Religionslehrer/innen wissen Bescheid. Rechtsfragen zu Religionsunterricht und Schulgottesdienst in der Sekundarstufe I

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1 Religionslehrer/innen wissen Bescheid Rechtsfragen zu Religionsunterricht und Schulgottesdienst in der Sekundarstufe I 1

2 2 Herausgeber Bischöfliches Generalvikariat Hauptabteilung Schule und Erziehung Abteilung Religionspädagogik Kardinal-von-Galen-Ring Münster Telefon: Redaktion Abteilung 310 Redaktionsschluss 31. März 2015 Foto Corgarashu-Fotolia.com Hinweis Die Falllösungen in dieser Broschüre erheben keinen Anspruch auf rechtliche Verbindlichkeit. Alle im Anhang wiedergegebenen Texte sind an die neue Rechtschreibung angepasst. Das verwendete Papier ist aus 100 % Altpapier hergestellt und erfüllt dazu sämtliche Anforderungen des Umweltlabels Blauer Engel nach RAL-UZ 14 mit der Zertifikat-Nummer

3 3 Religionslehrer/innen wissen Bescheid! Eine Aussage, die auf viele Bereiche des pädagogischen Handelns in der Schule sicher zutrifft. Gilt das aber auch für die rechtliche Seite des Religionsunterrichts? Zahlreiche Anfragen, die uns in den letzten Monaten erreicht haben, lassen hier eher Zweifel aufkommen: Können Schulleitungen abgemeldete Schülerinnen und Schüler zur Beaufsichtigung weiter im Religionsunterricht belassen? Darf der Religionsunterricht per Anordnung ökumenisch, das heißt einfach im Klassenverband stattfinden? Kann die Schulkonferenz darüber befinden, ob Schulgottesdienste noch angeboten werden? Das sind nur einige der Fragen, die offensichtlich zu Unsicherheiten und Verärgerungen bei katholischen Religionslehrer/innen und im Kollegium führen. Mit der vorliegenden Zusammenstellung von 14 Fällen aus dem Schulalltag möchten wir die rechtlichen Fragen zum katholischen Religionsunterricht in den Schulformen der Sekundarstufe I aufgreifen und neben der Darstellung der Rechtslage Lösungsvorschläge unterbreiten, die in der Schulpraxis erprobt sind. Darüber hinaus stehen wir Ihnen zur weiteren Beratung und Hilfe in Einzelfällen gerne zur Verfügung. Sabine Kahler Hans-Günter Hermanski Dr. Tobias Voßhenrich Referentin für Referent für Referent für Religionspädagogik an Religionspädagogik an Religionspädagogik an Haupt- und Sekundarschulen Gesamt- und Realschulen Gymnasien

4 4 Inhaltsverzeichnis Kurzbeschreibung Fallbeispiele 1. Die Klasse 8a der Hauptschule in M. besteht aus 20 Schülerinnen und Schülern. Zwölf sind katholisch, sieben evangelisch, ein Schüler ist konfessionslos. Der Religionsunterricht wird für alle Schülerinnen und Schüler im Klassenverband erteilt. Der katholische Religionslehrer Herr Müller unterrichtet, wie der Schulleiter sagt, ökumenische Religion. Herr Müller fragt sich, ob das alles so richtig sein kann. Seite 8 2. Die Klasse 7c der Realschule in W. besteht aus 28 Schülerinnen und Schülern. 13 sind katholisch, von diesen haben sich drei abgemeldet, zehn evangelisch, vier muslimischen Bekenntnisses, eine Schülerin ist konfessionslos. Während die zehn evangelischen Schülerinnen und Schüler am evangelischen Religionsunterricht teilnehmen, wird der katholische Religionsunterricht für die zehn katholischen Schülerinnen und Schüler erteilt. In diesem Unterricht werden die Schülerinnen und Schüler, die sich vom RU abgemeldet haben, die konfessionslose Schülerin und die muslimischen Schülerinnen und Schüler, beaufsichtigt. Wenn sie wollen, können sie auch mitmachen und sogar eine Note bekommen. Seite Im 6. Schuljahr der Sekundarschule in T. gibt es evangelischen und katholischen Religionsunterricht. Die insgesamt 22 Schülerinnen und Schüler, die konfessionslos sind oder muslimischen Glaubens, werden in einer Fördergruppe zusammengefasst. Hier gibt es Unterricht in Deutsch oder Mathe. Auch werden, wenn die Lehrerin Interesse hat, manchmal ethische Fragen angesprochen. Die Schulleiterin sagt: Das ist so die beste Lösung. Die Kinder lungern nicht rum und der Förderunterricht schadet niemandem. Seite Patrizia K. nimmt am katholischen Religionsunterricht der Klasse 10a am Gymnasium in C. teil. 14 Tage vor der Versetzungskonferenz meldet Patrizia sich vom Religionsunterricht ab. Ihre Lehrerin, Frau B., hat ihr mitgeteilt, dass ihre Zeugnisnote in jedem Fall ein Mangelhaft sein wird. Da Patrizia auch im Fach Deutsch eine 5 bekommt, will sie durch die Abmeldung ihre Versetzung sichern. Frau B. ist der festen Überzeugung, dass die Note versetzungsrelevant ist. Um sich abzusichern, fragt sie die Schulleiterin. Seite 13

5 5 5. Peter H., Schüler der Klasse 9c der Gesamtschule in V., hat nur geringes Interesse am katholischen Religionsunterricht. Deshalb meldet er sich ab. Als er nach einiger Zeit feststellt, dass er dadurch keine Vorteile hat, da er beaufsichtigt wird und ihm eher langweilig ist, will er sich wieder anmelden. Sein Religionslehrer, Herr W., hat kein Interesse daran, dass Peter wieder am Religionsunterricht teilnimmt und sagt: So geht das nicht. Eine Entscheidung, die man einmal getroffen hat, gilt auch in Zukunft. Seite Schulleiter Klaus P. ist es leid, sich dauernd mit den organisatorischen Schwierigkeiten herumzuschlagen, die sich aus der Verpflichtung zum konfessionellen Religionsunterricht ergeben. Um eine Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler zu vermeiden, die nicht am konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird der Religionsunterricht nur noch in Randstunden erteilt. Die Schülerinnen und Schüler, die keinen Religionsunterricht haben, schickt er nach Hause. Das spart Lehrerstunden. Seite Die Schulleitung der Sekundarschule in M. teilt den Religionslehrern/innen mit, dass aus stundenplantechnischen Gründen für den Schulgottesdienst keine Stunde mehr frei gesperrt werden kann, weil ansonsten der Anteil des Nachmittagsunterrichts zu groß würde. Falls Schulgottesdienste durchgeführt werden sollten, müssten diese entweder vor dem Unterrichtsbeginn, nach dem Ende des regulären Schultages oder in einer Religionsstunde stattfinden. Seite In der Lehrerkonferenz an einem Gymnasium in R. ging es in einem Tagesordnungspunkt um den Schulgottesdienst: Es hatte verschiedentlich Störungen gegeben, die den Priester verärgert hatten. Kollegen hatten sich darüber beschwert, auf dem Weg zur Kirche Aufsicht führen zu müssen. Einige Kolleginnen meinten, man solle den Schulgottesdienst gleich ganz abschaffen. Schließlich stellte ein Kollege den Antrag, das Thema Schulgottesdienst in der Schulpflegschaft zu diskutieren und dann in der Schulkonferenz entscheiden zu lassen, ob im kommenden Schuljahr noch Schulgottesdienste angeboten werden sollten. Seite 18

6 6 9. Eine Kollegin hat für den Mathematikkurs der Jahrgangsstufe 9 eine zweistündige Klassenarbeit am Mittwoch in der 1. und 2. Stunde eingetragen. An diesem Mittwoch ist laut Gottesdienstplan für die 9a die Eucharistiefeier in der St. Gertrudis-Kirche eingeplant. Seite Die Kollegin M. hat in der letzten Woche vor Ende des Schuljahres in der auslaufenden Gemeinschaftshauptschule in W. ihren Abschied gefeiert. Alle gönnen ihr den wohlverdienten Ruhestand. Ungünstig ist nur, dass sie neben Kollege A. die einzige Lehrkraft mit Lehrbefähigung und missio canonica für den katholischen Religionsunterricht war. Zwar unterrichten auch noch zwei andere Kollegen das Fach ohne Lehrbefähigung, aber nur in ihren eigenen Klassen, und Kollege A. ist der einzige Informatiklehrer an der Schule. Mehr als seine zwei Stunden Religion kann er nicht übernehmen; vier Stunden bleiben offen. Die Schulleiterin spricht die Kollegin B. an: Sie sind doch katholisch und haben auch schon Kinder auf die Erstkommunion vorbereitet, dann können sie auch Religionsunterricht erteilen. Im nächsten Schuljahr übernehmen sie bitte die 9b und die 10a; das schaffen Sie schon! Seite Die Gesamtschule in K. erfährt großen Zuspruch. Die Fächer der Stundentafel können fast alle wie vorgesehen unterrichtet werden. Nur die Fächer Katholische und Evangelische Religionslehre bereiten der Schulleitung Sorge: zu wenige Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für die 3-4 zügige Schule. Der Schulleiter hat deshalb entschieden, dass der Religionsunterricht im Klassenverband erteilt wird. Damit es gerecht zugeht werden die Klassen 5 und 6 vom evangelischen Religionslehrer unterrichtet, die Klassen 7 und 8 vom katholischen, Klasse 9 wieder evangelisch und Klasse 10 katholisch unterrichtet. Die betroffenen Kollegen sind nicht begeistert, und auch einige Eltern beschweren sich. Seite Für das Projekt Faustlos (externer Anbieter zwei Stunden pro Woche für die Jahrgangsstufe 5, Dauer: ein Halbjahr) sollen anteilig die Fächer Musik und Religion gekürzt werden. Der katholische Religionsunterricht fällt für ein Quartal aus mit der Begründung, die ethischen Themen aus dem Religionsunterricht würden im Projekt Faustlos bearbeitet. Seite 24

7 7 13. Ein Aktionsbündnis, das sich zum Ziel gemacht hat, den konfessionellen Religionsunterricht in öffentlichen Schulen als ordentliches Lehrfach zu streichen, hat Schulleitungen an Gymnasien in M. angeschrieben und zu Folgendem aufgefordert: Eltern und Schülerinnen und Schüler sollen darüber informiert werden, dass es ein Recht auf Abmeldung vom Religionsunterricht gibt, dass die Teilnahme am konfessionellen Religionsunterricht freiwillig ist und die Teilnahme an Gottesdiensten gegen das Prinzip der weltanschaulichen Neutralität des Staates und die Religionsfreiheit verstößt. Seite In der Katholischen Hauptschule in R. nehmen nach Absprache mit den Eltern elf muslimische Kinder am katholischen Religionsunterricht teil. Die Lehrerin fragt sich, ob diese Kinder Noten bekommen. Seite 26 Anhang Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Auszüge) Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Auszüge) Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Auszüge) Religionsunterricht an Schulen, RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO), RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom (Auszug) Befreiung vom Unterricht, RdErl. d. Kultusministeriums vom (Auszüge) Verwaltungsvorschriften zu 57 Abs. 1 SchulG Aufsicht RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom Schulgottesdienst, RdErl. d. Kultusministeriums vom Sicherung und Gestaltung von Schulgottesdiensten (Verfügung des Regierungspräsidenten des Regierungsbezirks Düsseldorf vom 20. Juli 1992) Sicherung und Gestaltung von Schulgottesdiensten (Verfügung des Regierungspräsidenten des Regierungsbezirks Münster vom 18. Mai 1992) Durchführung von Schulgottesdiensten (Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 14. April 1993) Religiöse Freizeiten, RdErl. d. Kultusministeriums vom Befreiung vom Religionsunterricht, Beaufsichtigung von nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schülern, RdErl. vom

8 8 1. Fall Die Klasse 8a der Hauptschule in M. besteht aus 20 Schülerinnen und Schülern. Zwölf sind katholisch, sieben evangelisch, ein Schüler ist konfessionslos. Der Religionsunterricht wird für alle Schülerinnen und Schüler im Klassenverband erteilt. Der katholische Religionslehrer Herr Müller unterrichtet, wie der Schulleiter sagt, ökumenische Religion. Herr Müller fragt sich, ob das alles so richtig sein kann. Rechtliche Lage Religionsunterricht ist grundsätzlich nach Konfessionen getrennt durchzuführen. Dies bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler an dem Unterricht derjenigen Konfession teilnehmen, der sie angehören. (Bezug: BASS Nr. 1 Abs. 5.1) Folglich gibt es keinen ökumenischen Religionsunterricht. Katholische und evangelische Religionslehre sind als ordentliche Lehrfächer im Falle von notwendigen Unterrichtskürzungen gegenüber anderen Fächer nicht zu benachteiligen; das heißt, dass Lehrpersonen mit katholischer bzw. evangelischer Religionslehre in diesem Fach in gleichem Maße einzusetzen sind wie in ihrem weiteren Fach bzw. in ihren weiteren Fächern. Wenn aus nachweisbar zwingenden schulischen Gründen der erforderliche konfessionelle Religionsunterricht in einem der beiden Fächer zeitweise nicht erteilt werden kann, kann Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben werden, am Unterricht der anderen Konfession teilzunehmen. Hierzu muss das Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder der religionsmündigen Schülerinnen und Schüler sowie der aufnehmenden Lehrperson vorliegen und den Beteiligten klar sein, dass es sich hierbei um Religionsunterricht der anderen Konfession handelt. Die Möglichkeit einer solchen Öffnung des konfessionellen Religionsunterrichts darf nicht für organisatorische Maßnahmen wie die Bildung konfessionsübergreifender Gruppen missbraucht werden. Denn grundsätzlich gilt: Jede Schülerin und jeder Schüler hat einen Anspruch auf Religionsunterricht in ihrer bzw. seiner Konfession. (Bezüge: Einsatz von Lehrkräften in katholischer und evanglischer Religionslehre, Bezirksregierung Köln vom , veröffentlicht: Amtliches Schulblatt 1/2000 Nr. 13, Seite 21, zitiert aus: Staatliche und kirchliche Grundlagen des katholischen Religionsunterrichts in NRW, hrsg. vom Insti-

9 9 tut für Lehrerfortbildung und den fünf Bistümern in NRW Kap 6.5, Seite 54 f. Im Folgenden angegeben als Grundlagen.) Grundsätzlich hat der Schulleiter die Eltern darauf hinzuweisen, dass die evangelischen Schülerinnen und Schüler Anspruch auf evangelischen Religionsunterricht haben: In der einzelnen Schule ist Religionsunterricht einzurichten und zu erteilen, wenn mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler eines Bekenntnisses vorhanden sind. Für die Bekenntnisschulen gelten die besonderen Regelungen des Schulordnungsgesetzes. (Bezug: BASS 12 05, Nr. 1 Abs. 1.3) Teilnehmen am katholischen Religionsunterricht können die evangelischen Schülerinnen und Schüler also nur, wenn die Eltern ihr schriftliches Einverständnis geben und die katholische Religionslehrerin bereit ist, die evangelischen Schülerinnen und Schüler zu unterrichten. Dies gilt sinngemäß auch für konfessionslose Schülerinnen und Schüler sowie Schülerinnen und Schüler anderer Religionen.

10 10 2. Fall Die Klasse 7c der Realschule in W. besteht aus 28 Schülerinnen und Schülern. 13 sind katholisch, von diesen haben sich drei abgemeldet, zehn evangelisch, vier muslimischen Bekenntnisses, eine Schülerin ist konfessionslos. Während die zehn evangelischen Schülerinnen und Schüler am evangelischen Religionsunterricht teilnehmen, wird der katholische Religionsunterricht für die zehn katholischen Schülerinnen und Schüler erteilt. In diesem Unterricht werden die Schülerinnen und Schüler, die sich vom Religionsunterricht abgemeldet haben, die konfessionslose Schülerin und die muslimischen Schülerinnen und Schüler, beaufsichtigt. Wenn sie wollen, können sie auch mitmachen und sogar eine Note bekommen. Rechtliche Lage Die Tatsache, dass die Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, zur Aufsicht in den Lerngruppen des Religionsunterrichts belassen werden ( ) widerspricht dem Sinn der Regelung und ist für alle Beteiligten mit Beeinträchtigungen verbunden. (Bezug: Runderlass v , AZ.: II C /0 Nr. 3272/91 zitiert nach Grundlagen, siehe 6.3, Seite 51) Folglich ist eine Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler in anderer Weise sicherzustellen. Voraussetzung für die Benotung im Fach Katholische Religionslehre ist die ordentliche Teilnahme am Unterricht. Also bekommen Schülerinnen und Schüler, die sich abgemeldet haben, keine Note. Konfessionslose Schülerinnen und Schüler und Schülerinnen und Schüler anderer Religionen können nur benotet werden, wenn sie (im Falle der Religionsmündigkeit) oder ihre Eltern sie zur Teilnahme am Religionsunterricht schriftlich angemeldet haben und der Lehrer sein Einverständnis erklärt hat. (vgl. Grundlagen 5.2, Seite 35) Lösungsvorschlag Es sollte eine Lösung gefunden werden, damit die Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, nicht gegen den Willen der Lehrerin oder des Lehrers im Religionsunterricht beaufsichtigt werden müssen.

11 11 3. Fall Im 6. Schuljahr der Sekundarschule in E. gibt es evangelischen und katholischen Religionsunterricht. Die insgesamt 22 Schülerinnen und Schüler, die konfessionslos sind oder muslimischen Glaubens, werden in einer Fördergruppe zusammengefasst. Hier gibt es Unterricht in Deutsch oder Mathe. Auch werden, wenn die Lehrerin Interesse hat, manchmal ethische Fragen angesprochen. Die Schulleiterin sagt: Das ist so die beste Lösung. Die Kinder lungern nicht rum und der Förderunterricht schadet niemandem. Rechtliche Lage Der Religionsunterricht wird ordnungsgemäß nach Konfessionen getrennt erteilt. Die Schule hat gegenüber Schülerinnen und Schülern, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, eine Aufsichtspflicht, die sich auch auf Freistunden erstreckt. (Bezug: BASS Nr. 1 Abs. 6.3) Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind zur Teilnahme am Fach Praktische Philosophie verpflichtet, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist. (ebd. Abs. 8.1) Willkürlich eingesetzter Ersatzunterricht ist nicht zulässig. Förderunterricht, zum Beispiel in deutscher Sprache, ist parallel zum Religionsunterricht nur dann möglich, wenn keine Schülerin/kein Schüler, die/der am Religionsunterricht teilnimmt, der Fördergruppe zugeordnet werden müsste. Es darf kein Anreiz gegeben werden sich vom Religionsunterricht abzumelden. In Eckstunden müssen die Schülerinnen und Schüler nicht beaufsichtigt werden, da für sie unterrichtsfrei ist. Den Erziehungsberechtigten muss allerdings mitgeteilt werden, dass der Unterricht früher schließt oder später beginnt. Lösungsvorschlag Die Schulleiterin oder der Schulleiter sollte darauf aufmerksam gemacht werden, dass durch parallel zum Religionsunterricht angesetzten Förderunterricht die Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht teilnehmen, nicht benachteiligt werden dürfen.

12 12 Auch sind Schulleiterinnen und Schulleiter nicht ermächtigt, Unterrichtsfächer mit eigener Namensgebung (zum Beispiel Ethik ) zu kreieren und dann nach eigenem Gutdünken oder nach Meinung der Lehrkraft mit Inhalten zu füllen. Erlaubt ist allenfalls eine ergänzende Hausaufgabenbetreuung.

13 13 4. Fall Patrizia K. nimmt am katholischen Religionsunterricht der Klasse 10a am Gymnasium in C. teil. 14 Tage vor der Versetzungskonferenz meldet Patrizia sich vom Religionsunterricht ab. Ihre Lehrerin, Frau B., hat ihr mitgeteilt, dass ihre Zeugnisnote in jedem Fall ein Mangelhaft sein wird. Da Patrizia auch im Fach Deutsch eine 5 bekommt, will sie durch die Abmeldung ihre Versetzung sichern. Frau B. ist der festen Überzeugung, dass die Note versetzungsrelevant ist. Um sich abzusichern, fragt sie die Schulleiterin. Rechtliche Lage Grundsätzlich ist die Note in Katholische Religionslehre versetzungsrelevant. Mit einem Mangelhaft in Deutsch und Katholische Religionslehre hat Patrizia das Ziel der Klasse nicht erreicht. Die Note in Katholische Religionslehre kann auch durchaus gegeben werden, da der Beurteilungszeitraum ausreichend lang ist. Sie erscheint auf dem Zeugnis mit dem Vermerk, bis zu welchem Zeitpunkt Patrizia teilgenommen hat. Bei der Entscheidung zur Versetzung wird die Note in Katholische Religionslehre jedoch nicht berücksichtigt. Die Note erscheint auf dem Zeugnis; sie ist nicht versetzungsrelevant. Auf dem Zeugnis wird vermerkt, wann sich die Schülerin vom Religionsunterricht abgemeldet hat. Diese Regelung gilt auch für das Abschlusszeugnis. (Bezug: Wingen Kommentar, Seite 20 f., zum SchulG 31)

14 14 5. Fall Peter H., Schüler der Klasse 9c der Gesamtschule in V., hat nur geringes Interesse am katholischen Religionsunterricht. Deshalb meldet er sich ab. Als er nach einiger Zeit feststellt, dass er dadurch keine Vorteile hat, da er beaufsichtigt wird und ihm eher langweilig ist, will er sich wieder anmelden. Sein Religionslehrer, Herr W., möchte nicht, dass Peter wieder am Religionsunterricht teilnimmt und sagt: So geht das nicht. Eine Entscheidung, die man einmal getroffen hat, gilt auch in Zukunft. Rechtliche Beurteilung Zur Abmeldung: Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler ( ) verpflichtet, an dem Religionsunterricht ihrer Konfession oder Religionsgemeinschaft teilzunehmen, soweit sie nicht gemäß 31 Abs. 6 SchulG befreit sind. Eine Abmeldung ist schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter entweder durch die Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahren) von der Schülerin oder dem Schüler selbst mitzuteilen. Melden sich Minderjährige vom Religionsunterricht ab, so sind deren Erziehungsberechtigte darüber zu informieren. Die Befreiung vom Religionsunterricht kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden. ( ) (Bezug: BASS 12 05, Nr. 1 Abs ) Zur Wiederanmeldung: ( ) Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichtes. Wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen, wird eine Note erteilt. Die Schule kann aus schulorganisatorischen Gründen die erneute Teilnahme auf den Beginn eines Schulhalbjahres beschränken. (Bezug: BASS 12 05, Nr. 1 Abs. 6.2) Lösungsvorschlag Herr W. sollte die gesetzlichen Grundlagen zur Kenntnis nehmen und sich daran orientieren, auch wenn ihm die Konsequenzen nicht gefallen.

15 15 6. Fall Schulleiter Klaus P. ist es leid, sich dauernd mit den organisatorischen Schwierigkeiten herumzuschlagen, die sich aus der Verpflichtung zum konfessionellen Religionsunterricht ergeben. Um eine Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler zu vermeiden, die nicht am konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird der Religionsunterricht nur noch in Randstunden erteilt. Die Schülerinnen und Schüler, die keinen Religionsunterricht haben, schickt er nach Hause. Das spare Lehrerstunden. Rechtliche Lage Grundsätzlich können Unterrichtsstunden im Fach Katholische Religionslehre auch in Eckstunden liegen. Aber hier gibt es deutliche Grenzen. Solange das Fach Praktische Philosophie noch nicht eingeführt ist, kommt der Platzierung des Religionsunterrichts im Stundenplan (Vermeidung von Eckstunden) besondere Bedeutung zu. Die Aufsichtsverpflichtung für abgemeldete Schüler darf nicht den Religionslehrer/innen zugeschoben werden. Daraus ist zu schließen, dass die Platzierung der Religionsstunden nicht dazu führen darf, dass Schülerinnen und Schüler sich abmelden, um eher die Schule verlassen zu können. Nach Rundverfügung des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 20. Dezember 1980 darf der Religionsunterricht aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der Unterrichtsfächer heraus nicht hauptsächlich in den Randstunden liegen. (Bezüge: RdVerfügung des Schulkollegiums beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 20. Dezember 1980, Fundstelle: Staatliche und Kirchliche Rechtsgrundlagen, Gerichtsentscheidungen, Kirchliche Denkschriften und Stellungnahmen, 7. Auflage, Stand: , hrsg. von Werner Prüßner, Doris Rösgen, Tobias Treseler, Seite 156 ( Stand: ). Lösungsvorschlag Religionslehrer/innen sollten gegenüber der Schulleitung deutlich machen, dass sie mit dieser Regelung nicht einverstanden sind und freundlich aber bestimmt um Änderung bitten.

16 16 7. Fall Die Schulleitung der Sekundarschule in M. teilt den Religionslehrern/innen mit, dass aus stundenplantechnischen Gründen für den Schulgottesdienst keine Stunde mehr frei gesperrt werden kann, weil ansonsten der Anteil des Nachmittagsunterrichts zu groß würde. Falls Schulgottesdienste durchgeführt werden sollten, müssten diese entweder vor dem Unterrichtsbeginn, nach dem Ende des regulären Schultages oder in einer Religionsstunde stattfinden. Rechtliche Lage 1. Schulgottesdienste ( ) sind Schulveranstaltungen. 2. In allgemeinbildenden Schulen ( ), in deren Stundentafeln Religionslehre als Unterrichtsfach aufgenommen ist, wird Gelegenheit zum Schulgottesdienst gegeben. Dieser Schulgottesdienst erscheint in der Regel als erste Stunde im Stundenplan und tritt nicht an die Stelle einer der in der Stundentafel vorgesehenen Unterrichtsstunden. Er darf einwöchentlich stattfinden. Ein weiterer Schulgottesdienst kann einmal wöchentlich an einem Werktag außerhalb der Unterrichtszeit gehalten werden. Ferner können Schulgottesdienste auch aus besonderen Anlässen stattfinden. ( ) 3. Es ist zulässig, den Schulgottesdienst für bestimmte Gruppen von Schülerinnen und Schülern in einer Schule gesondert zu halten. In diesem Fall erhöht sich für eine Schule die Zahl der Schulgottesdienste nach Nr. 2 ( ) entsprechend der Zahl der Schülergruppen, für die getrennt Schulgottesdienst stattfindet. 4. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legen die Zeiten für die Schulgottesdienste nach Fühlungnahme mit den Religionslehrer/innen und im Einvernehmen mit den für den Gottesdienstraum zuständigen kirchlichen Stellen fest. 5. Der Schulgottesdienst wird auf die durch die Stundentafeln vorgeschriebene Zahl der Unterrichtsstunden in Religionslehre nicht angerechnet. ( ) (Bezüge: BASS Nr. 1 Abs. 1 6 und RdErl. vom 13. April 1965/Bezirksregierung Düsseldorf vom 20. Juli 1992, Bezirksregierung Münster vom 18. Mai 1992 und Bezirksregierung Köln vom 14. April 1993; Grundlagen, 6.7 Seite 56 61)

17 Lösungsvorschlag In diesem Fall gibt es eine erhebliche Differenz zwischen der Rechtslage (im Sinne der reinen Lehre ) und der Praxis in den Schulen. Konstruktive Gespräche zwischen allen Beteiligten sind hier von besonderer Wichtigkeit. Religionslehrer/innen sollten der Schulleitung mitteilen, dass sie mit dieser Regelung nicht einverstanden sind. Die bestehende Rechtslage muss Grundlage der Lösungssuche sein. Eine praktizierte, bewährte und von den staatlichen wie kirchlichen Oberbehörden tolerierte Variante ist: 1. An einem Vormittag wird in der 1. Stunde des Schultages (zum Beispiel Mittwoch 1. Stunde) wöchentlich im Wechsel einer Klasse, einer Jahrgangsstufe oder einer Doppeljahrgangsstufe ein Schulgottesdienst angeboten. 2. Findet kein Schulgottesdienst für die Klasse/den Jahrgang/die Jahrgangsstufe statt, erfolgt Fachunterricht. 3. Parallel zum Schulgottesdienst darf kein Unterricht stattfinden. 4. Die Aufsichtspflicht für den Weg zum Gottesdienstraum und während des Gottesdienstes obliegt der Schule. (Bezug: Verw.vorschr. zu 57 Abs. 1 SchulG) 17

18 18 8. Fall In der Lehrerkonferenz am Gymnasium in R. ging es in einem Tagesordnungspunkt um den Schulgottesdienst: Es hatte verschiedentlich Störungen gegeben, die den Priester verärgert hatten. Kollegen hatten sich darüber beschwert, auf dem Weg zur Kirche Aufsicht führen zu müssen. Einige Kolleginnen meinten, man solle den Schulgottesdienst gleich ganz abschaffen. Schließlich stellte ein Kollege den Antrag, das Thema Schulgottesdienst in der Schulpflegschaft zu diskutieren und dann in der Schulkonferenz entscheiden zu lassen, ob im kommenden Schuljahr noch Schulgottesdienste angeboten werden sollten. Rechtliche Lage 1. Schulgottesdienste sind Schulveranstaltungen. 2. Die Schulleitung legt die Zeiten für die Schulgottesdienste nach Fühlungnahme mit den Religionslehrern/innen und im Einvernehmen mit den für den Gottesdienstraum zuständigen kirchlichen Stellen fest. Somit steht der Schulgottesdienst als solcher nicht zur Disposition in den Mitwirkungsgremien. In diesen kann über die Gestaltung, zusätzliche Gottesdienste und Kooperationsformen mit Kirchengemeinden beraten und entschieden werden. (Bezug: siehe 7. Fall, Seite 16) Lösungsvorschlag In der Lehrerkonferenz sollten die Religionslehrer/innen bereits darauf hinweisen, dass die Mitwirkungsgremien keine Entscheidungskompetenz bezüglich des Schulgottesdienstes im Sinne des Antrages haben. Die Religionslehrer/innen sollten feststellen, dass der Tagesordnungspunkt als solcher nicht rechtmäßig ist. Der Schulleiter müsste zu Beginn der Konferenz klarstellen, dass über die Sache beraten, aber nicht abgestimmt werden kann. In einer Fachkonferenz zu diesem Thema mit allen Beteiligten kann es um Fragen der Gottesdienstgestaltung, der Vorbereitung in den Klassen und um Fragen des Verhaltens in Gottesdiensträumen gehen. Wichtig sind Vereinbarungen, die niemanden überfordern, deren Einhaltung aber überprüfbar sind. Solche Gespräche sollten wenigstens einmal pro Schuljahr stattfinden.

19 19 9. Fall Eine Kollegin hat für den Mathematikkurs der Jahrgangsstufe 9 eine zweistündige Klassenarbeit am Mittwoch in der 1. und 2. Stunde eingetragen. An diesem Mittwoch ist laut Gottesdienstplan für die 9a die Eucharistiefeier in der St. Gertrudis-Kirche eingeplant. Rechtliche Lage Allen Schülerinnen und Schülern muss Gelegenheit zur Teilnahme am Gottesdienst gegeben werden. Der Gottesdienst ist eine Schulveranstaltung. (Bezug: siehe Fall 7, Seite 16). Lösungsvorschlag Dieses Problem ist nur durch rechtzeitige vorherige Absprache zu lösen. Der Gottesdienstplan muss für alle Kolleginnen und Kollegen gut sichtbar im Lehrerzimmer aushängen. Gleiches gilt für den Plan der beabsichtigten Klassenarbeiten. Im Sinne der Schülerinnen und Schüler muss überlegt werden, ob ein kurzfristiger Tausch der Gottesdienste mit einer anderen Klasse oder eine Verschiebung der Klassenarbeit möglich ist. Wenn keine Einigung der Kolleginnen und Kollegen zu erzielen ist, muss die Schulleitung entscheiden auch unter Berücksichtigung der Tatsache, welche Veranstaltung zeitlich früher bekannt gemacht worden ist.

20 Fall Die Kollegin M. hat in der letzten Woche vor Ende des Schuljahres in der auslaufenden Gemeinschaftshauptschule in W. ihren Abschied gefeiert. Alle gönnen ihr den wohlverdienten Ruhestand. Ungünstig ist nur, dass sie neben Kollege A. die einzige Lehrkraft mit Lehrbefähigung und missio canonica für den katholischen Religionsunterricht war. Zwar unterrichten auch noch zwei andere Kollegen das Fach ohne Lehrbefähigung, aber nur in ihren eigenen Klassen, und Kollege A. ist der einzige Informatiklehrer an der Schule. Mehr als seine zwei Stunden Religion kann er nicht übernehmen; vier Stunden bleiben offen. Die Schulleiterin spricht die Kollegin B. an: Sie sind doch katholisch und haben auch schon Kinder auf die Erstkommunion vorbereitet, dann können sie auch Religionsunterricht erteilen. Im nächsten Schuljahr übernehmen Sie bitte die 9b und die 10a; das schaffen Sie schon! Rechtliche Lage 1. Der katholische Religionsunterricht darf nur durch Lehrkräfte erteilt werden, die dafür die Lehrbefähigung und die kirchliche Vollmacht (Missio canonica bzw. Kirchliche Unterrichtserlaubnis) besitzen. 2. Keine Lehrkraft darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen. (Bezüge: BASS Nr. 1 Abs. 2.1 u. 2.3; BASS Nr. 4; Grundlagen 6.1, Seiten u. 6.5, Seiten 53 55) Lösungsvorschlag Möglicherweise hat die Kollegin B. tatsächlich Interesse, den katholischen Religionsunterricht zu erteilen und dafür die notwendigen Qualifikationen zu erwerben. In diesem Fall stellt sie im (Erz-)Bischöflichen Generalvikariat, auf dessen Gebiet die Schule liegt, einen Antrag auf Erteilung einer vorläufigen (zeitlich befristeten) Kirchlichen Unterrichtserlaubnis. Die Schulleitung muss bestätigen, dass zur Abdeckung des fachspezifischen Bedarfs der Einsatz von Frau B. im katholischen Religionsunterricht notwendig ist. Gleichzeitig sichert Frau B. zu, die erforderliche fachliche Qualifikation zu erwerben: durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, durch die Teilnahme an einem Zertifikatskurs oder durch den Erwerb einer staatlichen Lehrbefähigung über eine Hochschule oder das Institut für Lehrerfortbildung in Mülheim.

21 21 Liegen die persönlichen Voraussetzungen vor (Taufe und Firmung, falls verheiratet kirchliche Trauung, Taufe der Kinder, pfarramtliches Zeugnis), erteilt der (Erz-)Bischof die vorläufige Kirchliche Unterrichtserlaubnis. Nach Erwerb der staatlichen Lehrbefähigung wird auf Antrag die Missio canonica bzw. nach Teilnahme an einem Zertifikatskurs die unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis verliehen. Sollte Frau B. keinen katholischen Religionsunterricht erteilen wollen oder aus Gründen, die in der Person liegen, nicht mit kirchlicher Erlaubnis erteilen können, sollte sie das Ansinnen der Schulleitung zurückweisen.

22 Fall Die Gesamtschule in K. erfährt großen Zuspruch. Die Fächer der Stundentafel können fast alle wie vorgesehen unterrichtet werden. Nur die Fächer Katholische und Evangelische Religionslehre bereiten der Schulleitung Sorge: zu wenige Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für die 3 bis 4 zügige Schule. Der Schulleiter hat deshalb entschieden, dass der Religionsunterricht im Klassenverband erteilt wird. Damit es gerecht zugeht werden die Klassen 5 und 6 vom evangelischen Religionslehrer unterrichtet, die Klassen 7 und 8 vom katholischen, Klasse 9 wieder evangelisch und Klasse 10 katholisch unterrichtet. Die betroffenen Kollegen sind nicht begeistert, und auch einige Eltern beschweren sich. Rechtliche Lage 1. Religionsunterricht ist grundsätzlich im Umfang der in den Stundentafeln vorgesehenen Wochenstundenzahl zu unterrichten. ( ) (Bezug: BASS Nr. 1 Abs. 4.1) Religionsunterricht ist grundsätzlich nach Konfessionen getrennt durchzuführen. Dies bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler an dem Unterricht derjenigen Konfession teilnehmen, der sie angehören. (Bezug: BASS Nr. 1 Abs. 5.1) 2. Die Zulassung anderskonfessioneller Schülerinnen und Schüler zum Religionsunterricht ist Sache der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft. In der Regel entscheidet die Religionslehrerin oder der Religionslehrer in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Kirche ( ) aufgrund einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten bzw. der religionsmündigen Schülerin oder des religionsmündigen Schülers. Gleiches gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler keiner Konfession oder einer Konfession angehört, für die Religionsunterricht nicht erteilt wird. (Bezüge: BASS Nr. 1 Abs. 5.2 u. 6.1) 3. Die Schulleitung muss die ordnungsgemäße Erteilung des Religionsunterrichts sicherstellen. Im Benehmen mit der zuständigen Schulaufsicht (in diesem Fall der Bezirksregierung) ist zu prüfen, ob durch Neueinstellungen oder Versetzungen bzw. verstärkten Einsatz von Religionslehrer/ innen mit Lehrbefähigung und Kirchlicher Unterrichtserlaubnis der Unterrichtsbedarf gedeckt werden kann. (Bezüge: BASS Nr. 1 Abs. 4.3 u. 4.2)

23 23 4. Kann durch die unter (3) genannten Maßnahmen keine Verbesserung der Unterrichtssituation erzielt werden, kann der Religionsunterricht durch qualifizierte kirchliche Lehrkräfte erteilt werden. Sie benötigen dafür eine staatliche Unterrichtserlaubnis. (Bezüge: BASS Nr. 1 Abs. 3; Grundlagen 6.1, Seite 44 47) Lösungsvorschlag Wenn sich eine Unterversorgung mit Fachlehrkräften für den katholischen Religionsunterricht abzeichnet, sollte rechtzeitig mit der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde und der Schulabteilung des (Erz-)Bischöflichen Generalvikariats Kontakt aufgenommen werden. Die Fachschaften sollten im obigen Falle mit allen Mitteln darauf hinwirken, dass konfessioneller Religionsunterricht erteilt wird. Im Kollegium sind möglicherweise Lehrerinnen und Lehrer zu motivieren, eine vorläufige beziehungsweise (nach entsprechender Qualifikation) endgültige Kirchliche Unterrichtserlaubnis oder zusätzliche Lehrbefähigung zu erwerben. Durch eine frühzeitige Kontaktnahme mit den Kirchengemeinden kann geprüft werden, ob Seelsorgerinnen oder Seelsorger mit einer entsprechenden religionspädagogischen Ausbildung im Rahmen eines Gestellungsvertrages, über Mittel aus Geld statt Stellen oder im Rahmen ihres pastoralen Dienstes für einen befristeten Zeitraum den Unterrichtsbedarf decken können. In diesem Fall ist neben der staatlichen Beauftragung auch das Einverständnis des Generalvikariates einzuholen.

24 Fall Für das Projekt Faustlos (externer Anbieter zwei Stunden pro Woche für die Jahrgangsstufe 5, Dauer: ein Halbjahr) sollen anteilig die Fächer Musik und Religion gekürzt werden. Der katholische Religionsunterricht fällt für ein Quartal aus mit der Begründung, die ethischen Themen aus dem Religionsunterricht würden im Projekt Faustlos bearbeitet. Rechtliche Lage Ein Ersatz des konfessionellen Religionsunterrichtes durch Projekte externer oder auch interner Anbieter ist nicht zulässig. Die angegebene Begründung (siehe oben) ist nicht haltbar, weil die Korrelation durchgehendes Prinzip des Religionsunterrichtes ist und die ethischen Anteile des Religionsunterrichts immer mit der Welt des Glaubens und biblischen Elementen verknüpft werden. Weiterhin ist der konfessionelle Religionsunterricht ordentliches Lehrfach und mit zwei Stunden in der Stundentafel der Jahrgänge 5 bis 10 verbindlich festgeschrieben. Eine Kürzung kann nur begründet werden durch einen Lehrermangel in dem Fach beziehungsweise an der Schule, dann aber nur in einem Umfang, der nicht größer ist als die Kürzungen in anderen Fächern. (Bezüge: BASS 12 5 Nr. 1 Abs )

25 Fall Ein Aktionsbündnis, das sich zum Ziel gemacht hat, den konfessionellen Religionsunterricht in öffentlichen Schulen als ordentliches Lehrfach zu streichen, hat Schulleitungen an Gymnasien in M. angeschrieben und zu Folgendem aufgefordert: Eltern und Schülerinnen und Schüler sollen darüber informiert werden, dass es ein Recht auf Abmeldung vom Religionsunterricht gibt, dass die Teilnahme am konfessionellen Religionsunterricht freiwillig ist und die Teilnahme an Gottesdiensten gegen das Prinzip der weltanschaulichen Neutralität des Staates und die Religionsfreiheit verstößt. Rechtliche Lage 1. Der Religionsunterricht ist ordentliches Fach im Fächerkanon der Schule und die Teilnahme am Religionsunterricht der eigenen Konfession ist verpflichtend bis zum Ende der Jahrgangsstufe 11 (G8) bzw. 12 (G9/ Gesamtschule). 2. Abmeldungen einer Schülerin oder eines Schülers durch die Erziehungsberechtigten oder durch die betreffende religionsmündige Schülerin oder den Schüler (vollendetes 14. Lebensjahr) befreien von der Teilnahmeverpflichtung. (Bezüge: BASS Nr. 1 Abs. 6 u. 31 Abs. 6 SchulG NRW) 3. Einer Werbung zur Abmeldung vom Religionsunterricht in Mitwirkungsorganen oder gar einer Verteilung von Formblättern zur Abmeldung widersprechen Ausführungen im Grundgesetz, der Landesverfassung und im nordrhein-westfälischen Schulgesetz. 4. Die Stellung des Schulgottesdienstes und die Möglichkeit zur Teilnahme daran ist gesichert durch BASS Nr. 1 und verschiedene Rundverfügungen, siehe 7. Fall (Seite 16) und 8. Fall (Seite 18). Lösungsvorschlag Das Schreiben einer solchen Gruppierung gibt sich den Anschein rechtlicher Informationen mit Anweisungscharakter. Diesem Anschein muss seitens der Religionslehrer/innen und der Schulleitung mit Nachdruck widersprochen werden. Sollte im Einzelfall im Kollegium oder in einer Konferenz ein Verfahren beschlossen werden, das nicht auf der Basis des geltenden Rechts steht, müssen unverzüglich die kirchlichen und staatlichen Oberbehörden informiert werden.

26 Fall In der Katholischen Hauptschule in R. nehmen nach Absprache mit den Eltern elf muslimische Kinder am katholischen Religionsunterricht teil. Die Lehrerin fragt sich, ob diese Kinder Noten bekommen. Rechtliche Lage In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. ( ) ( 26, Abs. 3 SchulG NRW) Zur Aufnahme in eine Bekenntnisschule gilt auch: In eine Bekenntnisschule darf ein Kind aufgenommen werden, wenn es entweder a) dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder b) dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern aber ausdrücklich übereinstimmend wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll. (Bezug: Nr Satz 3 VVzAO-GS, Fundstelle: BASS Nr. 1.2) Folglich ist auch eine Abmeldung vom katholischen Religionsunterricht nicht möglich, da die Eltern mit ihrem Wunsch nach Aufnahme ihres Kindes in eine Katholische Hauptschule deutlich zu verstehen gegeben haben, dass sie eine Erziehung und Unterrichtung im Sinne des katholischen Bekenntnisses wünschen. Dem folgend bekommen die 11 muslimischen Kinder auch Noten im Fach Katholische Religionslehre. Allerdings gilt auch: Im Ausnahmefall sind Kinder als Minderheit dann in eine Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn eine öffentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder eine Gemeinschaftsschule auf dem Gebiet des Schulträgers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulweges erreichbar ist. (Bezug: Nr Satz 3 VVzAO-GS, Fundstelle: BASS Nr. 1.2) Da jedoch jede Schule, die den Hauptschulabschluss anbietet, also zum Beispiel auch eine Sekundarschule oder Gesamtschule, eine zumutbare Alternative zu einer Katholischen Hauptschule darstellt, wird es selten vorkommen, dass eine Katholische Hauptschule eine solche Monopolstellung hat und dann ggf. auch Religionsunterricht für andere Konfessionen anbieten muss wie im Erlass BASS Nr. 1 Abs. 1.3 vorgesehen.

27 27 Anhang Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Auszüge) Artikel 4 (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Artikel 7 (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

28 28 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Auszüge) Artikel 7 (1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. (2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung. Artikel 8 (1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Artikel 14 (1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen. (2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen. (3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird. (4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.

29 29 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Auszüge) 31 Religionsunterricht (1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Er wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt. Religionsunterricht wird erteilt, wenn er allgemein eingeführt ist und an der einzelnen Schule mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler dem entsprechenden Bekenntnis angehören. (2) Das Ministerium erlässt die Unterrichtsvorgaben für den Religionsunterricht im Einvernehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft. Die Zahl der Unterrichtsstunden setzt das Ministerium im Benehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft fest. (3) Lehrerinnen und Lehrer bedürfen für die Erteilung des Religionsunterrichts des staatlichen Unterrichtsauftrags und einer Bevollmächtigung durch die Kirche oder die Religionsgemeinschaft. Religionsunterricht kann, soweit keine staatlich ausgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung stehen, durch Geistliche, kirchliche Lehrkräfte, von der Religionsgemeinschaft beauftragte Lehrkräfte oder von ausgebildeten Katechetinnen und Katecheten erteilt werden. Sie bedürfen dazu des staatlichen Unterrichtsauftrags und einer Bevollmächtigung durch die Kirche oder Religionsgemeinschaft. (4) Niemand darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen. Lehrerinnen und Lehrern, die die Erteilung des Religionsunterrichts ablehnen, dürfen hieraus keine dienstrechtlichen Nachteile erwachsen. (5) Der Religionsunterricht unterliegt der staatlichen Schulaufsicht, die sich insbesondere auf die Ordnung und Durchführung des Unterrichts erstreckt. Die Kirche oder die Religionsgemeinschaft hat ein Recht auf Einsichtnahme in den Religionsunterricht; das Recht der obersten Kirchenleitung, den Religionsunterricht zu besuchen, bleibt unberührt. Das Verfahren der Einsichtnahme wird durch Vereinbarung des Ministeriums mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft geregelt. (6) Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder bei Religionsmündig-

30 30 keit der Schülerin oder des Schülers auf Grund eigener Erklärung befreit. Die Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Die Eltern sind über die Befreiung zu informieren. 32 Praktische Philosophie, Philosophie Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, nehmen am Fach Praktische Philosophie teil, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist. In der gymnasialen Oberstufe besteht die Verpflichtung, nach einer Befreiung vom Religionsunterricht das Fach Philosophie zu belegen.

31 31 Religionsunterricht an Schulen RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom (ABl. NRW., Seite 232) 1 1. Grundlagen 1.1 Der Religionsunterricht wird als ordentliches Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt. Er unterliegt der staatlichen Schulaufsicht. Seine rechtlichen Grundlagen sind in Art. 7 Abs. 3 GG (BASS 0 1), Art. 14 LV. NRW. (BASS 0 2), 31 SchulG (BASS 1 1) und den Vereinbarungen zwischen dem Land und den Kirchen (BASS Nr. 2, BASS Nr. 1) geregelt. 1.2 Außer dem katholischen und dem evangelischen Religionsunterricht ist in Nordrhein-Westfalen jüdischer, orthodoxer und syrisch-orthodoxer Religionsunterricht eingeführt In der einzelnen Schule ist Religionsunterricht einzurichten und zu erteilen, wenn mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler eines Bekenntnisses vorhanden sind. Für die Bekenntnisschulen gelten die besonderen Regelungen des 26 SchulG. 1.4 Der Religionsunterricht wird von Lehrerinnen und Lehrern oder von kirchlichen Lehrkräften (Geistlichen) erteilt ( 31 Abs. 3 SchulG). 1.5 Die Kirchenleitungen oder deren Beauftragte können Einsicht in den Unterricht nehmen. Ansprechpartner für die Schulen in Fragen des Religionsunterrichts sind in der evangelischen Landeskirche die Schulreferentinnen und Schulreferenten der Kirchenkreise beziehungsweise Kirchenkreisverbände; in den katholischen Bistümern die Schulabteilungen. 2. Erteilung des Religionsunterrichts durch Lehrkräfte des Landes 2.1 Religionsunterricht wird von Lehrkräften des Landes erteilt, die dafür die Lehrbefähigung und die kirchliche Vollmacht (missio canonica, Vokation oder Einverständniserklärung der Religionsgemeinschaft) besitzen ( 31 Abs. 3 SchulG). 1 Bereinigt 2 An den Grundschulen des Landes wird alevitischer Religionsunterricht im Rahmen eines Schulversuchs unterrichtet.

32 Die kirchliche Bevollmächtigung nach Nr. 2.1 wird von der zuständigen Stelle der Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt. Nähere Hinweise dazu enthält der RdErl. vom (BASS Nr. 1). Wird einer Lehrkraft die Bevollmächtigung der Kirche oder Religionsgemeinschaft entzogen oder gibt eine Lehrkraft diese zurück, so darf sie keinen Religionsunterricht mehr erteilen. 2.3 Keine Lehrkraft darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen. Lehnt es eine Lehrkraft ab, Religionsunterricht zu erteilen, obwohl sie Lehrbefähigung und Bevollmächtigung besitzt, so kann ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung vorliegen. Im Übrigen darf der Lehrkraft daraus kein beamtenrechtlicher Nachteil erwachsen. 3. Erteilung des Religionsunterrichts durch kirchliche Lehrkräfte 3.1 Religionsunterricht kann, soweit keine staatlich ausgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung stehen, durch geistliche, kirchliche Lehrkräfte, von der Religionsgemeinschaft beauftragte Lehrkräfte oder von ausgebildeten Katecheten erteilt werden. Sie bedürfen dazu des staatlichen Unterrichtsauftrags. Sie sind als Religionslehrkräfte Mitglied des Kollegiums einer Schule, unterliegen den schulrechtlichen Bestimmungen, soweit sie anwendbar sind, und nehmen an Konferenzen (insbesondere zu Fragen des Religionsunterrichts) teil. 3.2 Die Vereinbarungen mit den evangelischen Landeskirchen vom 22./ (BASS Nr. 2) und mit der katholischen Kirche vom (BASS Nr. 1) enthalten hierzu nähere Regelungen. Diese Regelungen können sinngemäß auch auf andere Religionsgemeinschaften angewandt werden, sofern mit diesen keine eigenen Vereinbarungen getroffen worden sind. 4. Deckung des Unterrichtsbedarfs 4.1 Religionsunterricht ist grundsätzlich im Umfang der in den Stundentafeln vorgesehenen Wochenstundenzahl zu unterrichten. Die Klassenbildungsrichtwerte gemäß 6 VO zu 93 SchulG (BASS Nr. 1) sind bei der Bildung von Lerngruppen soweit wie möglich zu berücksichtigen. Soweit erforderlich und pädagogisch vertretbar, sind Schülerinnen und Schüler in klassenübergreifenden Lerngruppen zu unterrichten.

1.4 Der Religionsunterricht wird von Lehrerinnen und Lehrern oder von Geistlichen erteilt ( 32 Abs. 1 SchOG).

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