Lesefassung. der. Die Gemeinde Feldkirchen-Westerham erlässt aufgrund des Art. 28 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende.

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1 Lesefassung der Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren geändert durch Satzung vom in der seit gültigen Fassung, zuletzt geändert durch Satzung vom in der seit gültigen Fassung Die Gemeinde Feldkirchen-Westerham erlässt aufgrund des Art. 28 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende S a t z u n g 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Gemeinde Feldkirchen-Westerham erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. (2) Die Gemeinde Feldkirchen-Westerham erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, 2. Überlassen von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, 3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt. Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. (4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht. 2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.

2 2 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Gemeinde Feldkirchen-Westerham vom außer Kraft.

3 3 Anlagen zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren. Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungs- und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummer 1 bis 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen. 1. Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangen bei einer durchschnittlichen Kilometer Wegstecke für jährlichen Fahrleistung von 1000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10% a) Löschfahrzeuge aa) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 2,95 bb) Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 Straße, TS 8, Belad. Tab. 2, ohne Rettungsspreizer 5,71 cc) Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 Straße mit THL, (Rettungsspreizer) 6,95 dd) Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 5,77 b) eine Drehleiter Dl ,82 c) einen Lastkraftwagen (auch als Anhänger, Zugfahrzeug, Absetz- oder Abrollkipper) Versorgungs- LKW 2,95 d) einen Transporter (Kombi) = Mehrzweckfahrzeug MZF, Kleinalarmfahrzeug 2,95 e) einen Mehrzweckanhänger aller Art 1,60 f) einen Schlauchanhänger 1,40 2. Ausrückstundenkosten Mit den Ausrückstundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstungen abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Ausrückstunden Die Ausrückstunden betragen berechnet vom Zeitpunkt bei jährlich 80 Des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Ausrückstunden Zeitpunkt des Wiedereinrückens je eine Stunde für und eigener Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10% a) Löschfahrzeuge aa) Tragkraftspritzenfahrzeug TS-W 82,77 bb) Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 Straße, TS 8, Belad. Tab. 2, ohne Spreizer 95,44 cc) Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 Straße, mit THL (Rettungsspreizer) dd) Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 88,21 b) eine Drehleiter DL ,66 c) einen Lastkraftwagen Versorgungs- LKW 26,20 d) einen Transporter (Kombi) = Mehrzweckfahrzeug MZF, Kleinalarmfahrzeug 26,20 3. Arbeitsstunden Wird ein Gerät eingesetzt, dass nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung eines eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können demnach dafür keine Ausrückungskosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.

4 4 In die Arbeitsstunden nicht einberechnet wird der Zeitraum, während dessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für: a) einen Beleuchtungshänger 28,10 b) ein Brennschneidegerät 28,10 c) Ölsperren (formstabil) pro Tag und 20 m Stück 11,20 d) eine Tragkraftspritze 39,40 e) Pumpen unterschiedlicher Art 11,20 f) Wassersauger 28,10 g) ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät 28,10 h) eine Länge Druckschlauch täglich 5.60 i) einen Generator 16,85 j) einen Säureschutzanzug 112,50 k) eine Motorsäge pro Stunde 19,70 l) ein Nebelgerät pro Tag zuzügl. Verbrauchsmaterial 28,10 m) Sechsjahresprüfung für Presslufthammer (Grundüberholung) 39,40 n) Reinigung und Überprüfung einer Atemschutzmaske, je Maske 5,60 o) Funktionsüberprüfung für Masken, je Maske 4,20 p) Füllen von Atemschutzflaschen (200 bar) je Flasche 4,50 Füllen von Atemschutzflaschen (300 bar) je Flasche 9,00 q) sonstige Reparaturen je Mann und Stunde zuzügl. Ersatzteile und Fremdleistung 15,75 r) Leihgebühren für Presslufthammer mit Überprüfung und Reinigung, je Gerät 16,85 s) Leihgebühr für Atemschutzmaske mir Überprüfung und Reinigung, je Maske 8,50 t) Schlauchwaschen, je Länge 5,60 u) Schlauchreparaturen - Kuppelung einbinden, je Stück 4,50 - Vulkanisierarbeiten zuzügl. Ersatzteile, je Schadstelle 4,50 v) Ölbindemittel und Entsorgung wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet w) Greifzug 28,10 x) Lüftungsgerät 19,75 y) Notstromaggregat bis 2,4 KVA 16,85 Notstromaggregat ab 2,5 KVA 28,10 4. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten 4.1 Personal Für den Einsatz hauptamtlicher Bediensteter werden folgende Stundensätze berechnet (Personaldurchschnittskosten 2000 im öffentlichen Dienst): Sonstige (z.b. Gerätewart) = Beamter im einfachen Dienstag Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die Personalkosten verlangt, die der Gemeinde durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fort gezahlten Arbeitsgeldes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigung nach Art. 11 BayFwG entstehen.

5 5 Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitsdienst gemäß Art. 4 Satz 1 BayFwG werden je Stunde Wachdienst für a) einen sonstigen Bediensteten, wenn Sicherheitswachdienst in der Freizeit wahrgenommen wird 11,40 b) einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (sh 11 Abs. 4 AVBayFwG ) 11;40

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