HVSH Jugendordnung des HVSH Seite 1. Jugendordnung. des Handballverbandes Schleswig-Holstein e.v.
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1 HVSH Jugendordnung des HVSH Seite 1 Jugendordnung des Handballverbandes Schleswig-Holstein e.v.
2 HVSH Jugendordnung des HVSH Seite 2 Jugendordnung des Handballverbandes Schleswig-Holstein e.v. Beschlossen auf dem Verbandstag des HVSH am 7. Juni 2008 Geändert am in den Seite Ergänzungslieferung vom Hinweis In der Satzung, den Ordnungen und den Zusatzbestimmungen des HVSH ist bei den Personen aus redaktionellen Gründen immer nur die männliche Form gewählt, es sei denn, es ist zwischen Spielerinnen und Spielern zu unterscheiden. Gemeint sind ansonsten immer weibliche und männliche Mitarbeiter, Mitglieder und Spieler.
3 HVSH Jugendordnung des HVSH Seite 3 Inhaltsverzeichnis Deckblatt Gültigkeitsvermerk Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 1 Grundsätze II. Organisation 2 Gliederungen 3 Jugendtag (JT) 4 Erweiterter Jugendausschuss (EJA) 5 Jugendausschuss (JA) III. Bereiche 6 Aufteilung der Jugendarbeit/Verantwortlichkeit IV. Finanzverwaltung 7 Jugendhaushalt V. Spielbetrieb 8 Vorzeitige Bestimmung eines Siegers, Auf- oder Absteigers
4 HVSH Jugendordnung des HVSH Seite 4 Jugendordnung des Handballverbandes Schleswig-Holstein e.v. I. Allgemeines 1 Grundsätze (1) Die Handballjugend in Schleswig-Holstein ist die Gemeinschaft aller im Handballverband Schleswig-Holstein e.v. (HVSH) organisierten Jungen und Mädchen und der gewählten sowie berufenen Mitarbeiter im Jugendbereich. (2) Der HVSH ist mit seiner Jugend Mitglied der Sportjugend Schleswig-Holstein. (3) Die Jugend des HVSH will durch fachliche und überfachliche Jugendarbeit ermöglichen, dass junge Menschen in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport treiben. Sie will durch ihre Arbeit zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zu sozialem Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement anregen und durch Begegnungen und Wettkämpfe auch mit ausländischen Partnern Bereitschaft zur internationalen Verständigung erreichen. In Zusammenarbeit mit der Sportjugend Schleswig-Holstein und anderen Jugendverbänden und Institutionen sollen die Formen sportlicher und allgemeiner Jugendarbeit weiterentwickelt und koordiniert sowie gemeinsame Interessen jugend- und gesellschaftspolitischer Art vorangebracht werden. Folgende Grundsätze der Jugendarbeit gelten: Die Jugend des HVSH führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des HVSH selbständig. Die Jugend des HVSH bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. Die Jugend des HVSH ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein. Die Jugend des HVSH ist gegen Drogenmissbrauch und gegen Doping sowie für Kontrollen gemäß dem Anti-Doping-Reglement.
5 HVSH Jugendordnung des HVSH Seite 5 II. Organisation 2 Gliederungen Die Gliederungen der HVSH-Jugend sind: a) der Jugendtag (JT), b) der Erweiterte Jugendausschuss (EJA), c) der Jugendausschuss (JA). 3 Jugendtag (JT) (1) Der JT findet alle drei Jahre vor dem Verbandstag des HVSH statt. Der Termin muss vor Ablauf der Antragsfrist zum Verbandstag des HVSH liegen und ist vom JA drei Monate vorher bekannt zu geben. (2) Die schriftliche Einberufung durch den JA muss spätestens acht Wochen vor dem JT unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung den stimmberechtigten Mitgliedern des JT zugehen. (3) Stimmberechtigte Mitglieder des JT sind: a) die Mitglieder des EJA, b) die Delegierten der Kreise. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach den Mannschaftsmeldungen der laufenden Meisterschaftsserie. Für je angefangene 50 Jugendmannschaften eines Kreises darf ein Delegierter entsandt werden. Stimmrechtsübertragung und Stimmrechtshäufung sind nicht zulässig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. (4) Anträge zum JT sind spätestens 6 Wochen vorher der Geschäftsstelle des HVSH einzureichen. Anträge an den JT dürfen eingebracht werden: a) vom Präsidium, b) vom EJA, c) von den Vorständen der Kreise, d) vom JA e) von den Jugendausschüssen der Kreise.
6 HVSH Jugendordnung des HVSH Seite 6 (5) Die Berichte, eine Haushaltsübersicht und die Anträge müssen den stimmberechtigten Mitgliedern des JT mindestens 4 Wochen vorher zugehen. (6) Aufgaben des JT sind: a) Entgegennahme der Berichte des Vizepräsidenten Jugend, des Jungenwartes, des Mädchenwartes, der Jugendsprecher der männlichen und der weiblichen Jugend, vom Referenten für Kinder- und Schulhandball und des Referenten für allgemeine und überfachliche Jugendarbeit; b) Entlastung des JA sowie der weiteren gewählten oder berufenen Mitarbeiter der Jugend des HVSH; c) Der JT berät und entscheidet über Jugendangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Er entscheidet ferner, welche Anträge zum Verbandstag gestellt werden; d) Die Wahlen der in Absatz (7) aufgeführten Personen. (7) Die Wahlen finden in folgender Reihenfolge statt: a) Vizepräsident Jugend, b) Jungenwart, c) Mädchenwart, d) Jugendsprecher weibliche Jugend, e) Jugendsprecher männliche Jugend, Das Alter der Jugendsprecher darf am Wahltag höchstens 23 Jahre betragen, f) 2 Beisitzer für den JA. (8) Der VP Jugend darf gleichzeitig Jungen- oder Mädchenwart sein. (9) a) Zwecks Zusammenarbeit und Standardisierung auf spieltechnischer Ebene haben Jungen- und Mädchenwart Sitz und Stimme in der Spielkommission des HVSH. b) Die Jugendsprecher der männlichen und der weiblichen Jugend haben Sitz und Stimme in der Entwicklungskommission. (10) Für die zwischen zwei Jugendtagen ausscheidenden Mitglieder des Jugendausschusses nimmt das Präsidium kommissarische Ernennungen vor. Das Vorschlagsrecht obliegt dem Erweiterten Jugendausschuss. Scheiden jedoch aus dem Personenkreis VP Jugend, Jungen- und Mädchenwart mindestens zwei Funktionsträger aus, sind Neuwahlen auf einem außerordentlichen JT erforderlich.
7 HVSH Jugendordnung des HVSH Seite 7 (11) Die Kosten für die Teilnahme an dem JT tragen: a) der HVSH für den JA, die Sprecher der weiblichen und der männlichen Jugend, den Referenten für Kinder- und Schulhandball und den Referenten für allgemeine und überfachliche Jugendarbeit b) die Kreise für ihre Vertreter. 4 Erweiterter Jugendausschuss (EJA) (1) Dem EJA gehören stimmberechtigt an: a) die Mitglieder des JA, b) die Sprecher der weiblichen und der männlichen Jugend, c) der Referent für Kinder- und Schulhandball, d) der Referent für allgemeine und überfachliche Jugendarbeit, e) jeweils ein Vertreter aus den Jugendgremien der Kreise. Der Verbandstrainer und der Schiedsrichterwart oder sein Vertreter sind mit beratender Stimme hinzuzuziehen. (2) Aufgaben des EJA a) Als höchstes Organ zwischen den Jugendtagen ist er für die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zuständig, soweit über diese durch den JT nicht zeitgerecht entschieden werden kann. b) Der EJA unterstützt und überwacht die Arbeit des JA. Grundlage dafür sind die Berichte der einzelnen Bereiche auf einer jährlichen Arbeitstagung. Für die Koordination dieser Tagung ist der VP Jugend zuständig. c) Der EJA ist zuständig für die Vorbereitung des JT. d) Vorschlag zur Berufung des Referenten für allgemeine und überfachliche Jugendarbeit durch das Präsidium. e) Vorschlag zur Berufung des Referenten für Kinder- und Schulhandball durch das Erweiterte Präsidium. (3) Die Kosten für den EJA tragen: a) der HVSH für den JA, die Jugendsprecher der männlichen Jugend und der weiblichen Jugend, den Referenten für Kinder- und Schulhandball, den Referenten für allgemeine und überfachliche Jugendarbeit, den Verbandstrainer und den Schiedsrichterwart oder sein Vertreter. b) die Kreise für ihre Vertreter.
8 HVSH Jugendordnung des HVSH Seite 8 (4) Der EJA tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. (5) Anträge an den EJA können gestellt werden: a) vom Präsidium, b) vom EP, c) von den Vorständen der Kreise, d) vom JA, e) von den Jugendausschüssen der Kreise. (6) Der VP Jugend oder sein Vertreter ist berechtigt, eine Abstimmung unter den Mitgliedern des EJA auf schriftlichem oder elektronischem Weg per Telefax oder per durchzuführen. Ein Antrag gilt in diesem Fall als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des EJA mit mehr als der Hälfte der Stimmen zugestimmt haben. 5 Jugendausschuss (JA) (1) Dem JA gehören stimmberechtigt an: a) der Vizepräsident Jugend als Vorsitzenden, b) der Jungenwart, c) der Mädchenwart, d) 2 Beisitzer. (2) Der Verbandstrainer und der Schiedsrichterwart oder sein Vertreter sind mit beratender Stimme hinzuzuziehen. (3) Der VP Jugend gehört dem Präsidium des HVSH an und vertritt dort die Jugend. Bei seiner Verhinderung vertritt ihn dort sein Stellvertreter. Dieser Stellvertreter muss Mitglied des JA sein und wird in der nach dem Jugendtag folgenden konstituierenden Sitzung des JA von diesem gewählt. (4) a) Dem JA obliegt die Jahres- und Haushaltsplanung. b) Der JA ist zuständig für die Spieltechnik auf Verbandsebene im Jugendbereich. Ihm obliegen Organisation, Planung, Leitung und Durchführung der Wettbewerbe auf Landesebene und der Erlass von Durchführungsbestimmungen. Dabei ist zwecks Standardisierung eng mit der Spielkommission zusammen zu arbeiten. c) Der JA arbeitet bei Maßnahmen übergeordneter Verbände im Bereich des HVSH mit.
9 HVSH Jugendordnung des HVSH Seite 9 d) Der JA unterstützt den Breitensportbereich nach Absprache mit dem Vizepräsidenten Frauen/Entwicklung/Breitensport. e) Der JA unterstützt den Leistungssportbereich nach Absprache mit dem Vizepräsidenten Leistungssport/Lehre. (5) Der JA tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. (6) Im letzten Quartal eines jeden Jahres legt der JA auf einer Kalenderkonferenz die Termine für den Spielbetrieb der kommenden Saison fest und erstellt eine Übersicht über die geplanten Jugendveranstaltungen auf Landesebene für das kommende Spieljahr. Dazu legen der Leistungssportbereich und die Entwicklungskommission bis Anfang September eines jeden Jahres dem JA ihre Termine zwecks Abstimmung/Veröffentlichung vor. III. Bereiche 6 Aufteilung der Jugendarbeit/Verantwortlichkeit (1) Die Jugendarbeit des HVSH ist in drei Bereiche aufgeteilt: Spieltechnik Leistungssport Breitensport a) Für die Spieltechnik ist der JA unter der Leitung des VP Jugend zuständig. b) Für den Leistungssport ist der Vizepräsident Leistungssport/Lehre verantwortlich. Er wird vom JA nach Absprache unterstützt. c) Für den Breitensport ist die Entwicklungskommission unter der Leitung des Vizepräsidenten Frauen/Entwicklung/Breitensport zuständig. Er wird vom JA nach Absprache unterstützt. (2) Delegierte für übergeordnete Jugendtage sind VP Jugend, Jungenwart, Mädchenwart und die Sprecher der weiblichen und der männlichen Jugend. Vertreter oder darüber hinaus zu bestimmende Delegierte werden durch den JA benannt.
10 HVSH Jugendordnung des HVSH Seite 10 IV. Finanzverwaltung 7 Jugendhaushalt (a) Die im Haushaltsplan des HVSH für die Jugend ausgewiesenen Mittel werden gemäß den Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen verwendet. (2) Die Kassenverwaltung obliegt dem Vizepräsidenten Finanzen des HVSH. (3) Der Haushaltsplan und die Jahresabrechnung über die insgesamt ausgegebenen Mittel sind dem EJA vorzulegen. V. Spielbetrieb 8 Vorzeitige Bestimmung eines Siegers, Auf- oder Absteigers Für eine vorzeitige Bestimmung eines Siegers, Auf- oder Absteigers einer Spielklasse/Staffel ist der JA zuständig.
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