Stadt Markgröningen Landkreis Ludwigsburg. Polizeiverordnung
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- Liane Schreiber
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1 AZ: ; OR 1.1a Stadt Markgröningen Landkreis Ludwigsburg Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigungen der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen, und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) Aufgrund von 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 1 und 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes von Baden-Württemberg (PolG) in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1) wird mit Zustimmung des Gemeinderats vom verordnet: Abschnitt I Allgemeine Regelungen 1 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind ( 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. (2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne von 42 Abs. 4a StVO und Treppen (Staffeln). (3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze. Abschnitt II Schutz gegen Lärmbestimmungen 2 Nachtruhe Es ist verboten, in der Zeit von Uhr bis 6.00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen nach unvermeidbar, insbesondere durch Singen, Schreien oder Gröhlen, zu stören. Die gilt auch bei nächtlichem An- und Abfahren von Kraftfahrzeugen, vor allem vor Gaststätten und Versammlungsräumen, soweit nicht das Straßengesetz Anwendung findet.
2 3 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. (1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiederabgabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht: a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten, Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen. b) für amtliche Durchsagen. 4 Lärm aus Gaststätten Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. 5 Lärm von Sport und Spielplätzen (1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 8 Uhr nicht benützt werden, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört wird. (2) Die Vorschriften nach der Satzung über die Benutzung öffentlicher Spielplätze und bei Sportplätzen die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, bleiben unberührt. 6 Haus- und Gartenarbeiten (1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen führen, dürfen in der Zeit zwischen Uhr und 7.30 Uhr und zwischen Uhr und Uhr nicht ausgeführt werden. (2) Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV-) bleiben unberührt. 7 Lärm durch Tiere Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. 8 Lärm durch Fahrzeuge Auch außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ist es verboten, in bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden
3 1. Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen, 2. Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut oder unnötig zu schließen, 3. Krafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen, 4. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren ruhestörenden Lärm zu verursachen, 5. mit den an Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben, insbesondere diese als Rufzeichen zu benutzen. Abschnitt III Umweltschädliches Verhalten und Belästigungen der Allgemeinheit 9 Abspritzen von Fahrzeugen Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt. 10 Benutzung öffentlicher Brunnen Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen. 11 Verkauf von Lebensmitteln im Freien Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen. Sie sind bei Bedarf, jedoch mindestens einmal täglich, zu leeren und zu reinigen. 12 Gefahren durch Tiere (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. (2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. (3) Im Innenbereich ( Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. 13 Verunreinigungen durch Hunde Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist vom Halter oder Führer des Hundes unverzüglich zu beseitigen. 14 Taubenfütterungsverbot Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.
4 15 Belästigungen durch Ausdünstungen u.ä. Übel riechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in Ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden. 16 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen (1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt 1. außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw. zu plakatieren, 2. andere als dafür zugelassenen Flächen zu beschriften oder zu bemalen. Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün und Erholungsanlagen einsehbar sind. (2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist. (3) Wer entgegen den Verboten des 17 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassenen Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird. 17 Bienenhaltung Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im bebauten Stadtgebiet nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger nicht gefährdet werden. 18 Zelten und Campen (1) Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden. (2) Im Einzelfall kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von dieser Regelung zulassen. 19 Belästigungen der Allgemeinheit (1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt: 1. das Nächtigen, 2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
5 3. das Verrichten der Notdurft 4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln, 5. Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter. (2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittelgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes bleiben unberührt. Abschnitt IV Schutz der Grün- und Erholungsanlagen 20 Ordnungsvorschriften (1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es, unbeschadet der vorstehenden Vorschriften, untersagt 1. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlageflächen außerhalb der Wege und Plätze und der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten, 2. sich außerhalb der freigegeben Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen oder Sperren zu überklettern, 3. außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört oder Besucher belästigt werden können, 4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlageteile zu verändern oder aufzugraben und außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu machen, 5. Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen, 6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint, frei umherlaufen zu lassen, auf Kinderspielplätze und Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden, 7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen und andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen, 8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen und zu fischen, 9. Schieß-, Wurf,- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowborden und Schlittschuhlaufen) oder Inline-Skating zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren, 10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen, dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden. (2) Abs. 1 Ziff. 1, 2, 4, 5, 7 und 10 gelten nicht zur Durchführung von Pflege,- Unterhaltungs,- und Instandsetzungsmaßnahmen.
6 Abschnitt V Anbringen von Hausnummern 21 Hausnummern (1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens am Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. (2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in gleicher Höhe von nicht mehr als 3m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden. (3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist. Abschnitt VIII Schlussbestimmungen 22 Zulassung von Ausnahmen Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 23 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 die Nachtruhe anderer mehr als den Umständen nach unvermeidbar stört, 2. entgegen 3 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden, 3. entgegen 4 Satz 1 aus Gaststätten oder Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden, 4. entgegen 5 Abs. 1 Sport- und Spielplätze benützt, 5. entgegen 6 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt, 6. entgegen 7 Tiere so hält, dass andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden,
7 7. entgegen 8 außerhalb öffentlicher Straßen und Gehwege Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut schließt, Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren für Krafträder in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anlässt, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm verursacht oder mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen gibt, 8. entgegen 9 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt, 9. entgegen 10 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt, 10. entgegen 11 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält und sie nicht bei Bedarf, jedoch mindestens einmal täglich, leert und reinigt, 11. entgegen 12 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden, 12. entgegen 12 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt, 13. entgegen 12 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt, 14. entgegen 13 nicht dafür sorgt, dass Hunde ihre Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet bzw. verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt, 15. entgegen 14 Tauben füttert, 16. entgegen 15 übel riechende Gegenstände und Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert, 17. entgegen 16 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in 16 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt, 18. entgegen 17 Bienenstände aufstellt, 19. entgegen 18 Zelte, Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt oder als Grundstücksbesitzer deren Aufstellung erlaubt oder duldet, 20. entgegen 19 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt, 21. entgegen 19 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet, 22. entgegen 19 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet, 23. entgegen 19 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert, 24. entgegen 19 Abs. 1 Nr. 5 Gegenstände wegwirft oder ablagert, 25. entgegen 20 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlageflächen betritt, 26. entgegen 20 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in Anlagen oder Anlageteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen oder Sperren überklettert, 27. entgegen 20 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt 28. entgegen 20 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht, 29. entgegen 20 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,
8 30. entgegen 20 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt, 31. entgegen 20 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder anderer Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt, 32. entgegen 20 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserecken verunreinigt oder darin fischt, 33. entgegen 20 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) oder Inline-Skating betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt, 34. entgegen 21 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht, 35. entgegen 21 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend 22 Abs. 2 anbringt. (2) Abs. 1 gilt nicht, so weit eine Ausnahme nach 22 zugelassen worden ist. (3) Ordnungswidrigkeiten können nach 18 Polizeigesetz und 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden. 24 Inkrafttreten (1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) vom außer Kraft. Markgröningen, den Ortspolizeibehörde Rudolf Kürner Bürgermeister
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen. 1 Begriffsbestimmungen
Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) vom 29.04.1999 zuletzt geändert
Stadt Gerlingen -Ortsrecht-
Stadt Gerlingen -Ortsrecht- Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern () Rechtsgrundlagen:
Gemeinde Täferrot Ostalbkreis P O L I Z E I V E R O R D N U N G
Gemeinde Täferrot Ostalbkreis P O L I Z E I V E R O R D N U N G gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern
2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.
Stadt Schwaigern Landkreis Heilbronn Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern
Gemeinde Empfingen. Polizeiverordnung
Gemeinde Empfingen Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)
h1199 1/1 P O L I Z E I V E R O R D N U N G der Stadt Heidenheim
h1199 1/1 P O L I Z E I V E R O R D N U N G der Stadt Heidenheim gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen. Begriffsbestimmungen
Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung)
POLIZEIVERORDNUNG
POLIZEIVERORDNUNG Gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung) Aufgrund von 10 Abs. 1 in Verbindung
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen. 1 Begriffsbestimmungen
Gemeinde Marxzell Landkreis Karlsruhe P O L I Z E I V E R O R D N U N G gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen
Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten
Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten Stadt Neresheim Ostalbkreis Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grünund Erholungsanlagen
Gemeinde Michelfeld Landkreis Schwäbisch Hall
B I 1. Gemeinde Michelfeld Landkreis Schwäbisch Hall P o l i z e i v e r o r d n u n g gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über
Polizeiliche Umweltschutzverordnung vom
Stadt Wernau (Neckar) Landkreis Esslingen Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigungen der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern
Stadt Neubulach. Landkreis Calw
Stadt Neubulach Landkreis Calw Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz von Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern vom 06.07.2011
Polizeiverordnung. Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)
1.1 Az.: P o l i z e i v e r o r d n u n g
1.1 Az.: 100.42 P o l i z e i v e r o r d n u n g gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche
IV. Schutz der Grün- und Erholungsanlagen
Neufassung der Polizeiverordnung der Gemeinde Meckenbeuren gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz von Grün- und Erholungsanlagen und das Anbringen von Hausnummern
- 1 - Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen. 1 Begriffsbestimmungen
- 1 - Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen Landkreis Bodenseekreis Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen
Polizeiverordnung der Stadt Kehl
Polizeiverordnung der Stadt Kehl vom 01.02.2007 Aufgrund von 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg wird mit Zustimmung des Kehler Gemeinderats verordnet: Abschnitt
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B I / 1 Polizeiverordnung der Gemeinde Umkirch gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche
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1/1 Polizeiverordnung der Stadt Ulm zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten vom 19. Juni 2002 Aufgrund von 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs.
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
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Polizeiverordnung der Stadt Weinheim zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten
Polizeiverordnung der Stadt Weinheim zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten Aufgrund von 10 Abs. 1 i.v.m. 1 Abs. 1, und 18 Abs. 1 Polizeigesetz
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Stadt Engen Landkreis Konstanz Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern
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STADT. GR-Beschluss: 17.09.2012 TOP/lfd. Nr.: 8 ö// 111/2012 Veröffentlichung: 26.09.2012 Inkrafttreten: 27.09.2012
STADT GR-Beschluss: 17.09.2012 TOP/lfd. Nr.: 8 ö// 111/2012 Veröffentlichung: 26.09.2012 Inkrafttreten: 27.09.2012 Az.-K: 100.42; Az.: 020.0611 Ortsrechtssammlung Landkreis Biberach Polizeiverordnung gegen
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Polizeiverordnung zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten in der Stadt Freiburg i. Br. 6.1 vom 29. September 2009 Aufgrund der 10 Abs. 1, 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes
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Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde Pforzheim zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten (1.7) Neu-/Erstfassung 1. Änderungssatzung Verantwortlicher
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Gemeinde Käbschütztal - Bürgermeister - Polizeiverordnung (PolVO) gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern
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Gemeinde Königsfeld im Schwarzwald Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, gegen Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern
vom 8. März 2001 (Heidelberger Stadtblatt vom 16. Mai 2001)
3.1 P o l i z e i v e r o r d n u n g zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung - StrAnlPolVO) vom 8. März
Umweltschutz- und Polizeiverordnung
Umweltschutz- und Polizeiverordnung Aufgrund von 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 1 und 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der derzeit geltenden Fassung erlässt die Stadt Konstanz als Ortspolizeibehörde
1 Geltungsbereich. Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Stolpen. 2 Begriffsbestimmungen
Polizeiverordnung der Stadt Stolpen als Ortspolizeibehörde gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmung
der Stadt Ostritz gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich
Stadt Bad Mergentheim. Polizeiverordnung zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten
Stadt Bad Mergentheim 1 Polizeiverordnung zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten Aufgrund von 10 Absatz 1 in Verbindung mit 1 Absatz 1 des Polizeigesetzes
Polizeiverordnung. (PolVO) der Gemeinde Hochkirch
Polizeiverordnung (PolVO) der Gemeinde Hochkirch gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern Auf Grund von
P o l i z e i v e r o r d n u n g
P o l i z e i v e r o r d n u n g der Ortspolizeibehörde der Stadt Baden-Baden zum Schutze der öffentlichen Ordnung im Stadtkreis Baden-Baden Aufgrund von 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes
Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen
Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern. Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich
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Polizeiverordnung der Stadt Lunzenau vom 19. September 2006 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Schutz vor bestimmten Verhaltensweisen und öffentlichen Beeinträchtigungen
1 Begriffsbestimmungen
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Gemeinde Mutterstadt Vom 14. November 2001 Auf Grund der
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Remseck am Neckar Große Kreisstadt Polizeiverordnung der Stadt Remseck am Neckar über die Benutzung der Bereiche Neckarstrand und Fischlaichgewässer durch die Allgemeinheit Aufgrund von 10 Abs.1 in Verbindung
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen. Geltungsbereich Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Schöneck/V.
Polizeiverordnung der Stadt Schöneck/V. gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern Aufgrund von 9 Abs.
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Polizeiverordnung zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten STADT CRAILSHEIM Polizeiverordnung zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und
Polizeiverordnung. 11 Abbrennen offener Feuer 12 Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen 13 Waschen von Kraftfahrzeugen
1 Polizeiverordnung der Stadt Rothenburg als Ortspolizeibehörde, zugleich als erfüllende Gemeinde für die zwischen der Stadt Rothenburg und der Gemeinde Hähnichen bestehende Verwaltungsgemeinschaft, gegen
Polizeiverordnung. Inhaltsverzeichnis: Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen. Abschnitt 2 Umweltschädliches Verhalten
Polizeiverordnung der Gemeinde Röderaue als Ortspolizeibehörde zugleich erfüllende Gemeinde für die zwischen den Gemeinden Röderaue und Wülknitz bestehende Verwaltungsgemeinschaft gegen umweltschädliches
Vom Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen. 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen. Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten
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Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen
Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)
1 Begriffsbestimmungen
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Abschnitt 4 Schutz der Grün- und Erholungsanlagen 13 Verhalten in Grün- und Erholungsanlagen
Polizeiverordnung der Gemeinde Schönfeld als Ortspolizeibehörde in ihrer Eigenschaft als erfüllende Gemeinde für die zwischen den Gemeinde Schönfeld, Lampertswalde und Weißig a.r. bestehende Verwaltungsgemeinschaft
Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen. 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen. Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten
Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich
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Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Eppendorf. vom
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Polizeiverordnung der Gemeinde Kottmar
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Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen. 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen. Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten
Polizeiverordnung für die Gemeinde Gornau gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern Auf Grund von 9 Abs.
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Polizeiverordnung der Stadt Altenberg
Polizeiverordnung der Stadt Altenberg gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern vom 19. April 2011 Inhaltsverzeichnis:
Polizeiverordnung. der Gemeinde Arnsdorf
Gemeinde Arnsdorf Landkreis Bautzen Polizeiverordnung der Gemeinde Arnsdorf über umweltschädliches Verhalten, Lärmbelästigung, zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit und über das Anbringen von Hausnummern
Inhaltsübersicht: Abschnitt 1: Allgemeine Regelungen. 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen. Abschnitt 2: Schutz gegen Lärmbelästigung
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Polizeiverordnung der Stadt Herrnhut
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Nachstehend wird die Verordnung der Großen Kreisstadt Sebnitz als Ortspolizeibehörde, zugleich als erfüllende Gemeinde der mit der Gemeinde Kirnitzschtal bestehenden Verwaltungsgemeinschaft, gegen umweltschädliches
Polizeiverordnung. Polizeiverordnung vom
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Nachstehend wird die Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Pirna in der seit 26.08.2010 geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt: 1. die Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Pirna
1 Begriffsbestimmungen
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Waldbreitbach Auf Grund der 1 Abs. 1, 9,
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1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen
Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen der Kreisstadt Lauterbach Aufgrund der 71, 74 und 77 des Hess. Gesetzes
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Gemeinde Elsterheide.
1 Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern vom 17.05.2005 Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
Ortsrechtssammlung der Stadt Pattensen
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