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1 Satzung des Musikvereins Konradsh radshofen ( gescannt und digitalisiert PNEU) Inhaltsverzeichnis 1: NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR : VERBANDSZUGEHÖRIGKEIT : GLIEDERUNG, ZWECK UND TÄTIGKEIT DES VEREINS : ABGRENZUNG DER ABTEILUNGEN : MITGLIEDSCHAFT : RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER : EHRUNGEN, EHRENMITGLIEDSCHAFT : ORGANE : GENERALVERSAMMLUNG : DER VORSTAND : DER GESCHÄFTSFÜHRENDE VORSTAND : DER VORSTAND IM SINNE DES 26 BGB : GEMEINNÜTZIGKEIT : SATZUNGSÄNDERUNG : AUFLÖSUNG : INKRAFTTRETEN... 10

2 -1- Satzung des Musikvereins Konradshofen 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Musikverein Konradshofen". (2) Er ist im Vereinsregister eingetragen. (3) Er führt den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzter Form "e.v.", also "Musikverein Konradshofen e.v." (4) Er wurde gegründet im Jahr (5) Er hat seinen Sitz im Ortsteil Konradshofen der Gemeinde Scherstetten. (6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2: Verbandszugehörigkeit Der Verein ist Mitglied im Allgäu-Schwäbischen Musikbund. 3: Gliederung, Zweck und Tätigkeit des Vereins (1) Der Verein gliedert sich in 3 Abteilungen, nämlich der Kapelle als Hauptabteilung, der Gymnastikabteilung und der Theaterabteilung. (2) Der Verein verfolgt insbesondere die Erhaltung, Pflege, Verbreitung und Förderung von Volksbildung, Volksbrauchtum und bodenständiger Kultur. (3) Vornehmlich sieht der Verein seine Aufgabe in der Pflege der Blasund Volksmusik, der Gewinnung der Jugend zur musischen Bildung, der Bewahrung und Neubelebung bodenständiger Trachten, der Pflege des Laientheaters, der Körperertüchtigung sowie der Völkerverständigung insbesondere im Ortsteil Konradshofen. (4) Diese Zielsetzung verfolgt er durch a) regelmäßige Übungsstunden (Musikproben, Gymnastikabende)

3 -2- b) Veranstaltung von Konzerten, Musikertreffen, Jugendkonzerten und sonstigen kulturellen Ereignissen c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art d) Teilnahme an Musikfesten des Allgäu-Schwäbischen Musikbundes (ASM), seiner Bezirke und Mitgliedsvereine e) bevorzugte Beratung, Ausbildung und Förderung von Jungmusikern f) Begegnungen und Partnerschaften auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere auf dem Gebiet des Jugendaustausches g) Theateraufführungen, Sketche h) alle sonstigen dem Vereinszweck förderlichen Unternehmungen. 4: Abgrenzung der Abteilungen (1) Jede Abteilung muß sich finanziell selbst tragen, d.h. jede Abteilung muß ihre Aufwendungen aus den sie betreffenden Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen bestreiten. (2) Sollte sich die Theaterabteilung einmal auflösen, so fließt deren Vermögen an den Hauptverein mit der Maßgabe, daß dieses bis zur erneuten Bildung einer Theatergruppe innerhalb oder außerhalb des Musikvereins zu verwalten ist. Bei Bildung einer Theatergruppe außerhalb des Musikvereins wird das Vermögen der jetzigen Theaterabteilung nur dann herausgegeben, wenn diese sich auf der Grundlage eines rechtsfähigen Vereins zusammensetzt. (3) Sollte sich nach Auflösung der jetzigen Theaterabteilung innerhalb von 10 Jahren keine Theatergruppe mehr bilden, fällt das zur Verwaltung übergebene Vermögen endgültig an den Hauptverein. 5: Mitgliedschaft (1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. (2) Aktives Mitglied kann auf Antrag jede Person werden, die entweder ein Musikinstrument spielt, Laientheater spielt, an den Gymnastikabenden teilnimmt oder dem Vorstand angehört.

4 -3- (3) Förderndes Mitglied kann auf Antrag jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert. (4) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann der Vorstand angerufen werden, welcher endgültig entscheidet. (5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen ohne Begründung gegenüber dem Verein nicht nachkommen, gehen ihrer Mitgliedschaft verlustig. (6) Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Er muß gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. (7) Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder den des Allgäu-Schwäbischen-Musikbundes verstößt, kann vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluß ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstands kann der Vorstand angerufen werden, welcher dann endgültig entscheidet. (8) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag; seine Höhe bestimmt die Generalversammlung. Aktive Musiker sind beitragsfrei. 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen. (2) Das Antragsrecht steht den Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu. Das aktive Wahlrecht ist ebenfalls ab dem 16. Lebensjahr gegeben, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr. (3) Das aktive Mitglied verpflichtet sich, a) an den Proben und Aufführungen des Vereins regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, b) den Anordnungen der Vorstandschaft, des Dirigenten oder des jeweiligen Abteilungsleiters nachzukommen und das Vereinseigentum schonend zu behandeln (4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.

5 -4-7: Ehrungen, Ehrenmitgliedschaft (1) Mitglieder werden wegen besonderer Treue ausgezeichnet, wenn sie dem Verein mindestens 25 Jahre angehört haben. Desweiteren erfolgt eine Ehrung anläßlich der 40- jährigen und 50- jährigen Vereinszugehörigkeit. Die Form der Ehrung obliegt dem Vorstand. (2) Altersjubilare werden vom Musikverein dergestalt geehrt, indem die Kapelle am Vorabend des runden Geburtstages ein Ständchen darbringt. An folgenden runden Geburtstagen wird ein Ständchen gespielt : GT, 75. GT, 80. GT, 85. GT usw. (3) Persönlichkeiten, die sich um die Zielsetzung des Vereins oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden. (4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt. 8: Organe (1) Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) der geschäftsführende Vorstand (2) Die Organe sind bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig und beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (3) Mitglieder von Organen dürfen bei der Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.

6 -5- (4) Die Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich nichtöffentlich, die Generalversammlungen dagegen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann - ganz oder teilweise - auf Beschluß der Generalversammlung ausgeschlossen werden. (5) Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Wahlen zum Vorstand werden auf Antrag geheim durchgeführt. (6) Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese Position sich erledigt haben kann auch offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. (7) Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer, der für die Protokollführung zuständig ist, zu unterzeichnen. (8) Der Schriftführer hat daneben noch eine Vereinschronik zu führen, worin alle wichtigen Ereignisse (Veranstaltungen, Auftritte usw.) festzuhalten sind. 9: Generalversammlung (1) Die Generalversammlung findet jährlich einmal und zwar in der Regel im ersten Vierteljahr statt. Sie ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung (Amtstafel) und durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. (2) Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vorher an den Vorsitzenden zu richten. Für die Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben. (3) Der Vorstand kann bei dringenden Bedarf außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. (4) Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig (5) Von der Generalversammlung ist ein Wahlausschuß zu bilden. Dieser setzt sich aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern zusammen. (6) Die Generalversammlung ist zuständig für a) die Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, des Dirigenten,

7 -6- des Jugendvertreters sowie der Abteilungsleiter b) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte sowie die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer c) die Entlastung des Vorstandes d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages e) die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer f) die Änderung der Satzung g) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat h) die Auflösung des Vereins i) den Austritt aus dem Allgäu-Schwäbischen Musikbund (ASM). 10: Der Vorstand (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus a) dem l. Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassierer d) dem Schriftführer e) 3 Jugendvertretern bzw. Aktivenvertretern der Kapelle f) dem Abteilungsleiter Gymnastik g) dem Abteilungsleiter Theater h) 5 Beisitzern aus den fördernden Mitgliedern (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 3 Jahre gewählt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist. Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung und Auflösung von Beiräten oder Sonderausschüssen. Diese sind dem Vorstand unmittelbar verantwortlich. (3) Der Vorsitzende und der Dirigent sind die Delegierten für die jeweilige Generalversammlung des Allgäu-Schwäbischen Musikbundes (ASM) sowie für die jeweiligen Bezirksversammlungen.

8 -7- (4) Der Vorstand bzw. der geschäftsführende Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangen. (5) Sofern während der Amtsperiode des Vorstandes Nachwahlen erforderlich sind, gelten diese jeweils nur bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes. (6) Die Jugend- bzw. Aktivenvertreter werden von den aktiven Mitgliedern der Kapelle auf drei Jahre gewählt. Ein Vertreter ist dabei von den unter 16 Jahre alten Musikern zu wählen. Diese Wahlen haben vor der Generalversammlung stattzufinden. Die drei Jugendbzw. Aktivenvertreter gehören dem Vorstand kraft Amtes an. (7) Der Dirigent wird vom Vorstand berufen und abberufen. Er gehört dem Vorstand kraft Amtes an. (8) Die Abteilungsleiter Gymnastik und Theater sind vor der Generalversammlung in den jeweiligen Abteilungen zu wählen. Sie gehören dem Vorstand kraft Amtes an. (9) Der Vorstand ist mit Ausnahme der Abteilungsleiter Gymnastik und Theater zugleich Abteilungsleitung der Hauptabteilung Musikkapelle. 11: Der geschäftsführende Vorstand (1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. (2) Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefaßt werden, ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, diese zu beachten und nach ihnen zu verfahren. (3) Regelungen für das Innenverhältnis: a) Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er ist außerdem verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung der laufenden Geschäfte. b) Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Der stellvertretende Vorsitzende ist bei Nichteinhaltung des Vertretungsfalles dem Vorstand verantwortlich und gegebenenfalls dem Verein ersatzpflichtig. Dies gilt entsprechend für den Kassierer und den Schriftführer, wenn sie den Verein nach außen vertreten. c) Der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer haben den 1. Vorsitzenden bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach

9 -8- den Weisungen des 1. Vorsitzenden zu unterstützen; ihnen können allgemeine und besondere Aufträge erteilt werden. d) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer, Er ist berechtigt, aa) Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen bb) Zahlungen für den Verein bis zu einem Betrag von 50.- DM (in Worten; Fünfzig Deutsche Mark) im Einzelfall zu leisten. Höhere Beträge bedürfen der Anordnung durch den 1. Vorsitzenden. cc) alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen. Zu deren gleichzeitiger Aufbewahrung ist er verpflichtet. e) Die Theaterabteilung führt eine eigene Kasse. Die Führung dieser Kasse unterliegt den gleichen Bestimmungen, wie sie für die Hauptkasse gelten. Die Theaterkasse unterliegt demzufolge ebenfalls der Kassenprüfung bei der Generalversammlung. f) Sollte die Gymnastikabteilung ebenfalls einmal eine Kasse führen, so gelten die Bestimmungen des Buchstaben e) analog. g) Jede Abteilung regelt ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung. Nur wenn der Gesamtverein betroffen wird, entscheidet der Vorstand. h) Der Kassierer fertigt auf den Schluß des Geschäftsjahres einen Kassenabschluß, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zuprüfen und in der Generalversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, jederzeit unvermutete Kassenprüfungen vorzunehmen. Hierüber ist ebenfalls eine kurze Niederschrift zu fertigen. 12: Der Vorstand im Sinne des 26 BGB Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. 13: Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Frei-

10 -9- heit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen bzw. Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das verbliebene Vereinsvermögen an die Gemeinde Scherstetten mit der Bestimmung, es einem schon bestehenden Verein mit der gleichen Zielsetzung im Ortsteil Konradshofen zu übergeben bzw. es zu verwalten bis ein anderer Verein im Ortteil Konradshofen mit der gleichen Zielsetzung gegründet wird und es dann dem neu gegründeten Verein zu übergeben. Die Entscheidung trifft ausschließlich der zuständige Gemeinderat der Gemeinde Scherstetten. Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Gemeinde Scherstetten das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Ortsteil Konradshofen zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden. In jedem Fall ist vor der Zuführung oder der Verwendung des Vermögens die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen. 14: Satzungsänderung (1) Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Generalversammlung gestellt werden. (2) Eine Satzungsänderung kann von der Generalversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. 15 : Auflösung (1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß der Generalversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist ein 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. (2) Der Antrag auf Auflösung muß vorher in der Tagesordnung zur Generalversammlung mitgeteilt worden sein.

11 -10-16: Inkrafttreten Diese Satzung hat die Generalversammlung am 25. März 1983 in Konradshofen beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 24.Februar 1978 tritt damit außer Kraft. Konradshofen, den 25. März 1983 Musikverein Konradshofen e.v.

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