- Baumschutzsatzung- 1 Schutzgegenstand

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1 Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Laucha an der Unstrut sowie den Ortsteilen: Burgscheidungen, Dorndorf, Kirchscheidungen, Plößnitz, und Tröbsdorf - Baumschutzsatzung- Auf der Grundlage der 22 und 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 124 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der derzeit gültigen Fassung; des 15 Naturschutzgesetz Land Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569) in der derzeit gültigen Fassung und 5 (1) 1., 8 (1) Satz 1 und 45 (2) 1. Kommunalverfassungsgesetz des Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat von Laucha an der Unstrut in seiner Sitzung am folgende Baumschutzsatzung beschlossen. 1 Schutzgegenstand Zweck dieser Satzung ist es, den Baumbestand a) zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, b) zur Entwicklung, Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, c) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und d) zum Schutz natürlicher Lebensgemeinschaften als geschützten Landschaftsbestandteil zu erhalten. 2 Geltungsbereich Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Rahmen der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Stadt Laucha an der Unstrut (im Sinne des 34 Baugesetzbuch - BauGB). Die Stadt ist auch zuständig, soweit die untere Naturschutzbehörde keine Verordnung erlässt. (1) Geschützte Bäume sind: 3 Geschützte Bäume 1. alle Laubbäume die in 1,30 m Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von mindestens 80 cm haben oder bei einem Kronenansatz unter dieser Höhe diesen Stammumfang unter dem Kronenansatz aufweisen sowie mehrstämmige Einzelbäume, wenn die Summe der Stämme einen Mindestumfang von 80 cm erreicht und mindestens ein Stamm einen Stammumfang von 30 cm aufweist; 2. Eiben, Rotdorn, Weißdorn, Mehlbeere, Stechpalme, Ginkgo, Kugel- und Hängeformen sowie andere Bäume, die dünne Stämme bilden, deren Stammumfang mindestens 30 cm in einer Höhe von 1,30 m beträgt; 3. alle Bäume, Großsträucher und Hecken, die aufgrund von Festsetzungen von Bebauungsplänen zu erhalten sind; 4. alle Bäume, Großsträucher und Hecken unabhängig von ihrer Größe, soweit es sich um Ersatzpflanzungen im Sinne der 15 Abs. 2 BNatSchG handelt. 5. Obstbäume von Obstalleen und auf geschützten Streuobstwiesen

2 Seite 2 von 9 (2) Diese Satzung findet keine Anwendung: 1. Bäume auf Forstflächen im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom (BGBl. I S. 1037), geändert durch das Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050) und des Waldgesetz für das Land Sachsen- Anhalt (WaldG LSA) vom (GVBl. LSA S. 520) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 649) in den jeweils gültigen Fassungen 2. Obstbäume in Kleingartenanlagen bzw. Klein- und Erholungsgärten 3. Bäume, die im Rahmen der Bewirtschaftung von Gärtnereien und Baumschulen der Erreichung des Betriebszweckes dienen; 4. Gehölze, die aufgrund anderer geltender naturschutzrechtlicher Regelungen geschützt sind, die als Naturdenkmal (ND) unter Schutz gestellt worden sind oder durch Verwaltungsanordnungen ( 17 NatSchG LSA) einstweilig sichergestellt worden sind. 5. Walnussbäume, Esskastanien, Pappeln, 6. Nadelbäume 4 Erhaltungspflicht (1) Jeder Eigentümer oder jeder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken ist verpflichtet, den geschützten Baumbestand zu erhalten und zu pflegen. Hierzu gehören ein ordnungsgemäßer Erhaltungsschnitt sowie besondere Schutzmaßnahmen gegen mögliche Schadeinwirkung sowie die Beseitigung von Schäden. Als Schutzmaßnahmen gelten insbesondere: 1. Einzäunungen des Wurzelbereiches und Bohlenummantelungen als Schutz des Stammes gegen mechanische Schäden bei der Durchführung von Bauarbeiten; 2. Bewässerung von Bäumen im unmittelbaren Bereich von Grund- und Schichtwassersenkungen, soweit erforderlich; 3. Verwendung geeigneter Böden bei nicht zu vermeidenden Bodenüberdeckungen im Wurzelbereich von Bäumen zur Sicherung des Luftaustausches und des Wasserhaushaltes; 4. Verwendung von nährstoffreichem Oberboden bei der Verfüllung von Aufgrabungen im Wurzelbereich zur Sicherung des Nährstoffhaushaltes. 5. Im Zuge von Tief- und Straßenbaumaßnahmen jeglicher Art (mit Ausnahme von Havarien) sind Auf- und Ausgrabungen im Kronen-Wurzelbereich generell manuell durchzuführen. Die Entfernung von Wurzelteilen darf nur durch einen Fachbetrieb erfolgen. Freigelegte Wurzeln sind durch einen Wurzelvorhang zu schützen. (2) Die Stadt kann gegenüber dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten bestimmte, zur Erhaltung von Bäumen erforderliche Pflege- oder Schutzmaßnahmen auf dessen Kosten anordnen. Soweit die Stadt es für erforderlich hält, sind diese Maßnahmen durch einen Fachbetrieb des Garten- und Landschaftsbaues durchzuführen. Die Abnahme erfolgt durch die Stadt. (3) Der Artenbestand von Gehölzen auf öffentlichen Grundstücken soll erhalten werden. 5 Verbotene Maßnahmen Es ist verboten, geschützte Bäume oder deren Teile ohne die nach 6 erforderliche Genehmigung zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, zu beeinträchtigen sowie ihre Gestalt wesentlich zu verändern oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen. Als Beschädigungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Störungen des Wurzelbereiches unter der Baumkrone geschützter Bäume (mindestens senkrechte Projektion der Kronentraufe), besonders durch: Befestigen der Bodenoberfläche mit wasserundurchlässiger Decke, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen Lagern oder Ausschütten von Salzen, Ölen, Laugen oder Abwässern

3 Seite 3 von 9 Ableiten von Gasen oder anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) sowie Einsatz von Pestiziden und Insektiziden im Bereich der Kronentraufe Anwendung von Streusalzen, sofern nicht eine Rechtsvorschrift über die Reinigung und Eisfreihaltung im Winter auf öffentlichen Straßen etwas anderes vorsieht Waschen von Kraftfahrzeugen und Maschinen Verfestigung der Bodenoberfläche durch das Abstellen von Kraftfahrzeugen und anderen Maschinen, soweit es sich nicht um Flächen handelt, die für das Parken von Fahrzeugen zugelassen sind Lagerung sonstiger Materialien, die durch Abgabe von Stoffen in fester, gasförmiger oder flüssiger Form schädigend oder zu einer Verdichtung des Bodens, Behinderung des Gasaustausches oder Gefährdung der Wasserversorgung der Bäume führen können. Eine wesentliche Veränderung der Gestalt im Sinne von Abs. 1 liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen erheblich beeinträchtigen, verunstalten oder das Wachstum nachhaltig behindern. Nicht dazu zählen erforderliche Schnitte zur Erziehung von Obstbäumen. Müssen geschützte Bäume oder Teile von ihnen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr beseitigt werden, so ist dies der Stadt unverzüglich anzuzeigen. Von den Verboten des Absatzes 1 bleiben Maßnahmen unberührt, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht, insbesondere Maßnahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Elektroenergiefreileitungen Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung und des Hochwasserschutzes, Unterhaltung wasserwirtschaftlicher Anlagen gem. Wassergesetz LSA Maßnahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Ver- und Entsorgungsleitungen die o.g. Maßnahmen sind, soweit sie nicht im Auftrag der Stadt durchgeführt werden, dieser anzuzeigen und hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführungsweise mit ihr abzustimmen. Dies gilt nicht bei Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr. 6 Ausnahmen (1)Von den Verboten des 5 können auf Antrag unter Beachtung der Zielsetzung des 1 Ausnahmen genehmigt werden wenn: 1. der Baum krank ist und seine Erhaltung dem Eigentümer mit zumutbarem Aufwand nicht mehr möglich ist, 2. eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird, 3. von einem Baum Gefahren für ein höheres Schutzgut ausgehen, 4. der Grundstückseigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, einen geschützten Baum zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann, 5. das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung davon mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, 6. Gründe des Wohles der Allgemeinheit und des öffentlichen Interesses die Ausnahme erfordern. (2)Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt unter Darlegung aller Gründe und der Angaben nach Anlage 1 dieser Satzung zu stellen. Antragsberechtigt sind die Grundstückseigentümer oder ein sonstiger Berechtigter. (3)Die Stadt entscheidet nach Anhörung des Baumschutzbeauftragten der Verbandsgemeinde Unstruttal über den Antrag durch schriftlichen Bescheid. Dieser ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

4 Seite 4 von 9 (4)Die Genehmigung gilt 1 Jahr und beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr kann vor Ablauf der Frist beantragt werden. 7 Ersatzpflanzungen (1)Soweit dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung stattgegeben wird, ist der Antragsteller zu Ersatzpflanzungen zu verpflichten. (2)Die fachgerechte Umsetzung hat gegenüber Ersatzpflanzungen Vorrang. Kann keine Umsetzung vorgenommen werden, ist der Antragsteller zu Ersatzpflanzungen zu verpflichten (3)Der Antragsteller hat auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz nach Maßgabe des Abs. 4 neue Bäume auf seinem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). (4)Als Ersatz sind 2 Bäume von mindestens 1,50 m Höhe derselben oder zumindest gleichwertigen Art zu pflanzen, welche durch geeignete Schutzmaßnahmen (z.b. Manschette) geschützt werden müssen. (5)Die Verpflichtung zu Ersatzpflanzungen gilt erst dann als erfüllt, wenn der Baum nach Ablauf von 2 Jahren, bei Umsetzungen nach Ablauf von 3 Jahren, zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der Antragsteller zur erstmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung kann wiederholt ausgesprochen werden. (6)Unter Berücksichtigung aller Umstände kann die Stadt in Ausübung pflichtgemäßem Ermessens von der Auferlegung von Ersatzpflanzungen absehen. 8 Unzulässige Eingriffe Wer entgegen 5 Abs. 1 ohne Ausnahmegenehmigung einen Baum beseitigt, zerstört, beschädigt, beeinträchtigt sowie seine Gestalt wesentlich verändert oder auf sonstige Weise in seinem Weiterbestand beeinträchtigt, ist verpflichtet, auf eigene Kosten den entfernten oder zerstörten Baum in angemessenen Umfang, gegebenenfalls an gleicher Stelle zu setzen. Die gleichen Verpflichtungen treffen die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, wenn ein Dritter mit ihrer Zustimmung oder Duldung eine nach 5 verbotene Handlung begeht oder sie einen Ersatzanspruch gegen den handelnden Dritten haben. Die Verpflichtung zur Folgenbeseitigung besteht unabhängig von der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit nach 11. Besteht keine Folgenbeseitigungspflicht nach den Absätzen 1 und 2, ist die Stadt berechtigt, die nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte haben diese Maßnahmen zu dulden. 9 Haftung und Rechtsnachfolger Für die Erfüllung der Verpflichtungen der 6 und 7, haftet auch der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten. 10 Betreten von Grundstücken Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, nach abgemessener Vorankündigung mit Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten, sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten auszuweisen.

5 Seite 5 von 9 Sofern Gefahr im Verzug besteht (z.b. bei Umsturzgefahr), kann auf eine Vorankündigung verzichtet und die betroffenen geschützten Bäume können umgehend in Augenschein genommen werden. Verweigert der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte dem Beauftragten der Stadt den Zutritt, entscheidet die Stadt nach freier Würdigung des Sachverhaltes. 11 Ordnungswidrigkeiten (1)Ordnungswidrig im Sinne des 34 Abs. 1 NatSchG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 5 Abs. 1 geschützte Bäume oder Teile von Ihnen beseitigt, zerstört, beschädigt, verändert oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt, ohne im Besitz einer nach 6 erforderlichen Ausnahmegenehmigung zur sein; 2. entgegen 5 Abs. 2 den Wurzelbereich geschützter Bäume schädigt oder beeinträchtigt; 3. entgegen 5 Abs. 4 die unverzügliche Anzeige über die Beseitigung geschützter Bäume oder Teilen davon unterlässt; 4. Anordnungen zur Pflege zur Erhaltung oder sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume gemäß 4 Abs. 2 nicht Folge leistet; 5. Die Nebenbestimmungen in der Ausnahmegenehmigung nach 6 nicht erfüllt; 6. Seinen Verpflichtungen zu Ersatzpflanzungen nach 7 nicht nachkommt. (2)Die Ordnungswidrigkeit kann nach 34 Abs. 2 NatSchG LSA mit einer Geldbuße bis zu ,00 Euro geahndet werden. 10 Schlussbestimmungen - Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. - Für Grundstücke, die in Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte im Sinne des 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist. - Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EG BGB) in der Fassung vom BGBl. I S. 2494), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434), belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers bzw. der Verfügungsberechtigten im Sinne von 8 Abs. 1 VZOG der Inhaber dieses Rechts. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Baumschutzsatzungen von Laucha an der Unstrut vom , Burgscheidungen vom und Kirchscheidungen vom außer Kraft. Laucha an der Unstrut, den 10. Oktober 2014 M. Bilstein Bürgermeister Siegel

6 Seite 6 von 9 Anlage 1 Folgende Angaben sind vom Antragsteller zu erbringen: - Standort des Baumes - Baumart - Stammumfang in cm, gemessen in 1,30 m Höhe vom Erdboden - Anzahl der Stammtriebe in Stück und Umfang in 1,30 m Höhe vom Erdboden Anlage 2 Empfohlene Arten für Neupflanzungen (Auswahl): geeignet als Straßenbaum lateinischer Name deutscher Name xx = gut geeignet x = bedingt geeignet Laubbäume Acer campestre Feldahorn xx Acer platanoides Spitzahorn xx Acer pseudoplatanus Bergahorn xx Acer saccharinum Silberahorn Aesculus carnea rotblühende Kastanie xx Aesculus hippocast. Rosskastanie (gemeine) Aesculus hippocast. Baumann Rosskastanie (gemeine) xx Alnus incana Grauerle xx Alnus glutinosa Schwarzerle Betula pendula Sandbirke Carpinus betulus weiß/hainbuche Corylus colurna Baumhasel xx Crataegus monogyna Weißdorn u.a. Fagus sylvatica Rotbuche Fraxinus excelsior gemeine Esche xx Fraxinus excelsior Diversifolia einblättrige Esche und Hängeformen xx Fraxinus ornus Blumenesche x Malus floribunda Zierapfel Platanus x hispanica Platane xx Prunus avium Vogelkirsche Prunus padus Traubenkirsche Prunus serotina späte Traubenkirsche Prunus serrulata Zierkirsche Pyrus calleriana Chant. Stadtbirne xx Quercus petraea Traubeneiche x Quercus robur Stieleiche x Quercus rubra amerikanische Roteiche x Salix alba Silberweide Salix caprea Salweide Sorbus aria großblättrige Mehlbeere x Sorbus intermedia schwed. Mehlbeere x Sorbus torminalis Elsbeere x Tilia cordata Winterlinde Tilia platyphyllos Sommerlinde xx

7 Seite 7 von 9 Tilia vulgaris europäische Linde x Tilia vulgaris Pallida Kaiserlinde x Ulmus minor (in Sorten) Feldulme x Prunus cerasifera "Pissardii" rotblättrige Kirschpflaume Sorbus aucuparia var. edulis essbare Eberesche Mespilus germanica Mispel Cornus mas Kornelkirsche Sorbus domestica Speierling Sträucher Acer monspessul. Acer ginnala Amellanchier ovalis Buxus sempervirens Corylus avellana Elaeagnus angustifolia Euonymus europaea Hedera helix Lonicera xylosteum Lonicera caerulea Lonicera capritolium Lonicera pereclymenum Malus Hillieri u.a. Mahonia aquifolium Potentilla fruticosa Rhamunus frangula Ribes aureum Rosa canina Rosa pimpinellifolia Rosa rubiginosa u.a. Salix cineria Salix purpurea Salix repens Salix viminalis Symphoricarpos albus laev. Symphoricarpos chenaultii Syringa vulgaris Viburnum opulus Felsenahorn Feuerahorn Felsenbirne Buchsbaum Haselnuss Ölweide Pfaffenhütchen Efeu gemeine Heckenkirsche gemeine Heckenkirsche gemeine Heckenkirsche (Schlinger) gemeine Heckenkirsche (Schlinger) Zierapfel Mahonie Fingerstrauch Kreuzdorn/Faulbaum Goldjohannisbeere Hunds-Rose Bibernell-Rose schottische Zaunrose Aschweide Purpurweide Kriechweide Korbweide Schneebeere Schneebeere Flieder Schneeball u ä Nadelgehölze Juniperus chinensis Juniperus virginiana Pinus mugo Pinus sylvestris Taxus baccata Taxus cuspidata Wacholder Wacholder Krummholzkiefer gemeine Kiefer Eibe Eibe Obstbäume

8 Seite 8 von 9 Ausfertigungsvermerk Die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Laucha an der Unstrut wurde dem Burgenlandkreis am angezeigt und wird hiermit ausgefertigt. Laucha an der Unstrut, den M. Bilstein Bürgermeister Siegel

9 Seite 9 von 9 Veröffentlichungsvermerk Die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Laucha an der Unstrut sowie den Ortsteilen: Burgscheidungen, Dorndorf, Kirchscheidungen, Plößnitz und Tröbsdorf wurde im Amtsblatt 11/2014 vom der Verbandsgemeinde Unstruttal in vollem Wortlaut bekannt gemacht. Freyburg (Unstrut), den Krämer Hauptamtsleiter (Siegel) Tag des Inkrafttretens ist der

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