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1 E nergiepas s für Wohngebäude Aus blick E ne V Klaus Röthele eza! Energieberater

2 Wo würden S ie einziehen? Be d e ute t g le ic h e Op tik a u c h g le ic h e Qu a litä t? 2

3 kleine Details mit großer Wirkung Wer soll das alles wissen? 3

4 Energieausweis in der EU-Richtlinie 2002/91/EG EU-Richtlinie vom über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Bei Bau, Verkauf, (Neu-)Vermietung wird vom Eigentümer dem Käufer oder Mieter der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt. (Art.7, Abs.1) Ausweis muss Referenzwerte, Rechtsnormen, Vergleichskennwerte enthalten, um Vergleich und Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz zu ermöglichen. Dem Energieausweis sind Modernisierungsempfehlungen beizufügen. (Art.7, Abs.2) Ausweis bei öffentlichen Gebäuden (> m²) aushängen (Art.7, Abs.3) 4

5 Historie der gesetzlichen Grundlagen 5

6 Energieausweis Der Energieausweis ein wichtiges Instrument zur Beschreibung der Gebäudequalität Warum? Rechtliche Verpflichtung 6 freiwilliges Managementinstrument

7 Nicht vergleichbar: Bedarfsorientiert Der Energieausweis bedarfsorientiert erfasst den Energiebedarf des gesamten Gebäudes. 7 Verbrauchsorientiert Der Energieausweis verbrauchsorientiert berücksichtigt das Verbrauchsverhalten des Nutzers.

8 Energieeinsparverordnung EnEV 2006/07 (1) BEDARFSAUSWEIS zwingend Inanspruchnahme von öffentlichen Fördermitteln wie z. B. KfW-Mitteln (CO2-Gebäude- Sanierungsprogramm) alle Gebäude bis 4 Wohnungen vor dem (1. WSchVO) errichtet und nicht mindestens den energetischen Kriterien der 1. WSchVO ( ) entsprechen. WSchVO 1978-Niveau bedeutet: U-Wert Fenster < 3,0 W/m²K mittlerer U-Wert Fassade < 1,45 1,7 W/m²K 8

9 Energieausweis Der Energieausweis ist zugänglich zu machen bei Verkauf, Vermietung oder Leasing - später errichtetet Wohngebäude ab 01.Jan zugänglich zu machen bei Verkauf, Vermietung oder Leasing von Nichtwohngebäuden ab Juli auszustellen und auszuhängen ab 1000m² Nettogrundfläche bei Behörden und öffentlich zugänglichen Dienstleistungsgebäuden ab Juli 2009.

10 Verbrauchsbasierter Energieausweis Grundlage: Verbrauchsdaten Messung des tatsächlichen Verbrauchs, z. B. mittels Energieabrechnung/Verbrauchsdaten von min. 3 aufeinander folgende Abrechnungsperioden für das betreffende Gebäude 10

11 Bemerkungen zum verbrauchsbasierten Energieausweis Energiepass verbrauchsbasiert: Nicht anwendbar bei Gebäuden mit Einzelofen und Etagenheizung Keine Aussage über Zustand der Gebäudehülle und der Heizungsanlage Keine verwertbare Aussage über Warmwasserbereitung Keine (verwertbare) Aussage über Hilfsenergie (z.b. Pumpenstrom) -> entspricht damit nicht den Vorgaben der EU-Richtlinie keine verwertbaren Aussagen über Sanierungsmöglichkeiten Gravierende Änderung des Nutzerverhaltens bei Mieterwechsel (nach Umbau) bzw. Leerstand beeinflussen das Ergebnis. 11

12 Bemerkungen zum verbrauchsbasierten Energieausweis Betriebsstrom für Heizung? Dieser Zustand bleibt beim verbrauchsorientierten Energieausweis unentdeckt!! Bisher: 170 W x 3 = 510 W 510 W x 6500 h/a = 3315 kwh /a Neu: 50 W x 3 = 150 W 150 W x 6500 h/a = 975 kwh/a Differenz: 2337 kwh/a; Einsparung ca. 374 Euro/a 12

13 Bedarfsorientierter Energieausweis Der Eigentümer kann die erforderlichen Gebäudedaten bereitstellen; Der Aussteller darf diese seinen Berechnungen nicht zu Grunde legen, soweit sie begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit geben. Unzutreffende Angaben des Eigentümers über wesentliche Gebäudedaten, die zu fehlerhaften Energieausweisen führen, können eine Ordnungswidrigkeit begründen: 13

14 Bedarfsorientierter Energieausweis 20: Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz 1. Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften möglich, hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende, begleitende Empfehlungen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen)..Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich; hat der Aussteller dies dem Eigentümer schriftlich mitzuteilen. 14

15 Wer darf Energieausweise ausstellen? 15

16 16

17 17

18 18

19 Bewertung des Gebäudes 19

20 Änderung des Verbrauchs je nach Lage der Whng. 20

21 Der Energieausweis soll allgemein verständlich sein. Fachausdrücke die im Energieausweis dennoch verwendet werden, findend Sie auf Seite 4 des Energieausweises erläutert. 21

22 Die Anlage Modernisierungsempfehlungen ist dem potenziellen Miet bzw. Kaufinteressenten nicht zwingend vorzulegen! 22

23 Welche Konsequenzen hat eine Nichtvorlage? Wer entgegen der Verpflichtung einen Energieausweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht handelt ordnungswidrig im Sinne des Energieeinspargesetzes und kann mit bis zu Geldbuße belegt werden. (verschiedene Eskalationsstufen bis zur Höchststrafe) 23

24 Rechtliches zum Energiepass Wer haftet, wenn die Angaben im Energiepass nicht korrekt sind? Der einzelne Aussteller haftet für die Angaben im Energiepass. Wie bei einem anderen Werkvertrag auch, hat der Auftraggeber bei vorliegenden Mängeln einen Anspruch auf Nachbesserung seitens des Ausstellers. 24

25 Rechtliches zum Energiepass Der Energiepass dient lediglich der Information der zukünftigen Nutzer über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes. Der Miet- bzw. Kaufinteressent kann damit verschiedene Gebäude hinsichtlich des energetischen Zustandes vergleichen. Der zukünftige Verbrauch und die entsprechenden Energiekosten des Nutzers lassen sich aus dem Energiepass jedoch nicht ableiten. Entsprechend lassen sich auch keine Forderungen einklagen oder durch Mietminderung durchsetzen. Der Nutzer hat ebenfalls keinerlei Anspruch auf Umsetzung der im Energiepass enthaltenen Modernisierungstipps. 25

26 Energieausweis: Kosten incl. Mwst: 1-2 WE WE 600 Nachträglich nach Sanierung wenn Vor Ort Beratung bzw. Energiepass schon vorlag: 150 Der Ausweis ist 10 Jahre gültig 26

27 Einfacher Vergleich des Energiebedarfs Wa ru m k e in e An g a b e n w ie b e i Auto s un d Küh ls c h rä n k e n? 27

28 Wann kommen weitere Meilensteine (Änderungen) EnEV? Geplante Novellierungen 2009, Konsequenzen der geplanten Verschärfung an Gebäudehülle und Anlagentechnik. 28

29 Ausblick auf die EnEV 2009 Erster Entwurf 30% Absenkung des Anforderungsniveaus für neue Wohngebäude Absenkung der Anforderungen für neue Nichtwohngebäude Höhere Anforderungen bei Änderungen von Gebäuden: 1. Primärenergiebedarf wie Neubau, 2. Spez. Transmissionswärmeverlust max. 20% schlechter als Neubau Verschärfte Bauteilanforderungen nach Anlage 3 (ca. 30% besser) Außerbetriebnahme von Elektrospeicherheizungen bis 2020, bzw. 30 Jahre nach Einbau bei Anlagen, die nach 1990 eingebaut wurden. Beabsichtigtes Inkrafttreten der EnEV 2009: 1. Januar

30 Anforderungen Neubau EnEV 2002/2007 EnEV 2008 (?) 30

31 Integriertes Energie- und Klimaprogramm der BReg In einer zweiten Stufe (angestrebt: 2012) werden die Effizienzanforderungen nochmals bis zur gleichen Größenordnung angehoben Ausweitung einzelner Nachrüstungsverpflichtungen bei Anlagen und Gebäuden entsprechend den allgemeinen technischen Instandsetzungserfordernissen unter Berücksichtigung finanzieller Härtefälle für die Betroffenen Stärkung des Vollzugs durch Intensivierung privater Nachweispflichten (z.b. Fachunternehmerbescheinigungen) 31

32 Integriertes Energie- und Klimaprogramm der BReg Novellierung der Heizkostenverordnung (Erhöhung des verbrauchsabhängigen Anteils, Ausnahme für Passivhausstandard) CO2-Gebäudesanierungsprogramm: 700 Mio. jährlich für die energetische Sanierung von Wohngebäuden und 200 Mio. für die Sanierung von kommunalen Einrichtungen wird fortgeführt bis mind Erneuerbare Energien - Wärmegesetz (Pflicht zur anteiligen Nutzung von Erneuerbaren Energien:15% im Neubau) (z.b. min. 0,04m² Kollektorfl./m² Wohnfläche) Marktanreizprogramm Erneuerbare Energien wird auf bis zu 500 Mio. verstärkt Ausbau der gebäudebezogenen Anwendungsforschung 32

33 Neutrale Energieberatung im gesamten Allgäu durch 33

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