1 Begriffsbestimmungen
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- Bernt Maier
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1 Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung, die Schneeräumung und Streupflicht, die Verkehrsbeeinträchtigungen und gefährdungen, den Schutz öffentlicher Einrichtungen und Anlagen, Spielplätze, Wildes Plakatieren, die Tierhaltung, die Reinigung von Fahrzeugen und Gegenständen und über die Hausnummerierung in der Samtgemeinde Scharnebeck, Landkreis Lüneburg, vom Aufgrund 1 und 55 I des Nds. Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Fassung vom 20. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 101) i. V. m. 52 I des Nds. Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 242) und den 6, 40, 72 II 1 Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch 80 Abs. 1 des Gesetzes über die Region Hannover vom 05. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), wird auf Beschluss des Rates der Samtgemeinde Scharnebeck vom für das Gebiet der Samtgemeinde Scharnebeck folgende Verordnung erlassen: 1 Begriffsbestimmungen (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze mit ihren in 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Nieders. Straßengesetzes (NStrG) vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359) in der z. Z. geltenden Fassung genannten Bestandteilen, soweit sie für den öffentlichen Verkehr genutzt werden ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand, die Eigentumsverhältnisse und die straßenrechtliche Widmung sowie die Grünstreifen. (2) Anlagen nach dieser Verordnung sind mit den dazugehörigen Wegen alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden oder allgemein zugänglichen Anpflanzungen, Park- und Grünanlagen, Friedhöfe, Grillplätze, Erholungsanlagen, Aussichtstürme, Gewässer- und Uferanlagen, Brunnen, Bedürfnisanlagen, Gedenkplätze, Kinderspielund Bolzplätze, öffentlich zugängliche Schulhöfe sowie öffentlich zugängliche Sportplätze. 2 Reinigungspflicht (1) Soweit die Straßenreinigung nach der Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde Scharnebeck in der jeweils geltenden Fassung den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder den ihnen gleichgestellten Personen übertragen worden ist, sind die öffentlichen Straßen bis zu ihrer Mitte, Kreuzungen bis zu ihrem Mittelpunkt und die Gehwege in voller Breite sowie die Gossen bei Bedarf, mindestens aber einmal in zwei Wochen, zu reinigen. Die Grünstreifen sind in der Zeit vom bis regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Monat zu mähen. Die Reinigung muss bis Sonnabend Uhr durchgeführt sein. Das gleiche gilt für Werktage vor gesetzlichen Feiertagen.
2 2 (2) Die Reinigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. Sie umfasst nicht die Reinigung der Sickerkästen und Einlaufschächte. (3) Ausgenommen hiervon sind die Fahrbahnen derjenigen Straßen, die in 2 der Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde Scharnebeck vom in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. 3 Umfang der Reinigungspflicht (1) Die Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, Wildgräser und Wildkräuter, sonstigen Unrat, das Mähen der Grünsteifen und der Mulden sowie die Beseitigung von Schnee und Eis, ferner bei Glätte das Betreuen der Gehwege ( 41 Abs. 2 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung), Fußgängerüberwege und gefährliche Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr. Wildgräser und Wildkräuter sind manuell zu entfernen, der Einsatz von Pestiziden ist nicht zulässig. (2) Tritt eine besondere Verunreinigung durch An- und Abfuhr von Kohlen, Öl, Holz, Stroh, Müll, Abfall und dergleichen durch Bauarbeiten, Unfälle oder Tiere ein, so hat der Verpflichtete die Reinigung unverzüglich vorzunehmen. Trifft die Reinigungspflicht bei besonderen Verunreinigungen nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts (z. B. nach 17 des NStrG oder 32 StVO) zugleich einen Dritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor. (3) Schmutz, Laub, Papier, Wildgräser und Wildkräuter, sonstiger Unrat sowie Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben und Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden. (4) Der Staubentwicklung bei Reinigungsarbeiten ist durch Befeuchtung oder auf sonstige geeignete Weise vorzubeugen. Bei Frost ist das Besprengen mit Wasser verboten. 4 Schneeräumung und Streupflicht (1) Bei Schneefall sind werktags in der Zeit von Uhr bis Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von Uhr bis Uhr die Gehwege mindestens ineiner Breite von 1,00 m freizuhalten. Dies gilt entsprechend bei Vorhandensein von nur einem ausgebauten Gehweg. Ist ein ausgebauter Gehweg an keiner Straßenseite vorhanden, so ist ein 1 m breiter Streifen neben der Fahrbahn oder,wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rande der Fahrbahn freizuhalten. Die gleiche Verpflichtung besteht für amtlich gekennzeichnete Überwege über die Fahrbahn sowie für Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und von Schulbussen. (2) Bei Glätte sind in der Zeit von Uhr bis Uhr Gehwege mindestens in einer Breite von 1,00 m mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu bestreuen, dass ein sicherer Weg für Fußgänger vorhanden ist.
3 3 Ist ein ausgebauter Gehweg an keiner Straßenseite vorhanden, so ist ein 1,00 m breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung besteht für amtlich gekennzeichnete Überwege über die Fahrbahn, für Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und von Schulbussen. (3) Die von den Gehwegen und Gossen geräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht so gelagert werden, dass dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. (4) Bei Tauwetter sind die Gossen und Einlaufschächte von Schnee und Eis zu säubern; die Gehwege sind von dem vorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht. (5) Um Schnee und Eis zu beseitigen, dürfen ätzende Chemikalien nicht verwendet werden. Wird Streusalz auf Gehwegen verwendet, so sind die Gehwege nach dem Auftauen des Schnees und Eises unverzüglich zu säubern. 5 Verkehrsbeeinträchtigungen und gefährdungen (1) Bäume, Hecken, Sträucher und sonstige Bepflanzungen müssen soweit zurückgeschnitten werden, dass sie nicht die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und - einrichtungen, Hinweisschilder, Straßennamensschilder, und Löschwasserentnahmestellen verdecken. Dornige und stachelige Sträucher dürfen nicht in den Verkehrsraum ragen. (2) Über die Grundstücksgrenze hängende Zweige von Bäumen und Sträuchern sind über den Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von 2,50 m und über den Fahrbahnen und Parkstreifen bis zu einer Höhe von 4,50 m zu beseitigen. Überhängende trockene Äste und Zweige sind vollständig zu entfernen. (3) Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft dürfen im Bereich von Sichtdreiecken an Einmündungen und Kreuzungen von Straßen Anplanzungen die Höhe von 0,80 m, gemessen von der Fahrbahndecke am Straßenrand, nicht überschreiten. Die Schenkellängen der Sichtfelder betragen, gemessen vom Schnittpunkt der Straßengrenzen, mindestens je 10 m. (4) Dachrinnen und Wasserfallrohre sind so anzubringen und funktionstüchtig zu halten, dass Regen- und Schmelzwässer nicht auf öffentliche Straßen und in öffentliche Anlagen fließen können. Regen- und Wirtschaftswässer dürfen von Grundstücken nicht auf öffentliche Straßen und Wege sowie in öffentliche Anlagen geleistet werden. Das Ausgießen und Einleiten von Schmutzwasser in die Straßenabläufe ist verboten. (5) Stacheldraht und scharfkantige oder spitze Gegenstände dürfen an Straßen nicht niedriger als 2,50 m angebracht werden, sodass Personen und Tiere nicht verletzt werden können.
4 (6) Eiszapfen an Gebäudeteilen und Bäumen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen, die eine Gefahr für Personen oder Sachen bilden können, sind unverzüglich zu entfernen. 4 6 Schutz öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (1) Es ist verboten, auf Straßen a) zu liegen oder zu übernachten, b) auf Abgrenzungsmauern, Bänken und Stühlen, soweit sie auf öffentlichen Straßen stehen, zu liegen oder zu übernachten, c) Straßenlaternen, Lichtmasten, Feuer-melder, Notrufanlagen, Denkmäler, Brunnen und Bäume zu erklettern. (2) Schachtdeckel, Einlaufroste und Abdeckungen von Fernmeldeeinrichtungen, Elektrizität, Gas, Wasser und Abwässer dürfen nicht unbefugt geöffnet oder verdeckt werden. Im übrigen sind sie frei zugänglich zu halten. Dies gilt nicht für Straßenablaufroste durch parkende Fahrzeuge. (3) Verkehrszeichen, Straßenschilder, Feuermelder, Hydranten und sonstige Einrichtungen (z. B. Verteilerschränke, Steuergeräteschränke) sowie Bauwerks- und Gebäudeteile, die öffentlichen Zwecken dienen, dürfen nicht verdeckt, beklebt, beschrieben, bemalt oder sonst in ihrer Sichtbarkeit/Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden. (4) Baumaterialien und andere feste und flüssige Stoffe dürfen im Wurzelbereich von Bäumen und in der Nähe von Sträuchern auf unbefestigten Flächen nicht gelagert werden. 7 Spielplätze Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen ist es auf Kinderspiel- und Bolzplätzen verboten a) gefährliche Gegenstände oder Stoffe mitzunehmen, b) Glas jeglicher Art, Metallteile oder Dosen zu zerschlagen, wegzuwerfen oder einzugraben, c) Hunde frei laufen zu lassen d) mit Motorfahrzeugen aller Art oder Fahrrädern zu fahren. Hiervon ausgenommen sind Kinderfahrräder mit einer Radgröße bis einschließlich 20 Zoll, elektrische Krankenfahrstühle und Fahrzeuge, die der Ver- oder Entsorgung bzw. der Unterhaltung dienen. 8 Wildes Plakatieren Das unbefugte Anbringen von Plakaten, Schildern und Tafeln an ortsgebundenen Objekten, insbesondere von im Straßenraum stehenden Gebäuden, Einfriedungen,
5 Masten, Bänken, Bäumen, Buswartehallen, Verteilerschränken und dergleichen ist verboten. Gleiches gilt für das unbefugte Bekleben, Bemalen, Beschmieren oder Beschreiben dieser Objekte. Verantwortlich im Sinne des 12 dieser Verordnung ist neben dem, der das Plakat, Schild oder die Tafel anbringt, auch die Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Träger der Werbemaßnahme ist. 5 9 Tierhaltung Haustiere und andere Tiere müssen so gehalten werden, dass Personen und Tiere nicht gefährdet werden. Hundehalter und Hundehalterinnen oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung von Hunden Beauftragten sind verpflichtet zu verhüten, dass ihr Tier Straßen und Anlagen sowie Grünstreifen verunreinigt oder beschädigt. Nach der Verunreinigung durch Kot oder Erbrochenes ist der Hundehalter bzw. die Hundehalterin oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung beauftragte Person unverzüglich zur Säuberung und Beseitigung verpflichtet. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor. 10 Reinigung von Fahrzeugen und Gegenständen (1) Fahrzeuge, Motoren, Maschinen und Geräte dürfen mit und von grundwasserschädigenden Stoffen nur auf mit vorschriftsmäßigen Einrichtungen (Auffangbehälter bzw. Abscheider) versehenen Plätzen gereinigt werden. (2) Das Reinigen von Fahrzeugen und sonstigen Geräten in Anlagen und auf Straßen sowie an Gewässern ist verboten. 11 Hausnummerierung (1) Jeder Eigentümer eines bewohnten oder bewohnbaren Hausgrundstückes ist verpflichtet, die zugeteilte Hausnummer innerhalb von zwei Monaten an seinem Gebäude anzubringen. Die Nummernschilder sind von den Hauseigentümern auf eigene Kosten zu beschaffen. Das gilt auch für den Fall, dass neu nummeriert wird. (2) Die Hausnummern müssen sich deutlich vom Hintergrund abheben. Es sind beschriftete Schilder, erhabene Ziffern oder Hausnummernleuchten zu verwenden. Die Nummernschilder müssen mind. 10 x 10 cm groß und die Ziffern mind. 7 cm hoch sein. (3) Die Hausnummer ist an der Straßenseite des Hauptgebäudes über oder unmittelbar neben dem Hauseingang (Haupteingang), jedoch nicht innerhalb einer evtl. vorhandenen Türnische deutlich sichtbar in der Höhe von 2,00 m bis 2,50 m anzubringen.
6 6 (4) Befindet sich der Hauseingang an der Seite oder an der Rückseite des Gebäudes, so muss die Hausnummer an der Vorderseite des Gebäudes, und zwar unmittelbar an der dem Hauseingang nächstliegenden Ecke des Gebäudes angebracht werden. Liegt das Hauptgebäude mehr als 10 m hinter der Grundstücksgrenze und ist das Grundstück durch eine Einfriedung von der Straße abgeschlossen, so ist die Hausnummer außer an den Gebäuden auch an Pfosten eines Hauses oder einer Mauer bzw. eines Zaunes des Vorgartens anzubringen. (5) Der Hauseigentümer oder besitzer hat dafür zu sorgen, dass das Erkennen des Nummernschildes von der Straßenseite her nicht durch Bewuchs oder Vorbauten beeinträchtigt wird. Die Nummernschilder müssen stets sichtbar sein und in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden. Schadhafte Schilder sind zu erneuern. (6) Bei Änderung von Hausnummern sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke verpflichtet, die neuen Hausnummern entsprechend den Vorschriften der Absätze 3 bis 5 anzubringen. Das alte Nummernschild ist mit roter Farbe durchzustreichen, so dass die Nummer lesbar bleibt. Nach Ablauf von einem Jahr ist das alte Nummernschild zu entfernen. (7) Es ist verboten, ohne Genehmigung der Samtgemeinde Scharnebeck die Hausnummernschilder zu beseitigen, zu ändern, zu verdecken oder ihre Sichtbarkeit zu beeinträchtigen. (8) Ausnahmen von der vorgesehenen Anbringung können von der Samtgemeinde Scharnebeck zugelassen werden, wenn die Durchführung der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und das Gemeinwohl eine Abweichung von den Vorschriften gestattet oder der durch diese Vorschriften erstrebte Zweck in anderer Weise erreicht wird. 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach 59 Abs. 1 Nieders. Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über 1. die Reinigungspflicht nach 2, 2. den Umfang der Reinigungspflicht nach 3, 3. die Schneeräumung und Streupflicht nach 4, 4. Verkehrsbeeinträchtigungen und gefährdungen nach 5, 5. den Schutz öffentlicher Einrichtungen und Anlagen nach 6, 6. Spielplätze nach 7, 7. Wildes Plakatieren nach 8, 8. die Tierhaltung nach 9, 9. das Reinigen von Fahrzeugen und Gegenständen nach 10, 10. die Hausnummerierung nach 11 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach 59 Abs. 2 NGefAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 geahndet werden.
7 7 13 Inkrafttreten dieser Verordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg ausgegeben worden ist. Ihre Geltungsdauer ist auf 20 Jahre beschränkt. Scharnebeck, den Samtgemeinde Scharnebeck Tödter Samtgemeindebürgermeister Amtsblatt LK Lüneburg 05/2003 vom , Seite 80
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