Allgemeine Transportbedingungen

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1 Allgemeine Transportbedingungen 1. Beschreibung der Gesellschaft und allgemeine Informationen 1.1 Die Gesellschaft CTR flight services s.r.o. (im Folgenden nur Gesellschaft) ist Inhaber der Berechtigung zur Betreibung des geschäftlichen Flugtransports (Flugzeuge), die vom Amt für Zivilluftfahrt unter der Nummer CZ-064 herausgegeben wurde. Die Gesellschaft behält sich das Recht auf Änderung der allgemeinen Transportbedingungen ohne vorhergehenden Hinweis vor. 1.2 Geschäftssitz der Gesellschaft, Bankverbindung CTR flight services, s.r.o. mit Sitz Praha 3, Žižkov, Sladkovského náměstí 525/1, PLZ IČ (Id.-Nr.) , DIČ (St.-Id.-Nr.) CZ Eingetragen im Handelsregister, geführt beim Stadtgericht in Prag, Abteilung C, Einlage Prokuristen: Karel Průša und Pavel Kobulej, die die Gesellschaft gemeinsam vertreten 1.3 Der Transport, der von der Gesellschaft angeboten wird, richtet sich nach diesen Dokumenten: a) Allgemein verbindliche Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik b) Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterschrieben in Montreal am 28. Mai 1999 c) Warschauer Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, Nr. 15/1935 GBl., in der Fassung des Haagener Protokolls Nr. 15/1966 GBl. beim internationalen Transport; d) Entsprechende Richtlinien, Vorschriften und Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (insbesondere EU-OPS, Verordnung des Rats (EG) Nr. 2027/97, Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats (EG) Nr. 889/2002, mit der die Verordnung des Rats (ES) Nr. 2027/97 geändert wird) 2. Anwendung der Allgemeinen Transportbedingungen 2.1 Die allgemeinen Transportbedingungen der Gesellschaft werden für alle Flüge angewandt, deren Durchführung vom Klienten bestellt (im Folgenden auch als Reisender aufgeführt) und von der Gesellschaft bestätigt wurden. 2.2 Die Vertragsparteien können im Rahmen der Bestellung eines Flugs spezielle Transportbedingungen festlegen. Die speziellen Bedingungen müssen in der Bestellung des Flugs verzeichnet und von der Gesellschaft bestätigt werden. 2.3 Der Vertrag über den Flugtransport wird in dem Moment abgeschlossen, in dem die Gesellschaft die vom Klienten ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Bestellung des Flugs bestätigt. 2.4 Die Flüge, die von der Gesellschaft durchgeführt werden, richten sich nach keinerlei allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klienten. 3. Flugzeug 3.1 Durch die Bestätigung der Bestellung des Flugs garantiert die Gesellschaft, dass sie ein Flugzeug gewährt, das eine ausreichende Kapazität hat, damit die Anzahl der Reisenden, die in der Bestellung aufgeführt sind, transportiert werden. Die Gesellschaft kann im Bedarfsfall das vereinbarte Flugzeug durch ein anderes Flugzeug der gleichen Kategorie ersetzen. 3.2 Die Gesellschaft ist verpflichtet, nur die Anzahl der Reisenden zu transportieren, die in der Bestellung aufgeführt ist, und nur die Reisenden, die der Klient im Verzeichnis der Reisenden aufführte. Seite 1

2 3.3 Eine höhere Anzahl an Reisenden, wie in der Bestellung aufgeführt ist, transportiert die Gesellschaft nur, wenn das die Bedingungen zum Zeitpunkt des Antritts zum Transport ermöglichen. Eine höhere Anzahl an Reisenden kann eine Erhöhung des Transportpreises zur Folge haben. 4. Preis des Flugs 4.1 Der Flugpreis, der in der Bestellung aufgeführt ist, schließt ein: a) sämtliche Betriebskosten einschließlich der Gebühren, die mit dem konkreten Flug verbunden sind; b) Catering für alle Personen an Bord, Umfang des Angebots ist veröffentlicht auf c) Versicherung; d) Satellitentelefon an Bord des Flugzeugs; e) Bedienung der Kabine für die Reisenden (immer für das Flugzeug der Kategorie Hawker 900XP und Ersatzflugzeuge für diesen Flugzeugtyp, die für den Transport gemäß der Vereinbarung in Punkt 3.1 geeignet sind) 4.2 Der Flugpreis schließt nicht ein: a) den Transport der Reisenden zum Flughafen und vom Flughafen; b) Kosten für Visa, jegliche Zollgebühren und Steuern; c) zusätzliche Kosten, die mit den Änderungen gegenüber der bestätigten Bestellung des Flugs verbunden sind; d) zusätzliche Kosten, die aus Änderungen infolge der Nichteinhaltung der vereinbarten konkreten Bedingungen des Flugs von Seiten des Klienten (Zeit des Abflugs, der Landung, Änderungen in der Anzahl der Reisenden u.a.) hervorgehen; e) zusätzliche Kosten, die infolge höherer Gewalt entstehen (ungeeignete meteorologische Bedingungen, insbesondere Nebel, Gewitter, Sandstürme), die die Durchführung des Flugs zu dem Zeitpunkt, der in der Bestellung des Flugs aufgeführt ist, nicht ermöglichen); f) Entfrostung des Flugzeugs vor dem Abflug g) zusätzliche Kosten, die mit einer Verzögerung des Flugs verbunden sind, insofern sie nicht durch Fehler der Gesellschaft verursacht wurden. 5. Zahlungsbedingungen und Vertragsstrafen 5.1 Insofern es in der Bestellung des Flugs nicht anders aufgeführt ist, müssen 100 % des Flugpreises spätestens 24 Stunden vor Beginn des Flugs erstattet und auf das Konto der Gesellschaft gutgeschrieben sein. Wenn die Bestellung in einer Frist von kürzer als 24 Stunden vor dem Abflug realisiert wird, muss der Klient der Gesellschaft vor der Durchführung des Flugs auf nachweisliche Art eine Bestätigung über die Durchführung der Banküberweisung der finanziellen Mittel zusenden. 5.2 Nachzahlungen des Flugpreises, gegebenenfalls Nachzahlungen, die aus einer Erhöhung des Flugpreises hervorgehen, sind auf der Grundlage einer Rechnungsstellung mit Fälligkeit von 7 Tagen fällig, insofern es nicht anders vereinbart wird. 5.3 Die Rechnungen enthalten alle Erfordernisse eines Steuerbelegs, die vom Gesetz festgelegt sind. Im Fall des Verzugs mit der Erstattung einer Rechnung, ist die Gesellschaft berechtigt, dem Klienten einen Verzugszins in Höhe von 0,05 % für jeden Verzugstag zu berechnen. 5.4 Vertragsstrafen Insofern es in der bestätigten Bestellung des Flugs nicht anders aufgeführt ist, werden im Fall der Stornierung eines bestätigten Flugs folgende Vertragsstrafen berechnet: a) bis zu 7 Tagen vor dem Abflug 500 EUR; b) weniger als 7, aber mehr als 2 Tage vor dem Abflug 30 % vom Flugpreis; c) weniger als 48 Stunden, aber mehr als 24 Stunden vor dem Abflug 50 % vom Flugpreis; d) weniger als 24 Stunden vor dem Abflug 60 % vom Flugpreis. Seite 2

3 6. Stornierung von Flügen und Ablehnung des Transports 6.1 Die Gesellschaft stellt die Durchführung der Flüge gemäß der bestätigten Bestellung sicher, insofern es die Gesellschaft und der Klient ausdrücklich nicht anders vereinbaren, oder wenn keine Umstände eintreten, die durch höhere Gewalt verursacht werden, die in Absatz 6.3 aufgeführt sind, oder Umstände, die in Absatz 6.4 aufgeführt sind. Alle Änderungen müssen beide Vertragsparteien im Zusatz der Bestellung des Flugs bestätigen. 6.2 Der Klient nimmt zur Kenntnis, dass, wenn die Reisenden die vereinbarten Zeiten des Antritts zum Transport nicht einhalten, diese Nichteinhaltung die Möglichkeit des weiteren Transports beeinflussen kann, eine Verspätung oder Stornierung des Flugs verursachen kann, und zusätzliche Kosten hervorrufen kann. Auch wenn die Gesellschaft jegliche Anstrengung aufwendet, damit sie den ursprünglichen Zeitpunkt des Abflugs einhält, können betriebliche Umstände oder Limits der Dienstleistungen der Besatzung als Folge schwerwiegende Abweichungen von der ursprünglichen bestätigten Abflugszeit, gegebenenfalls eine Stornierung des Flugs oder von Flügen haben. 6.3 Höhere Gewalt Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, einen Flug oder jeglichen Teil des Flugs zu stornieren, umzuleiten, zu verlegen oder zu verzögern, wenn dieser aus Gründen, die die Gesellschaft nicht beeinflussen kann, nicht durchzuführen möglich ist. Diese Gründe schließen ein, aber beschränken sich nicht nur auf den Eingriff von höherer Gewalt, meteorologische Bedingungen, betriebliche Einschränkungen, technische Fehler, Streiks, Aufstände, Embargos, Kriege, Akte der Feindschaft oder Unruhen und ihre direkten und indirekten Folgen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es tatsächliche, drohende oder nur gemeldete sind. Im Fall, dass es aus den oben genannten Gründen nicht möglich ist, auf dem Zielflughafen zu landen, wird der Vertrag über den Flugtransport in dem Moment als erfüllt betrachtet, in dem die Landung des Flugzeugs auf dem Ersatzflughafen erfolgt. Der Vertrag wird außerdem auch in dem Fall als erfüllt angesehen, wenn es aus den oben genannten Gründen nicht möglich ist, mit dem Flugzeug auf dem Flughafen zu landen, der für den Abflug des Fluges bestimmt ist und diese Landung auf einem Ersatzflughafen durchgeführt wird, von dem es möglich ist, den Klienten zum Zielflughafen zu transportieren. Wenn es zur Stornierung oder Kürzung des Flugs aus Gründen kommt, die in diesem Absatz aufgeführt sind, wird der Gesamtpreis des Flugs um den Preis der Abschnitte oder ihrer Teile, für die er storniert wurde, entsprechend verringert. 6.4 Stornierung eines Flugs und Ablehnung des Transports Stornierung eines Flugs von Seiten der Gesellschaft Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, einen Flug zu stornieren, wenn es von Seiten des Klienten zu einer schwerwiegenden Verletzung der Bedingungen kommt, die in der Bestellung des Flugs vereinbart wurden, oder die durch die Allgemeinen Transportbedingungen gegeben sind. Im Fall der Stornierung eines Flugs gemäß diesem Absatz werden die Vertragsstrafen in Einklang mit Absatz 5.4 zur Geltung gebracht. Der Kapitän des Flugzeugs ist mit abschließender Gültigkeit für die Durchführung des Flugs verantwortlich und kann den Flug aus Sicherheits- oder technischen Gründen stornieren, oder er kann über die Landung auf einem anderen Flughafen entscheiden, als in der Bestellung des Flugs bestätigt wurde. In diesen Fällen trägt die Gesellschaft keine Haftung für verursachte Schäden, siehe Absatz Ablehnung eines Transports Die Gesellschaft hat das Recht, den Transport eines Reisenden, von Gepäck oder einer Fracht abzulehnen, insofern es durch einen solchen Transport zur Bedrohung der Sicherheit des Flugzeugs oder zur Verletzung der gültigen Gesetze und Vorschriften kommen könnte. Die Gesellschaft hat Seite 3

4 gleichzeitig das Recht, den Transport eines Reisenden abzulehnen, der es ablehnen würde, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen, oder der auf ernsthafte Art den Transport stören würde. 7. Transport- und Reisebelege 7.1 Bei einer Reise innerhalb der Europäischen Union legen alle Reisenden einen gültigen Personalausweis vor, bei Reisen in andere Länder außerhalb der EU muss ein gültiger Reisepass vorgelegt werden, und wenn das unerlässlich ist, auch ein gültiges Visum. Die Reisenden sind vorbehaltlos für die Erfüllung aller Anforderungen an die Gültigkeit der persönlichen oder anderen Dokumente, die von allen örtlichen Organen in den besuchten Destinationen verlangt werden, verantwortlich. 7.2 In dem Fall, wenn das für die Verwirklichung des Flugs von dritten Seiten (Prozeduren des Flughafens, staatliche Organe) verlangt wird, ist die Gesellschaft berechtigt vom Klienten bei der Bestellung des Flugs, das Verzeichnis der Reisenden mit Aufführung folgender Information an die Gesellschaft zu übergeben, und der Klient ist verpflichtet diese zu übergeben: Vor- und Nachname, Nationalität, Geburtsdatum und Passnummer (des Visums, insofern das unerlässlich ist). 7.3 Gepäck Die Gesellschaft entfaltet jegliche Anstrengung, damit sie das Gepäck des Klienten transportiert, insofern das unter Berücksichtigung auf die Sicherheit des Flugs, der Kapazität des Flugzeugs und der gültigen Vorschriften zulässig ist. Im Fall jeglicher Zweifel über die Möglichkeit des Transports von Gepäck muss der Klient die Gesellschaft informieren Das allgemeine Gewichtslimit des transportierten Gepäcks ist 14 kg außer 6 kg Handgepäck für jeden Reisenden. Der Transport von Gepäck, das dieses Limit übersteigt, muss ausdrücklich von der Gesellschaft genehmigt und in der Bestellung des Flugs aufgeführt werden Die Gesellschaft lehnt Gepäck ab, deren Transport durch die Gesetze oder die Vorschriften verboten ist, oder das die Sicherheit des Flugs oder der Reisenden bedrohen könnte. Diese Bestimmung betrifft insbesondere Waffen und weitere gefährliche Ware, in Einklang mit den Bestimmungen der ICAO Die Gesellschaft transportiert keine Tiere, insofern das nicht ausdrücklich in der Bestellung des Flugs vereinbart wurde Der Reisende ist vorbehaltlos für die Erfüllung aller Dokumente verantwortlich, die von den örtlichen Organen verlangt werden, was das transportierte Gepäck oder die transportierten Tiere anbelangt. 8. Verantwortung 8.1 Haftung der Gesellschaft Die Haftung der Gesellschaft im internationalen Flugtransport richtet sich nach dem Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (sog. Montrealer Übereinkommen) und weiter nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats der Europäischen Union Nr. 2027/97, in der Fassung der Verordnung Nr. 889/2002 vom 13. Mai 2002, die aus dem Montrealer Übereinkommen hervorgeht, und die sich sowohl auf den internationalen als auch auf den binnenstaatlichen Lufttransport bezieht Die Gesellschaft haftet bis zur Höhe des tatsächlichen Schadens, höchstens jedoch bis zum Limit, das ihre Verantwortung einschränkt. Die Gesellschaft haftet weder für indirekten oder Folgeschaden noch für entgangenen Gewinn Einschränkung der Haftung: a) Die Gesellschaft trägt keine Haftung für Schäden, die durch dritte Parteien verursacht werden; Seite 4

5 b) Die Gesellschaft trägt keine Haftung für Schäden und Nichterfüllungen der vereinbarten Bedingungen, die verursacht werden durch: (i) (ii) (iii) (iv) höhere Gewalt; meteorologische Bedingungen; Umstände, die direkt oder indirekt aus einer Verordnung oder Akten von Behörden hervorgehen; Umstände, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss haben konnte; c) Die Gesellschaft trägt keine Haftung für Schäden und Nichterfüllungen der vereinbarten Bedingungen, die dadurch verursacht wurden, dass ihr durch die zuständigen Behörden die notwendigen Genehmigungen nicht erteilt wurden (zum Beispiel Erforderliche vorläufige Genehmigung oder Landegenehmigung u.a.); d) Die Gesellschaft wird keine Ansprüche befriedigen, die aufgrund einer Verspätung der Reisenden, des Gepäcks oder der Fracht oder aufgrund der Landung auf einem Ersatzflughafen oder des Abflugs von einem Ersatzflughafen entstehen, und zwar mit Ausnahme der Fälle, bei denen Ansprüche infolge einer groben Unachtsamkeit oder der Absicht der Gesellschaft entstehen könnten; 8.2 Haftung des Klienten Der Klient ist für die Einhaltung der Bedingungen des Flugs verantwortlich, und das auch in dem Fall, wenn er nur als Vermittler handelt Der Reisende ist verpflichtet, ordnungsgemäß seinen aktuellen Gesundheitszustand, vor allem unter Berücksichtung auf Herzfehler, hohen Blutdruck, Schwindelgefühle, Erkältung und andere Indispositionen, und gegebenenfalls bei Schwangeren ihren aktuellen Gesundheitszustand und des Risikos des Transports unter Berücksichtigung der Stufe ihrer Schwangerschaft zu bewerten. Sämtliche Risiken, die aus dem Transport in diesem Zusammenhang hervorgehen, trägt der Reisende Wenn es zu einer Verletzung der Reisenden kommt, ist der Klient verpflichtet, sofort die Gesellschaft zu informieren, und zwar spätestens unmittelbar nach Beendigung des Flugs Seite 5

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