Grundstück Nutzungsvertrag
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- Catharina Schulz
- vor 9 Jahren
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1 (Ausfertigung für die ) des Eigentümers / der Eigentümerin mit der (Netzbetreiber), Hafenbahn 10, Rheine. Der Eigentümer / die Eigentümerin ist damit einverstanden, dass der Netzbetreiber auf seinem / ihrem Grundstück Straße/Haus-Nr. des Grundstücks: Gemarkung/Flur/Flurst.(falls bekannt): Firmengebäude Einfamilienhaus Doppelhaus Mehrfamilienhaus mit Wohneinheiten sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen anbringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen. Mit Unterzeichnung des vorliegenden Nutzungsvertrages erwirbt der Eigentümer / die Eigentümerin keinen Anspruch auf die Anschlussverlegung. Dem Eigentümer / der Eigentümerin ist bekannt, dass die die Telekommunikationsleitungen von der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH errichten lässt, die Eigentümerin der Telekommunikationsleitungen bleibt. Die Rechte und Pflichten der aus diesem Vertrag bleiben hiervon unberührt. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, unbeschadet bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers / der Eigentümerin und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen, soweit das Grundstück und / oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung, Instandhaltung oder Erweiterung von Zugängen zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und / oder in den darauf befindlichen Gebäuden infolge der Inanspruchnahme durch den Netzbetreiber beschädigt worden sind. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der bestehenden Sicherheitsanforderungen wird der Netzbetreiber vorinstallierte Hausverkabelungen nutzen. Der Netzbetreiber wird die von ihm errichteten Vorrichtungen verlegen oder soweit sie nicht das Grundstück versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks
2 entgegenstehen und ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Entfernung oder Verlegung trägt der Netzbetreiber. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich das Grundstück versorgen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am öffentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich sind. Der Netzbetreiber wird ferner binnen Jahresfrist nach der Kündigung die von ihm angebrachten Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen, soweit dies dem Eigentümer / der Eigentümerin zumutbar ist. Auf Verlangen des Eigentümers / der Eigentümerin wird der Netzbetreiber die Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Der Nutzungsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Ferner ist der Eigentümer / die Eigentümerin damit einverstanden, dass die Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH zur Sicherstellung des Baufortschritts, der Ausbauoptimierung und zur effizienten Entstörung schriftlich Kontakt mit ihm / ihr aufnimmt. Bei Angabe der Telefonnummer kann eine Kontaktaufnahme zu oben genannten Zwecken auch telefonisch durch die Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH erfolgen. Dem kann der Eigentümer / die Eigentümerin jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widerrufen werden. Anschrift des Grundstückseigentümers / der Grundstückseigentümerin oder des Verwalters / der Verwalterin (falls von oben genannter Adresse abweichend) Straße / Haus-Nr: Telefon: Eigentümer/ Eigentümerin Geschäftsführer: Dr. Ralf Schulte-de Groot, Dipl.-Ing. Manfred Ventker; Vorsitzender des Aufsichtsrates: Manfred Brinkmann; Hafenbahn 10, Rheine, Registergericht: Amtsgericht Steinfurt HRB 4616
3 (Ausfertigung für den Eigentümer) des Eigentümers / der Eigentümerin mit der (Netzbetreiber), Hafenbahn 10, Rheine. Der Eigentümer / die Eigentümerin ist damit einverstanden, dass der Netzbetreiber auf seinem / ihrem Grundstück Straße/Haus-Nr. des Grundstücks: Gemarkung/Flur/Flurst.(falls bekannt): Firmengebäude Einfamilienhaus Doppelhaus Mehrfamilienhaus mit Wohneinheiten sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen anbringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen. Mit Unterzeichnung des vorliegenden Nutzungsvertrages erwirbt der Eigentümer / die Eigentümerin keinen Anspruch auf die Anschlussverlegung. Dem Eigentümer / der Eigentümerin ist bekannt, dass die die Telekommunikationsleitungen von der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH errichten lässt, die Eigentümerin der Telekommunikationsleitungen bleibt. Die Rechte und Pflichten der aus diesem Vertrag bleiben hiervon unberührt. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, unbeschadet bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers / der Eigentümerin und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen, soweit das Grundstück und / oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung, Instandhaltung oder Erweiterung von Zugängen zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und / oder in den darauf befindlichen Gebäuden infolge der Inanspruchnahme durch den Netzbetreiber beschädigt worden sind. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der bestehenden Sicherheitsanforderungen wird der Netzbetreiber vorinstallierte Hausverkabelungen nutzen. Der Netzbetreiber wird die von ihm errichteten Vorrichtungen verlegen oder soweit sie nicht das Grundstück versorgen
4 und eine Verlegung nicht ausreicht entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Entfernung oder Verlegung trägt der Netzbetreiber. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich das Grundstück versorgen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am öffentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich sind. Der Netzbetreiber wird ferner binnen Jahresfrist nach der Kündigung die von ihm angebrachten Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen, soweit dies dem Eigentümer / der Eigentümerin zumutbar ist. Auf Verlangen des Eigentümers / der Eigentümerin wird der Netzbetreiber die Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Der Nutzungsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Ferner ist der Eigentümer / die Eigentümerin damit einverstanden, dass die Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH zur Sicherstellung des Baufortschritts, der Ausbauoptimierung und zur effizienten Entstörung schriftlich Kontakt mit ihm / ihr aufnimmt. Bei Angabe der Telefonnummer kann eine Kontaktaufnahme zu oben genannten Zwecken auch telefonisch durch die Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH erfolgen. Dem kann der Eigentümer / die Eigentümerin jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widerrufen werden. Anschrift des Grundstückseigentümers / der Grundstückseigentümerin oder des Verwalters / der Verwalterin (falls von oben genannter Adresse abweichend) Straße / Haus-Nr: Telefon: Eigentümer/ Eigentümerin Geschäftsführer: Dr. Ralf Schulte-de Groot, Dipl.-Ing. Manfred Ventker; Vorsitzender des Aufsichtsrates: Manfred Brinkmann; Hafenbahn 10, Rheine, Registergericht: Amtsgericht Steinfurt HRB 4616
5 Information zum Glasfaser-Anschluss Wozu dient der Nutzungsvertrag? Mit dem Nutzungsvertrag wird der das grundsätzliche Recht zur Nutzung des betroffenen Grundstücks für die Errichtung von Zugängen zu ihrem Glasfasernetz eingeräumt. Der Nutzungsvertrag verpflichtet die nicht, den Anschluss Ihres Gebäudes an ihr Glasfasernetz auch tatsächlich zu realisieren. Vielmehr entscheidet die unter Berücksichtigung von technischen und wirtschaftlichen Aspekten über den Ausbau ihres Glasfasernetzes. Für die Errichtung Ihres Glasfaserhausanschlusses ist daher eine gesonderte Beauftragung der gemäß Auftragsformular erforderlich. Welche Anschlussarbeiten fallen nach gesonderter Beauftragung des Hausanschlusses an? Ihr Anschluss an das Glasfasernetz umfasst die folgenden Arbeiten: Tiefbau- und Verlegearbeiten für die Strecke zwischen dem öffentlichen Glasfasernetz und der Mauerdurchführung Mauerdurchführung, Durchführung des Kabels und anschließende gas- und wasserdichte Abdichtung Montage und Anschluss der Lichtwellenleiter-Abschlußbox. Es erfolgt keine Veränderung Ihrer Hausverkabelung, lediglich ein Übergabepunkt für die Nutzung möglicher zukünftiger Dienste wird geschaffen. Welche Kosten entstehen für den Glasfaseranschluss? Die anfallenden Kosten entnehmen Sie bitte der Preisliste der für FTTH Ausbaugebiete.
Die wichtigsten Fragen zur Grundstückseigentümererklärung und dem Glasfaseranschluss haben wir Ihnen nachfolgend zusammengestellt.
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