Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (EBG)

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1 Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (EBG) Vom 7. Juli 1967 (GVBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342, 358) aufgehoben durch Art. 3 des Gesetzes vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491, 502). 1 Eisenbahnen und Bergbahnen (1) Dieses Gesetz gilt für die Eisenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, und für die Bergbahnen. (2) (aufgehoben) (3) Bergbahnen sind schienen- oder seilgebundene Bahnen, die Verbindung auf Berge herstellen und wegen ihrer Neigungsverhältnisse besonderer Sicherungseinrichtungen bedürfen. Bahnen, die dem nicht öffentlichen Güterverkehr dienen, sowie Seilwinden zum Verschieben von Fahrzeugen (Spillanlagen) und Seilbahnen in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, gelten nicht als Bergbahnen. (4) Horizontal verlaufende Seilschwebebahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, und der Öffentlichkeit zugängliche Schleppaufzüge zur Beförderung von Personen auf Skiern, Schlitten oder Skibobs mit einem Förderseil gelten als Bergbahnen im Sinne dieses Gesetzes. (5) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann eine schienengebundene Bergbahn zu einer Eisenbahn erklären. (6) Bergbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung jedermann zur Beförderung von Personen oder Gütern benutzen kann. 2 Erlaubnispflicht (1) Wer eine Eisenbahn, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient, bauen oder betreiben will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn 1. das Unternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind, 2. das Unternehmen oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen die erforderliche Fachkunde haben, und damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung bieten. (3) Die Verkehrsart ist in der Erlaubnis zu bestimmen. Die Erlaubnis ist zu befristen und kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Die Geltungsdauer soll in der Regel 15 Jahre betragen. (4) Die Erlaubnis ist zu ergänzen oder zu ändern 1. wenn dies nach dem Ergebnis der Planfeststellung notwendig ist; 2. vor einer wesentlichen Änderung oder Erweiterung der Anlagen oder des Betriebes der Eisenbahn. (5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn 1. die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen; 1

2 2. der Betrieb dauernd eingestellt wird; 3. über das Vermögen des Unternehmens der Konkurs oder das Vergleichsverfahren eröffnet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn gegen die gesetzlichen Pflichten oder gegen die nach Abs. 3 erteilten Bedingungen oder Auflagen verstoßen wird. 3 Erlaubnisbehörde Erlaubnisbehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium. 4 Anzeigepflicht für Anschlussbahnen (1) Wird eine nicht öffentliche Eisenbahn als Anschlussbahn ( 17) gebaut oder betrieben und wird mit der Durchführung dieser Aufgaben ein öffentliches Eisenbahnunternehmen beauftragt, bedarf es keiner Erlaubnis nach 2 Abs. 1. (2) Im Falle des Abs. 1 ist der Bau oder Betrieb der Eisenbahn der Aufsichtsbehörde mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Bauausführung oder Betriebsaufnahme anzuzeigen. 13 bleibt unberührt. (3) Die Anzeige muss folgende Angaben und Nachweise enthalten: 1. Darstellung der Eisenbahninfrastruktur einschließlich der ihrem Bau zu Grunde liegenden Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen; 2. Darstellung der Art des Verkehrs; 3. Benennung der für den Eisenbahnbetrieb verantwortlichen Personen nach 12 Abs. 1 oder Abs. 3; 4. Vorlage von Verträgen über die Vermietung oder Verpachtung von eisenbahnbetriebsnotwendigen Grundstücksflächen sowie entsprechender Verträge über die Eisenbahninfrastruktur; 5. Vorlage von Verträgen zur Betriebsführung; 6. Vorlage von Verträgen über Anschlussregelungen an das öffentliche Eisenbahnnetz. (4) Jede Änderung der angezeigten Tatsachen ist der Aufsichtsbehörde vier Wochen vor dem beabsichtigten Vollzug mitzuteilen. (5) Die dauernde Einstellung des Betriebes ist der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Vollzug anzuzeigen. 5 Erfordernisse der Raumordnung Bei allen Planungen von Eisenbahnen und Bergbahnen ist den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung angemessen Rechnung zu tragen. 6 Planfeststellung (1) Vor dem Bau neuer oder der Änderung bestehender Grubenanschlussbahnen, Seilbahnen, Bergbahnen und Skilifte mit zugehörigen Einrichtungen ist der Plan festzustellen oder zu genehmigen 2

3 oder die Entscheidung zu treffen, dass Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen. Dies gilt nicht für Skilifte, die nicht ganzjährig errichtet werden. (2) Im Rahmen der Planfeststellung und der Plangenehmigung unterliegen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Bau von Grubenanschlussbahnen, Seilbahnen, Bergbahnen und Skiliften, die a. durch Gebiete führen, die nach den Richtlinien 79/409/EWG vom 2, April 1979 (ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1) oder 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) unter besonderem Schutz stehen, b. durch ein Naturschutzgebiet, ein Reservat oder einen Naturpark führen oder c. durch ein Landschaftsschutzgebiet führen. Für die Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung, das anzuwendende Verfahren und die Berücksichtigung ihrer Ergebnisse gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. (3) Bebauungspläne ersetzen die Planfeststellung nach Abs. 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit durchzuführen. (4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden. (5) Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium. 7, 8 (aufgehoben) 9 Schutzmaßnahmen (1) Zum Schutze der Eisenbahn vor nachteiligen Einwirkungen der Natur (z. B. Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag) haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken in der Nähe von Eisenbahnen die Anlage der notwendigen Einrichtungen vorübergehend zu dulden. (2) Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit den Grundstücken nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, insbesondere durch Sichtbehinderung, beeinträchtigen würden. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden. (3) Die Aufsichtsbehörde hat den betroffenen Eigentümern und Besitzern die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Die Durchführung obliegt dem Eisenbahnunternehmen. Sind solche Maßnahmen in Sichtflächen an Kreuzungen, für die das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) gilt, erforderlich, so werden die Maßnahmen von der zuständigen Straßenbaubehörde angezeigt und durchgeführt. Die Eigentümer oder Besitzer können die Maßnahmen im Benehmen mit den genannten Behörden selbst durchführen. (4) Das Eisenbahnunternehmen hat die Eigentümer und Besitzer für durch Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 verursachte Aufwendungen und Schäden zu entschädigen. Im Falle des Abs. 3 Satz 3

4 3 trifft die Ersatzpflicht denjenigen, der zur Unterhaltung der Sichtfläche verpflichtet ist. 5 Abs. 2 gilt entsprechend. 10 Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (1) An freien Strecken von Eisenbahnen dürfen Bauwerke, Lager- und Einstellflächen jeder Art nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde errichtet oder wesentlich verändert werden, wenn sie 1. in einem Abstand von weniger als sechzig Metern von der Mitte des nächsten Gleises geplant sind oder liegen, 2. bei größerem Abstand an gekrümmten Strecken eine vierhundert Meter lange Sicht auf Signale oder Schranken beeinträchtigen. (2) An freien Strecken von Eisenbahnen dürfen Lichtreklamen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde errichtet, angebracht oder wesentlich verändert werden, wenn sie geeignet sind, die klare Erkennbarkeit von Signalen zu beeinträchtigen oder die Gefahr von Verwechslungen mit Signalen besteht. (3) Die Genehmigung nach Abs. 1 und 2 darf nur aus Gründen der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn oder zur Verhütung von Bränden versagt oder unter Auflagen erteilt werden. (4) Bedürfen die Anlagen nach Abs. 1 und 2 einer Genehmigung oder Erlaubnis nach anderen Vorschriften, so darf diese nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde erteilt werden. (5) Bestehende Lichtreklamen, durch die die Sicht auf Signale oder Bahnübergänge behindert oder die klare Erkennbarkeit von Signalen beeinträchtigt wird, haben die Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu beseitigen oder zu ändern. (6) Im Falle des Baues neuer oder der Veränderung bestehender Bahnanlagen gelten die Beschränkungen nach Abs. 1 bis 4 von der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens an. (7) Die Eigentümer können insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als ihre Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstückes in dem bisher zulässigen Umfang für sie an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstückes eintritt. Zur Entschädigung ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet. 11 Pflichten des Eisenbahnunternehmens (1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist verpflichtet, den Bau der Eisenbahn nach dem festgestellten Plan durchzuführen, für die ordnungsmäßige Führung des Betriebes, insbesondere für die Betriebs- und Verkehrssicherheit, zu sorgen und die Anlagen ordnungsgemäß zu unterhalten. (2) Die Erlaubnisbehörde kann Eisenbahnunternehmen des nicht öffentlichen Verkehrs, die eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, verpflichten, den Anschluss einer nicht öffentlichen Eisenbahninfrastruktur zu gestatten. Die entstehenden Kosten trägt das anschließende Eisenbahnunternehmen. Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet die Erlaubnisbehörde. 12 Betriebsleitung (1) Eisenbahnunternehmen haben eine Betriebsleitung zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung der Unternehmerin oder des Unternehmers für die Sicherheit der Eisenbahn verantwortlich ist. Die Betriebsleitung besteht mindestens aus einer Person und einer weiteren Person für die Stellvertretung. Bestehen mehrere Verantwortungsbereiche innerhalb der Betriebsleitung, so 4

5 sind diese klar gegeneinander abzugrenzen. Die Personen müssen zuverlässig und besonders fachkundig sein. (2) Die Bestellungen nach Abs. 1 bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. (3) Bei nicht öffentlichen Eisenbahnen kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf die Bestellung einer Betriebsleitung verzichtet werden. An Stelle einer Betriebsleitung ist dann eine betriebsverantwortliche Person zu bestellen. Die erforderliche Fachkenntnis der betriebsverantwortlichen Person richtet sich nach den örtlichen Betriebsverhältnissen. Sie ist gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen und von dieser zu bestätigen. 13 Eröffnung des Betriebes Die Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung wird erteilt, wenn durch eine Abnahme festgestellt wird, dass die Betriebssicherheit gewährleistet ist. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass a. Bedingungen und Auflagen der Genehmigung erfüllt sind, b. eine Betriebsleitung nach 8 Abs. 1 oder betriebsverantwortliche Personen nach 8 Abs. 3 bestellt sind, c. sowie die Befähigung, die Tauglichkeit und die Zuverlässigkeit der für den Betrieb bestimmten Personen nachgewiesen sind. 14, 15 (aufgehoben) 16 Aufsicht (1) Durch die Aufsicht wird die Beachtung der für den Bau und den Betrieb der Eisenbahnen geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der in der Genehmigung oder Erlaubnis und im Planfeststellungsbeschluss erteilten Bedingungen und Auflagen sichergestellt (Eisenbahnverwaltungsaufsicht). Bei Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, schließt die Aufsicht die Prüfung der finanziellen Lage des Unternehmens ein. (2) Der Aufsicht unterliegen auch der Bau und die Unterhaltung des Betriebes und der Betriebsmittel, der maschinellen und elektrischen Anlagen, der Hilfseinrichtungen sowie der Verkehr (eisenbahntechnische Aufsicht). (3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Unternehmerin oder dem Unternehmer Meldungen und Auskünfte verlangen. Sie ist berechtigt, das Unternehmen, die Anlagen und den Betrieb zu besichtigen oder durch Beauftragte besichtigen zu lassen. (4) Aufsichtsbehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium. Die Aufsichtsbehörde kann zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Eisenbahn sowie zur Abwehr von der Eisenbahn ausgehender Gefahren für die öffentliche Sicherheit Verfügungen erlassen. (5) Die Aufsichtsbehörde kann sich bei der Ausübung der eisenbahntechnischen Aufsicht fachkundiger Stellen oder Personen bedienen. 17 Personenbeförderung auf Anschlussbahnen (1) Ist auf einer nicht öffentlichen Eisenbahninfrastruktur nur das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr erlaubt (Anschlussbahn), kann die Aufsichtsbehörde in beschränktem Umfang die Beförderung von Personen zulassen. 5

6 (2) Die Eigenschaft als Anschlussbahn bleibt unberührt. 18 Besondere Bahnen (1) Anschlussbahnen, die Zubehör eines Bergwerkes im Sinne der bergrechtlichen Vorschriften sind (Grubenanschlussbahnen), dürfen nur gebaut und betrieben werden, wenn öffentliche Interessen, insbesondere solche des öffentlichen Verkehrs, nicht entgegenstehen. (2) Für die Rechtsverhältnisse der Grubenanschlussbahnen gelten im Übrigen die bergrechtlichen Bestimmungen. 16 Abs. 2 und 3 und 17 bleiben unberührt. (3) Anschlussbahnen, die ohne Schienenverbindung mit einem Bergwerk dem Umschlag von Bergwerkerzeugnissen zu dienen bestimmt sind, sind nicht Grubenanschlussbahnen. 19 Besondere Bestimmungen für Bergbahnen (1) Für den Bau und den Betrieb einer Bergbahn sowie für eine wesentliche Änderung oder Erweiterung ihrer Anlagen ist eine Erlaubnis erforderlich. 2 Abs. 2 und 3, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 und 3 gelten entsprechend. (2) Im Übrigen gilt 13 und für horizontal verlaufende Seilschwebebahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, auch 9, 10 Abs. 1 bis 5 und 7 und Aufsicht über Bergbahnen Die Aufsicht über Bergbahnen obliegt dem für Verkehr zuständigen Ministerium. Der Aufsicht unterliegt auch der Bau und die Unterhaltung des Betriebes und der Betriebsmittel, der maschinellen und elektrischen Anlagen, der Hilfseinrichtungen und der Verkehr; insoweit kann sich die Aufsichtsbehörde anderer fachkundiger Stellen oder Personen bedienen. 21 Frühere Genehmigungen für Eisenbahnen und Bergbahnen (1) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilte Genehmigungen für Eisenbahnen gelten als Erlaubnisse im Sinne dieses Gesetzes. (2) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilte Genehmigungen für Bergbahnen und Seilschwebebahnen, die nach ihrer Zweckbestimmung jedermann zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann, gelten als Erlaubnis im Sinne dieses Gesetzes. (3) Vor dem 1. Oktober 1989 erteilte Genehmigungen für der Öffentlichkeit zugängliche Schleppaufzüge zur Beförderung von Personen auf Skiern, Schlitten oder Skibobs mit einem Förderseil gelten als Erlaubnis im Sinne dieses Gesetzes mit der Maßgabe fort, dass die Erlaubnisbehörde zusätzliche Auflagen anordnen kann. Im Übrigen unterliegen sie den Vorschriften dieses Gesetzes. Die Erlaubnisbehörde kann in Einzelfällen bei unzumutbarer Härte Ausnahmen zulassen. 22 Änderung des Gesetzes über die Bahneinheiten ( 22 ändert BVBl. II 62-2; wird hier nicht wiedergegeben) 6

7 23 Ausführungsbestimmungen (1) Soweit nach diesem Gesetz das für Verkehr zuständige Ministerium als zuständige Behörde benannt ist, kann die dafür zuständige Ministerin oder der zuständige Minister durch Rechtsverordnung die Aufgaben auf andere Behörden oder Stellen übertragen. (2) Die für Verkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, für Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen über den Bau, den Betrieb, den Verkehr sowie die Statistik, welche 1. die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise der Bahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach den internationalen Abmachungen einheitlich regeln, 2. einheitliche Vorschriften über die Beförderung der Personen und Güter auf den Bahnen entsprechend den Bedürfnissen von Verkehr und Wirtschaft und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts aufstellen, 3. die notwendigen Vorschriften zum Schutze der Anlagen und des Betriebes der Bahnen gegen Störungen und Schäden enthalten, 4. Art und Umfang der Statistik einheitlich regeln. 24 Bußgeldvorschrift (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach 2 Abs. 1 und ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach 4 Abs. 1 eine Eisenbahn, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient, baut oder betreibt, 2. der Anzeigepflicht nach 4 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 3. ohne die nach 13 Satz 1 erforderliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde den Betrieb einer Eisenbahn eröffnet, 4. ohne Erlaubnis nach 19 Abs. 1 eine Bergbahn baut oder betreibt, 5. ohne die nach 19 Abs. 2 in Verbindung mit 13 Satz 1 erforderliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde den Betrieb einer Bergbahn eröffnet, 6. einer auf Grund des 23 erlassenen Rechtsverordnung zuwider handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium. Aufgehoben werden 25 Aufhebung von Vorschriften 1. das Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 (Preuß. Gesetzsamml. S. 505), 2. das Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlussbahnen vom 28. Juli 1892 (Preuß. Gesetzsamml. S. 225), 7

8 3. das Gesetz, die Nebenbahnen betreffend, vom 29. Mai 1884 (Hess. Reg. Bl. S. 51), 4. die Verordnung, den Bau und Betrieb von Nebenbahnen betreffend, vom 13. Juni 1885 (Hess. Reg. Bl. S. 123). 26 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 8

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