LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
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- Sofia Busch
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1 Aktenzeichen: 5 Sa 366/07 3 Ca 61/07 E ArbG Halberstadt Verkündet am: Schwabe, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigter: - Kläger und Berufungskläger - gegen Prozessbevollmächtigter: - Beklagte und Berufungsbeklagte - hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzenden, die ehrenamtliche Richterin und den ehrenamtlichen Richter als Beisitzer für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt vom Ca 61/07 abgeändert.
2 - 2 - Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.486,60 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem sowie weitere 262,40 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe. Der Kläger war aufgrund eines mit der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrages bei einer Fa. C S GmbH in Braunschweig vom bis einschließlich beschäftigt. Kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung waren der BRTV Bau sowie der Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe vom anzuwenden. Die Beklagte hat den Kläger ausweislich der Abrechnungen für Mai bis November 2006 auf der Basis der Lohngruppe 1 für Tätigkeiten in den alten Bundesländern vergütet (Bl. 9 bis 14 d. A. und Bl. 23 d. A). Der Kläger hat mit Schreiben vom erfolglos die Zahlung entsprechend der Lohngruppe 2 geltend gemacht. Mit seiner am bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger nunmehr die Zahlung der Differenz zwischen Lohngruppe 1 und Lohngruppe 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe. Der Kläger hat behauptet, er sei mit der Arbeitsaufgabe Einschalen von der Beklagten eingestellt worden. Dies ergebe sich auch aus dem Einsatzplan für die Firma C S GmbH in Braunschweig (Bl. 8 d. A.). Seine Arbeitaufgabe sei Einschalen gewesen. Auch der Arbeitnehmer T B habe Entgelt nach Lohngruppe 2 erhalten. Er, der Kläger, habe dieselben Tätigkeiten ausgeführt wie T B
3 - 3 - Konkret habe er während des streitbefangenen Zeitraumes zu 80 % Schalungstätigkeiten ausgeübt, nämlich Bandschalungen mit dem Doka-System, Randabschalungen, selbständiger Zuschnitt von Kanadaplatten zum Zwecke der Einschalung sowie Ausschalungen von Wänden und Decken. Des Weiteren habe er zu ca. 20 % Einbringungs- und Verdichtungsarbeiten von Beton als auch Verlegen von Deckenplatten nach Plan vorgenommen. Dementsprechend habe er Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe 2, da er die Regelqualifikation, nämlich die baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe, besitze und im Übrigen entsprechend den Tätigkeitsbeispielen Ziff. 12 als Schalungsbauer (Einschaler) beschäftigt worden sei. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.486,60 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 262,40 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger in überwiegendem Maße mit Einschalungstätigkeiten beschäftigt gewesen sei. Entsprechend einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Magdeburg sei jedoch Voraussetzung für die Zahlung nach Lohngruppe 2, dass der Kläger überwiegend Tätigkeiten der begehrten Lohngruppe ausgeübt habe. Der Anteil der Tätigkeiten der höheren Lohngruppe müsse zeitlich überwiegen. Aus dem bisherigen Vorbringen des Klägers sei nicht zu entnehmen, welche konkreten Leistungen er in welchen zeitlichen Abschnitten ausgeführt haben will. Dementsprechend ergebe sich schon aus diesem Grund kein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Lohngruppe 2, da bisher nicht zu entnehmen sei, dass tatsächlich die von ihm ausgeübte Tätigkeit zu einem überwiegenden - 4 -
4 - 4 - Teil dieser Lohngruppe zuzuordnen sei, insbesondere, wie von ihm behauptet, er Einschalungsarbeiten ausgeführt habe. Mit Urteil vom hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen mit der kurz zusammengefassten Begründung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach Lohngruppe 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe vom , da dem Vorbringen des Klägers nicht hinreichend zu entnehmen sei, dass er tatsächlich zu einem überwiegenden Teil Tätigkeiten der Lohngruppe 2, das heißt wie von ihm behauptet, Tätigkeiten als Schalungsbauer (Einschaler) wahrgenommen habe. Gegen dieses ihm am zugestellte Urteil hat der Kläger am Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum an diesem Tage begründet. Er, der Kläger, habe Anspruch auf Vergütung gem. Lohngruppe 2, denn er sei als Bauarbeiter, nicht als Bauhelfer, Hilfsarbeiter oder Werker eingestellt worden. Auch habe er Tätigkeiten ausgeführt, die die Eingruppierung in die Lohngruppe 2 begründeten. Dort werde unter Ziff. 12 als Tätigkeitsbeispiel auch der Schalungsbauer (Einschaler) benannt. Er habe zu 80 % seiner Tätigkeit Einschalertätigkeiten nach näherer Maßgabe seines Vortrags in seiner Berufungsbegründung (Bl. 99 bis 106 d. A.) erbracht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt (3 Ca 61/07 E) vom wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger a) Euro 1.486,60 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage und b) Euro 262,40 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung - 5 -
5 - 5 - zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt vom Az.: 3 Ca 61/07 wird zurückgewiesen. Die Beklagte begründet ihren Berufungszurückweisungsantrag mit dem Vortrag, der Kläger habe im streitbefangenen Zeitraum keine Facharbeitertätigkeiten ausgeführt. Er sei als Bauarbeiter eingestellt worden, was bedeute, er sei gerade nicht als Baufacharbeiter eingestellt worden. Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach Lohngruppe 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe vom in unstreitiger Höhe wie vom Kläger geltend gemacht, weil die Beklagte ihn als Baufacharbeiter eingestellt hat. Zwar weist der Arbeitsvertrag die Bezeichnung Bauarbeiter aus. Diese entspricht aber keiner Bezeichnung des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe vom unmittelbar. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung bedarf deshalb der Auslegung. II. Dieser Tarifvertrag weist nur zwei Lohngruppen aus. 1. Nach Lohngruppe 1 werden beispielsweise vergütet Werker/Maschinenwerker mit Tätigkeit einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung; einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung; eine Regelqualifikation ist nicht erforderlich
6 Nach Lohngruppe 2 werden beispielsweise vergütet fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung mit der Regelqualifikation baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe z. B. in dem Tätigkeitsbeispiel 12: Schalungsbauer (Einschaler) - Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln - Herstellen von Schalplatten - Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen. 3. Der Kläger besitzt unstreitig die tarifliche Regelqualifikation. Zudem ist auszulegen, welche der beiden allein in Frage kommenden - Qualifikationsstufen der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag zuzuordnen ist. Dort ist der Kläger als Bauarbeiter eingestellt worden. Im Vergleich der Anforderungen der Lohngruppen 1 bzw. 2 ist festzustellen, dass die Bezeichnung Bauarbeiter eher die Lohngruppe 2 als die Lohngruppe 1 umfasst. Wäre eine Beschäftigung nach Lohngruppe 1 gewollt, hätte die Bezeichnung Werker (entsprechend Tarifvertrag) Oder (Bau-) Helfer nahe gelegen, was nicht erfolgt ist. Wenn die Beklagte darauf abstellen will, dass der Kläger nicht als Baufacharbeiter eingestellt worden ist, so ist darauf hinzuweisen, dass die Lohngruppe 2 eben keine Baufacharbeiterausbildung voraussetzt und auch keine Baufacharbeitertätigkeiten erfordert, sondern die Regelqualifikation baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe sowie fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung. Deshalb entspricht die Bezeichnung Bauarbeiter deutlich eher den Voraussetzungen der Lohngruppe 2 als denjenigen der Lohngruppe 1, so dass schon die Auslegung des Vertrages ergibt, dass die Parteien ein der Lohngruppe 2 entsprechendes Arbeitsverhältnis vereinbart haben. 4. Daraus folgt ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Lohngruppe 2 und ebensolcher Beschäftigung. Beschäftigt die Beklagte den Kläger mit geringerwertigen Arbeiten, wie sie vorliegend behauptet, so berührt dies den vertraglichen Vergütungsanspruch des Klägers nicht. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Klä
7 - 7 - ger tatsächlich Tätigkeiten nach Lohngruppe 2 erbracht hat oder nicht. Wäre dem nicht so, wäre es Sache der Beklagten gewesen, dem Kläger entsprechende Tätigkeiten zuzuweisen. 5. Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ist nicht streitig. Deshalb ist der Klage in vollem Umfang stattzugeben, das arbeitsgerichtliche Urteil dementsprechend abzuändern. III. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte gemäß 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Rechtsmittelbelehrung Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Gegen diese Entscheidung ist deshalb ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit, gemäß 72 a ArbGG Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben, wird hingewiesen.
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