KAUFBEURER STADTRECHT
|
|
|
- Innozenz Berg
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 KAUFBEURER STADTRECHT SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN DER FEUERWEHR DER STADT KAUFBEUREN (Feuerwehraufwendungs- und Kostenersatzsatzung) Vom Bekanntgemacht. 17. April 2003 (ABl. Nr. 7/2003) Geändert durch Satzung vom (ABl. Nr. 11/2012) (ABl. Nr. 18/2012) Die Stadt Kaufbeuren erlässt aufgrund von Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) vom (GVBl. S. 526, BayRS I), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S.318), folgende vom Stadtrat am beschlossene Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr der Stadt Kaufbeuren: 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Stadt Kaufbeuren erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren: 1. Einsätze, 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), 3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarm. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. (2) Die Stadt Kaufbeuren erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, Seite 1
2 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, 3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt und Schlauchwerkstatt, 4. Bereitstellung der Atemschutzstrecke zur Benutzung. Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. (4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht. (5) Kein Aufwendungs- oder Kostenersatz wird erhoben für folgende Einsätze im Gebiet der Stadt Kaufbeuren: 1. Einsätze im abwehrenden Brandschutz, soweit nicht der Einsatz durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr oder die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen veranlasst war; 2. Tätigkeiten, die unmittelbar oder mittelbar der Rettung von Menschen oder Tieren dienen, einschließlich notwendiger Sicherungstätigkeiten, Haus- und Wohnungstüröffnungen und Öffnungen von Aufzugstüren; 3. Einsätze zur Schadensbekämpfung bei Unwetter, Hochwasser oder Starkregen; 4. Technische Hilfeleistungen für Kirchen, Vereine oder andere Einrichtungen mit Sitz in Kaufbeuren zum Zwecke der Religions-, Kultur-, Brauchtums-, Traditions-, Wohlfahrts-, Jugend- oder Sportpflege. Soweit die Stadt Kaufbeuren Arbeitsentgelt oder Verdienstausfall zu erstatten hat, werden in dieser Höhe Kosten erhoben. Bei Einsätzen außerhalb des Stadtgebietes, die unter die Nrn. 1 bis 4 fallen, entscheidet über die Heranziehung zum Aufwendungs- und Kostenersatz die Stadt Kaufbeuren. Seite 2
3 2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig. 4 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr der Stadt Kaufbeuren (Feuerwehraufwendungsersatz und gebührensatzung) vom (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Kaufbeuren Nr. 1 vom ), zuletzt geändert durch Satzung vom (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Kaufbeuren Nr. 18 vom ), außer Kraft. Seite 3
4 Anlage zu 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr der Stadt Kaufbeuren Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungs- und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1-3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen. Bei den Nummern 5 9 sind die Personalkosten bereits in die Pauschalsätze mit eingerechnet. 1. Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke von der Feuerwehrwache bzw. vom Standort und zurück für: 1.1 Kommandowagen KdoW 2,60 EUR 1.2 Einsatzleitwagen ELW 1 2,70 EUR 1.3 Mehrzweckfahrzeug MZF, Mannschaftstransportwagen MTW 4,00 EUR 1.4 Löschgruppenfahrzeug LF 7,90 EUR 1.5 Tanklöschfahrzeug TLF 7,90 EUR 1.6 Drehleiterfahrzeug DL ,80 EUR 1.7 Rüstwagen RW 18,60 EUR 1.8 Gerätewagen-Gefahrgut GW-G 10,20 EUR 1.9 Dekontaminations-LKW P 2,90 EUR 1.10 GW Verkehr 2,30 EUR 1.11 Versorgungs-LKW 1,00 EUR 2. Ausrückestundenkosten 2.1 Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu den Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Seite 4
5 Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Abrückens von der Feuerwehrwache bzw. vom Standort bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je Stunde für: 1.1 Kommandowagen KdoW 7,50 EUR 1.2 Einsatzleitwagen ELW 1 25,50 EUR 1.3 Mehrzweckfahrzeug MZF, Mannschaftstransportwagen MTW 35,00 EUR 1.4 Löschgruppenfahrzeug LF 113,50 EUR 1.5 Tanklöschfahrzeug TLF 113,50 EUR 1.6 Drehleiterfahrzeug DL ,00 EUR 1.7 Rüstwagen RW 126,00 EUR 1.8 Gerätewagen-Gefahrgut GW-G 110,50 EUR 1.9 Dekontaminations-LKW P 45,00 EUR 1.10 GW Verkehr 17,50 EUR 1.11 Versorgungs-LKW 26,50 EUR 2.2 Ausrückestundenkosten werden nicht erhoben, soweit ein Fahrzeug im Rahmen von Pflicht- Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 BayFwG) abgestellt wird. 3. Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Arbeitsstundenkosten erhoben. Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für: 3.1 eine Motorkettensäge 9,20 EUR 3.2 eine Tragkraftspritze 29,90 EUR 3.3 eine Lichtmastanhänger 51,60 EUR 3.4 ein Notstromaggregat 17,90 EUR 3.5 eine Strahlenschutzausstattung 74,50 EUR 3.5 einen Wassersauger 6,60 EUR Seite 5
6 3.6 eine Tauchpumpe 17,10 EUR 3.7 eine Ölumfüllpumpe 3,50 EUR 3.8 einen Druckschlauch 6,40 EUR + zusätzlich Waschen, Prüfen, Trocknen (pauschal) 3.9 ein Schlauchboot 13,30 EUR 3.10 ein Pulverlöschanhänger P 250 kg Füllung wird zum Selbstkostenpreis berechnet 3.11 eine Schlauchbrücke 1,00 EUR 4. Personalkosten 4.1 Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Je Ausrückestunde - vom Zeitpunkt des Ausrückens von der Feuerwehrwache bzw. vom Standort bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens werden Personalkosten berechnet für: eine(n) Feuerwehrdienstleistende(n) 21,50 EUR eine(n) Gerätewart(in), hauptamtlich 30,50 EUR Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 4.2 Die Höhe der Personalkosten für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst richtet sich nach der jeweiligen gültigen Fassung der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern, Az.: I D Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundensätze erhoben. Abweichend von Nummer 4.1 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet. Seite 6
7 5. Geräteüberlassungskosten bei Bereitstellung an Dritte Der Aufwendungsersatz für die Bereitstellung/die Überlassung von Geräten oder Ausrüstungsgegenständen an Dritte beträgt je angefangenen Tag für: 5.1 einen Druckschlauch 19,20 EUR + zusätzlich Waschen, Prüfen u. Trocknen (pauschal) 5.2 eine Schlauchbrücke 3,00 EUR 5.3 ein Notstromaggregat 75,50 EUR 6. Leistungen der Atemschutzwerkstatt 6.1 Masken Prüfung 6,60 EUR Reinigung und Desinfizierung 4,10 EUR Grundüberholung 3,10 EUR Ventilscheibenwechsel, Sprechmembran je 2,80 EUR Sichtscheibenwechsel, Erneuerung Anschlussstück je 5,10 EUR Leihgabe/Kalendertag 3,10 EUR + zusätzlich Prüfung, Reinigung und Desinfizierung, einmalig 6.2 Pressluftatmer /Lungenautomat Beide Geräte, Prüfung und Wartung 10,20 EUR Beide Geräte, Grundüberholung 49,30 EUR Pressluftatmer, Reinigung von außen 5,60 EUR Pressluftatmer, Waschen der Bänderung 11,20 EUR Lungenautomat, Prüfung und Wartung 7,60 EUR Lungenautomat, Desinfizierung 5,60 EUR Lungenautomat, Grundüberholung 22,90 EUR Einstellarbeiten und Austausch nicht plombierter Teile je 5,60 EUR Pressluftatmer, Leihgabe/Kalendertag 22,40 EUR + zusätzlich Prüfung und Wartung, einmalig 6.3 Atemluftflaschen Füllung bis 2,9 Liter 3,10 EUR Füllung bis 4,9 Liter 4,60 EUR Füllung bis 6,9 Liter 7,60 EUR Füllung über 6,9 Liter 9,70 EUR Seite 7
8 6.3.5 Trocknung 8,10 EUR Ventilwechsel 16,80 EUR Ventilreparaturen 16,80 EUR Leihgabe/Kalenderwoche 3,10 EUR 6.4 Chemikalien-Schutzanzug Prüfung und Wartung 33,00 EUR Reinigung von Innen und Außen, Desinfizierung 33,00 EUR Trocknung 15,30 EUR Reparatur Sichtscheibe, Handschuh, Stiefel je 22,90 EUR 6.5 Kleinteile, pauschal 7,00 EUR 6.6 Ersatzteile werden gesondert in Rechnung gestellt. 6.7 Der Auftraggeber trägt die Porto- und Versandkosten sowie den Mindermengenzuschlag der für ihn speziell bestellten Artikel. 7. Bereitstellung der Atemschutzübungsstrecke 7.1 Benutzung pro Person inkl. Flaschenfüllung 18,00 EUR 8. Allgemeine Leistungen der Feuerwehrwerkstatt 8.1 Waschen und Imprägnieren je Einsatzjacke 9,00 EUR 8.2 Waschen und Imprägnieren je Einsatzhose 9,00 EUR 8.3 Schlauchreinigen und -trocknen (pauschal) 7,60 EUR 8.4 Einbinden von Schlauchkupplung je 6,60 EUR 8.5 Vulkanisieren je Schadstelle 11,50 EUR 9. Sonstiger Kostenersatz Für nachfolgende Arbeitsleistungen wird folgender pauschaler Kostenersatz erhoben: 9.1 Öffnen einer Türe 75,00 EUR 9.2 Fehlalarm einer privaten Brandmeldeanlage 400,00 EUR 9.3 Aufstellung Maibaum in angrenzenden Gemeinden 150,00 EUR Seite 8
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren in der Gemeinde Oberschleißheim
Die Gemeinde Oberschleißheim erlässt aufgrund von Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - BayFwG - (BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2008 (GVBl S. 40) folgende
SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ 091 b FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN DER FEUERWEHREN DER STADT ROSENHEIM
SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ 091 b FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN DER FEUERWEHREN DER STADT ROSENHEIM Vom 20. Dezember 2001 (ABl. S. 317) Die Stadt Rosenheim erlässt aufgrund des Art.
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Stadt Karlstadt erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
Satzung. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Waldkraiburgs (Feuerwehrgebührensatzung)
137 B S. 1 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Waldkraiburgs (Feuerwehrgebührensatzung) Vom 18. Dezember 2015 Die Stadt Waldkraiburg
SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGSERSATZ UND GEBÜHREN FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN DER FEUERWEHREN DER STADT ANSBACH (FWAGS)
SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGSERSATZ UND GEBÜHREN FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN DER FEUERWEHREN DER STADT ANSBACH (FWAGS) IN DER FASSUNG DER ÄNDERUNGSSATZUNG VOM 04. JUNI 2014 Vom 14. Juni 2000 (In-Kraft-Treten
Satzung. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung)
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) Die Stadt Trostberg erlässt auf Grund des Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen
Feuerwehrsatzung (Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze u.a.)
Feuerwehrsatzung (Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze u.a.) Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Auf Grund des Art. 28 des Bayerischen
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehr
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehr Die Gemeinde Oberammergau erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kleinostheim
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kleinostheim vom 26. November 1999 beschlossen vom Gemeinderat am 26.11.1999; amtlich
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Gemeinde Emtmannsberg erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Passau
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Passau (bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 22 vom 25.06.2014, S. 166-170,
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (Feuerwehrkostensatzung)
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (Feuerwehrkostensatzung) Vom 15.01.2010 (Zeiler Nachrichten vom 21.01.2010, KW 3/2010), geändert
Die Große Kreisstadt Eichstätt erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende. Satzung
STADT EICHSTÄTT -Hauptamt- Die Große Kreisstadt Eichstätt erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der
"Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren S A T Z U N G
"Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Gemeinde Iffeldorf erlässt auf Grund des Art. 28 BayFwG folgende S A T Z U N G 1 Aufwendungs-
Satzung. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren. Vom
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren Vom 25.11.2003 Die Stadt Deggendorf erlässt auf Grund des Art. 28 BayFwG folgende Satzung 1 Aufwendungs-
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Gemeinde Kolitzheim erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
Satzung der Stadt Vöhringen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Satzung der Stadt Vöhringen über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und
1 Aufwendungs- und Kostenersatz
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Marktredwitz Vom 12.05.1999 (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 5 vom 31.05.1999), zuletzt geändert
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Stadt Zwiesel erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende S
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Gemeinde Langensendelbach erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)
GEMEINDE FINNING. Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
GEMEINDE FINNING Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Gemeinde Finning erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Karlsfeld
Gemeinde Karlsfeld Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Karlsfeld Inkrafttreten am: 02.08.2016 Geändert zum: Satzung über Aufwendungs-
S a t z u n g. über Aufwendungsersatz und Gebühren. für Einsätze und andere Leistungen. der Feuerwehren der Gemeinde Hausen. vom
5.10.1 S a t z u n g über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Gemeinde Hausen vom 12.03.2015 (Amtsblatt Nr. 12 vom 20.03.2015) Änderungen: 5.10.2 Satzung
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und anderer Leistungen städtischer Feuerwehren
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und anderer Leistungen städtischer Feuerwehren Die Stadt Plattling erlässt aufgrund des Artikels 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) folgende
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Immenreuth
1 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Immenreuth Die Gemeinde Immenreuth erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (Feuerwehrkostensatzung)
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (Feuerwehrkostensatzung) Die Stadt Zeil a. Main erlässt aufgrund von Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen
Satzung der Gemeinde Alfeld über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Satzung der Gemeinde Alfeld über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Vom 13.08.2013 (zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 16.12.2015) Inhaltsverzeichnis
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Stadt Osterhofen erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
S a t z u n g. Die Gemeinde Langenbach erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG sowie aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 KAG folgende.
S a t z u n g über den Aufwendungsersatz und die Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Langenbach sowie Ober- und Niederhummel Die Gemeinde Langenbach erlässt aufgrund
