ENTWURF, STAND

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1 ENTWURF, STAND R E C H T S V E R O R D N U N G des Landratsamtes Calw zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Tiefbrunnengruppe Schleiftal der Stadt Calw vom Es wird verordnet aufgrund von und 52 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 100 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I S. 3154)) Abs. 1 und 95 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg (WG) vom (GBl. I S. 389) 1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Tiefbrunnengruppe Schleiftal der Stadt Calw ein Wasserschutzgebiet (LfU-Nr ) festgesetzt. Bezeichnung Rechtswert Hochwert Gemarkung Flst. Nr. TB I TB II TB III TB V Calw- Stammheim 5644 Calw- Stammheim 5649/1 Calw- Stammheim 5651 Calw- Stammheim 5626/4 (2) Das Wasserschutzgebiet (LfU-Nr ) gliedert sich in die B (Zone III B), die A (Zone III A), in die Engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I). (3) Das Wasserschutzgebiet umfasst eine Fläche von insgesamt 825,8 Hektar. Davon als Zone I und II: 64,426 ha, als Zone III A: 325,347 ha, und als Zone III B: 436,027 ha. Seite 1 von 15

2 (4) Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich auf die Gemarkungen Calw und Stammheim der Stadt Calw und umfasst folgende Gewanne oder Teile der Gewanne: Zone I Gemarkung Stammheim Zone II Gemarkung Stammheim Zone IIIA Gemarkung Stammheim Calw Zone IIIB Gemarkung Stammheim Gewanne Schleifhalde, Schleiftal Gewanne Schleifhalde, Schleiftal, Untere Mühle, Ölmühle Gewanne Schleifhalde, Schleiftal, Altes Luder, Birkach, Kentheimer Berg, Öländerle, Ölmühle, Obere Mühle, Sand, Schindelberg, Daumen, Dickener Ebene Tanneneck, Rudersberg, Ringwald, Zigeunerfels Gewanne Höfle, Galgenberg, Nülle, Winkeltal, Daumen, Lindenrain, Markhau, Baiersbach, Dickener Ebene Die genauen Grenzen des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen ergeben sich aus den Schutzgebietskarten im Maßstab 1: (Anlage 2), dem Übersichtslageplan -Blatteinteilung- M 1: (Anlage 3), den Flurdatenplänen M 1:2.500 (Anlage 4) und den Lageplänen M 1:500 für die Fassungsbereiche (Anlage 5) in denen die Zone III B hellgrün, Zone III A dunkelgrün, die Zonen II gelb und die Zone I rot angelegt sind. (5) Die Schutzgebietskarten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Schutzgebietskarten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist ( 12) beim Landratsamt Calw, Vogteistraße 42-46, Calw und dem Bürgermeisteramt Calw Calw zur kostenlosen Einsicht durch Jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. Seite 2 von 15

3 (1) Im Wasserschutzgebiet gelten 2 Bestehende Schutzbestimmungen nach spezialrechtlichen Vorschriften - die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Schutzbestimmungen und die Gewährungen von Ausgleichsleistungen in Wasser- und Quellschutzgebieten (Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung SchALVO) vom 20. Februar 2001 (GBl. S. 145), zuletzt geändert am 05. Mai 2010 (GBI. S. 433) - die Bestimmungen der Klärschlammverordnung (AbfKlärVO) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert am 09. November 2010 (BGBI. I S. 1504) - die Bestimmungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe - VAwS) vom 11. Februar 1994 (GBl. S. 182) zuletzt geändert am 05. Oktober 2011 (GBI. Nr. 16, S. 467), in Kraft getreten am 14. Oktober die Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Behilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung DüV) vom 10. Januar 2006 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBI. I S. 221) zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBI I S. 2585) - Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz- Anwendungsverordnung) vom 10. November 1992 (BGBI. I S. 887) in der Fassung vom 20. Dezember 2011 (BGBI. I S. 2927) (2) Inhaltsgleiche oder weitergehende Anordnungen dieser Rechtsverordnung bleiben unberührt. 3 Schutz des Fassungsbereiches (Zone I) (1) Die Zone I darf nur von Eigentümern und den Nutzungsberechtigten der Grundstücke, von den Bediensteten der Wasserversorgungsunternehmen, der Landratsämter und des Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau sowie von denjenigen Personen, denen ein Betretungsrecht aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen zusteht, betreten werden. Von Dritten darf die Zone I nur mit Zustimmung des jeweiligen Wasserversorgungsunternehmens betreten werden. (2) In der Zone I sind neben den nach der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO) gestatteten Maßnahmen nur Maßnahmen der Wassergewinnung und der Wasserversorgung der Stadt Calw zulässig. Seite 3 von 15

4 4 Schutz der Engeren und Weiteren Schutzzonen (Zone II und III) Für die Engere und (Zone II und III A/III B) gelten die Regelungen in den 5 bis 8. 5 Landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Nutzung Neben den Schutzbestimmungen nach 2 gelten folgende Regelungen: Engere Schutzzone 1. Verwenden von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten in oder an oberirdischen Gewässern 2. Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten mit Flugzeugen oder Hubschraubern 3. Lagern von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten, Zubereitung der Behandlungsflüssigkeiten und Befüllung von Pflanzenschutzgeräten 4. Lagern von Handelsdünger, ausgenommen vorübergehendes Lagern von Kalk 5. Lagern von Festmist und Siliergut 6. Lagern von Jauche, Gülle und Gärsaft 7. Errichten und Erweitern von Festmist- und Silageanlagen sowie von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Gärsaft 8. Ausbringung von Klärschlamm und Fäkalschlamm zulässig innerhalb geeigneter Einrichtungen zulässig in geeigneten Einrichtungen zulässig sind das Lagern in dichten Anlagen, Wickelballsilage, geeignete Foliensilos und die vorübergehende Zwischenlagerung von Festmist für eine ordnungsgemäße Aufbringung auf angrenzende Flächen zulässig in dichten Anlagen mit Kontrolleinrichtungen zur Leckerkennung sind das Errichten und Erweitern von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gärsaft und Gülle mit einem Volumen von mehr als 15 m³, wenn sie nicht mit den erforderlichen Kontrolleinrichtungen zur Leckerkennung ausgestattet werden Seite 4 von 15

5 Engere Schutzzone 9. Errichten und Erweitern von Stallungen 10. Weidenutzung, Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Versorgung und Haltung von Tieren 11. Anlegen oder Erweitern von Drainagen und Vorflutgräben zulässig, wenn die baulichen und technischen Einrichtungen dem Stand der Technik entsprechen zulässig in der Art und Weise, dass die Grasnarbe nicht zerstört wird, ausgenommen im Zusammenhang mit Unterhaltung und Bau von Feld- und Waldwegen 12. Errichten und Erweitern von Kleingartenanlagen Kettenschmieröle für Motorsägen 14. Anlegen und Erweitern von Holznasslagerplätzen 15. Behandlung von Stammholz, sonstigem Holz und Rindenabfällen mit Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten zulässig sind nur biologisch schnell abbaubare Kettenschmierstoffe zulässig für unbehandeltes Holz zulässig nach Maßgabe des Pflanzenschutzmittelrechts 6 Wassergefährdende Stoffe, Abwasser, Abfall Neben den Schutzbestimmungen nach 2 gelten folgende Regelungen: Engere Schutzzone 1. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von 53 WG außerhalb landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Nutzung 2. Errichten und Erweitern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von 62 Abs.1 Satz 1 und 2 WHG mit Ausnahme von Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen (vgl. 6 Nr. 17) 3. Errichten und Erweitern von Anlagen zum Umschlagen mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von 62 Abs.1 Satz 3 WHG mit Ausnahme von Anlagen zum Umschlagen von Abfällen und Reststoffen (vgl. 6 Nr. 17) Seite 5 von 15 zulässig wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige zulässig nach Maßgaben der VAwS zulässig nach Maßgaben der VAwS

6 Engere Schutzzone 4. Errichten und Erweitern von Rohrleitungsanlagen (Pipeline) zum Befördern wassergefährdender Stoffe 5. Errichten und Erweitern von Umspannstationen 6. Umgang mit radioaktiven Stoffen 7. Errichten und Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen 8. Bau von Abwasserkanälen und -leitungen 9. Betrieb von Abwasserkanälen und -leitungen zulässig wenn aufgrund besonderer Schutzvorkehrungen eine Grund- wassergefährdung nicht zu. zulässig wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu zulässig nach Maßgaben der Strahlenschutzverordnung, ausgenommen sind das Errichten und Erweitern von Sammelkläranlagen sowie das Errichten und Erweitern von Kleinkläranlagen bei erhöhten Anforderungen an Bauausführung und Dichtheit, Regenwasserbehandlungsanlagen und betrieblichen Vorbehandlungsanlagen zulässig bei erhöhten Anforderungen an Bauausführung und Dichtheitsprüfung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zulässig ist der Betrieb dichter Abwasserkanäle und -leitungen, sofern diese den Vorgaben der Eigenkontrollverordnung und den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den anzuwendenden DIN- Vorschriften entsprechen zulässig bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zulässig bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zulässig bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik Seite 6 von 15

7 Engere Schutzzone 10. Versickern und Versenken von Abwasser 11. Verwertung von Bodenaushub 12. Wiedereinbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer Altlast/eines Schadensfalles am Ort der Entnahme 13. Aufbringen von Grüngut und Bioabfallkompost 14. Verwenden von teerhaltigem Straßenaufbruch im Straßenbau 15. Verwenden von teerfreiem Straßenaufbruch und Bauschutt im Straßenbau, ausgenommen sind das breitflächige Versickern des auf land- und forstwirtschaftlichen Wegen anfallende Niederschlagswassers über bewachsenen Bodenschichten Seite 7 von 15, ausgenommen sind das breitflächige Versickern des Niederschlagswassers von nicht gewerblichen und landwirtschaftlichen Dachflächen, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu, das breitflächige Versickern des auf land- und forstwirtschaftlichen Wegen anfallende Niederschlagswassers über bewachsenen Bodenschichten sowie bei günstiger Untergrundbeschaffenheit auch das breitflächige Versickern des auf sonstigen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswassers über bewachsenen Bodenschichten zulässig wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu, ausgenommen sind das breitflächige Versickern des Niederschlagswassers von nicht gewerblichen und landwirtschaftlichen Dachflächen, sowie das breitflächige Versickern des auf Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers über bewachsenen Bodenschichten zulässig wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige zulässig wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu, ausgenommen ist der Wiedereinbau an Ort und Stelle außerhalb von Ortschaften, wenn die Umweltverträglichkeit des eingebauten Materials gewährleistet ist und die betreffenden Straßenabschnitte dokumentiert werden zulässig ist das Verwenden von aufbereitetem Material, wenn dessen Umweltverträglichkeit gewährleistet ist

8 Engere Schutzzone 16. Verwenden von auswasch - oder auslaugbaren und wassergefährdenden Materialien beim Bau von Straßen und Wegen, Anlagen des Wasser-, Schienen und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen sowie für Aufschüttungen, soweit nicht bei 6 Nr erfasst 17. Errichten und Erweitern von Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen, ausgenommen Anlagen zur Kompostierung im Hausgarten, ausgenommen Recyclinghöfe und Sortieranlagen für Haus -, Sperr und Gewerbemüll, Kompostierungsanlagen für Grünabfälle und Biomüll, Umschlaganlagen für Hausmüll und hausmüllähnliche Produktionsrückstände, Abfallzwischenlager und Abfallbehandlungsanlagen bei den in der Schutzzone ansässigen Betrieben, Anlagen zur Vor-Ort-Behandlung von kontaminiertem Erdaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch im Rahmen von Altlastensanierungen, Umschlag- und Behandlungsanlagen verwertbaren Bodenaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch sowie Deponien für unbelasteten Erdaushub, mineralischen Straßenaufbruch und mineralisches Abbruchmaterial von Wohn- und Bürogebäuden mit Basisabdichtung und Sickerwassererfassung, wenn eine Verunreinigung oder eine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu Regelung wie bei Zone III / III A, jedoch sind zusätzlich Anlagen zur Behandlung oder Lagerung von Autowracks und Schrott, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu, sowie Deponien der Deponieklasse I gemäß Deponieverordnung ausgenommen Seite 8 von 15

9 7 Bauliche Nutzungen Neben den Schutzbestimmungen nach 2 gelten folgende Regelungen: Engere Schutzzone 1. Errichten und Erweitern von sonstigen baulichen Anlagen 2. Ausweisung von Baugebieten, ausgenommen Industriegebiete 3. Ausweisung von Industriegebieten 4. Baustelleneinrichtungen, Baustofflager und Wohnunterkünfte für Baustellenbeschäftigte 5. Errichten und Erweitern von Tunnel-, Stollenbauten und Kavernen zulässig wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige zulässig, wenn in den Festsetzungen zum Bebauungsplan auf die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung hingewiesen wird und soweit Belange der Grundwasserneubildung der geplanten Bebauung nicht entgegensteht. ; ausgenommen sind Industriegebiete, in deren Bebauungsplan festgesetzt ist, dass nur Betriebe, deren Betriebszweck nicht der Umgang, insbesondere die Lagerung, die Abfüllung, der Umschlag, die Herstellung, die Verwendung oder die Behandlung wassergefährdender Stoffe darstellt, zulässig sind und keine Verunreinigung des Grundwassers oder keine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist. zulässig wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige zulässig, wenn das Grundwasser nicht angeschnitten wird und eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu Seite 9 von 15

10 Engere Schutzzone 6. Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, Parkplätzen und sonstigen Verkehrsflächen mit Ausnahme von Feld-, Wald- und Radwegen 7. Neu-, Um- und Ausbau von Gleisanlagen des schienengebundenen Verkehrs 8. Neu-, Um- und Ausbau von Feld-, Wald- und Radwegen 9. Anlegen und Erweitern von Sport- und Campingplätzen sowie Freizeitanlagen 10. Anlegen und Erweitern von Friedhöfen 11. Errichten und Erweitern von Verkehrs- und Sportflugplätzen mit Motorflugbetrieb 12. Errichten und Erweitern von Motorsportanlagen 13. Errichten und Erweitern von Biogasanlagen 14. Errichten von Windkraftanlagen zulässig, wenn die erforderlichen Schutzvorkehrungen gegen eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften getroffen werden. ist das Errichten und Erweitern von Rangier- und Güterbahnhöfen zulässig, wenn keine Grundwassergefährdet en Materialien verwendet werden zulässig wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige zulässig, nach Merkblatt Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen des UM zulässig wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Seite 10 von 15

11 8 Sonstige Nutzungen Neben den Schutzbestimmungen nach 2 gelten folgende Regelungen: Engere Schutzzone 1. Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung oder des nutzbaren Dargebots zur Folge haben sowie Erschließung von Grundwasser 2. Gewinnen von Steinen und Erden sowie sonstige Abgrabungen, Einschnitte und Erdaufschlüsse mit Ausnahme von Erdaufschlüssen zur Altlastenerkundung und -sanierung sowie von Bohrungen (vgl. 8 Nr. 3 ) 3. Bohrungen 4. Grundwasserwärmepumpen und Geothermische Anlagen (Erdwärme) 5. Sprengungen 6. Technische Maßnahmen zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas insbesondere wenn dabei Gesteine unter hydraulischem Druck aufgebrochen werden (Fracking), ausgenommen oberflächennahes Grundwasser bis 10 m Tiefe sind das Gewinnen von Steinen und Erden sowie sonstige großflächige Abgrabungen, Einschnitte und Erdaufschlüsse, wenn dadurch das Grundwasser angeschnitten wird oder keine ausreichende Grundwasserüberdeckung erhalten bleibt zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwasser oder eine sonstige nachteilige sind Grundwasserwärmepumpen, ausgenommen sind oberflächennahe Nutzungen bis 10 m Tiefe; für Erdwärmesonden erfolgt auf Antrag eine Einzelfallentscheidung unter Beachtung der Leitlinien Qualitätssicherung Erdwärmesonden des UM zulässig, wenn das Grundwasser nicht angeschnitten wird und eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige. Seite 11 von 15

12 Engere Schutzzone 7. Untertageabbau von Bodenschätzen 8. Betreiben von Tontaubenschießanlagen 9. Militärische Übungen außerhalb von Standort- und Truppenübungsplätzen sowie Übungen des Zivilschutzes 10. Anlegen und Erweitern von Standort und Truppenübungsplätzen, ausgenommen sind Bewegungen zu Fuß, das Durchfahren mit Radkraftfahrzeugen auf best. Straßen und Wegen und das oberirdische Verlegen von Feldkabeln zulässig, wenn das Grundwasser nicht angeschnitten wird und eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige, wenn Bleischrot verwendet wird zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige zulässig, wenn die erforderlichen Schutzvorkehrungen gegen eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften getroffen werden zulässig, wenn die geordnete Abfall- und Abwasserentsorgung gewährleistet ist 11. Volksfeste und sonstige Großveranstaltungen 12. Motorsportveranstaltungen Aufstellen von Wohnwagen, zulässig, wenn die geordnete Abfall- und Wohnmobilen und Zeltlagern Abwasserentsorgung gewährleistet ist 14. Verwendung von Schmierstoffe zulässig sind nur biologisch schnell abbaubare Schmierstoffe und im Bereich Verlustschmierung Schalöle und Schalöle 15. Berg- und Tunnelbau zulässig, wenn eine Verunreinigung oder nachteilige Veränderung des Grundwassers nicht zu 9 Duldungspflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes sind verpflichtet, zu dulden, dass Beauftragte der Wasserversorgungsunternehmen und der staatlichen Behörden, die Flurstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten, Beobachtungsstellen einrichten, Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes aufstellen und den Fassungsbereich umzäunen. Seite 12 von 15

13 10 Befreiung, Ausnahmen (1) Das Landratsamt Calw als die örtlich zuständige untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten dieser Verordnung Befreiung erteilen, wenn 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder 2. ein berechtigtes Interesse an der Abweichung besteht und wegen anderweitiger Schutzvorkehrungen eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige, oder 3. die sofortige Durchführung der Vorschrift zu einer unzumutbaren Härte führen würde und für eine Übergangszeit die Abweichung eine nachteilige Auswirkung auf das Grundwasser nicht erwarten lässt. (2) Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie kann zurückgenommen werden oder nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Befreiung nicht voraussehbar waren. (3) Die Verbote der 3 und 5 bis 8 gelten nicht 1. für Maßnahmen der Wasserversorgungsunternehmer, die der Wassergewinnung oder Wasserversorgung der Stadt Calw dienen. Solche Maßnahmen sind dem Landratsamt Calw rechtzeitig vor der Durchführung anzuzeigen, 2. für das Errichten und Betreiben von Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassen, errichtet oder betrieben wurden. Für den Betrieb rechtmäßig zugelassener Anlagen gilt dies nur dann, wenn der Betrieb innerhalb der Zulassung erfolgt. Die Betreiber sind verpflichtet, das Bestehen von Anlagen nach Satz 1 dem Landratsamt Calw bis spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung anzuzeigen. Die Berechtigung der unteren Wasserbehörden zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anforderungen zu stellen, soweit das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert, bleibt unberührt. (4) Die Verbote der 5-8 für die Zone II gelten nicht innerhalb des in der Engeren Schutzzone (Zone II) liegenden Teilbereiches des Bebauungsplanes Schlittenbachtal in Calw-Stammheim (rechtskräftig ) für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen im Sinne der LBO, sofern nachgewiesen wird, dass bei Einhaltung entsprechender Schutzvorkehrungen eine Beeinträchtigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften nicht zu. Der Nachweis ist vom Antragsteller gegenüber der technischen Fachbehörde beim Landratsamt Calw zu erbringen. Seite 13 von 15

14 11 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 126 Abs. 1 Nr. 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbot nach 3 und 5 bis 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt, 2. einer vollziehbaren Bedingung oder Auflage nach 10 Abs. 2 zuwiderhandelt, 3. dem Gebot des 10 Abs. 3, Nr. 2 Satz 3 zuwiderhandelt. 12 Vor dem Inkrafttreten werden die in 1 Abs. 4 aufgeführten Karten zusammen mit dem Wortlaut dieser Verordnung auf die Dauer von 2 Wochen beim Landratsamt Calw, Vogteistraße 42-46, Calw, beginnend am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung zu kostenlosen Einsicht durch Jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, der der zweiwöchigen Auslegung der Ersatzverkündung ( 12) folgt. Mit dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung treten folgende Rechtsverordnungen gleichzeitig außer Kraft: - Rechtsverordnung des Landratsamtes Calw vom 08. September 1970 für die Grundwasserfassungen der Gemeinde Stammheim der Stadt Calw (LfU-Nr ) - Rechtsverordnung des Landratsamtes Calw vom 05. Juli 1974 für die Winkeltalquellen der Stadt Calw (LfU-Nr ) Calw, den Landratsamt Calw gez. Helmut Riegger Landrat Seite 14 von 15

15 Hinweis: Nach 97 Abs. 1 WG ist eine Verletzung der in 95 Abs. 2 bis Abs. 4 WG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erlass der Rechtsverordnung gegenüber dem Landratsamt Calw, Vogteistraße 42-46, Calw schriftlich geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Seite 15 von 15

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