Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche richtig zu beziffern und durchzusetzen.
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- Sofie Stein
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1 Ansprüche beim Verkehrsunfall Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche richtig zu beziffern und durchzusetzen. I. Verwaltungsschäden Regelmäßig entstehen bei einem Verkehrsunfall Kosten, die werde Sach- noch Personenkosten direkt zugeordnet werden können. Diese stellen wir nachfolgend als Verwaltungsschäden dar. 1. Unfallpauschale Der Verkehrsunfall ist für den Geschädigten oft mit Unannehmlichkeiten und Kosten verbunden, die im Einzelnen schwer zu erfassen und nachzuweisen sind, die jedoch regelmäßig bei jedem Geschädigten auftreten. Zu diesen Kosten gehören u.a. Telefonkosten, Fahrtkosten zur Werkstatt, zum Gutachter oder zum Rechtsanwalt. Statt diese Kosten einzeln nachzuweisen und erstattet zu verlangen, kann die Zahlung einer Pauschale ohne weiteren Nachweis verlangt werden. Auch hier gibt es keinen einheitlichen Wert, man wird aktuell jedoch einen Betrag von 30 als angemessen ansehen. Einzelne Versicherungen regulieren diese Position mit 20 oder 25, was bei einfach gelagerten Fällen und unkomplizierter Regulierung ebenso hingenommen werden mag, wie auch höhere Ansprüche als 30 bei entsprechendem Aufwand gerechtfertigt erscheinen. Beträge unter 20, die jüngst von einer Versicherung unter Hinweis auf verbilligte Telefonkosten angeboten wurden, sind nicht akzeptabel. 2. Rechtsanwaltskosten Die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren sind Teil des vom Schädiger bzw. von der gegnerischen Versicherung zu erstattenden Schadens. Teilweise meinen Versicherungen, dass Betriebe, die regelmäßig mit Unfallschäden zu tun haben (Speditionen, Taxiunternehmen etc.) einfache Schäden selbst regulieren können. Dies erscheint zweifelhaft und trifft jedenfalls für Kleinbetriebe und Schäden mit unklarer Haftungslage oder Personenschäden nicht zu. Die Gerichte gehen regelmäßig zu Gunsten der Geschädigten davon aus, dass schon aus Gründen der Waffengleichheit die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Unfallregulierung erforderlich und gerechtfertigt ist. II. Sachschäden (Basics)
2 Regelmäßig werden bei einem Verkehrsunfall Kraftfahrzeuge beschädigt. Die hiermit verbundenen üblicherweise auftretenden Sachschäden stellen wir nachfolgend als Basics dar. 1. Sachverständigenkosten / Kostenvoranschlag Der Geschädigte darf üblicherweise zur Ermittlung seines Schadens einen anerkannten Sachverständigen mir der Ermittlung des entstanden Schadens beauftragen. Juristisch kann sich das dann wie folgt anhören (aus BGH VIZR67/06): die Kosten des Sachverständigengutachtens (sind) dem Grunde nach für erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 30. November VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380; BGH, Urteil vom 29. November X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; vom 29. Januar VI ZR 59/84 - VersR 1985, 441, 442; vom 30. November VI ZR 365/03 - aao; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.). Die Rechtsprechung geht lediglich bei kleineren Schäden davon aus, dass die Einschaltung eines Gutachters nicht erforderlich und aus Gründen der Schadensminderung nicht geboten erscheint. a. Fahrzeugreparaturkosten unter Bagatellgrenze: Soweit vorab die geschätzten Reparaturkosten die sog. Bagatellgrenze unterschreiten, kann der Ersatz der Sachverständigenkosten wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht abgelehnt werden. Eine Verletzung wäre dann gegeben, wenn die Sachverständigenkosten außer jedem Verhältnis zu den Kosten der Fahrzeugreparatur stünden. Allerdings kann die Einschaltung des Sachverständigen gerechtfertigt sein, wenn auch aus Gründen der Beweissicherung eine Begutachtung durch einen Sachverständigen geboten ist. Streitig ist, bei welchem Betrag die Bagatellgrenze liegt. Üblich waren einmal 512 Euro (1.000 DM). Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich, lässt aber erkennen, dass ein Prognoserisiko nicht zu Lasten des Geschädigten gehen soll. Das Landgericht Coburg hat bei einem Schaden von 718 netto in einem Berufungsurteil (LG Coburg Urt. V , 33S36/07) die Aufwendungen für die Gutachterkosten als erforderlich und zweckmäßig angesehen. Die Grenzen sind im Fluss und man kann keinen festen Betrag annehmen. Bei Schäden bis ca.750 sollte ggf. zunächst nur ein Kostenvoranschlag eingeholt werden. Dessen Kosten (i.d.r. bis 25 ) hat der Schädiger ebenfalls zu ersetzen und falls die Richtigkeit des Kostenvoranschlages angezweifelt wird, kann ggfs. ein Gutachten eingeholt werden. b. Fahrzeugreparaturkosten über 750 Euro: Hier dürfte aktuell die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadensermittlung gerechtfertigt sein. Die Erstattung der
3 Sachverständigenkosten kann hier i.d.r. nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die sog. Bagatellgrenze der Reparaturkosten in heutiger Zeit anzuheben und bei Euro anzusetzen sei. Diese vereinzelt von Haftpflichtversicherern vertretene Auffassung wird von den Gerichten aktuell nicht bestätigt. Aber: Auch die Auffassung bei einem Sachschaden von 767 Euro (1.500 DM) und darüber bekomme man immer die Gutachterkosten ersetzt, dies sei sogar höchstrichterlich durch den BGH so entschieden worden, erscheint gefährlich. Steigende Kosten lassen eine starre Grenze nicht zu und auch die Obergerichte werden die Bewertung immer wieder neu vornehmen müssen. c. Sachverständigengutachten unbrauchbar : Die Erstattung der Sachverständigenkosten kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Gutachten für die Regulierung des Fahrzeugschadens unbrauchbar gewesen sei. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, so dass das Risiko von Fehleinschätzungen der Schädiger und dessen Versicherung trägt. 2. Kraftfahrzeugschaden a. Reparaturkosten (tatsächliche/konkrete): Der Schädiger (bzw. seine Versicherung) hat Reparaturkosten nur bis zur Grenze des sog. Wiederbeschaffungswertes des Pkws zu ersetzen. Dies ist der Betrag, der erforderlich ist, um einen nach Art, Alter und Erhaltungszustand gleichartigen Pkw zu erwerben. Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert des Pkws, liegt ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vor. In einem solchen Falle bekommt man lediglich den Wiederbeschaffungswert ersetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Versicherung die geschätzten notwendigen Reparaturkosten ersetzt verlangen, soweit diese nicht 130% des Wiederbeschaffungswerts des beschädigten Pkws übersteigen. b. Reparaturkosten (fiktive): Der Geschädigte hat ein Wahlrecht; er kann Ersatz der (angemessenen) tatsächlichen Reparaturkosten verlangen oder sich die theoretischen/fiktiven Reparaturkosten (z.b. nach Gutachten) auszahlen lassen. Umsatzsteuer wird jedoch nur reguliert, wenn diese tatsächlich anfällt und durch Rechnung nachgewiesen wird (und keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht). c. Abschlepp- und Bergungskosten: Die Abschlepp- und Bergungskosten sind zu ersetzen. Hierzu gehören ggfs. auch Sonderkosten durch die Bergung, Nachtzuschläge und Kosten der Feuerwehr etc..
4 d. Standkosten Soweit Kosten für die Einstellung des verunfallten Fahrzeuges (etwa bis zur Veräußerung des Schrotts) anfallen, sind auch diese Kosten vom Schädiger zu ersetzen. e. An- und Abmeldekosten Ist aufgrund des Unfalls ein Fahrzeugwechsel notwendig, sind auch die Kosten der An- bzw. Abmeldung vom Schädiger zu ersetzen. Hierzu gehören neben den Verwaltungskosten der Zulassungsstelle, auch die Kosten für Kennzeichen oder einen Zulassungsdienst. e. Mietwagenkosten: Soweit der geschädigte Wagen nicht genutzt werden kann (etwa aufgrund des erlittenen Schadens oder während der Reparaturdauer), steht dem Geschädigten grundsätzlich Anspruch auf Ersatz zu. Dieser kann in der Regel durch einen Mietwagen erfolgen. (Auch hier gibt es eine Art fiktiver Abrechnung. Der Geschädigte kann statt eines Ersatzfahrzeuges auch Nutzungsausfall ausgezahlt verlangen; siehe dort.) Die Streitigkeiten und Rechtsprechung zu der Mietwagenthematik ist jedoch sehr umfangreich. Kein Ersatz kann verlangt werden, wenn der Geschädigte (und ggf. seine Angehörigen etwa aufgrund unfallbedingter Verletzungen) den beschädigten Wagen ohnehin nicht nutzen könnten. Im Einzelfall muß geprüft werden, ob die Anmietung eines Mietwagens aus Schadensminderungsgründen unterbleiben muss. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Wenigfahrer mit einem Taxi billiger als mit einem Mietwagen die Ausfallzeit unterbrücken könnten. Schwierigkeiten können sich auch beim Umfang der zu erstattenden Mietwagenkosten ergeben. Sowohl die Fahrzeugklasse als auch der Tarif müssen angemessen sein. Andererseits hat gerade die jüngste Rechtsprechung die Rechte der Geschädigten gestärkt und sowohl etwaigen überhöhten Abrechnungen von Mietwagenunternehmen als auch den teils von den Versicherungen gestellten überspannten Anforderungen an den Geschädigten bei der Mietwagenwahl einen Riegel vorgeschoben f. Nutzungsausfallentschädigung: Statt ein Ersatzfahrzeug anzumieten, kann der Geschädigte auch die Zahlung einer Entschädigung verlangen. Auch der sogenannte Nutzungsausfall setzt Nutzungswillen und möglichkeit voraus. Zur Berechnung des entgangenen Gebrauchsvorteils gibt es Tabellen, die je nach Fahrzeugtyp, Alter etc. unterschiedliche Tagessätze vorsehen. Auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann u.u. Nutzungsausfall verlangt werden; i.d.r. werden hier aber nur die sogenannten Vorhaltekosten ersetzt.
5 g. Wertminderung: Der Begriff umfasst sowohl den technischen wie den merkantilen Minderwert, der bei einem Kfz durch die Unfallbeschädigung herbeigeführt werden kann. aa. technische Wertminderung: Dies sind die Schäden bzw. Folgen, die nach fachgerechter Reparatur am Fahrzeug verblieben sind. Hierunter fallen Folgen des Ausbeulens, verbliebene Ausspachtelungen oder Farbunterschiede bei Teillackierungen. Mit dem Fortschritt der Reparaturtechnik sind solche Instandsetzungsspuren selten geworden, so dass die technische Wertminderung nur noch eine ganz untergeordnete Rolle spielt. bb. merkantile Wertminderung: Hat ein Kfz einmal einen Unfallschaden erlitten, so lässt es sich später meistens nur noch mit einem Preisabschlag verkaufen. Diesen Preisabschlag nennt man merkantilen Minderwert. Voraussetzung hierfür ist nicht, dass tatsächlich ein Mangel am Fahrzeug verblieben ist. Dass der Preisabschlag erst bei einem möglichen späteren Verkauf hingenommen werden muss, berührt die Erstattungspflicht des Schädigers nach Ansicht des BGH nicht. Die Berechnungsmethode für solch einen merkantilen Minderwert ist jedoch sehr umstritten. i. Andere Sachschäden: Handy,Kleidung; Brille; Inhalt des Koffers usw. Natürlich werden auch andere Schäden ersetzt, die nicht direkt mit dem Fahrzeug verbunden sind. Auch hier gilt als Grenze der sogenannte Wiederbeschaffungswert. Oft ist die Feststellung aber schwierig. Bei Mobiltelefonen geht es regelmäßig nicht um den subventionierten Preis ( 1 bei Vertragsverlängerung ) sondern um den Wert bei Einzelkauf. Zur Feststellung des Schadens sollte der geschädigte Gegenstand aufbewhrt werden. Dieser ist ggf. zur Besichtigung vorzulegen ggf. ist auch hier eine Bewertung durch einen Sachverständigen notwendig. (Praktisch genügt angesichts der im Verhältnis zum Fahrzeugschaden oft untergeordneten Schadenshöhe ein Kostenvoranschlag). II. Personenschäden Der Personenschaden wird in der Regel durch die Heilbehandlung ersetzt. Praktisch kommt hierfür regelmäßig die Krankenversicherung des Geschädigten auf, so dass sie hiermit verbunden Kosten für die Unfallregulierung keine wesentliche Rolle spielen (, soweit man einen Regreß der Krankenversicherung außen vor lässt).
6 Kosten im Zusammenhang mit der Heilbehandlung, wie etwa a) Praxisgebühr b) Zuzahlung zu Medikamenten & Hilfsmitteln c) Fahrtkosten zu Behnadlungsterminen stellen ersatzfähigen Schaden dar. Die häufigste Schadensposition bei Personenschäden dürfte das Schmerzensgeld sein. Auch für die Bemessung des Schmerzensgeldes gibt es Tabellen. Diese können naturgemäß aber stets nur einen groben Anhaltspunkt geben. Praktisch spielen für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe oft folgende Aspekte ein Rolle: Art und Umfang der eingetretenen Verletzungen Intensität, Umfang und Dauer von Behandlungsmaßnahmen die erlittenen Schmerzen (Messung oft problematisch) Dauer etwaigen Arbeitsunfähigkeit verbleibender Dauerschaden (oft als Minderung der Erwerbsfähigkeit) Schwere des Schuldvorwurfs gegenüber dem Schädiger (Vorsatz? etc.) Mitverschulden des Geschädigten ästhetische Beeinträchtigung (Narben etc.) Beeinträchtigungen der Freizeitgestaltung Neben dem Schmerzensgeld und der direkten Heilbehandlung kann es bei Personenschäden eine Vielzahl weiterer Schäden geben, die der Geschädigte ersetzt verlangen kann. Beispielhaft seien, Haushaltsführungsschaden, entgangene Urlaubsfreuden oder auch Renten wegen erwerbsminderung genannt werden. III. Schäden (sonstige) Die denkbaren Schadenspositionen können nie alle aufgelistet werden, dennoch gibt es noch eine Reihe weiterer Ersatzansprüche, von denen wir hier noch einige auflisten wollen. Die Liste soll im Laufe der Zeit vervollständigt und konkretisiert werden. o Verdienstausfall gem. Arbeitgeberbestätigung o Kinderbetreuung
7 o Haushaltshilfe o entgangener Gewinn o Finanzierungskosten o Tankfüllung o Taxispesen o Umbaukosten o Rente o Kosten der Rehabilitation o Leistungen an Hinterbliebene o Berufs- und Erwerbsunfähigkeit o Verdienstausfall / Erwerbsschaden o Erschwertes Fortkommen (Kinder, Schüler, Auszubildende) o Haushaltsführungsschaden o Verdienstausfallschaden (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld etc.) o Psychische Schäden o Ansprüche der Erben o Schockschäden o Besuchskosten naher Angehöriger o vermehrte Bedürfnisse o erhöhte Ausbildungskosten o Kurkosten o Beerdigungskosten o Unterhaltsschaden o vertaner Urlaub o Umschulungskosten Reinhard-Rechtsanwälte Kanzlei Leipzig / Böhlitz-Ehrenberg: Rechtsanwältin Silvia Reinhard Auenstraße Leipzig Reinhard-Rechtsanwälte Kanzlei Leipzig / Leutzsch: Rechtsanwalt Lutz Reinhard Hans-Driesch-Straße Leipzig Tel.: 0341 / Fax: 0341 / SR@Reinhard-REchtsanwaelte.de Tel.: 0341 / Fax: 0341 / LR@Reinhard-Rechtsanwaelte.de
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