V E R E I N S S A T Z U N G

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1 1 Name und Sitz Der Verein mit dem Namen: "Rock n Roll & Boogie Woogie Club The Flying Dinos" wurde am von: Heidi Habe-Sauter, Karin Jaskulski, Jürgen Sauter, Uwe Ussat, Paul Tautz, Susanne Weigert, Gerhard Winter und Selma Winter gegründet. Der Sitz des Vereins ist Stockach-Winterspüren. Bei Eintragung erhält der Name den Zusatz "e. V.". Er ist in das Vereinsregister mit dem Sitz in Stockach eingetragen. Der Zweck des Vereins ist: 2 Zweck a) Pflege und Förderung des Rock 'n' Roll- und Boogie-Woogie-Turnier- und Breitensports auch im Bereich der Jugendarbeit sowie seinen ideellen Charakter zu wahren. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. b) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. c) Vertretung der Rechte der Mitglieder gegenüber dem Deutschen Rock 'n' Roll Verband (DRRV), dem Baden-Württembergischen Rock 'n' Roll Verband (BWRRV), dem Deutschen Tanzsportbund (DTV), dem Tanzsportverband Baden-Württemberg (TBW) und dem Badischen Landessportbund (BLSB). Der Verein will die Mitgliedschaft in den oben genannten Verbänden erwerben und beibehalten. d) Durchführung von wettkampfmäßigen Veranstaltungen. 3 Mitgliedschaft a) Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. b) Jugendliches Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. c) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. 4 Erwerb der Mitgliedschaft Wer Mitglied werden will, legt ein schriftliches Aufnahmegesuch vor. Aufnahmegesuche Minderjähriger müssen die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter tragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches kann ohne Angabe von Gründen erfolgen und ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Mitgliederversammlung ist ein abgelehntes Aufnahmegesuch mitzuteilen und auf Antrag zu begründen. Ein Einspruchsrecht des Antragstellers gegen die Ablehnung besteht nicht. Seite: 1-7

2 Die Mitgliedschaft endet: 5 Verlust der Mitgliedschaft 1. Durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist, unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist von drei Monaten. Austrittserklärungen Minderjähriger müssen die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter tragen. 2. Ausschluss Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und ist zulässig: a) wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung des Vereins. b) wegen wiederholter Verstöße gegen die Bestimmungen des Vereins. c) wegen Vernachlässigung der Zahlungsverpflichtungen. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich und begründet unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von 14 Tagen hat der Ausgeschlossene das Recht, Widerspruch einzulegen, über den die nächste Mitgliederversammlung beschließt. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. 3. Durch Tod. Bei ihrem Ausscheiden erhalten die Mitglieder für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigungen. 6 Rechte der Mitglieder a) Die Rechte der Mitglieder des Vereins beginnen mit der Aufnahme durch den Vorstand, jedoch frühestens ab Zahlung der Beiträge. b) Die Mitglieder haben das Recht, sich der Einrichtungen des Vereins zu bedienen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. c) Jedes ordentliche und fördernde Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht, sowie das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ausgenommen davon sind die jugendlichen Mitglieder. 7 Pflichten der Mitglieder a) Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied der Satzung des Vereins. b) Jedes Mitglied hat die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten. Seite: 2-7

3 8 Mitgliedsbeiträge Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Mitgliederbeiträge und sonstiger Zahlungsverpflichtungen werden durch den Vorstand im Sinne festgelegt und durch die Beitragsordnung des Vereins jedem Mitglied schriftlich bekanntgegeben. Dabei können für einzelne, nach objektiven Merkmalen abgegrenzte Gruppen von Mitgliedern unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Die festgelegten, geänderten Beiträge sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die Zahlungsweise der Beiträge und das Einzugsverfahren bestimmt der Vorstand. 9 Organe Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung 3. Die Jugendversammlung Der Jugendversammlung liegt die Jugendordnung des Vereins zugrunde. Sie ist Bestandteil der Satzung. 1. Den Vorstand bilden: - der 1. Vorsitzende - der stellvertretende Vorsitzende - der Schatzmeister - der Schriftführer - der Jugendwart 2. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind: - der 1. Vorsitzende - der stellvertretende Vorsitzende - der Schatzmeister 10 Vorstand Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der unter 10.2 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 3. Der Vorstand im Sinne wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen und fördernden Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl des Jugendwarts gemäß Jugendordnung gilt gleichzeitig als Empfehlung zur Wahl des Jugendwarts in der Mitgliederversammlung. Seite: 3-7

4 Auch ein bei der Mitgliederversammlung nicht anwesendes ordentliches oder förderndes Vereinsmitglied kann gewählt werden, soweit zuvor für den Fall der Wahl eine Annahmeerklärung schriftlich abgegeben wurde. Der Vorstand im Sinne bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Eine abweichende Amtsdauer kann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. 4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen. Scheidet vorzeitig ein Vorstandsmitglied aus, das den Verein nach außen hin vertritt, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher Ergänzungswahlen durchzuführen sind. 5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einer Geschäftsordnung festgelegt werden. 6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 7. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und von allen erschienenen Mitglieder zu unterschreiben. 11 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. 2. Der Vorstand muss Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vor dem Termin durch schriftliche Einladung bekanntgeben. 3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Wahl des Vorstandes e) Wahl der Kassenprüfer f) Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge g) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins 4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen. Seite: 4-7

5 5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 6. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 7. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. 8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben. 12 Ordnungen Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Sportordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Jugendordnung geben. Für den Erlass dieser Ordnungen ist der Vorstand zuständig. 13 Kassenprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis aller natürlichen Personen, welche volljährig sind, zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand im Sinne angehören dürfen, auf die Dauer von 2 Jahren. 2. Sie haben die Buchführung, den Jahresabschluss und das Vermögen des Vereins zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. 3. Bei vorgefundenen Mängel müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. 4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung. 5. Einzelheiten der Kassenprüfung kann durch die Finanzordnung geregelt werden. 14 Strafbestimmungen Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen: 1. Verweis 2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins 3. Ausschluss gemäß 5.2 der Satzung. Seite: 5-7

6 15 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hiervon ausgenommen ist die Erstattung notwendig entstandener Auslagen z. B. Fahrtkosten sowie Übungsleitervergütungen, wenn dies zuvor vereinbart wurde. 4. Beschlüsse, weiche die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen, sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. 16 Vereinsvermögen Art und Umfang des Vereinsvermögens wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 17 Geschäftsjahr 18 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. 2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde. 3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich, nicht geheim, vorzunehmen. 4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Seite: 6-7

7 19 Inkrafttreten Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Stockach-Winterspüren, den Satzungsänderungen: Mitgliederversammlung Namensänderung Rock n Roll & Boogie Woogie Club The Flying Dinos Absatz 1 Änderung der Kündigungsfrist von halbjährlich auf drei Monaten. Seite: 7-7

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