Satzung. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Waldkraiburgs (Feuerwehrgebührensatzung)
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- Pamela Neumann
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1 137 B S. 1 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Waldkraiburgs (Feuerwehrgebührensatzung) Vom 18. Dezember 2015 Die Stadt Waldkraiburg erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende Satzung: 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Stadt Waldkraiburg erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für 1. Einsätze, 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), 3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben. Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr. (2) Die Stadt Waldkraiburg erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, 3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt / Schlauchwerkstatt,
2 137 B S. 2 Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. (4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht. 2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig. 4 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Waldkraiburg vom 01.März 1999 in der Fassung der 3. Änderung vom 01.November 2008 außer Kraft.
3 137 B S. 3
4 137 B S. 4 Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Waldkraiburgs (Feuerwehrgebührensatzung) Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 3) und den Personalkosten (Nummer 6) zusammen. 1) Streckenkosten: Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für a) Fahrzeuge: 1. Kommandofahrzeug (Kdow) (vorher ELW 1) 2,30 2. Mehrzweckfahrzeug (MZF) 3,17 3. Mehrzweckfahrzeug (MZF) (vorher 8006) 3,17 4. Einsatzleitwagen (ELW) 2,30 5. Mannschaftstransportwagen MTW 2,80 6. Tanklöschfahrzeug TLF ,85 7. Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 7,00 8. Drehleiter DL 23/12 13,80 9. Wechselladefahrzeug (WLF 1) ohne Kran 4, Wechselladefahrzeug (WLF 2) mit Kran 5, Löschgruppenfahrzeug LF 8 und LF 8/6 Straße mit TS 8 6, Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 6, Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 6, Löschgruppenfahrzeug LF 16 TS 3, Gerätewagen - Gefahrgut (GW-G) 6, Rüstwagen RW 2 8,80
5 137 B S. 5 b) Anhänger: 1. FA - Absturzsicherung 0,70 2. Mehrzweckanhänger MZA 0,70 3. Schaum- Wasserwerferanhänger (ohne Schaummittel) 0,70 4. Ölspur - Anhänger 0,70 5. Ölsanimat - Anhänger 1,40 6. Trockenlöschgeräteanhänger P 250 1,40 7. Lichtmastanhänger (Lima) 1,40 8. Mehrzweckboot mit Bootstrailer (MZB) 1,40 9. Rettungsboot auf Anhänger (RTB) 1,40 2) Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je Stunde für a) Fahrzeuge: 1. Kommandowagen (Kdow) (vorher ELW 1) 18,70 2. Mehrzweckfahrzeug (MZF) 27,94 3. Mehrzweckfahrzeug (MZF) (vorher 8006) 27,94 4. Einsatzleitfahrzeug (ELW) 18,70 5. Mannschaftstransportwagen MTW 23,25 6. Tanklöschfahrzeug TLF ,15 7. Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 88,20 8. Drehleiter DL 23/12 212, Wechselladefahrzeug (WLF 1) ohne Kran 28, Wechselladefahrzeug (WLF 2) mit Kran 50,40 9. Löschgruppenfahrzeug LF 8 und LF 8/6 Straße mit TS 8 102, Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 110,10
6 137 B S Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 102, Löschgruppenfahrzeug LF 16 TS 55, Gerätewagen - Gefahrgut (GW-G) 185, Rüstwagen RW 2 146, Abrollbehälter Pritsche (AB-P) 12, Abrollbehälter Pritsche befahrbar (AB-P) 27, Abrollbehälter Transport (AB-T) 54, Abrollbehälter Öl/Umwelt (AB-Öl) 64, Abrollbehälter - Schlauch (AB-Schlauch) 112, Abrollbehälter Schaum (AB-Schaum) 129, Abrollbehälter Mulde 12,80 b) Anhänger: 1. FA - Absturzsicherung 11,40 2. Mehrzweckanhänger MZA 11,40 3. Schaum- Wasserwerferanhänger (ohne Schaummittel) 11,40 4. Ölspur - Anhänger 11,40 5. Ölsanimat - Anhänger 47,60 8. Trockenlöschgeräteanhänger P ,60 6. Lichtmastanhänger (Lima) 47,60 8. Mehrzweckboot mit Bootstrailler (MZB) 25,70 9. Rettungsboot auf Anhänger (RTB) 25,70 3) Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückstundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. a) Plasmaschneidgerät 18,90
7 137 B S. 7 b) leichtes Tauchgerät (je Tauchgang) 19,70 c) Tauchpumpe 16,00 d) Mehrzwecksauger / Wassersauger 20,00 e) Motorkettensäge 6,20 f) Wärmebildkamera 42,50 g) Gabelstapler 12,60 4) Pauschalgebühren Nachfolgend genannte Einsätze werden ohne Berücksichtigung des eingesetzten Personals und Materials pauschal abgerechnet: a) Fehlalarme durch Brandmeldeanlagen 200,00 b) Bei missbräuchlicher Fehlalarmierung werden die tatsächlichen Einsatzkosten, mindestens jedoch die Pauschale für Fehlalarme (a) berechnet. 5) Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 5.1) Hauptamtliches Personal Für den Einsatz hauptamtlicher Bediensteter wird folgender Stundensatz berechnet Angestellte, Arbeiter 27,00 5.2) Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende 24,00 Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Stadt Waldkraiburg Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art.
8 137 B S BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werde. 5.3) Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für a) Bedienstete, wenn Sicherheitswachdienst in der Freizeit wahrgenommen wird und b) ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende der Betrag verrechnet, welcher gemäß 11 Abs. 5 AVBayFwG als Entschädigung an die Feuerwehrdienstleistenden zu zahlen ist. Anmerkung: ab : 13,70 ab : 14,00 ab : 14,40 Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
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