A m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim

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1 A m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim Nr. 18 vom Verleger: Landrat des Landkreises Kelheim Verlagsort: Kelheim Druck: Landratsamt Kelheim Verantwortlich für den Inhalt: Einsender bzw. Unterzeichner der jeweiligen Bekanntmachung Inhaltsverzeichnis: Seite Landkreis Kelheim, Beteiligungsbericht Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Kelheim vom 30. Juli Bekanntmachung über die Rechtskraft und Auslegung des Bebauungsund Grünordnungsplanes (BBP/GOP) GE Kelheimer Straße II in Painten 236 Widmung öffentlicher Straßen (Gerhardingerstr.) der Stadt Abensberg 237 Widmung öffentlicher Straßen (Zum Roten Peter) der Stadt Abensberg 238 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Abensberg 239 Bekanntmachung der Stadt Riedenburg - Ergänzungssatzung 243 Genehmigung und Auslegung des Bebauungsplanes Mischgebiet Regensburger Straße Erweiterung in Abensberg 243 Kraftloserklärung einer verloren gegangenen Sparurkunde

2 Bekanntmachungen des Landratsamtes Nr. I B 8272/02 Landkreis Kelheim; Beteiligungsbericht 2013 gem. Art. 82 Abs. 3 der Landkreisordnung Der Bericht über die Beteiligungen des Landkreises Kelheim an der Donaupark Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft mbh, der Goldberg-Klinik Kelheim GmbH, der Ilmtalklinik GmbH Pfaffenhofen a. d. Ilm mit Krankenhaus Mainburg, der Ilmtalklinik Dienstleistungs-GmbH Pfaffenhofen und der Hand-in-Hand Verpflegungs-GmbH Pfaffenhofen gem. Art. 82 Abs. 3 der Landkreisordnung für das Jahr 2013 liegt vom zur Einsichtnahme aus (Landratsamt Kelheim, Zimmer 143, Geschäftsleitung während der allgemeinen Dienststunden). Kelheim, Landratsamt Kelheim Dr. Faltermeier Landrat G e b ü h r e n s a t z u n g für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Kelheim (Abfallgebührensatzung) vom 30. Juli 2014 Der Landkreis Kelheim erlässt aufgrund des Art. 7 Abs. 2 und 5 BayAbfG i. V. m. Art. 1 und 8 KAG folgende G e b ü h r e n s a t z u n g 1 Gebührenerhebung Der Landkreis Kelheim erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung Gebühren. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises benutzt. (2) 1 Bei der Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem gilt der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte des an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossenen Grundstücks als Benutzer. ²Bei der Verwendung von Restmüllsäcken ist der Erwerber, bei der Selbstanlieferung von Abfällen sind der Abfallerzeuger und der Anlieferer Benutzer. ³Die Abfallentsorgung des Landkreises benutzt auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle der Landkreis entsorgt. (3) 1 Miteigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte eines angeschlossenen Grundstücks sowie Wohnungs- und Teileigentümer i.s. des Wohnungseigentumsgesetzes sind Gesamtschuldner. ²Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden. 233

3 3 Gebührenmaßstab (1) 1 Die Gebühr für die Abfallentsorgung mit Restmüll-, Bio- und Wertstoffgefäßen schließt ein, die variablen Kosten für die Restmüll-, Bio- und Papierentsorgung und die Behältergrundkosten aus den Fixkosten und den sonstigen variablen Kosten der Abfallentsorgung. ²Sie bestimmt sich grundsätzlich nach der Zahl und dem Fassungsvermögen und der Anzahl der Abfuhren a) der Restmüllbehältnisse einschließlich der zugeordneten Papier- und Biomüllgefäße b) der zusätzlichen Papier- und Biomüllgefäße c) nach der Zahl der Restmüllsäcke. (2) Sind für ein Grundstück Restmüllgefäße nicht angemeldet, weil eine gemeinsame Nutzung mit einem direkt angrenzenden Nachbarn erfolgt, bestimmt sich die Gebühr insoweit nur nach den Behältergrundkosten. (3) Bei Selbstanlieferung von Abfällen bestimmt sich die Gebühr nach der Menge der Abfälle, gemessen in m³ bzw. der Stückzahl. (4) Für die Entsorgung der unzulässig behandelten, gelagerten oder abgelagerten Abfälle ( 2 Abs. 2 Satz 3) wird neben der Gebühr nach 3 Abs.3 auch eine Gebühr für die entstandenen Aufwendungen erhoben. 4 Gebührensatz (1) 1 Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem beträgt bei 14-tägiger Abfuhr der Restmüll- und Biotonne sowie der 4-wöchentlichen Abfuhr der Papiertonne monatlich für 1. eine Restmülltonne (80 l) 10,36 2. eine Restmülltonne (120 l) 15,54 3. eine Restmülltonne (240 l) 31,08 4. einen Restmüllgroßbehälter (1.100 l) 142,45. ²Diese Gebühr beinhaltet bei Position 1-3 jeweils eine Papiertonne 240 l und bei Position 4 eine l-papiertonne, sowie eine Biotonne 120 l zu Position 1 und 2, zwei Biotonnen zu Position 3 und bis zu neun Biotonnen bei Position 4. (2) Für weitere Wertstoffbehältnisse beträgt die Gebühr monatlich für 1. eine Biotonne (120 l) 4,00 2. eine Papiertonne (240 l) 1,50 3. einen Papiercontainer (1.100 l) 7,50. (3) Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken beträgt für jeden Sack (70 l) 3,00. (4) Die Behältergrundkosten nach 3 Abs. 2 betragen monatlich 3,70. (5) 1 Die Gebühr nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1-4 ermäßigt sich auf Antrag sofern der Gebührenschuldner glaubhaft nachweist, dass alle auf dem angeschlossenen Grundstück anfallenden organischen Abfälle durch Eigenkompostierung verwertet werden; ausgenommen von der Verwertungspflicht sind Fleisch-, Fisch- und Knochenabfälle. ²Die Ermäßigung gilt auch für Gaststätten, Kantinen und dergleichen, die eine ordnungsgemäße Entsorgung der organischen Abfälle über dafür zugelassene Verwertungsbetriebe nachweisen. ³Die Überlassung von sperrigen oder aufgrund der Menge nicht kompostierbaren Gartenabfällen an den Landkreis steht der Gebührenermäßigung nicht entgegen. 4 Die Gebühr nach Satz 1 beträgt in diesen Fällen für 1. eine Restmülltonne (80 l) 9,32 2. eine Restmülltonne (120 l) 13,99 234

4 3. eine Restmülltonne (240 l) 27,97 4. einen Restmüllgroßbehälter (1.100 l) 128,21. (6) 1 In den Gebühren (Abs. 1, 2 und 5) ist die kostenfreie Ausstattung eines anschlusspflichtigen Grundstückes mit der erforderlichen Zahl der Gefäße enthalten. ²Die Gefäße können bei Bedarf gewechselt werden; dabei ist eine Größenänderung pro Kalenderjahr kostenfrei. ³Für jeden zusätzlichen Wechsel, der nicht satzungsgemäß bedingt ist, wird eine Gebühr von 10,00 erhoben. 4 In der Gebühr enthalten ist zudem einmal jährlich eine kostenfreie Entsorgung von bis zu 3 m³ Sperrmüll im Holsystem. (7) Die Gebühr nach 4 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 bzw. Abs. 5, Satz 4, Nr. 1 wird bei einem anschlusspflichtigen Grundstück, das nur von einer Person bewohnt ist, und ein Zusammenschluss mit einem Nachbarn nicht möglich ist, auf Antrag um 1,60 pro Monat ermäßigt. (8) Die Gebühr für die Beseitigung von selbst angelieferten Abfällen in den dafür bestimmten Annahmestellen des Landkreises beträgt für 1. verwertbaren Erdaushub 7,50 /m³ 2. sonstiges unbelastetes Inertmaterial 19,00 /m³ 3. Sperrmüll aus Haushaltungen bzw. in haushaltsüblichen Mengen 15,00 /m³ 4. Altholz 15,00 /m³ 5. besenreine Agrarfolien 19,00 /m³ 6. Pkw-Altreifen ohne Felgen 2,00 /Stück 7. Pkw-Altreifen mit Felgen 4,50 /Stück. (9) 1 Die Gebühr für die Beseitigung von selbst angelieferten Grünabfällen in den Wertstoffhöfen sowie in den Wertstoffzentren beträgt 5,00 je angefangenem m³. ²Die Anlieferung von einem m³ pro Öffnungstag ist kostenfrei. (10) Die Gebühr für die Aufwendungen nach 3 Abs. 4 berechnet sich nach dem anfallenden Arbeitsaufwand, mindestens beträgt sie jedoch 50,00. (11) Soweit bei der Selbstanlieferung von Abfällen Beträge unter 20,00 nicht bar bezahlt werden, wird neben den Entsorgungsgebühren eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 in Rechnung gestellt. 5 Entstehen und Erlöschen der Gebührenschuld (1) 1 Bei der Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem entsteht die Gebührenschuld erstmals mit Inkrafttreten dieser Gebührensatzung, für später hinzukommende Schuldner erstmals mit Beginn des auf den Eintritt des Gebührentatbestandes folgenden Kalendermonats, im übrigen mit Beginn eines Kalendermonats; angefangene Kalendermonate gelten als volle Kalendermonate. ²Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Umstände gemäß 4 ändern. (2) 1 Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken entsteht die Gebührenschuld mit der Abgabe des Sackes an den Benutzer. ²Bei der Verwendung von veranlagten Restmüllsäcken gemäß 14 Abs. 3 Satz 3 der Abfallwirtschaftssatzung entsteht die Gebührenschuld mit dem der Anmeldung folgendem Monat. (3) Bei Selbstanlieferung entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe der Abfälle. (4) Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle ( 2 Abs. 2 Satz 3) entsteht die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle durch den Landkreis. (5) 1 Die Gebührenpflicht erlischt oder verändert sich mit dem Ende des Monats, in dem auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers oder des dinglich Nut- 235

5 zungsberechtigten die auf dem Grundstück aufgestellten Restmüll-, Biomüll- oder Papiertonnen ab- oder umgemeldet worden sind. 2 Eine Abmeldung für zurückliegende Zeiträume ist nicht möglich. 6 Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebühren für die regelmäßige Müllabfuhr sind mit der jeweils auf das laufende Vierteljahr entfallenden Gebühr fällig am 15.2., 15.5., und jeden Jahres, frühestens jedoch einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids. (2) Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von zusätzlichen Restmüllsäcken, bei Selbstanlieferung und bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle ( 2 Abs. 2 Satz 3) wird die Gebühr mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig. (3) 1 Bei der Verwendung von veranlagten Restmüllsäcken ist die Gebühr fällig zum und zwar jeweils für das gesamte Kalenderjahr. ²Bei Neuveranlagungen ist die Gebühr einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. 7 Aufgabenübertragung Entsprechend Art. 7 Abs. 5 Nr. 6 BayAbfG werden mit dem Verkauf von Müllsäcken ( 4 Abs. 3) 1. die Einheitsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sowie 2. zuverlässige Einzelhandelsunternehmen beauftragt. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom in der Fassung vom außer Kraft. Kelheim, 30. Juli 2014 Dr. Faltermeier Landrat Bekanntmachungen der Städte, Märkte und Gemeinden B e k a n n t m a c h u n g über die Rechtskraft und die Auslegung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes (BBP/GOP)"GE Kelheimer Straße II" in Painten I. Der Marktgemeinderat Painten hat mit Beschluss vom den Bebauungsplan und Grünordnungsplan GE Kelheimer Straße II in Painten in der Fassung vom als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt und bedarf daher gemäß 10 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 8 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) keiner Genehmigung. II. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Nach 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan/Grünordnungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft. 236

6 Jedermann kann den Bebauungsplan/Grünordnungsplan mit Begründung sowie der zuammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan /Grünordnungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beim Markt Painten, Marktplatz 24, Painten während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. III. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungs-/Grünordnungsplans schriftlich gegenüber dem Markt Painten geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Painten, den 23. Juli 2014 Markt Painten Raßhofer, 1. Bürgermeister Widmung öffentlicher Straßen (Ortsstraßen) Bekanntmachung 1. Straßenbeschreibung Gerhardingerstraße Fl.Nr.: 1477 Gemarkung Abensberg Anfangspunkt: Ortsstraße Zum Roten Peter bei Fl.Nr. 1477/5; Endpunkt: Ortsstraße Zum Roten Peter bei Fl. Nr. 1471/5; 237

7 Gesamtlänge: 0,265 km 2. Widmung: Die oben beschriebene Verkehrsanlage wird zur Ortsstraße gem. Art. 46 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) gewidmet. Widmungsbeschränkungen: keine 3. Träger der Straßenbaulast: Stadt Abensberg 4. Wirksamwerden der Bekanntmachung: 30 Tage nach ortsüblicher Bekanntmachung Tag der Verkehrsübergabe: ist bereits erfolgt 5. Sonstiges: Gründe der Widmung: Neubau einer Ortsstraße im Baugebiet Weinberg VI Einsichtnahme: Die Verfügung nach Nummer 2, kann während der üblichen Besuchszeiten im Rathaus Abensberg, Nebengebäude Zi.Nr.32, eingesehen werden. Abensberg, den Stadt Abensberg Dr. Brandl 1. Bürgermeister Widmung öffentlicher Straßen (Ortsstraßen) Bekanntmachung 1. Straßenbeschreibung Zum Roten Peter Fl.Nr.: 1477/7, 1753/4; Gemarkung Abensberg Anfangspunkt: Einmündungsbereich Eibenweg; Endpunkt: Bei Fl. Nr. 1470; 238

8 Gesamtlänge: 0,187 km 2. Widmung: Die oben beschriebene Verkehrsanlage wird zur Ortsstraße gem. Art. 46 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) gewidmet. Widmungsbeschränkungen: keine 3. Träger der Straßenbaulast: Stadt Abensberg 4. Wirksamwerden der Bekanntmachung: 30 Tage nach ortsüblicher Bekanntmachung Tag der Verkehrsübergabe: ist bereits erfolgt 5. Sonstiges: Gründe der Widmung: Erweiterung einer bereits bestehenden Ortsstraße im Baugebiet Weinberg VI. Einsichtnahme: Die Verfügung nach Nummer 2, kann während der üblichen Besuchszeiten im Rathaus Abensberg, Nebengebäude Zi.Nr.32, eingesehen wer den. Abensberg, den Stadt Abensberg Dr. Brandl 1. Bürgermeister Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Abensberg Die Stadt Abensberg erlässt auf Grund des Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende Satzung 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Stadt erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für 1. Einsätze 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG) 3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben. Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr. 239

9 (2) Die Stadt erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, 3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in dieser Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. (4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werksfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht. 2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Gebührenschuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig. 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt vom (KrABl. Nr. 3, S. 22 vom ) in der derzeitigen Fassung vom (S. 218 vom ) außer Kraft. Abensberg, Dr. Brandl 1.Bürgermeister Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Stadt Abensberg Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummer 1 bis 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen. 240

10 1. Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für bei einer Nutzungsdauer von Bei einer durchschnittlichen jährlichen Fahrleistung von km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinden von 10 % a) Löschfahrzeuge aa) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 20 Jahren 3,57 bb) Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 25 Jahren 6,10 Straße, TS 8, Belad.Tab.2, ohne Rettungsschere cc) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 25 Jahren 7,36 dd) Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 25 Jahren 6,18 b) eine Drehleiter DL 23/12 20 Jahren 12,61 c) eine Anhängeleiter AL 16/4 25 Jahren 1,10 d) einen Rüstwagen RW 2 25 Jahren 8,80 Beladung Tab. 1, 2, 3, 4 e) Versorgungs-LKW 25 Jahren 3,80 f) Mehrzweckfahrzeug MZF 15 Jahren 3,17 g) ein Polyma 20 Jahren 1,10 h) Verkehrssicherungsanhänger 25 Jahren 0,60 i) Kleinlöschfahrzeug KLF 20 Jahren 4,75 j) Einsatzleitwagen ELW 1 15 Jahren 3,90 k) Kommandantenwagen KdW 15 Jahren 1,90 l) Versorgungssonderfahrzeug 25 Jahren 4, Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstungsgegenständen abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/ der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für bei jährlich 80 Ausrückestunden einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10 % a) Löschfahrzeuge aa) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 71,64 bb) Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 102,05 Straße, TS 8, Belad. Tab. 2, ohne Spreitzer cc) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 117,80 dd) Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 98,99 b) eine Drehleiter DL 23/12 231,95 c) eine Anhängeleiter AL 16/4 29,70 d) einen Rüstwagen RW 2 Beladung Tab. 1,2, 3, 4 143,33 e) Versorgungs-Lkw 36,42 f) Mehrzweckfahrzeug MZF 27,94 241

11 i) Kleinlöschfahrzeug KLF 86,73 j) Einsatzleitwagen ELW 1 38,30 k) Kommandantenwagen KdW 11,90 m) Versorgungssonderfahrzeug 54, Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für bei einer Nutzungsdauer und durchschnittlichen jährlichen Arbeitsstunden von bei einer gemeindlichen Eigenbeteiligung von 10% a) ein Brennschneidgerät 20 Jahren 2 69,20 b) eine Tragkraftspritze 25 Jahren 12 50,60 oder Lenz-Pumpe TS 8/8 c) ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät, Pressluftatmer inkl. Atemmaske 20 Jahren 8 26,20 d) einen Generator 5 KVA 20 Jahren 10 25,60 e) eine Tauchpumpe TP 4/1 15 Jahren 8 14,00 f) einen Mehrzwecksauger 15 Jahren 12 17,50 g) ein Lüftungsgerät 20 Jahren 8 21,80 h) ein Polyma 20 Jahren 30 36,10 i) ein Verkehrssicherungsanhänger 25 Jahren 25 17, Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet (Ergebnis einer Auswertung verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden) 24,00 (Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 2 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann 242

12 bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.) Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden. 4.2 Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für a) einen sonstigen Bediensteten, wenn Sicherheitswachdienst in der Freizeit wahrgenommen wird 13,70 b) einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (s. 11 Abs. 5 AV BayFwG) 13,70. Bekanntmachung der Stadt Riedenburg Im Verfahren zum Erlass einer Ergänzungssatzung nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ortsabrundung) für den Ortsteil Perletzhofen - Öffentliche Auslegung ( 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB) Der Stadtrat der Stadt Riedenburg hat beschlossen, folgende Ergänzungssatzung (Ortsabrundung) zu erlassen: Fl.Nrn. 151, Gmkg. Perletzhofen, mit einer Fläche von m² (Wohnbaufläche) Der vom Stadtrat gebilligte Satzungsentwurf mit Lageplan liegt in der Zeit vom bis im Rathaus Riedenburg, St.-Anna-Platz 2, Zimmer 14 öffentlich aus. Während dieser Frist können Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzungen unberücksichtigt bleiben. Riedenburg, Stadt Riedenburg Lösch Erster Bürgermeister Bekanntmachung der Stadt Abensberg Genehmigung und Auslegung des Bebauungsplanes Mischgebiet Regensburger Straße - Erweiterung in Abensberg Der Bauausschuss der Stadt Abensberg hat am 19. Mai 2014 den Bebauungsplan Mischgebiet Regensburger Straße - Erweiterung in Abensberg als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan bedarf gemäß 10 Abs. 2 i.v.m. 8 Abs. 2 BauGB keiner Genehmigung, da er aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurde. Der Bebauungsplan liegt samt Begründung (mit Umweltbericht) sowie der zusammenfassenden Erklärung nach 10 Abs. 4 BauGB ab Veröffentlichung dieser Be- 243

13 kanntmachung im Rathaus der Stadt Abensberg, Stadtplatz 1, Abensberg, Zimmer Nr. 23, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden. Gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch tritt der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 und Abs. 4 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis Bebauungsplan und Flächennutzungsplan und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Abensberg, den STADT ABENSBERG Dr. Uwe Brandl 1.Bürgermeister Sonstige MItteilungen Kraftloserklärung einer verloren gegangenen Sparurkunde Die Sparurkunde Sparkassenbuch Konto Nr wird durch den Vorstand der Sparkasse Landshut für kraftlos erklärt, nachdem auf das am erlassene Aufgebot innerhalb einer Frist von drei Monaten Rechte Dritter nicht geltend gemacht wurden. Das Aufgebot wurde fristgerecht durch Aushang in der Kundenhalle der Sparkasse Landshut und durch Veröffentlichung in den zuständigen Amtsblättern gemäß 12 der Satzung der Sparkasse Landshut bekannt gemacht. Landshut, den Sparkasse Landshut Bruckner Wirkert 244

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