UnterlagenBergV Bergbau-VersuchsstreckenV EinwirkungsBergV KlimaBergV

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1 A 1 Bergverordnungen und Gesetze UnterlagenBergV Bergbau-VersuchsstreckenV EinwirkungsBergV KlimaBergV MarkschBergV GesBergV ABBergV BVOASi ElBergV BVOSt BVOBr BVOESSE BVOS MarkschG BVOT FFVO 1

2 UNTERLAGENBERGV EINWIRKUNGSBERGV BERGBAU-VERSUCHSSTRECKENV A 1 Verordnung über bergbauliche Unterlagen, Einwirkungsbereiche und die Bergbau-Versuchsstrecke vom 11.November 1982 BGBL I S Diese V wurde als Artikel 1 V v I 1553 auf Grund des 67 Nr. 1, 4 und 8 und des 68 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3, auch in Verbindung mit 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 127 Abs. 1, 128, 129 Abs. 1 und 133 Abs. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) vom Bundesminister für Wirtschaft, für den Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr sowie auf Grund des 67 Nr. 1 und 7, des 68 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 und des 129 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art 4 V v I 1553 mwv in Kraft getreten. Artikel 1 Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen (Unterlagen-Bergverordnung - UnterlagenBergV) geändert durch Artikel 3 der Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10. August 1998 (BGBl. I S.2094) und geändert durch Artikel 4 der zweiten Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10. August 2005 (BGBl. I S.2455) Artikel 2 Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (Einwirkungsbereichs-Bergverordnung - EinwirkungsBergV) Artikel 3 Verordnung über die Anwendung von Vorschriften des Bundesberggesetzes auf die Bergbau-Versuchsstrecke (Bergbau-VersuchsstreckenV) geändert durch Artikel 3 der zweiten Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10. August 2005 (BGBl. I S.2455) Artikel 4 2

3 Inkrafttreten Artikel 1 und 2 treten am 1. Januar 1983, Artikel 3 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 11.November 1982 Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung D r. v o n W ü r z e n 3

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5 UNTERLAGENBERGV EINWIRKUNGSBERGV BERGBAU-VERSUCHSSTRECKENV A 1 Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen (Unterlagen-Bergverordnung - UnterlagenBergV) Stand: 10. August Abschnitt Karten und Lagerisse für Bergbauberechtigungen 1 - Allgemeine Anforderungen (1) Den Karten für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 7 des Bundesberggesetzes sowie den Lagerissen für den Antrag auf 1. Erteilung einer Bewilligung nach 8 des Bundesberggesetzes, 2. Verleihung von Bergwerkseigentum nach 9 des Bundesberggesetzes, 3. Vereinigung und Teilung von Bergwerksfeldern sowie Austausch von Teilen von Bergwerksfeldern nach den 24, 28 und 29 des Bundesberggesetzes, 4. Zulegung von Gewinnungsberechtigungen nach 35 des Bundesberggesetzes sind die amtlichen Karten der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters in der neuesten Ausgabe zugrunde zu legen. Unveröffentlichte Vermessungsunterlagen oder Darstellungen einer Behörde müssen von dieser beglaubigt sein. (2) Zeichen, Farben und Beschriftungen müssen den Anforderungen der Anlage entsprechen. Die zeichnerische Darstellung muß dauerhaft sein. (3) Für amtliche Vermerke ist auf den Karten und Lagerissen eine ausreichende Fläche freizuhalten. 2 - Änderungen der Karten und Lagerisse (1) Eintragungen, die für die Nachprüfung der richtigen und vollständigen Darstellung eines Feldes auf den Karten und Lagerissen erforderlich sind, dürfen nicht entfernt oder so verändert werden, daß sie in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr erkennbar sind. (2) Änderungen sind mit Datum und Unterschrift dessen, der sie vorgenommen hat, kenntlich zu machen. 3 - Maßstab der Karten und Lagerisse Die Karten und Lagerisse sollen 5

6 1. bei einer Erlaubnis im Maßstab 1:25.000, 1: oder 1: , 2. in den übrigen Fällen im Maßstab 1:5.000, 1: oder 1: angefertigt werden. Die Wahl des Maßstabes richtet sich nach der Größe des Feldes sowie nach der erforderlichen Genauigkeit, Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Darstellung. 4 - Titel der Karten und Lagerisse Der Titel der Karten und Lagerisse muß enthalten 1. die Art und den Namen der Berechtigung, 2. die Bezeichnung der Bodenschätze, auf die sich der Antrag bezieht, 3. die Angabe des Flächeninhalts des Feldes, 4. den Maßstab und 5. den Anfertigungsvermerk. 5 - Begrenzung und Flächeninhalt einer Bergbauberechtigung (1) Die Feldeseckpunkte sind in Gauss-Krügerschen Koordinaten festzulegen. Ein anderes Koordinatensystem ist nur zulässig, wenn es bei einer Landesvermessung als einziges benutzt wird und eine Umrechnung in Gauss-Krügersche Koordinaten unzumutbar ist. (2) Der Flächeninhalt des Feldes ist aus den Koordinaten der Feldeseckpunkte unter Berücksichtigung der Projektionsverzerrung zu berechnen und auf volle hundert Quadratmeter abzurunden. Ein zur Berechnung erforderliches Hilfspolygon braucht nicht gemessen zu werden. (3) Die Feldeseckpunkte sind auf den Karten und Lagerissen fortlaufend zu numerieren und unter Angabe der zugehörigen Koordinaten in einer Zahlentafel aufzuführen. Koordinaten, die nur zur Berechnung des Flächeninhalts ermittelt worden sind, sind ebenfalls in der Zahlentafel aufzuführen und besonders zu kennzeichnen. (4) Innerhalb der Feldesbegrenzung sind einzutragen die Bezeichnung 1. der Feldeseckpunkte, soweit möglich, 2. der Berechtigung (Name) und 3. der Bodenschätze, auf die sich der Antrag bezieht. (5) Auf den Lagerissen für die Vereinigung und Teilung von Bergwerksfeldern sowie für den Austausch von Feldesteilen sind auch die bisherigen Begrenzungen und Bezeichnungen der Bergwerksfelder einzutragen. 6 - Fundstellen (1) Bei einem Antrag auf Bewilligung ist die Lage der Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind (Fundstellen), koordinatenmäßig zu bestimmen. Hierbei ist von Festpunkten der Landesvermessung auszugehen. Für ihre Koordinaten gilt 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 entsprechend. Die zu den Fundstellen gehörende Geländehöhe kann einer amtlichen Karte entnommen werden, deren Maßstab nicht kleiner als 1: sein darf. Abweichungen zwischen den Fundstellen und den Ansatzpunkten der Bohrungen sind zu bestimmen und, soweit möglich, in den Lagerissen darzustellen. 6

7 (2) Die Lage der Fundstellen ist gesondert in einem Maßstab, der nicht kleiner als 1:5.000 sein darf, darzustellen. In dieser Darstellung sind 1. bei übertägigen Fundstellen die nächstgelegenen Tagesgegenstände und 2. bei untertägigen Fundstellen die nächstgelegenen Grubenbaue einzutragen. Liegen die Fundstellen nicht an der Oberfläche, ist ihre Lage auch in einem Schnitt darzustellen. 7 - Unterlagen Den Karten und Lagerissen sind die ihnen zugrunde liegenden Berechnungen und Vermessungsunterlagen mit erläuternden Handzeichnungen beizufügen. Sofern sie nicht in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift beigefügt werden, sind sie mit Datum und Unterschrift dessen zu versehen, der sie angefertigt hat. 8 - Sondervorschrift für den Festlandsockel und die Küstengewässer (1) Für den Bereich des Festlandsockels und für Felder, die sich ausschließlich oder überwiegend in Küstengewässer erstrecken, gelten 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, 2, 4, 5 Abs. 2 bis 5 und 7 sowie die Absätze 2 bis 5. (2) Den Karten und Lagerissen sind die Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes (Arbeitskarten) des Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie in der neuesten Ausgabe zugrunde zu legen. (3) Die Karten und Lagerisse sollen in dem größten Maßstab angefertigt werden, in dem Seekarten oder Arbeitskarten für das Gebiet vorliegen, auf das sich den Antrag bezieht. (4) Die Feldeseckpunkte sind in geographischen Koordinaten (Europäisches Datum) anzugeben, die Eckpunkte der Felder, die sich ausschließlich oder überwiegend in Küstengewässer erstrecken, zusätzlich in Gauss-Krügerschen Koordinaten. (5) Bei einem Antrag auf Bewilligung sind die Fundstellen 1. durch Anschluß an Festpunkte der Landesvermessung, 2. mit Hilfe der nichtnavigatorischen Funkortung oder 3. mit Hilfe der Satellitengeodäsie in geographischen Koordinaten (Europäisches Datum) und zusätzlich in Gauss-Krügerschen Koordinaten zu bestimmen, wenn sich das Feld, auf das sich der Antrag bezieht, ausschließlich oder überwiegend in Küstengewässer erstreckt. Es ist das für die jeweilige Fundstelle genaueste Verfahren anzuwenden und die mit ihm erzielte Genauigkeit nachzuweisen. Die Koordinaten der Fundstellen sind in einer Zahlentafel aufzuführen. Abweichungen zwischen den Fundstellen und den Ansatzpunkten der Bohrungen sind, soweit möglich, in den Lagerissen darzustellen. Die zu den Fundstellen gehörenden Wassertiefen sind anzugeben. 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die nächstgelegenen festen Gegenstände einzutragen sind. Liegt die Fundstelle in der Nähe der Grenze des Festlandsockels, so ist auch deren Verlauf einzutragen. 2. Abschnitt Mitteilungen und Nachweise durch bergbauliche Unternehmer 7

8 9 - Mitteilungen über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge Die Unternehmer haben der zuständigen Behörde nach Maßgabe der von dieser herausgegebenen Vordrucke zu melden 1. bis Ende Februar, a) bezogen auf den 15. September des Vorjahres, die sicherheitstechnisch wichtigen Betriebsmittel im Steinkohlenbergbau unter Tage, b) bezogen auf den Monat Oktober des Vorjahres, den betrieblichen Stand der Ausrichtung, Vorrichtung und Gewinnung im Steinkohlenbergbau unter Tage, c) bezogen auf den Monat November des Vorjahres, den Stand der Maßnahmen zur Staub- und Silikosebekämpfung in staub- und silikosegefährdeten Betrieben, d) bezogen auf den Monat November des Vorjahres, die Zahl der untertägigen Betriebspunkte, in denen ein Lärm-Beurteilungspegel von 85 db(a) überschritten worden ist, sowie die Zahl der dort verfahrenen Schichten, e) bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die Zahl aller Beschäftigten und der Auszubildenden, f) bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die Stärke und Zusammensetzung der Gruben- und Gasschutzwehren, g) bezogen auf das Vorjahr, die von über Tage niedergebrachten Bohrmeter von betriebsplanpflichtigen Bohrungen, h) bezogen auf das Vorjahr, die Betriebsflächen von mehr als 1 ha für Tagebaue und die hiervon wiedernutzbargemachten Flächen sowie bei untertägiger Gewinnung die für Halden und Teiche in Anspruch genommenen Flächen von mehr als 1 ha, 2. bis zum 15. der Monate April und Oktober, bezogen jeweils auf die Monate Januar und Juli, die Zahl der untertägigen Betriebspunkte, in denen die vorgeschriebenen unteren Temperaturoder Klimagrenzwerte überschritten worden sind, sowie die Zahl der dort verfahrenen Schichten, 3. bis Ende Februar, bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die Zahl aller Beschäftigten, einschließlich der Zu- und Abgänge, und die geleistete Arbeitszeit, 4. bis zum Ende eines jeden Monats, bezogen jeweils auf den Vormonat, für den Stein- und Braunkohlenbergbau die verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitungen nach 4 Abs. 3 des Bundesberggesetzes, 5. bis Ende Februar, bezogen auf das Vorjahr, für den übrigen Bergbau die Roh- und verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitungen nach 4 Abs. 3 des Bundesberggesetzes. Die Meldungen können auch von Gemeinschaftsorganisationen der Unternehmer in deren Auftrag abgegeben werden Mitteilung von Unfällen Die Unternehmer haben einen Unfall, der sich in ihrem Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Aufbereitungsoder sonstigen Betrieb ereignet hat und bei dem eine Person mehr als drei Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn der Unfall der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften mitzuteilen ist Nachweis über Beschäftigte (1) Die Unternehmer haben einen Nachweis zu führen über 8

9 1. die Vor- und Zunamen, 2. den Geburtstag, 3. die Anschrift und 4. den Tag des Beginns und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der in ihren Betrieben Beschäftigten. (2) Der Nachweis ist zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren. 3. Abschnitt Schlußvorschriften 12 (weggefallen) 13 - Ablösung von Vorschriften Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Vorschriften außer Kraft: 1. Baden-Württemberg 41 bis 54 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 6. Feburar 1974 (Gesetzblatt für Baden- Württemberg S. 118, 124). 2. Bayern 33 bis 45 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung von Markscheiderarbeiten in den der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden Betrieben vom 20. September 1978 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 734, 739). 3. Hessen 41 bis 54 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 7. Januar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 18, 24). 4. Niedersachsen 32 bis 44 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 8. Februar 1979 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 39, 44). 5. Nordrhein-Westfalen 32 bis 45 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 25. Oktober 1977 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 1977 S. 410, 414). 6. Rheinland-Pfalz 9

10 41 bis 54 der Landesverordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 7. August 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 353, 359). 7. Saarland 41 bis 54 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 3. September 1968 (Amtsblatt des Saarlandes S. 655, 660), geändert durch Verordnung vom 11. August 1972 (Amtsblatt des Saarlandes S. 478). 10

11 Anlage (Zu 1 der UnterlagenBergV) Zeichen, Farben und Beschriftungen für Karten und Lagerisse der Bergbauberechtigungen Beantragte Felder 1. Ausführung 2. Anwendung Bei Änderungen von Bergbauberechtigungen ist die bisherige Bezeichnung der Bergbauberechtigung in der Farbe karmin durchzustreichen. Die Feldesbegrenzung (Markscheide) ist durch schrägliegende Kreuze in der Farbe karmin ungültig zu machen. Der Name des Bodenschatzes ist möglichst auszuschreiben. Aus Platzgründen können auch Kurzbezeichnungen entsprechend dem Periodischen System der Elemente benutzt werden. 11

12 UNTERLAGENBERGV EINWIRKUNGSBERGV BERGBAU-VERSUCHSSTRECKENV A 1 Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (Einwirkungsbereichs-Bergverordnung - EinwirkungsBergV) 1 - Anwendungsbereich Einwirkungsbereiche untertägiger Gewinnungsbetriebe der in der Anlage bezeichneten Bergbauzweige und -bezirke sind nach dieser Verordnung festzulegen. 2 - Räumliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs (1) Der Unternehmer hat, soweit in den 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Grenze des Einwirkungsbereichs mit Hilfe der in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel festzulegen. (2) Einwirkungswinkel ist der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den jeweils tiefsten Punkten des Randes eines untertägigen Gewinnungsbetriebes liegt, dessen fester Schenkel von einer Waagerechten durch den Scheitelpunkt gebildet wird, dessen freier Schenkel auf dem kürzesten Wege zur Oberfläche ansteigt und diese bei einer Bodensenkung von 10 cm durchdringen wird. (3) Die Grenze des Einwirkungsbereichs ergibt sich als Verbindungslinie der Punkte, in denen die freien Schenkel der Einwirkungswinkel die Oberfläche durchdringen. 3 - Zeitliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs Die räumliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs gilt von dem Zeitpunkt des Erreichens der in 2 Abs. 2 festgelegten Bodensenkung oder, soweit eine meßtechnische Feststellung nicht vorgenommen wird, von der Aufnahme der Gewinnung an. Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen meßtechnisch nicht mehr nachweisbar oder nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr zu erwarten sind. 4 - Nachweis eines anderen Einwirkungswinkels (1) Der Unternehmer kann bei der zuständigen Behörde beantragen, daß für den Einwirkungsbereich eines Gewinnungsbetriebes ganz oder teilweise ein anderer als der in der Anlage aufgeführte Einwirkungswinkel maßgebend ist. Einen entsprechenden Nachweis hat er durch Messungen, die ein anerkannter Markscheider nach dem Stand der Fachwissenschaft und unter Beachtung des 2 Abs. 2 durchzuführen hat, zu erbringen. (2) Die zuständige Behörde kann vom Unternehmer verlangen, Messungen nach Absatz 1 Satz 2 durchzuführen und die Messungsunterlagen mit der Auswertung vorzulegen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Einwirkungsbereich eines Gewinnungsbetriebes auf Grund besonderer geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten ganz oder teilweise nach einem anderen als dem in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel festzulegen ist. 12

13 (3) Einen nach Absatz 1 nachgewiesenen oder nach Absatz 2 ermittelten Einwirkungswinkel hat die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Dieser Einwirkungswinkel gilt von dem Tag der Veröffentlichung an. (4) Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist kostenfrei. 5 - Vorschrift für besondere Anlagen (1) Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen von weniger als 10 cm beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines untertägigen Gewinnungsbetriebes sich über den Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. Soweit es der Schutz von Rechtsgütern und Belangen im Sinne des 55 des Bundesberggesetzes erfordert, hat er die Grenze des Bereichs, bis zu dem die Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe der freien Schenkel der auf den Nullrand der Bodensenkung bezogenen und dem Stand der Fachwissenschaft entsprechenden Winkel (Grenzwinkel) festzulegen. (2) Die räumliche Begrenzung des Bereichs nach Absatz 1 Satz 2 gilt von der Aufnahme der Gewinnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen meßtechnisch nicht mehr nachweisbar sind. 6 - Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan Dem Betriebsplan hat der Unternehmer zeichnerische Darstellungen beizufügen, in denen einzutragen sind 1. der Einwirkungsbereich der im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen, 2. in den Fällen des 5 der Bereich, in dem die Maßnahmen sich im Sinne dieser Vorschrift auswirken werden. 7 - Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit 177 des Bundesberggesetzes auch im Land Berlin. 13

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15 Anlage (zur EinwirkungsBergV) Bergbauzweig Braunkohlentiefbau Eisenerzbergbau Liste der Einwirkungswinkel nach 2 Abs. 1 Bergbaubezirk Borken Werra/Meißner Auerbach/Leonie weitere Einschränkungen bei Basaltüberdeckung < 50 m flächendeckender Abbau innerhalb Kreideerzformation allseitig Einwirkungswinkel (gon) im Streichen im Hangenden/ unterer Stoß im Liegenden/ oberer Stoß Flußspatbergbau Schwarzwald Schwerspatbergbau Steinkohlenbergbau Dreislar (Sauerland) Schwarzwald Südwestharz Nordrhein-Westfalen Saarland bei Flözeinfallen von: 0-10 g > g > g > g > g > g > 60 g 0-10 g > g > g > g > g > 50 g Steinsalzbergbau Niederrhein 65 Tonbergbau alle Bezirke

16 UNTERLAGENBERGV EINWIRKUNGSBERGV BERGBAU-VERSUCHSSTRECKENV Verordnung über die Anwendung von Vorschriften des Bundesberggesetzes auf die Bergbau-Versuchsstrecke (Bergbau-VersuchsstreckenV) A 1 Stand: 10. August Anwendung von Vorschriften des Bundesberggesetzes Für die Bergbau-Versuchsstrecke gelten die 50 bis 74 und 145 Abs. 1 Nr. 6, 9, 14 bis 16 und 18 des Bundesberggesetzes entsprechend. 2 - Übergangsregelung (1) Die nach 51 des Bundesberggesetzes für die Errichtung oder Führung des Betriebes erforderlichen Betriebspläne sind innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung der zuständigen Behörde einzureichen. Ist der Betriebsplan fristgemäß eingereicht, so bedarf es für die Errichtung oder Fortführung des Betriebes bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulassung keines zugelassenen Betriebsplanes. Betriebspläne, die nach dem bis zum 1. Januar 1982 geltenden Allgemeinen Berggesetz zugelassen worden sind und eine Laufzeit über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hinaus haben, gelten für die restliche Dauer ihrer Laufzeit als im Sinne des Bundesberggesetzes zugelassen. (2) Verantwortliche Personen sind, soweit nach 59 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erforderlich, innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu bestellen und der zuständigen Behörde namhaft zu machen. Personen, die vom Unternehmer im Rahmen seiner verantwortlichen Leitung des Betriebes zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und Befugnisse für die Sicherheit und Ordnung im Betrieb bereits nach dem bis zum 1. Januar 1982 geltenden Allgemeinen Berggesetz bestellt und der Bergbehörde namhaft gemacht worden sind, gelten, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung weiter beschäftigt sind, nach Maßgabe der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse als verantwortliche Personen. Satz 2 gilt von dem Zeitpunkt ab nicht, von dem ab nach einer auf Grund des 129 Abs. 2 in Verbindung mit 66 Satz 1 Nr. 9 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnung die Fachkunde der in Satz 2 genannten Personen für die ihnen übertragenen Geschäftskreise oder Aufgaben und Befugnisse wegen der in der Bergverordnung gestellten Anforderungen nicht ausreicht oder der Unternehmer ihre Bestellung im Sinne des 59 des Bundesberggesetzes ändert. 3 - Berlin-Klausel (weggefallen) 16

17 KlimaBergV A 1 Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen (Klima-Bergverordnung - KlimaBergV) Vom 9. Juni 1983 BGBl. I S. 685 Auf Grund des 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, b, d und e, Nr. 5 Buchstabe b, 67 Nr. 1 und 8 und 68 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3 Nr. 1 auch in Verbindung mit 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und 129 Abs. 1, sowie des 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 1 - Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für untertägige Betriebe mit Ausnahme der Hohlraumbauten. 2 - Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Trockentemperatur die Temperatur der Wetter, gemessen am trockenen Thermometer in Grad C, 2. Feuchttemperatur die Temperatur der Wetter, gemessen am feuchten Thermometer in Grad C, 3. Effektivtemperatur der in Abhängigkeit von der Trockentemperatur, der Feuchttemperatur und der Wettergeschwindigkeit nach dem Schaubild der Anlage 1 ermittelte Klimawert in Grad C. 3 - Zulässige Beschäftigungszeit Wird, auch nachdem Maßnahmen nach 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundesberggesetzes getroffen worden sind, 1. außerhalb des Salzbergbaus eine Trockentemperatur von 28 Grad C oder eine Effektivtemperatur von 25 Grad C überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt werden als a) 6 Stunden, wenn sie täglich mehr als 3 Stunden bei Trockentemperatur über 28 Grad C bis zu einer Effektivtemperatur von 29 Grad C oder bei Effektivtemperaturen über 25 Grad C bis 29 Grad C verbringen, b) 5 Stunden, wenn sie täglich mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen über 29 Grad C bis 30 Grad C verbringen, 2. im Salzbergbau eine Trockentemperatur von 28 Grad C überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt werden als 17

18 a) 7 Stunden, wenn sie täglich mehr als 5 Stunden bei Trockentemperaturen über 28 Grad C bis 37 Grad C oder mehr als 4 1/2 Stunden bei Trockentemperaturen über 37 Grad C bis 46 Grad C verbringen, b) 6 1/2 Stunden, wenn sie täglich mehr als 4 Stunden bei Trockentemperaturen über 46 Grad C bis 52 Grad C verbringen. 4 - Obere Klimawerte für eine Beschäftigung außerhalb des Salzbergbaus (1) Bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C dürfen außerhalb des Salzbergbaus Personen nicht beschäftigt werden. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Personen im Einzelfall bis zu einer Effektivtemperatur von 32 Grad C beschäftigt werden, 1. wenn sie im Rahmen ihrer Beschäftigung ohne eine Unterbrechung, die mindestens 6 Wochen betragen muß, höchstens 4 Monate Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C ausgesetzt sind, 2. wenn ihre Beschäftigungszeit täglich höchstens 5 Stunden beträgt, sofern sie davon mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C verbringen und 3. wenn in Abbaubetrieben außerdem höchstens ein Drittel der jeweiligen Beschäftigten Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C ausgesetzt ist. (3) Ausrichtungs-, Vorrichtungs-, Herrichtungs- und Raubbetriebe dürfen nicht länger als 6 Monate ohne Unterbrechung geführt werden, wenn die Effektivtemperatur der Wetter vor Ort mehr als 30 Grad C beträgt. Als Unterbrechung zählt nur eine Zeit von mindestens 6 Wochen. (4) In Einzelfällen kann die zuständige Behörden 1. Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Klimabelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist wie bei einer Effektivtemperatur von mehr als 30 Grad C, 2. ein Überschreiten der in Absatz 3 festgelegten Betriebsdauer genehmigen, soweit dies wegen unvorhergesehener Ereignisse trotz zusätzlicher Maßnahmen zur Einhaltung der Frist unvermeidlich ist. 5 - Obere Temperaturwerte für eine Beschäftigung im Salzbergbau (1) Bei Trockentemperaturen von mehr als 52 Grad C oder Feuchttemperaturen von mehr als 27 Grad C dürfen im Salzbergbau Personen nicht beschäftigt werden. (2) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Temperaturbelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist wie bei einer Trockentemperatur von mehr als 52 Grad C oder einer Feuchttemperatur von mehr als 27 Grad C. 6 - Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung Auf die nach 3 oder 4 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verkürzung der Beschäftigungszeiten 18

19 maßgebenden Zeiten und die Beschäftigungszeiten selbst sind die Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung in Wettern von mehr als Grad C Effektivtemperatur außerhalb des Salzbergbaus oder Grad C Trockentemperatur im Salzbergbau insoweit anzurechnen, als sie insgesamt mehr als 15 Minuten betragen. 7 - Zusätzliche Pausen (1) Neben den gesetzlichen Pausen sind zusätzliche Pausen zu gewähren 1. außerhalb des Salzbergbaus a) von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad C bis 30 Grad C, b) von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C, 2. im Salzbergbau a) von 15 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 37 Grad C bis 46 Grad C, b) von 30 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad C. (2) Die Pausen sind auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen. 8 - Eingewöhnungszeit (1) Der Unternehmer darf Personen, die 1. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder 2. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 37 Grad C erstmalig beschäftigt werden oder 3. länger als 6 Monate nicht unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach den Nummern 1 und 2 gearbeitet haben, mit Arbeiten im Leistungslohn erst nach einer Eingewöhnungszeit von 2 Wochen betrauen. (2) Während der Eingewöhnungszeit sollen außerhalb des Salzbergbaus täglich mehr als 2 1/2 Stunden oder im Salzbergbau täglich mehr als 4 Stunden unter den Temperaturoder Klimabedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verbracht werden. 9 - Besondere Personengruppen (1) Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, dürfen 1. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemepratur von mehr als 29 Grad C oder 2. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 46 Grad C nicht beschäftigt werden. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen diese Personen beschäftigt werden, wenn 1. im Einzelfall auf Grund einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach 12 Abs. 1 keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäftigung unter Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 bestehen und 2. eine entsprechende Bescheinigung dem Unternehmer vorliegt. 19

20 10 - Arbeiten in Notfällen Die 3, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 gelten nicht 1. für den Einsatz von Grubenwehren, 2. für Arbeiten zur a) Rettung von Personen, b) Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen oder c) Abwendung eines erheblichen Schadens an bedeutenden Betriebseinrichtungen bei einem unvorhergesehenen Ereignis, wenn mit einer kurzen Einsatzzeit zu rechnen ist Ermittlung der Temperaturwerte (1) An jedem belegten Betriebspunkt, an dem 1. außerhalb des Salzbergbaus mit einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad C oder 2. im Salzbergbau mit einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C zu rechnen ist, sind innerhalb von 3 Arbeitstagen die Trockentemperatur, die Feuchttemperatur und die Wettergeschwindigkeit zu messen und ist, mit Ausnahme des Salzbergbaus, die Effektivtemperatur zu ermitteln. (2) Wird bei den Messungen eine höhere Trockentemperatur als 28 Grad C oder eine höhere Effektivtemperatur als 25 Grad C festgestellt, sind die Messungen und Ermittlungen zu wiederholen 1. außerhalb des Salzbergbaus in Abständen von längstens a) einem Monat, solange eine Effektivtemperatur von 29 Grad C nicht überschritten wird, b) 2 Wochen, sobald eine Effektivtemperatur von 29 Grad C überschritten wird, 2. im Salzbergbau in Abständen von längstens 2 Monaten. (3) Ist auf Grund wettertechnischer, betrieblicher oder sonstiger Veränderungen damit zu rechnen, daß einer der in den 3 und 5 genannten Temperatur- oder Klimawerte überschritten wird, sind die Messungen und Ermittlungen unverzüglich zu wiederholen. (4) Die Messungen sind zeitlich und räumlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so durchzuführen, daß die Trocken- oder Effektivtemperaturen am Betriebspunkt erfaßt werden, die auf die Beschäftigten während der Beschäftigungszeit überwiegend einwirken. (5) Benachbarte Betriebspunkte dürfen zu einem Temperatur- oder Klimabereich zusammengefaßt werden. Diesem ist die Trocken- oder Effektivtemperatur des Betriebspunktes mit dem höchsten Wert zugrunde zu legen. (6) Der zuständigen Behörde sind die Betriebspunkte unverzüglich anzuzeigen, an denen 1. außerhalb des Salzbergbaus eine Effektivtemperatur von mehr als 30 Grad C ermittelt oder 2. im Salzbergbau eine Trockentemperatur von mehr als 52 Grad C oder eine Feuchttemperatur von mehr als 27 Grad C gemessen wird. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für nicht belegte Betriebspunkte, an denen regelmäßig eine nichtmaschinelle Fahrung stattfindet und an denen außerhalb des Salzbergbaus mit einer 20

21 Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder im Salzbergbau mit einer Trockentemperatur von mehr als 37 Grad C zu rechnen ist Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (1) Der Unternehmer darf Personen 1. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad C oder 2. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C nur beschäftigen, wenn gegen ihre Beschäftigung nach dem Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung (Erst- oder Nachuntersuchungen) keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. (2) Personen, die innerhalb eines Jahres mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und Klimabedingungen nach Absatz 1 verfahren haben, sind in Zeitabständen von längstens 2 Jahren nachzuuntersuchen. Die Nachuntersuchungsfrist nach Satz 1 verkürzt sich auf längstens ein Jahr für Personen, die 1. innerhalb eines Jahres mehr als 80 Schichten a) außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad C, b) im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad C verfahren haben oder 2. noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind. (3) Hält der die Vorsorgeuntersuchungen durchführende Arzt Nachuntersuchungen in kürzeren Fristen für geboten, so sind diese an Stelle der in Absatz 2 genannten Fristen maßgebend. (4) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sollen vorgenommen werden 1. innerhalb von 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung und 2. innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfristen. (5) Der Unternehmer hat die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen. Er darf hiermit nur Personen beauftragen, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt und wegen der erforderlichen besonderen Fachkunde von der zuständigen Behörde hierfür ermächtigt sind. Aufwendungen für die Vorsorgeuntersuchungen hat der Unternehmer zu tragen, soweit sie nicht von Trägern der Sozialversicherung übernommen werden. (6) Für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und die Aufzeichnung ihrer Ergebnisse ist das Muster nach Anlage 2 zu verwenden. Ergibt sich bei diesen Untersuchungen, daß ein ärztliches Urteil über die Beschäftigung einer Person an warmen Betriebspunkten nur auf Grund von Ergänzungsuntersuchungen gebildet werden kann, sind diese zu veranlassen. (7) Für die ärztliche Bescheinigung über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ist das Muster nach Anlage 3 zu verwenden. (8) Arbeitsmedizinische Untersuchungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden und nach Art, Umfang, Häufigkeit und Aufzeichnung die Anforderungen der Absätze 1 bis 7 erfüllen, gelten als arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne des 21

22 Absatzes 1. (9) Tritt im Zusammenhang mit einer Beschäftigung 1. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad C oder 2. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C bei einer Person eine Gesundheitsstörung auf, so soll sie sich von dem nach Absatz 5 Satz 2 ermächtigten Arzt möglichst unmittelbar nach der Ausfahrt untersuchen lassen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend Aufzeichnungen (1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe der von der zuständigen Behörde herausgegebenen Vordrucke Aufzeichnungen zu führen über 1. die Messung der Trockentemperaturen, Feuchttemperaturen und der Wettergeschwindigkeiten sowie die Ermittlung der Effektivtemperaturen nach 11, 2. die Temperatur- oder Klimabereiche nach den 3, 4 Abs. 2 und 4 Nr. 1 sowie 5 Abs. 2, in denen der einzelne Beschäftigte innerhalb der vorausgegangenen 12 Monate täglich überwiegend tätig gewesen ist, 3. die durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach 12, 4. Art und Anzahl ihm bekanntgewordener Fälle von Gesundheitsstörungen, die nach ärztlichem Urteil zurückzuführen sind auf eine Beschäftigung a) außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad C, b) im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C. (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind mindestens 1 Jahr, die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mindestens 10 Jahre nach der letzten ärztlichen Untersuchung aufzubewahren. (3) Gleichwertige Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften gelten als Nachweise im Sinne des Absatzes 1 Nr Bekanntmachung Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tage 1. außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur oder 25 Grad C Effektivtemperatur oder 2. im Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur beschäftigt werden sollen oder beschäftigt sind, von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 22

23 1. entgegen 3 Personen über die zulässige tägliche Beschäftigungszeit hinaus beschäftigt, 2. entgegen 4 Abs. 1 außerhalb des Salzbergbaus oder entgegen 5 Abs. 1 im Salzbergbau Personen bei höheren als den zugelassenen Temperatur- oder Klimawerten beschäftigt, 3. entgegen 4 Abs. 3 Betriebe länger als 6 Monate bei einer Effektivtemperatur der Wetter von mehr als 30 Grad C führt, 4. entgegen 7 Abs. 1 zusätzliche Pausen nicht gewährt, 5. entgegen 8 Abs. 1 Personen mit Arbeiten im Leistungslohn ohne die vorgeschriebene Eingewöhnungszeit betraut, 6. entgegen 9 Abs. 1 Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, beschäftigt, 7. entgegen 11 Abs. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit 11 Abs. 7, die Messung oder Ermittlung von Temperaturen oder Wettergeschwindigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder wiederholt, 8. entgegen 11 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit 11 Abs. 7, für zusammengefaßte Betriebsbereiche nicht den Betriebspunkt mit der höchsten Temperatur zugrunde legt, 9. entgegen 11 Abs. 6, auch in Verbindung mit 11 Abs. 7, die dort genannten Betriebspunkte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, 10. entgegen 12 Abs. 1 Personen beschäftigt, gegen deren Beschäftigung gesundheitliche Bedenken bestehen. (2) Ordnungswidrig im Sinne des 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 13 Abs. 1 vorgeschriebene Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder entgegen 13 Abs. 2 nicht aufbewahrt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Untergrundspeicher und Versuchsgruben Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit 177 des Bundesberggesetzes auch im Land Berlin Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten folgende Vorschriften außer Kraft: 1. Hessen 132 bis 135 der Allgemeinen Bergverordnung für das Land Hessen vom 6. Juni 1969 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S.1075), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1981 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 2116, 2334), 2. Niedersachsen Bergverordnung über den Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen im Erz- und Salzbergbau vom 10. Dezember 1975 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 1838), 3. Nordrhein-Westfalen Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen im Steinkohlenbergbau vom 3.Februar 1977 (Amtsblatt Arnsberg Nr. 7 - Sonderbeilage, Amtsblatt Detmold Nr. 7 - Sonderbeilage, Amtsblatt Düsseldorf Nr. 8 - Sonderbeilage, Amtsblatt Köln Nr. 7 - Sonderbeilage, Amtsblatt Münster Nr. 7 - Sonderbeilage), 23

24 4. Saarland 19 der Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für die Steinkohlenbergwerke vom 1. Juni 1976 (Amtsblatt des Saarlandes S. 600). Bonn, den 09. Juni 1983 Der Bundesminister für Wirtschaft Lambsdorff 24

25 Anlage 1 25

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28 MarkschBergV A 1 Verordnung über die markscheiderischen Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche * ) (Markscheider Bergverordnung - MarkschBergV) vom BGBI. I S Geändert durch Artikel 4 der Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10. August 1998 (BGBl. I S.2093) Eingangsformel: Auf Grund des 67 Nr. 1 bis 6 und 8, des 68 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 Nr. 3, auch in Verbindung mit 63 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2, 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, der 128 und 129 Abs. 1, sowie des 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), für den Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, und auf Grund des 125 Abs. 4 des Bundesberggesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet. 1 - Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für 1. markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach 2 des Bundesberggesetzes, 2. Messungen zur Erfassung von Bodenbewegungen nach 125 des Bundesberggesetzes. 2 - Grundsätze für Arbeiten nach 1 Nr. 1 (1) Arbeiten nach 1 Nr. 1 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Markscheideoder Vermessungskunde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durchzuführen. Die Einhaltung dieser Regeln wird vermutet, soweit die Norm DIN (Ausgabe Februar 1984) und die in deren Rahmen vom Deutschen Normenausschuß aufgestellten technischen Normen beachtet werden. Eintragungen, die von den technischen Normen abweichen oder in ihnen nicht festgelegt sind, müssen an geeigneter Stelle kenntlich gemacht werden. (2) Instrumente und Geräte müssen für die zu erledigenden Arbeiten geeignet sein. Sie sind vor dem erstmaligen Gebrauch und danach in angemessenen Zeitabständen auf ihren gebrauchsfähigen Zustand zu übprüfen. (3) Rißliche Darstellungen müssen richtig, übersichtlich und lesbar sein. Die Wahl des Maßstabs richtet sich nach der erforderlichen Genauigkeit. 28

29 (4) Anerkannte Markscheider und anerkannte Personen im Sinne des 64 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes haben Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit ihrer Arbeiten sicherzustellen. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, sind die Gründe an geeigneter Stelle anzugeben. Eintragungen in Niederschriften, im Rißwerk oder in sonstigen rißlichen Darstellungen dürfen nicht entfernt oder so verändert werden, daß sie in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr erkennbar sind. (5) Personen nach Absatz 4 Satz 1 haben die Ergebnisse ihrer Arbeiten mit einem Anfertigungsoder Nachtragungsvermerk zu versehen sowie erforderliche Änderungen an geeigneter Stelle unter Angabe des Grundes mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. Sind mehrere Personen an den Arbeiten beteiligt, muß erkennbar sein, für welche Teile sie verantwortlich unterzeichnen. 3 - Bezugssysteme (1) Den Arbeiten nach 1 Nr. 1 sind die Gauss-Krüger- Koordinaten und das auf die Bezugsfläche Normalnull bezogene Höhensystem zugrunde zu legen. Andere Systeme sind nur zulässig, wenn sie bei einer Landesvermessung als einzige benutzt werden und Umformungen in die Systeme nach Satz 1 unzumutbar sind. Bestehen Rißwerke in von Satz 1 oder 2 abweichenden Bezugssystemen, dürfen sie fortgeführt werden, wenn eine Zuordnung zu den vorgeschriebenen oder zulässigen Bezugssystemen gegeben ist. (2) Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer sind die geographischen Koordinaten (Europäisches Datum) und für die Tiefen- und Höhenangaben die Bezugsflächen zugrunde zu legen, die auf den Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes (Arbeitskarten) des Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie vermerkt sind. Für die Küstengewässer dürfen auch Bezugssysteme nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 verwendet werden, wenn eine Zuordnung zu den Bezugssystemen nach Satz 1 gegeben ist. 4 - Vermessungen über Tage (1) Vermessungen über Tage sind an sichere Festpunkte der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters anzuschließen. In Gebieten, in denen ein Leitnivellements-Netz vorhanden ist, sind die Höhenmessungen an dieses Netz anzuschließen. Die Anschlüsse sind nach Neubestimmung der Festpunkte zu überprüfen. Wenn die Genauigkeit es erfordert, sind die Ergebnisse der angeschlossenen Messungen zu berichtigen oder neue Messungen durchzuführen. (2) Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1, wenn die örtlichen Gegebenheiten es zulassen. In den Fällen, in denen ein Anschluß an Festpunkte der Landesvermessung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, sowie im Bereich des Festlandsockels ist die Ortsbestimmung mit Hilfe der nichtnavigatorischen Funkortung oder der Satellitengeodäsie durchzuführen. (3) Bei der Fortführung von Messungen ist die Brauchbarkeit der Anschlußpunkte und Anschlußwerte zu überprüfen. (4) Vermessungspunkte von nicht nur vorübergehender Bedeutung sind dauerhaft zu vermarken. Über diese Vermessungspunkte sind Nachweise zu führen. Die Nachweise sind durch Netzübersichten mit der Eintragung von Festpunkten grundlegender Vermessungen und von Messungsdifferenzen zu ergänzen, wenn die Übersicht über das Vermessungsnetz anders nicht sicherzustellen ist. 5 - Vermessungen unter Tage 29

30 (1) Vermessungen unter Tage sind auf der Grundlage eines Hauptzugnetzes und eines Höhenfestpunktnetzes durchzuführen. Sie sind durch Orientierungsmessungen an sichere Festpunkte über Tage anzuschließen. Das Hauptzugnetz und das Höhenfestpunktnetz sind mit dem Fortschreiten der Grubenbaue zu erweitern und abschnittsweise vorgetragene Messungen abschließend durch durchgehende Messungen zu ersetzen. 4 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Für die Vermessung von Vorrichtungs- oder Gewinnungsbetrieben können Nebenzüge angelegt werden, die an das Hauptzugnetz anzuschliesen sind und nicht länger als 100 m sein dürfen. 6 - Meßgenauigkeiten (1) Die Genauigkeit der Messungen richtet sich nach dem jeweiligen Zweck. Die in Anlage 1 aufgeführten Werte dürfen nicht überschritten werden. (2) Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Messungen an Festpunkte der Landesvermessung angeschlossen werden. In den anderen Fällen sowie im Bereich des Festlandsockels ist das für das jeweilige Vermessungsgebiet genaueste Verfahren nach 4 Abs. 2 Satz 2 anzuwenden. Die erzielte Meßgenauigkeit ist anzugeben. 7 - Niederschriften (1) Über Messungen und Berechnungen sind Niederschriften zu führen, deren Form und Inhalt sich aus Anlage 2 ergeben; diese gilt nicht für geophysikalische Messungen und andere Sonderverfahren. (2) Die Niederschriften müssen dauerhaft sein. Sie sind so zu gestalten, daß sie in allen Teilen auch von anderen fachkundigen Personen nachvollzogen werden können. 8 - Übernahme fremder Unterlagen (1) Für Arbeiten nach 1 Nr. 1 dürfen Vermessungsergebnisse und amtliche Karten in der neuesten Ausgabe der Landesvermessung, des Liegenschaftskatasters oder des Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie verwendet werden. Vermessungsergebnisse und Karten nichtamtlicher Stellen dürfen erst nach Überprüfung verwendet werden. (2) Für die rißliche Darstellung der Tagessituation können als Grundlage die Blätter der Deutschen Grundkarte, des Liegenschaftskartenwerks oder andere geeignete amtliche Unterlagen verwendet werden, für den Bereich der Küstengewässer auch und für den Bereich des Festlandsockels nur die Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes (Arbeitskarten) des Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie. (3) Geologische Aufnahmen sowie Ergebnisse und Auswertungen von geophysikalischen Messungen oder von anderen Sonderverfahren durch fachkundige Stellen dürfen übernommen werden. (4) Übernommene fremde Unterlagen sind, soweit möglich und erforderlich, in die eigenen Vermessungen und Darstellungen einzupassen; sie sind als solche zu kennzeichnen. 9 - Anforderungen an das Rißwerk (1) Zum Rißwerk gehören die in Anlage 3 Teil 1 aufgeführten Bestandteile. Für ihren 30

31 Inhalt und ihre Form ist Anlage 3 Teil 2 maßgebend. Die rißlichen Darstellungen sind von einem Urriß abzuleiten, wenn die Nachvollziehbarkeit des Inhalts nicht auf andere Weise sichergestellt ist. Für ihre Anfertigung ist zweckentsprechender haltbarer Zeichengrundstoff zu verwenden. (2) In die rißlichen Darstellungen sind auf die Bezugsflächen nach 3 bezogene Höhenund Tiefenangaben in einer dem Zweck entsprechenden Anzahl einzutragen. Der Inhalt von zwei oder mehr Rissen darf in einem Riß zusammengefaßt werden, wenn Übersichtlichkeit und Lesbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Inhalt eines Risses muß in mehrere Teile aufgegliedert werden, wenn Übersichtlichkeit und Lesbarkeit es erfordern. (3) Wird in Bestandteilen des Rißwerks der Betriebszustand zu einem bestimmten Zeitpunkt dargestellt, ist vor der Eintragung dieses Zustandes abweichend von 2 Abs. 4 Satz 3 ein Entfernen oder Verändern der bisherigen Eintragungen zulässig. Zuvor ist eine dauerhafte Kopie anzufertigen und zum Rißwerk zu nehmen. (4) Befinden sich einzelne Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen nicht in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang, dürfen sie in unterschiedlichen Maßstäben oder Blattschnitten dargestellt werden, wenn der Zusammenhang im Rißwerk erkennbar bleibt. (5) Grubenbaue und Bohrungen benachbarter Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe in einem Abstand bis zu 50 m, bei der Aufsuchung oder Gewinnung von Kohle, Salz oder Kohlenwasserstoffen oder bei Untergrundspeichern in einem Abstand bis zu 200 m von seinen bestehenden oder geplanten Grubenbauen oder Bohrungen hat der Unternehmer in sein Rißwerk eintragen zu lassen (Nachbarbaue). Der benachbarte Unternehmer oder der Inhaber der benachbarten Bergbauberechtigung hat auf Anforderung des eintragspflichtigen Unternehmers die für die Eintragung des Rißwerks erforderlichen Auszüge aus dem Rißwerk oder aus sonstigen Darstellungen zur Verfügung zu stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die rißliche Darstellung von Standwasserbereichen, Brandherden, Brandfeldern, Dämmen zum Abschluß von Grubenbauen, Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen und Gebirgsschlagstellen sowie für die dazugehörenden Verzeichnisse nach Anlage 3 Teil 2 Nr bis 16.3, 16.5 und Nachtragungsfristen für das Rißwerk (1) Der Unternehmer hat das Rißwerk innerhalb der in Anlage 4 Teil 1 festgesetzten Fristen vollständig nachtragen und die Angaben nach Anlage 4 Teil 2 unverzüglich eintragen zu lassen. Die zwei Stücke des Rißwerks ( 63 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes) müssen zum Zeitpunkt der Anfertigung und der vorgeschriebenen Nachtragungen inhaltsgleich sein. Das Einreichen an die zuständige Behörde ( 63 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes) hat unverzüglich nach der Anfertigung und der Nachtragung zu erfolgen. (2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß 1. diejenigen Auszüge aus dem Rißwerk oder andere auf der Grundlage des Rißwerks angefertigte rißliche Darstellungen, die den Anträgen auf Zulassung von Betriebsplänen oder sonstigen sicherheitlich bedeutsamen Anträgen beizufügen sind, zum Zeitpunkt der Antragstellung vollständig nachgetragen sind und im übrigen mit den Eintragungen im Rißwerk übereinstimmen und 31

32 2. spätestens mit der Anzeige über die Einstellung des Betriebes oder der Einreichung des Abschlußbetriebsplanes das Rißwerk zum Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes vollständig nachgetragen und abgeschlossen wird. Der zuständigen Behörde hat er auf Verlangen zusätzlich den Urriß und andere Unterlagen, soweit sie für dessen Nachvollziehbarkeit erforderlich sind, einzureichen. (3) Die zuständige Behörde kann die Fristen nach Anlage 4 Teil 1 in Einzelfällen verkürzen oder verlängern, wenn der Schutz Beschäftigter oder Dritter vor Gefahren im Betrieb oder der Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit oder des öffentlichen Verkehrs, auch unter Berücksichtigung des Abbaufortschritts, dies erfordert oder zuläßt Mitteilungen, nachträgliche Vermessung Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß 1. die Personen nach 2 Abs. 4 Satz 1 rechtzeitig die Mitteilungen und Unterlagen erhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, 2. die Lage von Grubenbauen oder anderen Gegenständen, die vor der Vermessung unzugänglich geworden sind, schriftlich oder zeichnerisch so beschrieben wird, daß nach diesen Angaben eine möglichst genaue Darstellung im Rißwerk erfolgen kann, 3. Grubenbaue oder andere Gegenstände nach Nummer 2 unverzüglich vermessen und dargestellt werden, sobald dies wieder möglich wird Ausnahmen von dem Erfordernis des Grubenbildes (1) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen für 1. einen übertägigen Gewinnungsbetrieb, 2. einen Gewinnungsbetrieb mit Bohrungen von über Tage, durch den keine untertägigen Hohlräume außerhalb des Bohrlochs hergestellt werden, 3. einen Porenspeicher oder 4. einen Betrieb zur Gewinnung in alten Halden Ausnahmen von der Verpflichtung des Unternehmers zulassen, ein Grubenbild als Teil des Rißwerks nach 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesberggesetzes anfertigen und nachtragen zu lassen (Ausnahmebewilligung). (2) Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, wenn 1. gefährliche Bodenbewegungen einschließlich Böschungsbewegungen und damit zusammenhängende Bergschäden nach allgemeiner Erfahrung nicht zu erwarten sind, 2. eine weiträumige Grundwasserabsenkung nicht verursacht wird, 3. eine Beeinträchtigung weder durch noch für benachbarte Betriebe, auch stillgelegte, eintreten kann, 32

33 4. die für den Betrieb in Anspruch genommenen Flächen, die Anordnung und der räumliche Zusammenhang der Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen so beschaffen sind, daß nachteilige Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Leitung des Betriebes und eine Erschwerung der Bergaufsicht nicht zu besorgen sind, 5. für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche der Wiedernutzbarmachungsriß nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 14 ausreicht, 6. Bodenschätze, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, nicht beeinträchtigt werden können. (3) In den Fällen, in denen eine Ausnahmebewilligung erteilt wird, hat der Unternehmer bei einem übertägigen Gewinnungsbetrieb im Tageriß und bei den Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 in einer besonderen Darstellung, die Bestandteil der sonstigen Unterlagen des Rißwerks wird, die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nr bis 1.3.3, und 1.5 eintragen zu lassen. Zusätzlich hat der Unternehmer ein- und nachtragen zu lassen bei 1. einem übertägigen Gewinnungsbetrieb die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nr , bis und 6.2 Satz 2 sowie betriebliche Sicherheitsabstände, 2. einem Gewinnungsbetrieb mit Bohrungen von über Tage oder einem Porenspeicher die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 9.2 bis 9.6, 3. einem Betrieb zur Gewinnung in alten Halden die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nr Anerkennung anderer Personen (1) Die zuständige Behörde kann zur Anfertigung und Nachtragung sonstiger Unterlagen nach 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes für einzelne Betriebe, die keine untertägigen Aufsuchungs- und keine untertägigen Gewinnungsbetriebe sind, Personen im Sinne des 64 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes auf Antrag anerkennen. Die Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn nachgewiesen ist, daß der Antragsteller 1. den berufsqualifizierenden Abschluß als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Markscheidewesen, Bergvermessungswesen oder allgemeines Vermessungswesen einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland oder einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen, als gleichwertig anerkannten berufsqualifizierenden Abschluß besitzt und eine mindestens zweijährige fachspezifische Berufstätigkeit nach dem berufsqualifizierenden Abschluß ausgeübt hat oder 2. einen anderen vermessungstechnische Kenntnisse umfassenden berufsqualifizierenden Abschluß besitzt und die für die Anfertigung und Nachtragung der sonstigen Unterlagen zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer mindestens dreijährigen fachspezifischen Berufstätigkeit erworben hat. (2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht gegeben ist. (3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Arbeiten nach 1 Nr. 1 wiederholt oder gröblich nicht entsprechend dieser Verordnung ausgeführt werden. 33

34 14 - Anzeigen, Aufzeichnungen Personen nach 2 Abs. 4 Satz 1 sind verpflichtet, 1. der zuständigen Behörde a) die Übernahme und die Niederlegung von Arbeiten nach 1 Nr. 1, b) die jeweilige Anschrift ihrer Arbeitsräume unverzüglich anzuzeigen, 2. ein Verzeichnis der a) Rißwerke, die sie zu bearbeiten oder aufzubewahren haben, einschließlich der für die Anfertigung und Nachtragung verwendeten Unterlagen, b) Instrumente und Geräte einschließlich eines Nachweises über das Ergebnis der Überprüfungen zu führen, 3. Aufzeichnungen über Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeiten nach 1 Nr. 1, denen die Mitteilungen und Unterlagen nach 11 Nr. 1 beizufügen sind, sowie über die Erledigung der Arbeiten anzufertigen und mindestens 5 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren, 4. bis zum 1. Februar eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde einen Bericht einzureichen über a) Messungen von besonderer Bedeutung und ihre Ergebnisse, b) Bestand des Rißwerks sowie Stand und Besonderheiten bei seiner Anfertigung und Nachtragung, c) Neuerungen und Besonderheiten hinsichtlich der Instrumente und Geräte, d) Anzahl der Mitarbeiter mit Angabe der fachlichen Ausbildung und der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben Anforderungen an Messungen nach 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (1) Als Messungen nach 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes können solche verlangt werden, die zur Erfassung von Bodenbewegungen geeignet sind, wie Höhen-, Längenund Winkelmessungen sowie Punktlagebestimmungen. (2) Die Messungen sind nach Art, Umfang und zeitlichem Abstand so durchzuführen und die Ergebnisse der Messungen so darzustellen, daß 1. eine zuverlässige Vorhersage über Ausdehnung, Größe und zeitlichen Ablauf zu erwartender Einwirkungen auf die Oberfläche durch Bergbaubetriebe hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf bauliche Anlagen ermöglicht wird und 2. eingetretene Einwirkungen dieser Art in gleicher Hinsicht zuverlässig beobachtet werden können. Für die Messungen gelten die 2 bis 4 und 6 bis 8 entsprechend. 70 Abs. 1 bis 3 des Bundesberggesetzes ist entsprechend anzuwenden Anforderungen an Gebiete nach 125 Abs. 2 des Bundesberggesetzes 34

35 Messungen nach 15 dürfen nur für Gebiete verlangt werden, in denen 1. nach Art, Umfang und Ablauf der Gewinnung und nach Art, Beschaffenheit und Ausdehnung der Lagerstätte sowie der diese umgebenden Gebirgsschichten und 2. nach den geologischen Gegebenheiten, insbesondere den tektonischen oder hydrologischen, oder den gebirgsmechanischen oder bodenmechanischen Vorgängen zu besorgen ist, daß infolge von Einwirkungen auf die Oberfläche vorhandene oder unmittelbar vor der Ausführung stehende bauliche Anlagen, insbesondere solche des öffentlichen Verkehrs, der Wasserwirtschaft einschließlich der Vorfluterhaltung, des Hochwasserschutzes, der öffentlichen Versorgung und Entsorgung sowie Anlagen, die vergleichbar bedeutsam und gegen Einwirkungen auf die Oberfläche besonders empfindlich sind, beeinträchtigt werden und daß im Zusammenhang damit Gefahren für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter entstehen Berlin-Klausel aufgehoben Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Abweichend hiervon treten die 12 und 13 am Tage nach der Verkündung der Verordnung in Kraft. (2) Am 1. Januar 1987 treten folgende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft: Baden-Württemberg 1. die Markscheiderordnung vom 6. Februar 1974 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 118), geändert durch Artikel 1 13 Nr. 1 der Verordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553), 2. die 116 bis 121 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 14. Juli 1978 (Gesetzblatt für Baden Württemberg S. 417), 3. die 95 bis 97, 98, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die 99 bis 103 der Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung vom 27. Oktober 1981 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 534), Bayern 4. die Markscheider-Verordnung (Bayerische Rechtssammlung, Gliederungsnummer W), 5. die 121 bis 126 und 181 Abs. 4 der Allgemeinen Bergbauverordnung (Bayerische Rechtssammlung, Gliederungsnummer W), 6. die 98 bis 100, 101, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die 102 bis 106 der Bergbau-Tiefbohr-Verordnung (Bayerische Rechtssammlung, Gliederungsnummer W), Berlin 35

36 7. die 146 bis 148, 149, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die 150 bis 154 der Tiefbohrverordnung vom 1. Dezember 1981 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1498), Bremen 8. die 169 bis 171, 172, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die 173 bis 177 der Tiefbohrverordnung vom 15. September 1981 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 181), Hamburg 9. die 169 bis 171, 172, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die 173 bis 177 der Tiefbohrverordnung vom 15. September 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 263), der Schürfverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 23. Januar 1964 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts, Gliederungsnummer ), soweit er sich auf die 23 und 28 der Schürfverordnung für den Bezirk des Oberbergamtes in Clausthal-Zellerfeld bezieht, Hessen 11. die Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 7. Januar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 18), geändert durch Artikel 1 13 Nr. 3 der Verordnung vom 11.November 1982 (BGBl. I S. 1553), 12. die 83 bis 90 der Allgemeinen Bergverordnung für das Land Hessen vom 6. Juni 1969 (Staats-Anzeiger für das Land Hessen S. 1075), zuletzt geändert durch 17 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685), 13. die 147 bis 149, 150, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die 151 bis 155 der Tiefbohrverordnung vom 3. August 1981 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1696, 1983 S. 1282). Niedersachsen 14. die Markscheiderordnung vom 8. Februar 1979 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 39), geändert durch Artikel 1 13 Nr. 4 der Verordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553), 15. die 51, 211 bis 217 und 263 der Allgemeinen Bergverordnung über Untertagebetriebe, Tagebaue und Salinen vom 2. Februar 1966 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 337), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1986 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 755), 16. die 169 bis 171, 172, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die 173 bis 177 der Tiefbohrverordnung vom 15. Dezember 1981 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 1385), Nordrhein-Westfalen 36

37 17. die Markscheiderordnung vom 25. Oktober 1977 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 410), geändert durch Artikel 1 13 Nr. 5 der Verordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553), 18. die 116, 117 und 123 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die Steinkohlenbergwerke vom 20. Februar 1970 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 17 der Regierungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 16 des Regierungsbezirks Münster), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Januar 1984 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 3 der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster sowie Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 4 der Regierungsbezirke Detmold und Köln), 19. die 89 bis 91 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die Erzbergwerke, Steinsalzbergwerke und für die Steine- und Erden-Betriebe vom 20. Februar 1970 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 17 der Regierungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 16 des Regierungsbezirks Münster), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Oktober 1980 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 48 der Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 49 des Regierungsbezirks Münster), 20. die 141 bis 143, 158 Abs. 5 und 168a der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die Braunkohlenbergwerke vom 20. Februar 1970 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 17 der Regierungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 16 des Regierungsbezirks Münster), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. November 1981 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 51 der Regierungsbezirke Arnsberg und Düsseldorf, Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 50 der Regierungsbezirke Detmold, Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 49 des Regierungsbezirks Köln), 21. die 147 bis 149, 150, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die 151 bis 155 der Tiefbohrverordnung vom 15. Dezember 1980 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern 1981 Nr. 6 der Regierungsbezirke Arnsberg und Detmold, Sonderbeilage zu den Amtsblättern 1981 Nr. 5 der Regierungsbezirke Köln und Münster sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt 1981 Nr. 7 des Regierungsbezirks Düsseldorf), Rheinland-Pfalz 22. die Markscheiderordnung vom 7. August 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 353), geändert durch Artikel 1 13 Nr. 6 der Verordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553), 23. die 127 bis 132 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für den das Land Rheinland-Pfalz umfassenden Teil des Oberbergamtsbezirks vom 10. März 1981 (Staatsanzeiger S. 240), 24. die 147 bis 149, 150, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die 151 bis 155 der Tiefbohrverordnung vom 1. Juli 1981 (Staatsanzeiger S. 619), Saarland 25. die markscheiderordnung vom 3. September 1968 (Amtsblatt des Saarlandes S. 655), zuletzt geändert durch Artikel 1 13 Nr. 7 der Verordnung vom 11. November

38 (BGBl. I S. 1553), 26. die 146 bis 149 und 158 der Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für die Steinkohlenbergwerke vom 1. Juni 1976 (Amtsblatt des Saarlandes S. 600), zuletzt geändert durch 17 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685), 27. die 127 bis 132 der Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für den Nichtsteinkohlenbergbau in dem das Saarland umfassenden Teil des Oberbergamtsbezirks vom 10. März 1981 (Amtsblatt des Saarlandes S. 198), 28. die 147 bis 149, 150, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die 151 bis 155 der Tiefbohrverordnung vom 1. Juli 1981 (Amtsblatt des Saarlandes S. 479), Schleswig-Holstein 29. die 10 bis 14 der Markscheiderordnung vom 23. März 1923 (Sammlung des schleswigholsteinischen Landesrechts II, Gliederungsnummer B ), 30. die 169 bis 171, 172, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die 173 bis 177 der Tiefbohrverordnung vom 15. Oktober 1981 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 264). Bonn, den 19.Dezember 1986 Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung v o n W ü r z e n 38

39 Anlage 1 (zu 6) Meßgenauigkeiten 1. Vermessungen über Tage 1.1. Anschlußmessungen an Festpunktnetze Anschlußmessungen an Festpunkte der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters Übertägige Anschlußmessungen sind so durchzuführen, daß bei den Punkten des übertägigen Festpunktnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 7 cm eingehalten wird Anschlußmessungen an Höhenfestpunkte der Landesvermessung oder des Leitnivellements Übertägige Anschlußmessungen sind so durchzuführen, daß bei den Punkten des übertägigen Höhenfestpunktnetzes eine Höhengenauigkeit von ± 2 cm eingehalten wird Messungen im Festpunktnetz Winkel- und Längenmessungen Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels darf den Betrag 2 mgon nicht überschreiten. Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten: 39

40 1.3 Vermessungen in übertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Nummern und Buchstabe c betragen, wenn die vom Betrieb in Anspruch genommene Fläche 0,1 km 2 nicht übersteigt. 2. Vermessungen unter Tage 2.1. Punktlageübertragung Nach Abseigerung ist für den Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 10 cm einzuhalten Richtungsübertragungen Richtungsübertragungen sind so genau durchzuführen, daß die Differenz zwischen zwei unabhängigen Richtungsbestimmungen den Betrag 10 mgon nicht überschreitet Winkel- und Längenmessungen Hauptzugnetz Im Hauptzugnetz darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels den Betrag 3 mgon nicht überschreiten Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten: Hierin ist s die Meßstrecke in hm Wenn ein Hauptzug eine Gesamtlänge von 4 km, gemessen vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes, überschreitet, sind am Anfangspunkt und nach den in der folgenden Tabelle festgelegten Entfernungen weitere Richtungsbestimmungen durchzuführen: 40

41 Bei der Fortführung des Hauptzugnetzes darf die Differenz der Kontrollwinkel und der Kontrollängen gegen die frühere Messung die Beträge nach den Nummern und nicht überschreiten Nebenzüge In Nebenzügen darf die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung eines Brechungswinkels den Betrag 20 mgon nicht überschreiten Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten: Hierin ist s die Meßstrecke in hm Bei der Fortführung eines Nebenzuges darf die Differenz der Kontrollwinkel gegen die frühere Messung die folgenden Beträge nicht überschreiten: voraussichtliche Gesamtlänge: bis 300 m bis 600 m Betrag 40 mgon 30 mgon bis 1000 m 20 mgon Die Gesamtlänge ist vom Anschlußpunkt an das Hauptzugnetz zu bestimmen Die Differenz der Kontrolllängen gegen die frühere Messung darf den Betrag nach Nummer nicht überschreiten Teufenmessungen Bei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen den folgenden Betrag nicht überschreiten: D = 5 + 0,125 x L [mm]. Hierin ist L die Meßstrecke in m Höhenmessungen Bei Höhenmessungen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachstehend aufgeführten Zwecke die folgenden Beträge nicht überschreiten: Hierin ist R der einfache Meßweg in km. 41

42 2.6. Vermessungen in untertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Nummern 2.1 bis 2.5 betragen, wenn die Entfernung der Grubenbaue vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes nicht mehr als 1 km beträgt. 3. Genauigkeiten für Messungen nach 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes 3.1. Höhenmessungen Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten: Hierin ist R der einfache Meßweg in km Längenmessungen Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten: Hierin ist s die Meßstrecke in hm Winkelmessungen Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten: Klasse I II III Betrag 1 mgon 3 mgon 10 mgon 3.4. Punktlagebestimmungen Bei Lagemessungen in der Klasse III ist eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 8 cm und eine Höhengenauigkeit von ± 4 cm einzuhalten. 42

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