwand, kann das Schiedsgericht die Kostenpauschale angemessen erhöhen. (7) Der Kammer gegenüber haften die Parteien gesamtschuldnerisch für die Gebühr des schiedsrichterlichen Verfahrens sowie für die Kostenpauschale, unbeschadet eines etwaigen Erstattungsanspruchs der Parteien untereinander. (2) Eine Haftung der Schiedsrichter, der Kammer sowie ihrer Organe und Mitarbeiter ist im Zusammenhang mit dem Verfahren nach diesem Regulativ mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 15 Veröffentlichung des Schiedsspruchs (1) Die Kammer darf den Schiedsspruch veröffentlichen, wenn beide Parteien dem zustimmen. Die Veröffentlichung darf weder die Namen der Parteien, Prozessbevollmächtigten oder Schiedsrichter enthalten, noch sonstige Angaben, die eine Identifizierung der Verfahrensbeteiligten möglich macht. (2) Der Kammer ist es gestattet, Informationen über Schiedsverfahren in einer Zusammenstellung statistischer Daten zu veröffentlichen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährleistet sind. Bremen, den 29. Februar 2016 Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven gez. Harald Emigholz (Präses) Dr. Matthias Fonger (I. Syndicus) 13 Gebühren bei Klagerücknahme und vorzeitiger Erledigung (1) Wird die Klage zurückgenommen, so kann das Schiedsgericht die Gebühr ermäßigen. Wird die Klage zurückgenommen, bevor eine Klageerwiderung eingereicht ist, so er - mäßigt sich die Gebühr auf ein Viertel. (2) In anderen Fällen der vorzeitigen Erledigung des Verfahrens steht eine Ermäßigung der Gebühren, unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes, im Ermessen des Schiedsgerichts. 14 Verlust des Rügerechts, Haftungsausschluss (1) Ist einer Bestimmung dieses Regulativs oder einem weiteren vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dieses gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war. wirtschaft in Bremen und Bremerhaven IX

10 D O KU M E N T E Satzung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK (Prüfungsordnung Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK) Das Plenum der Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven hat am 29. Februar 2016 auf Grund von 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 254 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) in Verbindung mit 34f, g, h der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 275, Artikel 625 und Artikel 626 Abs. 3 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474), und Abschnitt 1 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (Finanzanlagenvermittlungsverordnung FinVermV) vom 2. Mai 2012 (BGBl. S. 1006), zuletzt geändert durch Artikel 277 der Zehnten Zuständigkeits - anpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) folgende Prüfungsordnung beschlossen: 1 Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Der Nachweis der Sachkunde gemäß 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO auch in Verbindung mit 34h Absatz 1 Satz 4 GewO kann durch eine Prüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht werden. 2 Zuständigkeit Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven (im folgenden Kammer genannt). Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann bei jeder Industrie- und Handelskammer zur Sachkundeprüfung antreten, soweit die Industrie- und Handelskammer die Sachkundeprüfung anbietet. 3 Berufung von Prüfern und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen (1) Die Kammer errichtet Prüfungsausschüsse für die Sachkundeprüfung. Sie kann gemeinsame Prüfungsausschüsse mit anderen IHKs errichten. (2) Die Kammer beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Dauer von längstens fünf Jahren. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Finanzanlagenvermittlung und -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (4) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Prüfungsausschuss wählt einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und dessen Stellvertreter/ Stellver - treterin. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, wenigstens aber drei Mitglieder, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Die 83 bis 86 VwVfG und 89 VwVfG finden entsprechende Anwendung (Auf entsprechende Vorschriften des LandesVwVfG kann verwiesen werden). Bei der Sachkundeprüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin nach 20 Abs. 5 VwVfG ist. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für bare Auslagen, Zeitversäumnis und sonstigen Aufwand wird eine angemessene Entschädigung gezahlt, deren Höhe sich an der Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeiten in den Prüfungsausschüssen der Kammer (Prüferentschädigung) in der jeweilig geltenden Fassung orientiert. (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung des Betroffenen/der Betroffenen aus wichtigem Grunde abberufen werden. 4 Prüfungstermine, Anmeldung zur Prüfung (1) Die Kammer bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt. (2) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt in der von der Kammer vorgegebenen Form (Anmeldeformular oder Online-Anmeldung). Dabei hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin anzugeben, a.) ob die Prüfung auf einzelne Kategorien von Finanzanlagen nach 34f Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (offene Investmentvermögen), Nr. 2 (geschlossene Investmentvermögen) oder Nr. 3 (Vermögensanlagen im Sinne des 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes) der Gewerbeordnung beschränkt werden soll, b.) ob er/sie von dem praktischen Prüfungsteil gem. 3 Abs. 5 FinVermV befreit ist. Dies ist nachzuweisen durch Vorlage der Erlaubnis nach 34d oder 34e GewO, durch Vorlage des Sachkundenachweises oder einen nach 19 VersVermV gleichgestellten Abschluss ( 3 Abs. 5 Nr. 1 FinVermV) oder durch Vorlage der auf einzelne Kategorien von Finanzanlagen beschränkten Erlaubnis nach 34f GewO oder 34h GewO ( 3 Abs. 5 Nr. 2 FinVermV) nachzuweisen. (3) Die Entscheidung über den Prüfungstag, den Prüfungsort, den Prüfungsablauf und die erlaubten Hilfsmittel sind dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin rechtzeitig mitzuteilen. X wirtschaft in Bremen und Bremerhaven

11 5 Nichtöffentlichkeit der Prüfung (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (2) Bei der Prüfung können beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt), Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses für die Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann/- frau IHK, Vertreter der Kammer und Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfung zu kontrollieren, oder Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen werden sollen, anwesend sein. Diese Personen dürfen weder in die Prüfung noch in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden. (3) Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber der Kammer, haben Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. 6 Belehrung, Befangenheit (1) Zu Beginn des jeweiligen Prüfungsteils wird die Identität der Prüfungsteilnehmer/ Prüfungsteilnehmerinnen festgestellt. Die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen sind nach Bekanntgabe der Prüfer/Prüferinnen zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers/einer Prüferin wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß 20 und 21 VwVfG Gebrauch machen wollen. (2) Für Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt entsprechend 20 Absatz 4 VwVfG. (3) Über einen Befangenheitsantrag entscheiden die Prüfer/ Prüferinnen des Prüfungsausschusses ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers/der betroffenen Prüferin. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungs antrag gegen den Vorsitzenden/die Vorsitzende, so ist mindestens eine Zweidrittelmehrheit der anderen Prüfer/Prüferinnen erforderlich. Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, so soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zum nächsten Prüfungstermin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer/die ausgeschlossene Prüferin nicht sogleich durch einen anderen Prüfer/ eine andere Prüferin ersetzt oder der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin einem anderen Prüfungsausschuss zugeteilt werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen Prüfungsausschussmitgliedern, so hat die Kammer zu entscheiden. 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Bei Täuschungshandlungen oder erheblichen Störungen des Prüfungsablaufes kann der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin durch die Prüfungsaufsicht von der weiteren Teilnahme vorläufig ausgeschlossen werden. (2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen. 8 Rücktritt, Nichtteilnahme Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin nach der Anmeldung und vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er/sie an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Kammer. 9 Durchführung und Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfungssprache ist deutsch. (2) Die Sachkundeprüfung besteht gemäß 3 Abs. 1 FinVermV aus einem schriftlichen und einem praktischen Prüfungsteil. Der schriftliche Prüfungsteil dauert für die Prüfung aller Kategorien nach 1 Abs. 2 Nr. 2 FinVermV in Verbindung mit 3 Abs. 2 Satz 1 FinVermV (Vollprüfung) 165 Minuten. Der praktische Prüfungsteil soll in der Regel 20 Minuten dauern. Dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin ist eine Vorbereitungszeit zur praktischen Prüfung von 20 Minuten zu gewähren. (3) Die Kammer regelt die Aufsichtsführung bei dem schriftlichen Prüfungsteil. (4) Im schriftlichen Prüfungsteil soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachgewiesen werden, dass der Teilnehmer/die Teilnehmerin die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und diese praktisch anwenden kann. Gegenstand des schriftlichen Prüfungsteils sind fachliche Kenntnisse, insbesondere über rechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlungen von: a) Beratung und Vermittlung von Finanzanlagenprodukten, die in 34f Abs. 1 Satz 1 GewO genannt sind, b) offene Investmentvermögen ( 34f Abs. 1 Nr. 1 GewO), c) geschlossene Investmentvermögen ( 34f Abs. 1 Nr. 2 GewO) und d) Vermögensanlagen im Sinne des 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes ( 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO). (5) Zu den in Absatz 4 genannten Bereichen sollen die inhaltlichen Vorgaben gemäß Anlage 1 der FinVermV beachtet werden. (6) Im praktischen Prüfungsteil, der als Simulation eines Kundenberatungsgespräches auf Grundlage einer Fallvorgabe durchgeführt wird (Rollenspiel), wird jeweils ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin geprüft. Hier soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten. Die Fallvorgabe bezieht sich auf den im schriftlichen Prüfungsteil gewählten inhaltlichen Schwerpunkt gem. Abs. 4b.), c.) oder d.). (7) Das Gespräch wird auf der Grundlage einer Fallvorgabe durchgeführt, die auf eine Situation Finanzanlagenvermittler und Kunde Bezug nimmt. Die Fallvorgabe bezieht sich auf den im schriftlichen Prüfungsteil gewählten inhaltlichen Schwerpunkt gem. Abs. 4b.), c.) oder d.). (8) Zum praktischen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat und sich innerhalb von zwei Jahren, beginnend ab dem Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils, zum praktischen Prüfungsteil anmeldet und diesen ablegt. wirtschaft in Bremen und Bremerhaven XI

12 D O KU M E N T E (9) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen. 10 Gegenstand und Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung (1) Gegenstand der spezifischen Sachkundeprüfung sind die Sachgebiete gemäß 1 und 3 FinVermV, die aufgrund der Feststellung gem. 5 FinVermV ergänzend zu prüfen sind. (2) Im Fall der spezifischen Sachkundeprüfung gemäß 5 Fin- VermV können die in 9 Abs. 2 genannten Zeiten gekürzt werden. 11 Ergebnisbewertung (1) Die Sachkundeprüfung ist mit Punkten zu bewerten. (2) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in den geprüften Bereichen jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. (3) Der praktische Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. (4) Wenn der praktische Prüfungsteil nicht innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils erfolgreich abgelegt wurde, gilt die Sachkundeprüfung insgesamt als nicht bestanden. (5) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin beide Prüfungsteile bestanden hat oder nur der schriftliche Prüfungssteil bestanden ist und der praktische Prüfungsteil gem. 3 Abs. 5 FinVermV nicht zu absolvieren ist. (6) Der praktische Prüfungsteil ist nicht zu absolvieren, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von diesem gem. 3 Abs. 5 FinVermV befreit ist. 12 Ergebnisbewertung der spezifischen Sachkundeprüfung (1) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in den geprüften Bereichen jeweils mindestens 50 Prozent der er - reichbaren Punkte erzielt. (2) Sofern eine praktische Prüfung stattfindet, ist der praktische Prüfungsteil bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin mindestens 50% der er - reichbaren Punkte erzielt. (3) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin die aufgrund der Feststellung gem. 5 FinVermV zu ergänzenden Prüfungsteile bestanden hat. (2) Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils ist dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin als vorläufiges Ergebnis mitzuteilen. Die Bestätigung des Ergebnisses des schriftlichen Prüfungsteils, das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils und das Gesamtergebnis sind in der Regel nach Abschluss der Beratungen über den praktischen Prüfungsteil mitzuteilen. (3) Wurde der schriftliche oder der praktische Prüfungsteil nicht bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin darüber einen schriftlichen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist. (4) Wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin die Prüfung erfolgreich abgelegt hat, wird eine Bescheinigung nach Anlage 2 der FinVermV ausgestellt. Soweit der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin den praktischen Prüfungsteil gem. 3 Abs. 5 FinVermV nicht zu absolvieren hat, ist ein entsprechender Hinweis in der Be - scheinigung aufzunehmen. (5) Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen, die die spezifische Sachkundeprüfung nach 5 FinVermV bestanden haben, wird hierüber eine Bescheinigung ausgestellt. 14 Prüfungswiederholung Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. 15 Niederschrift Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 16 Rechtsbehelfsbelehrung Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Bremen. 17 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Mitteilungsblatt der Kammer herausgegeben worden ist. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK vom 10. November 2012 außer Kraft. Bremen, den 29. Februar 2016 Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven gez. Harald Emigholz (Präses) Dr. Matthias Fonger (I. Syndicus) 13 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis fest. XII wirtschaft in Bremen und Bremerhaven

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