Satzung des. DJK-Landesverbandes. Rheinland-Pfalz

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1 Stand: Satzung des DJK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz Der Gebrauch der männlichen Schreibweise stellt keine Wertung dar und beinhaltet gleichzeitig die Tatsache, daß sämtliche Ämter auch von weiblichen Personen wahrgenommen werden können.

2 1 Namen und Wesen 1. Der Verband führt den Namen "Deutsche Jugendkraft" Landesverband Rheinland-Pfalz e.v. (DJK- Landesverband-Rheinland-Pfalz). Er ist ein eingetragener Verein. Sitz des Verbandes ist Mainz. Er wurde am 18. Juli 1964 gegründet. 2. Der Verband ist die Landesorganisation der Deutschen Jugendkraft und somit Mitglied im "DJK- Sportverband Deutsche Jugendkraft e.v." mit Sitz in Düsseldorf. Der Verband ist Anschlussorganisation des Landessportbundes Rheinland-Pfalz. Er stellt die Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Fach- und Mitgliedsverbänden durch die Mitverantwortung für deren Ziele und Aufgaben sicher. Die Zusammenarbeit hat zur Voraussetzung: die parteipolitische Neutralität, die religiöse und weltanschauliche Toleranz, die Gleichberechtigung der DJK innerhalb des Deutschen Sports. In seiner inneren Verbandsorganisation und Aufgabenstellung ist der Verband selbständig und unabhängig. 3. Der DJK-Landesverband und seine Gliederungen verfolgen keine wirtschaftlichen Interessen. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der 51 ff der Abgabenordnung vom 1. Januar 1977, und zwar insbesondere durch Förderung des Sports. Mittel, die dem Verband und seinen Untergliederungen zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des DJK-Landesverbandes erhalten keine Zuwendungen. Kein Mitglied und keine andere Person darf durch dem Satzungszwecke fremde und unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2 Ziele und Aufgaben Der DJK-Landesverband will sachgerechten Sport ermöglichen, die Gemeinschaft pflegen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Jesu Christi dienen. Er vertritt das Anliegen der DJK und des Sports in der Gesellschaft, insbesondere gegenüber der Landesregierung von Rheinland-Pfalz und den Sportorganisationen auf Landesebene. Der Erreichung dieser Ziele dienen insbesondere folgende Aufgaben. - Er fördert Leistungs- und Breitensport, Erziehung und Bildung, Sportethos und Lebensgestaltung aus dem Glauben. - Er dient seinen Gemeinschaften durch sportliche und organisatorische Förderung, durch Beratung in Wirtschafts- und Finanzfragen, durch Angebote in der Lehr- und Bildungsarbeit und durch Vertretung ihrer Anliegen in der Öffentlichkeit. - Er fördert den Sport und arbeitet mit dessen Verbänden und Institutionen zusammen. - Er ist bereit, Aufgaben in der Gesellschaft verantwortlich mitzutragen und mit der Landesregierung auf dem Gebiet des Sports zusammenzuarbeiten. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder Mitglieder können werden: die Diözesanverbände Limburg, Mainz, Speyer und Trier, die Diözesanverbände der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Rheinland-Pfalz, sowie Einzelpersonen, die den Vereinszweck fördern und als außerordentliche Mitglieder Anschlussorganisationen, die sich der DJK verbunden fühlen. 2. Aufnahme, Ausschluss und Austritt a) Aufnahme Die Aufnahme in den DJK-Landesverband erfolgt auf Antrag. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. Sofern es sich um einen Verband handelt, ist mit den Aufnahmeunterlagen die Satzung einzureichen. Das Präsidium unterrichtet den DJK-Sportverband über die Mitgliedschaft. b) Ausschluss Der Ausschluss aus dem DJK-Landesverband und damit die Aberkennung des DJK-Namens für das Mitglied und all seine Gliederungen kann durch den DJK-Landesverband nach den Stand:

3 Bestimmungen der Rechtsordnung erfolgen, wenn das Mitglied seine Pflichten nicht erfüllt oder in Haltung und Führung der Satzung der DJK wesentlich widerspricht. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. c) Austritt Der Austritt eines Mitgliedes aus dem DJK-Landesverband kann, sofern es sich um einen Verein handelt, nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Austritt aus dem DJK- Landesverband" einberufenen Versammlung des satzungsgemäß zuständigen Organs beschlossen werden. Hierzu ist eine Ladungsfrist von einem Monat erforderlich. Der Austritt muß mit 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer beschlossen werden. Zu dieser Versammlung ist das Präsidium einzuladen. Der Austritt eines persönlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Der Austritt wird nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres. 4 Pflichten Die Mitglieder des DJK-Landesverbandes haben die Verpflichtung: a) den Mitgliedsverband nach den Satzungen und Ordnungen der DJK zu führen; b) die Satzung des Mitgliedsverbandes nach den Bestimmungen der vom DJK-Sportverband erlassenen Mustersatzung aufzustellen. Gleiches gilt für Satzungsänderungen; c) an den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen des DJK-Landesverbandes teilzunehmen; d) die Beschlüsse der Organe des DJK-Landesverbandes auszuführen; e) an der Willensbildung des DJK-Sportverbandes durch Entsenden von Delegierten in die DJK- Landesgremien mitzuwirken; f) die Mitgliedsbeiträge termingerecht an den DJK-Landesverband zu leisten; g) darauf hinzuwirken, daß die Beschlüsse des DJK-Sportverbandes durch die Mitglieder umgesetzt werden. 5 DJK-Sportjugend Der DJK-Landesverband erkennt die Eigenständigkeit seiner Sportjugend im Rahmen dieser Satzung an. Für sie ist grundsätzlich die "DJK-Jugendordnung" verbindlich, die Bestandteil dieser Satzung ist. Solange die DJK-Sportjugend des DJK-Landesverbandes nicht über eine eigene DJK-Jugendordnung verfügt, findet die DJK-Jugendordnung des DJK-Sportverbandes entsprechende Anwendung. Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden vom Landesjugendtag gewählt und vom DJK- Landesverbandstag als Präsidiumsmitglieder bestätigt. 6 Organe Organe des DJK-Landesverbandes sind: -- der DJK-Landesverbandstag, -- das Präsidium. 7 Das Präsidium 1. Zusammensetzung Das Präsidium wird für 4 Jahre gewählt. Es setzt sich zusammen aus - dem Präsidenten, - dem Stv. Präsidenten, - dem Geistlichen Beirat, - dem Jugendleiter, - der Jugendleiterin, - dem Sportwart, - dem Schatzmeister, - einem Vertreter des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften, - den jeweiligen Vorsitzenden der DJK-Diözesanverbände Limburg, Mainz, Speyer und Trier (als geborene Mitglieder mit Vertretungsbefugnis), - dem Geschäftsführer mit beratender Stimme. 2. Aufgaben Das Präsidium leitet den Verband und erfüllt alle Aufgaben, die ihm nach der Satzung übertragen sind und solche, die keinem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Stand:

4 Es ist an die Beschlüsse des DJK-Landesverbandstages gebunden. Das Präsidium kann Geschäftsordnungen für die Gremien des DJK-Landesverbandes erlassen. Das Präsidium beschließt den Haushaltsplan und ist in der Zeit zwischen zwei DJK- Landesverbandstagen für die Entscheidungen des DJK-Landesverbandstages zuständig, die unaufschiebbar sind. 3. Aufgaben der Präsidiumsmitglieder a) Der Präsident ist für die Leitung des DJK-Landesverbandes verantwortlich und führt die laufenden Geschäfte. Er beruft die Tagungen der Organe ein und führt den Vorsitz, soweit nicht ein eigenes Tagungspräsidium vorgesehen ist. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten. Präsident und Vizepräsident vertreten den Verband nach innen und nach außen. Sie sind Vorstand im Sinne des 26 BGB. b) Der Geistliche Beirat sorgt für die Erfüllung der theologischen und pastoralen Aufgaben des Verbandes. c) Der Jugendleiter und die Jugendleiterin vertreten die Interessen der DJK-Sportjugend. Sie müssen in allen Fragen, die die DJK-Sportjugend betreffen, gehört werden. d) Der Sportwart hat die Verantwortung und die Aufsicht für die sportlichen Aufgaben des DJK- Landesverbandes, insbesondere obliegt ihm die Fortbildung der Fachwarte und die Koordinierung der einzelnen Fachgebiete sowie die sporttechnische Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen. e) Der Schatzmeister trägt für die Finanzen des DJK-Sportverbandes die Verantwortung. f) Die Haftung der Mitglieder des Präsidiums beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 4. DJK-Landesverbandsgeschäftsstelle Die Landesverbandsgeschäftsstelle hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte zu tätigen, die Finanzen des DJK-Landesverbandes zu verwalten und die ihr übertragenen Beschlüsse zu vollziehen. 8 DJK-Landesverbandstag 1. Der DJK-Landesverbandstag ist das oberste Organ des DJK-Landesverbandes. 2. Zusammensetzung a) Mitglieder des DJK-Landesverbandstages sind: die Mitglieder des Präsidiums die Delegierten der Mitgliedsverbände die als Mitglieder dem Verband beigetretenen Einzelpersonen die Anschlussorganisationen mit jeweils einer Stimme Der Delegiertenschlüssel für die Verbände wird jeweils vom Präsidium festgelegt. b) Der Landesverbandstag findet alle 4 Jahre statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich 4 Wochen vor dem Tagungsbeginn. Die Tagesordnung wird durch das Präsidium aufgestellt und vorbereitet. Anträge, welche den Landesverbandstag betreffen, müssen 3 Wochen vor dem Termin eingereicht sein. Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Satzungsänderungen, die in der ordentlichen Tagesordnung enthalten sein sollen. Der mindestens 4 Wochen vor dem Termin ergehenden schriftlichen Einladung werden die Tagesordnung und die vorliegenden Anträge beigefügt. Ein außerordentlicher Landesverbandstag findet statt, wenn ein Mitgliedsverband es beantragt oder das Präsidium ihn beschließt. 3. Aufgaben Die Aufgaben des DJK-Landesverbandstages sind: a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung; b) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Mitglieder des Präsidiums; c) Entgegennahme des Finanzberichts mit Kassenprüfungsbericht; d) Entlastung des Präsidiums; e) Wahl und Bestätigung der Mitglieder des Präsidiums und von 2 Kassenprüfern sowie von 2 Vertretern; f) Beschlussfassung in Beitragsangelegenheiten; g) Beschlussfassung über Satzungen und Ordnungen soweit nicht dem Präsidium zugewiesen; h) Beschlussfassung über Anträge. Stand:

5 4. Die nach Satzung stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandstages können sich vertreten lassen. Die Stellvertretung ist gültig, wenn eine schriftliche Vollmachtserklärung vorliegt. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf ein Mitglied ist nicht zulässig. 5. Der DJK-Landesverbandstag wird geleitet vom Präsidenten des DJK-Landesverbandes. Schriftführer sind der Geschäftsführer und zwei jeweils gewählte Mitglieder des Landesverbandstages. Über den Landesverbandstag ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und einem der Schriftführer unterzeichnet wird. 6. Der Landesverbandstag ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Ist keine Beschlussfähigkeit gegeben, so erfolgt Neueinberufung innerhalb von vier Wochen. Dieser Landesverbandstag ist dann in jedem Fall beschlussfähig. 7. Die Wahlen und Bestätigungen erfolgen für den Zeitraum bis zur nächsten Wahl. 9 Landesjugendtag Der Landesjugendtag ist das höchste Gremium der DJK-Sportjugend auf Landesebene. 1. Zusammensetzung Stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendtages der DJK-Sportjugend sind: die Delegierten der Diözesansportjugenden, die Landesleitung der DJK-Sportjugend die Präsidentin / der Präsident des DJK-Landesverbandes e.v. Eine Vertretung durch einen stellvertretenden Präsidenten bzw. eine stellvertretende Präsidentin ist möglich. Beratende Mitglieder des Landesjugendtages sind die im Jugendbereich tätigen hauptberuflichen Mitarbeiter/innen der DJK. Der Landesleitung der DJK-Sportjugend steht es frei, Gäste zum Landesjugendtag einzuladen. Diese können sich - soweit die Konferenz nichts anderes beschließt - an den Beratungen beteiligen. Die Delegierten der Diözesanverbände sowie die Ersatzdelegierten werden in den zuständigen Jugendversammlungen der Diözesansportjugenden gewählt. Jede Diözesansportjugend kann maximal fünf Delegierte entsenden. 2. Aufgaben Die Aufgaben des Landesjugendtages sind insbesondere: a) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die DJK-Sportjugend zu beraten und zu beschließen, dies sind insbesondere politische und pädagogische Fragen des Kinder- und Jugendsports; b) die Richtlinien für die Arbeit der Landesleitung der DJK-Sportjugend festzulegen; c) Berichte entgegenzunehmen; d) den Haushaltsplan und die Jahresrechnung zu beraten bzw. beschließen; e) das Jahresprogramm zu beschließen; f) die Landesleitung, d.h. die DJK-Landesjugendleiterin und den DJK-Landesjugendleiter und die übrigen Mitglieder zu entlasten und zu wählen; g) die Vertreterinnen bzw. Vertreter der DJK-Sportjugend für die Gremien des DJK- Landesverbandes e.v. zu wählen; h) die Jugendordnung und deren Änderungen zu beschließen; i) gewählte Mitglieder der Landesleitung abzuberufen, wenn diese die aufgetragenen Verpflichtungen nicht erfüllen, der Jugendordnung zuwiderhandeln oder die Interessen der DJK- Sportjugend schädigen. Gegen die Abberufung kann Einspruch beim Landesschiedsgericht eingelegt werden; j) über vorgelegte Anträge zu beschließen. Der Landesjugendtag sollte einmal jährlich stattfinden. Auf Antrag von wenigstens einem Viertel der Mitglieder muß er von der DJK-Landesjugendleiterin oder dem DJK-Landesjugendleiter innerhalb von sechs Wochen auch außerhalb des Jahresturnus einberufen werden. Findet ausnahmsweise kein Landesjugendtag statt, übernimmt automatisch die Landesjugendleitung die vorgenannten Aufgaben, mit Ausnahme der Punkte f) und i). 3. Das Nähere regelt die Satzung der DJK-Sportjugend des Landesverbandes Rheinland-Pfalz. Stand:

6 10 Ausschüsse 1. Das Präsidium des DJK-Landesverbandes kann Ausschüsse für besondere Angelegenheiten bilden. 2. Die Ausschüsse des DJK-Landesverbandes sind Beratungsgremien des Präsidiums. Sie erhalten Aufträge von diesem und leiten ihre Arbeitsergebnisse dem Präsidium zu. 3. Die Ausschüsse setzen sich in der Regel aus 5 ständigen und 2 Ersatzmitgliedern zusammen, die vom Präsidium berufen werden. Sie bestimmen ihren Vorsitzenden selbst. 11 Beschlussfassung und Wahlen 1. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 2. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 3. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben. 4. Steht für ein Wahlamt nur eine Person zur Wahl, so ist sie gewählt, wenn sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stehen mehrere Personen zur Wahl, ist diejenige gewählt, die mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von keiner Person erreicht, so findet zwischen den beiden Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 5. Bei der Wahl der Ausschüsse sind diejenigen Personen gewählt, die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. 6. Nachwahlen und Nachberufungen gelten für alle Gremien jeweils für die laufende Wahlperiode. 7. Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit von Wahlen sind schriftlich beim Präsidium vorzubringen. 12 Auflösung Die Auflösung des DJK-Landesverbandes kann nur in einem mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung" mit einer Frist von einem Monat einberufenen DJK-Landesverbandstag mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des DJK- Landesverbandes fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten vorhandene Verbandsvermögen entsprechend der Mitgliederzahl an die Diözesanverbände, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben im Sinne des bisherigen Zweckes zu verwenden haben. Liquidator ist das Präsidium als Vorstand im Sinne des 26 BGB. Beschlossen vom DJK-Landesverbandstag Rheinland-Pfalz am 31. August 2002 und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Rainer Fabian Präsident Alwis Weinand Geschäftsführer Stand:

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