Hier stellen wir Ihnen die. Satzung
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- Artur Berger
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1 Hier stellen wir Ihnen die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der freiwilligen Feuerwehren der Stadt Lauingen (Donau) informativ zur Verfügung. In diese Ausfertigung wurden die Änderungssatzungen eingearbeitet. Es handelt sich hierbei um keine rechtssichere Ausfertigung. Diese erhalten Sie im Rathaus der Stadt Lauingen (Donau) Zimmer-Nr. 119
2 Az.: Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der freiwilligen Feuerwehren der Stadt Lauingen (Donau) Die Stadt Lauingen (Donau) erlässt auf Grund des Art. 28 BayFwG folgende Satzung: 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Stadt erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren: 1. Einsätze, 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), 3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. (2) Die Stadt erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch. Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für den Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. (4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
3 - 2-2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig. 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der freiwilligen Feuerwehren der Stadt Lauingen (Donau) vom außer Kraft. Lauingen (Donau), Stadt Lauingen (Donau) Schenk 1. Bürgermeister
4 Bekanntmachungsvermerk: Die Satzung wurde am im Hauptamt der Stadtverwaltung Lauingen (Donau) zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an sämtlichen Amtstafeln der Stadt Lauingen (Donau) hingewiesen. Der Anschlag wurde am angeheftet und am wieder entfernt. Lauingen (Donau), Stadt Lauingen (Donau) Schenk 1. Bürgermeister
5 Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der freiwilligen Feuerwehren der Stadt Lauingen (Donau) Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 4) und den Personalkosten (Nummer 5) zusammen. 1. Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für a) Löschfahrzeug TLF 16 5,77 b) Hilfelöschfahrzeug HLF 20/16 6,95 c) Löschfahrzeug LF 8/6 5,71 d) Drehleiter DLK ,82 e) Mehrzweckfahrzeug (MZF) 2,95 f) Einsatzleitwagen (ELW) 2,95 g) Spezialanhänger 1,65 h) Tragkraftspritzenanhänger mit Zugfahrzeug 2,20 i) Mehrzweck- oder Arbeitsboot 1,32 2. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausstattung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je Stunde für a) Löschfahrzeug TLF 16 75,00 b) Hilfelöschfahrzeug HLF 20/16 129,60 c) Löschfahrzeug LF 8/6 95,44 d) Drehleiter DLK ,66 e) Mehrzweckfahrzeug (MZF) 26,20 f) Einsatzleitwagen (ELW) 26,20 g) Spezialanhänger 16,83 h) Tragkraftspritzenanhänger mit Zugfahrzeug 69,74 i) Mehrzweck- oder Arbeitsboot 24,75
6 Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, bei mehr als 30 Minuten die ganzen Stundensätze erhoben. Als Arbeitsstundenkosten/ Arbeitsstundengebühren werden berechnet für a) Notstromaggregat 42,24 b) Tragkraftspritze TS 8 52,91 c) Lüftungsgerät 23,10 d) Motorsäge 16,83 e) Spür- und Messgeräte (Gas und Strahlenschutz) 22,55 f) Tauch- und Turbopumpe 14,63 g) Pressluftatmer incl. Atemmaske, Reinigung 30,91 h) Ölfüllpumpe 14,08 i) Ölsperre, pro Segment (incl. Reinigung) 19,69 j) Brennschneidegerät 72,60 k) Mehrzwecksauger 18,59 l) Türöffnungssatz 22,55 m) Höhenrettungsgerät Rollgliss 22,55 n) Schlauchboot 11,22 o) Trennschleifer 14,08 p) Greifzug 14,08 q) Scheinwerfer 14,08 r) A-, B- oder C-Schlauch einschließlich Reinigung je Tag 7,92 4. Geräteüberlassungsgebühren Für die Überlassung von Geräten werden Geräteüberlassungsgebühren erhoben. Es werden je Stunde, in der die Geräte ausgeliehen werden, die jeweils unter Ziffer 3 festgesetzten Gebühren berechnet. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Geräteüberlassungsgebühren erhoben. Die Gebühren sind, gleichgültig wie lange die Geräte tatsächlich benutzt worden sind, für den Zeitraum der Überlassung zu bezahlen.
7 Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 5.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (geändert durch Änderungssatzung v ) Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird ein Stundensatz von 21,00 berechnet. Der pauschalierte Betrag für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende wird verlangt, weil der Gemeinde durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitentgeltes (Art. 10 BayFwG), durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG oder durch Fortbildungsgebühren Kosten entstehen. 5.2 Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden je Stunde Wachdienst die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern jeweils festgesetzten Beträge erhoben. Für die Anfahrt und die Rückfahrt wird insgesamt eine weitere Stunde berechnet. 6. Missbräuchlicher Alarm Bei vorsätzlich falscher Alarmierung der Feuerwehr (missbräuchlicher Alarm) wird der tatsächliche Aufwand berechnet. Lauingen (Donau), Stadt Lauingen (Donau) Schenk 1. Bürgermeister
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