Hausanschlussvertrag/Glasfaser
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- Martha Kohler
- vor 7 Jahren
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1 Hausanschlussvertrag/Glasfaser zwischen Stadt Bonndorf im Schwarzwald, Martinstraße 8, Bonndorf im Schwarzwald nachfolgend Stadt genannt und Eigentümer Name, Vorname Straße, Nr. PLZ, Ort Telefon, nachfolgend Eigentümer genannt Für das Objekt Straße, Nr. Flurstücks-Nr.: Gemarkung: Wohn- bzw. Geschäftseinheit(en): WE/ GE
2 Präambel Die Stadt Bonndorf beabsichtigt, ein modernes und hochleistungsfähiges Glasfasernetz zu errichten. Die Stadt darf das Glasfasernetz selbst nicht betreiben. Breitbanddienste werden ausschließlich von Dritten angeboten und in einem gesonderten Vertrag mit diesen geregelt. Der Betreiber wird im Rahmen einer Ausschreibung ausgewählt. Mit dem künftigen Betreiber können die Eigentümer Endkundenverträge abschließen. Eine Verpflichtung zum Abschluss der Endkundenverträge besteht nicht. Mit diesem Vertrag beauftragt/beauftragen der/die Eigentümer die Stadt mit der Herstellung und Anbindung des Hausanschlusses an das öffentliche Glasfasernetz der Stadt. 1. Hausanschluss und Hausübergabepunkt 1.1 Der/die Eigentümer beauftragen die Stadt mit der Herstellung und Anbindung eines Hausanschlusses an das Glasfasernetz der Stadt. Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Eigentümers/der Eigentümer. Der Hausanschluss beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit dem Glasfaser-Abschlusspunkt (Hausübergabepunkt, vgl. 1.2). Der Hausanschluss wird ausschließlich von der Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert und abgetrennt. Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Regelung im Eigentum der Stadt. Die Einrichtungen des Hausanschlusses sind gemäß 95 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden. Jeder Wohn- oder Geschäftseinheit (WE/GE) stellt die Stadt einen Zugang von zwei Glasfasern zur Verfügung. Dabei ist die Angebotsanfrage für die Herstellung eines Glasfaserhausanschlusses (sog. Checkliste) maßgebend. Werden, z.b. wegen zukünftiger Umbaumaßnahmen, mehr Fasern benötigt, muss dies schriftlich beantragt werden. Spätere Erweiterungen einer Anlage aufgrund von weiteren Wohn- oder Geschäftseinheiten oder aus sonstigen Gründen sind vom Eigentümer nach Aufwand zu zahlen. Die Stadt ist befugt, die für sie wirtschaftlichste Leitungsführung zu wählen, soweit der/die Eigentümer hierdurch nicht unzumutbar belastet wird/werden. Ebenso legt die Stadt im Einvernehmen mit dem/den Eigentümer/n die technisch geeignete Stelle fest, an der der Hausübergabepunkt (vgl. 1.2) erstellt wird. Der/die Eigentümer hat/haben keinen Anspruch auf Fertigstellung des Hausanschlusses und Anbindung an das (geplante) Glasfasernetz der Stadt innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Steht die Erschließung des Grundstücks an das Glasfasernetz nach den Planungen der Stadt an, so zeigt die Stadt dies dem Eigentümer vor Beginn der Bauarbeiten an. 1.2 Der Hausübergabepunkt ist die Schnittstelle zwischen dem Glasfasernetz der Stadt (Netzebene 3) und dem Hausverteilernetz (Netzebene 4). Der/die Eigentümer tragen dafür Sorge, dass der Hausübergabepunkt zugänglich ist und nicht beschädigt wird. Die Vornahme von Veränderungen am Hausanschluss und/oder der verlegten Kommunikationsleitungen ist dem Eigentümer/den Eigentümern untersagt. Der/die Eigentümer verpflichtet/-n sich, die erforderliche elektrische Energie für die Installation, den Betrieb, die Instandund Unterhaltung des Hausanschlusses sowie des Hausübergabepunktes auf eigene Kosten bereitzustellen.
3 Wird nach dem Hausanschluss (nach dem Hausübergabepunkt) das Glasfaserkabel für mehrere Netzanschlussgeräte aufgeteilt, ist die Verlegung von Glasfaserkabeln in die entsprechenden Wohnungen erforderlich. Die Verlegung dieser Leitungen ist alleinige Sache des Eigentümers/der Eigentümer. Das Recht zur Herstellung der Wohnungsanschlüsse wird, soweit dadurch der Hausübergabepunkt betroffen ist, ausschließlich von der Stadt ausgewählten fachlich qualifizierten und zertifizierten Unternehmen eingeräumt. Der/Die Eigentümer selbst ist/sind zur Vornahme von Änderungen am Hausübergabepunkt nicht berechtigt. Nimmt der Eigentümer/nehmen die Eigentümer dennoch Änderungen am Hausübergabepunkt selbst vor und entstehen der Stadt dadurch Schäden an den Einrichtungen des Hausanschlusses, sind diese von dem Eigentümer/den Eigentümern in voller Höhe zu erstatten. 1.3 Die Stadt ist aufgrund dieses Vertrages nicht verpflichtet, ein Glasfasernetz zu errichten. 1.4 Ein Anspruch des Eigentümers/der Eigentümer auf Breitbanddienste ist mit dem Anschluss an das Glasfasernetz der Stadt nicht verbunden. Die Stadt darf das Glasfasernetz selbst nicht betreiben. Breitbanddienste werden ausschließlich von Dritten angeboten und in einem gesonderten Vertrag mit diesen geregelt. 2. Eigentumswechsel Für den Fall des Eigentümerwechsels gilt 45a Abs. 4 TKG. Danach treten Rechtsnachfolger im Eigentum in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages mit der Stadt ein. 3. Zutrittsrecht Der/die Eigentümer sind dazu verpflichtet, der Stadt und ihren Beauftragten den Zutritt zum Hausanschluss und der Hausverteilungsanlage in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück während der üblichen Tages-/Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung der Stadt zu gestatten, soweit dies für die Wahrnehmung der Rechte nach diesem Vertrag und zur Prüfung der Einrichtungen der Stadt erforderlich ist. 4. Vertragslaufzeit Der Hausanschlussvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 5. Rücktrittsrecht Der Stadt steht das Recht zu, aus sachlichem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Eigentümer von diesem Vertrag zurückzutreten. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Errichtung des Glasfasernetzes nicht wirtschaftlich ist und die Stadt von der Errichtung des Glasfasernetzes ganz oder in Teilen absieht bzw. die nach diesem Vertrag vereinbarten
4 Anschlusskosten aufgrund der konkreten Gegebenheiten vor Ort nicht auskömmlich und wirtschaftlich sind. Sollten bereits Hausanschlusskosten gezahlt worden sein, so werden diese von der Stadt rückerstattet. Der Grundstückseigentümer kann bis zwei Wochen nach Ankündigung des Beginns der Bauarbeiten am Teil des Verteilnetzes, der das Grundstück des Eigentümers erschließen soll, aus sachlichem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt vom Vertrag zurücktreten. Die Stadt macht den Beginn der Bauarbeiten an den Bauabschnitten öffentlich bekannt. 6. Rückbau Die Stadt ist zum Rückbau des Hausanschlusses bzw. von Teilen des Hausanschlusses auch im Falle der Kündigung oder anderweitigen Beendigung dieses Vertrages nicht verpflichtet. 7. Hausanschlusskosten 7.1 Die Stadt bietet für die Leistungen nach Ziff. 7.2 zeitlich befristet bis zum Aktionsangebote mit deutlich reduzierten pauschalen Anschlusskosten an. Die Anschlusskosten nach Ziff. 7.2 richten sich nach der zur Zeit gültigen Preisliste der Stadt Bonndorf im Schwarzwald, Abteilung Breitband, wenn dieser Hausanschlussvertrag, die Belehrung über das Widerrufsrecht und der Grundstücksnutzungsvertrag, jeweils unterzeichnet von dem Eigentümer/den Eigentümern, der Stadt innerhalb des Aktionszeitraums zugehen. 7.2 Der/die Eigentümer trägt/tragen die Kosten für die Herstellung und Anbindung des Hausanschlusses an das Glasfasernetz- Verteilnetz der Stadt. Die Anschlusskosten betragen für diesen Anschluss EUR. Der vorbenannte Betrag beinhaltet die derzeit gültige Mehrwertsteuer in Höhe von 19%. In diesen pauschalen Kosten sind generell enthalten: - Einrichtung eines Abzweiges für den Hausanschluss vom Verteilernetz (Kosten der Herstellung im öffentlichen Bereich) - Glasfaserbasierte Verbindung zur Anschlusstechnik im Technikstandort (POP) - Bereitstellung Material (u.a. Mikrorohre, Hauseinführung, Glasfaserkabel bis Hausübergabepunkt/Spleißbox) - Einblasen und Montage des Glasfaserkabels Der/Die Eigentümer übernimmt/übernehmen den Tiefbau in Eigenregie, diese Arbeiten umfassen, die Tiefbauarbeiten, die Herstellung der Gebäudeeinführung und Abdichtung. Wird der Tiefbau durch die Stadt Bonndorf ausgeführt, enthält der o.g. Preis weitere Leistungen. - Tiefbauarbeiten auf Privatgrund bis zu einer Länge von 10 m (Abstand Hauswand/Hauseinführung bis zur Grundstücksgrenze, an die eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, in der das Verteilnetz liegt) - Gebäudeeinführung, Bohrung und Abdichtung Eventuelle Mehrmeter im Privatgrund 7.3 Sofern zur Herstellung und Anbindung des beantragten Hausanschlusses Leistungen erforderlich sind, die über die in den pauschalen Kosten enthaltenen Leistungen hinausgehen, trägt/tragen der/die Eigentümer die der Stadt entstehenden
5 Mehrkosten nach tatsächlichen Aufwand. Dies gilt insbesondere, wenn und soweit der Tiefbau durch die Stadt erfolgt und die Hauseinführung (Entfernung Grundstücksgrenze/Hauswand) auf dem privaten Grundstück des Eigentümers/der Eigentümer über 10m beträgt. Die Stadt ermittelt die voraussichtlichen Mehrkosten auf Grundlage der Angebotsanfrage für die Herstellung eines Glasfaserhausanschlusses (Checkliste) und teilt diese dem Eigentümer/den Eigentümern vor Baubeginn mit. 7.4 Der Anspruch auf Erstattung der Anschlusskosten wird mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses fällig. abweichender Rechnungsempfänger Name, Vorname: Anschrift: Kontakt: 8. Erstattung künftiger Kosten Die Stadt ist nach vorheriger Zustimmung des Eigentümers/der Eigentümer dazu berechtigt, vom Eigentümer die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für die Unterhaltung, Veränderung und Erneuerung sowie Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach den der Stadt tatsächlich entstehenden Kosten und wird dem Eigentümer rechtzeitig vor Durchführung der Arbeiten zur Einholung der Zustimmung mitgeteilt. Die Stadt ist berechtigt, den Anspruch an den künftigen Netzbetreiber des Glasfasernetzes abzutreten. Falls keine Zustimmung erteilt wird, entfällt die Leistungspflicht der Stadt. 9. Datenschutz Zur Erfüllung des Vertrages ist die Stadt berechtigt, die vom Eigentümer/den Eigentümern im Rahmen des Vertragsschlusses erhobenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Der/die Eigentümer ist/sind damit einverstanden, dass die Stadt die vom Eigentümer/den Eigentümern erhobenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der nachfolgenden Einholung von Durchleitungsverträgen (Endkundeverträgen) an berechtigte Dienstanbieter übermittelt, die Telekommunikationsdienstleistungen über das Glasfasernetz der Stadt anbieten. Eine Übermittlung der Daten an Dritte zu anderen Zwecken ist der Stadt nicht gestattet.
6 10. Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien haben sich so zu verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird und alles unternommen wird, was erforderlich ist, um die Teilnichtigkeit zu beheben bzw. die Lücke auszufüllen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene, rechtlich zulässige Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie die Teilnichtigkeit der Lücke bedacht hätten. Ort, Datum Bonndorf, den Alle Eigentümer/-in Stadt Bonndorf im Schwarzwald Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher Widerrufsrecht des Grundstückseigentümers: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie die Stadt Bonndorf, Martinstraße 8, Bonndorf im Schwarzwald, Telefax-Nr.: 07703/ , -Adresse: mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder ) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben. Können Sie der Stadt die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie der Stadt insoweit Wertersatz leisten. Für eine durch die bestimmungsgemäße Inanspruchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für die Stadt mit deren Empfang. Der/die Eigentümer bestätigt/-en Erhalt und Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung. Ort, Datum Alle Eigentümer/-in
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