Gefahrenabwehrverordnung

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2 Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Samtgemeinde Lachendorf, Landkreis Celle vom Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Fassung vom 20. Februar 1998 (Nieders. GVBl. S. 101) zuletzt geändert durch das Niedersächsische Euro-Anpassungsgesetz vom 20. November 2001 (Nieders. GVBl. S. 701) hat der Rat der Samtgemeinde Lachendorf in seiner Sitzung am für den Bereich der Samtgemeinde Lachendorf folgende Verordnung beschlossen. 1 Begriffsbestimmungen Als Straßen im Sinne dieser Verordnung gelten alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Brücken einschließlich der Gehwege, Radwege, Gossen, Böschungen, Gräben, Durchlässe, Tunnel, Dämme, Stützmauern, Trenn-, Seiten- Rand- und Sicherheitsstreifen. Im Sinne dieser Verordnung sind öffentliche Anlagen alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden oder allgemein zugänglichen Park- und Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Gewässer und Uferanlagen, Badeanlagen, Friedhöfe, Schulhöfe, Bedürfnisanlagen, Spiel-, Bolz- und Sportplätze, Denkmäler und unter Denkmalschutz stehenden Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder und Plastiken. 2 Verkehrsanbindungen und -gefährdungen (1) In den Straßenraum hineinragende Zweige von Bäumen und Sträuchern sind über Geh- und Radwegen bis zur Höhe von 2,50 m, über Fahrbahnen und Parkspuren bis zur Höhe von 4,50 m von dem Eigentümer zu beseitigen. Trockene Äste und Zweige über dem Straßenraum sind, unabhängig von der Höhe, unverzüglich zu beseitigen. (2) Die Höhe der Bepflanzungen an Straßeneinmündungen und Straßenkreuzungen darf 0,80 Meter - gemessen von der Fahrbahndecke am Straßenrand - nicht überschreiten. Die Schenkellängen der Sichtfelder betragen - gemessen vom Schnittpunkt der Straßengrenzen - je 10 Meter. Sofern für Sichtdreiecke in besonderen Vorschriften (z.b. Bebauungsplänen) oder durch die Baugenehmigungsbehörde oder Straßenbaubehörde im Einzelfall andere Maße festgesetzt sind oder werden, gelten diese Maße. (3) Dachrinnen und Wasserfallrohre sind so anzubringen und funktionstüchtig zu halten, daß Regen- und Schmelzwasser nicht auf öffentliche Anlagen fließen kann. Regen- und Wirtschaftswässer dürfen von Grundstücken nicht auf öffentliche Straßen und Wege sowie in öffentliche Anlagen geleitet werden. Das Ausgießen und Einleiten von Schmutzwasser in die Straßenabläufe ist verboten. (1) Es ist verboten: 3 Schutz öffentlicher Einrichtungen Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Feuermelder, Notrufanlagen, Kabelverteilerschränke, sonstige Anlagen und Bauwerke, die der Wasser- und Energieversorgung und dem Fernmeldewesen dienen sowie in öffentlichen Verkehrsflächen oder öffentlichen Anlagen stehende Bäume und Brunnen unbefugt zu erklettern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden; Hydranten, Schachtdeckel und Abdeckungen von Anlagen für Wasser, Abwässer, das Fernmeldewesen, Elektrizität, Gas oder Fernwärme und Straßenbeleuchtung unbefugt zu verdecken, zu öffnen, zu verstopfen oder zu verunreinigen.

3 (2) Stacheldraht oder ähnliche scharfe oder spitze Gegenstände dürfen an Straßen oder öffentlichen Anlagen nicht so angebracht werden, daß Personen oder Tiere verletzt oder Sachen beschädigt werden können. (3) Von Gebäuden, die unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen oder an öffentliche Anlagen grenzen, sind Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen, die eine Gefahr für Verkehrsteilnehmer bilden, zu entfernen. 4 Markisen Markisen, Sonnendächer, Werbeeinrichtungen, Fahnen, Wimpel und dergleichen dürfen, wenn sie herabgelassen sind, nicht tiefer als 2,50 m über den Gehwegen hängen und nicht die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und Straßenschilder verdecken. Sie müssen einen seitlichen Abstand von mindestens 0,50 m zur Fahrbahn hin gelegenen Gehwegsbegrenzungen haben. 5 Bereitstellung von Müll- und Altstoffen Zur Entleerung oder Abholung bereitstehende Gegenstände (z.b. Müllgefäße, Sperrmüll, Altstoffsammlungen, Wertstoffsäcke) sind gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, daß der Fahrzeugund Fußgängerverkehr nicht behindert wird. Nicht abgeholte Wertstoffsäcke und Gegenstände aus Altstoffsammlungen, nicht abgeholter Sperrmüll sowie geleerte Müllgefäße sind von den Verantwortlichen unverzüglich wieder vom Straßenrand zu entfernen. 6 Reinhaltung Es ist verboten, auf Straßen und in öffentlichen Anlagen Fahrzeuge und sonstige Gegenstände zu reinigen, zu pflegen oder zu reparieren und die Abwässer in die Regenwasserkanalisation zu leiten. Die sofortige Behebung eines Fahrzeugschadens auf einer Straße fällt nicht hierunter. 7 Lärmbekämpfung Zur Bekämpfung des von Geräten und Maschinen ausgehenden Lärms wird auf die Bestimmungen der Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung hingewiesen. 8 Plakatwerbung Das Anheften, Bekleben, Beschreiben oder Beschmieren von an oder im Verkehrsraum stehenden Gebäuden, Einfriedungen, Masten, Bänken, Buswartehallen, Notrufanlagen, Feuermeldern, Verteilerschränken und Bäumen ist verboten. Dieses gilt auch für das Anbringen von Plakaten und Schildern sowie für das Aufstellen von Plakattafeln. Ausnahmen von der Regelung nach Satz 2 können auf Antrag von der Samtgemeinde Lachendorf zugelassen werden.

4 9 Tierhaltung (1) Haustiere und andere Tiere müssen so gehalten werden, daß Personen nicht gefährdet werden. Insbesondere ist darauf zu achten, daß Tiere nicht durch lautes und lange andauerndes Bellen, Heulen oder ähnliche Geräusche andere in ihrer Ruhe stören. (2) Hundehalter und Hundehalterinnen oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung von Hunden Beauftragten sind verpflichtet zu verhüten, dass ihr Tier a) unbeaufsichtigt herumläuft; b) Personen oder Tiere gefährdend anspringt oder anfällt; c) Öffentliche Verkehrsflächen oder Anlagen mit Kot verunreinigt oder beschädigt. Nach der Verunreinigung durch Kot ist der Hundehalter bzw. die Hundehalterin oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung beauftragte Person unverzüglich zur Säuberung verpflichtet. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor. Bissige Hunde müssen außerhalb von Wohnungen, dichtumzäunten Grundstücken oder Zwingern stets an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen, der das Beißen sicher verhindert. In öffentlichen Anlagen sowie bei öffentlichen Veranstaltungen sind Hunde an der Leine zu führen. Auf Kinderspielplätze, Bolzplätze und Schulhöfe dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. 10 Hausnummerierung (1) Die Hausnummern werden durch die Samtgemeinde Lachendorf zugeteilt. Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin oder Nutzungsberechtigte haben die Hausnummernschilder oder andere nach Absatz 2 zulässige Hausnummern innerhalb von vier Wochen nach Zuteilung auf ihre Kosten zu beschaffen, anzubringen und ständig in einem gut einsehbaren und lesbaren Zustand zu erhalten. (2) Die Hausnummern müssen sich deutlich vom Hintergrund abheben. Es sind beschriftete Schilder, erhabene Ziffern oder Hausnummerleuchten zu verwenden. Die Nummernschilder müssen mindestens 10 x 10 Zentimeter groß und die Ziffern mindestens 7 Zentimeter hoch sein. (3) Die Hausnummer ist an der Straßenseite des Hauptgebäudes über oder unmittelbar neben dem Hauseingang (Haupteingang) deutlich sichtbar in der Höhe von 2 2,5 Meter anzubringen. (4) Befindet sich der Hauseingang an der Seite oder an der Rückseite des Gebäudes, so muss die Hausnummer an der Vorderseite des Gebäudes, und zwar unmittelbar an der dem Hauseingang nächstliegenden Ecke des Gebäudes angebracht werden. Liegt das Gebäude 10 Meter hinter der Grundstücksgrenze oder ist das Gebäude durch eine Einfriedung von der Straße abgeschlossen, die die Sicht auf eine am Gebäude angebrachte Hausnummer verhindert, so ist die Hausnummer auch am Grundstückseingang anzubringen. (5) Bei Änderung von Hausnummern sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke verpflichtet, die neuen Hausnummern entsprechend den Vorschriften des Absatzes 1 bis 4 anzubringen. Das alte Nummernschild ist durchzustreichen, so dass die Nummer lesbar bleibt. Nach Ablauf von einem Jahr ist das alte Nummernschild zu entfernen.

5 11 Offene Feuer im Freien Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- und anderem offenen Feuer ist verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Samtgemeinde Lachendorf. Diese Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung des Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Feuer abgebrannt werden soll. Offene Feuer, die durch andere gesetzliche Regelungen verboten oder gestattet sind, bleiben von dieser Regelung ausgenommen. 12 Spielplätze Zum Schutze der Kinder und Jugendlichen ist es auf Kinderspiel- und Bolzplätzen verboten, a) gefährliche Gegenstände oder Stoffe mitzubringen; b) Glas jeglicher Art, Metallteile oder Dosen zu zerschlagen oder einzugraben; Mit Motorfahrzeugen aller Art oder Fahrrädern zu fahren. Hiervon ausgenommen sind Kinderfahrräder mit einer Radgröße bis einschließlich 20 Zoll und elektrische Krankenfahrstühle. 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 59 Absatz 1 NGefAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten gemäß dieser Verordnung zuwiderhandelt , Die Ordnungswidrigkeit kann nach 59 Abs. 2 NGefAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- geahndet werden.

6 14 Geltungsdauer Diese Verordnung tritt spätestens 10 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft, soweit sie nicht vorher durch eine andere Gefahrenabwehrverordnung ersetzt wird. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Celle in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Lachendorf vom 24. November 1993 außer Kraft. Lachendorf, den Samtgemeinde Lachendorf L.S. Ostermann Samtgemeindebürgermeister Warncke Samtgemeindedirektor

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