Stadt Maulbronn Enzkreis
|
|
|
- Friedrich Maier
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stadt Maulbronn Enzkreis Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (polizeiliche Umweltschutzverordnung) Aufgrund von 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 1 und 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13. Januar 1992 ( GBl S. 1) zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195) wird mit Zustimmung des Gemeinderats verordnet: I. Allgemeine Regelungen 1 Begriffsbestimmungen II. Schutz gegen Lärmbelästigung 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. 3 Lärm aus Gaststätten 4 Lärm von Sport- und Spielplätzen 5 Haus- und Gartenarbeiten 6 Lärm durch Tiere III. Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit 7 Abspritzen von Fahrzeugen 8 Benutzung öffentlicher Brunnen 9 Verkauf von Lebensmitteln im Freien 10 Gefahren durch Tiere 11 Verunreinigung durch Hunde 12 Taubenfütterungsverbot 13 Bienenhaltung 14 Belästigung durch Ausdünstung u.ä. 15 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen 16 Belästigung der Allgemeinheit IV. Schutz der Grün- und Erholungsanlagen 17 Ordnungsvorschriften V. Anbringen von Hausnummern 18 Hausnummern VI. Schlussbestimmungen 19 Zulassung von Ausnahmen 20 Ordnungswidrigkeiten 21 Inkrafttreten
2 Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen 1 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet ( 2 Abs. 1 StrG). (2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in der Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der Straßenverkehrsordnung und Staffeln. (3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze. Abschnitt 2 Schutz gegen Lärmbelästigung 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. (1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lautererzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden. (2) Abs. 1 gilt nicht: a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen. b) für amtliche Durchsagen. 3 Lärm aus Gaststätten Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebieten darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belastet werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. 4 Lärm von Sport- und Spielplätzen (1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen Uhr und 8.00 Uhr nicht benutzt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Kinderspielplätze, d. h. Spielplätze, deren Benutzung nur duch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen ist. (2) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz insbesondere die Sportanlagenlärmverordnung, unberührt. 5 Haus- und Gartenarbeiten (1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen in der Zeit von Uhr bis 7.00 Uhr nicht ausgeführt werden. (2) Die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV - ) bleiben unberührt. 6 Lärm durch Tiere Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. Abschnitt 3 Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit 7 Abspritzen von Fahrzeugen Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt. 8 Benutzung öffentlicher Brunnen Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu verschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen. 9 Verkauf von Lebensmitteln im Freien
3 Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen. 10 Gefahren durch Tiere (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. (2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnliche Tiere, die durch Körperkräfte, geeignet oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortpolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. (3) Hunde dürfen ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. 11 Verunreinigung durch Hunde Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen (z. B. Gehwege), in Grün- oder Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. 12 Taubenfütterungsverbot Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen sowie in Grün- oder Erholungsanlagen nicht gefüttert werden. 13 Bienenhaltung Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger nicht gefährdet werden. 14 Belästigung durch Ausdünstungen u.ä. Übelriechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebieten nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden. 15 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften und Bemalen (1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt - außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren; - andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen. Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen oder Grün und Erholungsanlagen einsehbar sind. (2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegen stehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist. (3) Wer entgegen den Verboten des 15 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des 6 Abs. 3 Polizeigesetz auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird. 16 Belästigung der Allgemeinheit (1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt: das Nächtigen, das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns, das Verrichten der Notdurft, der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln. (2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt. Abschnitt 4 Schutz der Grün- und Erholungsanlagen 17 Ordnungsvorschriften (1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,
4 1. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze und der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten. 2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten; Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern; 3. außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich gestört oder belästigt werden können; 4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben und außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen; 5. Pflanzen, Laub, Kompost, Sand oder Steine zu entfernen. 6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze und Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden, 7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen und andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen; 8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen und zu fischen; 9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen und Schlittschuhlaufen) zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren; 10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen ; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden. (2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benützt werden. Abschnitt 5 Anbringen von Hausnummern 18 Hausnummern (1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. (2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straße befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegene Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückzugang angebracht werden. (3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist. Abschnitt 6 Schlussbestimmungen 19 Zulassung von Ausnahmen Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinn von 18 a Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, das andere erheblich belästigt werden, 2. entgegen 3 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,
5 3. entgegen 4 Sport- und Spielplätze benützt, 4. entgegen 5 Haus- und Gartenarbeiten durchführt, 5. entgegen 6 Tiere so hält, das andere erheblich belastet werden, 6. entgegen 7 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt, 7. entgegen 8 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt, 8. entgegen 9 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält, 9. entgegen 10 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden, 10. entgegen 10 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt, 11. entgegen 10 Abs. 3 Hunde frei herumlaufen lässt, 12. entgegen 11 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt, 13. Tauben entgegen 12 füttert, 14. entgegen 13 Bienen so hält, dass Wegbenutzer oder Anlieger gefährdet werden, 15. entgegen 14 übelriechende Gegenstände oder Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert, 16. entgegen 15 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, oder als Verpflichteter der in 15 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt, 17. entgegen 16 Abs. 1 in den Grün- und Erholungsanlagen nächtigt, die körperliche Nähe suchend oder aufdringlich bettelt oder Minderjährige zu dieser Art des Bettelns anstiftet, 18. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen entgegen 17 Abs. 1 Nr. 1 betritt, 19. entgegen 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen und Sperren überklettert, 20. außerhalb von Kinderspielplätzen und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze entgegen 17 Abs. 1 Nr. 3 spielt oder sportliche Übungen treibt, 21. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile nach 17 Abs. 1 Nr. 4 verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht, 22. Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entgegen 17 Abs. 1 Nr. 5 entfernt, 23. entgegen 17 Abs. 1 Nr. 6 Hunde frei umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätzen und Liegewiesen mitnimmt, 24. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen und andere Einrichtungen entgegen 17 Abs. 1 Nr. 7 beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt, soweit nicht der Tatbestand der Sachbeschädigung verwirklicht ist, 25. Entgegen 17 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt, 26. entgegen 17 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen oder Schlittschuhlaufen) betreibt, reitet, zeltet oder Boot fährt, 27. Parkplätze entgegen 17 Abs. 1 Nr. 10 befährt oder Fahrzeuge abstellt, 28. Turn- und Spielgeräte entgegen 17 Abs. 2 benutzt, 29.,entgegen 18 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht, 30. unleserliche Hausnummernschilder entgegen 18 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder nicht entsprechend 18 Abs. 2 anbringt,
6 (2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach 19 zugelassen worden ist, (3) Ordnungswidrigkeiten können nach 18 Abs. 2 Polizeigesetz und 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro und bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens 500,00 Euro geahndet werden. 21 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung entsprechen oder widersprechen außer Kraft. Ausgefertigt, Maulbronn, Andreas Felchle Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Maulbronn geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen. 1 Begriffsbestimmungen
Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) vom 29.04.1999 zuletzt geändert
Gemeinde Täferrot Ostalbkreis P O L I Z E I V E R O R D N U N G
Gemeinde Täferrot Ostalbkreis P O L I Z E I V E R O R D N U N G gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern
2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.
Stadt Schwaigern Landkreis Heilbronn Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern
Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten
Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten Stadt Neresheim Ostalbkreis Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grünund Erholungsanlagen
Polizeiliche Umweltschutzverordnung vom
Stadt Wernau (Neckar) Landkreis Esslingen Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigungen der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern
POLIZEIVERORDNUNG
POLIZEIVERORDNUNG Gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung) Aufgrund von 10 Abs. 1 in Verbindung
Stadt Gerlingen -Ortsrecht-
Stadt Gerlingen -Ortsrecht- Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern () Rechtsgrundlagen:
h1199 1/1 P O L I Z E I V E R O R D N U N G der Stadt Heidenheim
h1199 1/1 P O L I Z E I V E R O R D N U N G der Stadt Heidenheim gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern
Polizeiverordnung der Stadt Kehl
Polizeiverordnung der Stadt Kehl vom 01.02.2007 Aufgrund von 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg wird mit Zustimmung des Kehler Gemeinderats verordnet: Abschnitt
Polizeiverordnung der Stadt Ulm zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten
1/1 Polizeiverordnung der Stadt Ulm zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten vom 19. Juni 2002 Aufgrund von 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs.
Polizeiverordnung. Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)
Stadt Neubulach. Landkreis Calw
Stadt Neubulach Landkreis Calw Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz von Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern vom 06.07.2011
Polizeiverordnung der Stadt Weinheim zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten
Polizeiverordnung der Stadt Weinheim zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten Aufgrund von 10 Abs. 1 i.v.m. 1 Abs. 1, und 18 Abs. 1 Polizeigesetz
Polizeiverordnung. Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) Aufgrund von 10 Abs. 1 in Verbindung
B I / 1 Polizeiverordnung der Gemeinde Umkirch
B I / 1 Polizeiverordnung der Gemeinde Umkirch gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche
Polizeiverordnung zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten in der Stadt Freiburg i. Br. vom 29.
Polizeiverordnung zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten in der Stadt Freiburg i. Br. 6.1 vom 29. September 2009 Aufgrund der 10 Abs. 1, 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes
Polizeiverordnung (PolVO)
Polizeiverordnung (PolVO) der Gemeinde Malschwitz als Ortspolizeibehörde, zugleich erfüllende Gemeinde für die mit der Gemeinde Guttau bestehende Verwaltungsgemeinschaft, gegen umweltschädliches Verhalten
Polizeiverordnung (PolVO)
Gemeinde Käbschütztal - Bürgermeister - Polizeiverordnung (PolVO) gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern
vom 8. März 2001 (Heidelberger Stadtblatt vom 16. Mai 2001)
3.1 P o l i z e i v e r o r d n u n g zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung - StrAnlPolVO) vom 8. März
Umweltschutz- und Polizeiverordnung
Umweltschutz- und Polizeiverordnung Aufgrund von 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 1 und 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der derzeit geltenden Fassung erlässt die Stadt Konstanz als Ortspolizeibehörde
Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde Pforzheim zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten (1.
Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde Pforzheim zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten (1.7) Neu-/Erstfassung 1. Änderungssatzung Verantwortlicher
Polizeiverordnung. (PolVO) der Gemeinde Hochkirch
Polizeiverordnung (PolVO) der Gemeinde Hochkirch gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern Auf Grund von
Polizeiverordnung der Stadt Lunzenau vom 19. September 2006
Polizeiverordnung der Stadt Lunzenau vom 19. September 2006 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Schutz vor bestimmten Verhaltensweisen und öffentlichen Beeinträchtigungen
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmung
der Stadt Ostritz gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich
Gemeinde Königsfeld im Schwarzwald
Gemeinde Königsfeld im Schwarzwald Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, gegen Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern
1 Geltungsbereich. Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Stolpen. 2 Begriffsbestimmungen
Polizeiverordnung der Stadt Stolpen als Ortspolizeibehörde gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern
P o l i z e i v e r o r d n u n g
P o l i z e i v e r o r d n u n g der Ortspolizeibehörde der Stadt Baden-Baden zum Schutze der öffentlichen Ordnung im Stadtkreis Baden-Baden Aufgrund von 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes
Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen
Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern. Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich
1 Begriffsbestimmungen
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Gemeinde Mutterstadt Vom 14. November 2001 Auf Grund der
STADT. GR-Beschluss: 17.09.2012 TOP/lfd. Nr.: 8 ö// 111/2012 Veröffentlichung: 26.09.2012 Inkrafttreten: 27.09.2012
STADT GR-Beschluss: 17.09.2012 TOP/lfd. Nr.: 8 ö// 111/2012 Veröffentlichung: 26.09.2012 Inkrafttreten: 27.09.2012 Az.-K: 100.42; Az.: 020.0611 Ortsrechtssammlung Landkreis Biberach Polizeiverordnung gegen
1 Begriffsbestimmungen
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Konz Auf Grund der 1, 9, 43-46 und 48 des
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen. Geltungsbereich Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Schöneck/V.
Polizeiverordnung der Stadt Schöneck/V. gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern Aufgrund von 9 Abs.
Vom Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen. 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen. Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten
1 POLIZEIVERORDNUNG der Gemeinde Callenberg gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern Vom 27.02.2007 Aufgrund
Polizeiverordnung. 11 Abbrennen offener Feuer 12 Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen 13 Waschen von Kraftfahrzeugen
1 Polizeiverordnung der Stadt Rothenburg als Ortspolizeibehörde, zugleich als erfüllende Gemeinde für die zwischen der Stadt Rothenburg und der Gemeinde Hähnichen bestehende Verwaltungsgemeinschaft, gegen
Polizeiverordnung. Inhaltsverzeichnis: Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen. Abschnitt 2 Umweltschädliches Verhalten
Polizeiverordnung der Gemeinde Röderaue als Ortspolizeibehörde zugleich erfüllende Gemeinde für die zwischen den Gemeinden Röderaue und Wülknitz bestehende Verwaltungsgemeinschaft gegen umweltschädliches
Stadt Bad Mergentheim. Polizeiverordnung zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten
Stadt Bad Mergentheim 1 Polizeiverordnung zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten Aufgrund von 10 Absatz 1 in Verbindung mit 1 Absatz 1 des Polizeigesetzes
Die Satzung beinhaltet die Änderungen der Euro-Anpassungssatzung vom
Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Glauchau gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern Die Satzung
Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen. 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen. Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten
Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich
Polizeiverordnung der Stadt Remseck am Neckar über die Benutzung der Bereiche Neckarstrand und Fischlaichgewässer durch die Allgemeinheit
Remseck am Neckar Große Kreisstadt Polizeiverordnung der Stadt Remseck am Neckar über die Benutzung der Bereiche Neckarstrand und Fischlaichgewässer durch die Allgemeinheit Aufgrund von 10 Abs.1 in Verbindung
Polizeiverordnung. Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen. 1 Geltungsbereich. Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Rabenau.
Polizeiverordnung Polizeiverordnung der Stadt Rabenau gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern Aufgrund
gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern.
Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern. Auf Grund von 9 Abs. 1 in Verbindung mit
Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen. 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen. Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten
Polizeiverordnung für die Gemeinde Gornau gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern Auf Grund von 9 Abs.
Polizeiverordnung. 1 Geltungsbereich. Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Adorf/Vogtl. einschließlich aller Ortsteile.
Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern in der Stadt Adorf/Vogtl. - (PolVO) Aufgrund
Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Eppendorf. vom
Der Bürgermeister Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Eppendorf vom 15.05.2012 Inhaltsverzeichnis Abschnitt I Allgemeine Regelungen 1
Inhaltsübersicht: Abschnitt 1: Allgemeine Regelungen. 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen. Abschnitt 2: Schutz gegen Lärmbelästigung
Polizeiverordnung der Stadt Freital als Ortspolizeibehörde gegen Lärmbelästigung, umweltschädliches Verhalten und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiverordnung - PolVO) Aufgrund von 9 Abs. 1 in
Polizeiverordnung der Stadt Hainichen
Polizeiverordnung der Stadt Hainichen zum Schutz vor bestimmten Verhaltensweisen in oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen vom 13. April 2006 Aufgrund von 9 Abs. 1 in Verbindung mit 1
Polizeiverordnung der Stadt Herrnhut
Polizeiverordnung der Stadt Herrnhut gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern Abschnitt 1 - Allgemeine
Satzung für die Benutzung öffentlicher Grünanlagen, Begegnungsplätze und Straßen
Satzung für die Benutzung öffentlicher Grünanlagen, Begegnungsplätze und Straßen Die Gemeinde Aiterhofen erlässt aufgrund Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung
Polizeiverordnung. der Gemeinde Arnsdorf
Gemeinde Arnsdorf Landkreis Bautzen Polizeiverordnung der Gemeinde Arnsdorf über umweltschädliches Verhalten, Lärmbelästigung, zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit und über das Anbringen von Hausnummern
Polizeiverordnung der Gemeinde Kottmar
Polizeiverordnung der Gemeinde Kottmar gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern Abschnitt 1 - Allgemeine
Polizeiverordnung der Stadt Altenberg
Polizeiverordnung der Stadt Altenberg gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern vom 19. April 2011 Inhaltsverzeichnis:
P o l i z e i v e r o r d n u n g der Ortspolizeibehörde der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde
Große Kreisstadt Dippoldiswalde Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge P o l i z e i v e r o r d n u n g der Ortspolizeibehörde der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde gegen umweltschädliches Verhalten
3 Anordnung des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde 4 Anpflanzungen 5 Ausnahmen 6 Zuwiderhandlungen
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Vallendar Auf Grund der 1 Abs. 1, 9, 31,
ORTSRECHT der Stadt Neustadt in Sachsen. Allgemeine Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde Stadt Neustadt in Sachsen (Stadtordnung)
ORTSRECHT der Stadt Neustadt in Sachsen Allgemeine Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde Stadt Neustadt in Sachsen (Stadtordnung) 2 S T A D T O R D N U N G Der STADT NEUSTADT IN SACHSEN (Allgemeine
Polizeiverordnung zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten STADT CRAILSHEIM
Polizeiverordnung zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten STADT CRAILSHEIM Polizeiverordnung zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und
O r t s r e c h t. Polizeiverordnung. Gemeinde Demitz-Thumitz. Fassung vom der Gemeinde Demitz-Thumitz in der Fassung vom
O r t s r e c h t Gemeinde Demitz-Thumitz Polizeiverordnung der Gemeinde Demitz-Thumitz in der Fassung vom 15.02.2010 Fassung vom 15.02.2010 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Begriffsbestimmung
1 Geltungsbereich. Diese Verordnung gilt im gesamten Stadtgebiet der Großen Kreisstadt Döbeln. 2 Begriffsbestimmungen
Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Döbeln gegen umweltschädigendes Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern Inhaltsverzeichnis
Polizeiverordnung. Polizeiverordnung vom
30/01 Polizeiverordnung der Stadt Burgstädt, als Ortspolizeibehörde zugleich als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Burgstädt, Mühlau und Taura gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung,
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Gemeinde Elsterheide.
1 Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern vom 17.05.2005 Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
Nachstehend wird die Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Pirna in der seit geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt:
Nachstehend wird die Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Pirna in der seit 26.08.2010 geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt: 1. die Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Pirna
Ausfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum)
1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Gera durch Leinenzwang für Hunde sowie durch Verunreinigung durch Hundekot Bezeichnung,
Polizeiverordnung. Inhaltsübersicht. Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen
Nachstehend wird die Verordnung der Großen Kreisstadt Sebnitz als Ortspolizeibehörde, zugleich als erfüllende Gemeinde der mit der Gemeinde Kirnitzschtal bestehenden Verwaltungsgemeinschaft, gegen umweltschädliches
1 Begriffsbestimmungen
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Waldbreitbach Auf Grund der 1 Abs. 1, 9,
Amtsblatt Hohenstein-Ernstthal 07/2011. Polizeiverordnung vom
Polizeiverordnung vom 01.06.2011 Amtsblatt Hohenstein-Ernstthal 07/2011 Polizeiverordnung der Stadt Hohenstein-Ernstthal gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigungen, zum Schutz vor öffentlichen
Polizeiverordnung. der Gemeinde Reinsberg
der Gemeinde Reinsberg zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigungen, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das
Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen
Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 19 vom 01.06.2006 - Die Stadt Passau
Ortsrechtssammlung der Stadt Pattensen
Titel Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Pattensen (SOG-VO) Datum 27.02.2014 Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhatlung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Reichshof. vom
Ordnungsbehördliche Verordnung B/242-1- Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhatlung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Reichshof vom 16.12.1999 in der Fassung
Benutzungsordnung der Großen Kreisstadt Riesa für öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Spielanlagen vom 1. August 2007
Benutzungsordnung der Großen Kreisstadt Riesa für öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Spielanlagen vom 1. August 2007 - Spielplatzbenutzungsordnung - LESEFASSUNG Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung
Polizeiverordnung. Polizeiverordnung vom
Polizeiverordnung 30/01 der Stadt Burgstädt als Ortspolizeibehörde, zugleich als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Burgstädt, Mühlau und Taura zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Satzung der Stadt Schweinfurt über die Benutzung der öffentlichen Anlagen in der Stadt Schweinfurt (Anlagensatzung)
Satzung der Stadt Schweinfurt über die Benutzung der öffentlichen Anlagen in der Stadt Schweinfurt (Anlagensatzung) Vom 05.07.2001 (SWTZ 28.07.2001) geändert am 25.09.2001 und 26.05.2009 Die Stadt Schweinfurt
Stadt 32.100 Chemnitz
Stadt 32.100 Chemnitz Polizeiverordnung der Stadt Chemnitz gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen vom
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen vom 16.02.2011 Aufgrund der 1 Abs. 1, 9, 43-46 und 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
Stadt Radolfzell am Bodensee
1 Stadt Radolfzell am Bodensee Polizeiverordnung der Stadt Radolfzell am Bodensee zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor umweltschädlichem Verhalten, zum Schutz der öffentlichen Grün- u.
1 Geltungsbereich. 2 Aufsicht und Leinenzwang für Hunde
3.10 Seite 1 Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen sowie in den öffentlichen Anlagen der Stadt Langen im Hinblick auf
Verordnung über die öffentliche Sicherheit der Stadt Wolfsburg
Verordnung über die öffentliche Sicherheit der Stadt Wolfsburg Aufgrund des 55 des Nds. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19.01.2005 (Nds. GVBL S. 9), des
Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover
Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover (SOG-VO) Inhaltsverzeichnis Erster Teil. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Zweiter
